261394 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Kerndaten
- Nummer
- 261394
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Friedrich-Ebert-Straße Hauptort
- Markt
- Theaterplatz
- Moltkeplatz
- Löbestraße
- Kurfürstenallee
- Elsässer Straße
- Friesdorfer Straße
- Aennchenplatz
- Moltkestraße
- Koblenzer Straße
- Am Kurpark
- Brunnenallee
- Schwertberger Straße
- Burgstraße
- Bonner Straße
- Plittersdorfer Straße
- Am Hof
- Stadthaus
- Berliner Platz
- Adenauerallee
- Bonner Talweg
- Alt-Godesberg
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (26.409 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 261394 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 16. Juni 2026 beantragte Frau Ricarda von Petersdorff als Vertreterin des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen Sonntag, für den 29. November 2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg (Anlage 2). Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine Besucherprognose mit Differenzierung zwischen Festbesuchern und solchen, die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung des räumlichen Bezugs. Dem Antrag ist ein Lageplan, welcher die Ausstellungsfläche mit den verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer (Anbieter) darstellt, beigefügt. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Flächen auch in diesem Jahr entsprechend belegt (Anlage 3). In seiner Sitzung vom 13.11.2025 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg genehmigt.Seite 1 von 25 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28. November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem Nikolausmarkt in Bad Godesberg, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 4). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 17. Juni 2026 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes gebeten. Am 17. Juni 2026 übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg- Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.Seite 2 von 25 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises erklärte sich am selben Tag einverstanden. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit E-Mail vom 24. Juni 2026 ebenfalls und gab an, dass die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und Freigabebereich gegeben sei und der Antrag zudem prozentuale Schätzungen zu den Kunden- und Besucherzahlen enthalte. Demnach seien die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daneben gab die Gewerkschaft an, dass die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute, sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen und nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Daher würden verkaufsoffene Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 25. Juni 2026 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das „Nikolausmarkt“ im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Der katholische Stadtdechant erklärte sich am 26. Juni 2026 mit der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags Einverstanden. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am 02. Juli 2026 mit, dass sie sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe. Die Handwerkskammer zu Köln antwortete innerhalb der angemessenen Frist nicht. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.Seite 3 von 25 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger Nikolausmarkt an den auf den in Anlage 3 aufgeführten Standorten in der Bad Godesberger Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und AbsatzforschungSeite 4 von 25 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (GMA) und MK Illumination GmbH. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016). Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und der geöffneten Geschäfte zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem Bad Godesberger Nikolausmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen anderen Programmpunkten wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik des Marktes und das musikalische Rahmenprogramm sind neben den vielen karitativen Projekten, die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung des Bad Godesberger Nikolausmarktes. DieseSeite 5 von 25 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) sich jährlich wiederholende Aktion im Stadtbezirk hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer der am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit wird der gesamte Bereich des Bad Godesberger Nikolausmarktes einbezogen. Der Bad Godesberger Nikolausmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen Nikolausmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher des Nikolausmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bad Godesberg aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Nikolausmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung, hier Nikolausmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Bad Godesberger Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am Fronhof und auf dem Moltkeplatz. Dabei findet der Betrieb des Marktes nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenendtagen bespielt. Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den Bereich der Bad Godesberger City eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in Bad Godesberg seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders ist.Seite 6 von 25 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Der räumliche Geltungsbereich ist im Vergleich zu dem in den Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Jahre vor 2019 festgesetzten verkleinert worden. Südliche äußere Begrenzung ist statt der Friedrich-Ebert- Straße die Löbestraße. Die Kurfürstenallee entfällt komplett. Im Norden entfallen die Elsässer Straße sowie die Friesdorfer Straße zwischen Elsässer Straße und Aennchenplatz. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen, in denen der Nikolausmarkt stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu möglich ist. Die räumliche Nähe ist also gegeben. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den Standorten der Beschicker des Nikolausmarktes, gegeben ist. Auch findet die „Veranstaltung“ Nikolausmarkt am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Bad Godesberger Nikolausmarkt 2026 (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag Nikloausmarkt (öffentlich) 3 Anlage 3 Anlage Nikloausmarkt (öffentlich) 4 Anlage 4 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027 (öffentlich)Seite 7 von 25 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 5 Anlage 5 Stellungnahmen Nikloausmarkt (öffentlich)Seite 8 von 25 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 392), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29. November 2026, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße, Koblenzer Straße bis Am Kurpark, Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße, Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße, Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse, (einschließlich der genannten, umgrenzenden Straßen, alle Straßen im Gebiet beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. November 2026 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 25 Seite 10 von 25 Seite 11 von 25 Seite 12 von 25 Seite 13 von 25 Seite 14 von 25 Seite 15 von 25 Seite 16 von 25 Seite 17 von 25 EHV BN-RS-EU • Postfach 70 40 • D-53070 Bonn Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen e.V. Postfach 70 40 D-53070 Bonn Am Hof 26a D-53113 Bonn Tel.: 0228 72 53 3 - 0 Fax: 0228 72 53 3 - 20 info@ehvbonn.de www.ehvbonn.de Vereinsregister AG Bonn VR 2363 Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Stadthaus, Berliner Platz 2 53111 Bonn Stellungnahme zum Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am 29.11.2026, in der Zeit 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt. Sehr geehrte vielen Dank für Ihr Schreiben und die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung eines Verkaufsoffenen Sonntags am 29.11.2026 in Bonn-Bad Godesberg. Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region befürworten wir alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitragen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellen. Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsführer 17.06.2026Seite 18 von 25 1 Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn- evangelisch.de> Gesendet: Mittwoch, 17. Juni 2026 12:25 An: Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026 Nikolausmarkt Bad Godesberg Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! Sehr geehrte in der Bonner Vereinbarung ist ein verkaufsoener Sonntag für den Nikolausmarkt in Bad Godesberg vorgesehen. Daher sind wir mit dem beantragten Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Evangelischer Kirchenkreis Bonn Büro des Superintendenten Adenauerallee 37 - 53113 Bonn Telefon: 0228-6880-300 Telefax: 0228-6880-9300 E-Mail: superintendentur@bonn-evangelisch.de Von: Gesendet: Mittwoch, 17. Juni 2026 10:19 An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de>; Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn-evangelisch.de> Betreff: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026 Nikolausmarkt Bad Godesberg Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius, mit E-Mail vom 16. Juni 2026 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 29. November 2026, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt. Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag. Sollten Sie die Übersendung der entsprechenden Anlagen zu dem Antrag wünschen, bitte ich um gesonderte Mitteilung. Auch wenn die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des „Nikolausmarktes“ Teil der Konsensvereinbarung aus Mai 2025 ist, bitte ich Sie gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).Seite 19 von 25 2 Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 02. Juli 2026 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Internet: www.bonn.de Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 20 von 25 Seite 21 von 25 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Nikolausmarkt“ in Bad Godesberg im Jahr 2026 Sehr geehrte vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune. Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am Sonntag, den 29.11.2026, im Rahmen der Veranstaltung „Nikolausmarkt“ in Bad Godesberg“, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten werden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar, es wird deutlich, dass der „Nikolausmarkt“ in Bad Godesberg im Vordergrund steht und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürfen. Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg i.A. Referentin Handel, Verkehr, Tourismus, Raumplanung Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2 53111 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom Unser Zeichen Abt. I/HP Ihr Ansprechpartner E-Mail Telefax 25.06.2026Seite 22 von 25 Seite 23 von 25 1 Von: Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 13:45 An: Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026 Nikolausmarkt Bad Godesberg Anlagen: 2026-06-24_Bonn_Stellungnahme ver.di zu VOS am 29.11.2026 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg.pdf Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! Sehr geehrte wir schließen uns der Stellungnahme von ver.di an. Mit freundlichen Grüßen Deutscher Gewerkscha&sbund NRW Region Köln-Bonn Hans-Böckler-Platz 1 50672 Köln Von: Gesendet: Mittwoch, 17. Juni 2026 10:03 An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de> Betreff: Bitte um Stellungnahme verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2026 Nikolausmarkt Bad Godesberg Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen. Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 16. Juni 2026 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 29. November 2026, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt. Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlage.Seite 24 von 25 2 Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV). Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 02. Juli 2026 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Internet: www.bonn.de Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 25 von 25
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de