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261394 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes

Nummer
261394
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Friedrich-Ebert-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Theaterplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Moltkeplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Löbestraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Kurfürstenallee Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Elsässer Straße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Friesdorfer Straße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Aennchenplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Moltkestraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Koblenzer Straße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Am Kurpark Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Brunnenallee Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Schwertberger Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Burgstraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Bonner Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Plittersdorfer Straße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Am Hof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
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  • Bonner Talweg Straße· Südstadt, Bonn
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261394
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes wird in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 16. Juni 2026 beantragte Frau Ricarda von Petersdorff als
Vertreterin des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. eine Ausnahme der Sonn-
und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen Sonntag, für den
29. November 2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des
Nikolausmarktes in Bad Godesberg (Anlage 2).
Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine
Besucherprognose mit Differenzierung zwischen Festbesuchern und solchen,
die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung des räumlichen
Bezugs. Dem Antrag ist ein Lageplan, welcher die Ausstellungsfläche mit den
verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer (Anbieter) darstellt, beigefügt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Flächen auch in diesem Jahr
entsprechend belegt (Anlage 3).
In seiner Sitzung vom 13.11.2025 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Nikolausmarktes in
Bad Godesberg genehmigt.Seite 1 von 25
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen
Sonntag im Advent.
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28.
November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft
ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen
Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im März 2018
können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW
durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen
bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse
zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde
nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem
Nikolausmarkt in Bad Godesberg, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden
(siehe Anlage 4).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 17.
Juni 2026 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus
Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes gebeten.
Am 17. Juni 2026 übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als
Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen
befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.Seite 2 von 25
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises erklärte
sich am selben Tag einverstanden.
Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk
Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit E-Mail vom 24. Juni 2026 ebenfalls
und gab an, dass die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und
Freigabebereich gegeben sei und der Antrag zudem prozentuale Schätzungen
zu den Kunden- und Besucherzahlen enthalte. Demnach seien die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt.
Daneben gab die Gewerkschaft an, dass die Öffnung von Verkaufsstellen am
Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute, sie
an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen und
nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Daher würden
verkaufsoffene Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben
vom 25. Juni 2026 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die
Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs.
1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten
würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der
Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das
„Nikolausmarkt“ im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende
Geschäfte öffnen dürften.
Der katholische Stadtdechant erklärte sich am 26. Juni 2026 mit der
Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags Einverstanden.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am 02. Juli 2026 mit, dass sie
sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe.
Die Handwerkskammer zu Köln antwortete innerhalb der angemessenen Frist
nicht.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung
der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und
zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.Seite 3 von 25
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl
des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei
alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine
Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme
müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation
zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger
Nikolausmarkt an den auf den in Anlage 3 aufgeführten Standorten in der Bad
Godesberger Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung
ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige
verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht
festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr
ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent
eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent
steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute
e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf
den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive.
Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die
Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und AbsatzforschungSeite 4 von 25
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(GMA) und MK Illumination GmbH.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt
lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und
Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5
Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für
Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als
Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten
stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit
„Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“
und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines
Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016).
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen
einer Anlassveranstaltung und der geöffneten Geschäfte zur Beurteilung der
prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend
aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B
520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L
1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei
der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer
Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere
Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem
Bad Godesberger Nikolausmarkt um eine langjährige, traditionelle
Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich
vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den
zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen,
Kinderkarussells und vielfältigen anderen Programmpunkten wird das bekannte
(alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein
anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.
Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die
weihnachtlich hochwertige Optik des Marktes und das musikalische
Rahmenprogramm sind neben den vielen karitativen Projekten, die im
Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und
die ständige Weiterentwicklung des Bad Godesberger Nikolausmarktes. DieseSeite 5 von 25
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
sich jährlich wiederholende Aktion im Stadtbezirk hat eine große Tradition, ist
imageprägend und trägt in einer der am dichtesten besiedelten Regionen
Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler
Bedeutung bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes
werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des
Handels wiederfinden und somit wird der gesamte Bereich des Bad
Godesberger Nikolausmarktes einbezogen.
Der Bad Godesberger Nikolausmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach
Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen
Nikolausmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme Genüge zu tun. Nach
Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher des
Nikolausmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die
stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bad Godesberg aufsuchen, wobei
es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der
Gäste wird neben den Angeboten des Nikolausmarktes auch das Angebot der
für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Nikolausmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag
nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug
bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften
besteht.
Der Bad Godesberger Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am
Fronhof und auf dem Moltkeplatz.
Dabei findet der Betrieb des Marktes nicht nur in und vor den eigentlichen
Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden
Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den
Bereich der Bad Godesberger City eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in
Bad Godesberg seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen
Veranstaltungskalenders ist.Seite 6 von 25
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der räumliche Geltungsbereich ist im Vergleich zu dem in den
Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Jahre vor 2019 festgesetzten
verkleinert worden. Südliche äußere Begrenzung ist statt der Friedrich-Ebert-
Straße die Löbestraße. Die Kurfürstenallee entfällt komplett. Im Norden
entfallen die Elsässer Straße sowie die Friesdorfer Straße zwischen Elsässer
Straße und Aennchenplatz.
