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261531 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bonner Talweg 79 - Errichtung von drei Reihenhäusern Az.: 10382/2026

Nummer
261531
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonner Talweg Straße· Südstadt, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
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Beschlussvorlage
öffentlich
261531
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bonner Talweg 79
- Errichtung von drei Reihenhäusern
Az.: 10382/2026
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage zur
Wahrung von Fristen bereits negativ beschieden hat, weil das Vorhaben gegen
§ 30 BauGB verstößt und Befreiungen nicht möglich sind.
Begründung
Für das Grundstück Bonner Talweg 79 wurde ein positiver Bauvorbescheid für
die Errichtung von drei Reihenhäusern mit jeweils zwei Wohnungen im
rückwärtigen Bereich des Grundstücks beantragt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7821-11
vom 16.06.1988, der hier ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im
Blockinneren ist private Grünfläche für „gärtnerische Nutzung“ festgesetzt.
Zulässig ist eine straßenseitig bis zu viergeschossige Bebauung mit rückwärtig
eingeschossigen Baukörpern in geschlossener Bauweise bei einer GRZ von
0,5 und einer GFZ von 1,5.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die
geplante Bebauung gänzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
realisiert werden soll.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht zugelassen werden, da
insbesondere durch die vollständige Lage des geplanten Baukörpers außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche die Grundzüge der Planung berührt sind.
Weiter kann gemäß § 31 Abs. 3 BauGB von den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die
Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist. Eine solche Befreiung ist gemäß § 36a BauGB nur mitSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese Zustimmung wird nur erteilt, wenn
das Vorhaben mit den Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung vereinbar ist.
Geplant ist eine grenzständige Bebauung zu mehreren Nachbargrundstücken,
was gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 Bauordnung NRW
verstößt. Der § 6 BauO NRW dient neben brandschutztechnischen
Anforderungen u.a. in erster Linie der Wahrung der nachbarlichen Interessen,
so dass durch einen Verstoß hiergegen bereits die nachbarlichen Interessen
nicht ausreichend gewürdigt werden. Zudem ist auch die Erschließung durch
eine Toreinfahrt kritisch zu sehen. Auch im Hinblick auf die bereits vorhandene
Ausnutzung des Grundstücks mit vielen Baugrenzenüberschreitungen wird
keine Möglichkeit einer Zustimmung der Gemeinde zu der Planung gesehen,
da hierdurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich
beeinträchtigt wird.
Aus den angegebenen Gründen kann auch einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3
BauGB nicht zugestimmt werden und der Antrag wurde somit wegen des
Verstoßes gegen § 30 BauGB zur Wahrung von Fristen bereits abgelehnt.
Anlage/n
1 Lageplan Bonner Talweg 79 (öffentlich)
2 Lageplan_Bonner Talweg 79 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de