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261500 · Beschlussvorlage

Anpassung der DA 50-08, Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises, nach Beschlussfassung des Rates der Bundesstadt Bonn am 09.07.2026

Nummer
261500
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261500
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Anpassung der DA 50-08, Richtlinien für die
Ausstellung des Bonn-Ausweises, nach
Beschlussfassung des Rates der Bundesstadt
Bonn am 09.07.2026
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
15.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bonn-Ausweis-Richtlinien (DA 50-08) werden in der beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
Der Text zum Ermäßigungsumfang der Tickets für den öffentlichen
Personennahverkehr ist der Beschlussfassung des Rates vom 09.07.2026
anzupassen.
Die bisher subventionierten 4er Tickets werden nicht mehr angeboten. An ihrer
statt werden nun Einzeltickets für Bonn-Ausweis-Berechtigte ermäßigt.
Der kostenlose Fußpflegedienst in Einrichtungen der Altenhilfe für Senioren ab
65 Jahren, die über einen Bonn-Ausweis verfügen, ist wieder in die DA 50-08
aufzunehmen, nachdem er bei der letzten redaktionellen Anpassung irrtümlich
gestrichen worden war.
Anträge von Personen im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
(WoGG) oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
wurden hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bisher nach Ziffer 3.8 der
Bonn-Ausweis-Richtlinien als Berechnungsfall behandelt.
Die Praxis zeigt, dass diese Personen ausnahmslos die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, weshalb bei Ansprüchen auf Wohngeld
und/oder Kinderzuschlag künftig als erfüllt gelten sollen. Sie sind entsprechend
in die Auflistung der DA 50-08 aufzunehmen.
Im Einzelnen bedeutet dies:Seite 1 von 13
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zu Ziffer 1.1 bis 1.5:
Nachdem 4er Tickets nicht mehr angeboten werden (Ziffer 1.1 und 1.2 alte
Fassung), werden die nun subventionierten Ticket-Arten unter den Ziffern 1.1
bis 1.5 (neue Fassung) aufgeführt.
Zu Ziffer 1.3:
Die Einzeltickets Kinder Kurzstrecke werden mit 0,70 € subventioniert, da eine
Ermäßigung des Ausgabepreises um 50 % (=0,65 €) daran scheitert, dass die
Ticketautomaten im Angebotsraum keine 5-Cent-Stücke annehmen.
Zu Ziffer 1.6 bis 1.11:
Die weiteren Ermäßigungen (Ziffern 1.5 bis 1.13 alte Fassung) finden sich nun
unter den Ziffern 1.6 bis 1.14 (neue Fassung).
Zu Ziffer 1.15:
Der kostenlose Fußpflegedienst, bei Inanspruchnahme intern verrechnet,
wurde bei der letzten Anpassung der Bonn-Ausweis-Richtlinien gestrichen,
nachdem dem Fachbereich zwei Jahre lang irrtümlich keine Inanspruchnahmen
mehr gemeldet worden waren, obwohl diese auch weiterhin stattfanden. Diese
Ermäßigung war daher als Ziffer 1.15 (neue Fassung) wieder in die DA 50-08
aufzunehmen.
Zu Ziffer 3.8 und 3.9:
Personen mit Ansprüchen auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (Ziffer 3.8
neu) und/oder Ansprüchen auf Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz (Ziffer 3.9 neu) werden neu in die Auflistung der –
erfüllten – Anspruchsvoraussetzungen der Bonn-Ausweis-Richtlinien
aufgenommen.
Sogenannte Berechnungsfälle (bisher Ziffer 3.8 alt) und Härtefälle (bisher Ziffer
3.9 alt) rücken in der Folge um zwei Positionen nach hinten auf die Ziffern 3.10
und 3.11 (neu).
Zu Ziffer 4:
Für Personen mit Ansprüchen nach dem Wohngeldgesetz oder auf
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz wurde die Gültigkeitsdauer
der Bonn-Ausweise auf zwei Jahre festgelegt.
Mit gleicher Gültigkeitsdauer werden die Berechnungsfälle als Ziffer 3.10
(bisher Ziffer 3.8 alt) und die sogenannten Härtefälle als Ziffer 3.11 (bisher
Ziffer 3.9 alt) bezeichnet.
Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle
Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des
laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-
Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.Seite 2 von 13
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Finanzielle Auswirkungen 2026:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.05.10 Sonstige soziale Hilfen und
Leistungen
1.50.00.05.10.03 Bonn-Ausweis
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
3.267.000 € 150000510//72.1000 3.057.000 € 210.000 € 156001403/
73.1001
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Synopse Bonn Ausweis Richtlinien 2026 (öffentlich)
2 Richtlinien BN AUSW neue Fassung (ab Sept 2026) (öffentlich)Seite 3 von 13
Synopse Bonn-Ausweisrichtlinien
Bisherige Fassung Fassung ab Beschlussfassung im Rat
2026
Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
20. Juni 2024
Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
XX.XX 2026
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass auf folgende städtische Leistun-
gen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke)
eine Ermäßigung um 3,80 € und auf die 4-er Tickets 1b (City-Ticket)
der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS) begrenzt auf das
Bonner Stadtgebiet, eine Ermäßigung um 5,70 €;
1.2 auf das 4er Ticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene eine
Ermäßigung um 2,60 €;
1.3 auf das Monatsticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene
eine Ermäßigung um 17,90 € und
1.4 auf das Monatsticket MobilPass im Abo der Preisstufe 1b für Er-
wachsene eine Ermäßigung um 25,- €.
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass auf folgende städtische Leistun-
gen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke)
eine Ermäßigung um 3,80 € und auf die 4-er Tickets 1b (City-Ticket)
der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS) begrenzt auf das
Bonner Stadtgebiet, eine Ermäßigung um 5,70 €;
1.2 auf das 4er Ticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene
eine Ermäßigung um 2,60 €;
1.1 auf das Monatsticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene
eine Ermäßigung um 21,00 € und
1.2 auf das Monatsticket MobilPass im Abo der Preisstufe 1b für Er-
wachsene eine Ermäßigung um 33,50 €.Seite 4 von 13
Zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets werden
durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller
Höhe ausgeglichen.
Ein Preisnachlass von 50 % wird, soweit Haushaltsmittel zur Verfü-
gung stehen, auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.5 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.6 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veran-
staltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte)
1.7 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.8 auf Gebühren der städtischen Musikschule,
1.9 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.10 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Bundesstadt Bonn) –OGS-.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnun-
gen.
Zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets werden
durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller
Höhe ausgeglichen.
1.3 auf die Einzeltickets Kinder Kurzstrecke eine Ermäßigung von 0,70
€;
1.4 auf die Einzelticktes Kinder Preisstufe 1 b eine Ermäßigung von 50
% des Fahrscheinpreises;
1.5 auf die Einzelticktes für Erwachsene Mobilpass Preisstufe 1 b eine
Ermäßigung von 50 % des Fahrscheinpreises;
Ein Preisnachlass von 50 % wird, soweit Haushaltsmittel zur Verfü-
gung stehen, auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.6 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.7 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veran-
staltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte);
1.8 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.9 auf Gebühren der städtischen Musikschule;
1.10 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.11 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Bundesstadt Bonn) –OGS-.Seite 5 von 13
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnun-
gen.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.11 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn;
1.12 eine um 75 % ermäßigte Gebühr für Bewohnerparkausweise;
1.13 die Förderung des Kaufs von sog. Balkonkraftwerken aus dem För-
derprogramm Solares Bonn mit bis zu 480,- € - begrenzt auf 90
Prozent des Kaufpreises;
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.12 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn;
1.13 eine um 75 % ermäßigte Gebühr für Bewohnerparkausweise;
1.14 die Förderung des Kaufs von sog. Balkonkraftwerken aus dem För-
derprogramm Solares Bonn mit bis zu 480,- € - begrenzt auf 90
Prozent des Kaufpreises;
1.15 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für
Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrichtun-
gen oder allgemein- oder berufsbildender Schulen.
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leis-
tungen im Stadtgebiet Bonn.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich-
tungen oder allgemein- oder berufsbildender Schulen.
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leis
tungen im Stadtgebiet Bonn.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der
nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine
der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:Seite 6 von 13
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt
für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder entsprechen-
der Hilfen nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27 a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsför-
derungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ers-
ten Ausbildung anspruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufs-
ausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt
leben und denen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht
anderweitig zur Verfügung stehen;
3.7 Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz (AsylbLG);
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter-
halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun-
gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent-
sprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ers-
ten Ausbildung anspruchsberechtigt, die allein deshalb keine Be-
rufsausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haus-
halt leben und denen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung
nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
3.7 Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz (AsylbLG);Seite 7 von 13
nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82
Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1
Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze
errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbe-
darfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehöri-
gen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-
fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zu-
züglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB
II/SGB XII.
