261514 · Beschlussvorlage
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen“
Kerndaten
- Nummer
- 261514
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
Dateien
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Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Stellungnahme zum Änderungsantrag: Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen“
- Änderungsantrag zu Drs. 261514 - Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen“ – Anpassung nach Stellungnahme AG 78 Jugendförderung
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Beschlussvorlage öffentlich 261514 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen“ Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 14.10.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Den Änderungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (Anlage 1 – Synopse) wird zugestimmt. Die Richtlinien treten zum 1.1.2027 in Kraft. 2. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 3. Eine regelmäßige Evaluation wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufzeit des Kinder- und Jugendförderplans erfolgen. Begründung Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am 20.9.2018 die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn Maßnahmen und Anschaffungen (DS-Nr.: 1712592EB8) beschlossen, zuletzt geändert am 18.10.2023 (DS-Nr.: 231753). Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen dienen der finanziellen Unterstützung zur Gestaltung von Maßnahmen freier Träger und setzen zugleich Qualitätsstandards zum Wohle junger Menschen in Bonn. Die bestehende Richtlinie wurde grundlegend durch Verwaltung und den Kinder- und Jugendring Bonn e.V. evaluiert. Zielsetzung von Verwaltung und Antragstellenden bei der Evaluation der Förderrichtlinie war die Evaluation der geförderten Maßnahmen, die Vereinfachung des Verfahrens und der Handhabe der Richtlinien. Dies erfolgt durch Klarstellung und einfachere Formulierungen, Anpassung der Vorschriften an neue Grenzwerte sowie dem Abbau von Hürden bei der Abwicklung der Fördermaßnahmen. Teil der Evaluation war die Auswertung der Förderungen der vergangenen Förderjahre so wie eine durch den Kinder- und Jugendring Bonn durchgeführte Befragung von Jugendverbänden (Anlage 2 und 3).Seite 1 von 84 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Da die Jugendarbeit einem ständigen Wandel unterworfen ist, hat sich gezeigt, dass verschiedene Änderungen und Anpassungen an der bestehenden Richtlinie erforderlich sind. Diese sind in der Synopse der bestehenden Richtlinie mit den vorgeschlagenen Änderungen ersichtlich. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen: Anpassung an aktuelle (gesetzliche) Grundlagen Die Förderrichtlinie wurde in der Fördersystematik und den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst: • Herstellung in die Förderlogik zum Kinder- und Jugendförderplan der Bundesstadt Bonn • Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) • Kinderfreundliche Kommune • Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG-KJHG- KJFÖG) Ausführungsgesetz (Ziffer 2.3) Präzisierung in der Förderstruktur und des Förderverfahrens • Strukturelle Anpassung des Förderverfahrens bei Beschaffungen und Investitionen - Zusammenlegung der bisherigen Förderziffern 8. und 9. • Ziffer 6. Bildungs- und Schulungsmaßnahmen: Erhöhung der Wertgrenzen zur weitgehenden Vereinheitlichung von Fördersummen konsumtiver und investiver Beschaffungen (Ziffer 8. und 9.) • Handhabung von Ausgabe- und Einnahmebelege • Erhöhung der Summe, die eine Einzelentscheidung des JHA für Beschaffung erfordert (15.000 EUR) • Abgrenzung zu anderen Förderrichtlinien (Betriebskostenförderung Offener Jugendeinrichtungen) (Ziffern 1.3.10; 8.1) • Definition von Programmbeschreibung (Ziffer 1.3.2) • Präzisierung der Förderwürdigkeit von Teilnehmenden im Alter von 21 bis 26 Jahren (Ziffer 2.3) • Reduzierung der Nachweise der Geschwisterförderung (Ziffer 2.6.) • Reduzierung des Unterschriftserfordernisses (Ziffer 3.2) • Reduzierung der vorzulegenden Nachweise von Inklusionshelfenden bzw. Referent*innen (Ziffern 2.5.2; 6.1) • Präzisierung von Investitionskosten in digitale Infrastruktur (Ziffer 8.2.3)Seite 2 von 84 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Anpassung der Antragsformulare • Bereitstellung eines intuitiven Kosten- und Finanzierungsplans • Stadtranderholung erst ab 5 Stunden (Ziffer 4.2) • Wegfall der Förderung von Jugendbildungsstätten (aufgrund fehlender Zuständigkeit) (Ziffern 9.1.2) Qualitätsentwicklung • Empfehlung eines Betreuungsschlüssels (Ziffer 2.4) • Deutliche Hervorhebung der Rolle der Trägerhoheit (Vorbemerkungen) Erhöhung/Erweiterung der Förderung • Teilnahme von Gruppen junger Menschen an Maßnahmen Dritter (Ziffer 1.2.2) • Geschwisterförderung (Ziffer 2.6) • Anpassung der Kilometerpauschale (Ziffer 2.7) • Anpassung der Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement (Ziffer 2.8) • An- /Abreisetag werden grundsätzlich (Ziffern 4. bis 6.) gefördert • Einheitliche Zeltlagerpauschale (Ziffer 4.1) • Einheitliche Tagessatzförderung Stadtranderholung (Ziffer 4.2) • Einheitliche Tagessatzförderung Tagesveranstaltungen (Ziffer 4.3) • Erhöhung der Fördergrenzen für Beschaffungen von Jugendpflegematerial • Wegfall der Einschränkung bei Musikinstrumenten bei der Förderung von Jugendpflegematerial Unabhängig von der vorliegenden Überarbeitung der Richtlinie wird die weitere Digitalisierung und Vereinfachung des Antrags- und Verwendungsnachweisverfahrens unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation weiterverfolgt. Die vorgesehenen Änderungen aus der Evaluation der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen wurden in der AG 78 Jugendförderung am 30.06.26 vorgestellt. Die AG 78 Jugendförderung begrüßt die mit der Neufassung verbundenen Vereinfachungen und Weiterentwicklungen grundsätzlich. Darüber hinaus hat sie weitere Anregungen zur Ausgestaltung der Förderung und des Förderverfahrens eingebracht. Diese wurden von der Verwaltung geprüft.Seite 3 von 84 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Soweit sie im vorliegenden Richtlinienentwurf nicht berücksichtigt wurden, sollen sie im Rahmen der weiteren Evaluation beziehungsweise Weiterentwicklung der Förderverfahren erneut betrachtet werden. Die Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung ist als Anlage 4 beigefügt. Die geänderten Förderbedingungen können zu einer veränderten Inanspruchnahme und Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel führen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt jedoch weiterhin ausschließlich im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Überschreitung der veranschlagten Haushaltsmittel ist damit ausgeschlossen. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung. Anlage/n 1 261514 Anlage 1 Synopse Richtlinie Maßnahmen und Anschaffungen Jugendarbeit (öffentlich) 2 261514 Anlage 2 Befragung (öffentlich) 3 261514 Anlage 3 Auswertung Befragung (öffentlich) 4 261514 Anlage 4 Stellungnahme AG 78 (öffentlich)Seite 4 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 1 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Vorbemerkungen Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe-) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besondere Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und beinhalten die im Rahmen der ersten Evaluation erhobenen Anpassungen der Richtlinien zur Förderung der Vorbemerkungen Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe-) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besondere Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Die Bundesstadt Bonn stellt jeweils für die Dauer einer Ratsperiode einen Kinder- und Jugendförderplan auf, an dessen Erstellung junge Menschen beteiligt werden. Dieser definiert Ziele und Schwerpunkte der Jugendförderung (§§ 11 bis 14 SGB VIII) und trägt durch die Bereitstellung von Mitteln zu bedarfsgerechten Angeboten und der erforderlichen Ausstattung der Jugendarbeit unter anderem durch diese Richtlinien bei. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt daher diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2027 in Kraft und beinhalten die im Rahmen der Evaluation erhobenen Anpassung der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen). Hinweis auf den Kinder- und Jugendförderplan als Grundlage der Richtlinie AnpassungSeite 5 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 2 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen). Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt. Diese Richtlinien sollen o das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von Veranstaltungen und Maßnahmen vor eigenen Leistungen der Bundesstadt Bonn gewährleisten, Kinder und Jugendliche sind die Zukunft unserer Stadt. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Kommune. Diese Richtlinien sollen o das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle und zum Schutz junger Menschen und ihrer Familien unterstützen, o die finanzielle Förderung von Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen der Träger der freien Jugendhilfe sowie von Jugendgruppen und Vereinen (nachfolgend Träger genannt) unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von Maßnahmen vor eigenen Leistungen der Bundesstadt Bonn gewährleisten, o die Träger unterstützen, Bedürfnissen von jungen Menschen gerecht zu werden, o im Sinne des gesetzlichen Auftrags von Jugendarbeit jungen Menschen Erfahrungsräume öffnen, in denen sie selbstbestimmt und solidarisch miteinander handeln, demokratische Teilhabe erfahren, friedliche Konfliktlösungsstrategien erproben und zu einem nachhaltigen, umweltbewussten Handeln angeregt werden, Änderung des Titels aufgrund der Änderung der Ziffer 8 Konkretisierung Redaktionelle Anpassung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat im Dezember 2022 ein Programm zum Erwerb des Siegels “Kinderfreundliche Kommune” beschlossen. Stärkerer Fokus auf Kinderschutz Anpassung aufgrund der Änderung der Bezeichnung von Ziffer 8 Deutliche Hervorhebung der Rolle der TrägerhoheitSeite 6 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 3 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) o den besonderen Wert der von Kindern und Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten anerkennen und Eigenverantwortung stärken, o die Inklusion, das heißt die uneingeschränkte Teilhabe jeder und jedes Einzelnen an Maßnahmen und Veranstaltungen unabhängig von Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, Förderbedarfen und sexueller Identität, unterstützen und Teilhabegerechtigkeit o die Partizipation fördern, damit Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen mitwirken, mitentscheiden und Verantwortung übernehmen können, o sozialräumlichen Erfordernissen ebenso gerecht werden wie dem Wunsch- und Wahlrecht junger Menschen und deren Erziehungsberechtigten, den speziellen Bedürfnissen von Mädchen und Jungen und der Integration junger Menschen aus anderen Kulturkreisen, o entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen o den besonderen Wert der von Kindern und Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten anerkennen und Eigenverantwortung stärken, o die Inklusion, das heißt die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe jeder und jedes Einzelnen an Maßnahmen unabhängig von Herkunft, sozioökonomischem und kulturellem Hintergrund, Glaubensrichtung, Behinderung, Förderbedarfen, geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung, unterstützen und fördern, o Partizipation fördern, damit Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen mitwirken, mitentscheiden und Verantwortung übernehmen können. o Entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen festlegen. Bezug zum gesetzlichen Auftrag (Vgl. 3. AG-KJHG- KJFÖG) Sprachliche Anpassung der Definition von Inklusion Inhalte werden durch andere Formulierungen ersetzt 1. Allgemeines 1. AllgemeinesSeite 7 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 4 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach dieser Richtlinie, sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen müssen auch in allen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung stehenden Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Zuschusskürzungen beziehungsweise Rückforderungen. Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreter*innen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen beziehungsweise festgelegt. In Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche statt. Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach diesen Richtlinien, sofern die speziellen Bestimmungen einzelner Förderpositionen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen, der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Eine Förderung ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich. Der Träger verpflichtet sich, klar erkennbar (unter anderem Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine Veröffentlichungen) über die beantragte städtische Förderung zu informieren. Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertretende des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen beziehungsweise festgelegt. In Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche Formulierung entsprechend der Richtlinie zur Förderung von Einrichtungen der Offenen JugendarbeitSeite 8 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 5 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreter*innen. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt. statt. Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten von Vertretenden der Bundesstadt Bonn. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt. 1.1 Antragsberechtigte Träger Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen Maßnahmen und/oder Veranstaltungen durchführen. Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen zur Erfüllung des Kinder- und Jugendschutzes nach § 72 a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend. Antragsberechtigte Träger sind: 1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. 1.1 Antragsberechtigte Träger Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen Maßnahmen durchführen. Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen zur Erfüllung des Kinderschutzes nach § 72a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend. Antragsberechtigte Träger sind: 1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG NRW) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.Seite 9 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 6 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1.1.2 Sonstige Träger Gefördert werden sonstige Jugendgruppen, Vereine und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen), soweit die zu fördernden Veranstaltungen grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien oder von besonderer Bedeutung sind. Zuschüsse zu Jugendpflegematerialien können sonstige Träger nicht erhalten. Es werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen gefördert, die in ein gesamtpädagogisches, über Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept eingebunden sind. 1.1.2 Sonstige Träger Gefördert werden sonstige Jugendgruppen, Vereine und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen), soweit die zu fördernden Maßnahmen grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien oder von besonderer Bedeutung sind. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die in ein gesamtpädagogisches, über Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept eingebunden sind.Seite 10 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 7 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) .2 Förderungswürdigkeit 1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen und Veranstaltungen für alle jungen Menschen im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten Ausnahmen bis einschließlich 27 Jahren, die den Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie die Anschaffung von Gegenständen, die der Jugendarbeit dienen. Maßnahmen und Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche mit anerkanntem Unterstützungsbedarf teilnehmen, werden besonders gefördert. 1.2.2 Gefördert werden Ferienfreizeiten und Stadtranderholungen von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, wenn zeitgleich das Offene Angebot aufrechterhalten wird. Über Ausnahmen entscheidet die Jugendpflege im Einzelfall auf Antrag. Über die Betriebskosten bezuschusstes Personal kann nicht zusätzlich gefördert werden. 1.2.3 Gefördert werden stadtteil- und / oder themenorientierte Maßnahmen und Veranstaltungen, welche die Antragsteller*innen in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie z.B. Veranstaltungen im Rahmen von Projektwochen, handelt. 1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen, die mit geeignetem Personal 1.2 Förderungswürdigkeit 1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die den Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie Beschaffungen und Investitionen, die der Jugendarbeit dienen. Die Maßnahmen richten sich an alle jungen Menschen im Alter von 5 bis 20 Jahren, in begründeten Ausnahmen bis 26 Jahren. Maßnahmen, an denen Kinder und Jugendliche mit anerkanntem Unterstützungsbedarf teilnehmen, werden besonders gefördert. 1.2.2 Gefördert wird die Teilnahme von Gruppen junger, in Bonn wohnender Menschen an Maßnahmen Dritter, die nach diesen Richtlinien förderungswürdig wären. Eine Doppelförderung von Teilnehmenden durch die Stadt Bonn ist ausgeschlossen. 1.2.3 Gefördert werden stadtteil- oder themenorientierte Maßnahmen welche die Träger in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie z.B. Maßnahmen im Rahmen von Projektwochen, handelt. 1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen, die mit geeignetem Personal und einem angemessenen Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG- KJFöG-KJHG; vereinfachte Sprache Ausschluss einer Doppelförderung über neue Ziffer 1.3.9 und durch Beschluss der Richtlinien zur Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit Neu: Möglichkeit der Antragstellung durch örtliche Verbände an Maßnahmen Dritter; Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe Formulierung eines QualitätsstandardsSeite 11 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 8 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) durchgeführt werden. Der Träger bestätigt gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die Qualifikation der Mitarbeitenden, Leitungen und der sonstigen Helfenden sowie die Einhaltung des Betreuungsschlüssels entsprechend Ziffer 2.4 dieser Richtlinien. 