261547 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes
Kerndaten
- Nummer
- 261547
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Lessenich Hauptort
- Ahornweg
- Helene-Weber-Straße
- Am Hof
- Lessenicher Straße
- Bonner Talweg
- Adenauerallee
- Witterschlicker Allee
- Witterschlicker Straße
- Bahnhofstraße
- Kapellenstraße
- Markt
- Stadthaus
- Berliner Platz
- Siemensstraße
- Fahrenheitstraße
- Adelheidisplatz
- Am Schickshof
- Villemombler Straße
- Kannheideweg
- Schmittstraße
- Rochusstraße
- Duisdorf
- Bonn
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 261547 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Anhörung Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 10. Juni 2026 beantragte Frau Janina Decker als Vertreterin des Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen Sonntag, für den 29. November 2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des Adventsmarktes des Ortsfestausschusses Duisdorf (Anlage 2). Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine Besucherprognose mit Differenzierung zwischen Festbesuchern und solchen, die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung des räumlichen Bezugs. Dem Antrag ist ein Lageplan, welcher die Ausstellungsfläche mit den verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer (Anbieter) darstellt, beigefügt. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Flächen auch in diesem Jahr entsprechend belegt (Anlage 3). Ein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Duisdorfer Adventsmarktes wurde zuvor im Jahr 2014 genehmigt.Seite 1 von 31 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28. November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem Adventsmarkt in Duisdorf, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 4). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 17. Juni 2026 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes gebeten. Am 17. Juli 2026 übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg- Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.Seite 2 von 31 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises stimmte der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags mit E-Mail vom 21. Juli 2026 zu. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit E-Mail vom 24. Juli 2026 ebenfalls und gab an, dass die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und Freigabebereich gegeben sei und der Antrag zudem prozentuale Schätzungen zu den Kunden- und Besucherzahlen enthalte. Demnach seien die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Für die Rechtssicherheit zukünftiger Anträge empfiehlt die Gewerkschaft, das Vornehmen von Datenerhebungen bzw. Zählungen vor Ort. Daneben gab die Gewerkschaft an, dass die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute, sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen und nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Daher würden verkaufsoffene Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am 30. Juli 2026 mit, dass sie sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 03. August 2026 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der „Duisdorfer Adventsmarkt“ im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Das katholische Stadtdekanat sowie die Handwerkskammer zu Köln antworteten innerhalb der angemessenen Frist nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.Seite 3 von 31 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Duisdorfer Adventsmarkt, an den auf den in Anlage 3 aufgeführten Standorten in der Duisdorfer Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Demnach besuchen rund 37,4 % der Befragten Innenstädte und entsprechendeSeite 4 von 31 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Veranstaltungen auch mit konkretem Einkaufsinteresse (davon 21,5 % allgemeine Einkäufe und 15,9 % spezifische Anlässe). Gleichzeitig zeigt sich, dass Aspekte wie „Bummeln“, „Treffpunkt“ und „Erlebnis“ für viele Besucher im Vordergrund stehen. Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und der geöffneten Geschäfte zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem Duisdorfer Adventsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache, dass der Adventsmarkt bereits seit fast 40 Jahren besteht, der verkaufsoffene Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2014, also vor 12 Jahren, erstmals beantragt wurde. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche Am Schickshof ist mit 2.000 qm deutlich größer, als die Verkaufsfläche in den Läden, die von der Freigabe des Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten. Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung nach Duisdorf kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen Annex zum Festgeschehen handelt. Der Duisdorfer Adventsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen Adventsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher des Duisdorfer Adventsmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Duisdorfer Zentrum aufsuchen,Seite 5 von 31 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Adventsmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung, hier Adventsmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Duisdorfer Adventsmarkt findet im Zentrum Duisdorfs, Am Schickshof, statt. Die Öffnung der Verkaufsstellen ist lediglich für den Bereich Rochusstraße Nr. 160 aufwärts bis Ende sowie in der Lessenicher Str. 1-9 beabsichtigt. Hierbei handelt es sich um die direkte Zuwegung zum Veranstaltungsgelände. Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den Standorten der Beschicker des Adventsmarktes, gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.Seite 6 von 31 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Duisdorfer Adventsmarkt 2026 (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag Adventsmarkt Duisdorf (öffentlich) 3 Anlage 3 Anlage (öffentlich) 4 Anlage 4 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027 (öffentlich) 5 Anlage 5 Stellungnahmen (öffentlich)Seite 7 von 31 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 392), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des im Stadtbezirk Hardtberg stattfindenden „Duisdorfer Adventsmarktes“ dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29. November 2026, in folgenden Straßen: a) Rochusstraße ab Hausnummer 160 aufwärts bis Ende (beidseitig) b) Lessenicher Straße 1-9 in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. November 2026 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 31 1. Anlassbeschreibung Für die Duisdorfer Geschäftswelt wird die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. November 2026 beantragt. Anlass hierfür ist der an diesem Tag stattfindende Adventsmarkt des Ortsfestausschusses Duisdorf. a. Allgemein Die am 18.05.2013 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) ermöglicht Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung die Öffnung an bestimmten Sonn- und Feiertagen. Freigaben in diesen Bereichen sind ausschließlich möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung (Anlass im Sinne von §6 Abs. 1 LÖG NRW)) von herausragender, traditioneller, überörtlicher Bedeutung sind oder wenn gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Ein besonderer Anlass liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltung viele Besucher, in der Regel nicht nur Einwohner der Stadt Bonn, sondern auch auswärtige Besucher, im hohen Maße anzieht. b. Adventsmarkt des OFA Advents-/ Weihnachtsmärkte gibt es in der Region Bonn schon sehr lange. Stellten die Advents-/Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit boten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion), steht heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion). Sie sind zu Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss sind dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewinnen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und spiegeln sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Advents- /Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Der Stadtbezirk Bonn wird mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte sind neben den unzähligen caritativen Projekten, die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Märkte. Diese sich jährlich wiederholenden Aktionen in Bonn haben eine große