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261491 · Beschlussvorlage

Fortschreibung der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention

Nummer
261491
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Sankt Augustiner Straße Straße· Vilich, Beuel
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 261491-02 ST Stellungnahme zum Änderungsantrag: Fortschreibung der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention
  2. 261491-01 AA Änderungsantrag zu Drs. 261491 - Fortschreibung der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention - 100% Förderung für Jugendverbände beibehalten

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Beschlussvorlage
öffentlich
261491
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Fortschreibung der Richtlinien zur Förderung von
Gewaltprävention
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 14.10.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien zur Förderung von
Gewaltprävention werden beschlossen. Die geänderten Richtlinien tre
ten zum 1.1.2027 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förde
rung von Gewaltprävention vom 1.10.2022 außer Kraft.
2. Anträge nach den fortgeschriebenen Richtlinien zur Förderung der Ge
waltprävention für das Jahr 2027 können ab dem 1.10.2026 gestellt
werden.
3. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Begründung
Die Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention sind erstmalig am 1. Okto
ber 2022 in Kraft getreten. Sie verfolgen das Ziel, junge Menschen im Rahmen
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu befähigen, sich vor gefähr
denden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähig
keit und Eigenverantwortung sowie zur Verantwortungsübernahme gegenüber
ihren Mitmenschen zu führen. In dem Zuge sollen auch Eltern und andere Er
ziehungsberechtigte besser befähigt werden, junge Menschen vor gefährden
den Einflüssen zu schützen. (vgl. § 14 Abs. 2 SGB VIII).
Die Richtlinie zeigte über die vergangenen Jahre eine wirksame und erfolgrei
che Umsetzung. Im Jahr 2025 konnten über 78 Maßnahmen für ca. 4.900 junge
Menschen und 340 Fachkräfte bezuschusst werden. Die beantragte Gesamt
summe aller Förderanträge lag weit über den zu Verfügung stehenden Mitteln,
wodurch nicht alle Förderanträge berücksichtigt werden konnten.
In diesem Jahr konnten bereits um die 80 Maßnahmen für ca. 5.600 junge
Menschen und 280 Fachkräfte gefördert werden. Auch in diesem Jahr liegt die
beantragte Gesamtsumme alle Förderanträge weit über den zu Verfügung ste
henden Mitteln. Die Mittel waren bereits im Mai fast vollständig ausgeschöpft.
Über ¾ der Förderanträge kommt aus dem Bereich Schule, ca. 15 Prozent von
freien Trägern und ca. 10 Prozent aus dem Kita-Bereich. Dabei liegen die theSeite 1 von 39
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
matischen Schwerpunkte im Bereich der Sozialkompetenz- und Anti-Gewalt-
Trainings, Prävention sexualisierter Gewalt und Selbstbehauptung.
Die bisherigen Erfahrungen in der Anwendung in den letzten Jahren sowie
fachliche und rechtliche Entwicklungen machen eine Anpassung der Richtlinie
erforderlich.
Die vorgenommene Evaluation hat zum Ziel, die zu Verfügung stehenden För
dermittel bedarfsgerechter und gerechter zu verteilen sowie die Antragsstellung
möglichst vielen Einrichtungen im Jahresverlauf zu ermöglichen. Die Anpas
sungen dienen außerdem der fachlichen Qualitätssicherung, der Transparenz
der Förderpraxis und sollen Förderkriterien verdeutlichen.
Zur stärkeren Anbindung an den gesetzlichen Auftrag und den Kinder- und Ju
gendförderplan wurden die Regelungen an die Zielgruppe nach § 3 des 3. Aus
führungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz angepasst. Die bisherige
Altersspanne von 3 bis einschließlich 26 Jahren wird daher auf 5 bis einschließ
lich 26 Jahren geändert. Die bislang geförderten Maßnahmen im Kita-Bereich
richteten sich überwiegend an Vorschulkinder, sodass sich hieraus keine we
sentlichen Auswirkungen auf die Förderpraxis ergeben.
Zur Sicherung fachlicher Qualitätsstandards wurden die Anforderungen an die
Qualifikationen der durchführenden Personen erweitert. Die bisherige Regelung
bezog sich überwiegend auf den Bereich der Prävention sexualisierter Gewalt.
Da die Richtlinien ein breites Spektrum von Präventionsangeboten umfasst,
wurden die Nachweismöglichkeiten entsprechend ergänzt.
Neu aufgenommen wurde zudem eine Konkretisierung der förderfähigen sowie
nicht förderfähigen Ausgaben. Ziel ist eine höhere Transparenz und eine ein
heitliche Anwendung der Richtlinie mit dem Fokus auf inhaltliche Schwerpunk
te. Da viele Träger und Einrichtungen bereits über eigene Budgets für Fort- und
Weiterbildungen verfügen, sind Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskos
ten bei Schulungen von Fachkräften künftig von den Antragstellenden selbst zu
tragen. Honorarkosten für Trainer*innen in Ausbildung sind nicht förderfähig, da
gemäß den Qualitätsanforderungen ausschließlich qualifiziertes Personal aner
kannt wird.
Zur Verbesserung der Mittelsteuerung werden Antragsfristen eingeführt. Bis
lang erfolgt die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. In
den vergangenen Jahren wurden Förderanträge zunehmend frühzeitig einge
reicht, sodass die verfügbaren Mittel bereits zu Beginn des Jahres weitgehend
ausgeschöpft waren. Dies erschwert insbesondere neuen Antragstellenden
sowie kurzfristig geplanten Maßnahmen den Zugang zu Fördermitteln. Durch
feste Fristen können die verfügbaren Mittel gerechter über das Kalenderjahr
hinweg verteilt und die Verwaltungsabläufe besser gesteuert werden.
Auch die Höhe der Fördermittel soll für eine gerechtere Verteilung angepasst
werden. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt weiterhin auf Maßnahmen für jun
ge Menschen. Um hierfür einen hohen Anreiz zu schaffen, soll der Fördersatz
bei 90 % liegen. Jugendverbände, gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinien zur Förde
rung der Jugendverbandsarbeit, erhalten weiterhin einen Zuschuss von 100 %,
da diese ehrenamtlich organisiert sind und über wenig eigene finanzielle Mittel
verfügen.Seite 2 von 39
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
In den vergangenen Jahren war eine deutliche Preissteigerung bei einzelnen
Anbietern zu beobachten. Teilweise wird gegenüber Einrichtungen der Eindruck
vermittelt, die Maßnahmen würden problemlos vollständig durch die Stadt Bonn
finanziert. Zudem übernehmen einzelne Anbieter die Antragstellung für die Trä
ger. Rückfragen im Rahmen der Antragsprüfung zeigen jedoch, dass die An
tragstellenden nicht immer ausreichend über das gewählte Projekt informiert
sind. Durch die Einführung eines Eigenanteils soll die bewusste Auswahl und
Bewertung der Angebote gestärkt werden.
Anträge mit einer Förderhöhe von über 10.000 € sollen zukünftig nicht mehr im
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Höhe dieser Anträge ergibt sich in der Regel aus der Anzahl der erreichten
jungen Menschen, während Inhalt und Zielsetzung mit Maßnahmen geringeren
Umfangs vergleichbar sind. Darüber hinaus wird eine maximale Förderhöhe
von 20.000 € pro Antragstellenden und Kalenderjahr eingeführt.
Der Fördersatz für Fachkräftefortbildungen wird auf 75 % reduziert. Ein Eigen
anteil kann in der Regel über bestehende Fortbildungsbudgets der Träger er
bracht werden. Ergänzend bietet die Fachberatung Gewaltprävention jährlich
kostenfreie Fortbildungsangebote für Fachkräfte und Ehrenamtliche an. Ju
gendverbände, gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinien zur Förderung der Jugendver
bandsarbeit, erhalten weiterhin einen Zuschuss von 100 %.
