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261547 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes

Nummer
261547
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Lessenich Ortsteil· Bonn Hauptort
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  • Lessenicher Straße Straße· Duisdorf, Hardtberg
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  • Adenauerallee Straße· Südstadt, Bonn
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  • Siemensstraße Straße· Dransdorf, Bonn
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  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Hardtberg Stadtbezirk
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Beschlussvorlage
öffentlich
261547
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Anhörung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 10. Juni 2026 beantragte Frau Janina Decker als Vertreterin
des Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. eine Ausnahme der
Sonn- und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen
Sonntag, für den 29. November 2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
aus Anlass des Adventsmarktes des Ortsfestausschusses Duisdorf (Anlage 2).
Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine
Besucherprognose mit Differenzierung zwischen Festbesuchern und solchen,
die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung des räumlichen
Bezugs. Dem Antrag ist ein Lageplan, welcher die Ausstellungsfläche mit den
verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer (Anbieter) darstellt, beigefügt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Flächen auch in diesem Jahr
entsprechend belegt (Anlage 3).
Ein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Duisdorfer Adventsmarktes wurde
zuvor im Jahr 2014 genehmigt.Seite 1 von 31
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen
Sonntag im Advent.
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28.
November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft
ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen
Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im März 2018
können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW
durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen
bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse
zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde
nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem
Adventsmarkt in Duisdorf, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden (siehe
Anlage 4).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 17.
Juni 2026 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus
Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes gebeten.
Am 17. Juli 2026 übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als
Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen
befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.Seite 2 von 31
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises
stimmte der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags mit E-Mail vom 21.
Juli 2026 zu.
Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk
Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit E-Mail vom 24. Juli 2026 ebenfalls
und gab an, dass die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und
Freigabebereich gegeben sei und der Antrag zudem prozentuale Schätzungen
zu den Kunden- und Besucherzahlen enthalte. Demnach seien die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. Für die Rechtssicherheit zukünftiger Anträge empfiehlt
die Gewerkschaft, das Vornehmen von Datenerhebungen bzw. Zählungen vor
Ort.
Daneben gab die Gewerkschaft an, dass die Öffnung von Verkaufsstellen am
Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute, sie
an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen und
nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Daher würden
verkaufsoffene Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am 30. Juli 2026 mit, dass sie
sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben
vom 03. August 2026 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die
Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs.
1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten
würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der
Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der
„Duisdorfer Adventsmarkt“ im Vordergrund stehe und nur unmittelbar
anliegende Geschäfte öffnen dürften.
Das katholische Stadtdekanat sowie die Handwerkskammer zu Köln
antworteten innerhalb der angemessenen Frist nicht auf das
Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung
der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und
zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.Seite 3 von 31
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl
des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei
alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine
Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme
müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation
zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Duisdorfer Adventsmarkt,
an den auf den in Anlage 3 aufgeführten Standorten in der Duisdorfer
Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die
Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige
verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht
festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr
ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent
eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent
steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute
e.V., Bonn, S. 3).
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA) und MK Illumination GmbH.
Demnach besuchen rund 37,4 % der Befragten Innenstädte und entsprechendeSeite 4 von 31
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Veranstaltungen auch mit konkretem Einkaufsinteresse (davon 21,5 %
allgemeine Einkäufe und 15,9 % spezifische Anlässe). Gleichzeitig zeigt sich,
dass Aspekte wie „Bummeln“, „Treffpunkt“ und „Erlebnis“ für viele Besucher im
Vordergrund stehen.
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen
einer Anlassveranstaltung und der geöffneten Geschäfte zur Beurteilung der
prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend
aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B
520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L
1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei
der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer
Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere
Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem
Duisdorfer Adventsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in
der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom
alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache,
dass der Adventsmarkt bereits seit fast 40 Jahren besteht, der verkaufsoffene
Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2014, also vor 12 Jahren, erstmals beantragt
wurde.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche Am Schickshof ist mit 2.000 qm
deutlich größer, als die Verkaufsfläche in den Läden, die von der Freigabe des
Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten.
Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucher wegen des
eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung nach Duisdorf
kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen Annex zum
Festgeschehen handelt.
