261597 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Entwicklung eines zeitgemäßen Konzepts für die Betriebszeiten der Außengastronomie
Kerndaten
- Nummer
- 261597
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 24.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 261597 Der Oberbürgermeister Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB 23.08.2026 Bürgerantrag: Entwicklung eines zeitgemäßen Konzepts für die Betriebszeiten der Außengastronomie Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 23.09.2026 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Folgendes wird beantragt: 1. Regelöffnung geeigneter Außengastronomie bis 24 Uhr Die Stadt Bonn soll prüfen, in welchen Kerngebieten, urbanen Gebieten, Innen stadtlagen und ausgewiesenen Gastronomiebereichen Außengastronomie grundsätzlich bis 24 Uhr ermöglicht werden kann. 2. Differenzierung nach Lage, Wochentag und Jahreszeit Statt einer pauschalen Begrenzung auf 22 Uhr soll eine abgestufte Regelung entwickelt werden, beispielsweise: • bis 23 Uhr an Werktagen, • bis 24 Uhr an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen, • verlängerte Zeiten insbesondere von April bis Oktober. 3. Modellversuch ab der Sommersaison 2027 In ausgewählten Bonner Gastronomiebereichen soll ein zeitlich begrenzter und fachlich begleiteter Modellversuch durchgeführt werden. Dabei sollen verlän gerte Betriebszeiten, die tatsächliche Lärmbelastung, die Zahl berechtigter Be schwerden und die Auswirkungen auf Gastronomie, Anwohnerschaft und Stadt leben untersucht werden. 4. Keine pauschalen Einschränkungen ohne konkrete Grundlage Eine Verkürzung auf 22 Uhr soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse und zum Schutz der Nachbarschaft nachweislich erfor derlich ist. Grundlage sollen insbesondere sein: • aktuelle und belastbare Lärmmessungen, • die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets, • dokumentierte, wiederkehrende und erhebliche Störungen, • eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung, • die vorherige Prüfung milderer Maßnahmen.Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Einzelne Beschwerden allein sollten nicht automatisch zu einer Einschränkung für einen gesamten Betrieb, eine Straße oder ein Quartier führen. 5. Mildere Maßnahmen vor einer Verkürzung der Öffnungszeiten Vor einer Begrenzung auf 22 Uhr sollen alternative Maßnahmen geprüft wer den, etwa: • Verzicht auf Außenbeschallung nach 22 Uhr, • Reduzierung der Sitzplätze zu späterer Stunde, • geeignete bauliche oder organisatorische Lärmschutzmaßnahmen, • Rücksichtnahme- und Beschwerdekonzepte, • verbindliche Ansprechpartner der Gastronomiebetriebe, • Einsatz eines Nachtbeauftragten oder eines Nachtbürgermeisters, • Vermittlung zwischen Gastronomie und Nachbarschaft. 6. Transparente und einheitliche Entscheidungskriterien Die Stadt soll veröffentlichen, nach welchen Kriterien verlängerte oder verkürzte Betriebszeiten festgelegt werden. Entscheidungen sollen für Gastronomie, An wohnerschaft und Öffentlichkeit verständlich, überprüfbar und stadtweit mög lichst einheitlich sein. 7. Beteiligung der Betroffenen An der Entwicklung des Konzepts sollen insbesondere beteiligt werden: • Bonner Gastronomiebetriebe, • Anwohnerinnen und Anwohner, • Kultur- und Veranstaltungsvertretungen, • Studierendenvertretungen, • Stadtmarketing und Tourismus, • Ordnungsamt und Umweltverwaltung, • die zuständigen politischen Gremien. 8. Verhältnismäßiger Umgang mit privaten Zusammenkünften Die Stadt soll eine transparente Handlungsleitlinie für private Zusammenkünfte auf Terrassen und in Gärten während der Sommermonate und insbesondere während amtlich festgestellter Hitzeperioden entwickeln. Dabei soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der ruhige Aufenthalt und an gemessene Gespräche im Freien nach 22 Uhr nicht grundsätzlich verboten sind. Bei Beschwerden sollen Lautstärke, Dauer, Häufigkeit, örtliche Verhältnis se und der Charakter einer gelegentlichen privaten Feier berücksichtigt werden. Soweit keine akute oder erhebliche Ruhestörung vorliegt, sollen zunächst das Gespräch und eine konkrete Aufforderung zur Reduzierung der Lautstärke er folgen, bevor eine Feier beendet oder ein Bußgeld verhängt wird. Zudem soll geprüft werden, welche rechtlich zulässigen Ermessens- und Ausnahmemög lichkeiten für seltene private Feierlichkeiten bestehen. 