Auch der Fördersatz für die Entwicklung einrichtungsspezifischer Schutzkon
zepte wird auf 75 % reduziert. Hintergrund sind vorhandene kostenfreie Bera
tungs- und Unterstützungsangebote, insbesondere durch die Fachberatung
Prävention sexualisierter Gewalt der Bundesstadt Bonn sowie die Schulpsycho
logie.
Darüber hinaus wurden verschiedene Formulierungen vereinfacht und an be
stehende Förderrichtlinien der Jugendförderung angepasst.
Eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Änderungen ist der anhän
genden Synopse zu entnehmen. Diese wurde in einer Arbeitsgruppe der AG 78
Jugendförderung besprochen und beraten.
Der Beschluss über die Richtlinien hat insofern finanzielle Auswirkungen, als
dass mit veränderten Förderbedingungen die Bewilligung von geförderten
Maßnahmen sich verändert. Die Bewilligung von Maßnahmen erfolgt anhand
der Richtlinie und im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel, ist also der Summe nach begrenzt und entfaltet
insofern keine Mehrausgaben.
Anlage/n
1 261491 Synopse RiLi Gewaltprävention (öffentlich)Seite 3 von 39
Evaluation der Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention 2026
Originalfassung Neufassung Begründung
Vorbemerkung
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (§
14 SGB VIII) und das dritte
Ausführungsgesetze des Landes NRW (§
14 3. AG-KJHG – KJFöG) verpflichten die
Kommunen, jungen Menschen und
Erziehungsberechtigten Angebote des
erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes zu machen. Diese
Maßnahmen sollen junge Menschen
befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen. Darüber hinaus
sollen die Maßnahmen auch Eltern und
andere Erziehungsberechtigte besser
befähigen, Kinder und Jugendliche vor
gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Einen Schwerpunkt setzt das Amt für
Kinder, Jugend und Familie der
Bundesstadt Bonn in der Prävention von
Gewalt und setzt damit die
Handlungsempfehlungen der Philipps-
Universität Marburg für die
gesamtstädtische Gewaltprävention in
Bonn um.
Die gesamtstädtische
Gewaltpräventionsarbeit fokussiert sich
Vorbemerkung
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes
(§ 14 SGB VIII) und das dritte
Ausführungsgesetz des Landes NRW
(§ 14 3. AG-KJHG – KJFöG) verpflichten
die Kommunen, jungen Menschen und
Erziehungsberechtigten Angebote des
erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes zu machen. Diese
Maßnahmen sollen junge Menschen
befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen. Darüber hinaus
sollen die Maßnahmen auch Eltern und
andere Erziehungsberechtigte besser
befähigen, Kinder und Jugendliche vor
gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Einen Schwerpunkt setzt das Amt für
Kinder, Jugend und Familie der
Bundesstadt Bonn in der Prävention von
Gewalt und setzt damit die
Handlungsempfehlungen der Philipps-
Universität Marburg für die
gesamtstädtische Gewaltprävention in
Bonn um.
Die gesamtstädtische
Gewaltpräventionsarbeit fokussiert sichSeite 4 von 39
auf den Schutz von jungen Menschen vor
Gewalt und formuliert eine gemeinsame
Definition des Gewaltbegriffes: „Gewalt
ist die absichtliche Androhung oder
Ausführung einer Verletzung
körperlicher Unversehrtheit, einer
schweren seelischen Verletzung oder
die systematische Ausgrenzung
einzelner oder bestimmter Gruppen
von sozialer Beteiligung gegen den
Willen der davon Betroffenen.“
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und
Familie der Bundesstadt Bonn erlässt
diese Richtlinien auf der Grundlage der
genannten Gesetze nach eingehender
Beratung mit den Trägern der freien
auf den Schutz von jungen Menschen vor
Gewalt und formuliert eine gemeinsame
Definition des Gewaltbegriffes: „Gewalt
ist die absichtliche Androhung oder
Ausführung einer Verletzung
körperlicher Unversehrtheit, einer
schweren seelischen Verletzung oder
die systematische Ausgrenzung
einzelner oder bestimmter Gruppen
von sozialer Beteiligung gegen den
Willen der davon Betroffenen.“
Die Bundesstadt Bonn stellt jeweils für die
Dauer einer Ratsperiode einen Kinder-
und Jugendförderplan auf, an dessen
Erstellung junge Menschen beteiligt
werden. Dieser definiert Ziele und
Schwerpunkte der Jugendförderung (§§ 11
bis 14 SGB VIII) und trägt durch die
Bereitstellung von Mitteln zu
bedarfsgerechten Präventionsangeboten
unter anderem durch diese Richtlinien
bei.
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und
Familie der Bundesstadt Bonn erlässt
diese Richtlinien auf der Grundlage der
genannten Gesetze nach eingehender
Beratung mit den Trägern der freien
Hinweis auf den Kinder- und
Jugendförderplan als Grundlage der
Richtlinie.Seite 5 von 39
Jugendhilfe. Die Bundesstadt Bonn
betrachtet Kinder, Jugendliche und
Familien als entscheidendes Potential für
ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne
dienen diese Richtlinien der Stärkung des
Profils der Bundesstadt Bonn als
kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
 das partnerschaftliche
Zusammenwirken der freien und
der öffentlichen Jugendhilfe zum
Wohle junger Menschen und
ihrer Familien sowie die
finanzielle Förderung der Träger
der freien Jugendhilfe, ihrer
Dienste und Veranstaltungen
unter Wahrung ihrer
Selbständigkeit verlässlich
regeln,
Jugendhilfe. Die Bundesstadt Bonn
betrachtet Kinder, Jugendliche und
Familien als entscheidendes Potential für
ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne
dienen diese Richtlinien der Stärkung des
Profils der Bundesstadt Bonn als
kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
 das partnerschaftliche
Zusammenwirken der freien und
der öffentlichen Jugendhilfe zum
Wohle und zum Schutz junger
Menschen und ihrer Familien
sowie die finanzielle Förderung
von Gewaltprävention der Träger
der freien Jugendhilfe, Vereinen
und Schulen unter Wahrung ihrer
Selbständigkeit verlässlich
regeln.
 die Träger unterstützen,
Bedürfnissen von jungen
Menschen gerecht zu werden.
 im Sinne des gesetzlichen
Auftrags des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes
junge Menschen befähigen, sich
vor gefährdenden Einflüssen zu
Stärkerer Fokus auf Kinderschutz
Konkretisierung der Zielgruppe der
Richtlinie
Hinweis zum gesetzlichen Auftrag:
§14 SGB VIII, 3. Ausführungsgesetz §14Seite 6 von 39
 entsprechend § 79a SGB VIII
Kriterien und Maßstäbe für die
Qualität der angebotenen
Maßnahmen und
Veranstaltungen festlegen,
 einen Beitrag dazu leisten, dass
junge Menschen in Bonn
gewaltfrei aufwachsen können.
schützen und sie zu
Kritikfähigkeit,
Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortung sowie zur
Verantwortung gegenüber ihren
Mitmenschen führen. § 14 Abs. 2
Ziffer 1 SGB VIII
 Eltern und andere
Erziehungsberechtigte besser
befähigen, Kinder und
Jugendliche vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen. § 14 Abs.
2 Ziffer 2 SGB VIII
 haupt- und ehrenamtlich tätigen
Mitarbeitenden die Möglichkeit
zur Fort- und Weiterbildung
ermöglichen.
 entsprechend § 79a SGB VIII
Kriterien und Maßstäbe für die
Qualität der angebotenen
Maßnahmen und
Veranstaltungen festlegen.
 einen Beitrag dazu leisten, dass
junge Menschen in Bonn
gewaltfrei aufwachsen können.Seite 7 von 39
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen
Regelungen gelten für alle Förderungen
nach diesen Richtlinien, sofern die
speziellen Bestimmungen keine
Abweichungen hiervon vorsehen. Die
finanzielle Förderung wird nur im
Rahmen der im Haushaltsplan zur
Verfügung stehenden Mittel gewährt.
