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261532 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Dransdorf, Auf dem Tonnenpfad 49 - Nutzungsänderung von 2 Scheunen zu einem Unterstellplatz für Wohnwagen Az.: 10886/2025

Nummer
261532
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Auf dem Tonnenpfad Straße· Meßdorf, Bonn Hauptort
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
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Beschlussvorlage
öffentlich
261532
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Dransdorf, Auf dem
Tonnenpfad 49
- Nutzungsänderung von 2 Scheunen zu einem
Unterstellplatz für Wohnwagen
Az.: 10886/2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage zur
Wahrung von Fristen bereits negativ bescheiden hat, weil das Vorhaben im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Im Rahmen eines Antrags auf Bauvorbescheid wurde die Zulässigkeit einer
Unterstellmöglichkeit für Wohnwagen und Anhänger (denkbar auch
Karnevalswagen) in zwei bestehenden Scheunen (Summe ca. 10 Wagen) auf
dem Grundstück Auf dem Tonnenpfad 49 angefragt. Es ist beabsichtigt, die
Stellplätze für die Herbst- und Winterzeit an Dritte zu vermieten. Der
ursprüngliche landwirtschaftliche (Familien)-Betrieb wurde bis 2021 geführt. Die
Scheunen wurden ebenfalls bis 2021 landwirtschaftlich genutzt und ab dann
nur noch zur privaten Nutzung verwendet.
Das Grundstück liegt im Außenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Zudem liegt das Grundstück im
Landschaftsschutzgebiet. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche
für die Landwirtschaft dargestellt.
Nach § 35 Absatz 1 und 2 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung
gesichert ist.Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB
insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes und/oder eines Landschaftsplans widerspricht, was
hier der Fall ist.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der "ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Bonn vom 29.
Januar 2007“ und ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Gemäß dieser
Verordnung sind sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter der
Landschaft verändern können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Allgemein verboten ist insbesondere:
• Straßen, Wege, Reitwege, Reitplätze, Paddocks oder sonstige
Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige
bedürfen – zu errichten oder zu ändern.
• mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wohnwagen sowie Wohncontainern
oder anderen mobilen Unterkünften außerhalb von festen Wegen, Park-
und Stellplätzen sowie Hofräumen zu fahren oder diese abzustellen.
• Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen
Für die geplante Nutzung müsste innerhalb des Grundstücks eine Zuwegung
hergestellt werden, die mindestens eine weitere Teilversiegelung zur Folge
hätte. Auch ist bereits ein Befahren des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Wohnwagen usw. außerhalb von festen Wegen verboten. Ebenso
ist es verboten Böden zu verfestigen, was durch ein Befahren zu erwarten ist.
Somit widerspricht das Vorhaben den Darstellungen der
Landschaftsschutzgebietsverordnung. Eine Ausnahme ist für diesen Fall nicht
vorgesehen. Eine Befreiungsgrundlage trifft in diesem Fall ebenfalls nicht zu, so
dass keine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann.
Weiter ist die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert, da die
Erschließungsanlage „Auf dem Tonnenpfad" nicht als öffentliche
Verkehrsfläche gewidmet ist. Es handelt sich um einen Wirtschaftsweg, welche
nach dem Straßenrecht NRW nicht gewidmet werden. Der geltende
Bebauungsplan Nr. 7322-12 weist den Weg zwar als öffentliche Verkehrsfläche
aus, allerdings enthält diese den Zusatz „W" für Wirtschaftsweg
Da es sich um eine Nachnutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Gebäude
handelt könnte eine Genehmigung gemäß § 35 Absatz 4 BauGB in Betracht
kommen. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass das Vorhaben im Sinne von
Absatz 3 außengebietsverträglich sein muss. Dies wäre es nur, wenn
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies ist jedoch – wie oben
ausgeführt – wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht der Fall.
Aus den oben genannten Gründen wurde der Antrag abgelehnt.Seite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Lageplan Auf dem Tonnenpfad 49 (öffentlich)Seite 3 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 20:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de