9. Initiative zur Überprüfung des Landesrechts Der Rat der Bundesstadt Bonn soll die Landesregierung und den Landtag Nordrhein-Westfalen auffordern, § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW zu evaluieren und an veränderte klimatische, gesellschaftliche und urba ne Lebensbedingungen anzupassen. Dabei sollen insbesondere geprüft werden: • flexiblere Regelungen für Sommermonate und Hitzeperioden, • eine Differenzierung nach Wochentagen und Gebietstypen, • besondere Regelungen für sozial üblichen Kommunikations- und FreiSeite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zeitlärm, • eine klare Unterscheidung zwischen Gesprächen, Musik, technischen Lärmquellen und dauerhaftem Partylärm, • eine stärkere Berücksichtigung gelegentlicher privater Feiern, • regelmäßige Überprüfungen der gesetzlichen Ruhezeiten. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 3 von 6 Von: Gesendet: Sonntag, 23. August 2026 11:53 An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de> Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW: Zeitgemäße Regelungen für Außengastronomie und gesellschaftliches Leben in Bonn Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen folgenden Bürgerantrag: Der Rat der Bundesstadt Bonn wird gebeten, ein zeitgemäßes, differenziertes Konzept für die Betriebszeiten der Außengastronomie sowie den Umgang mit gesellschaftlichem Leben im Freien während der Sommermonate zu entwickeln. Ziel soll ein fairer Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutz der Nachtruhe und den ebenso berechtigten Interessen an Gastronomie, Kultur, Begegnung und privatem gesellschaftlichem Leben sein. Ich beantrage: 1. Regelöffnung geeigneter Außengastronomie bis 24 Uhr Die Stadt Bonn soll prüfen, in welchen Kerngebieten, urbanen Gebieten, Innenstadtlagen und ausgewiesenen Gastronomiebereichen Außengastronomie grundsätzlich bis 24 Uhr ermöglicht werden kann. 2. Differenzierung nach Lage, Wochentag und Jahreszeit Statt einer pauschalen Begrenzung auf 22 Uhr soll eine abgestufte Regelung entwickelt werden, beispielsweise: • bis 23 Uhr an Werktagen, • bis 24 Uhr an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen, • verlängerte Zeiten insbesondere von April bis Oktober. 3. Modellversuch ab der Sommersaison 2027 In ausgewählten Bonner Gastronomiebereichen soll ein zeitlich begrenzter und fachlich begleiteter Modellversuch durchgeführt werden. Dabei sollen verlängerte Betriebszeiten, die tatsächliche Lärmbelastung, die Zahl berechtigter Beschwerden und die Auswirkungen auf Gastronomie, Anwohnerschaft und Stadtleben untersucht werden. 4. Keine pauschalen Einschränkungen ohne konkrete Grundlage Eine Verkürzung auf 22 Uhr soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse und zum Schutz der Nachbarschaft nachweislich erforderlich ist. Grundlage sollen insbesondere sein: • aktuelle und belastbare Lärmmessungen, • die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets, • dokumentierte, wiederkehrende und erhebliche Störungen, • eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung, • die vorherige Prüfung milderer Maßnahmen. Einzelne Beschwerden allein sollten nicht automatisch zu einer Einschränkung für einen gesamten Betrieb, eine Straße oder ein Quartier führen.Seite 4 von 6 5. Mildere Maßnahmen vor einer Verkürzung der Öffnungszeiten Vor einer Begrenzung auf 22 Uhr sollen alternative Maßnahmen geprüft werden, etwa: • Verzicht auf Außenbeschallung nach 22 Uhr, • Reduzierung der Sitzplätze zu späterer Stunde, • geeignete bauliche oder organisatorische Lärmschutzmaßnahmen, • Rücksichtnahme- und Beschwerdekonzepte, • verbindliche Ansprechpartner der Gastronomiebetriebe, • Einsatz eines Nachtbeauftragten oder eines Nachtbürgermeisters, • Vermittlung zwischen Gastronomie und Nachbarschaft. 6. Transparente und einheitliche Entscheidungskriterien Die Stadt soll veröffentlichen, nach welchen Kriterien verlängerte oder verkürzte Betriebszeiten festgelegt werden. Entscheidungen sollen für Gastronomie, Anwohnerschaft und Öffentlichkeit verständlich, überprüfbar und stadtweit möglichst einheitlich sein. 7. Beteiligung der Betroffenen An der Entwicklung des Konzepts sollen insbesondere beteiligt werden: • Bonner Gastronomiebetriebe, • Anwohnerinnen und Anwohner, • Kultur- und Veranstaltungsvertretungen, • Studierendenvertretungen, • Stadtmarketing und Tourismus, • Ordnungsamt und Umweltverwaltung, • die zuständigen politischen Gremien. 