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261489 · Beschlussvorlage

Strukturelle Auswirkungen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW - Grundsatzbeschluss zur Neuordnung der SPNV-Aufgabenträgerschaft in NRW, zur Gründung der Schiene NRW AöR und zur Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland

Nummer
261489
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Friedrichstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 09.09.2026 Empfehlung
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  1. 261489-01 Finanzielle Auswirkungen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW

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Beschlussvorlage
öffentlich
261489
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Strukturelle Auswirkungen des Zehnten Gesetzes
zur Änderung des ÖPNVG NRW -
Grundsatzbeschluss zur Neuordnung der SPNV-
Aufgabenträgerschaft in NRW, zur Gründung der
Schiene NRW AöR und zur Umstrukturierung des
Zweckverbandes go.Rheinland
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
09.09.2026 Empfehlung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 15.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Um die vom Land NRW beschlossenen Gesetzesvorgaben umzusetzen, wird
es im Laufe des zweiten Halbjahres zu einem Mitgliederwechsel beim
Zweckverband go.Rheinland kommen müssen.
Die dafür erforderlichen Beschlussfassungen durch die
Verbandsversammlungen der Zweckverbände VRS, AVV und go.Rheinland
sollen am 06.11.2026 getroffen werden, um zu gewährleisten, dass eine
Genehmigung der Eingliederungsbeschlüsse durch die jeweils zuständige
Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Jahreswechsel erfolgen kann.
Der Mitgliederwechsel ist zwingend erforderlich, um den Zweckverband
go.Rheinland gemäß den neuen Gesetzesvorgaben zu strukturieren und so die
Finanzierung des Zweckverbandes go.Rheinland und seiner
Tochtergesellschaften zu garantieren. Denn ab 01.01.2027 erhält nur noch ein
von den Kreisen und kreisfreien Städten unmittelbar getragener Zweckverband
Mittel nach dem ÖPNVG NRW. Sollte es nicht gelingen, die Maßnahme zum
Stichtag 01.01.2027 umzusetzen, besteht das Risiko, die zur Finanzierung der
Organisation dringend erforderlichen Mittel nicht über die neugeschaffene
Verbundpauschale vom Land NRW bereitgestellt zu bekommen. Sie müssten
dann per kommunaler Umlage aufgebracht werden (12,1 Mio. € p.A.).
Die Ratssitzung am 24.09. ist daher die letzte Möglichkeit, um den notwendigen
Ratsbeschluss in Bonn vor dem festgelegten Termin für die
Verbandsversammlungen zu erhalten.
Zur Erstellung der Vorlage war die Verwaltung auf die Bereitstellung vonSeite 1 von 24
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Vorlagenentwürfen durch go.Rheinland angewiesen. Aufgrund der
Kurzfristigkeit des gesamten Umsetzungsprozesses zur Gründung der Schiene
NRW hat go.Rheinland die finalen Entwürfe erst am 04. September zur
Verfügung gestellt. Eine frühere Einbringung der Vorlage war daher nicht
möglich.
Beschlussvorschlag
1. Die mit dem ÖPNVG-Änderungsgesetz verbundene Änderung von §
5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n.F. sowie die Neuordnung der
Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in
Nordrhein-Westfalen mit der damit einhergehenden Notwendigkeit zur
Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland und der Gründung
der Anstalt des öffentlichen Rechts „Schiene NRW AöR“ zum
01.01.2027 wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Neuordnung des Zweckverbandes go.Rheinland dem Grunde
nach, wonach dieser künftig unmittelbar von den Verbandsmitgliedern
der Kooperationsräume VRS und AVV getragen wird und nicht mehr
von den Zweckverbänden AVV und VRS, wird zugestimmt. Der
Grundsatzzustimmung unterliegen insbesondere:
a. die Eingliederung der bisherigen Zweckverbände AVV und
VRS in den Zweckverband go.Rheinland nach § 22a des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW),
b. die mit der Eingliederung verbundenen Satzungsanpassungen
des Zweckverbandes go.Rheinland einschließlich der
Beibehaltung eines Minderheitenschutzes zugunsten der
Aachener Aufgabenträger (analog § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 3
der Verbandssatzung) und
c. die mit der Eingliederung verbundenen Folgen der Auflösung
der Zweckverbände AVV und VRS und Gesamtrechtsnachfolge
des Zweckverbandes go.Rheinland.
3. Dass der Zweckverband go.Rheinland, wie im ÖPNVG-
Änderungsgesetz vorgegeben, einer von drei gleichberechtigten
Gewährträgern der Schiene NRW AöR wird, wird zugestimmt.
4. Die in die Gremien [des Zweckverbandes VRS/des Zweckverbandes
AVV] sowie des Zweckverbandes go.Rheinland entsandten
Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Bonn werden ermächtigt und
beauftragt, den zur Umsetzung der in den Ziffern 1 bis 3 beschriebenen
Neuordnung erforderlichen Beschlüssen zuzustimmen. Dies umfasst
insbesondere Beschlüsse zur Eingliederung der Zweckverbände AVV
und VRS in den Zweckverband go.Rheinland nach § 22a GkG NRW
sowie zur Gründung der Schiene NRW AöR sowie zur Änderung der
Satzung des Zweckverbandes go.Rheinland im Hinblick auf die
Umstrukturierung.