Der Duisdorfer Adventsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach
Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen
Adventsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme Genüge zu tun. Nach
Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher des
Duisdorfer Adventsmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum
Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Duisdorfer Zentrum aufsuchen,Seite 5 von 31
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz
der Gäste wird neben den Angeboten des Adventsmarktes auch das Angebot
der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Adventsmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag
nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug
bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften
besteht.
Der Duisdorfer Adventsmarkt findet im Zentrum Duisdorfs, Am Schickshof,
statt.
Die Öffnung der Verkaufsstellen ist lediglich für den Bereich Rochusstraße Nr.
160 aufwärts bis Ende sowie in der Lessenicher Str. 1-9 beabsichtigt. Hierbei
handelt es sich um die direkte Zuwegung zum Veranstaltungsgelände.
Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass der enge räumliche Bezug
des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also
zu den Standorten der Beschicker des Adventsmarktes, gegeben ist.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten
etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.Seite 6 von 31
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Duisdorfer Adventsmarkt 2026 (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag Adventsmarkt Duisdorf (öffentlich)
3 Anlage 3 Anlage (öffentlich)
4 Anlage 4 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027 (öffentlich)
5 Anlage 5 Stellungnahmen (öffentlich)Seite 7 von 31
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Duisdorfer Adventsmarktes
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Juni 2026 (GV. NRW. S. 392), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des im Stadtbezirk Hardtberg stattfindenden „Duisdorfer Adventsmarktes“ dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29. November 2026, in folgenden Straßen:
a) Rochusstraße ab Hausnummer 160 aufwärts bis Ende (beidseitig)
b) Lessenicher Straße 1-9
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. November
2026 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 31
1. Anlassbeschreibung
Für die Duisdorfer Geschäftswelt wird die Durchführung eines verkaufsoffenen
Sonntags am 29. November 2026 beantragt. Anlass hierfür ist der an diesem Tag
stattfindende Adventsmarkt des Ortsfestausschusses Duisdorf.
a. Allgemein
Die am 18.05.2013 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW
(LÖG NRW) ermöglicht Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung
die Öffnung an bestimmten Sonn- und Feiertagen.
Freigaben in diesen Bereichen sind ausschließlich möglich, wenn die der
Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung (Anlass im
Sinne von §6 Abs. 1 LÖG NRW)) von herausragender, traditioneller, überörtlicher
Bedeutung sind oder wenn gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Ein besonderer
Anlass liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltung viele Besucher, in der Regel nicht
nur Einwohner der Stadt Bonn, sondern auch auswärtige Besucher, im hohen Maße
anzieht.
b. Adventsmarkt des OFA
Advents-/ Weihnachtsmärkte gibt es in der Region Bonn schon sehr lange. Stellten
die Advents-/Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die
Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit boten und
die Bevölkerung mit Lebensmitteln für das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten
(Versorgungsfunktion), steht heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt
dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion). Sie sind zu Treffpunkten
und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und
Genuss sind dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die
Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen,
Emotionen usw. gewinnen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und
spiegeln sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Advents-
/Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor,
Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Der Stadtbezirk Bonn wird mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die
ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich
hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den
Bühnen der Märkte sind neben den unzähligen caritativen Projekten, die im
Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die
ständige Weiterentwicklung der Märkte. Diese sich jährlich wiederholenden Aktionen
in Bonn haben eine große Tradition, sind imageprägend und tragen zu einem
erheblichen Standortvorteil bei.
Der Adventsmarkt in Duisdorf stellt eine etablierte und überregional besuchte
Veranstaltung dar, die Besucherinnen und Besucher aus Duisdorf sowie den
umliegenden Stadtteilen anzieht. Mit seinem vorweihnachtlichen Charakter,Seite 9 von 31
vielfältigen Marktständen, gastronomischen Angeboten und einem begleitenden
Rahmenprogramm trägt der Markt wesentlich zur Belebung des Ortskerns bei.
Der verkaufsoffene Sonntag soll diesen Anlass sinnvoll ergänzen und die Attraktivität
der Veranstaltung weiter steigern. Durch die Öffnung der lokalen
Einzelhandelsgeschäfte wird den Besucherinnen und Besuchern die Möglichkeit
geboten, den Marktbesuch mit einem entspannten Einkaufsbummel zu verbinden.