Die Förderung einer Maßnahme ist
jeweils nur nach einer Ziffer dieser
Richtlinien möglich. Eine gleichzeitige
Förderung nach den Richtlinien zur
Förderung der Jugendarbeit –
Maßnahmen und Anschaffungen ist
ausgeschlossen.
Jede antragstellende Organisation oder
Institution (im weiteren Verlauf
Antragstellerin genannt) ist bei einer
Förderung verpflichtet, die städtischen
Leistungen den Teilnehmenden sowie
deren Erziehungsberechtigten zur
Kenntnis zu bringen. Entsprechende
Informationen müssen auch in allen im
Zusammenhang mit geförderten
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen
Regelungen gelten für alle Förderungen
nach dieser Richtlinie. Die finanzielle
Förderung wird nur im Rahmen der im
Haushaltsplan zur Verfügung
stehenden Mittel gewährt. Die
Förderung einer Maßnahme ist jeweils
nur nach einer Ziffer dieser Richtlinie
möglich. Eine gleichzeitige Förderung
nach den Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit – Maßnahmen und
Anschaffungen ist ausgeschlossen.
Jede antragstellende Organisation oder
Institution (im weiteren Verlauf
Antragstellerin genannt) ist bei einer
Förderung verpflichtet, klar erkennbar
(unter anderem Internetauftritt, Flyer,
Aushänge, allgemeine
Veröffentlichungen) über die beantragte
städtische Förderung zu informieren.
Verstöße gegen diese Hinweispflicht
berechtigen die Bundesstadt Bonn zu
Streichung des Satzes „sofern die
speziellen Bestimmungen keine
Abweichungen hiervon vorsehen.“
Einheitliche Formulierung verschiedener
Förderrichtlinien.Seite 8 von 39
Maßnahmen, Veranstaltungen oder
Anschaffungen stehenden
Veröffentlichungen erscheinen.
Verstöße gegen diese Hinweispflicht
berechtigen die Bundesstadt Bonn zu
Zuschusskürzungen beziehungsweise
Rückforderungen.
Um einen Eindruck aus pädagogischer
Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen
und Vertreter des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie berechtigt,
geförderte Angebote zu besuchen.
Hierzu werden in der Regel Termine im
Vorfeld mit der antragstellenden Person
abgesprochen. Die Antragstellerin
dokumentiert mit Beantragung einer
städtischen Förderung nach diesen
Förderrichtlinien auch ihr
Einverständnis mit den Besuchsrechten
der städtischen Vertreterinnen und
Vertreter. Die Ausübung des
Hausrechts bleibt hiervon unberührt.
Zuschusskürzungen beziehungsweise
Rückforderungen.
Um einen Eindruck aus pädagogischer
Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen
und Vertreter des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie berechtigt,
geförderte Angebote zu besuchen.
Hierzu werden in der Regel Termine im
Vorfeld mit der antragstellenden Person
abgesprochen. Die Antragstellerin
dokumentiert mit Beantragung einer
städtischen Förderung nach diesen
Förderrichtlinien auch ihr
Einverständnis mit den Besuchsrechten
der städtischen Vertreterinnen und
Vertreter. Die Ausübung des
Hausrechts bleibt hiervon unberührt.Seite 9 von 39
1.1 Antragsberechtigte
Städtische Zuschüsse werden Trägern
der freien Jugendhilfe, Vereinen und
Schulen gewährt, die regelmäßig
Angebote in Bonn für die im Stadtgebiet
Bonn wohnenden jungen Menschen (im
Alter von 3 bis einschließlich 26 Jahren)
durchführen. Kommerzielle
Dienstleister (zum Beispiel: GmbH, AG,
GbR) sind von der Förderung
ausgeschlossen.
Einrichtungen in städtischer
Trägerschaft können ihre Bedarfe
analog melden und obliegen den
gleichen Prüfkriterien. Die finanzielle
Unterstützung kann aus dem Budget
der Gewaltprävention erfolgen.
1.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind nur
Organisationen mit Sitz in Bonn.
Städtische Zuschüsse werden Trägern
der freien Jugendhilfe, Vereinen und
Schulen gewährt, die regelmäßig
Angebote in Bonn für die im Stadtgebiet
Bonn wohnenden jungen Menschen (im
Alter von 5 bis einschließlich 26 Jahren)
durchführen. Kommerzielle
Dienstleister (zum Beispiel: GmbH, AG,
GbR) sind von der Förderung
ausgeschlossen.
Einrichtungen in städtischer
Trägerschaft können ihre Bedarfe
analog melden und obliegen den
gleichen Prüfkriterien. Die finanzielle
Unterstützung kann aus dem Budget
der Gewaltprävention erfolgen.
Ergänzung hinsichtlich der
Antragsberechtigung.
Die Zielgruppe nach dem §3 des 3.
Ausführungsgesetz KJHG richtet sich an
junge Menschen im Alter von 5 bis 26
Jahren. Die bisherigen geförderten
Programme im Kita-Bereich haben sich
hauptsächlich an die Zielgruppe der
Vorschulkinder gerichtet.
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung
mit § 25 des ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung
mit § 25 des ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- undSeite 10 von 39
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe sind antragsberechtigt.
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe sind antragsberechtigt.
1.1.2 Schulen
Gefördert werden Schulen, soweit die
zu fördernden Angebote grundsätzlich
förderungswürdig im Sinne dieser
Richtlinien sind.
1.1.2 Schulen
Gefördert werden Regelschulen und
anerkannte Ersatzschulen, soweit die
zu fördernden Angebote grundsätzlich
förderungswürdig im Sinne dieser
Richtlinien sind.
Definition der antragsberechtigten
Schulen
1.1.3 Sonstige Träger
Gefördert werden auch sonstige
Jugendgruppen, Vereine und solche
Organisationen, die nicht anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe sind,
soweit die zu fördernden Angebote
grundsätzlich förderungswürdig im
Sinne dieser Richtlinien sind.
1.1.3 Sonstige Träger
Gefördert werden auch sonstige
Jugendgruppen, Vereine und
gemeinnützige Organisationen, soweit
die zu fördernden Angebote
grundsätzlich förderungswürdig im
Sinne dieser Richtlinien sind.
Definition der sonstigen OrganisationenSeite 11 von 39
1.2 Förderungswürdigkeit 1.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1
Gefördert werden Maßnahmen zur
Prävention von Gewalt für junge
Menschen (Ziffer 4.1.1), Maßnahmen
zur Qualifikation im Umgang mit Gewalt
für Personen, die haupt- oder
ehrenamtlich (im Weiteren
zusammenfassend als Fachkräfte
beschrieben) junge Menschen
beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder
ausbilden (Ziffer 4.1.2), die Entwicklung
einer einrichtungsspezifischen
Konzeption zur Prävention von Gewalt
(Ziffer 4.1.3) sowie die Anschaffung von
Materialien zur Präventionsarbeit (Ziffer
4.1.4).
1.2.1
Gefördert werden Maßnahmen zur
Prävention von Gewalt für junge
Menschen (Ziffer 4.1.1), Maßnahmen
zur Qualifikation im Umgang mit Gewalt
für Personen, die haupt- oder
ehrenamtlich (im Weiteren
zusammenfassend als Fachkräfte
beschrieben) junge Menschen
beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder
ausbilden (Ziffer 4.1.2), die Entwicklung
einer einrichtungsspezifischen
Konzeption zur Prävention von Gewalt
(Ziffer 4.1.3) sowie die Anschaffung von
Materialien zur Präventionsarbeit (Ziffer
4.1.4).
1.2.2
Eine Förderung setzt voraus, dass die
Grundsätze des SGB VIII berücksichtigt
werden.
