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261514 · Beschlussvorlage

Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen“

Nummer
261514
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,8 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 261514-02 ST Stellungnahme zum Änderungsantrag: Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen“
  2. 261514-01 AA Änderungsantrag zu Drs. 261514 - Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen“ – Anpassung nach Stellungnahme AG 78 Jugendförderung

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Beschlussvorlage
öffentlich
261514
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und
Investitionen“
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 14.10.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Den Änderungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
(Anlage 1 – Synopse) wird zugestimmt. Die Richtlinien treten zum
1.1.2027 in Kraft.
2. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt im
Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3. Eine regelmäßige Evaluation wird in Abhängigkeit von der jeweiligen
Laufzeit des Kinder- und Jugendförderplans erfolgen.
Begründung
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am
20.9.2018 die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn Maßnahmen
und Anschaffungen (DS-Nr.: 1712592EB8) beschlossen, zuletzt geändert am
18.10.2023 (DS-Nr.: 231753).
Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit Maßnahmen, Beschaffungen
und Investitionen dienen der finanziellen Unterstützung zur Gestaltung von
Maßnahmen freier Träger und setzen zugleich Qualitätsstandards zum Wohle
junger Menschen in Bonn.
Die bestehende Richtlinie wurde grundlegend durch Verwaltung und den
Kinder- und Jugendring Bonn e.V. evaluiert.
Zielsetzung von Verwaltung und Antragstellenden bei der Evaluation der
Förderrichtlinie war die Evaluation der geförderten Maßnahmen, die
Vereinfachung des Verfahrens und der Handhabe der Richtlinien. Dies erfolgt
durch Klarstellung und einfachere Formulierungen, Anpassung der Vorschriften
an neue Grenzwerte sowie dem Abbau von Hürden bei der Abwicklung der
Fördermaßnahmen. Teil der Evaluation war die Auswertung der Förderungen
der vergangenen Förderjahre so wie eine durch den Kinder- und Jugendring
Bonn durchgeführte Befragung von Jugendverbänden (Anlage 2 und 3).Seite 1 von 84
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Da die Jugendarbeit einem ständigen Wandel unterworfen ist, hat sich gezeigt,
dass verschiedene Änderungen und Anpassungen an der bestehenden
Richtlinie erforderlich sind. Diese sind in der Synopse der bestehenden
Richtlinie mit den vorgeschlagenen Änderungen ersichtlich.
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Anpassung an aktuelle (gesetzliche) Grundlagen
Die Förderrichtlinie wurde in der Fördersystematik und den gesetzlichen
Rahmenbedingungen angepasst:
• Herstellung in die Förderlogik zum Kinder- und Jugendförderplan der
Bundesstadt Bonn
• Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz - KJSG)
• Kinderfreundliche Kommune
• Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG-KJHG- KJFÖG)
Ausführungsgesetz (Ziffer 2.3)
Präzisierung in der Förderstruktur und des Förderverfahrens
• Strukturelle Anpassung des Förderverfahrens bei Beschaffungen und
Investitionen - Zusammenlegung der bisherigen Förderziffern 8. und 9.
• Ziffer 6. Bildungs- und Schulungsmaßnahmen: Erhöhung der
Wertgrenzen zur weitgehenden Vereinheitlichung von Fördersummen
konsumtiver und investiver Beschaffungen (Ziffer 8. und 9.)
• Handhabung von Ausgabe- und Einnahmebelege
• Erhöhung der Summe, die eine Einzelentscheidung des JHA für
Beschaffung erfordert (15.000 EUR)
• Abgrenzung zu anderen Förderrichtlinien (Betriebskostenförderung
Offener Jugendeinrichtungen) (Ziffern 1.3.10; 8.1)
• Definition von Programmbeschreibung (Ziffer 1.3.2)
• Präzisierung der Förderwürdigkeit von Teilnehmenden im Alter von 21
bis 26 Jahren (Ziffer 2.3)
• Reduzierung der Nachweise der Geschwisterförderung (Ziffer 2.6.)
• Reduzierung des Unterschriftserfordernisses (Ziffer 3.2)
• Reduzierung der vorzulegenden Nachweise von Inklusionshelfenden
bzw. Referent*innen (Ziffern 2.5.2; 6.1)
• Präzisierung von Investitionskosten in digitale Infrastruktur (Ziffer 8.2.3)Seite 2 von 84
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• Anpassung der Antragsformulare
• Bereitstellung eines intuitiven Kosten- und Finanzierungsplans
• Stadtranderholung erst ab 5 Stunden (Ziffer 4.2)
• Wegfall der Förderung von Jugendbildungsstätten (aufgrund fehlender
Zuständigkeit) (Ziffern 9.1.2)
Qualitätsentwicklung
• Empfehlung eines Betreuungsschlüssels (Ziffer 2.4)
• Deutliche Hervorhebung der Rolle der Trägerhoheit (Vorbemerkungen)
Erhöhung/Erweiterung der Förderung
• Teilnahme von Gruppen junger Menschen an Maßnahmen Dritter (Ziffer
1.2.2)
• Geschwisterförderung (Ziffer 2.6)
• Anpassung der Kilometerpauschale (Ziffer 2.7)
• Anpassung der Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement
(Ziffer 2.8)
• An- /Abreisetag werden grundsätzlich (Ziffern 4. bis 6.) gefördert
• Einheitliche Zeltlagerpauschale (Ziffer 4.1)
• Einheitliche Tagessatzförderung Stadtranderholung (Ziffer 4.2)
• Einheitliche Tagessatzförderung Tagesveranstaltungen (Ziffer 4.3)
• Erhöhung der Fördergrenzen für Beschaffungen von
Jugendpflegematerial
• Wegfall der Einschränkung bei Musikinstrumenten bei der Förderung
von Jugendpflegematerial
Unabhängig von der vorliegenden Überarbeitung der Richtlinie wird die weitere
Digitalisierung und Vereinfachung des Antrags- und
Verwendungsnachweisverfahrens unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Evaluation weiterverfolgt.
Die vorgesehenen Änderungen aus der Evaluation der Richtlinien zur
Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
wurden in der AG 78 Jugendförderung am 30.06.26 vorgestellt. Die AG 78
Jugendförderung begrüßt die mit der Neufassung verbundenen
Vereinfachungen und Weiterentwicklungen grundsätzlich. Darüber hinaus hat
sie weitere Anregungen zur Ausgestaltung der Förderung und des
Förderverfahrens eingebracht. Diese wurden von der Verwaltung geprüft.Seite 3 von 84
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Soweit sie im vorliegenden Richtlinienentwurf nicht berücksichtigt wurden,
sollen sie im Rahmen der weiteren Evaluation beziehungsweise
Weiterentwicklung der Förderverfahren erneut betrachtet werden. Die
Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung ist als Anlage 4 beigefügt.
Die geänderten Förderbedingungen können zu einer veränderten
Inanspruchnahme und Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel
führen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt jedoch weiterhin ausschließlich
im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel. Eine Überschreitung der veranschlagten Haushaltsmittel ist
damit ausgeschlossen. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der weiteren
Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der
Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen
Finanzplanung.
Anlage/n
1 261514 Anlage 1 Synopse Richtlinie Maßnahmen und Anschaffungen
Jugendarbeit (öffentlich)
2 261514 Anlage 2 Befragung (öffentlich)
3 261514 Anlage 3 Auswertung Befragung (öffentlich)
4 261514 Anlage 4 Stellungnahme AG 78 (öffentlich)Seite 4 von 84
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
(ENTWURF NEU)
Begründung
1
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Vorbemerkungen
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII -
Kinder- und Jugendhilfe-) und die
Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten
die Kommunen dafür zu sorgen, dass die
vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe
bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen
Aufgaben wahrgenommen werden. Besondere
Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von
Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher
Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten,
Methoden und Arbeitsformen.
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der
Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der
Grundlage der genannten Gesetze nach
eingehender Beratung mit den Trägern der freien
Jugendhilfe. Diese Richtlinien treten mit Wirkung
vom 1.1.2020 in Kraft und beinhalten die im
Rahmen der ersten Evaluation erhobenen
Anpassungen der Richtlinien zur Förderung der
Vorbemerkungen
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII -
Kinder- und Jugendhilfe-) und die
Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten
die Kommunen dafür zu sorgen, dass die
vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe
bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen
Aufgaben wahrgenommen werden. Besondere
Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von
Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher
Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten,
Methoden und Arbeitsformen.
Die Bundesstadt Bonn stellt jeweils für die Dauer
einer Ratsperiode einen Kinder- und
Jugendförderplan auf, an dessen Erstellung junge
Menschen beteiligt werden. Dieser definiert Ziele
und Schwerpunkte der Jugendförderung (§§ 11 bis
14 SGB VIII) und trägt durch die Bereitstellung von
Mitteln zu bedarfsgerechten Angeboten und der
erforderlichen Ausstattung der Jugendarbeit unter
anderem durch diese Richtlinien bei.
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der
Bundesstadt Bonn erlässt daher diese Richtlinien
auf der Grundlage der genannten Gesetze nach
eingehender Beratung mit den Trägern der freien
Jugendhilfe. Diese Richtlinien treten mit Wirkung
vom 1.1.2027 in Kraft und beinhalten die im
Rahmen der Evaluation erhobenen Anpassung der
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn
(Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen).
Hinweis auf den Kinder- und Jugendförderplan als
Grundlage der Richtlinie
AnpassungSeite 5 von 84
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
(ENTWURF NEU)
Begründung
2
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und
Anschaffungen).
Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder,
Jugendliche und Familien als entscheidendes
Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne
dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils
der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
o das partnerschaftliche Zusammenwirken
der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum
Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie
die finanzielle Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen
unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich
regeln sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von
Veranstaltungen und Maßnahmen vor eigenen
Leistungen der Bundesstadt Bonn gewährleisten,
Kinder und Jugendliche sind die Zukunft unserer
Stadt. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der
Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als
kinderfreundliche Kommune.
Diese Richtlinien sollen
o das partnerschaftliche Zusammenwirken
der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum
Wohle und zum Schutz junger Menschen und ihrer
Familien unterstützen,
o die finanzielle Förderung von Maßnahmen,
Beschaffungen und Investitionen der Träger der
freien Jugendhilfe sowie von Jugendgruppen und
Vereinen (nachfolgend Träger genannt) unter
Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln
sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von
Maßnahmen vor eigenen Leistungen der
Bundesstadt Bonn gewährleisten,
o die Träger unterstützen, Bedürfnissen von
jungen Menschen gerecht zu werden,
o im Sinne des gesetzlichen Auftrags von
Jugendarbeit jungen Menschen Erfahrungsräume
öffnen, in denen sie selbstbestimmt und solidarisch
miteinander handeln, demokratische Teilhabe
erfahren, friedliche Konfliktlösungsstrategien
erproben und zu einem nachhaltigen,
umweltbewussten Handeln angeregt werden,
Änderung des Titels aufgrund der Änderung der
Ziffer 8
Konkretisierung
Redaktionelle Anpassung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat im Dezember
2022 ein Programm zum Erwerb des Siegels
“Kinderfreundliche Kommune” beschlossen.
Stärkerer Fokus auf Kinderschutz
Anpassung aufgrund der Änderung der Bezeichnung
von Ziffer 8
Deutliche Hervorhebung der Rolle der TrägerhoheitSeite 6 von 84
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
(ENTWURF NEU)
Begründung
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
o den besonderen Wert der von Kindern und
Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten
anerkennen und Eigenverantwortung stärken,
o die Inklusion, das heißt die
uneingeschränkte Teilhabe jeder und jedes
Einzelnen an Maßnahmen und Veranstaltungen
unabhängig von Nationalität,
Religionszugehörigkeit, Behinderung,
Förderbedarfen und sexueller Identität,
unterstützen und Teilhabegerechtigkeit
o die Partizipation fördern, damit Kinder und
Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen
mitwirken, mitentscheiden und Verantwortung
übernehmen können,
o sozialräumlichen Erfordernissen ebenso
gerecht werden wie dem Wunsch- und Wahlrecht
junger Menschen und deren
Erziehungsberechtigten, den speziellen
Bedürfnissen von Mädchen und Jungen und der
Integration junger Menschen aus anderen
Kulturkreisen,
o entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und
Maßstäbe für die Qualität der angebotenen
Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen
o den besonderen Wert der von Kindern und
Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten
anerkennen und Eigenverantwortung stärken,
o die Inklusion, das heißt die
uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe
jeder und jedes Einzelnen an Maßnahmen
unabhängig von Herkunft, sozioökonomischem
und kulturellem Hintergrund, Glaubensrichtung,
Behinderung, Förderbedarfen, geschlechtlicher
Identität und sexueller Orientierung, unterstützen
und fördern,
o Partizipation fördern, damit Kinder und
Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen
mitwirken, mitentscheiden und Verantwortung
übernehmen können.
o Entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und
Maßstäbe für die Qualität der angebotenen
Maßnahmen festlegen.
Bezug zum gesetzlichen Auftrag (Vgl. 3. AG-KJHG-
KJFÖG)
Sprachliche Anpassung der Definition von Inklusion
Inhalte werden durch andere Formulierungen ersetzt
1. Allgemeines 1. AllgemeinesSeite 7 von 84
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
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Begründung
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten
für alle Förderungen nach dieser Richtlinie, sofern
die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen
hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird
nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur
Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die
Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach
einer Ziffer dieser Richtlinien möglich.
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die
städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie
deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu
bringen. Entsprechende Informationen müssen
auch in allen im Zusammenhang mit der
geförderten Maßnahme, Veranstaltung oder
Anschaffung stehenden Veröffentlichungen
erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht
berechtigen die Bundesstadt Bonn zu
Zuschusskürzungen beziehungsweise
Rückforderungen.
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu
erhalten, sind Vertreter*innen des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie berechtigt, geförderte
Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden
in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern
abgesprochen beziehungsweise festgelegt. In
Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der
Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von
Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche statt.
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten
für alle Förderungen nach diesen Richtlinien,
sofern die speziellen Bestimmungen einzelner
Förderpositionen keine Abweichungen hiervon
vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im
Rahmen, der im Haushaltsplan zur Verfügung
stehenden Mittel gewährt. Eine Förderung ist
jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien
möglich.
Der Träger verpflichtet sich, klar erkennbar (unter
anderem Internetauftritt, Flyer, Aushänge,
allgemeine Veröffentlichungen) über die
beantragte städtische Förderung zu informieren.
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu
erhalten, sind Vertretende des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie berechtigt, geförderte
Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden
in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern
abgesprochen beziehungsweise festgelegt. In
Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der
Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs
von Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche
Formulierung entsprechend der Richtlinie zur
Förderung von Einrichtungen der Offenen
JugendarbeitSeite 8 von 84
Synopse
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Begründung
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer
städtischen Förderung nach diesen
Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den
Besuchsrechten der städtischen Vertreter*innen.
Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon
unberührt.
statt. Die Träger dokumentieren mit Beantragung
einer städtischen Förderung nach diesen
Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den
Besuchsrechten von Vertretenden der Bundesstadt
Bonn. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon
unberührt.
1.1 Antragsberechtigte Träger
Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die
für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen
Menschen Maßnahmen und/oder Veranstaltungen
durchführen.
Voraussetzung für eine Förderung sind der
Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen
zur Erfüllung des Kinder- und Jugendschutzes nach
§ 72 a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt
Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden
Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass
eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich
zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde,
ausreichend.
Antragsberechtigte Träger sind:
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25
des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe.
1.1 Antragsberechtigte Träger
Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt,
die für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen
Menschen Maßnahmen durchführen.
Voraussetzung für eine Förderung sind der
Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen
zur Erfüllung des Kinderschutzes nach
§ 72a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt
Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden
Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass
eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich
zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde,
ausreichend.
Antragsberechtigte Träger sind:
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25
des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG NRW)
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.Seite 9 von 84
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1.1.2 Sonstige Träger
Gefördert werden sonstige Jugendgruppen,
Vereine und nicht anerkannte
Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen),
soweit die zu fördernden Veranstaltungen
grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser
Richtlinien oder von besonderer Bedeutung sind.
Zuschüsse zu Jugendpflegematerialien können
sonstige Träger nicht erhalten. Es werden nur
Maßnahmen und Veranstaltungen gefördert, die in
ein gesamtpädagogisches, über
Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept
eingebunden sind.
1.1.2 Sonstige Träger
Gefördert werden sonstige Jugendgruppen,
Vereine und nicht anerkannte
Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen),
soweit die zu fördernden Maßnahmen
grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser
Richtlinien oder von besonderer Bedeutung sind.
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die in ein
gesamtpädagogisches, über Einzelmaßnahmen
hinausgehendes Konzept eingebunden sind.Seite 10 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
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Begründung
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen
und Veranstaltungen für alle jungen Menschen im
Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren, in
begründeten Ausnahmen bis einschließlich 27
Jahren, die den Grundsätzen des SGB VIII
entsprechen sowie die Anschaffung von
Gegenständen, die der Jugendarbeit dienen.
Maßnahmen und Veranstaltungen, an denen
Kinder und Jugendliche mit anerkanntem
Unterstützungsbedarf teilnehmen, werden
besonders gefördert.
1.2.2 Gefördert werden Ferienfreizeiten
und Stadtranderholungen von Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit, wenn zeitgleich das Offene
Angebot aufrechterhalten wird. Über Ausnahmen
entscheidet die Jugendpflege im Einzelfall auf
Antrag. Über die Betriebskosten bezuschusstes
Personal kann nicht zusätzlich gefördert werden.
1.2.3 Gefördert werden stadtteil- und / oder
themenorientierte Maßnahmen und
Veranstaltungen, welche die Antragsteller*innen
in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es
sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie z.B.
Veranstaltungen im Rahmen von Projektwochen,
handelt.
1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen und
Veranstaltungen, die mit geeignetem Personal
1.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die den
Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie
Beschaffungen und Investitionen, die der
Jugendarbeit dienen. Die Maßnahmen richten sich an
alle jungen Menschen im Alter von 5 bis 20 Jahren, in
begründeten Ausnahmen bis 26 Jahren. Maßnahmen,
an denen Kinder und Jugendliche mit anerkanntem
Unterstützungsbedarf teilnehmen, werden besonders
gefördert.
1.2.2 Gefördert wird die Teilnahme von Gruppen
junger, in Bonn wohnender Menschen an Maßnahmen
Dritter, die nach diesen Richtlinien förderungswürdig
wären. Eine Doppelförderung von Teilnehmenden
durch die Stadt Bonn ist ausgeschlossen.
1.2.3 Gefördert werden stadtteil- oder
themenorientierte Maßnahmen welche die Träger in
Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich
nicht um schulische Veranstaltungen, wie z.B.
Maßnahmen im Rahmen von Projektwochen, handelt.