Gleichzeitig wird die Aufenthaltsqualität im Zentrum erhöht und die lokale Wirtschaft
nachhaltig gestärkt.
Die geplante Ladenöffnung steht somit in einem engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit dem Adventsmarkt und ordnet sich dem
Veranstaltungsgeschehen unter. Ziel ist es, die bestehende Besucherfrequenz zu
nutzen und den Ortskern Duisdorf als lebendigen und attraktiven Einkaufs- und
Begegnungsort zu präsentieren.
Der verkaufsoffene Sonntag erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und
dient der Förderung des stationären Einzelhandels sowie der Stärkung der lokalen
Gemeinschaft.
2. Besucherprognose
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung (im vorliegenden Fall ist es der traditionell stattfindende
Adventsmarkt des OFA) regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die
Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene
Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern
würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Eingangs der nachstehenden Erläuterungen sei erwähnt, dass das
Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9. November 2016 (Aktenzeichen:
3 L 3619/16) festgehalten hat, dass Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte schon
wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut
besucht und damit grundsätzlich geeignet sind, hauptsächlicher Grund für den
Aufenthalt von Besuchern zu sein.
In diesem Kontext sei auch auf eine Vorlage („Freiwilligen Übereinkunft“) zur Sitzung
eines „Runden Tisches“ im NRW-Wirtschaftsministerium, welche im Vorfeld eines
Treffens am 17. März 2017 im NRW-Wirtschaftsministerium verteilt wurde,
hingewiesen. Das Ministerium selbst hatte in diesem Vorlageentwurf zur Erstellung
von Besucherprognosen folgendes niedergeschrieben:
„Wenn vorhanden, können für die Prognosen Vergleiche zu Vorjahren lohnend sein.
Dies gilt natürlich insbesondere, wenn es das entsprechende Fest seit Jahren gibt
…“
Weiter heißt es in der Vorlage:Seite 10 von 31
„Traditionsveranstaltungen werden in der Regel größere Besucherströme auslösen
als erstmalige Veranstaltungen.“
3. Besucher mit Einkaufsinteresse im Rahmen des verkaufsoffenen Sonntags
a.
Erfahrungen und Studien zu vergleichbaren Veranstaltungen zeigen, dass
konsumbezogene Anlässe regelmäßig mit weiteren Motiven wie Aufenthalt,
Gastronomie und Erlebnis verbunden sind. So stellt etwa eine Untersuchung des
Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. fest, dass „Essen
und Trinken“ mit 57,5 % ein zentrales Besuchsmotiv darstellt, während rund 35 %
gezielt den Einkauf verfolgen. Überträgt man diese Erkenntnisse in einem vorsichtig-
konservativen Ansatz auf den verkaufsoffenen Sonntag in Duisdorf, ist davon
auszugehen, dass ein erheblicher Anteil der Besucher das Angebot ausdrücklich
auch zum Einkaufen nutzt.
Gerade die Kombination aus Veranstaltung und geöffnetem Einzelhandel schafft
dabei zusätzliche Kaufanreize: Besucher, die primär wegen des Events kommen,
werden durch die geöffneten Geschäfte zum spontanen oder ergänzenden Einkauf
motiviert. Gleichzeitig profitieren gezielt anreisende Käufer von der besonderen
Atmosphäre, erweiterten Angebotsvielfalt und den erweiterten Öffnungszeiten.
b.
Diese Einschätzung wird durch Ergebnisse einer bundesweiten Befragung der
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und der MK Illumination GmbH
gestützt. Demnach besuchen rund 37,4 % der Befragten Innenstädte und
entsprechende Veranstaltungen auch mit konkretem Einkaufsinteresse (davon
21,5 % allgemeine Einkäufe und 15,9 % spezifische Anlässe). Gleichzeitig zeigt sich,
dass Aspekte wie „Bummeln“, „Treffpunkt“ und „Erlebnis“ für viele Besucher im
Vordergrund stehen.
Gerade hierin liegt jedoch die besondere Stärke eines verkaufsoffenen Sonntags in
Duisdorf: Die Verbindung von Einkaufsangebot und Erlebnischarakter erhöht die
Aufenthaltsdauer, steigert die Besucherfrequenz und führt erfahrungsgemäß zu
zusätzlichen Umsätzen im Einzelhandel. Das Einkaufen wird nicht isoliert betrachtet,
sondern ist eingebettet in ein attraktives Gesamterlebnis, das gezielt zusätzliche
Käufergruppen anspricht.