1.2.2
Eine Förderung setzt voraus, dass die
Grundsätze des SGB VIII berücksichtigt
werden.Seite 12 von 39
1.2.3
Gefördert werden
Präventionsmaßnahmen, die mit
geeignetem Personal durchgeführt
werden. Dieses soll grundlegendes
Wissen über (sexualisierte) Gewalt,
Täter*Innenstrategien, Dynamiken in
Gruppenprozessen sowie im Umgang
mit Betroffenen geschult sein. Die
Prüfung der Qualifikation erfolgt mit
Antragsstellung durch die Fach- und
Koordinierungsstelle Gewaltprävention.
1.2.3
Gefördert werden
Präventionsmaßnahmen, die mit
geeignetem Personal durchgeführt
werden. Dieses soll grundlegendes
Wissen über Gewalt,
Täter*innenstrategien, Dynamiken in
Gruppenprozessen haben sowie im
Umgang mit Betroffenen geschult oder
in dem durchzuführenden spezifischen
Thema qualifiziert sein. Die Prüfung der
Qualifikation erfolgt mit Antragsstellung
durch die Fachberatung
Gewaltprävention.
Erweiterung der Voraussetzung der
Qualifikationen
1.2.4
Voraussetzung zur Förderung ist die
Gewährleistung des Kinderschutzes
nach § 72a SGB VIII durch Abschluss
einer Vereinbarung mit dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie der
Bundestadt Bonn. Bei
Antragsteller*innen aus angrenzenden
Jugendamtsbezirken ist ein Nachweis,
dass eine entsprechende Vereinbarung
1.2.4
Voraussetzung zur Förderung ist die
Gewährleistung des Kinderschutzes
nach § 72a SGB VIII durch Abschluss
einer Vereinbarung mit dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie der
Bundestadt Bonn. Die Notwendigkeit
des Abschlusses einer Vereinbarung
Schulen sind ausgenommen von dieser Regelung,
da sie keine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe
darstellen und daher nicht Teil des §72 SGB VIII
sind.Seite 13 von 39
mit ihrem örtlich zuständigen
Jugendamt abgeschlossen wurde,
ausreichend. Die Notwendigkeit des
Abschlusses einer Vereinbarung zum
Kinderschutz entfällt für Schulen.
zum Kinderschutz entfällt für Schulen
und städtische Einrichtungen.
1.2.5
Eine Förderung setzt voraus, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist und
keine Überfinanzierung durch die
Förderung des Amtes für Kinder, Jugend
und Familie eintritt.
1.2.5
Eine Förderung setzt voraus, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist und
keine Überfinanzierung durch die
Förderung des Amtes für Kinder, Jugend
und Familie eintritt.
1.2.6
Bei der Förderung werden nur
angemessene Aufwendungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
beantragten Förderung stehen,
berücksichtigt.
1.2.6
Bei der Förderung werden nur
angemessene Aufwendungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
beantragten Förderung stehen,
berücksichtigt.
1.2.7
Bei der Ermittlung der
anerkennungsfähigen Kosten sind
1.2.7
Bei der Ermittlung der
anerkennungsfähigen Kosten sindSeite 14 von 39
Arbeitsleistungen, die im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements
erbracht werden, als fiktive Aus- gaben
zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich
geleisteter Arbeitsstunde können 15
Euro angesetzt werden. Bei
Arbeitsleistungen, die eine besondere
fachliche Qualifikation erfordern, kann
ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde
angesetzt werden. Arbeitsleistungen
von Personen, die beim
Antragsstellenden in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen,
können nicht berücksichtigt werden.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für
bürgerschaftliches Engagement darf 20
Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten
Arbeitsstunden sind einfache
Stundennachweise zu erstellen, die
vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben
sind. Sie müssen den Namen des
ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer
und Art der Leistung beinhalten. Sie
sind von der Leitung der Maßnahme
gegenzuzeichnen.
Arbeitsleistungen, die im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements
erbracht werden, als fiktive Ausgaben
zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich
geleisteter Arbeitsstunde können 20
Euro angesetzt werden. Bei
Arbeitsleistungen, die eine besondere
fachliche Qualifikation erfordern, kann
ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde
angesetzt werden. Arbeitsleistungen
von Personen, die beim
Antragsstellenden in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen,
können nicht berücksichtigt werden.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für
bürgerschaftliches Engagement darf 20
Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten
Arbeitsstunden sind einfache
Stundennachweise zu erstellen, die
vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben
sind. Sie müssen den Namen des
ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer
und Art der Leistung beinhalten. Sie
sind von der Leitung der Maßnahme
gegenzuzeichnen.
Anpassung an den Landeserlass
Richtlinie zur Berücksichtigung von
bürgerschaftlichem Engagement bei
der Gewährung von Zuwendungen im
Zuständigkeitsbereich der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
vom 25.10.2023.Seite 15 von 39
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen,
wenn die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien nicht eingehalten
wurden, insbesondere wenn die
beantragte Maßnahme den
Qualitätsmerkmalen der
Gewaltprävention gemäß Ziffer 4 ff.
widerspricht.
Eine nachträgliche Förderung bereits
begonnener oder abgeschlossener
Maßnahmen und Veranstaltungen
sowie bereits vorgenommener
Anschaffungen ist nur dann möglich,
wenn ein unvorhersehbarer und
unabweisbarer Grund vorliegt oder die
Fortführung der Präventionsarbeit der
Antragstellerin beziehungsweise des
Antragstellers für einen längeren
Zeitraum dadurch erschwert würde.
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen,
wenn die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien nicht eingehalten
wurden, insbesondere wenn die
beantragte Maßnahme den
Qualitätsmerkmalen der
Gewaltprävention gemäß Ziffer 4 ff.
widerspricht.
Eine nachträgliche Förderung bereits
begonnener oder abgeschlossener
Maßnahmen und Veranstaltungen
sowie bereits vorgenommener
Anschaffungen ist nur dann möglich,
wenn ein unvorhersehbarer und
unabweisbarer Grund vorliegt oder die
Fortführung der Präventionsarbeit der
Antragstellerin beziehungsweise des
Antragstellers für einen längeren
Zeitraum dadurch erschwert würde.
Eine Förderung ist ausgeschlossen für
• Fahrtkosten bei externen
Fortbildungen für Förderziffer 4.1.2
Ergänzt um nicht förderfähige Ausgaben.Seite 16 von 39
sowie 1. Klasse Tickets im ÖPNV für
alle Förderziffern.
• Übernachtungskosten sowie dabei
anfallende Verpflegungskosten.
• Honorar für Trainer*innen in
Ausbildung.
• Geschenke, Feste, Feierlichkeiten
und Ausflüge.Seite 17 von 39
2. Antragsverfahren
2.1 Antragstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer
Maßnahme, Veranstaltung
beziehungsweise Anschaffung
schriftlich zu beantragen. Bei
Unklarheiten bietet das Amt für Kinder,
Jugend und Familie hierzu Beratung an.
Anträge müssen von der
verantwortlichen Leitung der
Maßnahme/Veranstaltung und einer
verantwortlichen Vertretung des
Trägers beziehungsweise des
Veranstalters unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
• Formantrag (Antragsformular)
• Konzept,
Maßnahmenbeschreibung,
Programmbeschreibung
• Kostenaufstellung/Finanzierungs
plan
2. Antragsverfahren
2.1 Antragstellung
Eine Förderung ist frühestens drei
Monate vor Beginn einer Maßnahme,
Veranstaltung beziehungsweise
Anschaffung in Textform zu beantragen.
Empfohlen wird eine Antragstellung
spätestens vier Wochen vor der
Maßnahme. Bei Unklarheiten bietet das
Amt für Kinder, Jugend und Familie
hierzu Beratung an.
Erforderliche Antragsunterlagen:
• Formantrag (Antragsformular)
• Anträge müssen von der
verantwortlichen Leitung der
Maßnahme (zum Beispiel
Klassenleitung) oder der
gesetzlichen Vertretung des
Trägers (Vorstand des Vereins,
Schulleitung) unterschrieben
sein.