BegründungSeite 2 von 24
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1. Ausgangslage und Reformprozess
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen verfolgt laut Zukunftsvertrag NRW
vom Juni 2022 das Ziel, gemeinsam mit den Verkehrsverbünden und den
Kommunen eine effizientere und einheitlichere Organisation des
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zu erreichen. Grundlage hierfür war ein
Konzeptpapier der drei nordrhein-westfälischen SPNV-Aufgabenträger vom
Oktober 2022, das Effizienzpotenziale und Synergien prüfen sollte, ohne das
regionale Knowhow zu vernachlässigen.
Im Januar 2024 ließ das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
(MUNV) in einem Gutachten verschiedene Varianten möglicher struktureller
Veränderungen auf Vor- und Nachteile prüfen; die Ergebnisse führten im
Januar 2025 zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe im MUNV. Der
Referentenentwurf zur Novellierung des ÖPNVG NRW durchlief anschließend
die Verbändeanhörung mit Ergebnissen im Herbst 2025.
Der Gesetzentwurf wurde am 16.12.2025 in erster Lesung in den Landtag
eingebracht. Am 26.03.2026 fand eine gemeinsame Anhörung des
Verkehrsausschusses und des Ausschusses für Heimat und Kommunales statt
und am 06.05.2026 verabschiedete der Landtag NRW das „Zehnte Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen“ (ÖPNVG-Änderungsgesetz) in zweiter Lesung.
2. Umstrukturierung des Zweckverbands go.Rheinland und Gründung
einer landesweiten Anstalt aufgrund des ÖPNVG-Änderungsgesetzes
Das ÖPNVG-Änderungsgesetz sieht eine Neuorganisation der regionalen
Ebene gemäß § 5 ÖPNVG NRW vor und verpflichtet die Kreise und kreisfreien
Städte, sich unmittelbar zu einem Zweckverband je Kooperationsraum
zusammenzuschließen – und nicht mehr, wie bisher zulässig, indirekt über den
Zusammenschluss bestehender Zweckverbände (vgl. Anlage 2).
Das ÖPNVG-Änderungsgesetz verpflichtet die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1
ÖPNVG NRW zudem zur Übertragung der SPNV-Aufgabenträgerschaft auf
eine landeweite Anstalt öffentlichen Rechts (AöR). Die Gründung der „Schiene
NRW“ AöR hat nach dem Gesetz zum 01.01.2027 zu erfolgen.
Im Einzelnen:
a. Umstrukturierung des Zweckverbands go.Rheinland
Das ÖPNVG-Änderungsgesetz ändert die Bestimmungen zur Trägerschaft von
Zweckverbänden nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Dies folgt daraus, dass die
bisherige Formulierung des § 5 Abs. 1 ÖPNVG („Zur gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die
bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine
gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen…“),
welche es erlaubte, dass der Zweckverband go.Rheinland durch die
Zweckverbände AVV und VRS getragen wurde, dahingehend geändert ist,
dass die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW nunmehr unmittelbarSeite 3 von 24
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
von den Kreisen und kreisfreien Städten getragen werden müssen. Dazu
bestimmt § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n.F. nun: „(1) Zur gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte jeweils einen
Zweckverband in den folgenden Kooperationsräumen…“.
Das ÖPNVG-Änderungsgesetz sieht weiterhin vor, dass ab dem 01.01.2027 die
Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n.F. (und damit die von den
Kreisen und kreisfreien Städten unmittelbar getragenen Zweckverbände) statt
der SPNV-Pauschale eine deutlich geringere, neu geschaffene
Verbundpauschale nach § 11 Abs.1a ÖPNVG NRW n.F. erhalten.
Um finanzielle Risiken im Hinblick auf § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n.F. zu
vermeiden, ist die Umstrukturierung des Zweckverbands go.Rheinland
unumgänglich. Von den zur Verfügung stehenden Varianten (Neugründung
eines Zweckverbandes, Zusammenschluss der Zweckverbände AVV und VRS
zu einem neuen Zweckverband gem. § 22 GkG NRW oder Eingliederung der
Zweckverbände AVV und VRS in den Zweckverband go.Rheinland gem. § 22a
GkG NRW) ist die Eingliederung aus juristischer, zeitlicher und wirtschaftlicher
Sicht der beste Weg, um den Zweckverband go.Rheinland gemäß den
Gesetzesvorgaben neu zu strukturieren und so die Finanzierung des
Zweckverbands go.Rheinland und seiner Tochtergesellschaften
sicherzustellen.
Bei einer Eingliederung nach § 22a GkG NRW bleibt der aufnehmende
Zweckverband – hier Zweckverband go.Rheinland – als Rechtsträger bestehen,
während die eingegliederten Zweckverbände AVV und VRS mit ihrem
vollständigen Aufgaben- und Mitgliederbestand kraft Gesetzes ohne weitere
Rechtsakte unmittelbar auf ihn übergehen (§ 22a Abs. 1 GkG NRW).
Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gelten die
Zweckverbände AVV und VRS kraft Gesetzes als aufgelöst und der
Zweckverband go.Rheinland wird gemäß § 22a Abs. 3 GkG NRW
Rechtsnachfolger der aufgelösten Zweckverbände VRS und AVV. Es handelt
sich um eine gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge: Sämtliche Rechte und
Pflichten der Zweckverbände AVV und VRS nebst deren Tochtergesellschaften
gehen ohne gesonderten Übertragungsakt unmittelbar auf den Zweckverband
go.Rheinland über.