Unabhängig von einer rein quantitativen Betrachtung der Besucherströme ist zudem
zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung – insbesondere des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – bei der Bewertung
eines verkaufsoffenen Sonntags der Gesamtcharakter der Veranstaltung maßgeblich
ist. Entscheidend ist die prägende Wirkung des Ereignisses sowie die besondere
Atmosphäre, die über den alltäglichen Geschäftsverkehr hinausgeht.
Dies ist im vorliegenden Fall für Duisdorf eindeutig gegeben: Die Veranstaltung
schafft durch ihre vorweihnachtliche Ausgestaltung mit vielfältigen Angeboten,
Aktionen und einem erlebnisorientierten Umfeld ein deutlich attraktives Ortsbild.
Gerade diese besondere Atmosphäre macht den Tag nicht nur für BesucherSeite 11 von 31
allgemein, sondern in besonderem Maße auch für Käufer interessant und trägt dazu
bei, zusätzliche Kaufimpulse zu generieren.
4. Räumlicher Bezug
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen,
wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen
Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht.
Der Adventsmarkt des Ortsfestausschuss ist auf den 27.-29-11.2026 terminiert.
Die Öffnung der Läden im Duisdorfer Zentrum bezieht sich auf folgende Straßen:
Rochusstraße, Lessenicher Straße.
Da sich die geöffneten Geschäfte in direkter Umgebung des Adventsmarktes
befinden, ist der direkte räumliche Bezug gegeben.
5. Flächenverhältnisse Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche der
Geschäfte
Eine prägende Wirkung eines Weihnachtsmarktes für einen verkaufsoffenen Sonntag
wird nach gegenwärtiger Rechtsinterpretation nur dann angenommen, wenn die
Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer ist, als
die Fläche des Weihnachtsmarktes. Um wieviel größer die Verkaufsfläche der
Geschäfte sein darf bzw. kann, dafür gibt es keine grundsätzlichen quantitativen
Angaben bzw. auch keine allgemeinen Näherungswerte.
1.Insgesamt belaufen sich die Flächen der Ladenlokale im Bereich Rochusstraße
und Lessenicher Straße auf rund 1.500 Quadratmeter. Der Schickshof, wo der
Weihnachtsmarkt stattfindet, hat eine Fläche von rund 2000 Quadratmetern. Es
handelt sich im Verhältnis zur Veranstaltungsfläche entsprechend um eine
untergeordnete Fläche und aufgrund seiner räumlichen Konzentration, der
weihnachtlichen Gestaltung sowie des begleitenden gastronomischen und kulturellen
Angebots ist davon auszugehen, dass der Weihnachtsmarkt den öffentlichen
Charakter des Tages wesentlich prägt.
2. Anhand verschiedener, bundesweiter Erfahrungen mit der Akzeptanz
verkaufsoffener Sonntage in den vergangenen Jahren ist bekannt, dass sich in der
Regel nicht alle im räumlichen Geltungsbereich einer Sonntagsöffnung befindlichen
Einzelhändler auch tatsächlich daran beteiligen. So beteiligen sich etwa in Berlin, der
Stadt mit den meisten Sonntagsöffnungen, im Durchschnitt etwa 40 bis 50 % der
Einzelhändler nicht regelmäßig an den Öffnungen (diese Auskunft erteilte der
Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Berlin/Brandenburg e.V., Herr Nils
Busch-Petersen). Nach Einschätzungen des Hauptgeschäftsführer desSeite 12 von 31
Handelsverbandes Deutschland (HDE) e.V., Herrn Stefan Genth, ist bundesweit bzw.
im Durchschnitt mit einer Beteiligungsquote von 65 bis 70 % auszugehen.
3. Die Flächenrelationen zeigen sich auch insofern günstig, als dass sich die
ermittelte Verkaufsfläche des innerstädtischen Einzelhandels in Duisdorf auf eine rein
ebenerdige („erdgeschossigen“) erstreckt. Eine großflächige mehrgeschossige
Einzelhandelsstruktur ist nicht vorhanden. Dadurch bleibt der Weihnachtsmarkt im
Straßenraum optisch und funktional deutlich wahrnehmbar und prägt das Gesamtbild
der Veranstaltung maßgeblich.