1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen, die mit
geeignetem Personal und einem angemessenen
Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG-
KJFöG-KJHG; vereinfachte Sprache
Ausschluss einer Doppelförderung über neue Ziffer
1.3.9 und durch Beschluss der Richtlinien zur
Förderung der Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit
Neu: Möglichkeit der Antragstellung durch örtliche
Verbände an Maßnahmen Dritter; Berücksichtigung
der tatsächlichen Bedarfe
Formulierung eines QualitätsstandardsSeite 11 von 84
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Begründung
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
durchgeführt werden. Der Träger bestätigt
gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die Qualifikation der Mitarbeitenden,
Leitungen und der sonstigen Helfenden sowie die
Einhaltung des Betreuungsschlüssels
entsprechend Ziffer 2.4 dieser Richtlinien.
1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist, der
Antragsberechtigte mögliche Zuschüsse anderer
Stellen in Anspruch genommen hat und keine
Überfinanzierung durch Zuschüsse des Amtes für
Kinder, Jugend und Familie eintritt.
1.2.6 Bei der Förderung werden nur
angemessene Aufwendungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
beantragten Maßnahme oder Veranstaltung
stehen, berücksichtigt.
Betreuungsschlüssel (vgl. Ziffer 2.4) durchgeführt
werden. Der Träger bestätigt gegenüber dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie die Qualifikation der
Mitarbeitenden, Leitungen und der weiteren
Betreuungspersonen.
1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist, der Träger mögliche
Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen
hat und keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des
Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt.
1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene
Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der beantragten Maßnahme stehen,
berücksichtigt.Seite 12 von 84
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Begründung
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen für
1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen
dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden
1.3.2 Maßnahmen und Veranstaltungen, die
überwiegend schulischen, religiösen,
gewerkschaftlichen oder parteipolitischen
Charakter haben
1.3.3 Maßnahmen und Veranstaltungen sowie
Jugendpflegematerial für Verbände, Vereine und
ihrer Untergruppen außerhalb der Kinder- und
Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt Aktivitäten im
Zusammenhang mit der Zielsetzung des
Verbandes oder Vereins stehen.
Zum Beispiel:
• Bei Sportvereinen: Fahrten zu
Wettkämpfen und Turnieren, Trainingsarbeit
• Bei Chören und Theatergruppen:
Probestunden oder –Wochenenden, Fahrten zu
Aufführungen
1.3.4 verpflichtende Maßnahmen und
Veranstaltungen im Rahmen der Vorbereitung von
Kommunion, Firmung, Konfirmation und
ähnlichem
1.3.5 Veranstaltungen und Fahrten
kommerzieller Anbieter (z.B. Jugendreisedienste)
1.3.6 Veranstaltungen im Rahmen der
Städtepartnerschaften
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen für
1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden.
1.3.2 Maßnahmen, die einen prägenden
schulischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder
parteipolitischen Charakter haben, Kriterium ist das
durchgeführte Programm.
1.3.3 Maßnahmen, Beschaffungen und
Investitionen von Verbänden, Vereinen und ihrer
Untergruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe,
in deren Mittelpunkt Aktivitäten im Zusammenhang mit
der Zielsetzung des Verbandes oder Vereins stehen.
Zum Beispiel:
• Bei Sportvereinen: Fahrten zu Wettkämpfen
und Turnieren, Trainingsarbeit
• Bei Chören und Theatergruppen:
Probestunden oder –Wochenenden, Fahrten zu
Aufführungen
•
1.3.4 Verpflichtende Maßnahmen im Rahmen der
Vorbereitung von Kommunion, Firmung, Konfirmation
und ähnlichem.
1.3.5. Maßnahmen und Fahrten
kommerzieller Anbieter (z.B. Jugendreisedienste)
1.3.6 Maßnahmen im Rahmen der
Städtepartnerschaften
Sprachliche Klarstellung: Der Charakter einer
Maßnahme wird anhand des Programms bewertet.Seite 13 von 84
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene)
Ganztagsschulen, Kinderheime und
Fördervereine von Schulen
1.3.8 politische Jugendverbände
1.3.9 Teilnehmer*innen, die ihren Wohnsitz
nicht im Gebiet der Bundesstadt Bonn haben
(Ausnahme siehe Ziffer 2.4)
1.3.10 Teilnehmer*innen aus (Offenen)
Ganztagsschulen während der Betreuungszeiten
1.3.11 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und
Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für
Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche
Kräfte
1.3.12 alkoholische Getränke
Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener
oder abgeschlossener Maßnahmen und
Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener
Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein
unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund
vorliegt oder die Fortführung der Jugendarbeit der
Antragstellerin beziehungsweise des
Antragstellers für einen längeren Zeitraum
dadurch erschwert würde.
1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene)
Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine
von Schulen
1.3.8 politische Jugendverbände
1.3.9 Personal von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit, für die eine Betriebskostenförderung
durch die Bundesstadt Bonn erfolgt und für deren
Maßnahme eine Förderung beantragt wird.
1.3.10 Teilnehmende, die ihren Wohnsitz nicht im
Gebiet der Bundesstadt Bonn haben
1.3.11 Teilnehmende aus (Offenen)
Ganztagsschulen während der Betreuungszeiten
1.3.12 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und
Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für
Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche Kräfte.
1.3.13 alkoholische Getränke
Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener
oder abgeschlossener Maßnahmen sowie bereits
vorgenommener Beschaffungen oder Investitionen ist
nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und
unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der
Jugendarbeit der antragstellenden Person
beziehungsweise des Trägers für einen längeren
Zeitraum dadurch erschwert würde.
Klarstellung: vgl. ursprüngliche Ziffer 1.2.2Seite 14 von 84
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu
Ziffern 4 bis 7
2.1 Antragsstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme
beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise
Anschaffung schriftlich zu beantragen. Bei
Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend
und Familie hierzu Beratung an. Anträge müssen
von der verantwortlichen Leitung der
Maßnahme/Veranstaltung und einer
verantwortlichen Vertretung des Trägers
beziehungsweise des Veranstalters
unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
o Formantrag
o Geplante Zahl der Teilnehmenden und
des Betreuungspersonals
o Ausschreibung beziehungsweise
Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern
mit Hinweis auf die Höhe der Teilnahmebeiträge
und die möglichen Reduzierungen
o Übersicht über voraussichtliche
Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch
andere Stellen) und Ausgaben
o Programmbeschreibung (soweit nicht
Bestandteil der Elterninformation)
o
Die Antragstellung als solche begründet noch
keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der
jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung.
2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu Ziffern
4 bis 7
2.1 Antragsstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme in
Textform zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das
Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung
an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung
der Maßnahme oder der gesetzlichen Vertretung des
Trägers unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
o Formantrag
o Geplante Zahl der Teilnehmenden und des
Betreuungspersonals
o Ausschreibung beziehungsweise Einladung
oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf
die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen
Reduzierungen
o Übersicht über voraussichtliche Einnahmen
(inklusive möglicher Zuschüsse durch andere
städtische oder öffentliche Stellen) und Ausgaben
o Programmbeschreibung, aus der die Inhalte
und Zeitplanung hervorgehen
Die Antragstellung als solche begründet noch keinen
Anspruch auf einen Zuschuss. Zuschüsse werden
durch Bescheid bewilligt.
Sprachliche Vereinfachung
Korrekter gesetzlicher Begriff § 126b BGB.
Verfahrensvereinfachung im Antragswesen
Konkretisierung zur Einschätzung der Zielsetzung
und des Charakters der Maßnahme (Ziffer 1.3.1)
sowie des Zeitumfangs von Maßnahmen nach Ziffer
4.2 und 4.3Seite 15 von 84
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Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid
bewilligt.
Der/Die Antragsteller/in erhält einen
Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im
Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt
ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen
Maßnahme und Einreichung des
Verwendungsnachweises ergeht ein endgültiger
Bescheid. Der endgültige Bescheid ersetzt den
Zwischenbescheid, wodurch sich eine Änderung
der vorläufigen Förderhöhe ergeben kann.
Die antragstellende Person erhält einen Bescheid, der
auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben
unter Vorbehalt ergeht. Nach Beendigung der
jeweiligen Maßnahme, Einreichung des
Verwendungsnachweises und Prüfung der
Mittelverwendung kann es zu einer Änderung der
Förderhöhe kommen. In diesem Fall wird ein
Änderungsbescheid erlassen. Die Auszahlung der
Förderung erfolgt nach Einreichung und Prüfung des
Verwendungsnachweises.
Gendersensible Sprache;
Anpassung an Richtlinie Gewaltprävention
Die Ergänzung dient der Präzisierung des
Verfahrens.Seite 16 von 84
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2.2 Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme oder
Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und
Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung
von Fristen formlos per E-Mail oder Fax
eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von 7
Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis
zu 3 aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen
Fällen kann der Antrag, der in Form des
Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis
spätestens 30 Tage nach Durchführung der
Maßnahme eingereicht werden.
Eine gegebenenfalls. notwendige
Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor
Beginn der geplanten Maßnahme unter Beifügung
aller erforderlichen Unterlagen schriftlich
beantragt werden. Antragsfristen anderer
Zuschussgeber bleiben unberührt.
2.2 Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Amt
für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. Werden
Anträge zur Wahrung von Fristen formlos per E-Mail
eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von 7
Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis zu 3
aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen Fällen
kann der Antrag, der in Form des
Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis spätestens
30 Tage nach Durchführung der Maßnahme
eingereicht werden.
