261531 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Bonner Talweg 79 - Errichtung von drei Reihenhäusern Az.: 10382/2026
Kerndaten
- Nummer
- 261531
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonner Talweg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 261531 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Bonner Talweg 79 - Errichtung von drei Reihenhäusern Az.: 10382/2026 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage zur Wahrung von Fristen bereits negativ beschieden hat, weil das Vorhaben gegen § 30 BauGB verstößt und Befreiungen nicht möglich sind. Begründung Für das Grundstück Bonner Talweg 79 wurde ein positiver Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Reihenhäusern mit jeweils zwei Wohnungen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks beantragt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7821-11 vom 16.06.1988, der hier ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im Blockinneren ist private Grünfläche für „gärtnerische Nutzung“ festgesetzt. Zulässig ist eine straßenseitig bis zu viergeschossige Bebauung mit rückwärtig eingeschossigen Baukörpern in geschlossener Bauweise bei einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 1,5. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die geplante Bebauung gänzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen realisiert werden soll. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht zugelassen werden, da insbesondere durch die vollständige Lage des geplanten Baukörpers außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die Grundzüge der Planung berührt sind. Weiter kann gemäß § 31 Abs. 3 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine solche Befreiung ist gemäß § 36a BauGB nur mitSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese Zustimmung wird nur erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Geplant ist eine grenzständige Bebauung zu mehreren Nachbargrundstücken, was gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 Bauordnung NRW verstößt. Der § 6 BauO NRW dient neben brandschutztechnischen Anforderungen u.a. in erster Linie der Wahrung der nachbarlichen Interessen, so dass durch einen Verstoß hiergegen bereits die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt werden. Zudem ist auch die Erschließung durch eine Toreinfahrt kritisch zu sehen. Auch im Hinblick auf die bereits vorhandene Ausnutzung des Grundstücks mit vielen Baugrenzenüberschreitungen wird keine Möglichkeit einer Zustimmung der Gemeinde zu der Planung gesehen, da hierdurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich beeinträchtigt wird. Aus den angegebenen Gründen kann auch einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB nicht zugestimmt werden und der Antrag wurde somit wegen des Verstoßes gegen § 30 BauGB zur Wahrung von Fristen bereits abgelehnt. Anlage/n 1 Lageplan Bonner Talweg 79 (öffentlich) 2 Lageplan_Bonner Talweg 79 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de