Einführung von Fristen bei
Antragsstellung
Einheitliche Formulierung verschiedener
Förderrichtlinien.Seite 18 von 39
• Übersicht über voraussichtliche
Einnahmen (inklusive möglicher
Zuschüsse durch andere Stellen)
• Konzept,
Maßnahmenbeschreibung,
Programmbeschreibung aus der
die Inhalte, Ziele, Methoden und
Zeitplanung hervorgehen
• Kostenaufstellung/Finanzierungs
plan
• Übersicht über voraussichtliche
Einnahmen (Zuschüsse durch
andere Stellen, Spenden,
Teilnahmebeiträge).
• Nachweis über Qualifikationen
der Referent*innen (Zertifikate in
direktem Bezug zur Maßnahme)
Der Antrag wird im Original an folgende
Adresse gesendet:
Amt für Kinder, Jugend und Familie
51-02
Sankt Augustiner Str. 86
53103 Bonn
Oder per Mail an
gewaltpraevention@bonn.de.
Konkretisierung
EntfälltSeite 19 von 39
Empfohlen wird eine möglichst frühe
Antragsstellung vor Beginn der
Maßnahme (mindestens 30 Tage),
damit der Antrag vor Beginn der
Maßnahme geprüft und über die
Förderungswürdigkeit entschieden
werden kann.
Eine gegebenenfalls notwendige
Abschlagszahlung muss spätestens 30
Tage vor Beginn der geplanten
Maßnahme unter Beifügung aller
erforderlichen Unterlagen schriftlich
beantragt werden. Antragsfristen
anderer Zuschussgeber bleiben
unberührt.
Die Antragstellung als solche begründet
noch keinen Anspruch auf einen
Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme,
Veranstaltung oder Anschaffung.
Zuschüsse werden durch schriftlichen
Bescheid bewilligt. Die Fördermittel
sind begrenzt und stehen nur im
Umfang der bereitgestellten
Haushaltsmittel zur Verfügung.
Die Antragstellerin erhält einen
Bescheid, der auf der Grundlage der im
Eine gegebenenfalls notwendige
Abschlagszahlung muss mit der
Antragstellung unter Beifügung aller
erforderlichen Unterlagen in Textform
beantragt werden.
Die Antragstellung als solche begründet
noch keinen Anspruch auf einen
Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme,
Veranstaltung oder Anschaffung.
Zuschüsse werden durch schriftlichen
Bescheid bewilligt. Die Fördermittel
sind begrenzt und stehen nur im
Umfang der bereitgestellten
Haushaltsmittel zur Verfügung.
Die Antragstellerin erhält einen
Bescheid, der auf der Grundlage der im
Einheitliche Formulierung verschiedener
Förderrichtlinien.Seite 20 von 39
Antrag gemachten Angaben ergeht.
Nach Beendigung der jeweiligen
Maßnahme, Einreichung des
Verwendungsnachweises und Prüfung
der Mittelverwendung kann es zu einer
Änderung der Förderhöhe kommen. In
diesem Fall wird ein
Änderungsbescheid erlassen.
Änderungen in der Grundlage für die
Bewilligung der Maßnahme sind dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie,
Fachstelle Gewaltprävention
unverzüglich nach Bekanntwerden
mitzuteilen.
Antrag gemachten Angaben ergeht.
Nach Beendigung der jeweiligen
Maßnahme, Einreichung des
Verwendungsnachweises und Prüfung
der Mittelverwendung kann es zu einer
Änderung der Förderhöhe kommen. In
diesem Fall wird ein
Änderungsbescheid erlassen.
Eine Auszahlung der Förderung erfolgt
nach abgeschlossener Prüfung des
Verwendungsnachweises.
Änderungen in der Grundlage für die
Bewilligung der Maßnahme sind dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie,
unter gewaltpraevention@bonn.de
unverzüglich nach Bekanntwerden
mitzuteilen.
Hierzu zählen Änderungen im Programm,
im Durchführungszeitraum oder bei den
Referent*innen. Eine Förderung erfolgt
nur bis zu der in der Bewilligung
angegebenen Fördersumme. Eine
nachträgliche Erhöhung der Fördermittel
ist ausgeschlossen.
KonkretisierungSeite 21 von 39
2.2 Förderhöhe
Die Bundesstadt Bonn legt besonderen
Wert auf gewaltfreies Aufwachsen und
der Entwicklung einer Stadtgesellschaft
ohne Gewalt.
Um besondere Anreize zu schaffen
entsprechende Maßnahmen für junge
Menschen möglichst niederschwellig
anzubieten, werden bei Maßnahmen,
die sich direkt an junge Menschen
richten, bis zu 100 Prozent der
nachgewiesenen, förderfähigen Kosten
bezuschusst. Maßnahmen für
Erziehungsberechtige werden als
Bestandteil einer Maßnahme für junge
Menschen gefördert. Über Zuschüsse
von mehr als 10.000 Euro pro Jahr
entscheidet der Ausschuss für Kinder,
Jugend und Familie.
Bei Maßnahmen für Multiplikator*innen
und Fachkräftefortbildungen werden
bis zu 100 Prozent der
2.2 Förderhöhe
Die Bundesstadt Bonn legt besonderen
Wert auf gewaltfreies Aufwachsen und
der Entwicklung einer Stadtgesellschaft
ohne Gewalt.
Es können maximal Fördermittel in Höhe
von 20.000 € pro Jahr pro
Antragstellenden beantragt werden.
Um besondere Anreize zu schaffen
entsprechende Maßnahmen für junge
Menschen möglichst niederschwellig
anzubieten, werden bei Maßnahmen,
die sich direkt an junge Menschen
richten, bis zu 90 Prozent der
nachgewiesenen, förderfähigen Kosten
bezuschusst. Maßnahmen für
Erziehungsberechtige werden als
Bestandteil einer Maßnahme für junge
Menschen gefördert.
Jugendverbände, gemäß Ziffer 1.1 der
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit, erhalten einen
Zuschuss von 100 Prozent.
Bei Maßnahmen für Multiplikator*innen
und Fachkräftefortbildungen werden
Einführung der Höchstsumme.
Anpassung der FördersätzeSeite 22 von 39
nachgewiesenen, förderfähigen Kosten
bezuschusst.
Die Entwicklung einer
einrichtungsspezifischen Konzeption
zur Prävention von Gewalt wird bis zu
100 Prozent der nachgewiesenen,
förderfähigen Kosten bezuschusst.
Hierbei kann folgendes gefördert
werden:
• Honorar für externe Begleitung
• Materialkosten
bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen,
förderfähigen Kosten bezuschusst.
Die Entwicklung einer
einrichtungsspezifischen Konzeption
zur Prävention von Gewalt wird bis zu
75 Prozent der nachgewiesenen,
förderfähigen Kosten bezuschusst
Hierbei kann folgendes gefördert
werden:
- Honorar und Fahrtkosten für
externe Referent*innen (maximal
zwei pro Klasse/Gruppe)
- Teilnahmebeitrag bei externen
Mitarbeitenden-Fortbildungen
- Fahrtkosten für jeden gefahrenen
Kilometer im eigenen Kfz bis zur
Höhe von 0,35 € oder im Kleinbus
bis zur Höhe von 0,40 €.
- Fahrtkosten für Fahrten mit dem
ÖPNV werden in tatsächlicher
Höhe des Tickets anteilmäßig
bezuschusst.
- Kosten für Verbrauchsmaterial die
in Zusammenhang mit der
Maßnahme stehen.
KonkretisierungSeite 23 von 39
Bei der Förderung von Material zur
Durchführung von Maßnahmen zur
Prävention von Gewalt wird bis zu einer
maximalen Förderhöhe von 800 Euro
pro Jahr und antragsstellende
Organisation bzw. Institution
bezuschusst.