Tradition, sind imageprägend und tragen zu einem erheblichen Standortvorteil bei. Der Adventsmarkt in Duisdorf stellt eine etablierte und überregional besuchte Veranstaltung dar, die Besucherinnen und Besucher aus Duisdorf sowie den umliegenden Stadtteilen anzieht. Mit seinem vorweihnachtlichen Charakter,Seite 9 von 31 vielfältigen Marktständen, gastronomischen Angeboten und einem begleitenden Rahmenprogramm trägt der Markt wesentlich zur Belebung des Ortskerns bei. Der verkaufsoffene Sonntag soll diesen Anlass sinnvoll ergänzen und die Attraktivität der Veranstaltung weiter steigern. Durch die Öffnung der lokalen Einzelhandelsgeschäfte wird den Besucherinnen und Besuchern die Möglichkeit geboten, den Marktbesuch mit einem entspannten Einkaufsbummel zu verbinden. Gleichzeitig wird die Aufenthaltsqualität im Zentrum erhöht und die lokale Wirtschaft nachhaltig gestärkt. Die geplante Ladenöffnung steht somit in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Adventsmarkt und ordnet sich dem Veranstaltungsgeschehen unter. Ziel ist es, die bestehende Besucherfrequenz zu nutzen und den Ortskern Duisdorf als lebendigen und attraktiven Einkaufs- und Begegnungsort zu präsentieren. Der verkaufsoffene Sonntag erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und dient der Förderung des stationären Einzelhandels sowie der Stärkung der lokalen Gemeinschaft. 2. Besucherprognose Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung (im vorliegenden Fall ist es der traditionell stattfindende Adventsmarkt des OFA) regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Eingangs der nachstehenden Erläuterungen sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: 3 L 3619/16) festgehalten hat, dass Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte schon wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet sind, hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besuchern zu sein. In diesem Kontext sei auch auf eine Vorlage („Freiwilligen Übereinkunft“) zur Sitzung eines „Runden Tisches“ im NRW-Wirtschaftsministerium, welche im Vorfeld eines Treffens am 17. März 2017 im NRW-Wirtschaftsministerium verteilt wurde, hingewiesen. Das Ministerium selbst hatte in diesem Vorlageentwurf zur Erstellung von Besucherprognosen folgendes niedergeschrieben: „Wenn vorhanden, können für die Prognosen Vergleiche zu Vorjahren lohnend sein. Dies gilt natürlich insbesondere, wenn es das entsprechende Fest seit Jahren gibt …“ Weiter heißt es in der Vorlage:Seite 10 von 31 „Traditionsveranstaltungen werden in der Regel größere Besucherströme auslösen als erstmalige Veranstaltungen.“ 3. Besucher mit Einkaufsinteresse im Rahmen des verkaufsoffenen Sonntags a. Erfahrungen und Studien zu vergleichbaren Veranstaltungen zeigen, dass konsumbezogene Anlässe regelmäßig mit weiteren Motiven wie Aufenthalt, Gastronomie und Erlebnis verbunden sind. So stellt etwa eine Untersuchung des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. fest, dass „Essen und Trinken“ mit 57,5 % ein zentrales Besuchsmotiv darstellt, während rund 35 % gezielt den Einkauf verfolgen. Überträgt man diese Erkenntnisse in einem vorsichtig- konservativen Ansatz auf den verkaufsoffenen Sonntag in Duisdorf, ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil der Besucher das Angebot ausdrücklich auch zum Einkaufen nutzt. Gerade die Kombination aus Veranstaltung und geöffnetem Einzelhandel schafft dabei zusätzliche Kaufanreize: Besucher, die primär wegen des Events kommen, werden durch die geöffneten Geschäfte zum spontanen oder ergänzenden Einkauf motiviert. Gleichzeitig profitieren gezielt anreisende Käufer von der besonderen Atmosphäre, erweiterten Angebotsvielfalt und den erweiterten Öffnungszeiten. b. Diese Einschätzung wird durch Ergebnisse einer bundesweiten Befragung der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und der MK Illumination GmbH gestützt. Demnach besuchen rund 37,4 % der Befragten Innenstädte und entsprechende Veranstaltungen auch mit konkretem Einkaufsinteresse (davon 21,5 % allgemeine Einkäufe und 15,9 % spezifische Anlässe). Gleichzeitig zeigt sich, dass Aspekte wie „Bummeln“, „Treffpunkt“ und „Erlebnis“ für viele