Die bisherigen AVV- und VRS-Kommunen werden mit Wirksamwerden der
Eingliederung unmittelbare Mitglieder des Zweckverbandes go.Rheinland, so
dass die Anforderungen des neuen § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW erfüllt sind.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV hat am 01.07.2026 den
Beschluss gefasst, die Zustimmung über die Beschlussfassung zur
Eingliederung nach § 22a GkG NRW unter den Vorbehalt zu stellen, dass die
AVV GmbH auch unter den neuen Strukturen fortbesteht. Die hierfür
wesentlichen Eckpunkte werden in einem Letter of Intent weitestmöglich
verbindlich verankert, der bis zur Beschlussfassung über die Eingliederung
zwischen den Beteiligten abgestimmt wird.
b. Gründung der Schiene NRW AöR als landesweite Anstalt
gem. § 6 ÖPNVG NRW n.F.Seite 4 von 24
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gemäß § 6 Abs. 1 ÖPNVG NRW n.F. müssen die Zweckverbände VRR,
go.Rheinland und NWL durch Vereinbarung einer Satzung eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt) errichten.
§ 6 Abs. 6 ÖPNVG NRW n.F. regelt: „Der landesweiten Anstalt ist mit Wirkung
zum 1. Januar 2027 die Entscheidung über die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV zu übertragen.“
Der von den drei Zweckverbänden VRR, go.Rheinland und NWL erarbeitete
Satzungsentwurf sieht zum 01.01.2027 die Gründung einer landesweiten
Anstalt des öffentlichen Rechts „Schiene NRW AöR“ mit juristischem Sitz in
Gelsenkirchen vor.
Sie soll die SPNV-Aufgabenträgerschaft von den Zweckverbänden VRR,
go.Rheinland und NWL, die als gleichberechtigte Gewährträger fungieren,
übernehmen.
Die Anstalt unterhält drei Hauptgeschäftsstellen – je eine pro Kooperationsraum
–, um die regionale Nähe zu sichern.
Als Gewährträger hält der Zweckverband go.Rheinland ein Drittel des
Stammkapitals (100.000 EUR) und verfügt über acht der 24 Stimmen im
Verwaltungsrat. Der Zweckverband go.Rheinland hat zudem ein verbindliches
Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied, das die Tätigkeit im Rahmen einer
Personalunion mit einer 0,5-Stelle ausübt. Gemäß den Vorgaben des Gesetzes
überträgt der Zweckverband go.Rheinland insbesondere die SPNV-
Aufgabenträgerschaft, entsendet den/die Verbandsvorsteher/in kraft Amtes in
den Verwaltungsrat und haftet als Gewährträger nach § 28 Abs. 3 GkG NRW. §
6 Abs. 4 ÖPNVG NRW n.F. sieht vor, dass jeweils die Hälfte der zu
entsendenden Verwaltungsratsmitglieder Hauptverwaltungsbeamtinnen und -
beamte oder von ihnen bestimmte Bedienstete der kreisfreien Städte oder der
Kreise der entsendenden Zweckverbände sein müssen.
3. Zeitplan für die Umsetzung der Strukturreform
Der weitere Umsetzungsprozess ist eng getaktet:
• Sommer/Herbst: Grundsatzbeschlüsse in den VRS- und AVV-
Mitgliedskommunen
• 06.11.2026: Sondersitzung der Verbandsversammlungen des
Zweckverbands go.Rheinland sowie der Zweckverbände AVV und VRS
zur Eingliederung von VRS und AVV in den Zweckverband
go.Rheinland sowie Zustimmung zur Gründung der Schiene NRW AöR.
• bis 23.12.2026: Genehmigung der Eingliederungen und der dazu
erforderlichen Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands
go.Rheinland sowie Genehmigung der Anstaltssatzung durch die jeweils
zuständige Aufsichtsbehörde (Frist: 6 Wochen ab Anzeige)
• 01.01.2027: Aufnahme der Tätigkeit der Schiene NRW AöR undSeite 5 von 24
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Wirksamwerden der Umstrukturierung des Zweckverbandes
go.Rheinland.
4. Erforderlichkeit des Grundsatzbeschlusses
Da die vorgesehenen Struktur- und Satzungsbeschlüsse in den Gremien der
Zweckverbände AVV, VRS und go.Rheinland in der Sitzung am 06.11.2026
gefasst werden sollen, benötigen die von den AVV- und VRS-
Mitgliedskommunen in diese Gremien entsandten Vertreterinnen und Vertreter
frühzeitig ein kommunalpolitisches Mandat, um dort zustimmungsfähig handeln
zu können. Der vorliegende Grundsatzbeschluss stellt sicher, dass die
kommunale Ebene der Neuordnung im Grundsatz zustimmt und die entsandten
Vertreterinnen und Vertreter ermächtigt, die erforderlichen Folgebeschlüsse in
den jeweiligen Verbandsgremien mitzutragen.
5. Finanzielle Auswirkungen
Mit dem Grundsatzbeschluss selbst sind keine unmittelbaren finanziellen
Auswirkungen verbunden. Die Umstrukturierung dient der Sicherung der
Finanzierung des Zweckverbandes go.Rheinland aus Mitteln des ÖPNVG
NRW.