Bei der Förderung werden nur
angemessene Aufwendungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
beantragten Maßnahme oder
Anschaffung stehen, berücksichtigt.
Bei der Förderung von Material zur
Durchführung von Maßnahmen zur
Prävention von Gewalt wird bis zu einer
maximalen Förderhöhe von 800 Euro
pro Jahr je Antragstellerin bezuschusst.
Bei der Förderung werden nur
angemessene Aufwendungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
beantragten Maßnahme oder
Anschaffung stehen, berücksichtigt.Seite 24 von 39
3. Abrechnungsmodalitäten
3.1 Verwendungsnachweis/Prüfrecht
Die Abrechnung der finanziellen
Förderung erfolgt mittels
Verwendungsnachweis, der durch die
Antragstellerin nach Beendigung der
Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend
und Familie, einzureichen ist.
Der vorgelegte Verwendungsnachweis
muss von der verantwortlichen Leitung
der Maßnahme und einer
verantwortlichen Vertretung des
Trägers, das heißt von zwei
unterschiedlichen Personen
unterschrieben sein. Dies gilt auch,
wenn die Leitung für die Antragstellerin
zeichnungsberechtigt ist.
Bis spätestens 60 Tage nach
Durchführung der Maßnahme sind
folgende Unterlagen als
Verwendungsnachweis anhand der zur
Verfügung gestellten Vorlage
einzureichen:
3. Abrechnungsmodalitäten
3.1 Verwendungsnachweis/Prüfrecht
Die Abrechnung der finanziellen
Förderung erfolgt mittels eines von der
Antragstellerin unterzeichneten
Verwendungsnachweis, der auch in
elektronischer Form eingereicht werden
kann. Der Verwendungsnachweis ist
durch die Antragstellerin nach
Beendigung der Maßnahme beim Amt
für Kinder, Jugend und Familie,
einzureichen.
Bis spätestens 30 Tage nach
Durchführung der Maßnahme sind
folgende Unterlagen als
Verwendungsnachweis anhand der zur
Verfügung gestellten Vorlage
einzureichen:
Anpassung zu anderen Förderrichtlinien.
Da die Fördermittel entsprechend des
Kalenderjahres ausgeschöpft werden
sollen, müssen vor allem die
Verwendungsnachweise aus dem letzten
Jahresquartal bis Ende Januar
eingegangen sein, damit die
Auszahlungen noch auf dasSeite 25 von 39
• Erklärung über durchgeführtes
Programm
• Personenanzahl der
Teilnehmenden
• Belegliste der Kosten der
Maßnahme
• Maßnahmenevaluation
Das Einsenden der Belege über die
kassenwirksamen Ausgaben ist
zunächst nicht erforderlich. Es ist
lediglich eine Übersicht über die Belege
(Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn
behält sich jedoch vor, nach
risikoorientierten Gesichtspunkten
einzelne Maßnahmen stichprobenweise
zu prüfen. Hierzu werden alle Belege zu
Einnahmen und Ausgaben angefordert
sowie sachlich und rechnerisch
geprüft. Fehlende Rechnungen oder
Originalbelege können zu einer
anteiligen oder vollen Rückforderung
der finanziellen Förderung führen.
Eventuelle Beanstandungen infolge
späterer Prüfungen durch das
Rechnungsprüfungsamt der
• Maßnahmenevaluation
• Rechnung des Anbieters
• Nachweis über die tatsächlich
gefahrenen Kilometer unter
Angabe des Startorts
• Kopie des ÖPNV Tickets
• Nachweis des angeschafften
Verbrauchsmaterials
Das Einsenden der Belege über die
kassenwirksamen Ausgaben ist
zunächst nicht erforderlich. Es ist
lediglich eine Übersicht über die Belege
(Belegliste) beizufügen. Fehlende
Rechnungen oder Originalbelege
können zu einer anteiligen oder vollen
Rückforderung der finanziellen
Förderung führen.
Eventuelle Beanstandungen infolge
späterer Prüfungen durch das
Rechnungsprüfungsamt der
entsprechende Haushaltsjahr gebucht
werden können.
Konkretisierung der mit dem
Verwendungsnachweis einzureichenden
Unterlagen.Seite 26 von 39
Bundesstadt Bonn und/oder den
Landesrechnungshof bleiben ebenfalls
vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die
Originalbelege für alle geltend
gemachten kassenwirksamen
Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem ersten Tage des Jahres, der auf das
Jahr, in dem die Maßnahme
durchgeführt wurde, folgt.
Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch
genommen, bleiben längere
Aufbewahrungsfristen hiervon
unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter
der Bedingung, dass der Bundesstadt
Bonn ein umfassendes Prüfrecht
eingeräumt wird. Danach ist die
Bundesstadt Bonn als
Zuwendungsgeberin berechtigt,
Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern, sowie die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die
Bücher und sonstigen
Bundesstadt Bonn und/oder den
Landesrechnungshof bleiben ebenfalls
vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die
Originalbelege für alle geltend
gemachten kassenwirksamen
Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem ersten Tage des Jahres, der auf das
Jahr, in dem die Maßnahme
durchgeführt wurde, folgt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter
der Bedingung, dass der Bundesstadt
Bonn ein umfassendes Prüfrecht
eingeräumt wird. Danach ist die
Bundesstadt Bonn als
Zuwendungsgeberin berechtigt,
Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern, sowie die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die
Bücher und sonstigenSeite 27 von 39
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen
oder prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten, zu überlassen und auf
Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen
sowie die erbetenen Auskünfte zu
erteilen.
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen
oder prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten, zu überlassen und auf
Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen
sowie die erbetenen Auskünfte zu
erteilen.
3.2 Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheides,
Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung/Abschlagszahlung,
Versagungsgründe
3.2 Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheides,
Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung/Abschlagszahlung,
Versagungsgründe
3.2.1 Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer
Förderung kann
zurückgenommen/widerrufen werden,
wenn:
3.2.1 Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer
Förderung kann
zurückgenommen/widerrufen werden,
wenn:Seite 28 von 39
• die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien nicht
eingehalten werden,
• die Förderung aufgrund von
unrichtigen Angaben bewilligt
wurde,
• gegen geltende Kinder- und
Jugendschutzbestimmungen
verstoßen wurde,
• eine Überfinanzierung einer
geförderten Maßnahme durch
städtische Mittel festgestellt
wird, da eine Rücklagenbildung
aus städtischen Mitteln nicht
gestattet ist. Wird eine
Förderung über einen längeren
Zeitraum gewährt, kann der
Bewilligungsbescheid
zurückgenommen/widerrufen
werden, wenn die Grundlage für
die Bewilligung des Zuschusses
ganz oder teilweise entfällt,
• die Originalbelege bei der
stichprobenweisen Prüfung nicht
vorliegen,
• die Durchführung der Maßnahme
aufgegeben wurde,
• trotz Aufforderung innerhalb der
festgesetzten Frist kein
• die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien nicht
eingehalten werden.
• die Förderung aufgrund von
unrichtigen Angaben bewilligt
wurde.
• gegen geltende Kinder- und
Jugendschutzbestimmungen
verstoßen wurde.
• eine Überfinanzierung einer
geförderten Maßnahme durch
städtische Mittel festgestellt
wird, da eine Rücklagenbildung
aus städtischen Mitteln nicht
gestattet ist. Wird eine
Förderung über einen längeren
Zeitraum gewährt, kann der
Bewilligungsbescheid
zurückgenommen/widerrufen
werden, wenn die Grundlage für
die Bewilligung des Zuschusses
ganz oder teilweise entfällt.
• die Originalbelege bei der
Prüfung nicht vorliegen.
• die Durchführung der Maßnahme
aufgegeben wurde.
• trotz Aufforderung innerhalb der
festgesetzten Frist kein
ordnungsgemäßer
Originalbelege müssen bei jeder Form
der Prüfung vorgelegt werden.Seite 29 von 39
ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis vorgelegt
wurde.