1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, der Antragsberechtigte mögliche Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen hat und keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt. 1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Veranstaltung stehen, berücksichtigt. Betreuungsschlüssel (vgl. Ziffer 2.4) durchgeführt werden. Der Träger bestätigt gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die Qualifikation der Mitarbeitenden, Leitungen und der weiteren Betreuungspersonen. 1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, der Träger mögliche Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen hat und keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt. 1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen, berücksichtigt.Seite 12 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 9 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1.3 Ausschluss der Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen für 1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden 1.3.2 Maßnahmen und Veranstaltungen, die überwiegend schulischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben 1.3.3 Maßnahmen und Veranstaltungen sowie Jugendpflegematerial für Verbände, Vereine und ihrer Untergruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Verbandes oder Vereins stehen. Zum Beispiel: • Bei Sportvereinen: Fahrten zu Wettkämpfen und Turnieren, Trainingsarbeit • Bei Chören und Theatergruppen: Probestunden oder –Wochenenden, Fahrten zu Aufführungen 1.3.4 verpflichtende Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Vorbereitung von Kommunion, Firmung, Konfirmation und ähnlichem 1.3.5 Veranstaltungen und Fahrten kommerzieller Anbieter (z.B. Jugendreisedienste) 1.3.6 Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften 1.3 Ausschluss der Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen für 1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden. 1.3.2 Maßnahmen, die einen prägenden schulischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben, Kriterium ist das durchgeführte Programm. 1.3.3 Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen von Verbänden, Vereinen und ihrer Untergruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Verbandes oder Vereins stehen. Zum Beispiel: • Bei Sportvereinen: Fahrten zu Wettkämpfen und Turnieren, Trainingsarbeit • Bei Chören und Theatergruppen: Probestunden oder –Wochenenden, Fahrten zu Aufführungen • 1.3.4 Verpflichtende Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung von Kommunion, Firmung, Konfirmation und ähnlichem. 1.3.5. Maßnahmen und Fahrten kommerzieller Anbieter (z.B. Jugendreisedienste) 1.3.6 Maßnahmen im Rahmen der Städtepartnerschaften Sprachliche Klarstellung: Der Charakter einer Maßnahme wird anhand des Programms bewertet.Seite 13 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 10 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene) Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine von Schulen 1.3.8 politische Jugendverbände 1.3.9 Teilnehmer*innen, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesstadt Bonn haben (Ausnahme siehe Ziffer 2.4) 1.3.10 Teilnehmer*innen aus (Offenen) Ganztagsschulen während der Betreuungszeiten 1.3.11 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche Kräfte 1.3.12 alkoholische Getränke Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Jugendarbeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde. 1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene) Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine von Schulen 1.3.8 politische Jugendverbände 1.3.9 Personal von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, für die eine Betriebskostenförderung durch die Bundesstadt Bonn erfolgt und für deren Maßnahme eine Förderung beantragt wird. 1.3.10 Teilnehmende, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesstadt Bonn haben 1.3.11 Teilnehmende aus (Offenen) Ganztagsschulen während der Betreuungszeiten 1.3.12 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche Kräfte. 1.3.13 alkoholische Getränke Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen sowie bereits vorgenommener Beschaffungen oder Investitionen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Jugendarbeit der antragstellenden Person beziehungsweise des Trägers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde. Klarstellung: vgl. ursprüngliche Ziffer 1.2.2Seite 14 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 11 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu Ziffern 4 bis 7 2.1 Antragsstellung Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung schriftlich zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme/Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein. Erforderliche Antragsunterlagen: o Formantrag o Geplante Zahl der Teilnehmenden und des Betreuungspersonals o Ausschreibung beziehungsweise Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen Reduzierungen o Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere Stellen) und Ausgaben o Programmbeschreibung (soweit nicht Bestandteil der Elterninformation) o Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung. 2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu Ziffern 4 bis 7 2.1 Antragsstellung Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme in Textform zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder der gesetzlichen Vertretung des Trägers unterschrieben sein. Erforderliche Antragsunterlagen: o Formantrag o Geplante Zahl der Teilnehmenden und des Betreuungspersonals o Ausschreibung beziehungsweise Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen Reduzierungen o Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere städtische oder öffentliche Stellen) und Ausgaben o Programmbeschreibung, aus der die Inhalte und Zeitplanung hervorgehen Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss. Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt. Sprachliche Vereinfachung Korrekter gesetzlicher Begriff § 126b BGB. Verfahrensvereinfachung im Antragswesen Konkretisierung zur Einschätzung der Zielsetzung und des Charakters der Maßnahme (Ziffer 1.3.1) sowie des Zeitumfangs von Maßnahmen nach Ziffer 4.2 und 4.3Seite 15 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 12 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Der/Die Antragsteller/in erhält einen Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises ergeht ein endgültiger Bescheid. Der endgültige Bescheid ersetzt den Zwischenbescheid, wodurch sich eine Änderung der vorläufigen Förderhöhe ergeben kann. Die antragstellende Person erhält einen Bescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme, Einreichung des Verwendungsnachweises und Prüfung der Mittelverwendung kann es zu einer Änderung der Förderhöhe kommen. In diesem Fall wird ein Änderungsbescheid erlassen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises. Gendersensible Sprache; Anpassung an Richtlinie Gewaltprävention Die Ergänzung dient der Präzisierung des Verfahrens.Seite 16 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 13 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.2 Fristen Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung von Fristen formlos per E-Mail oder Fax eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von 7 Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis zu 3 aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen Fällen kann der Antrag, der in Form des Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis spätestens 30 Tage nach Durchführung der Maßnahme eingereicht werden. Eine gegebenenfalls. notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt werden. Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben unberührt. 2.2 Fristen Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung von Fristen formlos per E-Mail eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von 7 Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis zu 3 aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen Fällen kann der Antrag, der in Form des Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis spätestens 30 Tage nach Durchführung der Maßnahme eingereicht werden. Eine Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen beantragt werden. Sprachliche VereinfachungSeite 17 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 14 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.3 Voraussetzung für die Förderung von Teilnehmenden Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren mit Wohnsitz in Bonn. Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren können nur bei Veranstaltungen und Maßnahmen auf vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn pädagogisch begründet wird, dass eine Teilnahme dieser jungen Menschen aus besonderem Grund sinnvoll ist. Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen mit mindestens 6 Teilnehmenden zuzüglich Betreuungspersonal. Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen Zusatzförderungen für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen, für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem II. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende und gültige Nachweise für eine Zusatzförderung sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. 