261489-01 · Stellungnahme der Verwaltung
Finanzielle Auswirkungen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW
Kerndaten
- Nummer
- 261489-01
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Im Gesetz Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261489-01 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Finanzielle Auswirkungen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 15.09.2026 Kenntnisnahme Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme Ergänzend zur Beschlussvorlage zur Neuordnung der SPNV- Aufgabenträgerschaft hat go.Rheinland die nachfolgende Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellt: 1. ÖPNVG-Novelle Ausgangslage und Reformprozess sind in der Vorlage DS 261489 (Grundsatzbeschluss zur Neuordnung der SPNV-Aufgabenträgerschaft in NRW, zur Gründung der Schiene NRW AöR und zur Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland) dargestellt. Das Gesetz wurde vom Landtag NRW am 06.05.2026 verabschiedet und am 21.05.2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gemacht. Ein Teil des Gesetzes ist rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Weitere Teile des Gesetzes – die die in DS 261489 dargestellten strukturellen Veränderungen erforderlich machen – sind entweder am Tag nach der Bekanntmachung, also am 22.05.2026, in Kraft getreten oder werden zum 01.01.2027 in Kraft treten. 2. Neue Finanzierungsstruktur für den ÖPNV Bisher sah das ÖPNVG NRW zwei Finanzierungstöpfe für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) inklusive des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) vor: 1. die SPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW, die das Land den Aufgabenträgerorganisationen für den SPNV (u.a. dem Zweckverband go.Rheinland) gewährte sowie 2. die ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die das Land den Aufgabenträgern bzw. Zweckverbänden für den ÖPNV (u.a. dem Zweckverband AVV) gewährte.Seite 1 von 11 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mit der ÖPNVG-Novelle hat das Land Zuständigkeiten und Finanzierungsflüsse geändert. Mit Wirkung ab dem 01.01.2027 wird es drei Finanzierungstöpfe für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV inklusive SPNV geben: 1. die SPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW, die das Land einer noch zu gründenden landesweiten, kommunal getragenen Aufgabenträgerorganisation für den SPNV (Arbeitstitel: Schiene.NRW) gewähren wird, 2. die Verbundpauschale nach § 11 Abs. 1a ÖPNVG NRW, die das Land den Zweckverbänden in den drei Kooperationsräumen in NRW (u.a. dem Zweckverband go.Rheinland) gewähren wird sowie 3. die ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die das Land nach wie vor den Aufgabenträgern bzw. Zweckverbänden für den kommunalen ÖPNV (u.a. dem Zweckverband AVV) gewährt. Die SPNV-Pauschale, die der Finanzierung der Betriebsleistungen auf der Schiene dient, wird ab dem 01.01.2027 deutlich steigen – von derzeit mindestens einer Milliarde Euro auf künftig mindestens 1,6 Milliarden Euro. Diese Steigerung minimiert die Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos der Kreise und kreisfreien Städte als originäre Aufgabenträger für den SPNV, indirekt für Defizite der kommunal getragenen SPNV- Aufgabenträgerorganisation einstehen zu müssen. Erfreulicherweise wurde mit der ÖPNVG-Novelle rückwirkend ab dem 01.01.2026 auch die ÖPNV-Pauschale angehoben – von 130 Millionen Euro jährlich seit dem Jahr 2017 auf nun 170 Millionen Euro zzgl. einer Dynamisierung um 3 % ab dem nächsten Jahr, bezogen auf ganz NRW. (Der ZV AVV verwendet diese Mittel aktuell vornehmlich für die Fahrzeugförderung.) Die Finanzierung des Zweckverbandes go.Rheinland und seiner kommunal getragenen Trägerzweckverbände, Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) und Zweckverband Verkehrsverbund Rhein Sieg (ZV VRS), ist durch die neu eingeführte und zu niedrig bemessene Verbundpauschale jedoch nicht gesichert, so dass hier mittelfristig eine Umlageverpflichtung der Verbandsmitglieder und damit auch der Stadt Bonn droht. Hinzu kommt, dass eine Weiterleitung der Zuwendung nach § 11 Abs. 1a ÖPNVG NRW an die Trägerzweckverbände nur noch übergangsweise für das Jahr 2027 gestattet