Eine Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor
Beginn der Maßnahme unter Beifügung aller
erforderlichen Unterlagen beantragt werden.
Sprachliche VereinfachungSeite 17 von 84
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2.3 Voraussetzung für die Förderung von
Teilnehmenden
Gefördert werden grundsätzlich nur
Teilnehmende im Alter von 6 bis einschließlich 21
Jahren mit Wohnsitz in Bonn.
Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren
können nur bei Veranstaltungen und Maßnahmen
auf vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn
pädagogisch begründet wird, dass eine
Teilnahme dieser jungen Menschen aus
besonderem Grund sinnvoll ist.
Gefördert werden nur Maßnahmen und
Veranstaltungen mit mindestens 6
Teilnehmenden zuzüglich Betreuungspersonal.
Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur
Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen
Zusatzförderungen für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen, für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem II.
Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII.
Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die
Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende
und gültige Nachweise für eine Zusatzförderung
sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
2.3 Voraussetzung für die Förderung von
Teilnehmenden
Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im
Alter von 5 bis 20 Jahren mit Wohnsitz in Bonn.
Junge Menschen von 21 bis 26 Jahren können nur auf
vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn
pädagogisch begründet wird, dass eine Teilnahme
dieser jungen Menschen zur Förderung ihrer
Entwicklung zu Selbstbestimmung, gesellschaftlicher
Mitverantwortung oder sozialem Engagement
erforderlich ist.
Gefördert werden nur Maßnahmen mit mindestens 6
Teilnehmenden zuzüglich Betreuungspersonal.
Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur
Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen
Zusatzförderungen für Inhabenden von Bonn-
Ausweisen, für Empfängerinnen und Empfänger von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem II. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII.
Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die
Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende und
gültige Nachweise für eine Zusatzförderung sind dem
Verwendungsnachweis beizufügen.
Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG-
KJFöG-KJHG; vereinfachte Sprache
KlarstellungSeite 18 von 84
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2.4 Leitungen, Helfende,
Betreuungsschlüssel
Leitungen einer Maßnahme oder Veranstaltung
müssen mindestens 18 Jahre, Helfende
mindestens 16 Jahre alt sein. Leitungen und
Helfende einer Maßnahme oder Veranstaltung
dürfen in der Regel nicht jünger sein als die/der
älteste Teilnehmende.
Die Qualifikation der Leitung durch
Jugendleiter*in-Card (Juleica) oder eine
entsprechende pädagogische Berufsausbildung
muss durch den Träger bestätigt werden und ist
auf Verlangen vorzulegen. Die übrigen
pädagogischen Betreuungspersonen/Helfende
sollen mindestens mit einer der Juleica
entsprechenden (Gruppenleiter-)Schulung
qualifiziert werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme
zulassen.
Bei bis zu 12 Teilnehmenden können eine Leitung
und eine Helferin beziehungsweise ein Helfer, für
je weitere 6 angefangene Teilnehmende kann
zusätzlich eine Helferin beziehungsweise ein
Helfer gefördert werden.
Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit
minderjährigen Teilnehmenden müssen sowohl
weibliche als auch männliche
Betreuungspersonen eingesetzt werden.
2.4 Leitungen, weitere Betreuungspersonen,
Betreuungsschlüssel
Leitungen einer Maßnahme müssen mindestens 18
Jahre, weitere Betreuungspersonen mindestens 16
Jahre alt sein. Leitungen und weitere
Bereuungspersonen einer Maßnahme sollen in der
Regel nicht jünger sein als die/der älteste
Teilnehmende.
Die Qualifikation der Leitung durch die Jugendleiter*in-
Card (Juleica) oder eine entsprechende pädagogische
Berufsausbildung muss durch den Träger bestätigt
werden und ist auf Verlangen vorzulegen. Die übrigen
pädagogischen Betreuungspersonen sollen
mindestens mit einer der Juleica entsprechenden
Schulung für Gruppenleitende qualifiziert sein.
In begründeten Fällen kann die Jugendpflege im
Vorfeld eine Ausnahme zulassen.
Bei bis zu 12 Bonner Teilnehmenden können eine
Leitung und eine weitere Betreuungsperson gefördert
werden. Für jeweils bis zu 6 weiteren Bonner
Teilnehmenden kann zusätzlich eine weitere
Betreuungsperson gefördert werden.
Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit
minderjährigen Teilnehmenden muss das
Betreuungsteam eine geschlechtliche Vielfalt
abbilden.
Änderung der Begrifflichkeiten in ausschließlich
"Leitung" und "weitere Betreuungspersonen" zur
Förderung einer einheitlichen und
diversitätsbewussten Sprache
Konkretisierung
Diversitätsbewusste Sprache; Berücksichtigung
geschlechtliche VielfaltSeite 19 von 84
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Eine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis der
gemischtgeschlechtlichen Betreuung kann in
begründeten Einzelfällen, nach vorheriger
Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart
werden.
Bei Maßnahmen auswärtiger Träger kann
Betreuungspersonal gefördert werden, wenn
mindestens 6 Bonner Jugendliche teilnehmen.
Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf
schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der
Jugendpflege bewilligt werden, bei
o Gruppen mit sozial schwierigen Kindern /
Jugendlichen
o Gruppen mit Teilnehmenden mit
anerkannter körperlicher und / oder geistiger
Behinderung
o besonders begründeter pädagogischer
Notwendigkeit
Bei Selbstversorgung kann als Küchenpersonal je
angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche
Hilfskraft gefördert werden.
Eine Ausnahmeregelung von diesem Erfordernis kann
in begründeten Einzelfällen, nach vorheriger
Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart werden.
Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf vorherigen
Antrag in Textform durch die Jugendpflege bewilligt
werden, bei
o Gruppen mit Kindern / Jugendlichen mit
herausforderndem Sozialverhalten
o Gruppen mit Teilnehmenden mit anerkannter
körperlicher und / oder geistiger Behinderung
o begründeter pädagogischer Notwendigkeit
Bei Selbstversorgung kann je angefangene 15
Teilnehmende eine zusätzliche Betreuungsperson
gefördert werden.
In Abhängigkeit von der Altersstruktur, dem zu
erwartenden Betreuungsbedarf und der
Angebotsstruktur wird ein Betreuungsschlüssel von
mindestens einer Betreuungsperson für 6
Teilnehmende empfohlen.
Regelung ist überflüssig, da nun der Text generell
auf Bonner Teilnehmende Bezug nimmt
Vermeidung von Stigmatisierung
Empfehlung eines QualitätsstandardsSeite 20 von 84
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Das Betreuungspersonal wird mit dem gleichen
Tagessatz wie Teilnehmende berücksichtigt.
Zudem wird das Betreuungspersonal unabhängig
vom Wohnort gefördert, sofern dieses für einen
Bonner Jugendverband tätig ist.
Das Betreuungspersonal wird unabhängig vom
Wohnort mit dem gleichen Tagessatz wie die
Teilnehmenden gefördert.
Bisher an anderer Stelle erwähnt
2.5 Zusätzliche Förderung
2.5.1 Je Teilnehmer*in mit nachgewiesenem
höherem Unterstützungsbedarf erhält der Träger
bei der Durchführung von Maßnahmen nach den
Ziffern 4 und 7 zusätzlich pro Tag 5 Euro. Der
zusätzliche Zuschuss ist nicht auf die
Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er dient zum
Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die
aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs
entstehen können.
2.5.2 Kann der Träger die Beschäftigung und
Qualifikation eines*einer Inklusionshelfers*in
nachweisen, erhöht sich die oben genannte
Pauschale zur Deckung aller entstehenden
Kosten (Honorar, Unterkunft und Verpflegung) auf
250 Euro pro Tag.
2.5.3 Ein höherer Unterstützungsbedarf wird
angenommen bei Teilnehmenden
o mit einem gültigen
Schwerbehindertenausweis
2.5 Zusätzliche Förderung
2.5.1 Je Teilnehmer*in mit nachgewiesenem höherem
Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der
Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 bis
6 zusätzlich pro Tag 5 Euro. Der zusätzliche Zuschuss
ist nicht auf die Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er
dient zum Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die
aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs
entstehen können.
2.5.2 Kann der Träger aufgrund des nachgewiesenen
Unterstützungsbedarfs eines oder mehrerer
Teilnehmenden die Beschäftigung einer Person als
Inklusionsassistenz nachweisen, erhält der Träger
eine zusätzliche Förderung von bis zu 250 Euro pro
Tag für den Einsatz der Inklusionshilfe. Die
tatsächlichen Kosten sind im Rahmen des
Verwendungsnachweises nachzuweisen.
2.5.3 Ein höherer Unterstützungsbedarf wird
angenommen bei Teilnehmenden
o mit einem gültigen
Schwerbehindertenausweis
Modellförderung erfolgt nicht nach Tagessatz
Gleichbehandlung auch für Ziffer 5
Begrenzung hinsichtlich der tatsächlichen Kosten
des Inklusionshelfenden
Hinweis auf entsprechende Belege s. Ziffer 3.2
VerwendungsnachweisSeite 21 von 84
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o mit bewilligter Schulbegleitung
beziehungsweise Integrationsassistenz
o die eine Förderschule mit den
Schwerpunkten körperliche und motorische
Entwicklung oder geistige Entwicklung oder
emotionale und soziale Entwicklung besuchen
o die eine Schule für Kranke besuchen
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
zusätzliche Förderung ist plausibel nachzuweisen.