Die finanziellen Auswirkungen der ÖPNVG-Novelle mit den beiden Aspekten,
dass sich auf der einen Seite die Zuweisungen des Landes an die
Aufgabenträger nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) von bisher
landesweit 130 Mio. Euro auf in diesem Jahr 170 Mio. Euro zzgl. einer
jährlichen Dynamisierung ab dem Jahr 2027 erhöhen, auf der anderen Seite
aber voraussichtlich ab dem Jahr 2028 eine Umlage aufgrund der nicht
ausreichend bemessenen Verbundpauschale nach § 11 Abs. 1a ÖPNVG NRW
für die Zweckverbände droht, ergeben sich rechtlich unabhängig von der Frage
der Zustimmung zu der beabsichtigten Eingliederung. Würden die
Eingliederungsbeschlüsse im November nicht getroffen, würde dies nicht dazu
führen, dass die finanziellen Auswirkungen der ÖPNVG-Novelle ausbleiben,
sondern lediglich zu einem höheren finanziellen Risiko bei den
Verbandsmitgliedern führen, da nicht sichergestellt wäre, dass das Land NRW
die Verbundpauschale an einen nicht gesetzeskonform konstituierten
Zweckverband auszahlt. Ohne Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben besteht
das Risiko zusätzlicher kommunaler Umlagebelastungen.
Die heute bereits aufgrund der originären Aufgabenträgerschaft bestehende
Haftung in SPNV-Angelegenheiten bleibt bestehen; die Haftungskette ändert
sich jedoch. Die Verbandsmitglieder des Zweckverbands go.Rheinland haften –
künftig direkt und nicht mehr indirekt über die Trägerzweckverbände – für
Defizite des Zweckverbands go.Rheinland und indirekt für Defizite der Schiene
NRW AöR als neuem SPNV-Aufgabenträger.Seite 6 von 24
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Zehntes Gesetz zur Änderung ÖPNVG NRW_Stand 12.05.2026 (öffentlich)
2 Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland (öffentlich)Seite 7 von 24
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen
Ausgabe: GV. NRW. 2026 Nr. 12
Veröffentlichungsdatum: 21.05.2026
Seite: 306
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-West-
falen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Mai 2026
Artikel 1
Das Gesetz ü ber den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März
1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 1281)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 6 Landesweite Anstalt
§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot“
b) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung
Herausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,
Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf 1 / 16Seite 8 von 24
§ 14a Deutschlandticket“
c) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Übergangsregelung“
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schie-
nenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, betrieben wird oder es sich um
Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im
Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Geset-
zes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, handelt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schienengebundene“ durch die Angabe „spurgebundene“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrli-
che Erschließung zu erhalten. Die landesweite Anstalt und die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1
haben gemeinsam darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen, organisatori-
schen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des da-
durch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem
Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hinge-
wirkt werden.“
c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Zweckverbände“ durch die Angabe „landesweiten An-
stalt“ ersetzt.
d) In Absatz 7 wird die Angabe „Rufbusse“ durch die Angabe „Linienbedarfsverkehre“ und die
Angabe „Linientaxen“ durch die Angabe „ÖPNV-Taxis“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte jeweils
einen Zweckverband in den folgenden Kooperationsräumen:
a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Her-
ne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wup-
pertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve, Mettmann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss,
Viersen und Wesel
Herausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,
Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf 2 / 16Seite 9 von 24
b) Städte Bonn, Köln und Leverkusen, Städteregion Aachen sowie Kreise Düren, Euskirchen,
Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer
Kreis
c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hoch-
sauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-
Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf.
Kreisangehörige Städte können Mitglied eines Zweckverbandes sein, sofern sie Aufgabenträger
im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 sind.
Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt durch die
Mitglieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den Zweckverband nach
Satz 1 geltenden Regelungen dieses Gesetzes gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend.
Bestehende gemeinsame Anstalten nach § 5a bleiben von Satz 1 unberührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung ü ber die Planung, Organisation und Ausgestaltung
des SPNV zu übertragen. Ihm kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufga-
benträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestal-
tung regionaler Schnellbusverkehre übertragen werden. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitglie-
dern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf eine Koor-
dinierung der Nahverkehrsplanungen seiner Mitglieder untereinander und mit der landesweiten
Anstalt, auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperations-
raumübergreifender Tarife, auf die Bildung eines landesweiten Tarifs, landeseinheitliche Beför-
derungsbedingungen, einheitliche digitale Tarife und Vertriebssysteme, im Rahmen der Finanzie-
rung aus Bundes- und Landesmitteln auf bundesweite Tarifangebote, auf ein koordiniertes Ver-
kehrsangebot im ÖPNV, einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digi-
talisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein landesweit
übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kunden-
rechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemein-
schaftstarifs hinzuwirken.“
5. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie die
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 zur Aufgabenwahrnehmung eine rechtsfähige Anstalt des öf-
fentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Re-
gelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert wor-
den ist, ü ber die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Herausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,
Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf 3 / 16Seite 10 von 24
Landesweite Anstalt
(1) Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 errichten durch Vereinbarung einer Satzung eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt). Soweit dieses Gesetz keine
abweichende Regelung trifft, gelten für die landesweite Anstalt die Bestimmungen des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979
(GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618)
geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trä-
gerschaft (gemeinsames Kommunalunternehmen) entsprechend.
(2) Die Satzung muss mindestens Angaben enthalten über
1. die beteiligten Zweckverbände nach § 5 Absatz 1,
2. den Sitz der landesweiten Anstalt,
3. die Bildung von Ausschüssen und Beiräten, soweit dies für die Aufgabenerledigung erforder-
lich ist,
4. den Betrag der von jedem beteiligten Zweckverband auf das Stammkapital zu leistenden Ein-
lage (Stammeinlage),
5. die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung,
6. den räumlichen Wirkungsbereich, wenn ihr hoheitliche Befugnisse oder das Recht, entspre-
chend § 114a Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Satzungen zu
erlassen, übertragen werden und
7.die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Personals im Fall der Auflösung und des Aus-
tritts eines Trägers.