ist. Ab dem Jahr 2028 müssten die Trägerzweckverbände von den Verbandsmitgliedern auf anderem Wege finanziert oder aufgelöst werden, sofern die Auflösung nicht ohnehin durch die beabsichtigte Eingliederung (vgl. DS 261489) ersetzt würde.Seite 2 von 11 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3. Finanzielle Risiken durch die für den Zweckverband go.Rheinland nicht auskömmliche Landesfinanzierung In der Verbandsversammlung des Zweckverbandes go.Rheinland am 03.07.2026 wurde die Finanzsituation bereits im nicht öffentlichen Teil dargestellt. Die Werte ergeben sich aus der mittelfristigen Finanzplanung für 2027 ff., der die Wirtschaftsplanung 2026 zu Grunde lag (vgl. Anlage 1). In den dargestellten Ansätzen sind die derzeit bestehenden Gesamtkosten der VRS GmbH, der go.Rheinland GmbH, der AVV GmbH sowie der jeweiligen Trägerzweckverbände berücksichtigt. Die Transformationskostenpauschale wurde für das Jahr 2027 mit einem Gesamtvolumen von rund 20 Mio. Euro berücksichtigt. Diese reduziert sich bis zum Jahr 2030 sukzessive auf 5 Mio. Euro. Im vorliegenden Szenario wurde ein Drittel der Transformationskostenpauschale angesetzt. Auf diese Vorgehensweise konnten sich die derzeitigen Aufgabenträger verständigen. Die beteiligten Gesellschaften befinden sich aktuell in der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2027. Belastbare Aussagen zu den künftigen Kostenentwicklungen sowie zu möglichen Einsparpotenzialen können daher erst nach Abschluss der Planungsprozesse getroffen werden. Insoweit wird auf die Gremiensitzungen im November 2026 verwiesen. Ungeachtet dessen werden weiterhin mögliche Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Finanzierungssituation geprüft, um die finanziellen Auswirkungen und hieraus resultierende Umlageszenarien ab dem Jahr 2028 möglichst zu begrenzen. Auf Basis dieser Darstellung könnten sich im schlechtesten Fall die in Anlage 2 dargestellten Umlagebeträge ergeben. Bevor es zu der Erhebung einer Umlage kommen kann, hat der Zweckverband go.Rheinland die Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Finanzbedarfs zu ergreifen. Dazu gehören, solange die Verkehrsverträge noch beim Zweckverband go.Rheinland liegen, die Anpassungen im Leistungsangebot durch Abbestellung von Verkehrsleistungen. Erst danach deckt der Zweckverband go.Rheinland seine Aufwendungen durch die Erhebung einer Umlage. Dieser Mechanismus war bereits bisher in der Satzung des Zweckverbands go.Rheinland verankert (§ 12 „Finanzierung“) und wird unverändert bis auf den Verweis auf die neue im ÖPNVG NRW verankerte Verbundpauschale nach § 11 Abs. 1a übernommen. Im bisherigen Konstrukt des Zweckverbandes go.Rheinland wäre die Umlage zunächst bei den Trägerzweckverbänden zu erheben gewesen, die diese wiederum ihren Verbandsmitgliedern gegenüber geltend gemacht hätte. Im Ergebnis wäre, im alten wie im neuen Konstrukt, eine etwaige Umlage von den Kreisen und kreisfreien Städten zu tragen. Darüber hinaus wird der Zweckverband go.Rheinland nach weiteren Finanzierungsmöglichkeiten für die Erfüllung der Aufgaben der regionalenSeite 3 von 11 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ebene suchen. Dies betrifft zum einen das Heben weiterer möglicher Synergieeffekte innerhalb der eigenen Organisation und zum anderen die Auslotung weiterer Projekt- und Fördermöglichkeiten durch dritte Stellen (Bund, Land, EU ...). Ebenso wird sich der Zweckverband auf politischer Ebene weiterhin dafür einsetzen, dass das Land die Arbeit von go.Rheinland mit Mitteln für den ÖSPV unterstützt, um die gewünschten Ziele der Mobilitätswende und des Klimaschutzes im Verkehr zu erreichen. 4. Finanzielle Auswirkungen der ÖPNVG-Novelle auf den go.Rheinland Eigenbetrieb Fahrzeuge In den Jahren 2027 bis 2031 wird der voraussichtliche Verlust von ca. 7.700.000 € auf ca. 75.000.000 € steigen. Hauptgrund hierfür sind die zu kapitalisierenden Zinsen für die zu finanzierenden Anzahlungen für die anzuschaffenden Fahrzeuge. Weiterhin fallen mit Inbetriebnahme der Fahrzeuge Abschreibungen an. Aufgrund der durch die Inbetriebnahme eingehenden Pachtzahlungen amortisiert sich langfristig die Anschaffung und Finanzierung der Fahrzeuge. Die zu kapitalisierenden Zinsen und die Abschreibungen wirken sich nicht auf die Liquidität aus. Sollten dennoch haushaltsrechtliche Risiken auftreten, ist geplant, diese Risiken durch die Schiene NRW AöR abzusichern. Der go.Rheinland Eigenbetrieb Fahrzeuge befindet sich aktuell in der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2027. Belastbare Aussagen zu den künftigen Kostenentwicklungen können daher erst nach Abschluss der Planungsprozesse getroffen werden. Insoweit wird auf die Gremiensitzungen im November 2026 verwiesen. 