← Vorlagen

261421-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Große Anfrage: Betrieb des Taubenhauses am Theaterplatz

Nummer
261421-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Aennchenplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Moltkeplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Theaterplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 76,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 261421 CDU-Große Anfrage: Betrieb des Taubenhauses am Theaterplatz

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (4.082 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261421-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
CDU-Große Anfrage: Betrieb des Taubenhauses
am Theaterplatz
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Fragen 1, 2, 3, 5:
Die Veterinärdienste bewerten die aktuelle Nutzung des Taubenhauses auf
dem Toilettenhaus an den Kammerspielen in Bad Godesberg hinsichtlich der
Hygiene, Sauberkeit und Effizienz als gut. Die Betreuung der Tauben im Schlag
erfolgt fachmännisch und kontinuierlich, so dass sich nach Ansicht der
Veterinärdienste in diesem Bereich der Bad Godesberger Innenstadt positive
Effekte der dortigen Betreuung – insbesondere durch den Eieraustausch und
die Bindung von Taubenkot an den Schlag - zeigen.
Auf Nachfrage der Veterinärdienste hat der betreuende Wildmeister berichtet,
dass es aktuell nicht zu einer zusätzlichen, deutlichen illegalen Fütterung in
diesem Bereich der Innenstadt kommt. Diesen Eindruck können die
Veterinärdienste bestätigen.
Zweifelsohne gibt es in der Bad Godesberger Innenstadt weitere Bereiche, an
denen Tauben vermehrt siedeln und von den Bürger*innen in mehrerer Hinsicht
als Belastung empfunden werden. Hier sind nach Kenntnis der Veterinärdienste
insbesondere der Bereich rund um den Moltkeplatz und der hintere Teil des
Altstadtcenters bis zum Aennchenplatz zu nennen. Selbstverständlich kommt
es dort weiterhin zu illegalen Fütterungen. Zudem erfolgt in diesen Bereichen
kein systematischer Eieraustausch, so wie er in einem betreuten Taubenschlag
erfolgen würde, und die Tauben lösen sich dort, wo sie sich befinden. Die
Bindung eines Großteils des abgesetzten Kots in einem Schlag erfolgt in diesen
Bereichen nicht. Zu einer in hohem Maße verstärkten Vermehrung von
Stadttauben an diesen Bereichen ist es aus Sicht der Veterinärdienste nicht
gekommen.
In der Vergangenheit haben die Veterinärdienste bei vielen Gelegenheiten aufSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
die Standorttreue der Stadttauben hingewiesen und dargestellt, dass ein
Taubenhaus / ein Taubenmobil aus diesem Grund zu den Tauben kommen
muss. Zudem sind die Veterinärdienste weiterhin davon überzeugt, dass es
durch die Betreuung von Taubenhäusern nach dem sog. Augsburger Modell zu
einer ökologisch sinnvollen und tierschutzkonformen Eindämmung von
Stadttaubenpopulationen kommen kann. Auch an dieser Stelle sei darauf
hingewiesen, dass die Einrichtung eines weiteren Taubenschlags an einer
belasteten Stelle der Innenstadt von Bad Godesberg sinnvoll und
wünschenswert ist, jedoch fehlen hierzu in der Verwaltung sowohl die
personellen als auch die finanziellen Mittel.
Zur Frage 4:
Das Ordnungsamt darf den öffentlichen Raum in NRW im Regelfall nicht per
Video überwachen, da dies das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung verletzt. Nach § 20 des Datenschutzgesetzes NRW (DSG
NRW) ist eine Videoüberwachung öffentlicher Bereiche durch staatliche Stellen
streng reglementiert. Dem Ordnungsamt fehlt für eine dauerhafte, großflächige
Überwachung von Straßen und Plätzen schlicht die gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage im Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW). Zwar sieht
das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen vor – etwa den Einsatz von Bodycams
zum Eigenschutz der Einsatzkräfte – eine allgemeine Verhaltensüberwachung
von Passanten zur Abwehr von einfachen Ordnungswidrigkeiten wie
Vermüllung oder Lärm ist jedoch unverhältnismäßig. Die gezielte
Kriminalitätsbekämpfung und die dafür notwendige, an strenge Kriterien
gekoppelte Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten liegt nach dem
Polizeigesetz NRW (PolG NRW) exklusiv in der Zuständigkeit der Polizei und
nicht bei den kommunalen Ordnungsbehörden.
Die Ordnungsbehörde ahndet Taubenfütterung mit einem Verwarngeld, sofern
diese beobachtet wird. Taubenfütterung findet in der Regel jedoch nicht in
Anwesenheit einer uniformierten Streife statt, weswegen sich die
Verwarnzahlen in Grenzen halten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 06:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de