(3) Die Satzung hat über Absatz 2 hinausgehend zu regeln, dass
1. der Einsatz der im Eigentum der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 befindlichen Fahrzeuge im
Umfang der der Finanzierung zugrundeliegenden Parameter für den Einsatz über die entspre-
chende Vergabe von Verkehrsleistungen gewährleistet wird,
2. die zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach Absatz 6 nicht verwende-
ten Teile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 von ihren Trägern auf die landesweite Anstalt überge-
hen und
3. die Handlungsfähigkeit der landesweiten Anstalt zu jeder Zeit gewährleistet wird sowie Be-
schlüsse im Verwaltungsrat im Regelfall mit einfacher Mehrheit zu fassen sind.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern, die zu gleichen Teilen durch die Verbands-
versammlungen der drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 gewählt werden. Die Hälfte der Mit-
glieder muss aus Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten oder von ihnen bestimmten Be-
diensteten der kreisfreien Städte oder der Kreise der entsendenden Zweckverbände bestehen.
Die übrigen Mitglieder können sachkundige Personen sein, die der Vertretung des Zweckverban-
Herausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,
Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf 4 / 16Seite 11 von 24
des nach § 5 Absatz 1 angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde
hat der Zweckverband nach § 5 Absatz 1 zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet da-
bei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen
Abläufe im Tagesgeschehen der landesweiten Anstalt. Fällt eine der Voraussetzungen nachträg-
lich weg, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Die oder der Vorsitzende des
Verwaltungsrates wird aus seiner Mitte gewählt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministe-
rium ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
(5) Die Zusammensetzung und Größe des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt. Der Vor-
stand muss geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich
begründete Ausnahme vor. Die oder der Vorsitzende des Vorstands hat das Letztentscheidungs-
recht bei Stimmengleichheit. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens
fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Durch entsprechende Regelungen in
der Satzung ist die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu jeder Zeit sicherzustellen.
(6) Der landesweiten Anstalt ist mit Wirkung zum 1. Januar 2027 die Entscheidung über die Pla-
nung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Dabei hat sie die Interessen al-
ler Regionen des Landes angemessen zu berücksichtigen. Wenn sich Maßnahmen ausschließlich
auf das Gebiet eines Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 beziehen, so ist vor der Umsetzung Ein-
vernehmen mit dem betroffenen Zweckverband herzustellen. Ihr kann darüber hinaus im Einver-
nehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Pla-
nung, Organisation und Ausgestaltung den SPNV ergänzender oder SPNV-ferne Räume erschlie-
ßender Schnellbusverkehre übertragen werden. Darüber hinaus kann ein Zweckverband nach §
5 Absatz 1 mit Zustimmung des Verwaltungsrates der landesweiten Anstalt weitere Aufgaben auf
diese übertragen. Für die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Grundangebotes nach § 7 Absatz
3 kann das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall Zweckmäßigkeitswei-
sungen erteilen. In diesem Fall gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend.
(7) Die landesweite Anstalt stellt im SPNV die Anwendung von Gemeinschaftstarifen, kooperati-
onsraumübergreifender, landesweiter sowie im Rahmen der Finanzierung aus Bundes- und Lan-
desmitteln bundesweiter Tarife sicher. Sie hat in Abstimmung mit ihren Trägern auf kompatible,
auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme hinzuwir-
ken.
(8) Die landesweite Anstalt kann zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des
SPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maß-
gabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völ-
kerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität inner-
halb der Euregios, abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Minis-
teriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.
(9) Ist eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende landesweite Anstalt nicht vor-
handen, so können die zuständigen Bezirksregierungen den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1
eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung der landesweiten
Anstalt setzen. Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, so kann die Bezirks-
regierung Düsseldorf die erforderlichen Anordnungen treffen und die Anstaltssatzung erlassen.“
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7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot
(1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der In-
frastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Be-
darfsplan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den streckenbezoge-
nen Aus- und Neubau der spurgebundenen ÖPNV-Infrastruktur mit zuwendungsfähigen Ausga-
ben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können, und für andere bedeutsame Investitionsmaß-
nahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können. Maßnahmen, die nach § 13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das
zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, im Folgenden GVFG, gefördert werden, sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV-Be-
darfsplan ausgenommen. Der ÖPNV-Bedarfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzu-
schreiben.
(2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Bedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-Infrastruk-
turfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastruktur-
finanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10
Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Absatz 1 gefördert werden sollen.
(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Benehmen mit der landesweiten
Anstalt und im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ein SPNV-Grundange-
bot fest, das bei Bedarf fortzuschreiben ist. Für dieses SPNV-Grundangebot wird für jeden Korri-
dor in allen Landesteilen mindestens eine Grundanbindung bestimmt, die die Bedienung aller
Haltepunkte auf einem Korridor mit einer Mindestzahl von Fahrtenpaaren umfasst. Dabei sind
Bindungen aus den von der landesweiten Anstalt und den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1
geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-
Grundangebot hat den Umfang von landesweit 85 Millionen Zug-Kilometern und ist in Korrelation
zu einer im Falle einer grundlegenden Revision zur Erhöhung der Regionalisierungsmittel nach §
5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287) geändert worden
ist, für Nordrhein-Westfalen anteilig anzupassen.