Bei mehreren Inklusionshelfern*innen ist die
genaue Anzahl im Vorhinein mit der Jugendpflege
abzustimmen.
o mit bewilligter Schulbegleitung
beziehungsweise Integrationsassistenz
o die eine Förderschule mit den Schwerpunkten
körperliche und motorische Entwicklung oder geistige
Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung
besuchen
o die eine Schule für Kranke besuchen
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
zusätzliche Förderung ist plausibel nachzuweisen.
Der Nachweis des Unterstützungsbedarfs dient zur
Einschätzung.Seite 22 von 84
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2.6 Geschwisterförderung
Ein Antrag auf Bezuschussung einer
Freizeitmaßnahme, Stadtranderholung,
internationalen Begegnung und Schulungs- und
Bildungsveranstaltung beinhaltet automatisch die
Beantragung auf Gewährung einer
Geschwisterförderung. Pro Tag und
Geschwisterkind werden 5 Euro zusätzlich zur
Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den
jeweiligen Teilnehmenden zur
Beitragsreduzierung anzurechnen. Diese
Zusatzförderung wird Geschwistern gewährt, die
nicht im Besitz des Bonn-Ausweises und nicht im
Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind.
Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt
werden, die an unterschiedlichen Freizeiten oder
Stadtranderholungen im gleichen Ferienzeitraum
(z.B. in den Sommerferien) teilnehmen, die vom
Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt
Bonn gefördert werden. Eine entsprechende
Bestätigung der Eltern ist dem
Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Geschwisterkinder, die eine
Geschwisterermäßigung erhalten haben
beziehungsweise sollen, sind in der
unterschriebenen Teilnahmeliste mit einem „G“ zu
markieren. Bei den Teilnahmebeträgen ist der
entsprechend reduzierte Betrag anzugeben.
2.6 Geschwisterförderung
Ein Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme
beinhaltet automatisch die Beantragung auf
Gewährung einer Geschwisterförderung. Pro Tag und
Geschwisterkind werden 10 Euro zusätzlich zur
Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den
jeweiligen Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung
anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird
Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des Bonn-
Ausweises und nicht im Bezug von Leistungen nach
dem SGB II sind.
Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt
werden, die an unterschiedlichen Maßnahmen im
gleichen Ferienzeitraum (z.B. in den Sommerferien)
teilnehmen, die vom Amt für Kinder, Jugend und
Familie der Stadt Bonn gefördert werden. Eine
entsprechende Bestätigung ist dem
Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Geschwisterkinder, die eine
Geschwisterermäßigung erhalten sollen, sind in der
Teilnahmeliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den
Teilnahmebeträgen ist der entsprechend reduzierte
Betrag anzugeben.
Erhöhung auf 10 Euro aufgrund der allgemeinen
Kostensteigerung
Vereinfachung des Verfahrens
Vereinfachung des VerfahrensSeite 23 von 84
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2.7 Anerkennung einer
Kilometerentschädigung
Werden bei der Durchführung von
Veranstaltungen Kraftfahrzeuge von
Privatpersonen oder Vereinen und Verbänden
eingesetzt, wird zur Abgeltung aller
Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen
Kilometer für
a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,30 Euro
b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40
Euro
als entstandene kassenwirksame Ausgaben
anerkannt.
Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte
ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis
ist mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der
Anzahl der Kilometer zu erbringen.
2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung
Werden bei der Durchführung von Maßnahmen
Kraftfahrzeuge von Privatpersonen oder Vereinen und
Verbänden eingesetzt, wird zur Abgeltung aller
Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen
Kilometer für
a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,35 Euro
b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40 Euro
als entstandene kassenwirksame Ausgaben
anerkannt.
Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte
ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis ist
mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der Anzahl der
Kilometer zu erbringen.
Anpassung entsprechend dem Landes-
ReisekostenförderungsgesetzSeite 24 von 84
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2.8 Anerkennung von bürgerschaftlichem
Engagement
Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen
Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements erbracht
werden, als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen.
Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können
15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen,
die eine besondere fachliche Qualifikation
erfordern, kann ein höherer Betrag pro
Arbeitsstunde angesetzt werden.
Arbeitsleistungen von Personen, die beim
Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die
Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches
Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind
einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom
Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie
müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen,
Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie
sind von der Leitung der Maßnahme
gegenzuzeichnen.
2.8 Anerkennung von bürgerschaftlichem
Engagement
Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten
sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als
fiktive Ausgaben zu berücksichtigen.
Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können 20
Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die
eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann
ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt
werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim
Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe
der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches
Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind
einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom
Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen
den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer
und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der
Leitung der Maßnahme gegenzuzeichnen.
2.9 Anerkennung von Anschaffungen im Rahmen
von Maßnahmen
Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen
(Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten (Ziffer
4.1) und Stadtranderholungen (Ziffer 4.2) bis zu einem
Einzelanschaffungswert von 100 Euro ohne
Mehrwertsteuer ohne vorherige Antragstellung im
Anpassung an den Landeserlass
„Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaft-
lichem Engagement bei der Gewährung von
Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom
5.11.2025“
Neue Ziffer 2.9; Inhalte verschoben aus 3.2, da es
sich um allgemeine Regelungen handeltSeite 25 von 84
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Verwendungsnachweis als kassenwirksame
Ausgaben anerkannt.
2.10 Anerkennung von Vor- und Nachbereitung
Bei Maßnahmen (Ziffern 4 bis 6) werden pauschal 5 %
der anerkennungsfähigen Gesamtkosten für die Vor-
und Nachbereitung berücksichtigt.
Neue Ziffer 2.10; Inhalte verschoben aus 3.2, da es
sich um allgemeine Regelungen handelt
3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7
3.1 Abrechnungsverfahren
Wird die Maßnahme oder Veranstaltung mit einem
Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro
Tag und Teilnehmenden. Der Förderbetrag wird in
voller Höhe geleistet, sofern sich keine
Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt. Dem
Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die
unter der jeweiligen Maßnahme oder
Veranstaltung gegebenenfalls noch genannten
Unterlagen beizufügen. Das Einsenden der
Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist
zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine
Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen.
Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor,
stichprobenweise Belege zu allen Einnahmen und
Ausgaben anzufordern und zu prüfen (siehe. auch
Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die den
Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde
liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege
sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben.
Die originalen Belege über sämtliche
kassenwirksamen Ausgaben sind grundsätzlich
3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7
3.1 Abrechnungsverfahren
Wird die Maßnahme mit einem Tagessatz gefördert,
erfolgt eine Förderung pro Tag und Teilnehmenden.
Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet, sofern
sich keine Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt.
Dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die
unter der jeweiligen Maßnahme gegebenenfalls noch
genannten Unterlagen beizufügen. Das Einsenden der
Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist
zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine
Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen.
Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, Belege zu allen
Einnahmen und Ausgaben anzufordern und zu prüfen
(siehe. auch Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die
den Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde
liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege sind
auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die
originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen
Ausgaben sind aufzubewahren (siehe hierzu auch
Ziffer 3.3). Fehlende Originalbelege können zu einer
Die Stadt Bonn hat ein umfassendes Prüfrecht, nicht
nur stichprobenhaft.
Sprachliche VereinfachungSeite 26 von 84
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aufzubewahren (siehe hierzu auch Ziffer 3.3).
Fehlende Originalbelege können zu einer
anteiligen oder vollen Rückforderung des
Zuschusses führen.
anteiligen oder vollen Rückforderung des Zuschusses
führen.Seite 27 von 84
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3.2 Verwendungsnachweis
Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt
mittels eines Verwendungsnachweises. Der
vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der
verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder
Veranstaltung und einer verantwortlichen
Vertretung des Trägers beziehungsweise des
Veranstalters, das heißt von zwei
unterschiedlichen Personen unterschrieben sein.
Dies gilt auch, wenn die Leitung für den Träger
zeichnungsberechtigt ist.
Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der
Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende
Unterlagen einzureichen:
o Vordruck des Verwendungsnachweises
o Erklärung über durchgeführtes Programm
o Eine Teilnehmendenliste mit Namen,
Geburtsdatum und Anschrift der Teilnehmenden
o Abschließende Erklärung (auf Vordruck)
über die Verwendung von Zuschüssen und
Fördermittel anderer (städtischer oder externer)
Stellen (gegebenenfalls durch Negativerklärung)
o Nachweise zur Gewährung von
Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-Ausweises
und des SGB II Leistungsbescheids)
o Belegliste (Übersicht über alle
kassenwirksamen Ausgaben)
3.2 Verwendungsnachweis
Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt
mittels eines vom Antragsteller unterzeichneten
Verwendungsnachweises, der auch in elektronischer
Form eingereicht werden kann.
Bis spätestens 90 Tage nach Durchführung der
Maßnahme sind folgende Unterlagen einzureichen:
o Vordruck des Verwendungsnachweises
o Erklärung über durchgeführtes Programm
o Eine Liste der Teilnehmenden mit Namen,
Geburtsdatum und Anschrift der Teilnehmenden
o Abschließende Erklärung (auf Vordruck) über
die Verwendung von Zuschüssen und Fördermittel
anderer (städtischer oder öffentlicher) Stellen
(gegebenenfalls durch Negativerklärung)
o Nachweise zur Gewährung von
Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-Ausweises und
des SGB II Leistungsbescheids, Nachweis über die
Beschäftigung einer Person als Inklusionsassistenz)
o Belegliste (Übersicht über alle
kassenwirksamen Ausgaben)
Vereinfachung des Verfahrens durch Reduzierung
des Erfordernisses einer Unterschrift sowie
Ermöglichung von digitaler Zusendung.
