261532 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Dransdorf, Auf dem Tonnenpfad 49 - Nutzungsänderung von 2 Scheunen zu einem Unterstellplatz für Wohnwagen Az.: 10886/2025
Kerndaten
- Nummer
- 261532
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Auf dem Tonnenpfad Hauptort
- Dransdorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 261532 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Dransdorf, Auf dem Tonnenpfad 49 - Nutzungsänderung von 2 Scheunen zu einem Unterstellplatz für Wohnwagen Az.: 10886/2025 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage zur Wahrung von Fristen bereits negativ bescheiden hat, weil das Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht zulässig ist. Begründung Im Rahmen eines Antrags auf Bauvorbescheid wurde die Zulässigkeit einer Unterstellmöglichkeit für Wohnwagen und Anhänger (denkbar auch Karnevalswagen) in zwei bestehenden Scheunen (Summe ca. 10 Wagen) auf dem Grundstück Auf dem Tonnenpfad 49 angefragt. Es ist beabsichtigt, die Stellplätze für die Herbst- und Winterzeit an Dritte zu vermieten. Der ursprüngliche landwirtschaftliche (Familien)-Betrieb wurde bis 2021 geführt. Die Scheunen wurden ebenfalls bis 2021 landwirtschaftlich genutzt und ab dann nur noch zur privaten Nutzung verwendet. Das Grundstück liegt im Außenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Zudem liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Nach § 35 Absatz 1 und 2 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und/oder eines Landschaftsplans widerspricht, was hier der Fall ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der "ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Bonn vom 29. Januar 2007“ und ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Gemäß dieser Verordnung sind sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Allgemein verboten ist insbesondere: • Straßen, Wege, Reitwege, Reitplätze, Paddocks oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten oder zu ändern. • mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wohnwagen sowie Wohncontainern oder anderen mobilen Unterkünften außerhalb von festen Wegen, Park- und Stellplätzen sowie Hofräumen zu fahren oder diese abzustellen. • Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen Für die geplante Nutzung müsste innerhalb des Grundstücks eine Zuwegung hergestellt werden, die mindestens eine weitere Teilversiegelung zur Folge hätte. Auch ist bereits ein Befahren des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wohnwagen usw. außerhalb von festen Wegen verboten. Ebenso ist es verboten Böden zu verfestigen, was durch ein Befahren zu erwarten ist. Somit widerspricht das Vorhaben den Darstellungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Eine Ausnahme ist für diesen Fall nicht vorgesehen. Eine Befreiungsgrundlage trifft in diesem Fall ebenfalls nicht zu, so dass keine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann. Weiter ist die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert, da die Erschließungsanlage „Auf dem Tonnenpfad" nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Es handelt sich um einen Wirtschaftsweg, welche nach dem Straßenrecht NRW nicht gewidmet werden. Der geltende Bebauungsplan Nr. 7322-12 weist den Weg zwar als öffentliche Verkehrsfläche aus, allerdings enthält diese den Zusatz „W" für Wirtschaftsweg Da es sich um eine Nachnutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Gebäude handelt könnte eine Genehmigung gemäß § 35 Absatz 4 BauGB in Betracht kommen. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass das Vorhaben im Sinne von Absatz 3 außengebietsverträglich sein muss. Dies wäre es nur, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies ist jedoch – wie oben ausgeführt – wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht der Fall. Aus den oben genannten Gründen wurde der Antrag abgelehnt.Seite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 Lageplan Auf dem Tonnenpfad 49 (öffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de