§ 8
Nahverkehrsplan
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und die landesweite Anstalt stellen zur Sicherung und zur Ver-
besserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsin-
teressen des Nahverkehrs konkretisieren und den mittel- bis langfristig angestrebten Anteil des
ÖPNV am Gesamtverkehr (modal split) benennen. Bei der Aufstellung sind vorhandene Ver-
kehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie das SPNV-Grundan-
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gebot nach § 7 Absatz 3 zu beachten. Die Belange des Klima- und Umweltschutzes, des Rad-
und Fußverkehrs, der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Absatz 8, des Städtebaus und der Quar-
tiersentwicklung sowie die Vorgaben des ÖPNV-Bedarfsplans und des ÖPNV-Infrastrukturfinan-
zierungsplans sind zu berücksichtigen. In den Städten Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop,
Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Gütersloh, Hagen, Hamm, Herne, Köln,
Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Pa-
derborn, Recklinghausen, Siegen, Solingen und Wuppertal ist der Nahverkehrsplan der Stadt
oder der das jeweilige Stadtgebiet betreffende Teil des Nahverkehrsplans des jeweiligen Kreises
als Teil eines Plans für nachhaltige urbane Mobilität (sustainable urban mobility plan, SUMP) an-
zulegen.
(2) Die Nahverkehrsplanung der landesweiten Anstalt für den SPNV ist bei der sonstigen Nah-
verkehrsplanung zu beachten.
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Sied-
lungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung
Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie
die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die
für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für
Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten ein-
schließlich Vorgaben zur Anschlusssicherung für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2
Absatz 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie
die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge und die Entlohnung des einge-
setzten Personals bei den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe einschlägiger und repräsentati-
ver Tarifverträge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche
Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortent-
wicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufge-
stellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1
sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet be-
treffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die
Regionalplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrs-
pläne abzustimmen. Auch mehrere jeweils benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können ei-
nen gemeinsamen Nahverkehrsplan aufstellen, der dann an die Stelle des Nahverkehrsplanes im
Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt.“
9. § 10 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
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„(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und Zuwendun-
gen
1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten und Organisationsausgaben im ÖPNV,
2. zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs,
3. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV,
4. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse,
5. für Bürgerbusse und sonstige Zwecke des ÖPNV sowie
6. für das Deutschlandticket.
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach
dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Re-
gionalisierungsgesetz, dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006
(BGBl. I S. 2098) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung werden im Rahmen der
Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weiter-
geleitet.
(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a des Per-
sonenbeförderungsgesetzes und § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist,
werden in Anwendung des § 64a Personenbeförderungsgesetz und des § 6h des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschalen gemäß § 11 Absatz
1 und § 11a ersetzt.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) Das Land gewährt der landesweiten Anstalt nach § 6 aus den Mitteln nach dem Regionalisie-
rungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von mindestens 1,6 Milliarden Euro. Dieser Betrag
erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisie-
rungsgesetzes. Die Höhe der Pauschale wird durch Rechtsverordnung festgelegt, die das für
das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des
Landtags erlässt. Die Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten
SPNV-Angebots sowie den SPNV ergänzende oder SPNV-ferne Räume erschließende Schnell-
busverkehre zu verwenden oder weiterzuleiten. Das sektorale Verhältnis zwischen den Zugkilo-
meterleistungen in den Gebieten der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 (Teilräume) im Durch-
schnitt der Jahre 2023 bis 2025 auf Basis der Jahresfahrpläne darf sich dabei nur um bis zu 5
Prozent verändern. Die Pauschale kann auch für andere Zwecke des SPNV mit Ausnahme von
Personalausgaben verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private
Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1
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sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet
werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Grundangebot nach § 7 Absatz 3 zu finanzieren. Der
Verwendungszweck der Pauschale kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung nach Satz 3
näher bestimmt werden, soweit dies zur Sicherstellung von Projekten des SPNV notwendig ist,
die auf Grund von Vorgaben des Bundes unter Mitwirkung des Landes realisiert werden. Die lan-
desweite Anstalt darf höchstens 1,5 Prozent der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben ver-
wenden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige Maßnahme darf aus den Mitteln nur geför-
dert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist. Auf Antrag der
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 dürfen im Jahr 2027 bis zu 20 Millionen Euro, im Jahr 2028
bis zu 15 Millionen Euro, im Jahr 2029 bis zu 10 Millionen Euro und im Jahr 2030 bis zu 5 Millio-
nen Euro aus der Pauschale nach Satz 1 an diese Zweckverbände für transformationsbedingte
Ausgaben und weitere Zwecke des ÖPNV weitergeleitet werden. Im Jahr 2027 dürfen die
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Mittel an weitere Zweckverbände weiterleiten.