Hierdurch ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen,
in denen der Nikolausmarkt stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu
möglich ist. Die räumliche Nähe ist also gegeben.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den
Standorten der Beschicker des Nikolausmarktes, gegeben ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Nikolausmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten
etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Bad Godesberger Nikolausmarkt 2026 (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag Nikloausmarkt (öffentlich)
3 Anlage 3 Anlage Nikloausmarkt (öffentlich)
4 Anlage 4 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027 (öffentlich)Seite 7 von 25
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
5 Anlage 5 Stellungnahmen Nikloausmarkt (öffentlich)Seite 8 von 25
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Juni 2026 (GV. NRW. S. 392), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29. November 2026, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße,
Koblenzer Straße bis Am Kurpark,
Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße,
Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße,
Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse,
(einschließlich der genannten, umgrenzenden Straßen, alle Straßen im Gebiet beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. November
2026 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 25
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Seite 16 von 25
Seite 17 von 25
EHV BN-RS-EU • Postfach 70 40 • D-53070 Bonn
Einzelhandelsverband
Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen e.V.
Postfach 70 40
D-53070 Bonn
Am Hof 26a
D-53113 Bonn
Tel.: 0228 72 53 3 - 0
Fax: 0228 72 53 3 - 20
info@ehvbonn.de
www.ehvbonn.de
Vereinsregister AG Bonn
VR 2363
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen
Stadthaus, Berliner Platz 2
53111 Bonn
Stellungnahme zum Antrag auf Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Nikolausmarktes
in Bad Godesberg am 29.11.2026, in der Zeit 13:00 bis 18:00
Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt.
Sehr geehrte
vielen Dank für Ihr Schreiben und die Möglichkeit zur
Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf für den Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung eines
Verkaufsoffenen Sonntags am 29.11.2026 in Bonn-Bad
Godesberg.
Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region
befürworten wir alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines
vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitragen und
ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellen.
Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung
ausdrücklich.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführer
17.06.2026Seite 18 von 25
1
Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn-
evangelisch.de>
Gesendet: Mittwoch, 17. Juni 2026 12:25
An:
Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026
Nikolausmarkt Bad Godesberg
 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! 
Sehr geehrte
in der Bonner Vereinbarung ist ein verkaufsoener Sonntag für den Nikolausmarkt in Bad Godesberg
vorgesehen.
Daher sind wir mit dem beantragten Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung
einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Evangelischer Kirchenkreis Bonn
Büro des Superintendenten
Adenauerallee 37 - 53113 Bonn
Telefon: 0228-6880-300
Telefax: 0228-6880-9300
E-Mail: superintendentur@bonn-evangelisch.de
Von:
Gesendet: Mittwoch, 17. Juni 2026 10:19
An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de>; Superintendentur | Ev. Kirchenkreis
Bonn <superintendentur@bonn-evangelisch.de>
Betreff: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026 Nikolausmarkt Bad Godesberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius,
mit E-Mail vom 16. Juni 2026 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg
Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 29. November 2026, in der
Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt.
Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag. Sollten Sie die
Übersendung der entsprechenden Anlagen zu dem Antrag wünschen, bitte ich um gesonderte Mitteilung.
Auch wenn die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des „Nikolausmarktes“ Teil der
Konsensvereinbarung aus Mai 2025 ist, bitte ich Sie gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW um Stellungnahme zu dem
beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).Seite 19 von 25
2
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu
beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bitte einen entsprechenden Hinweis.
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 02. Juli 2026 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Internet: www.bonn.de
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Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 20 von 25
Seite 21 von 25
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn
Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Nikolausmarkt“ in Bad
Godesberg im Jahr 2026
Sehr geehrte
vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune.
Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken
gegen die Freigabe der Ladenöffnung
am Sonntag, den 29.11.2026, im Rahmen der Veranstaltung „Nikolausmarkt“ in Bad
Godesberg“,
soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
in NRW eingehalten werden.
Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar,
es wird deutlich, dass der „Nikolausmarkt“ in Bad Godesberg im Vordergrund steht und nur
unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
i.A.
Referentin Handel, Verkehr, Tourismus, Raumplanung
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und
Sondernutzungen
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom
Unser Zeichen
Abt. I/HP
Ihr Ansprechpartner
E-Mail
Telefax
25.06.2026Seite 22 von 25
Seite 23 von 25
1
Von:
Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 13:45
An:
Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026
Nikolausmarkt Bad Godesberg
Anlagen: 2026-06-24_Bonn_Stellungnahme ver.di zu VOS am 29.11.2026 anlässlich
des Nikolausmarktes Bad Godesberg.pdf
 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! 
Sehr geehrte
wir schließen uns der Stellungnahme von ver.di an.
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Gewerkscha&sbund NRW
Region Köln-Bonn
Hans-Böckler-Platz 1
50672 Köln
Von:
Gesendet: Mittwoch, 17. Juni 2026 10:03
An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de>
Betreff: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026 Nikolausmarkt Bad Godesberg
Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 16. Juni 2026 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg
Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 29. November 2026, in der
Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt.
Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlage.Seite 24 von 25
2
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden
Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu
beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bitte einen entsprechenden Hinweis.
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 02. Juli 2026 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Internet: www.bonn.de
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Datenstand: 02.11.2026, 20:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de