Besucher im Vordergrund stehen. Gerade hierin liegt jedoch die besondere Stärke eines verkaufsoffenen Sonntags in Duisdorf: Die Verbindung von Einkaufsangebot und Erlebnischarakter erhöht die Aufenthaltsdauer, steigert die Besucherfrequenz und führt erfahrungsgemäß zu zusätzlichen Umsätzen im Einzelhandel. Das Einkaufen wird nicht isoliert betrachtet, sondern ist eingebettet in ein attraktives Gesamterlebnis, das gezielt zusätzliche Käufergruppen anspricht. Unabhängig von einer rein quantitativen Betrachtung der Besucherströme ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung – insbesondere des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – bei der Bewertung eines verkaufsoffenen Sonntags der Gesamtcharakter der Veranstaltung maßgeblich ist. Entscheidend ist die prägende Wirkung des Ereignisses sowie die besondere Atmosphäre, die über den alltäglichen Geschäftsverkehr hinausgeht. Dies ist im vorliegenden Fall für Duisdorf eindeutig gegeben: Die Veranstaltung schafft durch ihre vorweihnachtliche Ausgestaltung mit vielfältigen Angeboten, Aktionen und einem erlebnisorientierten Umfeld ein deutlich attraktives Ortsbild. Gerade diese besondere Atmosphäre macht den Tag nicht nur für BesucherSeite 11 von 31 allgemein, sondern in besonderem Maße auch für Käufer interessant und trägt dazu bei, zusätzliche Kaufimpulse zu generieren. 4. Räumlicher Bezug Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Adventsmarkt des Ortsfestausschuss ist auf den 27.-29-11.2026 terminiert. Die Öffnung der Läden im Duisdorfer Zentrum bezieht sich auf folgende Straßen: Rochusstraße, Lessenicher Straße. Da sich die geöffneten Geschäfte in direkter Umgebung des Adventsmarktes befinden, ist der direkte räumliche Bezug gegeben. 5. Flächenverhältnisse Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche der Geschäfte Eine prägende Wirkung eines Weihnachtsmarktes für einen verkaufsoffenen Sonntag wird nach gegenwärtiger Rechtsinterpretation nur dann angenommen, wenn die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer ist, als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Um wieviel größer die Verkaufsfläche der Geschäfte sein darf bzw. kann, dafür gibt es keine grundsätzlichen quantitativen Angaben bzw. auch keine allgemeinen Näherungswerte. 1.Insgesamt belaufen sich die Flächen der Ladenlokale im Bereich Rochusstraße und Lessenicher Straße auf rund 1.500 Quadratmeter. Der Schickshof, wo der Weihnachtsmarkt stattfindet, hat eine Fläche von rund 2000 Quadratmetern. Es handelt sich im Verhältnis zur Veranstaltungsfläche entsprechend um eine untergeordnete Fläche und aufgrund seiner räumlichen Konzentration, der weihnachtlichen Gestaltung sowie des begleitenden gastronomischen und kulturellen Angebots ist davon auszugehen, dass der Weihnachtsmarkt den öffentlichen Charakter des Tages wesentlich prägt. 2. Anhand verschiedener, bundesweiter Erfahrungen mit der Akzeptanz verkaufsoffener Sonntage in den vergangenen Jahren ist bekannt, dass sich in der Regel nicht alle im räumlichen Geltungsbereich einer Sonntagsöffnung befindlichen Einzelhändler auch tatsächlich daran beteiligen. So beteiligen sich etwa in Berlin, der Stadt mit den meisten Sonntagsöffnungen, im Durchschnitt etwa 40 bis 50 % der Einzelhändler nicht regelmäßig an den Öffnungen (diese Auskunft erteilte der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Berlin/Brandenburg e.V., Herr Nils Busch-Petersen). Nach Einschätzungen des Hauptgeschäftsführer desSeite 12 von 31 Handelsverbandes Deutschland (HDE) e.V., Herrn Stefan Genth, ist bundesweit bzw. im Durchschnitt mit einer Beteiligungsquote von 65 bis 70 % auszugehen. 3. Die Flächenrelationen zeigen sich auch insofern günstig, als dass sich die ermittelte Verkaufsfläche des innerstädtischen Einzelhandels in Duisdorf auf eine rein ebenerdige („erdgeschossigen“) erstreckt. Eine großflächige mehrgeschossige Einzelhandelsstruktur ist nicht vorhanden. Dadurch bleibt der Weihnachtsmarkt im Straßenraum optisch und funktional deutlich wahrnehmbar und prägt das Gesamtbild der Veranstaltung maßgeblich. 