(1a) Das Land gewährt den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 aus den Mitteln nach dem Regio-
nalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von 50 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2028
steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Festlegung
erfolgt zu 80 Prozent im Verhältnis des auf die Zweckverbände örtlich entfallenden Anteils an
der Einwohnerzahl und zu 20 Prozent im Verhältnis des auf die Zweckverbände örtlich entfallen-
den Anteils an der Fläche des Landes mit Stand zum 31.12. des zweiten Vorjahres der Gewäh-
rung. Die Pauschale ist für die allgemeinen und weitere Ausgaben der Zweckverbände nach § 5
Absatz 1, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 ergeben,
zu verwenden oder an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemein-
deverbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten Rechts,
die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Eine unmittelbare oder mittelbare Weiterleitung
von Mitteln aus dieser Pauschale an andere Zweckverbände als die Zweckverbände nach § 5
Absatz 1 ist ab dem Jahr 2028 ausgeschlossen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus den Mitteln nach
dem Regionalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von 170 Millionen Euro. Ab dem
Jahr 2027 steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die
Verteilung der Pauschale wird beginnend mit dem Jahr 2026 alle drei Jahre auf der Grundlage
der Betriebsleistungen, der Einwohnerzahl und der Fläche im jeweils dritten Vorjahr (Referenz-
jahr) neu festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1. 90 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an den
landesweit im Referenzjahr fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts- und qualitätsbezogen gewich-
teten Betriebsleistungen im Straßenbahn- und O-Busverkehr gemäß der §§ 4 und 41 des Perso-
nenbeförderungsgesetzes, im ÖPNV gemäß § 1 Absatz 3a, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes sowie im bedarfsorientierten Verkehr,
2. 8 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der
Einwohnerzahl zum 31.12. im Referenzjahr und
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3. 2 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der
Fläche des Landes im Referenzjahr.
Die Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung, die das für das Verkehrswesen zuständige Mi-
nisterium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt. Mindestens 80
Prozent der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV und dabei mindes-
tens 30 Prozent der Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge
an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach
§ 5 Absatz 3 anwenden. Die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür
an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Ge-
meindeverbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Pauschalen werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 in zwölf gleichen monat-
lichen Teilbeträgen ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann das für das Verkehrswesen zu-
ständige Ministerium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pauschale nach § 11 Absatz 2
zulassen. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschehen unter Beachtung haus-
haltsrechtlicher Bindungen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die Pau-
schalen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet
werden. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pau-
schale gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufsto-
ckung dieser Pauschale zu verwenden. Gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser
Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhaltene Mit-
tel dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zu-
rückgeflossen sind, für Zwecke des ÖPNV wie folgt verausgabt werden:
1. Mittel der Pauschale nach Absatz 1 bis zu 18 Monate für die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke
und
2. Mittel der Pauschalen nach den Absätzen 1a und 2 bis zu sechs Monate für die dort genannten
Zwecke.
Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung
der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über
den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber und darüber hinaus einen
Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 5 des Regionalisierungsgesetzes vorzulegen.“
11. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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„(2) Mindestens 87,5 Prozent der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Aus-
gleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen
des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Per-
sonenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§
42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes entstehen und nicht durch ent-
sprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle
im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsunter-
nehmen weiterzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Gemein-
schafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwenden oder zu-
mindest anerkennen. Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sind die
Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweili-
gen Aufgabenträger, die im Falle von Betreiberwechseln den Verkehrsunternehmen abweichend
zuzuordnen sind. Bei der Umwandlung von Verkehrsleistungen, die nach dem 1. Januar 2022
aus dem freigestellten Schülerverkehr in den ÖPNV einschließlich für alle Fahrgäste zugängli-
cher Sonderlinienverkehre nach § 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes inte-
griert wurden, sind die für die Verteilung maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um
die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Jahres von Schulträgern für die umgewan-
delten Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der freigestellte Schülerver-
kehr noch bestand, zu erhöhen und die Verteilung entsprechend anzupassen. Die Zuordnung der
Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jewei-
ligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunter-
nehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn-
und O-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a
sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes. Für Verkehre, die auf Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauf-
trages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden,
ist die Zuordnung und Berechnung nach Satz 7 jeweils getrennt vorzunehmen. Maßstab der Be-
rechnung dieses Anteils sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Verkehrsunter-
nehmens, die auf die Verkehre, die auf Grund des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, entfallen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 70 Prozent der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 Prozent zum 1. Oktober des
jeweiligen Jahres ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann das für das Verkehrswesen zustän-
dige Ministerium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pauschale zulassen. Bei der Ver-
wendung und Weiterleitung der Pauschale sind haushaltsrechtliche Bindungen der Empfänger
und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwen-
dungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen, sind
zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden. Gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwick-
lung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Bundes“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Herausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-West-
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„(2) Von der Gesamtförderung gemäß Absatz 1 erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1
Buchstabe a für das Jahr 2027 51,447 Prozent, für das Jahr 2028 49,549 Prozent und ab dem
Jahr 2029 47,651 Prozent, der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b für das Jahr
2027 29,198 Prozent, für das Jahr 2028 28,444 Prozent und ab dem Jahr 2029 27,691 Prozent
und der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe c für das Jahr 2027 19,355 Prozent, für
das Jahr 2028 22,007 Prozent und ab dem Jahr 2029 24,658 Prozent.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infra-
struktur sowie Planungsleistungen für Infrastrukturvorhaben, zu verwenden oder hierfür an Ei-
senbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Zweckverbände, Gemein-
den und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz
und dem Nachweis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Über
einen Zeitraum von fünf Jahren sind durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 50 Prozent
der Mittel für solche Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die dem SPNV dienen. Mit der Zu-
wendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der je-
weiligen Maßnahme gefördert werden. Ausnahmen hiervon können in den Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 10 Absatz 4 geregelt werden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige Maßnahme
darf aus den Mitteln nur gefördert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfs-
plans ist. Investitionsmaßnahmen des SPNV dürfen darüber hinaus nur gefördert werden, wenn
deren Notwendigkeit von der landesweiten Anstalt als Aufgabenträger des SPNV bestätigt wur-
de.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zweckverbände haben für die Verwendung und Weiterleitung der Zuwendung Förder-
richtlinien zu erlassen. Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln zu
fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen und der
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die der Förderung zu Grunde liegenden technischen, digitalen
und baulichen Standards sind mit der landesweiten Anstalt abzustimmen und von allen drei
Zweckverbänden einheitlich festzulegen. Wenn eine Einigung über die Standards zwischen den
Zweckverbänden nicht in angemessener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswe-
sen zuständige Ministerium die Beteiligten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstel-
lungen der Beteiligten gezogenen Rahmen einen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten dazu an
und entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für diese als sonder-
aufsichtliche Weisung verbindlich. In diesen Fällen gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Investitionsmaßnahmen zur Errichtung der für den Betrieb von batterieelektrisch und
wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Be-
schaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen,“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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„(2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig
aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S.