5. Finanzielle Risiken durch die mittelbare Haftung für die landesweite SPNV-Aufgabenträgerorganisation Bereits heute haften die originären Aufgabenträger für den ÖPNV indirekt mittels ihrer Mitgliedschaft in einem der beiden Trägerzweckverbände für eventuelle Defizite der SPNV-Aufgabenträgerorganisation. Dieser Haftung kann sich die Stadt Bonn nicht entziehen, da die (heute noch mittelbar und ab dem 01.01.2027 nur noch unmittelbar mögliche) Mitgliedschaft in dem Zweckverband go.Rheinland durch § 5 Abs. 1 Satz 1 lit b) ÖPNVG NRW zwingend vorgegeben ist. Eine Änderung wird es dadurch bei der Haftungskette geben. Die Kreise und kreisfreien Städte haften künftig als unmittelbare Verbandsmitglieder des Zweckverbands go.Rheinland direkt (und nicht mehr indirekt über die Trägerzweckverbände) für Defizite des Zweckverbands go.Rheinland und indirekt für Defizite der landesweiten Anstalt als neuem SPNV-Aufgabenträger. Das Haftungsrisiko als solches ändert sich durch die aufgrund der ÖPNVG- Novelle zwingend umzusetzenden Strukturänderungen nicht wesentlich. Neu ist allerdings, dass es durch den zwangsweisen Zusammenschluss der drei heutigen SPNV-Zweckverbände in NRW (VRR, go.Rheinland und NWL) zuSeite 4 von 11 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) einer landesweiten Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) indirekt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Kreise und kreisfreien Städte in NRW für Defizite der SPNV-Aufgabenträgerorganisation kommen wird. Die gesamtschuldnerische Haftung der Gewährträger einer AöR im Außenverhältnis ist gesetzlich vorgegeben und kann nicht wirksam abbedungen werden. Somit könnte der Zweckverband go.Rheinland von einem Gläubiger der AöR in Anspruch genommen werden und müsste, wenn er einen Zahlungsausgleich im Innenverhältnis von den beiden anderen Gewährträgern nicht zeitnah realisieren könnte, von seinen Verbandsmitgliedern ggf. eine Umlage erheben, um seine Liquidität sicherzustellen. Da im Innenverhältnis jedoch ein Zahlungsausgleichsanspruch besteht, den die beiden anderen Zweckverbände erfüllen müssten, ist von einer dauerhaften einseitigen Belastung des Zweckverbandes go.Rheinland und seiner Verbandsmitglieder nicht auszugehen. Hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit des Haftungsrisikos werden die Mitglieder des Zweckverbandes go.Rheinland durch die nicht unerhebliche Erhöhung der SPNV-Pauschale zunächst bessergestellt als heute. Perspektivisch ist jedoch mit stark steigenden Ausgaben für den SPNV zu rechnen, insbesondere, wenn das Land sein im Zukunftsvertrag der Regierungskoalition festgehaltenes Ziel, den ÖPNV / SPNV in NRW um mindestens 60 % zu steigern, realisieren will. Hinzu kommen stark steigende Trassenpreise aufgrund eines EuGH-Urteils aus dem März 2026, das die sog. Trassenpreisbremse für den SPNV für unionsrechtswidrig erklärt. Verhandlungen über eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern für Zwecke des ÖPNV und SPNV zur Verfügung stellt, laufen derzeit. Ergebnisse stehen jedoch noch aus. Auf Basis der heute bekannten Eckdaten über die künftigen Zuwendungen des Landes für die landesweite Anstalt auf der einen Seite und über die Kosten für die vertraglich bestellten SPNV-Betriebsleistungen auf der anderen Seite ergibt sich folgendes Bild über die finanzielle Situation der landesweiten Anstalt ab dem 01.01.2027: Auf Grundlage der aktuellen Landesmeldung erscheint die Finanzierung der vertraglich bestellten SPNV-Leistungen in den ersten Jahren nach Gründung der landesweiten Anstalt zunächst auskömmlich. Für das Jahr 2027 wird landesweit noch ein deutlicher Finanzierungsüberschuss prognostiziert. Die Projektionen zeigen jedoch zugleich, dass die verfügbaren