6. Fazit Die hier beantragte Sonntagsöffnung in Duisdorf erfüllt – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung – die maßgeblichen Voraussetzungen für die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags. Die geplante Veranstaltung entfaltet eine eigenständige prägende Wirkung für den betreffenden Tag und steht eindeutig im Vordergrund des Geschehens. Der verkaufsoffene Sonntag tritt demgegenüber lediglich als ergänzendes Element („Annex“) hinzu. Er nutzt die durch die Veranstaltung erzeugte erhöhte Besucherfrequenz, ohne selbst Anlass oder Hauptanziehungspunkt zu sein. Vielmehr profitieren die geöffneten Geschäfte von der besonderen Atmosphäre, während Besucher die Möglichkeit erhalten, ihren Aufenthalt sinnvoll mit Einkäufen zu verbinden. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Veranstaltung in Duisdorf den Charakter des Tages bestimmt und die Ladenöffnung sich dieser unterordnet. Die gesetzlichen Anforderungen an die Anlassbezogenheit und die prägende Wirkung der Veranstaltung sind damit erfüllt.Seite 13 von 31 1 Pax, Thomas (33-13) Von: Gesendet: Mittwoch, 22. Juli 2026 10:44 An: Cc: Betreff: RE: AW: RE: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026 Guten Morgen ich verstehe, was Sie meinen. Eine Öffnung ist nur im Bereich Rochusstraße Nr. 160 bis Ende sowie Lessenicher Str. 1-9 (analog zu vergangenen verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich der Duisdorfer Gewerbeschau) geplant, am Schickshof selbst nicht. Bei Rückfragen melden Sie sich gerne. Mit freundlichen Grüßen Das auto matische Herunterlade n d ieses Bilds aus dem In ternet wurde aus Datenschutzg rü nden von Micro so ft Office verhindert. IMMOBILIEN PROJEKTIERUNG SANIERUNGSKONZEPTE SACHVERSTÄNDIGENBÜRO FÜR IMMOBILIENBEWERTUNG FINANZIERUNGEN Rochusstr. 194 D-53123 BonnSeite 14 von 31 2 Handelsregister: Amtsgericht Bonn, HRA 8226 USt.-Id.: DE293864916 Komplementärin: D-53123 Bonn Rochusstr. 183 Handelsregister: Amtsgericht Bonn, HRB 20256 Geschäftsführer: Gewerbeerlaubnis nach § 34c Versicherungsvermittler-Register-Nr.: D-C98X-FXCP8-18 Versicherungsmakler mit der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Verbraucherinformationen: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: ec.europa.eu/consumers/odr Das auto matische Herunterlade n d ieses Bilds aus dem In ternet wurde aus Datenschutzg rü nden von Micro so ft Office verhindert. Das auto matische Herunterlade n d ieses Bilds aus dem In ternet wurde aus Datenschutzg rü nden von Micro so ft Office verhindert. Das auto matische Herunterlade n d ieses Bilds aus dem In ternet wurde aus Datenschutzg rü nden von Micro so ft Office verhindert. Das auto matische Herunterlade n d ieses Bilds aus dem In ternet wurde aus Datenschutzg rü nden von Micro so ft Office verhindert. Diese E-Mail und eventuell angehängte Dateien sind nur für den oben genannten Empfänger bestimmt und können vertrauliche Informationen enthalten. Sollten Sie nicht der Empfänger sein, ist jede Verbreitung, Weiterleitung und Kopie verboten. Wenn Sie diese E-Mail versehentlich erhalten haben, senden Sie diese Mail zurück oder unterrichten umgehend den Absender unter oben genannten Kontaktdaten. Bitte löschen Sie diese Nachricht in diesem Fall umgehend. Vielen Dank.Seite 15 von 31 3 Am 22. Jul 2026, 09:37 Uhr, schrieb Guten Morgen , der Antrag nebst Aufbauplan liegt mir vor. Ich habe lediglich deshalb Bezug auf Ihren Antrag vom 20.05. genommen, weil dies der erstmalige Antrag war. Inhaltlich ist dieser jedoch was den räumlichen Bezug angeht identisch mit Ihrem Antrag vom 10.06.2026. Auch dort geben Sie an, dass die Öffnung der Läden in der Rochusstraße und der Lessenicher Straße erfolgen soll. Daher meine Nachfrage. Viele Grüße Im Auftrag Internet: www.bonn.de Das automatische Herunterladen dieses Bilds aus dem Internet wurde aus Datenschutzgründen von Microsoft Office verhindert. Von: Gesendet: Dienstag, 21. Juli 2026 14:07 An: Cc: Betreff: FWD: RE: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026 Hallo ich hatte Ihnen hierzu schon am 10.06. eine korrigierte Fassung inkl. Aufbauplan geschickt, s. Anhang. Könnten Sie bitte einmal schauen, ob Sie diese erhalten haben? Mit freundlichen Grüßen i.A. Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. Email: service@hardtberg.net Vereinsregister AG Bonn Nr. VR 5246 – P.S. Bilder zu unseren Veranstaltungen und aktuelle Infos zur Planung von Stadtbezirksfest und Gewerbeschau finden Sie unter www.hardtberg.net Diese E-Mail enthält vertrauliche Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. ---------- Weitergeleitete Nachricht --------- Am 21. Jul 2026, 12:45 Uhr, schriebSeite 16 von 31 4 Sehr geehrte hinsichtlich Ihres Antrags vom 20.05.2026 bitte ich noch um kurze Rückmeldung zur Fläche der beabsichtigten Ladenöffnung. Sie geben in Ihrem Antrag an, dass sich diese auf die Rochusstraße und die Lessenicher Straße beziehe. Da die Veranstaltung auf dem Schickshof stattfindet, gehe ich davon aus, dass eine Öffnung der Verkaufsstellen tatsächlich jedoch lediglich im Bereich Rochusstraße Nr. 160 bis Ende sowie Lessenicher Str. 1-9 (analog zu vergangenen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Duisdorfer Gewerbeschau) beabsichtigt ist. Für die Verkaufsstellen darüber hinaus wäre der räumliche Bezug zur Veranstaltung nicht gegeben. Und eine Öffnung im Bereich Am Schickshof selbst ist also nicht beabsichtigt? Für eine Rückmeldung noch im Verlaufe dieser Woche wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2, 53111 Bonn Internet: www.bonn.de Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss. ---------- Weitergeleitete Nachricht --------- Von: Datum: 10. Jun 2026, 15:53 Uhr Betreff: RE: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026 An: Sehr geehrte , danke für Ihren Hinweis. Ich habe das Dokument entsprechend korrigiert, s. Anhang. Beigefügt finden Sie einen Aufbauplan aus dem Jahr 2023, in diesem Jahr soll der Adventsmarkt genau so aufgebaut sein. Mit freundlichen GrüßenSeite 17 von 31 5 i.A. Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. Rochusstr. 194 │ 53123 Bonn Email: service@hardtberg.net Vereinsregister AG Bonn Nr. VR 5246 – P.S. Bilder zu unseren Veranstaltungen und aktuelle Infos zur Planung von Stadtbezirksfest und Gewerbeschau finden Sie unter www.hardtberg.net Diese E-Mail enthält vertrauliche Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Am 09. Jun 2026, 12:33 Uhr, schrieb Sehr geehrt hinsichtlich Ihres Antrags auf Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags bitte ich noch um Vorlage eines Aufbauplans der Veranstaltung sowie ggfs. einer Programmübersicht. Ihren Antrag verstehe ich so, dass ausschließlich Geschäfte im Bereich der Rochusstraße und Lessenicher Straße geöffnet haben sollen (Ziffer 4, letzter Absatz). Beim Flächenverhältnis haben Sie jedoch Angaben zur Gesamtfläche der Duisdorfer Fußgängerzone gemacht (Ziffer 5.1). Maßgeblich wäre vorliegend dann aber das Verhältnis der Flächen der Ladenlokale im Bereich Rochusstraße und Lessenicher Straße zur Veranstaltungsfläche. Vor dem Hintergrund, dass die Verkaufsfläche grundsätzlich nicht größer als die Veranstaltungsfläche sein sollte, bitte ich Ihren Antrag entsprechend zu korrigieren. Mit entsprechender Begründung kann natürlich auch die Verkaufsfläche größer als die Veranstaltungsfläche sein – rechtssicherer wird die Entscheidung jedoch dann, wenn die Flächen bereits im gewünschten Verhältnis zueinander stehen. Sollten tatsächlich nur die beiden genannten Straßen geöffnet werden, sehe ich keine Veranlassung darin, die Fläche der gesamten Fußgängerzone anzugeben (die ja 4x so groß wäre, wie die Veranstaltungsfläche). Bei Rückfragen können Sie sich gerne auch telefonisch an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2, 53111 Bonn Internet: www.bonn.de Das automatische Herunterladen dieses Bilds aus dem Internet wurde aus Datenschutzgründen von Microsoft Office verhindert. Das B ild wurde vom A bsender en tfernt. Von: Gesendet: Mittwoch, 20. Mai 2026 09:04 An:Seite 18 von 31 6 Cc: Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren Antrag zur Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29.November 2026 im Rahmen des Adventsmarktes des Ortsfestausschusses Duisdorf. Bei Rückfragen melden Sie sich jederzeit sehr gerne. Mit freundlichen Grüßen i.A. Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. Rochusstr. 