1874) in der jeweils geltenden Fassung zu finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land
nach Anhörung der jeweils betroffenen Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und der landesweiten
Anstalt ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung wird auf
die Förderung nach § 12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Ab-
satz 1 gefördert werden.“
14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt:
„§ 14
Bürgerbusse und sonstige
Förderung
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für Bür-
gerbusvorhaben. Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene ÖPNV, soweit der Betrieb
von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fah-
rern durchgeführt wird. Bürgerbusvorhaben werden überwiegend zur Ergänzung des ÖPNV in
nachfrageschwachen Regionen eingesetzt. Sie werden mit Zuwendungen für Fahrzeugbeschaf-
fungen, für bedarfsgesteuerte Bürgerbusverkehre, zum Ausgleich von Organisationsausgaben
und für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Bürgerbusangebote gefördert.
(2) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für wei-
tere Maßnahmen im ÖPNV im besonderen Landesinteresse sowie zur Verbesserung der Qualität,
der Sicherheit und des Services sowie für Maßnahmen zur Erprobung neuer Bedienkonzepte im
ÖPNV.
§ 14a
Deutschlandticket
Die Aufgabenträger sind verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Re-
gionalisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Das Land gleicht den Aufgabenträgern
die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile nach Maßgabe des
Haushaltsplans sowie nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern abzustimmenden Finan-
zierungsregelungen aus. Das Nähere regeln Landesrichtlinien. Die Verpflichtung nach Satz 1 be-
steht nicht, soweit nach Feststellung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die
Mittel nach Satz 2 nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfül-
lung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastungen ausreichen.“
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach
den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sind Bewilligungsbehörden
für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem
1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Dabei ist für die landesweite Anstalt
nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksregierung Düssel-
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dorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die Bezirksregierung Köln und für
den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.“
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgabenträger, die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und die landesweite Anstalt nach
§ 6 unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vorschriften
dieses Gesetzes beachtet werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bezirksregierungen führen jeweils die Aufsicht ü ber die Kreise und die kreisfreien Städ-
te, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. Abweichend davon ist für die landesweite Anstalt nach § 6
sowie für die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Sind
an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, auch Mitglieder der
Zweckverbände außerhalb des Regierungsbezirkes der Bezirksregierung Düsseldorf beteiligt,
kann die oberste Aufsicht für diese Angelegenheiten die Bezirksregierung Düsseldorf für zustän-
dig erklären.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorschriften ü ber die allgemeine Aufsicht ü ber Gremien und Gemeindeverbände,
Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts bleiben unberührt. Abweichend davon ist
für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie für die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Bezirks-
regierung Düsseldorf zuständig. Sind an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichts-
behörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände oder landesweiten Anstalt außerhalb des
Regierungsbezirkes der zuständigen Bezirksregierung nach Satz 2 beteiligt, kann die oberste
Aufsicht für diese Angelegenheiten die nach Satz 2 zuständige Bezirksregierung für zuständig
erklären.“
17. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Übergangsregelungen
(1) In der Satzung der landesweiten Anstalt kann geregelt werden, dass abweichend von § 6 Ab-
satz 6 Rechte und Pflichten der Zweckverbände nach § 5 aus am 1. Januar 2027 bestehenden
Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen über die Leistungserbringung im SPNV erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und in begründe-
ten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums spätes-
tens mit Ablauf des 31. Dezember 2030, auf die landesweite Anstalt übertragen werden. Die lan-
desweite Anstalt darf hierzu bis zum 31. Dezember 2028 und in den Einzelfällen nach Satz 1 bis
zum 31. Dezember 2030 die hierfür erforderlichen Anteile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 an
die Zweckverbände weiterleiten. Die Zweckverbände haben über die Verwendung der Mittel ei-
nen Nachweis entsprechend § 11 Absatz 4 Satz 3 zu führen.
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(2) Abweichend von § 12 Absatz 3 darf die Zuwendung vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezem-
ber 2031 im Umfang von höchstens 9 Prozent der jeweils gewährten Zuwendung auch für Zwe-
cke der Förderberatung durch die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die
Vorgaben aus § 12 Absatz 3 Sätze 4 und 5 sowie des Absatzes 5 finden insoweit keine Anwen-
dung.
(3) Die ü brigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt.“
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 10 Buchstaben a und d sowie Nummer 12 treten zum 1. Januar
2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 17 tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031
außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Mai 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
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Anlage 2: Umstrukturierung des Zweckverbandes go.RheinlandSeite 24 von 24

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Datenstand: 03.11.2026, 00:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de