261491 · Beschlussvorlage
Fortschreibung der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention
Kerndaten
- Nummer
- 261491
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Sankt Augustiner Straße
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 261491 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Fortschreibung der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 14.10.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention werden beschlossen. Die geänderten Richtlinien tre ten zum 1.1.2027 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förde rung von Gewaltprävention vom 1.10.2022 außer Kraft. 2. Anträge nach den fortgeschriebenen Richtlinien zur Förderung der Ge waltprävention für das Jahr 2027 können ab dem 1.10.2026 gestellt werden. 3. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Begründung Die Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention sind erstmalig am 1. Okto ber 2022 in Kraft getreten. Sie verfolgen das Ziel, junge Menschen im Rahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu befähigen, sich vor gefähr denden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähig keit und Eigenverantwortung sowie zur Verantwortungsübernahme gegenüber ihren Mitmenschen zu führen. In dem Zuge sollen auch Eltern und andere Er ziehungsberechtigte besser befähigt werden, junge Menschen vor gefährden den Einflüssen zu schützen. (vgl. § 14 Abs. 2 SGB VIII). Die Richtlinie zeigte über die vergangenen Jahre eine wirksame und erfolgrei che Umsetzung. Im Jahr 2025 konnten über 78 Maßnahmen für ca. 4.900 junge Menschen und 340 Fachkräfte bezuschusst werden. Die beantragte Gesamt summe aller Förderanträge lag weit über den zu Verfügung stehenden Mitteln, wodurch nicht alle Förderanträge berücksichtigt werden konnten. In diesem Jahr konnten bereits um die 80 Maßnahmen für ca. 5.600 junge Menschen und 280 Fachkräfte gefördert werden. Auch in diesem Jahr liegt die beantragte Gesamtsumme alle Förderanträge weit über den zu Verfügung ste henden Mitteln. Die Mittel waren bereits im Mai fast vollständig ausgeschöpft. Über ¾ der Förderanträge kommt aus dem Bereich Schule, ca. 15 Prozent von freien Trägern und ca. 10 Prozent aus dem Kita-Bereich. Dabei liegen die theSeite 1 von 39 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) matischen Schwerpunkte im Bereich der Sozialkompetenz- und Anti-Gewalt- Trainings, Prävention sexualisierter Gewalt und Selbstbehauptung. Die bisherigen Erfahrungen in der Anwendung in den letzten Jahren sowie fachliche und rechtliche Entwicklungen machen eine Anpassung der Richtlinie erforderlich. Die vorgenommene Evaluation hat zum Ziel, die zu Verfügung stehenden För dermittel bedarfsgerechter und gerechter zu verteilen sowie die Antragsstellung möglichst vielen Einrichtungen im Jahresverlauf zu ermöglichen. Die Anpas sungen dienen außerdem der fachlichen Qualitätssicherung, der Transparenz der Förderpraxis und sollen Förderkriterien verdeutlichen. Zur stärkeren Anbindung an den gesetzlichen Auftrag und den Kinder- und Ju gendförderplan wurden die Regelungen an die Zielgruppe nach § 3 des 3. Aus führungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz angepasst. Die bisherige Altersspanne von 3 bis einschließlich 26 Jahren wird daher auf 5 bis einschließ lich 26 Jahren geändert. Die bislang geförderten Maßnahmen im Kita-Bereich richteten sich überwiegend an Vorschulkinder, sodass sich hieraus keine we sentlichen Auswirkungen auf die Förderpraxis ergeben. Zur Sicherung fachlicher Qualitätsstandards wurden die Anforderungen an die Qualifikationen der durchführenden Personen erweitert. Die bisherige Regelung bezog sich überwiegend auf den Bereich der Prävention sexualisierter Gewalt. Da die Richtlinien ein breites Spektrum von Präventionsangeboten umfasst, wurden die Nachweismöglichkeiten entsprechend ergänzt. Neu aufgenommen wurde zudem eine Konkretisierung der förderfähigen sowie nicht förderfähigen Ausgaben. Ziel ist eine höhere Transparenz und eine ein heitliche Anwendung der Richtlinie mit dem Fokus auf inhaltliche Schwerpunk te. Da viele Träger und Einrichtungen bereits über eigene Budgets für Fort- und Weiterbildungen verfügen, sind Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskos ten bei Schulungen von Fachkräften künftig von den Antragstellenden selbst zu tragen. Honorarkosten für Trainer*innen in Ausbildung sind nicht förderfähig, da gemäß den Qualitätsanforderungen ausschließlich qualifiziertes Personal aner kannt wird. Zur Verbesserung der Mittelsteuerung werden Antragsfristen eingeführt. Bis lang erfolgt die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. In den vergangenen Jahren wurden Förderanträge zunehmend frühzeitig einge reicht, sodass die verfügbaren Mittel bereits zu Beginn des Jahres weitgehend ausgeschöpft waren. Dies erschwert insbesondere neuen Antragstellenden sowie kurzfristig geplanten Maßnahmen den Zugang zu Fördermitteln. Durch feste Fristen können die verfügbaren Mittel gerechter über das Kalenderjahr hinweg verteilt und die Verwaltungsabläufe besser gesteuert werden. Auch die Höhe der Fördermittel soll für eine gerechtere Verteilung angepasst werden. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt weiterhin auf Maßnahmen für jun ge Menschen. Um hierfür einen hohen Anreiz zu schaffen, soll der Fördersatz bei 90 % liegen. Jugendverbände, gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinien zur Förde rung der Jugendverbandsarbeit, erhalten weiterhin einen Zuschuss von 100 %, da diese ehrenamtlich organisiert sind und über wenig eigene finanzielle Mittel verfügen.Seite 2 von 39 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In den vergangenen Jahren war eine deutliche Preissteigerung bei einzelnen Anbietern zu beobachten. Teilweise wird gegenüber Einrichtungen der Eindruck vermittelt, die Maßnahmen würden problemlos vollständig durch die Stadt Bonn finanziert. Zudem übernehmen einzelne Anbieter die Antragstellung für die Trä ger. Rückfragen im Rahmen der Antragsprüfung zeigen jedoch, dass die An tragstellenden nicht immer ausreichend über das gewählte Projekt informiert sind. Durch die Einführung eines Eigenanteils soll die bewusste Auswahl und Bewertung der Angebote gestärkt werden. Anträge mit einer Förderhöhe von über 10.000 € sollen zukünftig nicht mehr im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Höhe dieser Anträge ergibt sich in der Regel aus der Anzahl der erreichten jungen Menschen, während Inhalt und Zielsetzung mit Maßnahmen geringeren Umfangs vergleichbar sind. Darüber hinaus wird eine maximale Förderhöhe von 20.000 € pro Antragstellenden und Kalenderjahr eingeführt. Der Fördersatz für Fachkräftefortbildungen wird auf 75 % reduziert. Ein Eigen anteil kann in der Regel über bestehende Fortbildungsbudgets der Träger er bracht werden. Ergänzend bietet die Fachberatung Gewaltprävention jährlich kostenfreie Fortbildungsangebote für Fachkräfte und Ehrenamtliche an. Ju gendverbände, gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinien zur Förderung der Jugendver bandsarbeit, erhalten weiterhin einen Zuschuss von 100 %. Auch der Fördersatz für die Entwicklung einrichtungsspezifischer Schutzkon zepte wird auf 75 % reduziert. Hintergrund sind vorhandene kostenfreie Bera tungs- und Unterstützungsangebote, insbesondere durch die Fachberatung Prävention sexualisierter Gewalt der Bundesstadt Bonn sowie die Schulpsycho logie. Darüber hinaus wurden verschiedene Formulierungen vereinfacht und an be stehende Förderrichtlinien der Jugendförderung angepasst. Eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Änderungen ist der anhän genden Synopse zu entnehmen. Diese wurde in einer Arbeitsgruppe der AG 78 Jugendförderung besprochen und beraten. Der Beschluss über die Richtlinien hat insofern finanzielle Auswirkungen, als dass mit veränderten Förderbedingungen die Bewilligung von geförderten Maßnahmen sich verändert. Die Bewilligung von Maßnahmen erfolgt anhand der Richtlinie und im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, ist also der Summe nach begrenzt und entfaltet insofern keine Mehrausgaben. Anlage/n 1 261491 Synopse RiLi Gewaltprävention (öffentlich)Seite 3 von 39 Evaluation der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention 2026 Originalfassung Neufassung Begründung Vorbemerkung Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (§ 14 SGB VIII) und das dritte Ausführungsgesetze des Landes NRW (§ 14 3. AG-KJHG – KJFöG) verpflichten die Kommunen, jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu machen. Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen auch Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Einen Schwerpunkt setzt das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn in der Prävention von Gewalt und setzt damit die Handlungsempfehlungen der Philipps- Universität Marburg für die gesamtstädtische Gewaltprävention in Bonn um. Die gesamtstädtische Gewaltpräventionsarbeit fokussiert sich Vorbemerkung Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (§ 14 SGB VIII) und das dritte Ausführungsgesetz des Landes NRW (§ 14 3. AG-KJHG – KJFöG) verpflichten die Kommunen, jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu machen. Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen auch Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Einen Schwerpunkt setzt das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn in der Prävention von Gewalt und setzt damit die Handlungsempfehlungen der Philipps- Universität Marburg für die gesamtstädtische Gewaltprävention in Bonn um. Die gesamtstädtische Gewaltpräventionsarbeit fokussiert sichSeite 4 von 39 auf den Schutz von jungen Menschen vor Gewalt und formuliert eine gemeinsame Definition des Gewaltbegriffes: „Gewalt ist die absichtliche Androhung oder Ausführung einer Verletzung körperlicher Unversehrtheit, einer schweren seelischen Verletzung oder die systematische Ausgrenzung einzelner oder bestimmter Gruppen von sozialer Beteiligung gegen den Willen der davon Betroffenen.“ Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien auf den Schutz von jungen Menschen vor Gewalt und formuliert eine gemeinsame Definition des Gewaltbegriffes: „Gewalt ist die absichtliche Androhung oder Ausführung einer Verletzung körperlicher Unversehrtheit, einer schweren seelischen Verletzung oder die systematische Ausgrenzung einzelner oder bestimmter Gruppen von sozialer Beteiligung gegen den Willen der davon Betroffenen.“ Die Bundesstadt Bonn stellt jeweils für die Dauer einer Ratsperiode einen Kinder- und Jugendförderplan auf, an dessen Erstellung junge Menschen beteiligt werden. Dieser definiert Ziele und Schwerpunkte der Jugendförderung (§§ 11 bis 14 SGB VIII) und trägt durch die Bereitstellung von Mitteln zu bedarfsgerechten Präventionsangeboten unter anderem durch diese Richtlinien bei. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Hinweis auf den Kinder- und Jugendförderplan als Grundlage der Richtlinie.Seite 5 von 39 Jugendhilfe. Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt. Diese Richtlinien sollen das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln, Jugendhilfe. Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt. Diese Richtlinien sollen das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle und zum Schutz junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung von Gewaltprävention der Träger der freien Jugendhilfe, Vereinen und Schulen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln. die Träger unterstützen, Bedürfnissen von jungen Menschen gerecht zu werden. im Sinne des gesetzlichen Auftrags des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu Stärkerer Fokus auf Kinderschutz Konkretisierung der Zielgruppe der Richtlinie Hinweis zum gesetzlichen Auftrag: §14 SGB VIII, 3. Ausführungsgesetz §14Seite 6 von 39 entsprechend § 79a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen, einen Beitrag dazu leisten, dass junge Menschen in Bonn gewaltfrei aufwachsen können. schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen. § 14 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VIII Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. § 14 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung ermöglichen. entsprechend § 79a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen. einen Beitrag dazu leisten, dass junge Menschen in Bonn gewaltfrei aufwachsen können.Seite 7 von 39 1. Allgemeines Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach diesen Richtlinien, sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich. Eine gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen ist ausgeschlossen. Jede antragstellende Organisation oder Institution (im weiteren Verlauf Antragstellerin genannt) ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen müssen auch in allen im Zusammenhang mit geförderten 1. Allgemeines Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach dieser Richtlinie. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinie möglich. Eine gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen ist ausgeschlossen. Jede antragstellende Organisation oder Institution (im weiteren Verlauf Antragstellerin genannt) ist bei einer Förderung verpflichtet, klar erkennbar (unter anderem Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine Veröffentlichungen) über die beantragte städtische Förderung zu informieren. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Streichung des Satzes „sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen.“ Einheitliche Formulierung verschiedener Förderrichtlinien.Seite 8 von 39 Maßnahmen, Veranstaltungen oder Anschaffungen stehenden Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Zuschusskürzungen beziehungsweise Rückforderungen. Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit der antragstellenden Person abgesprochen. Die Antragstellerin dokumentiert mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt. Zuschusskürzungen beziehungsweise Rückforderungen. Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit der antragstellenden Person abgesprochen. Die Antragstellerin dokumentiert mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt.Seite 9 von 39 1.1 Antragsberechtigte Städtische Zuschüsse werden Trägern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Schulen gewährt, die regelmäßig Angebote in Bonn für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen (im Alter von 3 bis einschließlich 26 Jahren) durchführen. Kommerzielle Dienstleister (zum Beispiel: GmbH, AG, GbR) sind von der Förderung ausgeschlossen. Einrichtungen in städtischer Trägerschaft können ihre Bedarfe analog melden und obliegen den gleichen Prüfkriterien. Die finanzielle Unterstützung kann aus dem Budget der Gewaltprävention erfolgen. 1.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind nur Organisationen mit Sitz in Bonn. Städtische Zuschüsse werden Trägern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Schulen gewährt, die regelmäßig Angebote in Bonn für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen (im Alter von 5 bis einschließlich 26 Jahren) durchführen. Kommerzielle Dienstleister (zum Beispiel: GmbH, AG, GbR) sind von der Förderung ausgeschlossen. Einrichtungen in städtischer Trägerschaft können ihre Bedarfe analog melden und obliegen den gleichen Prüfkriterien. Die finanzielle Unterstützung kann aus dem Budget der Gewaltprävention erfolgen. Ergänzung hinsichtlich der Antragsberechtigung. Die Zielgruppe nach dem §3 des 3. Ausführungsgesetz KJHG richtet sich an junge Menschen im Alter von 5 bis 26 Jahren. Die bisherigen geförderten Programme im Kita-Bereich haben sich hauptsächlich an die Zielgruppe der Vorschulkinder gerichtet. 1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und 1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- undSeite 10 von 39 Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind antragsberechtigt. Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind antragsberechtigt. 1.1.2 Schulen Gefördert werden Schulen, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind. 1.1.2 Schulen Gefördert werden Regelschulen und anerkannte Ersatzschulen, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind. Definition der antragsberechtigten Schulen 1.1.3 Sonstige Träger Gefördert werden auch sonstige Jugendgruppen, Vereine und solche Organisationen, die nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind. 1.1.3 Sonstige Träger Gefördert werden auch sonstige Jugendgruppen, Vereine und gemeinnützige Organisationen, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind. Definition der sonstigen OrganisationenSeite 11 von 39 1.2 Förderungswürdigkeit 1.2 Förderungswürdigkeit 1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Prävention von Gewalt für junge Menschen (Ziffer 4.1.1), Maßnahmen zur Qualifikation im Umgang mit Gewalt für Personen, die haupt- oder ehrenamtlich (im Weiteren zusammenfassend als Fachkräfte beschrieben) junge Menschen beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden (Ziffer 4.1.2), die Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption zur Prävention von Gewalt (Ziffer 4.1.3) sowie die Anschaffung von Materialien zur Präventionsarbeit (Ziffer 4.1.4). 