Mittel infolge stärker steigender Aufwendungen, insbesondere für Verkehrsverträge sowie Infrastruktur- und Trassenkosten, sukzessive aufgezehrt werden. Bereits ab 2029 werden landesweit Finanzierungsdefizite erwartet, die in den Folgejahren deutlich anwachsen. Die langfristige Auskömmlichkeit der Finanzierung hängt daher wesentlich von der weiteren Entwicklung der Regionalisierungsmittel sowie der Kostenentwicklung im SPNV ab. Um einer finanziellen Inanspruchnahme der Gewährträger und damit mittelbar der Mitglieder der SPNV-Zweckverbände in NRW vorzubeugen, enthält die Satzung der landesweiten Anstalt, die am 06.11.2026 vom ZweckverbandSeite 5 von 11 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) go.Rheinland beschlossen werden soll, in der aktuellen Entwurfsfassung (AöR- Satzung) verschiedene Regelungen zur Begrenzung und Bewältigung möglicher Finanzierungsdefizite, die in Anlage 3 dargestellt sind. Zusammengefasst verpflichtet § 42 AöR-Satzung die landesweite Anstalt zu einem angemessenen Risikomanagement und zur Bildung von Rücklagen, um finanzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und mögliche Belastungen zunächst aus vorhandenen Risikopuffern abzufedern. Reichen diese nicht aus, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen aufgenommen werden. Des Weiteren ist die landesweite Anstalt gemäß § 8 Abs. 6 AöR-Satzung verpflichtet, Maßnahmen zur Steigerung der Fahrgeldeinnahmen und zur Reduzierung der Kosten des SPNV-Leistungsangebots zu ergreifen. Gemäß § 8 Abs. 5 AöR-Satzung wird das SPNV-Leistungsangebot nach Maßgabe des § 40 AöR-Satzung vorrangig durch Fahrgeldeinnahmen, Fahrgeldsurrogate und die vom Land NRW gemäß § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellten Mittel, finanziert. Die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen der Gewährträger in Form einer allgemeinen SPNV- Umlage ist demgegenüber nur unter engen Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 2 AöR-Satzung zulässig: Hierfür sind sowohl eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl im Verwaltungsrat gemäß § 29 Absatz 7 Buchst. b) AöR-Satzung als auch übereinstimmende Beschlüsse der Verbandsversammlungen aller Gewährträger gemäß § 25 Absatz 6 Buchst. f) AöR-Satzung erforderlich. Die in Anlage 4 dargestellte Übersicht stellt die möglichen Alternativen zur finanziellen Inanspruchnahme der Gewährträger dar. Die Erhebung einer Umlage zur Deckung von Defiziten der neuen landesweiten Anstalt ist in dem Entwurf der AöR-Satzung bewusst als ultima ratio verankert, die nur dann zum Tragen kommt, wenn die anderen Maßnahmen nicht in ausreichendem Umfang zu Einsparungen auf der Ausgabenseite beitragen. Trotz dieser in der AöR-Satzung verankerten Mechanismen zur Begrenzung und Steuerung finanzieller Risiken verbleibt gleichwohl ein Restrisiko einer erforderlichen Inanspruchnahme der Gewährträger und damit mittelbar auch der Mitglieder des Zweckverbandes go.Rheinland. Dieses Restrisiko ist jedoch eine Folge der durch die Änderung des ÖPNVG NRW vorgegebenen Neuorganisation und Bündelung der SPNV-Aufgabenträgerschaft in der landesweiten Anstalt und lässt sich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Neustrukturierung nicht vermeiden. Anlage/n 1 Möglicher Finanzierungsbedarf 2027-2032 (öffentlich) 2 Mögliche Umlagebeträge je Aufgabenträger 2027-2032 (öffentlich)Seite 6 von 11 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3 Regelungen zur Begrenzung und Bewältigung möglicher Finanzierungsdefizite der Schiene NRW (öffentlich) 4 Mögliche Alternativen zur finanziellen Inanspruchnahme der Gewährträger (öffentlich)Seite 7 von 11 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage 1: Möglicher Finanzierungsbedarf 2027-2032Seite 8 von 11 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage 2: Mögliche Umlagebeträge je Aufgabenträger 2027-2032Seite 9 von 11 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage 3: Regelungen zur Begrenzung und Bewältigung möglicher Finanzierungsdefizite der Schiene NRWSeite 10 von 11 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage 4: Mögliche Alternativen zur finanziellen Inanspruchnahme der GewährträgerSeite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de