Fristen vereinheitlicht und Vereinfachung für die
Antragstellenden
Sprachliche Anpassung
Nur Mittel öffentlicher Fördergeber sind
nachzuweisen. Drittmittel oder Spenden privater
sind rechtlich Eigenmittel
Ergänzung gemäß Ziffer 2.5.2Seite 28 von 84
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Bei Anträgen im Rahmen einer
Tagessatzförderung bis zu einem Förderbetrag
von 500 € (ohne die zusätzliche Förderung für
Geschwister, Inhaber*innen eines Bonn-
Ausweises und SGB II- oder SGB XII-
Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung
einzusetzen ist) ist die Einreichung einer
Belegliste nicht notwendig. Auf eine nachträgliche
Prüfung der Belege wird in diesen Fällen
grundsätzlich verzichtet. Diese Regelung gilt nicht
für Förderungen von Tagesveranstaltungen (Ziffer
4.3).
Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen
(Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten
(Ziffer 4.1) und Stadtranderholungen (Ziffer 4.2)
bis zu einem Einzelanschaffungswert von 60 Euro
ohne Mehrwertsteuer ohne vorherige
Antragstellung im Verwendungsnachweis als
kassenwirksame Ausgaben anerkannt.
Bei Maßnahmen und Veranstaltungen (Ziffern 4
bis 6) werden pauschal 5 % der
anerkennungsfähigen Gesamtkosten für die Vor-
und Nachbereitung berücksichtigt.
Die Frist zur Vorlage des
Verwendungsnachweises kann nur in
begründeten Einzelfällen verlängert werden. Der
schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss
spätestens 60 Tage nach Durchführung der
Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für
Kinder, Jugend und Familie vorliegen.
Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung
bis zu einem Förderbetrag von 500 € (ohne die
zusätzliche Förderung für Geschwister, Inhaber*innen
eines Bonn-Ausweises und SGB II- oder SGB XII-
Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung
einzusetzen ist) ist die Einreichung einer Belegliste
nicht notwendig.
Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises
kann nur in begründeten Einzelfällen verlängert
werden. Der Antrag auf Fristverlängerung muss
spätestens 60 Tage nach Durchführung der
Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend und Familie
in Textform vorliegen.
Verschoben als neue Ziffer 2.9. und 2.10Seite 29 von 84
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
(ENTWURF NEU)
Begründung
26
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
3.3 Aufbewahrung der Belege
Die Bundesstadt Bonn behält sich eine
Überprüfung der dem Antragszweck
entsprechenden und ordnungsgemäßen
Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor.
Eventuelle Beanstandungen infolge späterer
Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der
Bundesstadt Bonn und / oder den
Landesrechnungshof bleiben ebenfalls
vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die
Originalbelege für alle geltend gemachten
kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5
Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem
ersten Tag des Jahres, der auf das Jahr, in dem
die Maßnahme beziehungsweise Veranstaltung
beziehungsweise Anschaffung durchgeführt
wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter in
Anspruch genommen, bleiben längere
Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der
Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes
Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die
Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin
berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern,
sowie die Verwendung der Zuwendung durch
Einsicht in die Bücher und sonstigen
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen
zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu
3.3 Aufbewahrung der Belege
Die Bundesstadt Bonn behält sich eine Überprüfung
der dem Antragszweck entsprechenden und
ordnungsgemäßen Verwendung der gezahlten
Zuschüsse vor. Eventuelle Beanstandungen infolge
späterer Prüfungen durch das
Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und /
oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls
vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege
für alle geltend gemachten kassenwirksamen
Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag
des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme
beziehungsweise Beschaffungen und Investitionen
durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter
in Anspruch genommen, bleiben längere
Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der
Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes
Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt
Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher,
Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung
durch Einsicht in die Bücher und sonstigen
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu
lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu
überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme
auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu
erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf dieSeite 30 von 84
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme
auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu
erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf die
sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Zuwendungsempfängers.
sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Zuwendungsempfängers.Seite 31 von 84
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
3.4 Rücknahme / Widerruf des
Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur
Erstattung der Förderung, Versagungsgründe
3.4.1 Rücknahme / Widerruf des
Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer
Förderung kann zurückgenommen/widerrufen
werden, wenn
o die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden,
o die Förderung aufgrund von unrichtigen
Angaben bewilligt wurde,
o in einer Maßnahme Alkoholika in
erheblichen Umfang eingekauft und / oder
konsumiert wurden,
o eine Überfinanzierung einer geförderten
Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt
wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen
Mitteln nicht gestattet ist. Teilnehmerbeiträge und
von anderen Stellen gewährte Zuschüsse sind
hierbei zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen
die kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme
übersteigen, ist der entstandene Überschuss
zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen
längeren Zeitraum gewährt, kann der
Bewilligungsbescheid zurückgenommen /
widerrufen werden, wenn die Grundlage für die
Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise
entfällt.
3.4 Rücknahme / Widerruf des
Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur
Erstattung der Förderung, Versagungsgründe
3.4.1 Rücknahme / Widerruf des
Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung
kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn
o die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien
nicht eingehalten wurden,
o die Förderung aufgrund von unrichtigen
Angaben bewilligt wurde,
o in einer Maßnahme Alkoholika in erheblichen
Umfang eingekauft und / oder konsumiert wurden,
o eine Überfinanzierung einer geförderten
Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da
eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht
gestattet ist. Teilnahmebeiträge und von anderen
Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei zu
berücksichtigen. Falls die Einnahmen die
kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme
übersteigen, ist der entstandene Überschuss
zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen
längeren Zeitraum gewährt, kann der
Bewilligungsbescheid zurückgenommen / widerrufen
werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des
Zuschusses ganz oder teilweise entfällt.
Gendersensible SpracheSeite 32 von 84
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist
berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder
teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer
der folgenden Tatbestände gegeben ist:
o Der Bewilligungsbescheid wurde
zurückgenommen / widerrufen.
o Die Originalbelege liegen bei der
stichprobenweisen Prüfung nicht vor.
o Die Durchführung der Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung wurde
aufgegeben oder länger als 90 Tage
zurückgestellt.
o Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der
festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis vorgelegt.
o Im Bewilligungsbescheid enthaltene
Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt.
o Die Bestimmungen dieser
Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten.
o Die Zuschüsse sind nicht
bestimmungsgemäß verausgabt worden.
o Es wird nachträglich festgestellt, dass die
Fördervoraussetzungen für die Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen.
o Bei der Förderung von
Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der
Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein.
3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt,
den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise
zurückzufordern, wenn mindestens einer der
folgenden Tatbestände gegeben ist:
o Der Bewilligungsbescheid wurde
zurückgenommen / widerrufen.
o Die Originalbelege liegen bei der
Belegprüfung nicht vor.
o Die Durchführung der Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben
oder länger als 90 Tage zurückgestellt.
o Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der
festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis vorgelegt.
o Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen
oder Bedingungen wurden nicht erfüllt.
o Die Bestimmungen dieser
Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten.
o Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß
verausgabt worden.
o Es wird nachträglich festgestellt, dass die
Fördervoraussetzungen für die Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen.
o Bei der Förderung von Jugendpflegematerial
tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine
Zweckänderung ein.
Die Stadt Bonn hat ein umfassendes Prüfrecht, nicht
nur stichprobenhaft.Seite 33 von 84
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden
Zuschusses von bis zu 20,00 Euro wird aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung
verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des Zuschusses
begründete Erstattungsanspruch richtet sich
gegen den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer
1.1).
Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 v. H.
über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
3.4.3 Ausschluss von der Förderung
Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige
Handlungen oder Unterlassungen im
Zusammenhang mit der Beantragung einer
Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die
Bundesstadt Bonn, den Träger von künftigen
Förderungen auszuschließen.
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden
Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des Zuschusses
begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen
den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1).
Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 5 v. H.
über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
3.4.3 Ausschluss von der Förderung
Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige
Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang
mit der Beantragung einer Förderung nach dieser
Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, den
Träger von künftigen Förderungen auszuschließen.
Anpassung gemäß § 50 Abs. 2a SGB XSeite 34 von 84
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
4. Freizeiten, Stadtranderholungen und
Tagesveranstaltungen
4.1 Freizeiten
Freizeiten bieten besondere
Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer
der Freizeit konstante Gruppe junger Menschen,
die unter pädagogischer Leitung haupt- oder
ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt werden.
Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und
sollen durch die Dauer und Gestaltung die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten
Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der
Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung
und Entspannung bieten.
Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen
der Teilnehmenden miteinschließen und in der
Regel außerhalb von Bonn stattfinden.
Förderungsdauer: 2 bis 23 Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag,
wenn die Freizeit insgesamt weniger als 5 Tage
dauert. Sofern das pädagogische Programm am
An- und Abreisetag einen Umfang von insgesamt
6 Stunden beträgt, können beide Tage jeweils als
einzelner Tag berücksichtigt werden.
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
8,20 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
4. Freizeiten, Stadtranderholungen und
Tagesveranstaltungen
4.1 Freizeiten
Freizeiten bieten besondere
Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer der
Freizeit konstante Gruppe junger Menschen, die unter
pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher
Fachkräfte durchgeführt werden. Sie ermöglichen
Gemeinschaftserfahrungen und sollen durch die
Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen,
hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und
außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur
Erholung und Entspannung bieten.
Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen der
Teilnehmenden miteinschließen und in der Regel
außerhalb von Bonn stattfinden.
Förderungsdauer: 2 bis 23 Tage
An- und Abreisetag gelten je als ein Tag.