2.3 Voraussetzung für die Förderung von Teilnehmenden Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im Alter von 5 bis 20 Jahren mit Wohnsitz in Bonn. Junge Menschen von 21 bis 26 Jahren können nur auf vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn pädagogisch begründet wird, dass eine Teilnahme dieser jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung zu Selbstbestimmung, gesellschaftlicher Mitverantwortung oder sozialem Engagement erforderlich ist. Gefördert werden nur Maßnahmen mit mindestens 6 Teilnehmenden zuzüglich Betreuungspersonal. Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen Zusatzförderungen für Inhabenden von Bonn- Ausweisen, für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem II. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende und gültige Nachweise für eine Zusatzförderung sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG- KJFöG-KJHG; vereinfachte Sprache KlarstellungSeite 18 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 15 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.4 Leitungen, Helfende, Betreuungsschlüssel Leitungen einer Maßnahme oder Veranstaltung müssen mindestens 18 Jahre, Helfende mindestens 16 Jahre alt sein. Leitungen und Helfende einer Maßnahme oder Veranstaltung dürfen in der Regel nicht jünger sein als die/der älteste Teilnehmende. Die Qualifikation der Leitung durch Jugendleiter*in-Card (Juleica) oder eine entsprechende pädagogische Berufsausbildung muss durch den Träger bestätigt werden und ist auf Verlangen vorzulegen. Die übrigen pädagogischen Betreuungspersonen/Helfende sollen mindestens mit einer der Juleica entsprechenden (Gruppenleiter-)Schulung qualifiziert werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme zulassen. Bei bis zu 12 Teilnehmenden können eine Leitung und eine Helferin beziehungsweise ein Helfer, für je weitere 6 angefangene Teilnehmende kann zusätzlich eine Helferin beziehungsweise ein Helfer gefördert werden. Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit minderjährigen Teilnehmenden müssen sowohl weibliche als auch männliche Betreuungspersonen eingesetzt werden. 2.4 Leitungen, weitere Betreuungspersonen, Betreuungsschlüssel Leitungen einer Maßnahme müssen mindestens 18 Jahre, weitere Betreuungspersonen mindestens 16 Jahre alt sein. Leitungen und weitere Bereuungspersonen einer Maßnahme sollen in der Regel nicht jünger sein als die/der älteste Teilnehmende. Die Qualifikation der Leitung durch die Jugendleiter*in- Card (Juleica) oder eine entsprechende pädagogische Berufsausbildung muss durch den Träger bestätigt werden und ist auf Verlangen vorzulegen. Die übrigen pädagogischen Betreuungspersonen sollen mindestens mit einer der Juleica entsprechenden Schulung für Gruppenleitende qualifiziert sein. In begründeten Fällen kann die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme zulassen. Bei bis zu 12 Bonner Teilnehmenden können eine Leitung und eine weitere Betreuungsperson gefördert werden. Für jeweils bis zu 6 weiteren Bonner Teilnehmenden kann zusätzlich eine weitere Betreuungsperson gefördert werden. Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit minderjährigen Teilnehmenden muss das Betreuungsteam eine geschlechtliche Vielfalt abbilden. Änderung der Begrifflichkeiten in ausschließlich "Leitung" und "weitere Betreuungspersonen" zur Förderung einer einheitlichen und diversitätsbewussten Sprache Konkretisierung Diversitätsbewusste Sprache; Berücksichtigung geschlechtliche VielfaltSeite 19 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 16 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Eine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis der gemischtgeschlechtlichen Betreuung kann in begründeten Einzelfällen, nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart werden. Bei Maßnahmen auswärtiger Träger kann Betreuungspersonal gefördert werden, wenn mindestens 6 Bonner Jugendliche teilnehmen. Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der Jugendpflege bewilligt werden, bei o Gruppen mit sozial schwierigen Kindern / Jugendlichen o Gruppen mit Teilnehmenden mit anerkannter körperlicher und / oder geistiger Behinderung o besonders begründeter pädagogischer Notwendigkeit Bei Selbstversorgung kann als Küchenpersonal je angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche Hilfskraft gefördert werden. Eine Ausnahmeregelung von diesem Erfordernis kann in begründeten Einzelfällen, nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart werden. Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf vorherigen Antrag in Textform durch die Jugendpflege bewilligt werden, bei o Gruppen mit Kindern / Jugendlichen mit herausforderndem Sozialverhalten o Gruppen mit Teilnehmenden mit anerkannter körperlicher und / oder geistiger Behinderung o begründeter pädagogischer Notwendigkeit Bei Selbstversorgung kann je angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche Betreuungsperson gefördert werden. In Abhängigkeit von der Altersstruktur, dem zu erwartenden Betreuungsbedarf und der Angebotsstruktur wird ein Betreuungsschlüssel von mindestens einer Betreuungsperson für 6 Teilnehmende empfohlen. Regelung ist überflüssig, da nun der Text generell auf Bonner Teilnehmende Bezug nimmt Vermeidung von Stigmatisierung Empfehlung eines QualitätsstandardsSeite 20 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 17 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Das Betreuungspersonal wird mit dem gleichen Tagessatz wie Teilnehmende berücksichtigt. Zudem wird das Betreuungspersonal unabhängig vom Wohnort gefördert, sofern dieses für einen Bonner Jugendverband tätig ist. Das Betreuungspersonal wird unabhängig vom Wohnort mit dem gleichen Tagessatz wie die Teilnehmenden gefördert. Bisher an anderer Stelle erwähnt 2.5 Zusätzliche Förderung 2.5.1 Je Teilnehmer*in mit nachgewiesenem höherem Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 und 7 zusätzlich pro Tag 5 Euro. Der zusätzliche Zuschuss ist nicht auf die Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er dient zum Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs entstehen können. 2.5.2 Kann der Träger die Beschäftigung und Qualifikation eines*einer Inklusionshelfers*in nachweisen, erhöht sich die oben genannte Pauschale zur Deckung aller entstehenden Kosten (Honorar, Unterkunft und Verpflegung) auf 250 Euro pro Tag. 2.5.3 Ein höherer Unterstützungsbedarf wird angenommen bei Teilnehmenden o mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis 2.5 Zusätzliche Förderung 2.5.1 Je Teilnehmer*in mit nachgewiesenem höherem Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 bis 6 zusätzlich pro Tag 5 Euro. Der zusätzliche Zuschuss ist nicht auf die Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er dient zum Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs entstehen können. 2.5.2 Kann der Träger aufgrund des nachgewiesenen Unterstützungsbedarfs eines oder mehrerer Teilnehmenden die Beschäftigung einer Person als Inklusionsassistenz nachweisen, erhält der Träger eine zusätzliche Förderung von bis zu 250 Euro pro Tag für den Einsatz der Inklusionshilfe. Die tatsächlichen Kosten sind im Rahmen des Verwendungsnachweises nachzuweisen. 2.5.3 Ein höherer Unterstützungsbedarf wird angenommen bei Teilnehmenden o mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis Modellförderung erfolgt nicht nach Tagessatz Gleichbehandlung auch für Ziffer 5 Begrenzung hinsichtlich der tatsächlichen Kosten des Inklusionshelfenden Hinweis auf entsprechende Belege s. Ziffer 3.2 VerwendungsnachweisSeite 21 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 18 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) o mit bewilligter Schulbegleitung beziehungsweise Integrationsassistenz o die eine Förderschule mit den Schwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung besuchen o die eine Schule für Kranke besuchen Das Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung ist plausibel nachzuweisen. Bei mehreren Inklusionshelfern*innen ist die genaue Anzahl im Vorhinein mit der Jugendpflege abzustimmen. o mit bewilligter Schulbegleitung beziehungsweise Integrationsassistenz o die eine Förderschule mit den Schwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung besuchen o die eine Schule für Kranke besuchen Das Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung ist plausibel nachzuweisen. Der Nachweis des Unterstützungsbedarfs dient zur Einschätzung.Seite 22 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 19 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.6 Geschwisterförderung Ein Antrag auf Bezuschussung einer Freizeitmaßnahme, Stadtranderholung, internationalen Begegnung und Schulungs- und Bildungsveranstaltung beinhaltet automatisch die Beantragung auf Gewährung einer Geschwisterförderung. Pro Tag und Geschwisterkind werden 5 Euro zusätzlich zur Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den jeweiligen Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des Bonn-Ausweises und nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind. Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt werden, die an unterschiedlichen Freizeiten oder Stadtranderholungen im gleichen Ferienzeitraum (z.B. in den Sommerferien) teilnehmen, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn gefördert werden. Eine entsprechende Bestätigung der Eltern ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Geschwisterkinder, die eine Geschwisterermäßigung erhalten haben beziehungsweise sollen, sind in der unterschriebenen Teilnahmeliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den Teilnahmebeträgen ist der entsprechend reduzierte Betrag anzugeben. 