261509-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Einhaltung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 261509-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261509-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I CDU-Antrag: Einhaltung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung teilt zu der Anregung der CDU Bezirksfraktion Folgendes mit: zu 1.: Vertreter der für die Kontrolle der Einhaltung der Satzungsvorgaben maßgeblichen Fachbereiche der Verwaltung haben am 24.08.2026 anlässlich eines Rundgangs durch den Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg die Einhaltung der Satzung, vor allem im Hinblick auf Sondernutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen, auf Werbeanlagen an Ladenlokalen und Schaufenstergestaltungen kontrolliert. Dabei wurden zahlreiche Verstöße gegen die Satzung festgestellt. Diesen Verstößen wird in nächster Zeit mit der Einleitung ordnungsbehördlicher Verfahren begegnet werden. Aufgrund der bei dem Rundgang getroffenen Feststellungen hat die Verwaltung entschieden, das Satzungsgebiet künftig häufig wiederkehrend zu überprüfen, um etwaig weiterhin oder zusätzlich auftretende Zuwiderhandlung daraufhin kurzfristig ahnden und für die Zukunft durch ordnungsrechtliche Verfahren verhindern zu können. Insofern kommt die Verwaltung der Anregung gerne zeitnah und dauerhaft nach, denn es hat sich erwiesen, dass gerade bei mobilen Sondernutzungen wie Warenauslagen, Kundenstoppern und Außengastronomien immer wiederkehrend Verstöße auftreten, wenn nicht möglichst engmaschig kontrolliert und Zuwiderhandlungen ordnungsrechtlich begegnet wird. Wie bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Anfragen aus der Kommunalpolitik vorgetragen, leitet das Bauordnungsamt (Amt 63) bei Bekanntwerden der Errichtung von (Werbe-)Anlagen, die der o.g. Satzung offensichtlich widersprechen, ordnungsbehördliche Maßnahmen ein. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass hier fast nie eine illegale (Werbe-)Anlage auf einen entsprechenden Hinweis der Bauordnungsbehörde freiwillig und zeitnah beseitigt wird, sondern fast immer sämtliche Fristen ausgeschöpft werden. Die betroffenen Pflichtigen handeln regelmäßig erst dann, wenn ein Zwangsgeld vollstreckt wird, so dass aus Sicht von Amt 63 ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich ist, der sowohl Personal der Baukontrolle alsSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) auch der Sachbearbeitung von der Verwaltungsabteilung von Amt 63 und der Vollstreckungsstelle der Stadtkasse bindet und im Durchschnitt bis zur Beseitigung der einzelnen (Werbe-)Anlage einen Zeitaufwand von 40 Arbeitsstunden pro ordnungsbehördlichen Vorgang verursacht und mit einer Beseitigung der Anlage nicht vor Ablauf von mehreren Monaten (im Durchschnitt mindestens 6 Monate seit dem ersten Anschreiben an den Pflichtigen) gerechnet werden kann. Die aktuelle personelle Ressourcenknappheit erfordert noch einmal mehr eine konsequentere Priorisierung der Aufgaben des Bauordnungsamtes. Es dürfte verständlich sein, dass hierbei der gesetzliche Auftrag einer fristgerechten Bearbeitung von Bauanträgen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z.B. Stilllegung von illegalen Bauarbeiten oder auch im Rahmen von Brandverhütungsschauen festgestellter Mängel) prioritär zu bearbeiten ist. Auch binden Einwände und Bedenken von Nachbarn zu Baumaßnahmen sowie Klage- und Nachbarklageverfahren erheblich Personal. Im Rahmen seiner Möglichkeiten greift das Bauordnungsamt aber auch festgestellte Verstöße gegen die Gestaltungs- und Werbesatzung auf und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. zu 2.: Zentraler Tagesordnungspunkt des mindestens einmal jährlich tagenden Konsultationskreises (zuletzt am 28.05.2026) ist der Austausch zu den Satzungsvorgaben und die Evaluation deren Anwendung. Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung Kontakt zur Werbetechniker-Innung (Köln, Bonn, Aachen) zwecks Teilnahme aufnehmen, denn diese ist bisher noch nicht im Einladungskreis enthalten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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