194 │ 53123 Bonn Vereinsregister AG Bonn Nr. VR 5246 – P.S. Bilder zu unseren Veranstaltungen und aktuelle Infos zur Planung von Stadtbezirksfest und Gewerbeschau finden Sie unter www.hardtberg.net Diese E-Mail enthält vertrauliche Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E- Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Fehler! Es wurde kein D at ein am e angeg eb en. Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 19 von 31 32 m 32 m Adventsmarkt 2023 Ortsfestausschuss Duisdorf e.V. Postfach 14 01 39 53056 Bonn Bühne Pagode 5 x 5 m Karussell Baur 5 x 4 m ESEL Spülauto. 2 x 1,5 m EINGANG 1 8 23 22 5 11 OFA Pagode 5 x 5 m Sitzgelegenheiten 16/2027 12 21 13 26 24 24 11A Verkaufs- wagen 5 x 3 m 5 1 Toilette 1Seite 20 von 31 Aussteller Stand Nr. Name Straße Ort Angebot Daniel Kessel 1 Angelika Anklam Ahornweg 6a 53347 Alfter Weihnachts- und Dekorationsartikel, Wildprodukte, Bratwurst, Widschweinbraten, Glühwein. Honig Spielmannszug Rot-Weiß 5 Willi Vianden Bahnhofstr. 3 53123 Bonn Glühwein, Kakao, Kinderpunsch, Eierpunsch Juliane Hartung-Burdick 8 Juliane Hartung-Burdick Adelheidisplatz 4A 53229 Bonn Imkereiprodukte, handgestrickte Accessoires, Epoxidharzkleinigkeiten Scherenglück 9 Sylvana Leeser Witterschlicker Allee 36 a 53347 Alfter Handmade Textilwaren für Groß und Klein, Plotterwaren, Handmade Schmuck Kunikat 10 Mirja Kazin Witterschlickerstr. 7a 53123 Bonn Holz- und Gipsartikel beplottete und geläserte Arbeiten, Schmuck, Schals, Lampen, Uhren (Holz), Adventskränze (Trockemblumen) Rebläuse 11 Anne Sommer Kannheideweg 5 53123 Bonn Selbstgebastelte Weihnachtssachen, Weihnachtsgestecke TKSV 12 Kordula Rosenow Schmittstr. 2a 53123 Bonn Glühwein, Kekse, Gehäkeltes Sun For Children e.V. 13 Barbara Thienpont Lessenicher Str. 30 53123 Bonn Schmuck und Dekoartikel aus afrikanischen Ländern, Geschenkartikel Legends of Dance e.V. 14 Jan Schmidt Villemombler Str. 59 53123 Bonn Pommes Frites, Bratwurst Förderverein Rochusschule 16 Damian Tigges Birgit Klippel Rochusstraße 179 53123 Bonn Waffeln, Glühwein, Plätzchen, Marmeladen Sselbstgebasteltes Förderverein Kita St. Rochus 21 Frau Silke Klein Fahrenheitstr. 5 53125 Bonn Waffeln, Getränke, Plätzchen; Weihnachtsbasteleien, Marmeladen MK "Eisbrecher Stettin" 22 Regina Klewer Hinter dem Dorf 3 53501 Grafschaft Matjes-Brötchen, Glühwein, Eisbrecher und Rostocker Kranzwerk 23 Ilona Schreiber Helene-Weber-Str. 109 53229 Bonn Weihnachtskränze, gestecke und -deko Ingrid Stahl 26 Ingrid Stahl Kapellenstr. 8 53121 Bonn Bastelsachen, Weihnachtskarten, Weihnachtsgeschenke aus Papier Zaunkönig 27 Gaby Monnens Auf dem Lienich 38 53773 Hennef Deko und modische Accessoires aus Stoff, Wolle und Filz Kinderkarussell Baur Veranstaltungstechnik ohne Matthias Baur Siemensstr. 44 53757 Sankt Augustin Duisdorfer Adventsmarkt 2025 28.11. - 30.11.25 Ausstellerverzeichnis Ausstellerverzeichnis Duisdorfer Adventsmarkt 2025 Seite: 1Seite 21 von 31 Seite 22 von 31 Seite 23 von 31 Seite 24 von 31 EHV BN-RS-EU • Postfach 70 40 • D-53070 Bonn Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen e.V. Postfach 70 40 D-53070 Bonn Am Hof 26a D-53113 Bonn Tel.: 0228 72 53 3 - 0 Fax: 0228 72 53 3 - 20 info@ehvbonn.de www.ehvbonn.de Vereinsregister AG Bonn VR 2363 Volksbank Köln Bonn eG IBAN: DE52 3806 0186 2000 8750 18 BIC: GENODED1BRS Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Stadthaus, Berliner Platz 2 53111 Bonn Stellungnahme zum Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Adventsmarkts am 29.11.2026, in der Zeit 13:00 bis 18:00 Uhr in Bonn-Duisdorf Sehr geehrte vielen Dank für Ihr Schreiben und die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung eines Verkaufsoffenen Sonntags am 29.11.2026 in Bonn-Duisdorf. Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region befürworten wir alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitragen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellen. Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsführer 17.07.2026Seite 25 von 31 1 Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn- evangelisch.de> Gesendet: Dienstag, 21. Juli 2026 09:51 An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn Betreff: AW: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! Sehr geehrte , ich stimme gemäß der Konsensvereinbarung der Durchführung des Duisdorfer Adventsmarktes zu. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Pistorius Dietmar Pistorius (er/ihn) Pfarrer und Superintendent im Kirchenkreis Bonn Büro: Adenauerallee 37 - 53113 Bonn - Tel.: 0228 – 68 80 300 Direktkontakt: Mail: dietmar.pistorius@ekir.de Tel.: +49 173 209 76 00 Internet und Social Media: www.bonn-evangelisch.de Folgen Sie mir gerne auf Facebook, Instagram, Linkedin u.a. Einige Predigten finden Sie hier: Predigtblog von Superintendent Dietmar Pistorius Buchen Sie einen Termin, um mich zu treffen Von: Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 10:09Seite 26 von 31 2 An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de> Betreff: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius, mit E-Mail vom 15. Juni 2026 übersandte im Auftrag des Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Adventsmarktes in Duisdorf am Sonntag, den 29. November 2026, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr im Duisdorfer Zentrum. Die detaillierten Ausführungen entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Antrag. Sollten Sie die Übersendung der entsprechenden Anlage zu dem Antrag wünschen, bitte ich um gesonderte Mitteilung. Auch wenn die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des „Duisdorfer Adventsmarktes“ Teil der Konsensvereinbarung aus Mai 2025 ist, bitte ich Sie gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV). Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 04. August 2026 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2, 53111 Bonn Internet: www.bonn.de Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 27 von 31 Seite 28 von 31 1 Von: Gesendet: Donnerstag, 30. Juli 2026 16:30 An: Cc: Betreff: AW: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026 Anlagen: 2026-07-24_Bonn_Stellungnahme ver.di zu Antrag verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026 anlässlich des Adventsmarktes in Bonn Duisdorf.pdf Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! Sehr geehrte wir schließen uns der beigefügten Stellungnahme der ver.di an. Mit freundlichen Grüßen Assistenz der Geschäftsführung Deutscher Gewerkschaftsbund NRW Region Köln-Bonn Hans-Böckler-Platz 1 50672 Köln Web: www.koeln-bonn.dgb.de Von: Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 10:04 An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de> Betreff: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026 Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen. Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 15. Juni 2026 übersandte im Auftrag des Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Adventsmarktes in Duisdorf am Sonntag, den 29. November 2026, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr im Duisdorfer Zentrum. Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlage. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV). Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.Seite 29 von 31 2 Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 04. August 2026 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2, 53111 Bonn Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 30 von 31 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Duisdorfer Adventsmarkt“ im Jahr 2026 Sehr geehrte vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune. Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am Sonntag, den 29.11.2026, im Rahmen der Veranstaltung „Duisdorfer Adventsmarkt“, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten werden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar, es wird deutlich, dass der „Duisdorfer Adventsmarkt“ im Vordergrund steht und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürfen. Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg i.A. Referentin Handel, Verkehr, Tourismus, Raumplanung Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2 53111 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom Unser Zeichen Abt. I/HP Ihr Ansprechpartner E-Mail Telefon Telefax 03.08.2026Seite 31 von 31
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