6. Fazit
Die hier beantragte Sonntagsöffnung in Duisdorf erfüllt – auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung – die maßgeblichen
Voraussetzungen für die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags. Die geplante
Veranstaltung entfaltet eine eigenständige prägende Wirkung für den betreffenden
Tag und steht eindeutig im Vordergrund des Geschehens.
Der verkaufsoffene Sonntag tritt demgegenüber lediglich als ergänzendes Element
(„Annex“) hinzu. Er nutzt die durch die Veranstaltung erzeugte erhöhte
Besucherfrequenz, ohne selbst Anlass oder Hauptanziehungspunkt zu sein.
Vielmehr profitieren die geöffneten Geschäfte von der besonderen Atmosphäre,
während Besucher die Möglichkeit erhalten, ihren Aufenthalt sinnvoll mit Einkäufen
zu verbinden.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Veranstaltung in Duisdorf den Charakter
des Tages bestimmt und die Ladenöffnung sich dieser unterordnet. Die gesetzlichen
Anforderungen an die Anlassbezogenheit und die prägende Wirkung der
Veranstaltung sind damit erfüllt.Seite 13 von 31
1
Pax, Thomas (33-13)
Von:
Gesendet: Mittwoch, 22. Juli 2026 10:44
An:
Cc:
Betreff: RE: AW: RE: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026
Guten Morgen
ich verstehe, was Sie meinen. Eine Öffnung ist nur im Bereich Rochusstraße Nr. 160 bis Ende sowie Lessenicher Str. 1-9 (analog zu vergangenen verkaufsoffenen
Sonntagen anlässlich der Duisdorfer Gewerbeschau) geplant, am Schickshof selbst nicht.
Bei Rückfragen melden Sie sich gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Das
auto matische
Herunterlade
n d ieses Bilds
aus dem
In ternet
wurde aus
Datenschutzg
rü nden von
Micro so ft
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IMMOBILIEN
PROJEKTIERUNG
SANIERUNGSKONZEPTE
SACHVERSTÄNDIGENBÜRO FÜR IMMOBILIENBEWERTUNG
FINANZIERUNGEN
Rochusstr. 194
D-53123 BonnSeite 14 von 31
2
Handelsregister: Amtsgericht Bonn, HRA 8226
USt.-Id.: DE293864916
Komplementärin:
D-53123 Bonn
Rochusstr. 183
Handelsregister: Amtsgericht Bonn, HRB 20256
Geschäftsführer:
Gewerbeerlaubnis nach § 34c
Versicherungsvermittler-Register-Nr.: D-C98X-FXCP8-18
Versicherungsmakler mit der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Verbraucherinformationen:
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier
finden: ec.europa.eu/consumers/odr
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3
Am 22. Jul 2026, 09:37 Uhr, schrieb
Guten Morgen ,
der Antrag nebst Aufbauplan liegt mir vor. Ich habe lediglich deshalb Bezug auf Ihren Antrag vom 20.05. genommen, weil dies der erstmalige Antrag war.
Inhaltlich ist dieser jedoch was den räumlichen Bezug angeht identisch mit Ihrem Antrag vom 10.06.2026. Auch dort geben Sie an, dass die Öffnung der Läden
in der Rochusstraße und der Lessenicher Straße erfolgen soll. Daher meine Nachfrage.
Viele Grüße
Im Auftrag
Internet: www.bonn.de
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Von:
Gesendet: Dienstag, 21. Juli 2026 14:07
An:
Cc:
Betreff: FWD: RE: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026
Hallo
ich hatte Ihnen hierzu schon am 10.06. eine korrigierte Fassung inkl. Aufbauplan geschickt, s. Anhang. Könnten Sie bitte einmal schauen, ob Sie diese erhalten haben?
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V.
Email: service@hardtberg.net
Vereinsregister AG Bonn Nr. VR 5246 –
P.S. Bilder zu unseren Veranstaltungen und aktuelle Infos zur Planung von Stadtbezirksfest und Gewerbeschau finden Sie unter www.hardtberg.net
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Absender und vernichten Sie diese E-Mail.