1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Prävention von Gewalt für junge Menschen (Ziffer 4.1.1), Maßnahmen zur Qualifikation im Umgang mit Gewalt für Personen, die haupt- oder ehrenamtlich (im Weiteren zusammenfassend als Fachkräfte beschrieben) junge Menschen beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden (Ziffer 4.1.2), die Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption zur Prävention von Gewalt (Ziffer 4.1.3) sowie die Anschaffung von Materialien zur Präventionsarbeit (Ziffer 4.1.4). 1.2.2 Eine Förderung setzt voraus, dass die Grundsätze des SGB VIII berücksichtigt werden. 1.2.2 Eine Förderung setzt voraus, dass die Grundsätze des SGB VIII berücksichtigt werden.Seite 12 von 39 1.2.3 Gefördert werden Präventionsmaßnahmen, die mit geeignetem Personal durchgeführt werden. Dieses soll grundlegendes Wissen über (sexualisierte) Gewalt, Täter*Innenstrategien, Dynamiken in Gruppenprozessen sowie im Umgang mit Betroffenen geschult sein. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt mit Antragsstellung durch die Fach- und Koordinierungsstelle Gewaltprävention. 1.2.3 Gefördert werden Präventionsmaßnahmen, die mit geeignetem Personal durchgeführt werden. Dieses soll grundlegendes Wissen über Gewalt, Täter*innenstrategien, Dynamiken in Gruppenprozessen haben sowie im Umgang mit Betroffenen geschult oder in dem durchzuführenden spezifischen Thema qualifiziert sein. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt mit Antragsstellung durch die Fachberatung Gewaltprävention. Erweiterung der Voraussetzung der Qualifikationen 1.2.4 Voraussetzung zur Förderung ist die Gewährleistung des Kinderschutzes nach § 72a SGB VIII durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundestadt Bonn. Bei Antragsteller*innen aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist ein Nachweis, dass eine entsprechende Vereinbarung 1.2.4 Voraussetzung zur Förderung ist die Gewährleistung des Kinderschutzes nach § 72a SGB VIII durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundestadt Bonn. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung Schulen sind ausgenommen von dieser Regelung, da sie keine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe darstellen und daher nicht Teil des §72 SGB VIII sind.Seite 13 von 39 mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung zum Kinderschutz entfällt für Schulen. zum Kinderschutz entfällt für Schulen und städtische Einrichtungen. 1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist und keine Überfinanzierung durch die Förderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt. 1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist und keine Überfinanzierung durch die Förderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt. 1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Förderung stehen, berücksichtigt. 1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Förderung stehen, berücksichtigt. 1.2.7 Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sind 1.2.7 Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sindSeite 14 von 39 Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Aus- gaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleisteter Arbeitsstunde können 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragsstellenden in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der Leitung der Maßnahme gegenzuzeichnen. Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleisteter Arbeitsstunde können 20 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragsstellenden in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der Leitung der Maßnahme gegenzuzeichnen. Anpassung an den Landeserlass Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2023.Seite 15 von 39 1.3 Ausschluss der Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden, insbesondere wenn die beantragte Maßnahme den Qualitätsmerkmalen der Gewaltprävention gemäß Ziffer 4 ff. widerspricht. Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Präventionsarbeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde. 1.3 Ausschluss der Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden, insbesondere wenn die beantragte Maßnahme den Qualitätsmerkmalen der Gewaltprävention gemäß Ziffer 4 ff. widerspricht. Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Präventionsarbeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde. Eine Förderung ist ausgeschlossen für • Fahrtkosten bei externen Fortbildungen für Förderziffer 4.1.2 Ergänzt um nicht förderfähige Ausgaben.Seite 16 von 39 sowie 1. Klasse Tickets im ÖPNV für alle Förderziffern. • Übernachtungskosten sowie dabei anfallende Verpflegungskosten. • Honorar für Trainer*innen in Ausbildung. • Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und Ausflüge.Seite 17 von 39 2. Antragsverfahren 2.1 Antragstellung Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme, Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung schriftlich zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme/Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein. Erforderliche Antragsunterlagen: • Formantrag (Antragsformular) • Konzept, Maßnahmenbeschreibung, Programmbeschreibung • Kostenaufstellung/Finanzierungs plan 2. Antragsverfahren 2.1 Antragstellung Eine Förderung ist frühestens drei Monate vor Beginn einer Maßnahme, Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung in Textform zu beantragen. Empfohlen wird eine Antragstellung spätestens vier Wochen vor der Maßnahme. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. Erforderliche Antragsunterlagen: • Formantrag (Antragsformular) • Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme (zum Beispiel Klassenleitung) oder der gesetzlichen Vertretung des Trägers (Vorstand des Vereins, Schulleitung) unterschrieben sein. Einführung von Fristen bei Antragsstellung Einheitliche Formulierung verschiedener Förderrichtlinien.Seite 18 von 39 • Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere Stellen) • Konzept, Maßnahmenbeschreibung, Programmbeschreibung aus der die Inhalte, Ziele, Methoden und Zeitplanung hervorgehen • Kostenaufstellung/Finanzierungs plan • Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (Zuschüsse durch andere Stellen, Spenden, Teilnahmebeiträge). • Nachweis über Qualifikationen der Referent*innen (Zertifikate in direktem Bezug zur Maßnahme) Der Antrag wird im Original an folgende Adresse gesendet: Amt für Kinder, Jugend und Familie 51-02 Sankt Augustiner Str. 86 53103 Bonn Oder per Mail an gewaltpraevention@bonn.de. Konkretisierung EntfälltSeite 19 von 39 Empfohlen wird eine möglichst frühe Antragsstellung vor Beginn der Maßnahme (mindestens 30 Tage), damit der Antrag vor Beginn der Maßnahme geprüft und über die Förderungswürdigkeit entschieden werden kann. Eine gegebenenfalls notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt werden. Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben unberührt. Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung. Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Die Fördermittel sind begrenzt und stehen nur im Umfang der bereitgestellten Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Antragstellerin erhält einen Bescheid, der auf der Grundlage der im Eine gegebenenfalls notwendige Abschlagszahlung muss mit der Antragstellung unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen in Textform beantragt werden. Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung. Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Die Fördermittel sind begrenzt und stehen nur im Umfang der bereitgestellten Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Antragstellerin erhält einen Bescheid, der auf der Grundlage der im Einheitliche Formulierung verschiedener Förderrichtlinien.Seite 20 von 39 Antrag gemachten Angaben ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme, Einreichung des Verwendungsnachweises und Prüfung der Mittelverwendung kann es zu einer Änderung der Förderhöhe kommen. In diesem Fall wird ein Änderungsbescheid erlassen. Änderungen in der Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fachstelle Gewaltprävention unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Antrag gemachten Angaben ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme, Einreichung des Verwendungsnachweises und Prüfung der Mittelverwendung kann es zu einer Änderung der Förderhöhe kommen. In diesem Fall wird ein Änderungsbescheid erlassen. Eine Auszahlung der Förderung erfolgt nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises. Änderungen in der Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie, unter gewaltpraevention@bonn.de unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Hierzu zählen Änderungen im Programm, im Durchführungszeitraum oder bei den Referent*innen. Eine Förderung erfolgt nur bis zu der in der Bewilligung angegebenen Fördersumme. Eine nachträgliche Erhöhung der Fördermittel ist ausgeschlossen. KonkretisierungSeite 21 von 39 2.2 Förderhöhe Die Bundesstadt Bonn legt besonderen Wert auf gewaltfreies Aufwachsen und der Entwicklung einer Stadtgesellschaft ohne Gewalt. Um besondere Anreize zu schaffen entsprechende Maßnahmen für junge Menschen möglichst niederschwellig anzubieten, werden bei Maßnahmen, die sich direkt an junge Menschen richten, bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Maßnahmen für Erziehungsberechtige werden als Bestandteil einer Maßnahme für junge Menschen gefördert. Über Zuschüsse von mehr als 10.000 Euro pro Jahr entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. Bei Maßnahmen für Multiplikator*innen und Fachkräftefortbildungen werden bis zu 100 Prozent der 2.2 Förderhöhe Die Bundesstadt Bonn legt besonderen Wert auf gewaltfreies Aufwachsen und der Entwicklung einer Stadtgesellschaft ohne Gewalt. Es können maximal Fördermittel in Höhe von 20.000 € pro Jahr pro Antragstellenden beantragt werden. Um besondere Anreize zu schaffen entsprechende Maßnahmen für junge Menschen möglichst niederschwellig anzubieten, werden bei Maßnahmen, die sich direkt an junge Menschen richten, bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Maßnahmen für Erziehungsberechtige werden als Bestandteil einer Maßnahme für junge Menschen gefördert. Jugendverbände, gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit, erhalten einen Zuschuss von 100 Prozent. Bei Maßnahmen für Multiplikator*innen und Fachkräftefortbildungen werden Einführung der Höchstsumme. Anpassung der FördersätzeSeite 22 von 39 nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Die Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption zur Prävention von Gewalt wird bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Hierbei kann folgendes gefördert werden: • Honorar für externe Begleitung • Materialkosten bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Die Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption zur Prävention von Gewalt wird bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst Hierbei kann folgendes gefördert werden: - Honorar und Fahrtkosten für externe Referent*innen (maximal zwei pro Klasse/Gruppe) - Teilnahmebeitrag bei externen Mitarbeitenden-Fortbildungen - Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer im eigenen Kfz bis zur Höhe von 0,35 € oder im Kleinbus bis zur Höhe von 0,40 €. - Fahrtkosten für Fahrten mit dem ÖPNV werden in tatsächlicher Höhe des Tickets anteilmäßig bezuschusst. - Kosten für Verbrauchsmaterial die in Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. KonkretisierungSeite 23 von 39 Bei der Förderung von Material zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Gewalt wird bis zu einer maximalen Förderhöhe von 800 Euro pro Jahr und antragsstellende Organisation bzw. Institution bezuschusst. Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Anschaffung stehen, berücksichtigt. Bei der Förderung von Material zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Gewalt wird bis zu einer maximalen Förderhöhe von 800 Euro pro Jahr je Antragstellerin bezuschusst. Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Anschaffung stehen, berücksichtigt.Seite 24 von 39 3. Abrechnungsmodalitäten 3.1 Verwendungsnachweis/Prüfrecht Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels Verwendungsnachweis, der durch die Antragstellerin nach Beendigung der Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, einzureichen ist. Der vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers, das heißt von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung für die Antragstellerin zeichnungsberechtigt ist. Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme sind folgende Unterlagen als Verwendungsnachweis anhand der zur Verfügung gestellten Vorlage einzureichen: 3. Abrechnungsmodalitäten 3.1 Verwendungsnachweis/Prüfrecht Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels eines von der Antragstellerin unterzeichneten Verwendungsnachweis, der auch in elektronischer Form eingereicht werden kann. Der Verwendungsnachweis ist durch die Antragstellerin nach Beendigung der Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, einzureichen. Bis spätestens 30 Tage nach Durchführung der Maßnahme sind folgende Unterlagen als Verwendungsnachweis anhand der zur Verfügung gestellten Vorlage einzureichen: Anpassung zu anderen Förderrichtlinien. Da die Fördermittel entsprechend des Kalenderjahres ausgeschöpft werden sollen, müssen vor allem die Verwendungsnachweise aus dem letzten Jahresquartal bis Ende Januar eingegangen sein, damit die Auszahlungen noch auf dasSeite 25 von 39 • Erklärung über durchgeführtes Programm • Personenanzahl der Teilnehmenden • Belegliste der Kosten der Maßnahme • Maßnahmenevaluation Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, nach risikoorientierten Gesichtspunkten einzelne Maßnahmen stichprobenweise zu prüfen. Hierzu werden alle Belege zu Einnahmen und Ausgaben angefordert sowie sachlich und rechnerisch geprüft. Fehlende Rechnungen oder Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung der finanziellen Förderung führen. Eventuelle Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der • Maßnahmenevaluation • Rechnung des Anbieters • Nachweis über die tatsächlich gefahrenen Kilometer unter Angabe des Startorts • Kopie des ÖPNV Tickets • Nachweis des angeschafften Verbrauchsmaterials Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Fehlende Rechnungen oder Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung der finanziellen Förderung führen. Eventuelle Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der entsprechende Haushaltsjahr gebucht werden können. Konkretisierung der mit dem Verwendungsnachweis einzureichenden Unterlagen.Seite 26 von 39 Bundesstadt Bonn und/oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten. Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tage des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Bundesstadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Bundesstadt Bonn und/oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten. Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tage des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, folgt. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Bundesstadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigenSeite 27 von 39 Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 3.2 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung, Versagungsgründe 3.2 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung, Versagungsgründe 3.2.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn: 3.2.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn:Seite 28 von 39 • die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten werden, • die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde, • gegen geltende Kinder- und Jugendschutzbestimmungen verstoßen wurde, • eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid zurückgenommen/widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt, • die Originalbelege bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vorliegen, • die Durchführung der Maßnahme aufgegeben wurde, • trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein • die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten werden. • die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde. • gegen geltende Kinder- und Jugendschutzbestimmungen verstoßen wurde. • eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid zurückgenommen/widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt. • die Originalbelege bei der Prüfung nicht vorliegen. • die Durchführung der Maßnahme aufgegeben wurde. • trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Originalbelege müssen bei jeder Form der Prüfung vorgelegt werden.Seite 29 von 39 ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wurde. Verwendungsnachweis vorgelegt wurde. 3.2.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist: • Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen/widerrufen. • Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor. • Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger als 90 Tage zurückgestellt. • Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt. 3.2.