← Vorlagen

261390 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven

Nummer
261390
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.08.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Holtorfer Straße Straße· Pützchen, Beuel Hauptort
  • Am Ennertbad Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Gronau Ortsteil· Bonn
  • Bechlinghoven Ortsteil· Beuel
  • Pützchen Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Bonn Stadtbezirk
  • Ennert siedlung· Ramersdorf, Beuel
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 14.10.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 6,9 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (59.619 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
261390
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr.
8123-1 „Am Ennertbad“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Pützchen/Bechlinghoven
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 14.10.2026 Empfehlung
Rat 12.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
1. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) und § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8123-1 abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C.
2. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-1 im Stadtbezirk Beuel, Orts-
teil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der Trasse der
ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der Straße Am
Ennertbad und dem Grundstück des Ennertbads gemäß § 10 BauGB als Sat-
zung.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist das Plangebiet als
Wohnfläche sowie Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad (im Bereich
des Ennertbads) bzw. ohne besondere Zweckbestimmung (im Bereich der A
59) ausgewiesen. Direkt südlich an den Bebauungsplan grenzt das
Naturschutzgebiet Ennert an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 der Bundesstadt Bonn
mit Rechtskraft vom 21. März 1975 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der
Trasse der ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der
Straße Am Ennertbad sowie das Grundstück des Ennertbads. Das ca. 11,4 haSeite 1 von 29
Seite 2
große Gebiet ist in drei verschiedene Nutzungsbereiche unterteilt. Die im
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnflächen sind nahezu vollständig bebaut.
Im Westen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine Fläche für die
landwirtschaftliche Nutzung, im Zentrum Flächen für Reine Wohngebiete (WR)
und im Osten eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Freibad
ausgewiesen. Zusätzlich sind öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Für den
Bereich des WR ist eine ein- bis zweigeschossige Bebauung mit einer
Grundflächenzahl von 0,2 bis 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,3 bis
0,6 zulässig. Im Bereich der WR sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit einer
Dachneigung von 25° bis 28 bzw. 30° vorgesehen. Des Weiteren trifft der
Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung von Gebäuden sowie
zur Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen. Im östlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans sind zudem textliche Festsetzungen zum Lärmschutz
getroffen worden. Demnach darf das Freibad keine unzumutbaren
Lärmbeeinträchtigen für das benachbarte Wohngebiet verursachen.
Abschließend trifft der Bebauungsplan eine unbestimmte Festsetzung zur
Definition der Geländeoberfläche.
Anlass und Ziele der Aufhebung
Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025
nach vorheriger Beratung des Sportausschusses die Errichtung eines
Kombibades am Standort des derzeitigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer
Baukörper mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Schwimmbecken
sowie die Erhaltung der vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren
Freianlagen (DS-Nr. 241625). Die Errichtung des neuen Hallenbaukörpers für
das Kombibad soll entsprechend dem beschlossenen Plankonzept und der
Machbarkeitsstudie an der Stelle der bereits heute vorhandenen
Bestandsbebauung, d.h. westlich der Schwimmbecken erfolgen.
Das geplante Vorhaben ist nach heutigem Planungsrecht jedoch nicht
realisierbar, da Hallenbäder nicht auf Flächen zulässig sind, für die in
Bebauungsplänen keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt wurden.
Dementsprechend wäre zur Realisierung des Kombibades eine Änderung des
Planungsrechts notwendig.
Jedoch verstößt die zuvor genannte Festsetzung zur Geländeoberfläche aus
folgendem Grund gegen das Bestimmtheitsgebot: Im Bebauungsplan Nr. 8123-
1 wird die Geländeoberfläche als die gewachsene Geländehöhe festgesetzt.
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen den aus dem
Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der
Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Der Bezug auf das gewachsene
Gelände reicht zur Bestimmung eines unteren Bezugspunkts nach § 18 Abs. 1
Baunutzungsverordnung nicht aus, wenn das natürliche Gelände, wie es im
Plangebiet der Fall ist, auf den mehreren Grundstücken und auch innerhalb der
Baufenster selbst erhebliche Höhenunterschiede von über einem Meter
aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D 71/15.NE). Da aus der
Begründung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist, ob die Stadt den
Bebauungsplan auch ohne diese fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte,
führt dies entsprechend der v. g. Rechtsprechung des OVG zur
Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes.
Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nichtSeite 2 von 29
Seite 3
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach
Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem
Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben
oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den
Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund
einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Zukünftige
Bauvorhaben im Geltungsbereich können gemäß den Bestimmungen des § 34
BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
ausreichend beurteilt werden.
Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind
gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 und unter
Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im
Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.
