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261597 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Entwicklung eines zeitgemäßen Konzepts für die Betriebszeiten der Außengastronomie

Nummer
261597
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
24.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Einreichung erledigt · 24.08.2026
  2. Terminierung aktuell · Termin in den Daten noch nicht verknüpfti
  3. Sitzung ausstehend

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
261597
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
23.08.2026
Bürgerantrag: Entwicklung eines zeitgemäßen
Konzepts für die Betriebszeiten der
Außengastronomie
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
23.09.2026 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Folgendes wird beantragt:
1. Regelöffnung geeigneter Außengastronomie bis 24 Uhr
Die Stadt Bonn soll prüfen, in welchen Kerngebieten, urbanen Gebieten, Innen
stadtlagen und ausgewiesenen Gastronomiebereichen Außengastronomie
grundsätzlich bis 24 Uhr ermöglicht werden kann.
2. Differenzierung nach Lage, Wochentag und Jahreszeit
Statt einer pauschalen Begrenzung auf 22 Uhr soll eine abgestufte Regelung
entwickelt werden, beispielsweise:
• bis 23 Uhr an Werktagen,
• bis 24 Uhr an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen,
• verlängerte Zeiten insbesondere von April bis Oktober.
3. Modellversuch ab der Sommersaison 2027
In ausgewählten Bonner Gastronomiebereichen soll ein zeitlich begrenzter und
fachlich begleiteter Modellversuch durchgeführt werden. Dabei sollen verlän
gerte Betriebszeiten, die tatsächliche Lärmbelastung, die Zahl berechtigter Be
schwerden und die Auswirkungen auf Gastronomie, Anwohnerschaft und Stadt
leben untersucht werden.
4. Keine pauschalen Einschränkungen ohne konkrete Grundlage
Eine Verkürzung auf 22 Uhr soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund der konkreten
örtlichen Verhältnisse und zum Schutz der Nachbarschaft nachweislich erfor
derlich ist. Grundlage sollen insbesondere sein:
• aktuelle und belastbare Lärmmessungen,
• die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets,
• dokumentierte, wiederkehrende und erhebliche Störungen,
• eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung,
• die vorherige Prüfung milderer Maßnahmen.Seite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Einzelne Beschwerden allein sollten nicht automatisch zu einer Einschränkung
für einen gesamten Betrieb, eine Straße oder ein Quartier führen.
5. Mildere Maßnahmen vor einer Verkürzung der Öffnungszeiten
Vor einer Begrenzung auf 22 Uhr sollen alternative Maßnahmen geprüft wer
den, etwa:
• Verzicht auf Außenbeschallung nach 22 Uhr,
• Reduzierung der Sitzplätze zu späterer Stunde,
• geeignete bauliche oder organisatorische Lärmschutzmaßnahmen,
• Rücksichtnahme- und Beschwerdekonzepte,
• verbindliche Ansprechpartner der Gastronomiebetriebe,
• Einsatz eines Nachtbeauftragten oder eines Nachtbürgermeisters,
• Vermittlung zwischen Gastronomie und Nachbarschaft.
6. Transparente und einheitliche Entscheidungskriterien
Die Stadt soll veröffentlichen, nach welchen Kriterien verlängerte oder verkürzte
Betriebszeiten festgelegt werden. Entscheidungen sollen für Gastronomie, An
wohnerschaft und Öffentlichkeit verständlich, überprüfbar und stadtweit mög
lichst einheitlich sein.
7. Beteiligung der Betroffenen
An der Entwicklung des Konzepts sollen insbesondere beteiligt werden:
• Bonner Gastronomiebetriebe,
• Anwohnerinnen und Anwohner,
• Kultur- und Veranstaltungsvertretungen,
• Studierendenvertretungen,
• Stadtmarketing und Tourismus,
• Ordnungsamt und Umweltverwaltung,
• die zuständigen politischen Gremien.
8. Verhältnismäßiger Umgang mit privaten Zusammenkünften
Die Stadt soll eine transparente Handlungsleitlinie für private Zusammenkünfte
auf Terrassen und in Gärten während der Sommermonate und insbesondere
während amtlich festgestellter Hitzeperioden entwickeln.
Dabei soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der ruhige Aufenthalt und an
gemessene Gespräche im Freien nach 22 Uhr nicht grundsätzlich verboten
sind. Bei Beschwerden sollen Lautstärke, Dauer, Häufigkeit, örtliche Verhältnis
se und der Charakter einer gelegentlichen privaten Feier berücksichtigt werden.
Soweit keine akute oder erhebliche Ruhestörung vorliegt, sollen zunächst das
Gespräch und eine konkrete Aufforderung zur Reduzierung der Lautstärke er
folgen, bevor eine Feier beendet oder ein Bußgeld verhängt wird. Zudem soll
geprüft werden, welche rechtlich zulässigen Ermessens- und Ausnahmemög
lichkeiten für seltene private Feierlichkeiten bestehen.