---------- Weitergeleitete Nachricht ---------
Am 21. Jul 2026, 12:45 Uhr, schriebSeite 16 von 31
4
Sehr geehrte
hinsichtlich Ihres Antrags vom 20.05.2026 bitte ich noch um kurze Rückmeldung zur Fläche der beabsichtigten Ladenöffnung.
Sie geben in Ihrem Antrag an, dass sich diese auf die Rochusstraße und die Lessenicher Straße beziehe.
Da die Veranstaltung auf dem Schickshof stattfindet, gehe ich davon aus, dass eine Öffnung der Verkaufsstellen tatsächlich jedoch lediglich im Bereich
Rochusstraße Nr. 160 bis Ende sowie Lessenicher Str. 1-9 (analog zu vergangenen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Duisdorfer Gewerbeschau) beabsichtigt
ist. Für die Verkaufsstellen darüber hinaus wäre der räumliche Bezug zur Veranstaltung nicht gegeben.
Und eine Öffnung im Bereich Am Schickshof selbst ist also nicht beabsichtigt?
Für eine Rückmeldung noch im Verlaufe dieser Woche wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und
Sondernutzungen
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Internet: www.bonn.de
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---------- Weitergeleitete Nachricht ---------
Von:
Datum: 10. Jun 2026, 15:53 Uhr
Betreff: RE: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026
An:
Sehr geehrte ,
danke für Ihren Hinweis. Ich habe das Dokument entsprechend korrigiert, s. Anhang. Beigefügt finden Sie einen Aufbauplan aus dem Jahr 2023, in diesem Jahr soll der
Adventsmarkt genau so aufgebaut sein.
Mit freundlichen GrüßenSeite 17 von 31
5
i.A.
Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V.
Rochusstr. 194 │ 53123 Bonn
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Am 09. Jun 2026, 12:33 Uhr, schrieb
Sehr geehrt
hinsichtlich Ihres Antrags auf Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags bitte ich noch um Vorlage eines Aufbauplans der Veranstaltung sowie ggfs. einer
Programmübersicht.
Ihren Antrag verstehe ich so, dass ausschließlich Geschäfte im Bereich der Rochusstraße und Lessenicher Straße geöffnet haben sollen (Ziffer 4, letzter
Absatz).
Beim Flächenverhältnis haben Sie jedoch Angaben zur Gesamtfläche der Duisdorfer Fußgängerzone gemacht (Ziffer 5.1). Maßgeblich wäre vorliegend dann aber
das Verhältnis der Flächen der Ladenlokale im Bereich Rochusstraße und Lessenicher Straße zur Veranstaltungsfläche.
Vor dem Hintergrund, dass die Verkaufsfläche grundsätzlich nicht größer als die Veranstaltungsfläche sein sollte, bitte ich Ihren Antrag entsprechend zu
korrigieren.
Mit entsprechender Begründung kann natürlich auch die Verkaufsfläche größer als die Veranstaltungsfläche sein – rechtssicherer wird die Entscheidung jedoch
dann, wenn die Flächen bereits im gewünschten Verhältnis zueinander stehen. Sollten tatsächlich nur die beiden genannten Straßen geöffnet werden, sehe ich
keine Veranlassung darin, die Fläche der gesamten Fußgängerzone anzugeben (die ja 4x so groß wäre, wie die Veranstaltungsfläche).
Bei Rückfragen können Sie sich gerne auch telefonisch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten
und Sondernutzungen
Berliner Platz 2, 53111
Bonn
Internet: www.bonn.de
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Das B ild wurde vom A bsender en tfernt.
Von:
Gesendet: Mittwoch, 20. Mai 2026 09:04
An:Seite 18 von 31
6
Cc:
Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 29.November 2026
 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! 
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unseren Antrag zur Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29.November
2026 im Rahmen des Adventsmarktes des Ortsfestausschusses Duisdorf. Bei Rückfragen melden Sie
sich jederzeit sehr gerne.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V.
Rochusstr. 194 │ 53123 Bonn
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32 m
32 m
Adventsmarkt 2023
Ortsfestausschuss
Duisdorf e.V.
Postfach 14 01 39
53056 Bonn
Bühne
Pagode
5 x 5 m
Karussell
Baur
5 x 4 m
ESEL
Spülauto.