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.
3.8 Empfänger/innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
(WoGG);
3.9 Empfänger/innen von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeld-
gesetz (BKGG);
3.10 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82
Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1
Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze
errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbe-
darfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehöri-
gen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-
fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zu-
züglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB
II/SGB XII.
3.11 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
• zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB ll,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB Xll und
nach dem AsylbLG;
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
• zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB ll,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB Xll und nach
dem AsylbLG;Seite 8 von 13
• zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Ein-
kommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Aus-
stellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte
Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien.
• Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsi-
cherung nach dem 4. Kapitel des SGB Xll.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
• zwei Jahre für Personen, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
(WoGG) erhalten;
• zwei Jahre für Personen, die Kinderzuschlag nach dem Bundeskin-
dergeldgesetz (BKGG) beziehen;
• zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Ein-
kommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.10 der Richtlinien für die Aus-
stellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte
Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.11 dieser Richtlinien.
Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsi-
cherung nach dem 4. Kapitel des SGB Xll.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.Seite 9 von 13
50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom XX.XX.2026
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des Bonn-Ausweises
ein Preisnachlass auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.1 auf das Monatsticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene eine Ermäßigung
um 21,- €;
1.2 auf das Monatsticket MobilPass im Abo der Preisstufe 1b für Erwachsene eine Ermä-
ßigung um 33,50 €;
1.3 auf die Einzeltickets Kinder Kurzstrecke eine Ermäßigung von 0,70 €;
1.4 auf die Einzeltickets Kinder Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 50 % des Fahrschein-
preises;
1.5 auf die Einzeltickets für Erwachsene MobilPass Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 50
% des Fahrscheinpreises.
Zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets werden durch entsprechende
Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen.
Ein Preisnachlass von 50 % wird, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, auf fol-
gende städtische Leistungen gewährt:
1.6 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.7 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veranstaltungen der
Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte);
1.8 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.9 auf Gebühren der städtischen Musikschule;
1.10 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.11 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruchahme (Bereitstel-
lung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffentlich geförderten Angeboten zur Bil-
dung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinderta-
gespflege und in der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Bundesstadt Bonn) - OGS -.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnungen.Seite 10 von 13
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünstigungen:
1.12 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsge-
bührenordnung der Bundesstadt Bonn;
1.13 eine um 75 Prozent ermäßigte Gebühr für Bewohnerparkausweise;
1.14 die Förderung des Kaufs von sog. Balkonkraftwerken aus dem Förderprogramm Sola-
res Bonn mit bis zu 480 Euro, begrenzt auf 90 Prozent des Kaufpreises;
1.15 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe für Ausweisinha-
ber/innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende Vergünstigungen:
Für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, die kostenlose Teilnahme
am Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder be-
rufsbildender Schulen.
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtgebiet
Bonn.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine
der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen
des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht er-
werbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
XII(SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder entsprechender Hilfen nach § 27a Bundesversor-
gungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die laufende Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII oder
nach § 27a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde vollstatio-
näre Unterbringung gezahlt wird;
3.4 Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Heimen leben, haben
Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das nach Abzug der Heimkosten verblei-
bende Einkommen den zweifachen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27
b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt;
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfänger/-innen
von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach
§§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende
in der ersten Ausbildung anspruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbil-
dungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und denen die er-
forderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig zur Verfügung stehen;Seite 11 von 13
3.7 Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG);
3.8 Empfänger/innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG);
3.9 Empfänger/innen von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG);
3.10 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pau-
schalen nach den § 16 Abs. 1Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkom-
mensgrenze errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfs-
stufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Bedarfsgemein-
schaft, wobei für das erste Kind der 1,5-fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes
anzusetzen ist; zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB
II/SGB XII.
3.11 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien zu ent-
scheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
• zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebens-
unterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB XII und nach dem AsylbLG;
• zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze im
Sinne von Ziffer 3.10 der Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises nicht
übersteigt und für sogenannte Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.11 dieser Richtlinien.
• Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung nach dem
4. Kapitel des SGB XII.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine Weitergewährung der
Vergünstigungen durch den Bonn-Ausweis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurück-
zugeben.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-Ausweis entstehen, wer-
den aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse
entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
6. Inkrafttreten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den XX.XX.2026Seite 12 von 13
Déus
OberbürgermeisterSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 23:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de