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden
8,20 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
Streichen der Sonderregelung
Erhöhung der Tagessatzförderung bei kurzen
Maßnahmen durch Anerkennung von ReisezeitenSeite 35 von 84
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
zusätzlich pro Tag und Teilnehmenden
Findet die Ferienfreizeit für mindestens 5 Tage in
Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt
Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung
(z.B. Planung vor Ort, Auf- und Abbau von
(Küchen-) Zelten pauschal insgesamt folgende
Zuschüsse gewährt:
o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn
von bis zu 150 km 100 Euro
o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn
von mehr als 150 km 160 Euro
Sofern Aufwendungen für die Vor- und
Nachbereitung entstehen, sind die oben
genannten Zeltlagerpauschalen im Rahmen des
Antrags auf Bezuschussung der
Freizeitmaßnahme geltend zu machen.
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Findet die Ferienfreizeit für mindestens 5 Tage in
Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt
Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung
(z.B. Planung vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen-)
Zelten pauschal 160 Euro als Zuschuss gewährt. Streichen der Sonderregelung
Erhöhung/Vereinheitlichung der ZeltlagerpauschaleSeite 36 von 84
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
4.2 Stadtranderholungen
Stadtranderholungen bieten besondere
Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer
der Maßnahme konstante Gruppe junger
Menschen. Stadtranderholungen werden unter
pädagogischer Leitung haupt- oder
ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt. Sie
ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und
sollen für die Dauer und Gestaltung die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten
Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der
Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung
und Entspannung bieten.
Förderungsdauer: Mindestens 5 Tage mit
täglich mindestens 4 Stunden (in Wochen mit
einem gesetzlichen Feiertag mindestens 4 Tage)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei
einer täglichen Dauer von mindestens 4 und
weniger als 6 Stunden:
4,80 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
9,60 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
14,40 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
4.2 Stadtranderholungen
Stadtranderholungen bieten besondere
Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer der
Maßnahme konstante Gruppe junger Menschen.
Stadtranderholungen werden unter pädagogischer
Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte
durchgeführt. Sie ermöglichen
Gemeinschaftserfahrungen und sollen für die Dauer
und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen,
hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und
außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur
Erholung und Entspannung bieten.
Stadtranderholungen sind Maßnahmen, die in der
Regel ohne Übernachtung auf Bonner Stadtgebiet
stattfinden.
Förderungsdauer: Mindestens 5 Tage mit täglich
mindestens 5 Stunden (in Wochen mit einem
gesetzlichen Feiertag mindestens 4 Tage)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden
7,20 Euro als Basissatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
14,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
21,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Klarstellung
Streichen der Sonderregelung
Erhöhung/Vereinheitlichung der TagessätzeSeite 37 von 84
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei
einer täglichen Dauer von mindestens 6 Stunden:
7,20 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
14,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
21,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XIISeite 38 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
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Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
4.3 Tagesveranstaltungen
Tagesveranstaltungen bieten
Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen.
Sie finden unter pädagogischer Leitung haupt-
oder ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei
Tagesveranstaltungen handelt es sich um
Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs- und
/ oder Freizeitangebot. Nicht gefördert werden z.
B. Tanz- und Diskothekenveranstaltungen,
Kinderfeste und Tage der Offenen Tür.
Förderungsdauer: 1 Tag (mindestens 4 Stunden)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
ab 4 – 6 Stunden 4,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
8,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
12,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
ab 6 Stunden 6,60 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
13,20 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
19,80 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
4.3 Tagesveranstaltungen
Tagesveranstaltungen bieten
Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie
finden unter pädagogischer Leitung haupt- oder
ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei
Tagesveranstaltungen handelt es sich um
Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs- und /
oder Freizeitangebot. Nicht gefördert werden z. B.
Tanzveranstaltungen, Kinderfeste und Tage der
Offenen Tür.
Förderungsdauer: 1 Tag (mindestens 5 Stunden)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden
5,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
10,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
15,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Zur Vereinfachung für die Antragstellenden gibt es
keine Unterscheidung von verschiedenen
Zuschusshöhen mehr, sondern einen einheitlichen
Tagessatz.Seite 39 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
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Begründung
36
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
5. Internationale Jugendarbeit
5.1 Jugendbegegnungen
Jugendbegegnungen sollen zur besseren
Verständigung zwischen jungen Menschen
unterschiedlicher Nationalität über die
Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird
erreicht, wenn Jugendgruppen zeitweilig
zusammenleben, lernen und arbeiten. Die
Unterbringung sollte in Familien oder in einer
Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen,
die überwiegend der Besichtigung des Landes
oder der Freizeit dienen, können nicht als
internationale Jugendbegegnungen gefördert
werden.
Zur Finanzierung von internationalen
Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes-
oder EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
5.2 Fachkräftebegegnungen
Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn
tätigen pädagogischen Fachkräften mit
entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus
anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur
aktuellen Situation in Bonn haben und der
Anbahnung/Vorbereitung von
Jugendbegegnungen dienen. Während der
Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an
das Gastland auszusprechen. Je Partnerstaat
werden innerhalb von drei Kalenderjahren
maximal zwei Fachkräftebegegnungen gefördert.
5. Internationale Jugendarbeit
5.1 Jugendbegegnungen
Jugendbegegnungen sollen zur besseren
Verständigung zwischen jungen Menschen
unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen
hinweg beitragen. Dies wird erreicht, wenn
Jugendgruppen zeitweilig zusammenleben, lernen
und arbeiten. Die Unterbringung sollte in Familien oder
in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen.
Begegnungen, die überwiegend der Besichtigung des
Landes oder der Freizeit dienen, können nicht als
internationale Jugendbegegnungen gefördert werden.
Zur Finanzierung von internationalen Begegnungen
sind vorrangig Landes-, Bundes- oder EU-Fördermittel
in Anspruch zu nehmen.
5.2 Fachkräftebegegnungen
Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn
tätigen pädagogischen Fachkräften mit
entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus
anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur
aktuellen Situation in Bonn haben und der
Anbahnung/Vorbereitung von Jugendbegegnungen
dienen. Während der Maßnahme ist eine
entsprechende Einladung an das Gastland
auszusprechen. Je Partnerstaat werden innerhalb von
drei Kalenderjahren maximal zwei
Fachkräftebegegnungen gefördert.Seite 40 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
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Begründung
37
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
5.3 Fördervoraussetzungen für
internationale Begegnungen
Förderungsdauer: 3 bis 23 Tage, in
besonderen Ausnahmefällen bis 28 Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag,
wenn die Begegnung insgesamt weniger als 5
Tage dauert; es sei denn, am An- und Abreisetag
findet ein pädagogisches Programm in einem
Umfang von insgesamt 6 Stunden statt.
Teilnehmende:
Bei Jugendbegegnungen mindestens 6 zuzüglich
Betreuungspersonal.
Bei Fachkräftebegegnungen mindestens 3
pädagogische Fachkräfte entsprechend Ziffer 2.4.
Alter bei Jugendbegegnungen:
Junge Menschen im Alter von 12 bis einschließlich
21 Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bei
besonderen Angeboten und Maßnahmen auch
junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren.
Vorbereitung der Teilnehmenden:
Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die
Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können
auf Antrag als Bildungs-/Schulungsmaßnahme
nach Ziffer 6 gefördert werden.
Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der
Maßnahme ergänzend zu Ziffer 2.1
einzureichende Unterlagen:
5.3 Fördervoraussetzungen für internationale
Begegnungen
Förderungsdauer: 3 bis 28 Tage
An- und Abreisetag gelten je als ein Tag.
Teilnehmende:
Bei Jugendbegegnungen mindestens 6 junge
Menschen zuzüglich Betreuungspersonal.
Bei Fachkräftebegegnungen mindestens 3
pädagogische Fachkräfte, die die in Ziffer 2.4
beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Alter bei Jugendbegegnungen:
Junge Menschen im Alter von 12 bis 20 Jahren, in
begründeten Ausnahmefällen bei besonderen
Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen
bis 26 Jahren.
Vorbereitung der Teilnehmenden:
Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die
Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können auf
Antrag als Bildungs-/Schulungsmaßnahme nach Ziffer
6 gefördert werden.
Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme
ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende Unterlagen:
Streichen der Sonderregelung; angepasst an
Erfahrungswerte
Streichen der Sonderregelung; Erhöhung der
Tagessatzförderung durch Anerkennung von
Reisezeiten
Sprachliche Anpassung
Anpassung des Alters der Zielgruppe an das 3. AG-
KJFöG-KJHG;Seite 41 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
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Begründung
38
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
o Konzeption über die Vorbereitung der
Teilnehmenden
o Einladungsschreiben
o Bestätigung der Gegenseitigkeit
o Fahrtkostenkalkulation
o Nachweis über die Beantragung /
Bewilligung / Ablehnung von Landes-
beziehungsweise Bundes- beziehungsweise
europäischen Fördermitteln
Zuschusshöhe:
Im Inland:
8,20 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für
eingeladene Teilnehmende der ausländischen
Jugendverbände.
Dabei werden Bonner Jugendliche und
Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der
ausländischen Gäste berücksichtigt.
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
Im Ausland:
20 % der angemessenen Hin- und
Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der
Begegnung
o Konzeption über die Vorbereitung der
Teilnehmenden
o Einladungsschreiben
o Bestätigung der Gegenseitigkeit
o Fahrtkostenkalkulation
o Nachweis über die Beantragung / Bewilligung
/ Ablehnung von Landes- beziehungsweise Bundes-
beziehungsweise europäischen Fördermitteln
Zuschusshöhe:
Im Inland:
Pro Tag und Teilnehmenden
8,20 Euro, auch für eingeladene Teilnehmende der
ausländischen Jugendverbände.