2.6 Geschwisterförderung Ein Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme beinhaltet automatisch die Beantragung auf Gewährung einer Geschwisterförderung. Pro Tag und Geschwisterkind werden 10 Euro zusätzlich zur Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den jeweiligen Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des Bonn- Ausweises und nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind. Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt werden, die an unterschiedlichen Maßnahmen im gleichen Ferienzeitraum (z.B. in den Sommerferien) teilnehmen, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn gefördert werden. Eine entsprechende Bestätigung ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Geschwisterkinder, die eine Geschwisterermäßigung erhalten sollen, sind in der Teilnahmeliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den Teilnahmebeträgen ist der entsprechend reduzierte Betrag anzugeben. Erhöhung auf 10 Euro aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung Vereinfachung des Verfahrens Vereinfachung des VerfahrensSeite 23 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 20 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung Werden bei der Durchführung von Veranstaltungen Kraftfahrzeuge von Privatpersonen oder Vereinen und Verbänden eingesetzt, wird zur Abgeltung aller Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen Kilometer für a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,30 Euro b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40 Euro als entstandene kassenwirksame Ausgaben anerkannt. Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis ist mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der Anzahl der Kilometer zu erbringen. 2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung Werden bei der Durchführung von Maßnahmen Kraftfahrzeuge von Privatpersonen oder Vereinen und Verbänden eingesetzt, wird zur Abgeltung aller Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen Kilometer für a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,35 Euro b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40 Euro als entstandene kassenwirksame Ausgaben anerkannt. Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis ist mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der Anzahl der Kilometer zu erbringen. Anpassung entsprechend dem Landes- ReisekostenförderungsgesetzSeite 24 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 21 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.8 Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der Leitung der Maßnahme gegenzuzeichnen. 2.8 Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können 20 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der Leitung der Maßnahme gegenzuzeichnen. 2.9 Anerkennung von Anschaffungen im Rahmen von Maßnahmen Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen (Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten (Ziffer 4.1) und Stadtranderholungen (Ziffer 4.2) bis zu einem Einzelanschaffungswert von 100 Euro ohne Mehrwertsteuer ohne vorherige Antragstellung im Anpassung an den Landeserlass „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaft- lichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 5.11.2025“ Neue Ziffer 2.9; Inhalte verschoben aus 3.2, da es sich um allgemeine Regelungen handeltSeite 25 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 22 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Verwendungsnachweis als kassenwirksame Ausgaben anerkannt. 2.10 Anerkennung von Vor- und Nachbereitung Bei Maßnahmen (Ziffern 4 bis 6) werden pauschal 5 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt. Neue Ziffer 2.10; Inhalte verschoben aus 3.2, da es sich um allgemeine Regelungen handelt 3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7 3.1 Abrechnungsverfahren Wird die Maßnahme oder Veranstaltung mit einem Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro Tag und Teilnehmenden. Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet, sofern sich keine Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt. Dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die unter der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung gegebenenfalls noch genannten Unterlagen beizufügen. Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, stichprobenweise Belege zu allen Einnahmen und Ausgaben anzufordern und zu prüfen (siehe. auch Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die den Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen Ausgaben sind grundsätzlich 3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7 3.1 Abrechnungsverfahren Wird die Maßnahme mit einem Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro Tag und Teilnehmenden. Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet, sofern sich keine Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt. Dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die unter der jeweiligen Maßnahme gegebenenfalls noch genannten Unterlagen beizufügen. Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, Belege zu allen Einnahmen und Ausgaben anzufordern und zu prüfen (siehe. auch Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die den Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen Ausgaben sind aufzubewahren (siehe hierzu auch Ziffer 3.3). Fehlende Originalbelege können zu einer Die Stadt Bonn hat ein umfassendes Prüfrecht, nicht nur stichprobenhaft. Sprachliche VereinfachungSeite 26 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 23 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) aufzubewahren (siehe hierzu auch Ziffer 3.3). Fehlende Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung des Zuschusses führen. anteiligen oder vollen Rückforderung des Zuschusses führen.Seite 27 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 24 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3.2 Verwendungsnachweis Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels eines Verwendungsnachweises. Der vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters, das heißt von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung für den Träger zeichnungsberechtigt ist. Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende Unterlagen einzureichen: o Vordruck des Verwendungsnachweises o Erklärung über durchgeführtes Programm o Eine Teilnehmendenliste mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Teilnehmenden o Abschließende Erklärung (auf Vordruck) über die Verwendung von Zuschüssen und Fördermittel anderer (städtischer oder externer) Stellen (gegebenenfalls durch Negativerklärung) o Nachweise zur Gewährung von Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-Ausweises und des SGB II Leistungsbescheids) o Belegliste (Übersicht über alle kassenwirksamen Ausgaben) 3.2 Verwendungsnachweis Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels eines vom Antragsteller unterzeichneten Verwendungsnachweises, der auch in elektronischer Form eingereicht werden kann. Bis spätestens 90 Tage nach Durchführung der Maßnahme sind folgende Unterlagen einzureichen: o Vordruck des Verwendungsnachweises o Erklärung über durchgeführtes Programm o Eine Liste der Teilnehmenden mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Teilnehmenden o Abschließende Erklärung (auf Vordruck) über die Verwendung von Zuschüssen und Fördermittel anderer (städtischer oder öffentlicher) Stellen (gegebenenfalls durch Negativerklärung) o Nachweise zur Gewährung von Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-Ausweises und des SGB II Leistungsbescheids, Nachweis über die Beschäftigung einer Person als Inklusionsassistenz) o Belegliste (Übersicht über alle kassenwirksamen Ausgaben) Vereinfachung des Verfahrens durch Reduzierung des Erfordernisses einer Unterschrift sowie Ermöglichung von digitaler Zusendung. Fristen vereinheitlicht und Vereinfachung für die Antragstellenden Sprachliche Anpassung Nur Mittel öffentlicher Fördergeber sind nachzuweisen. Drittmittel oder Spenden privater sind rechtlich Eigenmittel Ergänzung gemäß Ziffer 2.5.2Seite 28 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 25 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung bis zu einem Förderbetrag von 500 € (ohne die zusätzliche Förderung für Geschwister, Inhaber*innen eines Bonn- Ausweises und SGB II- oder SGB XII- Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung einzusetzen ist) ist die Einreichung einer Belegliste nicht notwendig. Auf eine nachträgliche Prüfung der Belege wird in diesen Fällen grundsätzlich verzichtet. Diese Regelung gilt nicht für Förderungen von Tagesveranstaltungen (Ziffer 4.3). Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen (Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten (Ziffer 4.1) und Stadtranderholungen (Ziffer 4.2) bis zu einem Einzelanschaffungswert von 60 Euro ohne Mehrwertsteuer ohne vorherige Antragstellung im Verwendungsnachweis als kassenwirksame Ausgaben anerkannt. Bei Maßnahmen und Veranstaltungen (Ziffern 4 bis 6) werden pauschal 5 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises kann nur in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung bis zu einem Förderbetrag von 500 € (ohne die zusätzliche Förderung für Geschwister, Inhaber*innen eines Bonn-Ausweises und SGB II- oder SGB XII- Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung einzusetzen ist) ist die Einreichung einer Belegliste nicht notwendig. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises kann nur in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend und Familie in Textform vorliegen. Verschoben als neue Ziffer 2.9. und 2.10Seite 29 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 26 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3.3 Aufbewahrung der Belege Die Bundesstadt Bonn behält sich eine Überprüfung der dem Antragszweck entsprechenden und ordnungsgemäßen Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Eventuelle Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und / oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten. Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu 3.3 Aufbewahrung der Belege Die Bundesstadt Bonn behält sich eine Überprüfung der dem Antragszweck entsprechenden und ordnungsgemäßen Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Eventuelle Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und / oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten. Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme beziehungsweise Beschaffungen und Investitionen durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf dieSeite 30 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 27 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers. sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers.Seite 31 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 28 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3.4 Rücknahme / Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung, Versagungsgründe 3.4.1 Rücknahme / Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn o die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden, o die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde, o in einer Maßnahme Alkoholika in erheblichen Umfang eingekauft und / oder konsumiert wurden, o eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Teilnehmerbeiträge und von anderen Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen die kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme übersteigen, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid zurückgenommen / widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt. 3.4 Rücknahme / Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung, Versagungsgründe 3.4.1 Rücknahme / Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn o die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden, o die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde, o in einer Maßnahme Alkoholika in erheblichen Umfang eingekauft und / oder konsumiert wurden, o eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Teilnahmebeiträge und von anderen Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen die kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme übersteigen, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid zurückgenommen / widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt. Gendersensible SpracheSeite 32 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 29 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist: o Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen / widerrufen. o Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor. o Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger als 90 Tage zurückgestellt. o Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt. o Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt. o Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten. o Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden. o Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen. o Bei der Förderung von Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein. 3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist: o Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen / widerrufen. o Die Originalbelege liegen bei der Belegprüfung nicht vor. o Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger als 90 Tage zurückgestellt. o Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt. o Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt. o Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten. o Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden. o Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen. o Bei der Förderung von Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein. Die Stadt Bonn hat ein umfassendes Prüfrecht, nicht nur stichprobenhaft.Seite 33 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 30 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 3.4.3 Ausschluss von der Förderung Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, den Träger von künftigen Förderungen auszuschließen. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 3.4.3 Ausschluss von der Förderung Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, den Träger von künftigen Förderungen auszuschließen. Anpassung gemäß § 50 Abs. 2a SGB XSeite 34 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 31 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 4. Freizeiten, Stadtranderholungen und Tagesveranstaltungen 4.1 Freizeiten Freizeiten bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer der Freizeit konstante Gruppe junger Menschen, die unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt werden. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen durch die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen der Teilnehmenden miteinschließen und in der Regel außerhalb von Bonn stattfinden. Förderungsdauer: 2 bis 23 Tage An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Freizeit insgesamt weniger als 5 Tage dauert. Sofern das pädagogische Programm am An- und Abreisetag einen Umfang von insgesamt 6 Stunden beträgt, können beide Tage jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden. Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: 8,20 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 4. Freizeiten, Stadtranderholungen und Tagesveranstaltungen 4.1 Freizeiten Freizeiten bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer der Freizeit konstante Gruppe junger Menschen, die unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt werden. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen durch die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen der Teilnehmenden miteinschließen und in der Regel außerhalb von Bonn stattfinden. Förderungsdauer: 2 bis 23 Tage An- und Abreisetag gelten je als ein Tag. Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden 8,20 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen Streichen der Sonderregelung Erhöhung der Tagessatzförderung bei kurzen Maßnahmen durch Anerkennung von ReisezeitenSeite 35 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 32 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII zusätzlich pro Tag und Teilnehmenden Findet die Ferienfreizeit für mindestens 5 Tage in Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung (z.B. Planung vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen-) Zelten pauschal insgesamt folgende Zuschüsse gewährt: o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von bis zu 150 km 100 Euro o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von mehr als 150 km 160 Euro Sofern Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung entstehen, sind die oben genannten Zeltlagerpauschalen im Rahmen des Antrags auf Bezuschussung der Freizeitmaßnahme geltend zu machen. 24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Findet die Ferienfreizeit für mindestens 5 Tage in Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung (z.B. Planung vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen-) Zelten pauschal 160 Euro als Zuschuss gewährt. Streichen der Sonderregelung Erhöhung/Vereinheitlichung der ZeltlagerpauschaleSeite 36 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 33 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 4.2 Stadtranderholungen Stadtranderholungen bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer der Maßnahme konstante Gruppe junger Menschen. Stadtranderholungen werden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen für die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Förderungsdauer: Mindestens 5 Tage mit täglich mindestens 4 Stunden (in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag mindestens 4 Tage) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 4 und weniger als 6 Stunden: 4,80 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 9,60 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 14,40 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 4.2 Stadtranderholungen Stadtranderholungen bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer der Maßnahme konstante Gruppe junger Menschen. Stadtranderholungen werden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen für die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Stadtranderholungen sind Maßnahmen, die in der Regel ohne Übernachtung auf Bonner Stadtgebiet stattfinden. Förderungsdauer: Mindestens 5 Tage mit täglich mindestens 5 Stunden (in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag mindestens 4 Tage) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden 7,20 Euro als Basissatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 14,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 21,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Klarstellung Streichen der Sonderregelung Erhöhung/Vereinheitlichung der TagessätzeSeite 37 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 34 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 6 Stunden: 7,20 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 14,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 21,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XIISeite 38 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 35 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 4.3 Tagesveranstaltungen Tagesveranstaltungen bieten Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie finden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei Tagesveranstaltungen handelt es sich um Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs- und / oder Freizeitangebot. Nicht gefördert werden z. B. Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, Kinderfeste und Tage der Offenen Tür. Förderungsdauer: 1 Tag (mindestens 4 Stunden) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: ab 4 – 6 Stunden 4,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 8,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 12,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: ab 6 Stunden 6,60 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 13,20 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 19,80 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 4.3 Tagesveranstaltungen Tagesveranstaltungen bieten Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie finden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei Tagesveranstaltungen handelt es sich um Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs- und / oder Freizeitangebot. Nicht gefördert werden z. B. Tanzveranstaltungen, Kinderfeste und Tage der Offenen Tür. Förderungsdauer: 1 Tag (mindestens 5 Stunden) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden 5,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 10,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 15,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Zur Vereinfachung für die Antragstellenden gibt es keine Unterscheidung von verschiedenen Zuschusshöhen mehr, sondern einen einheitlichen Tagessatz.Seite 39 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 36 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 5. Internationale Jugendarbeit 5.1 Jugendbegegnungen Jugendbegegnungen sollen zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird erreicht, wenn Jugendgruppen zeitweilig zusammenleben, lernen und arbeiten. Die Unterbringung sollte in Familien oder in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen, die überwiegend der Besichtigung des Landes oder der Freizeit dienen, können nicht als internationale Jugendbegegnungen gefördert werden. Zur Finanzierung von internationalen Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes- oder EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. 5.2 Fachkräftebegegnungen Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn tätigen pädagogischen Fachkräften mit entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur aktuellen Situation in Bonn haben und der Anbahnung/Vorbereitung von Jugendbegegnungen dienen. Während der Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an das Gastland auszusprechen. Je Partnerstaat werden innerhalb von drei Kalenderjahren maximal zwei Fachkräftebegegnungen gefördert. 5. Internationale Jugendarbeit 5.1 Jugendbegegnungen Jugendbegegnungen sollen zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird erreicht, wenn Jugendgruppen zeitweilig zusammenleben, lernen und arbeiten. Die Unterbringung sollte in Familien oder in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen, die überwiegend der Besichtigung des Landes oder der Freizeit dienen, können nicht als internationale Jugendbegegnungen gefördert werden. Zur Finanzierung von internationalen Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes- oder EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. 5.2 Fachkräftebegegnungen Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn tätigen pädagogischen Fachkräften mit entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur aktuellen Situation in Bonn haben und der Anbahnung/Vorbereitung von Jugendbegegnungen dienen. Während der Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an das Gastland auszusprechen. Je Partnerstaat werden innerhalb von drei Kalenderjahren maximal zwei Fachkräftebegegnungen gefördert.Seite 40 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 37 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 5.3 Fördervoraussetzungen für internationale Begegnungen Förderungsdauer: 3 bis 23 Tage, in besonderen Ausnahmefällen bis 28 Tage An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Begegnung insgesamt weniger als 5 Tage dauert; es sei denn, am An- und Abreisetag findet ein pädagogisches Programm in einem Umfang von insgesamt 6 Stunden statt. Teilnehmende: Bei Jugendbegegnungen mindestens 6 zuzüglich Betreuungspersonal. Bei Fachkräftebegegnungen mindestens 3 pädagogische Fachkräfte entsprechend Ziffer 2.4. Alter bei Jugendbegegnungen: Junge Menschen im Alter von 12 bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren. Vorbereitung der Teilnehmenden: Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können auf Antrag als Bildungs-/Schulungsmaßnahme nach Ziffer 6 gefördert werden. Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende Unterlagen: 5.3 Fördervoraussetzungen für internationale Begegnungen Förderungsdauer: 3 bis 28 Tage An- und Abreisetag gelten je als ein Tag. Teilnehmende: Bei Jugendbegegnungen mindestens 6 junge Menschen zuzüglich Betreuungspersonal. Bei Fachkräftebegegnungen mindestens 3 pädagogische Fachkräfte, die die in Ziffer 2.4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Alter bei Jugendbegegnungen: Junge Menschen im Alter von 12 bis 20 Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis 26 Jahren. Vorbereitung der Teilnehmenden: Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können auf Antrag als Bildungs-/Schulungsmaßnahme nach Ziffer 6 gefördert werden. Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende Unterlagen: Streichen der Sonderregelung; angepasst an Erfahrungswerte Streichen der Sonderregelung; Erhöhung der Tagessatzförderung durch Anerkennung von Reisezeiten Sprachliche Anpassung Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG- KJFöG-KJHG;Seite 41 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 38 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) o Konzeption über die Vorbereitung der Teilnehmenden o Einladungsschreiben o Bestätigung der Gegenseitigkeit o Fahrtkostenkalkulation o Nachweis über die Beantragung / Bewilligung / Ablehnung von Landes- beziehungsweise Bundes- beziehungsweise europäischen Fördermitteln Zuschusshöhe: Im Inland: 8,20 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für eingeladene Teilnehmende der ausländischen Jugendverbände. Dabei werden Bonner Jugendliche und Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der ausländischen Gäste berücksichtigt. Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Im Ausland: 20 % der angemessenen Hin- und Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der Begegnung o Konzeption über die Vorbereitung der Teilnehmenden o Einladungsschreiben o Bestätigung der Gegenseitigkeit o Fahrtkostenkalkulation o Nachweis über die Beantragung / Bewilligung / Ablehnung von Landes- beziehungsweise Bundes- beziehungsweise europäischen Fördermitteln Zuschusshöhe: Im Inland: Pro Tag und Teilnehmenden 8,20 Euro, auch für eingeladene Teilnehmende der ausländischen Jugendverbände. Dabei werden Bonner Jugendliche und Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der ausländischen Gäste berücksichtigt. Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: Pro Tag und Teilnehmenden 16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Im Ausland: 20 % der angemessenen Hin- und Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der Begegnung Formulierung vereinheitlichtSeite 42 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 39 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Leitung: Die Leitung von Internationalen Jugendbegegnungen soll über besondere Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit verfügen. Verwendungsnachweis: Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen, in dem bei Fachkräftebegegnungen auch die Perspektive und die Nachhaltigkeit darzustellen sind. Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: Pro Tag und Teilnehmenden 16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Leitung: Die Leitung von Internationalen Jugendbegegnungen soll über Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit verfügen. Verwendungsnachweis: Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen, in dem bei Fachkräftebegegnungen auch die Perspektive und die Nachhaltigkeit darzustellen sind. Formulierung vereinheitlicht Wegfall des unbestimmten Rechtsbegriffs „besonders“Seite 43 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 40 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6. Bildungs- und Schulungsmaßnahmen Bildungsmaßnahmen Bildungsmaßnahmen sind • für Kinder und Jugendliche stattfindende Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und Seminare, die der gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen oder kulturellen Persönlichkeitsbildung dienen, • Veranstaltungen, in denen zum Beispiel handwerkliche, musische oder technische Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung haben. 6. Bildungs- und Schulungsmaßnahmen 6.1 Bildungsmaßnahmen Bildungsmaßnahmen sind Workshops, Seminare oder Projekte, zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von jungen Menschen. Dies kann durch die Stärkung der Sozialkompetenz sowie der kulturellen und politischen Bildung erfolgen. Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise können politische Bildungsmaßnahmen ins/im Ausland gefördert werden, wenn sie • entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. • oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge Menschen befähigen, sich mit Europa und/oder der Europäischen Union zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit dem oben genannten Bildungsziel stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert. Ziffer 6 wurde insgesamt zum besseren Verständnis strukturell angepasst/umgestellt Zeitgemäße DefinitionSeite 44 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 41 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Förderungsdauer: Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden beziehungsweise 1 x 5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden. Bei Mitarbeiterschulungen erfolgt eine Förderung auch, wenn mindestens 1 x 2,5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet wird. Antragstellung: Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der Programmbeschreibung Angaben zu Referent*innen (Name/n und Qualifikation), sowie zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen. Mit den Referenten*innen ist ein Vertrag abzuschließen, in dem neben den persönlichen Angaben (Name, Anschrift), Zeitraum, Dauer, Art und Umfang der Honorartätigkeit, das Stundenhonorar und die Qualifikation der/des Referenten/in ausgewiesen wird. Der Vertrag ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Eine Kopie des Vertrages ist dem Antrag beziehungsweise spätestens dem Verwendungsnachweis beizufügen. Nicht gefördert werden hauptamtlich Beschäftigte von Fachämtern, Einrichtungen und Zentralstellen im Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit, zu deren Aufgaben es gehört, für ihre oder die mit ihnen zusammenarbeitenden Organisationen oder Kinder- und Jugendgruppen Bildungs- und Förderungsdauer: Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden oder 1 x 5 Zeitstunden für Bildungsarbeit verwendet werden. An- und Abreisetag gelten je als ein Tag. Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in und Leiter*in und Referent*in (Ausnahme siehe Ziffer 6.3) für Bildungsmaßnahmen: Bei Maßnahmen mit Übernachtung: 18,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 36,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 54,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Maßnahmen ohne Übernachtung: 8,40 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 16,80 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 25,20 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Antragstellung: Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der Programmbeschreibung Angaben zu Referent*innen (Name/n und Qualifikation) sowie zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen. Streichen der Sonderregelung Erhöhung der Tagessatzförderung bei kurzen Maßnahmen durch Anerkennung von ReisezeitenSeite 45 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 42 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Schulungsveranstaltungen durchzuführen oder solche zu fördern. Förderung von Bildungs- und Schulungsveranstaltungen Sofern die Bildungszeit am An- und Abreisetag insgesamt mindestens fünf Stunden beträgt, können diese jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden. Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise können politische Bildungsmaßnahmen ins Ausland gefördert werden, wenn diese Maßnahmen • entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. • oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge Menschen befähigen, sich mit Europa und/oder der Europäischen Union zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit dem oben genanntenSeite 46 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 43 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert. 6.1 Bildungsmaßnahmen Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in, Leiter*in und Referent*in für Bildungsmaßnahmen: Bei Veranstaltungen mit Übernachtung: 18,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 36,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 54,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung: 8,40 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 16,80 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 25,20 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XIISeite 47 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 44 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6.2 Mitarbeiterschulung Mitarbeiterschulungen sind • Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Seminare für aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der Bonner Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben vorzubereiten. Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland. Sonderregelung für Mitarbeiterschulungen: Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende ab 14 Jahren ohne Altersbeschränkung und unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie für einen Bonner Träger tätig sind. Der Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur Anwendung für Teilnehmende von 14 bis 18 Jahren. Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann erst ab mindestens sechs Teilnehmenden von 14 bis 18 Jahren gefördert werden. Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in, Leiter*in und Referent*in für Mitarbeiterschulungen: Bei Veranstaltungen mit Übernachtung: 25,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 50,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 75,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung: 6.2 Schulung von Mitarbeitenden Schulungen von Mitarbeitenden sind Workshops, Seminare oder Projekte, die Ehrenamtliche für die Tätigkeit in der Bonner Jugendarbeit qualifizieren und weiterbilden. • Gefördert werden nur Schulungsmaßnahmen im Inland. • Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden oder 1 x 2,5 Zeitstunden für Schulungsarbeit verwendet werden. • An- und Abreisetag gelten je als ein Tag. Fördersätze Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in und Leiter*in und Referent*in (Ausnahme siehe Ziffer 6.3) für Schulungen von Mitarbeitenden: Bei Maßnahmen mit Übernachtung: 25,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 50,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen 75,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Maßnahmen ohne Übernachtung: 12,70 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 25,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen Sprachliche Anpassung Zeitgemäße Definition Sprachliche Anpassung Streichen der Sonderregelung Erhöhung der Tagessatzförderung bei kurzen Maßnahmen durch Anerkennung von Reisezeiten Verschoben, bisher unter Ziffer 6 / AntragstellungSeite 48 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 45 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 12,70 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 25,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn- Ausweisen 38,10 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 38,10 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Schulungen von Mitarbeitenden werden Teilnehmende ab 15 Jahren ohne Altersbeschränkung und unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie für einen Träger in der Bonner Jugendarbeit tätig sind. Der Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur Anwendung für Teilnehmende von 15 bis 18 Jahren. Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann erst ab mindestens 6 Teilnehmenden von 15 bis 18 Jahren gefördert werden. Das Alter wurde aufgrund des Mindestalters bei der Beantragung der Juleica auf 15 Jahre hochgesetzt. Fokus auf Mitarbeitende für Bonner junge Menschen;Seite 49 von 84 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 46 Stand: 20.07.2026 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6.3 Zusätzliche Hinweise Fortsetzungskurse zur Vermittlung manueller Praktiken mit demselben Teilnehmerkreis werden nur für maximal 20 Bildungseinheiten (Tage, Nachmittage, Abende) gefördert. Referent*innen erhalten ebenfalls einen der oben genannten Tagessätze. Die maximal anerkennungsfähigen Referent*innenkosten je Zeitstunde werden mit dem jeweils geltenden Stundensatz der Volkshochschule bemessen. Über die angemessene Anzahl an Referent*innen entscheiden die Jugendpfleger*innen
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de