9. Initiative zur Überprüfung des Landesrechts
Der Rat der Bundesstadt Bonn soll die Landesregierung und den Landtag
Nordrhein-Westfalen auffordern, § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes
NRW zu evaluieren und an veränderte klimatische, gesellschaftliche und urba
ne Lebensbedingungen anzupassen.
Dabei sollen insbesondere geprüft werden:
• flexiblere Regelungen für Sommermonate und Hitzeperioden,
• eine Differenzierung nach Wochentagen und Gebietstypen,
• besondere Regelungen für sozial üblichen Kommunikations- und FreiSeite 2 von 6
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
zeitlärm,
• eine klare Unterscheidung zwischen Gesprächen, Musik, technischen
Lärmquellen und dauerhaftem Partylärm,
• eine stärkere Berücksichtigung gelegentlicher privater Feiern,
• regelmäßige Überprüfungen der gesetzlichen Ruhezeiten.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 3 von 6
Von:
Gesendet: Sonntag, 23. August 2026 11:53
An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de>
Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW: Zeitgemäße Regelungen für
Außengastronomie und gesellschaftliches Leben in Bonn
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen folgenden
Bürgerantrag:
Der Rat der Bundesstadt Bonn wird gebeten, ein zeitgemäßes, differenziertes Konzept für
die Betriebszeiten der Außengastronomie sowie den Umgang mit gesellschaftlichem Leben
im Freien während der Sommermonate zu entwickeln.
Ziel soll ein fairer Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutz der Nachtruhe und den
ebenso berechtigten Interessen an Gastronomie, Kultur, Begegnung und privatem
gesellschaftlichem Leben sein.
Ich beantrage:
1. Regelöffnung geeigneter Außengastronomie bis 24 Uhr
Die Stadt Bonn soll prüfen, in welchen Kerngebieten, urbanen Gebieten, Innenstadtlagen
und ausgewiesenen Gastronomiebereichen Außengastronomie grundsätzlich bis 24 Uhr
ermöglicht werden kann.
2. Differenzierung nach Lage, Wochentag und Jahreszeit
Statt einer pauschalen Begrenzung auf 22 Uhr soll eine abgestufte Regelung entwickelt
werden, beispielsweise:
• bis 23 Uhr an Werktagen,
• bis 24 Uhr an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen,
• verlängerte Zeiten insbesondere von April bis Oktober.
3. Modellversuch ab der Sommersaison 2027
In ausgewählten Bonner Gastronomiebereichen soll ein zeitlich begrenzter und fachlich
begleiteter Modellversuch durchgeführt werden. Dabei sollen verlängerte Betriebszeiten, die
tatsächliche Lärmbelastung, die Zahl berechtigter Beschwerden und die Auswirkungen auf
Gastronomie, Anwohnerschaft und Stadtleben untersucht werden.
4. Keine pauschalen Einschränkungen ohne konkrete Grundlage
Eine Verkürzung auf 22 Uhr soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund der konkreten örtlichen
Verhältnisse und zum Schutz der Nachbarschaft nachweislich erforderlich ist. Grundlage
sollen insbesondere sein:
• aktuelle und belastbare Lärmmessungen,
• die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets,
• dokumentierte, wiederkehrende und erhebliche Störungen,
• eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung,
• die vorherige Prüfung milderer Maßnahmen.
Einzelne Beschwerden allein sollten nicht automatisch zu einer Einschränkung für einen
gesamten Betrieb, eine Straße oder ein Quartier führen.Seite 4 von 6
5. Mildere Maßnahmen vor einer Verkürzung der Öffnungszeiten
Vor einer Begrenzung auf 22 Uhr sollen alternative Maßnahmen geprüft werden, etwa:
• Verzicht auf Außenbeschallung nach 22 Uhr,
• Reduzierung der Sitzplätze zu späterer Stunde,
• geeignete bauliche oder organisatorische Lärmschutzmaßnahmen,
• Rücksichtnahme- und Beschwerdekonzepte,
• verbindliche Ansprechpartner der Gastronomiebetriebe,
• Einsatz eines Nachtbeauftragten oder eines Nachtbürgermeisters,
• Vermittlung zwischen Gastronomie und Nachbarschaft.
6. Transparente und einheitliche Entscheidungskriterien
Die Stadt soll veröffentlichen, nach welchen Kriterien verlängerte oder verkürzte
Betriebszeiten festgelegt werden. Entscheidungen sollen für Gastronomie, Anwohnerschaft
und Öffentlichkeit verständlich, überprüfbar und stadtweit möglichst einheitlich sein.
7. Beteiligung der Betroffenen
An der Entwicklung des Konzepts sollen insbesondere beteiligt werden:
• Bonner Gastronomiebetriebe,
• Anwohnerinnen und Anwohner,
• Kultur- und Veranstaltungsvertretungen,
• Studierendenvertretungen,
• Stadtmarketing und Tourismus,
• Ordnungsamt und Umweltverwaltung,
• die zuständigen politischen Gremien.