2 x 1,5 m
EINGANG
1
8
23
22
5
11
OFA
Pagode
5 x 5 m
Sitzgelegenheiten
16/2027 12
21
13
26
24
24
11A
Verkaufs-
wagen
5 x 3 m
5
1
Toilette
1Seite 20 von 31
Aussteller Stand Nr. Name Straße Ort Angebot
Daniel Kessel 1 Angelika Anklam Ahornweg 6a 53347 Alfter
Weihnachts- und Dekorationsartikel,
Wildprodukte, Bratwurst, Widschweinbraten,
Glühwein. Honig
Spielmannszug Rot-Weiß 5 Willi Vianden Bahnhofstr. 3 53123 Bonn Glühwein, Kakao, Kinderpunsch, Eierpunsch
Juliane Hartung-Burdick 8 Juliane Hartung-Burdick Adelheidisplatz 4A 53229 Bonn
Imkereiprodukte,
handgestrickte Accessoires,
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Scherenglück 9 Sylvana Leeser Witterschlicker Allee 36 a 53347 Alfter Handmade Textilwaren für Groß und Klein,
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Kunikat 10 Mirja Kazin Witterschlickerstr. 7a 53123 Bonn
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beplottete und geläserte Arbeiten,
Schmuck, Schals, Lampen, Uhren (Holz),
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Rebläuse 11 Anne Sommer Kannheideweg 5 53123 Bonn Selbstgebastelte Weihnachtssachen,
Weihnachtsgestecke
TKSV 12 Kordula Rosenow Schmittstr. 2a 53123 Bonn Glühwein, Kekse, Gehäkeltes
Sun For Children e.V. 13 Barbara Thienpont Lessenicher Str. 30 53123 Bonn Schmuck und Dekoartikel aus afrikanischen Ländern,
Geschenkartikel
Legends of Dance e.V. 14 Jan Schmidt Villemombler Str. 59 53123 Bonn Pommes Frites, Bratwurst
Förderverein
Rochusschule 16 Damian Tigges
Birgit Klippel Rochusstraße 179 53123 Bonn Waffeln, Glühwein, Plätzchen, Marmeladen
Sselbstgebasteltes
Förderverein
Kita St. Rochus 21 Frau Silke Klein Fahrenheitstr. 5 53125 Bonn Waffeln, Getränke, Plätzchen;
Weihnachtsbasteleien, Marmeladen
MK "Eisbrecher Stettin" 22 Regina Klewer Hinter dem Dorf 3 53501 Grafschaft Matjes-Brötchen, Glühwein,
Eisbrecher und Rostocker
Kranzwerk 23 Ilona Schreiber Helene-Weber-Str. 109 53229 Bonn Weihnachtskränze, gestecke und -deko
Ingrid Stahl 26 Ingrid Stahl Kapellenstr. 8 53121 Bonn Bastelsachen, Weihnachtskarten,
Weihnachtsgeschenke aus Papier
Zaunkönig 27 Gaby Monnens Auf dem Lienich 38 53773 Hennef Deko und modische Accessoires
aus Stoff, Wolle und Filz
Kinderkarussell Baur
Veranstaltungstechnik ohne Matthias Baur Siemensstr. 44 53757 Sankt Augustin
Duisdorfer Adventsmarkt 2025
28.11. - 30.11.25
Ausstellerverzeichnis
Ausstellerverzeichnis Duisdorfer Adventsmarkt 2025 Seite: 1Seite 21 von 31
Seite 22 von 31
Seite 23 von 31
Seite 24 von 31
EHV BN-RS-EU • Postfach 70 40 • D-53070 Bonn
Einzelhandelsverband
Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen e.V.
Postfach 70 40
D-53070 Bonn
Am Hof 26a
D-53113 Bonn
Tel.: 0228 72 53 3 - 0
Fax: 0228 72 53 3 - 20
info@ehvbonn.de
www.ehvbonn.de
Vereinsregister AG Bonn
VR 2363
Volksbank Köln Bonn eG
IBAN: DE52 3806 0186 2000 8750 18
BIC: GENODED1BRS
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen
Stadthaus, Berliner Platz 2
53111 Bonn
Stellungnahme zum Antrag auf Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Adventsmarkts am
29.11.2026, in der Zeit 13:00 bis 18:00 Uhr in Bonn-Duisdorf
Sehr geehrte
vielen Dank für Ihr Schreiben und die Möglichkeit zur
Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf für den Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung eines
Verkaufsoffenen Sonntags am 29.11.2026 in Bonn-Duisdorf.
Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region
befürworten wir alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines
vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitragen und
ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellen.
Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung
ausdrücklich.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführer
17.07.2026Seite 25 von 31
1
Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn-
evangelisch.de>
Gesendet: Dienstag, 21. Juli 2026 09:51
An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn
Betreff: AW: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026
 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! 
Sehr geehrte ,
ich stimme gemäß der Konsensvereinbarung der Durchführung des Duisdorfer Adventsmarktes zu.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Pistorius
Dietmar Pistorius (er/ihn)
Pfarrer und Superintendent im Kirchenkreis Bonn
Büro:
Adenauerallee 37 - 53113 Bonn - Tel.: 0228 – 68 80 300
Direktkontakt:
Mail: dietmar.pistorius@ekir.de
Tel.: +49 173 209 76 00
Internet und Social Media:
www.bonn-evangelisch.de
Folgen Sie mir gerne auf Facebook, Instagram, Linkedin u.a.
Einige Predigten finden Sie hier:
Predigtblog von Superintendent Dietmar Pistorius
Buchen Sie einen Termin, um mich zu treffen
Von:
Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 10:09Seite 26 von 31
2
An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de>
Betreff: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius,
mit E-Mail vom 15. Juni 2026 übersandte im Auftrag des Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft
Hardtberg e.V. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)
eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Adventsmarktes in Duisdorf am Sonntag, den 29.
November 2026, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr im Duisdorfer Zentrum.
Die detaillierten Ausführungen entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Antrag. Sollten Sie die Übersendung der
entsprechenden Anlage zu dem Antrag wünschen, bitte ich um gesonderte Mitteilung.
Auch wenn die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des „Duisdorfer Adventsmarktes“ Teil der
Konsensvereinbarung aus Mai 2025 ist, bitte ich Sie gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW um Stellungnahme zu dem
beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu
beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bitte einen entsprechenden Hinweis.
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 04. August 2026 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Internet: www.bonn.de
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Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025.
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Seite 28 von 31
1
Von:
Gesendet: Donnerstag, 30. Juli 2026 16:30
An:
Cc:
Betreff: AW: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026
Anlagen: 2026-07-24_Bonn_Stellungnahme ver.di zu Antrag verkaufsoffener Sonntag
am 29.11.2026 anlässlich des Adventsmarktes in Bonn Duisdorf.pdf
 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! 
Sehr geehrte
wir schließen uns der beigefügten Stellungnahme der ver.di an.
Mit freundlichen Grüßen
Assistenz der Geschäftsführung
Deutscher Gewerkschaftsbund NRW
Region Köln-Bonn
Hans-Böckler-Platz 1
50672 Köln
Web: www.koeln-bonn.dgb.de
Von:
Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 10:04
An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de>
Betreff: verkaufsoffener Sonntag Duisdorfer Adventsmarkt 29.11.2026
Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 15. Juni 2026 übersandte im Auftrag des Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft
Hardtberg e.V. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)
eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Adventsmarktes in Duisdorf am Sonntag, den 29.
November 2026, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr im Duisdorfer Zentrum.
Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlage.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden
Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu
beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.Seite 29 von 31
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Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bitte einen entsprechenden Hinweis.
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 04. August 2026 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
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Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 30 von 31
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn
Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Duisdorfer Adventsmarkt“ im
Jahr 2026
Sehr geehrte
vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune.
Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken
gegen die Freigabe der Ladenöffnung
am Sonntag, den 29.11.2026, im Rahmen der Veranstaltung „Duisdorfer Adventsmarkt“,
soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
in NRW eingehalten werden.
Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar,
es wird deutlich, dass der „Duisdorfer Adventsmarkt“ im Vordergrund steht und nur unmittelbar
anliegende Geschäfte öffnen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
i.A.
Referentin Handel, Verkehr, Tourismus, Raumplanung
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und
Sondernutzungen
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom
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Datenstand: 03.11.2026, 08:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de