Verwendungsnachweis vorgelegt
wurde.
3.2.2 Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung/Abschlagszahlung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie
ist berechtigt, den gewährten Zuschuss
ganz oder teilweise zurückzufordern,
wenn mindestens einer der folgenden
Tatbestände gegeben ist:
• Der Bewilligungsbescheid wurde
zurückgenommen/widerrufen.
• Die Originalbelege liegen bei der
stichprobenweisen Prüfung nicht
vor.
• Die Durchführung der
Maßnahme, Veranstaltung oder
Beschaffung wurde aufgegeben
oder länger als 90 Tage
zurückgestellt.
• Es wurde trotz Aufforderung
innerhalb der festgesetzten Frist
kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis
vorgelegt.
3.2.2 Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung/Abschlagszahlung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie
ist berechtigt, den gewährten Zuschuss
ganz oder teilweise zurückzufordern,
wenn mindestens einer der folgenden
Tatbestände gegeben ist:
• Der Bewilligungsbescheid wurde
zurückgenommen/widerrufen.
• Die Originalbelege liegen bei der
Prüfung nicht vor.
• Die Durchführung der
Maßnahme, Veranstaltung oder
Beschaffung wurde aufgegeben.
• Es wurde trotz Aufforderung
innerhalb der festgesetzten Frist
kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis
vorgelegt.
Originalbelege müssen bei jeder Form
der Prüfung vorgelegt werden.Seite 30 von 39
• Im Bewilligungsbescheid
enthaltene Auflagen oder
Bedingungen wurden nicht
erfüllt.
• Die Bestimmungen dieser
Förderungsrichtlinien wurden
nicht eingehalten.
• Die Zuschüsse sind nicht
bestimmungsgemäß verausgabt
worden.
• Es wird nachträglich festgestellt,
dass die Fördervoraussetzungen
für die Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung
nicht vorlagen.
• Bei der Förderung von
Präventionsmaterial tritt vor
Ablauf der Zweckbindungsfrist
eine Zweckänderung ein.
Auf die Rückforderung eines zu
erstattenden Zuschusses von bis zu 20
Euro wird aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des
Zuschusses begründete
Erstattungsanspruch richtet sich gegen
• Im Bewilligungsbescheid
enthaltene Auflagen oder
Bedingungen wurden nicht
erfüllt.
• Die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien wurden nicht
eingehalten.
• Die Zuschüsse sind nicht
bestimmungsgemäß verausgabt
worden.
• Es wird nachträglich festgestellt,
dass die Fördervoraussetzungen
für die Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung
nicht vorlagen.
• Bei der Förderung von
Präventionsmaterial tritt vor
Ablauf der Zweckbindungsfrist
eine Zweckänderung ein.
Auf die Rückforderung eines zu
erstattenden Zuschusses von bis zu 20
Euro wird aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des
Zuschusses begründete
Erstattungsanspruch richtet sich gegenSeite 31 von 39
den antragsberechtigen Träger (siehe
Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss
ist jährlich mit 3 von Hundert über dem
Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
den antragsberechtigen Träger (siehe
Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss
ist jährlich mit 5 von Hundert über dem
Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
Anpassung gemäß § 50 Abs. 2a SGB X
3.2.3 Versagungsgründe
Grob fahrlässige oder vorsätzliche
rechtwidrige Handlungen oder
Unterlassungen im Zusammenhang mit
der Beantragung einer Förderung nach
dieser Richtlinie berechtigen die
Bundesstadt Bonn, die antragstellende
Person und/oder den Träger von
zukünftigen Förderungen
auszuschließen.
3.2.3 Versagungsgründe
Grob fahrlässige oder vorsätzliche
rechtwidrige Handlungen oder
Unterlassungen im Zusammenhang mit
der Beantragung einer Förderung nach
dieser Richtlinie berechtigen die
Bundesstadt Bonn, die antragstellende
Person und/oder den Träger von
zukünftigen Förderungen
auszuschließen.Seite 32 von 39
4. Maßnahmen zur Prävention von
Gewalt
Unter gewaltpräventiven Maßnahmen
werden primäre und sekundäre Stadien
der Intervention verstanden, welche
das Ziel haben, dem unerwünschten,
gewalttätigen Verhalten vorzubeugen.
Die primäre Gewaltprävention setzt vor
dem Auftreten von Gewalt an. Sie zielt
darauf ab, Voraussetzungen zu
schaffen, damit gewaltförmige
Einstellungen und Verhaltensweisen
gar nicht erst entstehen können. Die
sekundäre Gewaltprävention ist
Früherkennung und Intervention. Sie
bezieht sich auf Maßnahmen in
aktuellen Gewalt- und
Konfliktsituationen und zielt auf
Verhaltens- und
Einstellungsänderungen ab.
Gewaltpräventionsmaßnahmen richten
sich hauptsächlich direkt an die
Zielgruppe junge Menschen (Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen
bis zum Alter von maximal 26 Jahren)
oder indirekt über beispielsweise
Schulungen an pädagogische
4. Maßnahmen zur Prävention von
Gewalt
Unter gewaltpräventiven Maßnahmen
werden primäre und sekundäre Stadien
der Intervention verstanden, welche
das Ziel haben, dem unerwünschten,
gewalttätigen Verhalten vorzubeugen.
Die primäre Gewaltprävention setzt vor
dem Auftreten von Gewalt an. Sie zielt
darauf ab, Voraussetzungen zu
schaffen, damit gewaltförmige
Einstellungen und Verhaltensweisen
gar nicht erst entstehen können. Die
sekundäre Gewaltprävention ist
Früherkennung und Intervention. Sie
bezieht sich auf Maßnahmen in
aktuellen Gewalt- und
Konfliktsituationen und zielt auf
Verhaltens- und
Einstellungsänderungen ab.
Gewaltpräventionsmaßnahmen richten
sich hauptsächlich direkt an die
Zielgruppe junge Menschen (Kindern ab
5 Jahren, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen bis zum Alter von
maximal 26 Jahren) oder indirekt über
beispielsweise Schulungen an
Siehe Erklärung bzgl. Zielgruppe 3.
ÄnderungsgesetzSeite 33 von 39
Fachkräfte sowie durch Förderung von
Konzeptionsentwicklung an
Einrichtungen und Institutionen.
Bei allen geförderten Maßnahmen und
Anschaffungen verpflichtet sich die
Antragstellerin zur Evaluation und
Dokumentation gegenüber der Stadt
Bonn.
pädagogische Fachkräfte sowie durch
Förderung von Konzeptionsentwicklung
an Einrichtungen und Institutionen.
Bei allen geförderten Maßnahmen und
Anschaffungen verpflichtet sich die
Antragstellerin zur Evaluation und
Dokumentation gegenüber der Stadt
Bonn.
4.1 Förderpositionen 4.1 Förderpositionen
4.1.1 Präventionsmaßnahme für
junge Menschen bis einschließlich 26
Jahre
Die geförderte Maßnahme müssen
vorwiegend dem Ziel der primären und
sekundären Gewaltprävention
entsprechen, welche in der
Maßnahmenplanung detailliert
beschrieben ist. Für die Planung der
geförderten Maßnahmen können bis zu
1/3 der Gesamtzeit unter Einbezug von
Fachkräften und/oder
Erziehungsberechtigten verwendet
4.1.1 Präventionsmaßnahme für
junge Menschen von 5 Jahren bis
einschließlich 26 Jahre
Die geförderte Maßnahme muss
vorwiegend dem Ziel der primären und
sekundären Gewaltprävention
entsprechen, welche in der
Maßnahmenplanung detailliert
beschrieben ist. Für die Planung der
geförderten Maßnahme können bis zu
1/3 der Gesamtzeit unter Einbezug von
Fachkräften und/oder
Erziehungsberechtigten verwendet
PräzisierungSeite 34 von 39
werden. Die übrigen 2/3 der Gesamtzeit
sind mit der Zielgruppe zu nutzen.
