261573 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Endenich, Am Burggraben 54 - Sanierung des Vorderhauses und Errichtung von vier Tinyhäusern Az.: 10687/2025
Kerndaten
- Nummer
- 261573
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Am Burggraben Hauptort
- Endenich
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.719 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 261573 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Endenich, Am Burggraben 54 - Sanierung des Vorderhauses und Errichtung von vier Tinyhäusern Az.: 10687/2025 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Antrag auf Bau- vorbescheid zur Wahrung von Fristen bereits abgelehnt hat, weil das Vorhaben gemäß § 30 und § 34 BauGB unzulässig ist. Begründung Für das Grundstück Am Burggraben 54 wurde ein positiver Vorbescheid beantragt. Beabsichtigt ist die Sanierung des Bestandsgebäudes Am Burggraben 54 sowie die Errichtung von vier eingeschossigen Tiny-Häusern mit einer Grundfläche von jeweils 30 m² auf dem hinter dem Hausgrundstück Am Burggraben 50 gelegenen Parzelle 1150 mit einem Abstand von 32 bis 60 m zur Straßenbegrenzungslinie. Die Erschließung der Tiny-Häuser soll links neben dem Bestandsgebäude in den rückwärtigen Bereich führen. Die notwendigen Stellplätze sollen im Garten hinter dem Bestandswohnhaus untergebracht werden. Das Flurstück 1150 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7521- 28 vom 07.05.1964, der hier ein Allgemeines Wohngebiet und eine Bebauung innerhalb ausgewiesener überbaubarer Grundstücksflächen mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,9 festsetzt. Das Grundstück Am Burggraben 54 – Flurstück 588/287 - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass das Vorhaben diesbezüglich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Straßenrandbebauung der Straße Am Burggraben wird im Wesentlichen durch eine III-geschossige Bebauung zzgl. ausgebauter Dachgeschosse in geschlossener Bauweise, teilweise auch in einseitiger Grenzbebauung geprägt. Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich straßenseitig sowieSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) rückwärtig aus den faktischen vorderen und hinteren Baufluchten der Umgebungsbebauung. Das Vorhaben auf dem Hausgrundstück Nr. 54 – Flurstück 588/287 befindet sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den Ortsteil Endenich. Entsprechend der Fragestellung des Antrags auf Vorbescheid wurde die Zulässigkeit der geplanten Tiny-Häuser geprüft. Die geplanten Tiny-Häuser widersprechen den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes, da sie gänzlich außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen realisiert werden sollen. Die Zulässigkeit der hinter dem Bestandsgebäude geplanten Erschließungs- und Stellplatzanlage ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Aufgrund der Lage hinter den maßgeblichen Baufluchten und der zu erwartenden Belästigungen und Störungen der Nachbarn durch Emissionen fügt sich dies nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Befreiung für die Tiny-Häuser nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht in Betracht kommen, da durch die Lage außerhalb der überbaubaren Flächen die Grundzüge der Planung berührt sind. Weiter kann gemäß § 31 Abs. 3 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine solche Befreiung ist gemäß § 36a BauGB nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese Zustimmung wird nur erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Hierbei sind die vom Rat am 15.06.2026 festgelegten Leitlinien zum „Bau Turbo“ zu beachten. Die Stellplatzanlage könnte nur gemäß § 34 Abs. 3b) BauGB zugelassen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch dies ist gemäß § 36a BauGB nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die Tiny-Häuser sollen gänzlich außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Im Innenbereich des Bebauungsplans sind jedoch bisher nur wenige Nebenanlagen vorhanden, sodass insbesondere auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange, in deren Ruhezone die Häuser errichtet werden sollen, Bedenken gegen eine Nachverdichtung bestehen. Im Übrigen steht der Eingriff in Grund und Boden durch die notwendige Flächenversiegelung nicht im Verhältnis zur geplanten Wohnfläche. Für eine Anwendbarkeit des „Bauturbos“ muss das Vorhaben einer dauerhaften Wohnnutzung dienen. Der Bauturbo und die Leitlinien finden keine Anwendung auf Wohngebäude, die nur einer vorübergehenden Wohnnutzung dienen (z. B. Ferienhäuser, Boardinghouse). Hier hatte die Bauherrschaft nicht klargestellt, dass die Tiny-Häuser einer dauerhaften Wohnnutzung dienen sollen. Hinzu kommt, dass auch die geplante Stellplatzanlage im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) kritisch beurteilt wird, da durch die Lage imSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) hinteren Grundstücksbereich von unzulässigen Belästigungen oder Störungen für die Umgebung auszugehen ist und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde. Aus den genannten Gründen wird eine Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB zu dem Vorhaben nicht erteilt. Somit kann auch einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB und einer Abweichung vom Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 3b) BauGB nicht zugestimmt werden. Aus diesen Gründen kann das Vorhaben auch nicht gemäß § 246e BauGB zugelassen werden. Zur Wahrung von Fristen wird die Verwaltung den Antrag daher ablehnen. Anlage/n 1 Lageplan Am Burggraben 54 (öffentlich) 2 Lageplan_Am Burggraben 54 (nichtöffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de