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist: • Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen/widerrufen. • Die Originalbelege liegen bei der Prüfung nicht vor. • Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben. • Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt. Originalbelege müssen bei jeder Form der Prüfung vorgelegt werden.Seite 30 von 39 • Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt. • Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten. • Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden. • Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen. • Bei der Förderung von Präventionsmaterial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen • Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt. • Die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien wurden nicht eingehalten. • Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden. • Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen. • Bei der Förderung von Präventionsmaterial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegenSeite 31 von 39 den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 von Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 5 von Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Anpassung gemäß § 50 Abs. 2a SGB X 3.2.3 Versagungsgründe Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtwidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, die antragstellende Person und/oder den Träger von zukünftigen Förderungen auszuschließen. 3.2.3 Versagungsgründe Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtwidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, die antragstellende Person und/oder den Träger von zukünftigen Förderungen auszuschließen.Seite 32 von 39 4. Maßnahmen zur Prävention von Gewalt Unter gewaltpräventiven Maßnahmen werden primäre und sekundäre Stadien der Intervention verstanden, welche das Ziel haben, dem unerwünschten, gewalttätigen Verhalten vorzubeugen. Die primäre Gewaltprävention setzt vor dem Auftreten von Gewalt an. Sie zielt darauf ab, Voraussetzungen zu schaffen, damit gewaltförmige Einstellungen und Verhaltensweisen gar nicht erst entstehen können. Die sekundäre Gewaltprävention ist Früherkennung und Intervention. Sie bezieht sich auf Maßnahmen in aktuellen Gewalt- und Konfliktsituationen und zielt auf Verhaltens- und Einstellungsänderungen ab. Gewaltpräventionsmaßnahmen richten sich hauptsächlich direkt an die Zielgruppe junge Menschen (Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von maximal 26 Jahren) oder indirekt über beispielsweise Schulungen an pädagogische 4. Maßnahmen zur Prävention von Gewalt Unter gewaltpräventiven Maßnahmen werden primäre und sekundäre Stadien der Intervention verstanden, welche das Ziel haben, dem unerwünschten, gewalttätigen Verhalten vorzubeugen. Die primäre Gewaltprävention setzt vor dem Auftreten von Gewalt an. Sie zielt darauf ab, Voraussetzungen zu schaffen, damit gewaltförmige Einstellungen und Verhaltensweisen gar nicht erst entstehen können. Die sekundäre Gewaltprävention ist Früherkennung und Intervention. Sie bezieht sich auf Maßnahmen in aktuellen Gewalt- und Konfliktsituationen und zielt auf Verhaltens- und Einstellungsänderungen ab. Gewaltpräventionsmaßnahmen richten sich hauptsächlich direkt an die Zielgruppe junge Menschen (Kindern ab 5 Jahren, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von maximal 26 Jahren) oder indirekt über beispielsweise Schulungen an Siehe Erklärung bzgl. Zielgruppe 3. ÄnderungsgesetzSeite 33 von 39 Fachkräfte sowie durch Förderung von Konzeptionsentwicklung an Einrichtungen und Institutionen. Bei allen geförderten Maßnahmen und Anschaffungen verpflichtet sich die Antragstellerin zur Evaluation und Dokumentation gegenüber der Stadt Bonn. pädagogische Fachkräfte sowie durch Förderung von Konzeptionsentwicklung an Einrichtungen und Institutionen. Bei allen geförderten Maßnahmen und Anschaffungen verpflichtet sich die Antragstellerin zur Evaluation und Dokumentation gegenüber der Stadt Bonn. 4.1 Förderpositionen 4.1 Förderpositionen 4.1.1 Präventionsmaßnahme für junge Menschen bis einschließlich 26 Jahre Die geförderte Maßnahme müssen vorwiegend dem Ziel der primären und sekundären Gewaltprävention entsprechen, welche in der Maßnahmenplanung detailliert beschrieben ist. Für die Planung der geförderten Maßnahmen können bis zu 1/3 der Gesamtzeit unter Einbezug von Fachkräften und/oder Erziehungsberechtigten verwendet 4.1.1 Präventionsmaßnahme für junge Menschen von 5 Jahren bis einschließlich 26 Jahre Die geförderte Maßnahme muss vorwiegend dem Ziel der primären und sekundären Gewaltprävention entsprechen, welche in der Maßnahmenplanung detailliert beschrieben ist. Für die Planung der geförderten Maßnahme können bis zu 1/3 der Gesamtzeit unter Einbezug von Fachkräften und/oder Erziehungsberechtigten verwendet PräzisierungSeite 34 von 39 werden. Die übrigen 2/3 der Gesamtzeit sind mit der Zielgruppe zu nutzen. Eine Förderung erfolgt ab einer Gruppengröße von mindestens sechs jungen Menschen. Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden förderfähig. Maßnahmen, die in der Online- Datenbank „Grüne Liste Prävention“ aufgeführt sind, sind unabhängig von der Effektivitätsstufe förderfähig. (Die Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ des Landespräventionsrates Niedersachsen verschafft einen Überblick über die verfügbaren Präventionsprogramme in Deutschland. In der Datenbank sind evaluierte Präventionsprogramme nach werden. Die übrigen 2/3 der Gesamtzeit sind mit der Zielgruppe zu nutzen. Eine Förderung erfolgt ab einer Gruppengröße von mindestens sechs jungen Menschen. Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von sechs Zeitstunden förderfähig. Um die Nachhaltigkeit der Maßnahme zu gewährleisten, müssen pädagogische Fachkräfte/Lehrkräfte/Eltern einbezogen werden. Dies soll sicherstellen, dass erlernte Inhalte im Alltag praktisch angewandt werden. Maßnahmen, die in der Online- Datenbank „Wegweiser Grüne Liste“ aufgeführt sind, sind ab der Effektivitätsstufe 2 förderfähig. (Die Online-Datenbank „Wegweiser Grüne Liste“ des Landespräventionsrates Niedersachsen verschafft einen Überblick über die verfügbaren Präventionsprogramme in Deutschland. In der Datenbank sind evaluierte Präventionsprogramme nach der Aussagekraft der jeweiligen Konkretisierung Anpassung an Umbenennung der Seite. Programme in Stufe 1 haben laut Angaben der grünen Liste Prävention “keine Beweiskraft über die Wirksamkeit (...). Es handelt sich z.B. um Prozessevaluationen, die allein die Qualität der Umsetzung betrachten oder um Ergebnismessungen ohne die Untersuchung von vergleichbarenSeite 35 von 39 der Aussagekraft der jeweiligen Evaluationsstudien eingruppiert. Die Programme können nach ihrem Einsatzgebiet (zum Beispiel Schule, Kita), Zielgruppen, Zielstellungen (Prävention von Gewalt oder Sucht etc.) und den Risiko- und Schutzfaktoren, auf die sie einwirken, recherchiert werden.) Nicht in der Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ aufgenommene Maßnahmen werden gefördert, wenn diese die im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen. Diese orientieren sich an den Leitlinien für effektive Präventionsprogramme der Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“. Evaluationsstudien eingruppiert. Die Programme können nach ihrem Einsatzgebiet (zum Beispiel Schule, Kita), Zielgruppen, Zielstellungen (Prävention von Gewalt oder Sucht etc.) und den Risiko- und Schutzfaktoren, auf die sie einwirken, recherchiert werden. Die Voraussetzungen zur Gruppengröße, dem Stundenumfang und der Qualifikation bleiben bestehen. Nicht in der Online-Datenbank „Wegweiser Grüne Liste “ aufgenommene Maßnahmen werden gefördert, wenn diese die im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen. Diese orientieren sich an den Leitlinien für effektive Präventionsprogramme der Online-Datenbank „Wegweiser Grüne Liste “. Personen, die an der Maßnahme nicht teilnehmen. Ohne solche Vergleichs- oder Kontrollgruppen bleibt aber unklar, ob die Veränderungen nicht auch ohne die Maßnahme eingetreten wären.”. Daher sollen Programme in Stufe 1 wie Programme, die nicht in der Online- Datenbank aufgeführt sind, behandelt werden. Trotz der Auflistung von Programmen im Wegweiser Grüne Liste, sollten die se Voraussetzungen trotzdem gelten, um ein wirksames und nachhaltiges Projekt zu fördern.Seite 36 von 39 4.1.2 Schulung von Fachkräften Es werden sowohl die Durchführung von Schulungsmaßnahmen (Inhouse) wie auch die Teilnahme von Fachkräften an Schulungsmaßnahmen Dritter gefördert. Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden bis maximal fünf Werktagen förderfähig. Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland oder in digitaler Form. Es muss ein Fortbildungskonzept vorgelegt werden. 4.1.2 Schulung von Fachkräften Es werden sowohl die Durchführung von Schulungsmaßnahmen (Inhouse) wie auch die Teilnahme von Fachkräften an Schulungsmaßnahmen Dritter gefördert. Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von mindestens vier Stunden bis maximal fünf Werktagen förderfähig. Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland oder in digitaler Form. Es muss ein Fortbildungskonzept vorgelegt werden. Anpassung 4.1.3 Förderung von einrichtungsspezifischer Konzeptionsentwicklung Gefördert wird die Entwicklung eines träger- oder einrichtungsspezifischen Gewaltpräventionskonzeptes. Hieran sind das gesamte Team sowie 4.1.3 Förderung von einrichtungsspezifischer Konzeptionsentwicklung Gefördert wird die Entwicklung eines träger- oder einrichtungsspezifischen Gewaltpräventionskonzeptes. Hieran sind das gesamte Team sowieSeite 37 von 39 Vertreter*innen der Zielgruppe altersentsprechend zu beteiligen. Mit der Antragsstellung ist eine Ablaufplanung der Konzeptentwicklung vorzulegen. Das Ergebnis der Konzeptionsentwicklung ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Eine Konzeptionsfortschreibung ist frühestens nach vier Jahren förderfähig. Vertreter*innen der Zielgruppe altersentsprechend zu beteiligen. Mit der Antragsstellung ist eine Ablaufplanung der Konzeptentwicklung vorzulegen. Das Ergebnis der Konzeptionsentwicklung ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Eine Konzeptionsfortschreibung ist frühestens nach vier Jahren förderfähig. 4.1.4 Materialien für Präventionsarbeit Für die Förderung von Materialen zur Präventionsarbeit ist die Verankerung von Gewaltprävention in der Träger- oder Einrichtungskonzeption der Antragstellerin eine Voraussetzung. Wenn dies von der Antragstellerin nachgewiesen wird, kann Material für den alltäglichen Gebrauch gefördert werden. Die Konzeption soll nicht älter als fünf Jahre sein. 4.1.4 Materialien für Präventionsarbeit Für die Förderung von Materialen zur Präventionsarbeit ist die Verankerung von Gewaltprävention in der Träger- oder Einrichtungskonzeption der Antragstellerin eine Voraussetzung. Wenn dies von der Antragstellerin nachgewiesen wird, kann Material für den alltäglichen Gebrauch gefördert werden. Die Konzeption soll nicht älter als fünf Jahre sein.Seite 38 von 39 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2022 in Kraft. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01. Januar 2027 in Kraft.Seite 39 von 39
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