Dabei werden Bonner Jugendliche und
Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der
ausländischen Gäste berücksichtigt.
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
Pro Tag und Teilnehmenden
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Im Ausland:
20 % der angemessenen Hin- und Rückreisekosten
von Bonn bis zum Ort der Begegnung
Formulierung vereinheitlichtSeite 42 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
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39
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
Leitung: Die Leitung von Internationalen
Jugendbegegnungen soll über besondere
Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit
verfügen.
Verwendungsnachweis:
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2
vorgeschriebenen Unterlagen ist ein Sachbericht
beizufügen, in dem bei Fachkräftebegegnungen
auch die Perspektive und die Nachhaltigkeit
darzustellen sind.
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
Pro Tag und Teilnehmenden
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Leitung: Die Leitung von Internationalen
Jugendbegegnungen soll über Erfahrungen in der
internationalen Jugendarbeit verfügen.
Verwendungsnachweis:
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen
Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen, in dem bei
Fachkräftebegegnungen auch die Perspektive und die
Nachhaltigkeit darzustellen sind.
Formulierung vereinheitlicht
Wegfall des unbestimmten Rechtsbegriffs
„besonders“Seite 43 von 84
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen, Beschaffungen und Investitionen
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
(ENTWURF NEU)
Begründung
40
Stand: 20.07.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
6. Bildungs- und Schulungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen sind
• für Kinder und Jugendliche stattfindende
Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und
Seminare, die der gesellschaftlichen,
staatsbürgerlichen oder kulturellen
Persönlichkeitsbildung dienen,
• Veranstaltungen, in denen zum Beispiel
handwerkliche, musische oder technische
Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt
werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und
Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung
haben.
6. Bildungs- und Schulungsmaßnahmen
6.1 Bildungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen sind Workshops, Seminare oder
Projekte, zur Förderung der
Persönlichkeitsentwicklung von jungen Menschen.
Dies kann durch die Stärkung der Sozialkompetenz
sowie der kulturellen und politischen Bildung erfolgen.
Gefördert werden grundsätzlich nur
Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise
können politische Bildungsmaßnahmen ins/im
Ausland gefördert werden, wenn sie
• entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder
extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“)
durchgeführt werden und junge Menschen befähigen,
sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und
menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen
und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln.
• oder zu den Organen der Europäischen Union
führen und junge Menschen befähigen, sich mit
Europa und/oder der Europäischen Union zu
beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung
zu entwickeln.
Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten
angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit dem
oben genannten Bildungsziel stehen. Reine
Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert.
Ziffer 6 wurde insgesamt zum besseren Verständnis
strukturell angepasst/umgestellt
Zeitgemäße DefinitionSeite 44 von 84
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Förderungsdauer:
Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x
2 Zeitstunden beziehungsweise 1 x 5 Zeitstunden
für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet
werden. Bei Mitarbeiterschulungen erfolgt eine
Förderung auch, wenn mindestens 1 x 2,5
Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit
verwendet wird.
Antragstellung:
Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der
Programmbeschreibung Angaben zu
Referent*innen (Name/n und Qualifikation), sowie
zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen.
Mit den Referenten*innen ist ein Vertrag
abzuschließen, in dem neben den persönlichen
Angaben (Name, Anschrift), Zeitraum, Dauer, Art
und Umfang der Honorartätigkeit, das
Stundenhonorar und die Qualifikation der/des
Referenten/in ausgewiesen wird. Der Vertrag ist
von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.
Eine Kopie des Vertrages ist dem Antrag
beziehungsweise spätestens dem
Verwendungsnachweis beizufügen. Nicht
gefördert werden hauptamtlich Beschäftigte von
Fachämtern, Einrichtungen und Zentralstellen im
Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit,
zu deren Aufgaben es gehört, für ihre oder die mit
ihnen zusammenarbeitenden Organisationen
oder Kinder- und Jugendgruppen Bildungs- und
Förderungsdauer:
Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2
Zeitstunden oder 1 x 5 Zeitstunden für Bildungsarbeit
verwendet werden.
An- und Abreisetag gelten je als ein Tag.
Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in
und Leiter*in und Referent*in (Ausnahme siehe Ziffer
6.3) für Bildungsmaßnahmen:
Bei Maßnahmen mit Übernachtung:
18,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
36,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
54,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Bei Maßnahmen ohne Übernachtung:
8,40 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,80 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
25,20 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Antragstellung:
Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der
Programmbeschreibung Angaben zu Referent*innen
(Name/n und Qualifikation) sowie zur pädagogischen
Zielsetzung beizufügen.
Streichen der Sonderregelung
Erhöhung der Tagessatzförderung bei kurzen
Maßnahmen durch Anerkennung von ReisezeitenSeite 45 von 84
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Schulungsveranstaltungen durchzuführen oder
solche zu fördern.
Förderung von Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen
Sofern die Bildungszeit am An- und Abreisetag
insgesamt mindestens fünf Stunden beträgt,
können diese jeweils als einzelner Tag
berücksichtigt werden.
Gefördert werden grundsätzlich nur
Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise
können politische Bildungsmaßnahmen ins
Ausland gefördert werden, wenn diese
Maßnahmen
• entweder als Gedenkstättenfahrten an
Orten der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt
(„Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und
junge Menschen befähigen, sich mit den
Auswirkungen totalitärer Regime und
menschenverachtender Ideologien zu
beschäftigen und eine eigene demokratische
Haltung zu entwickeln.
• oder zu den Organen der Europäischen
Union führen und junge Menschen befähigen, sich
mit Europa und/oder der Europäischen Union zu
beschäftigen und eine eigene demokratische
Haltung zu entwickeln.
Bei diesen Maßnahmen werden nur
Bildungszeiten angerechnet, die in direktem
Zusammenhang mit dem oben genanntenSeite 46 von 84
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Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine
Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert.
6.1 Bildungsmaßnahmen
Die Fördersätze betragen je Tag und
Teilnehmer*in, Leiter*in und Referent*in für
Bildungsmaßnahmen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung:
18,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
36,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
54,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
8,40 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,80 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
25,20 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XIISeite 47 von 84
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6.2 Mitarbeiterschulung
Mitarbeiterschulungen sind
• Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Seminare
für aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der
Bonner Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben
vorzubereiten.
Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen
im Inland.
Sonderregelung für Mitarbeiterschulungen:
Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende
ab 14 Jahren ohne Altersbeschränkung und
unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie für
einen Bonner Träger tätig sind. Der
Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur
Anwendung für Teilnehmende von 14 bis 18
Jahren. Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann
erst ab mindestens sechs Teilnehmenden von 14
bis 18 Jahren gefördert werden.
Die Fördersätze betragen je Tag und
Teilnehmer*in, Leiter*in und Referent*in für
Mitarbeiterschulungen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung:
25,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
50,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
75,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
6.2 Schulung von Mitarbeitenden
Schulungen von Mitarbeitenden sind Workshops,
Seminare oder Projekte, die Ehrenamtliche für die
Tätigkeit in der Bonner Jugendarbeit qualifizieren und
weiterbilden.
• Gefördert werden nur Schulungsmaßnahmen im
Inland.
• Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x
2 Zeitstunden oder 1 x 2,5 Zeitstunden für
Schulungsarbeit verwendet werden.
• An- und Abreisetag gelten je als ein Tag.
Fördersätze
Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in
und Leiter*in und Referent*in (Ausnahme siehe Ziffer
6.3) für Schulungen von Mitarbeitenden:
Bei Maßnahmen mit Übernachtung:
25,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
50,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
75,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Bei Maßnahmen ohne Übernachtung:
12,70 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
25,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
Sprachliche Anpassung
Zeitgemäße Definition
Sprachliche Anpassung
Streichen der Sonderregelung
Erhöhung der Tagessatzförderung bei kurzen
Maßnahmen durch Anerkennung von Reisezeiten
Verschoben, bisher unter Ziffer 6 / AntragstellungSeite 48 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
12,70 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
25,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-
Ausweisen
38,10 Euro für Empfänger*innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
38,10 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
oder dem SGB XII
Bei Schulungen von Mitarbeitenden werden
Teilnehmende ab 15 Jahren ohne Altersbeschränkung
und unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie für
einen Träger in der Bonner Jugendarbeit tätig sind.
Der Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur
Anwendung für Teilnehmende von 15 bis 18 Jahren.
Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann erst ab
mindestens 6 Teilnehmenden von 15 bis 18 Jahren
gefördert werden.
Das Alter wurde aufgrund des Mindestalters bei der
Beantragung der Juleica auf 15 Jahre hochgesetzt.
Fokus auf Mitarbeitende für Bonner junge
Menschen;Seite 49 von 84
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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit (2024) Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
6.3 Zusätzliche Hinweise
Fortsetzungskurse zur Vermittlung manueller
Praktiken mit demselben Teilnehmerkreis werden
nur für maximal 20 Bildungseinheiten (Tage,
Nachmittage, Abende) gefördert. Referent*innen
erhalten ebenfalls einen der oben genannten
Tagessätze. Die maximal anerkennungsfähigen
Referent*innenkosten je Zeitstunde werden mit
dem jeweils geltenden Stundensatz der
Volkshochschule bemessen. Über die
angemessene Anzahl an Referent*innen
entscheiden die Jugendpfleger*innen

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Datenstand: 03.11.2026, 05:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de