261421-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Große Anfrage: Betrieb des Taubenhauses am Theaterplatz
Kerndaten
- Nummer
- 261421-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Aennchenplatz Hauptort
- Moltkeplatz
- Theaterplatz
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261421-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III CDU-Große Anfrage: Betrieb des Taubenhauses am Theaterplatz Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu den Fragen 1, 2, 3, 5: Die Veterinärdienste bewerten die aktuelle Nutzung des Taubenhauses auf dem Toilettenhaus an den Kammerspielen in Bad Godesberg hinsichtlich der Hygiene, Sauberkeit und Effizienz als gut. Die Betreuung der Tauben im Schlag erfolgt fachmännisch und kontinuierlich, so dass sich nach Ansicht der Veterinärdienste in diesem Bereich der Bad Godesberger Innenstadt positive Effekte der dortigen Betreuung – insbesondere durch den Eieraustausch und die Bindung von Taubenkot an den Schlag - zeigen. Auf Nachfrage der Veterinärdienste hat der betreuende Wildmeister berichtet, dass es aktuell nicht zu einer zusätzlichen, deutlichen illegalen Fütterung in diesem Bereich der Innenstadt kommt. Diesen Eindruck können die Veterinärdienste bestätigen. Zweifelsohne gibt es in der Bad Godesberger Innenstadt weitere Bereiche, an denen Tauben vermehrt siedeln und von den Bürger*innen in mehrerer Hinsicht als Belastung empfunden werden. Hier sind nach Kenntnis der Veterinärdienste insbesondere der Bereich rund um den Moltkeplatz und der hintere Teil des Altstadtcenters bis zum Aennchenplatz zu nennen. Selbstverständlich kommt es dort weiterhin zu illegalen Fütterungen. Zudem erfolgt in diesen Bereichen kein systematischer Eieraustausch, so wie er in einem betreuten Taubenschlag erfolgen würde, und die Tauben lösen sich dort, wo sie sich befinden. Die Bindung eines Großteils des abgesetzten Kots in einem Schlag erfolgt in diesen Bereichen nicht. Zu einer in hohem Maße verstärkten Vermehrung von Stadttauben an diesen Bereichen ist es aus Sicht der Veterinärdienste nicht gekommen. In der Vergangenheit haben die Veterinärdienste bei vielen Gelegenheiten aufSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) die Standorttreue der Stadttauben hingewiesen und dargestellt, dass ein Taubenhaus / ein Taubenmobil aus diesem Grund zu den Tauben kommen muss. Zudem sind die Veterinärdienste weiterhin davon überzeugt, dass es durch die Betreuung von Taubenhäusern nach dem sog. Augsburger Modell zu einer ökologisch sinnvollen und tierschutzkonformen Eindämmung von Stadttaubenpopulationen kommen kann. Auch an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Einrichtung eines weiteren Taubenschlags an einer belasteten Stelle der Innenstadt von Bad Godesberg sinnvoll und wünschenswert ist, jedoch fehlen hierzu in der Verwaltung sowohl die personellen als auch die finanziellen Mittel. Zur Frage 4: Das Ordnungsamt darf den öffentlichen Raum in NRW im Regelfall nicht per Video überwachen, da dies das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Nach § 20 des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW) ist eine Videoüberwachung öffentlicher Bereiche durch staatliche Stellen streng reglementiert. Dem Ordnungsamt fehlt für eine dauerhafte, großflächige Überwachung von Straßen und Plätzen schlicht die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW). Zwar sieht das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen vor – etwa den Einsatz von Bodycams zum Eigenschutz der Einsatzkräfte – eine allgemeine Verhaltensüberwachung von Passanten zur Abwehr von einfachen Ordnungswidrigkeiten wie Vermüllung oder Lärm ist jedoch unverhältnismäßig. Die gezielte Kriminalitätsbekämpfung und die dafür notwendige, an strenge Kriterien gekoppelte Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten liegt nach dem Polizeigesetz NRW (PolG NRW) exklusiv in der Zuständigkeit der Polizei und nicht bei den kommunalen Ordnungsbehörden. Die Ordnungsbehörde ahndet Taubenfütterung mit einem Verwarngeld, sofern diese beobachtet wird. Taubenfütterung findet in der Regel jedoch nicht in Anwesenheit einer uniformierten Streife statt, weswegen sich die Verwarnzahlen in Grenzen halten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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