8. Verhältnismäßiger Umgang mit privaten Zusammenkünften Die Stadt soll eine transparente Handlungsleitlinie für private Zusammenkünfte auf Terrassen und in Gärten während der Sommermonate und insbesondere während amtlich festgestellter Hitzeperioden entwickeln. Dabei soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der ruhige Aufenthalt und angemessene Gespräche im Freien nach 22 Uhr nicht grundsätzlich verboten sind. Bei Beschwerden sollen Lautstärke, Dauer, Häufigkeit, örtliche Verhältnisse und der Charakter einer gelegentlichen privaten Feier berücksichtigt werden. Soweit keine akute oder erhebliche Ruhestörung vorliegt, sollen zunächst das Gespräch und eine konkrete Aufforderung zur Reduzierung der Lautstärke erfolgen, bevor eine Feier beendet oder ein Bußgeld verhängt wird. Zudem soll geprüft werden, welche rechtlich zulässigen Ermessens- und Ausnahmemöglichkeiten für seltene private Feierlichkeiten bestehen. 9. Initiative zur Überprüfung des Landesrechts Der Rat der Bundesstadt Bonn soll die Landesregierung und den Landtag Nordrhein- Westfalen auffordern, § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW zu evaluieren und an veränderte klimatische, gesellschaftliche und urbane Lebensbedingungen anzupassen. Dabei sollen insbesondere geprüft werden: • flexiblere Regelungen für Sommermonate und Hitzeperioden, • eine Differenzierung nach Wochentagen und Gebietstypen, • besondere Regelungen für sozial üblichen Kommunikations- und Freizeitlärm, • eine klare Unterscheidung zwischen Gesprächen, Musik, technischen Lärmquellen und dauerhaftem Partylärm, • eine stärkere Berücksichtigung gelegentlicher privater Feiern, • regelmäßige Überprüfungen der gesetzlichen Ruhezeiten.Seite 5 von 6 Begründung: Das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1975. Die starre zeitliche Grenze von 22 Uhr wurde somit unter anderen klimatischen, gesellschaftlichen und städtebaulichen Bedingungen entwickelt. Nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 LImSchG NRW ist Außengastronomie grundsätzlich auch zwischen 22 und 24 Uhr möglich. Einschränkungen auf 22 Uhr sind dort vorgesehen, wo sie zum Schutz der Nachbarschaft tatsächlich geboten sind. Daraus folgt, dass nicht sämtliche Stadtbereiche und Betriebe pauschal gleichbehandelt werden müssen. Bonn versteht sich als Kultur-, Universitäts- und internationale Stadt. Dazu gehören eine lebendige Gastronomie, kulturelle Veranstaltungen, Begegnung und gesellschaftliches Miteinander. Gleichzeitig ist der Gesundheitsschutz der Anwohnerinnen und Anwohner ein hohes und berechtigtes Gut. Beide Interessen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern müssen durch differenzierte und verhältnismäßige Regelungen miteinander verbunden werden. Gerade während sommerlicher Hitzeperioden ist es für viele Menschen kaum zumutbar, Zusammenkünfte bereits um 22 Uhr vollständig in aufgeheizte Innenräume zu verlegen. Gesellschaftliches Leben, Familienfeiern und Begegnungen im Freundeskreis gehören ebenfalls zur Lebensqualität. Der Schutz der Nachtruhe darf deshalb nicht als pauschales Verbot jedes geselligen Aufenthalts im Freien verstanden werden. Andere Großstädte zeigen, dass abgestufte Modelle möglich sind. Berlin differenziert beispielsweise nach Wochentagen; München ermöglicht in den Sommermonaten an Wochenenden verlängerte Betriebszeiten. Ein vergleichbares, auf Bonn zugeschnittenes Modell sollte auch hier entwickelt und erprobt werden. Ziel dieses Antrags ist ausdrücklich keine unbegrenzte Erlaubnis zur Lärmerzeugung. Gefordert wird vielmehr ein moderner und fairer Ausgleich zwischen Nachbarschaftsschutz, Lebensqualität, Kultur, Gastronomie und gesellschaftlichem Leben. Pauschale Verbote und frühzeitige Schließungen sollten erst dann eingesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen und eine erhebliche Belastung objektiv belegt ist. Ich bitte darum, diesen Bürgerantrag dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie den zuständigen Fachausschüssen und dem Rat der Bundesstadt Bonn zur öffentlichen Beratung und Entscheidung vorzulegen. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und teilen Sie mir den vorgesehenen Beratungstermin mit. Ich möchte mein Anliegen in der öffentlichen Sitzung gerne persönlich erläutern. Mit freundlichen GrüßenSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de