Eine Förderung erfolgt ab einer
Gruppengröße von mindestens sechs
jungen Menschen. Maßnahmen sind ab
einem zeitlichen Umfang von sechs
Stunden förderfähig.
Maßnahmen, die in der Online-
Datenbank „Grüne Liste Prävention“
aufgeführt sind, sind unabhängig von
der Effektivitätsstufe förderfähig. (Die
Online-Datenbank „Grüne Liste
Prävention“ des
Landespräventionsrates
Niedersachsen verschafft einen
Überblick über die verfügbaren
Präventionsprogramme in
Deutschland. In der Datenbank sind
evaluierte Präventionsprogramme nach
werden. Die übrigen 2/3 der Gesamtzeit
sind mit der Zielgruppe zu nutzen.
Eine Förderung erfolgt ab einer
Gruppengröße von mindestens sechs
jungen Menschen. Maßnahmen sind ab
einem zeitlichen Umfang von sechs
Zeitstunden förderfähig.
Um die Nachhaltigkeit der Maßnahme
zu gewährleisten, müssen
pädagogische
Fachkräfte/Lehrkräfte/Eltern
einbezogen werden. Dies soll
sicherstellen, dass erlernte Inhalte im
Alltag praktisch angewandt werden.
Maßnahmen, die in der Online-
Datenbank „Wegweiser Grüne Liste“
aufgeführt sind, sind ab der
Effektivitätsstufe 2 förderfähig. (Die
Online-Datenbank „Wegweiser Grüne
Liste“ des Landespräventionsrates
Niedersachsen verschafft einen
Überblick über die verfügbaren
Präventionsprogramme in
Deutschland. In der Datenbank sind
evaluierte Präventionsprogramme nach
der Aussagekraft der jeweiligen
Konkretisierung
Anpassung an Umbenennung der Seite.
Programme in Stufe 1 haben laut
Angaben der grünen Liste Prävention
“keine Beweiskraft über die Wirksamkeit
(...).
Es handelt sich z.B. um
Prozessevaluationen, die allein die
Qualität der Umsetzung betrachten oder
um Ergebnismessungen ohne die
Untersuchung von vergleichbarenSeite 35 von 39
der Aussagekraft der jeweiligen
Evaluationsstudien eingruppiert. Die
Programme können nach ihrem
Einsatzgebiet (zum Beispiel Schule,
Kita), Zielgruppen, Zielstellungen
(Prävention von Gewalt oder Sucht etc.)
und den Risiko- und Schutzfaktoren,
auf die sie einwirken, recherchiert
werden.)
Nicht in der Online-Datenbank „Grüne
Liste Prävention“ aufgenommene
Maßnahmen werden gefördert, wenn
diese die im Anhang aufgeführten
Qualitätskriterien erfüllen. Diese
orientieren sich an den Leitlinien für
effektive Präventionsprogramme der
Online-Datenbank „Grüne Liste
Prävention“.
Evaluationsstudien eingruppiert. Die
Programme können nach ihrem
Einsatzgebiet (zum Beispiel Schule,
Kita), Zielgruppen, Zielstellungen
(Prävention von Gewalt oder Sucht etc.)
und den Risiko- und Schutzfaktoren,
auf die sie einwirken, recherchiert
werden.
Die Voraussetzungen zur
Gruppengröße, dem Stundenumfang
und der Qualifikation bleiben bestehen.
Nicht in der Online-Datenbank
„Wegweiser Grüne Liste “
aufgenommene Maßnahmen werden
gefördert, wenn diese die im Anhang
aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen.
Diese orientieren sich an den Leitlinien
für effektive Präventionsprogramme der
Online-Datenbank „Wegweiser Grüne
Liste “.
Personen, die an der Maßnahme nicht
teilnehmen. Ohne solche Vergleichs-
oder Kontrollgruppen bleibt aber unklar,
ob die Veränderungen nicht auch ohne
die Maßnahme eingetreten wären.”.
Daher sollen Programme in Stufe 1 wie
Programme, die nicht in der Online-
Datenbank aufgeführt sind, behandelt
werden.
Trotz der Auflistung von Programmen im
Wegweiser Grüne Liste, sollten die se
Voraussetzungen trotzdem gelten, um
ein wirksames und nachhaltiges Projekt
zu fördern.Seite 36 von 39
4.1.2 Schulung von Fachkräften
Es werden sowohl die Durchführung
von Schulungsmaßnahmen (Inhouse)
wie auch die Teilnahme von
Fachkräften an Schulungsmaßnahmen
Dritter gefördert.
Maßnahmen sind ab einem zeitlichen
Umfang von mindestens zwei Stunden
bis maximal fünf Werktagen
förderfähig. Gefördert werden nur
Schulungsveranstaltungen im Inland
oder in digitaler Form. Es muss ein
Fortbildungskonzept vorgelegt werden.
4.1.2 Schulung von Fachkräften
Es werden sowohl die Durchführung
von Schulungsmaßnahmen (Inhouse)
wie auch die Teilnahme von
Fachkräften an Schulungsmaßnahmen
Dritter gefördert.
Maßnahmen sind ab einem zeitlichen
Umfang von mindestens vier Stunden
bis maximal fünf Werktagen
förderfähig. Gefördert werden nur
Schulungsveranstaltungen im Inland
oder in digitaler Form. Es muss ein
Fortbildungskonzept vorgelegt werden.
Anpassung
4.1.3 Förderung von
einrichtungsspezifischer
Konzeptionsentwicklung
Gefördert wird die Entwicklung eines
träger- oder einrichtungsspezifischen
Gewaltpräventionskonzeptes. Hieran
sind das gesamte Team sowie
4.1.3 Förderung von
einrichtungsspezifischer
Konzeptionsentwicklung
Gefördert wird die Entwicklung eines
träger- oder einrichtungsspezifischen
Gewaltpräventionskonzeptes. Hieran
sind das gesamte Team sowieSeite 37 von 39
Vertreter*innen der Zielgruppe
altersentsprechend zu beteiligen.
Mit der Antragsstellung ist eine
Ablaufplanung der Konzeptentwicklung
vorzulegen. Das Ergebnis der
Konzeptionsentwicklung ist dem
Verwendungsnachweis beizufügen.
Eine Konzeptionsfortschreibung ist
frühestens nach vier Jahren förderfähig.
Vertreter*innen der Zielgruppe
altersentsprechend zu beteiligen.
Mit der Antragsstellung ist eine
Ablaufplanung der Konzeptentwicklung
vorzulegen. Das Ergebnis der
Konzeptionsentwicklung ist dem
Verwendungsnachweis beizufügen.
Eine Konzeptionsfortschreibung ist
frühestens nach vier Jahren förderfähig.
4.1.4 Materialien für
Präventionsarbeit
Für die Förderung von Materialen zur
Präventionsarbeit ist die Verankerung
von Gewaltprävention in der Träger-
oder Einrichtungskonzeption der
Antragstellerin eine Voraussetzung.
Wenn dies von der Antragstellerin
nachgewiesen wird, kann Material für
den alltäglichen Gebrauch gefördert
werden. Die Konzeption soll nicht älter
als fünf Jahre sein.
4.1.4 Materialien für
Präventionsarbeit
Für die Förderung von Materialen zur
Präventionsarbeit ist die Verankerung
von Gewaltprävention in der Träger-
oder Einrichtungskonzeption der
Antragstellerin eine Voraussetzung.
Wenn dies von der Antragstellerin
nachgewiesen wird, kann Material für
den alltäglichen Gebrauch gefördert
werden. Die Konzeption soll nicht älter
als fünf Jahre sein.Seite 38 von 39
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober
2022 in Kraft.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01. Januar
2027 in Kraft.Seite 39 von 39

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 20:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de