8. Verhältnismäßiger Umgang mit privaten Zusammenkünften
Die Stadt soll eine transparente Handlungsleitlinie für private Zusammenkünfte auf
Terrassen und in Gärten während der Sommermonate und insbesondere während amtlich
festgestellter Hitzeperioden entwickeln.
Dabei soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der ruhige Aufenthalt und angemessene
Gespräche im Freien nach 22 Uhr nicht grundsätzlich verboten sind. Bei Beschwerden sollen
Lautstärke, Dauer, Häufigkeit, örtliche Verhältnisse und der Charakter einer gelegentlichen
privaten Feier berücksichtigt werden.
Soweit keine akute oder erhebliche Ruhestörung vorliegt, sollen zunächst das Gespräch und
eine konkrete Aufforderung zur Reduzierung der Lautstärke erfolgen, bevor eine Feier
beendet oder ein Bußgeld verhängt wird. Zudem soll geprüft werden, welche rechtlich
zulässigen Ermessens- und Ausnahmemöglichkeiten für seltene private Feierlichkeiten
bestehen.
9. Initiative zur Überprüfung des Landesrechts
Der Rat der Bundesstadt Bonn soll die Landesregierung und den Landtag Nordrhein-
Westfalen auffordern, § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW zu evaluieren und an
veränderte klimatische, gesellschaftliche und urbane Lebensbedingungen anzupassen.
Dabei sollen insbesondere geprüft werden:
• flexiblere Regelungen für Sommermonate und Hitzeperioden,
• eine Differenzierung nach Wochentagen und Gebietstypen,
• besondere Regelungen für sozial üblichen Kommunikations- und Freizeitlärm,
• eine klare Unterscheidung zwischen Gesprächen, Musik, technischen Lärmquellen
und dauerhaftem Partylärm,
• eine stärkere Berücksichtigung gelegentlicher privater Feiern,
• regelmäßige Überprüfungen der gesetzlichen Ruhezeiten.Seite 5 von 6
Begründung:
Das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz stammt in seinen Grundzügen
aus dem Jahr 1975. Die starre zeitliche Grenze von 22 Uhr wurde somit unter anderen
klimatischen, gesellschaftlichen und städtebaulichen Bedingungen entwickelt.
Nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 LImSchG NRW ist Außengastronomie grundsätzlich auch
zwischen 22 und 24 Uhr möglich. Einschränkungen auf 22 Uhr sind dort vorgesehen, wo sie
zum Schutz der Nachbarschaft tatsächlich geboten sind. Daraus folgt, dass nicht sämtliche
Stadtbereiche und Betriebe pauschal gleichbehandelt werden müssen.
Bonn versteht sich als Kultur-, Universitäts- und internationale Stadt. Dazu gehören eine
lebendige Gastronomie, kulturelle Veranstaltungen, Begegnung und gesellschaftliches
Miteinander. Gleichzeitig ist der Gesundheitsschutz der Anwohnerinnen und Anwohner ein
hohes und berechtigtes Gut. Beide Interessen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt
werden, sondern müssen durch differenzierte und verhältnismäßige Regelungen miteinander
verbunden werden.
Gerade während sommerlicher Hitzeperioden ist es für viele Menschen kaum zumutbar,
Zusammenkünfte bereits um 22 Uhr vollständig in aufgeheizte Innenräume zu verlegen.
Gesellschaftliches Leben, Familienfeiern und Begegnungen im Freundeskreis gehören
ebenfalls zur Lebensqualität. Der Schutz der Nachtruhe darf deshalb nicht als pauschales
Verbot jedes geselligen Aufenthalts im Freien verstanden werden.
Andere Großstädte zeigen, dass abgestufte Modelle möglich sind. Berlin differenziert
beispielsweise nach Wochentagen; München ermöglicht in den Sommermonaten an
Wochenenden verlängerte Betriebszeiten. Ein vergleichbares, auf Bonn zugeschnittenes
Modell sollte auch hier entwickelt und erprobt werden.
Ziel dieses Antrags ist ausdrücklich keine unbegrenzte Erlaubnis zur Lärmerzeugung.
Gefordert wird vielmehr ein moderner und fairer Ausgleich zwischen Nachbarschaftsschutz,
Lebensqualität, Kultur, Gastronomie und gesellschaftlichem Leben. Pauschale Verbote und
frühzeitige Schließungen sollten erst dann eingesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen
nicht ausreichen und eine erhebliche Belastung objektiv belegt ist.
Ich bitte darum, diesen Bürgerantrag dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger sowie den zuständigen Fachausschüssen und dem Rat der Bundesstadt Bonn zur
öffentlichen Beratung und Entscheidung vorzulegen.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und teilen Sie mir den vorgesehenen Beratungstermin
mit. Ich möchte mein Anliegen in der öffentlichen Sitzung gerne persönlich erläutern.
Mit freundlichen GrüßenSeite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 18:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de