Der Rat der Bundesstadt Bonn fasste am 7. Mai 2026 nach vorheriger Beratung
der Bezirksvertretung Beuel und des Ausschusses für Planen, Bauen und
Denkmalschutz den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss zur
Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1
(DS-Nr. 260081). Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt
am 27. Mai 2026. Der Bebauungsplan wurde zum Zwecke seiner Aufhebung in
der Zeit vom 28. Mai 2026 bis einschließlich 28. Juni 2026 im Internet
veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit sind acht
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange bei der Verwaltung eingegangen. Die Stellungnahmen und
deren Abwägung liegen dieser Vorlage als Anlage bei.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind zukünftige Vorhaben im
bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 nach § 34 BauGB
zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist demnach zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein Vorhaben darf
das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Eine erste planungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs für das neue Ennertbad
hat ergeben, dass dieses Vorhaben sich grundsätzlich in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt. Dementsprechend wird die charakteristische
Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplans erhalten
bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,Seite 3 von 29
Seite 4
Tiere, und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Klima und Kultur- bzw.
Sachgüter sind im Hinblick auf die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht
erkennbar.
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass
nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer
Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in
keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose
Aufhebung des Bebauungsplans.
Anlage/n
1 A Stellungnahmen (öffentlich)
2 B Abwägungstabelle (öffentlich)
3 C Gesamtabwägung (öffentlich)
4 Übersichtsplan (öffentlich)
5 Begründung zur Aufhebung (öffentlich)
6 Bebauungsplan Nr. 8123-1 (öffentlich)Seite 4 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
1
Die Veröffentlichung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-1 im Internet sowie die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 22 (58.
Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 27. Mai 2026 öffentlich bekannt gemacht. Die
Veröffentlichung und öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgte im Zeitraum vom 28. Mai 2026 bis einschließlich 28. Juni 2026.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nummeriert. Dabei wurde nicht differenziert, ob es
sich um ein Schreiben aus der Öffentlichkeit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Es
erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der
betreffenden Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten anschließt. Dabei werden
die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit anonymisiert wiedergegeben.
Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C
„Gesamtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der
eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“.
1. Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 28.05.2026
Die Bestimmungen der Kabelschutzanweisung sind zu beachten.
Wir bitten Sie, diese Planunterlage nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte
weiterzugeben.
Telekom übernimmt die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft vom Zeitpunkt
der Aushändigung der Planunterlagen zuzüglich einer Frist von 30 Tagen. Für später
durchzuführenden Bauvorhaben muss ggf. eine neue Auskunft eingeholt werden.
Anlagen: Lageplan und Kabelschutzanweisung
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Versorgungsanlagen
2. Stellungnahme der Vodafone West GmbH vom 27.05.2026
Wir weisen darauf hin, dass im angefragten Bereich Glasfaser-Kabel von Vodafone und
Fremdfirmen liegen und bitten um besondere Vorsicht. Bitte beachten Sie beiliegendes
Kartenmaterial und die Kabelschutzanweisung
Anlagen: Planauskunft und Kabelschutzanweisung
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Versorgungsanlagen
3. Stellungnahme der Westnetz GmbH vom 27.05.2026 und 10.06.2026
Gerne kommen wir Ihrem Wunsch um Überlassung von Bestandsplanunterlagen für die
Versorgungseinrichtungen in dem oben genannten Bereich nach. Die vorhandenen
Bestandsplanunterlagen sowie die dazugehörenden Ergänzungen (Zeichenerklärungen,
Schutzanweisung für Versorgungsanlagen) werden Ihnen mit diesem Schreiben zur Verfügung
gestellt.Seite 5 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
2
Bei den Bestandsplanunterlagen ist zu beachten, dass die Fortführung dieser Unterlagen einen
angemessenen Bearbeitungszeitraum erfordert. Dadurch entstehende Fortführungsrückstände
können zur Unvollständigkeit der Bestandsplanunterlagen bzw. der Bestandsdaten führen. Sofern
im Bereich dieser Auskunft Veränderungen/Ergänzungen der Versorgungseinrichtungen noch
nicht dokumentiert sind, ist ein entsprechender Planungs-/Baueintrag als Punkt, Linie, Linienzug
und/oder schraffierte Fläche in der Farbe Orange in den Bestandsplanunterlagen vorhanden. In
diesen Fällen sind Sie dazu verpflichtet, sich mit dem zuständigen Regionalzentrum der Westnetz
GmbH oder der Bauauskunft in Verbindung zu setzen und die entsprechenden Fortführungs- /
Veränderungsnachweise (Feldbücher, Bauberichte, Bohrprotokolle, Muffen- oder
Montagezeichnungen etc.) anzufordern.
Gebiete, die nicht für die Internet-Planauskunft freigegeben sind und nur auf herkömmlichen Wege
beauskunftet werden können, sind durch eine vollflächige Abdeckung in der Farbe Orange
gekennzeichnet. Sofern im Bereich dieser Auskunft entsprechende Flächen ausgeprägt sind, sind
Sie dazu verpflichtet, sich mit dem zuständigen Regionalzentrum / Netzbezirk der Westnetz GmbH
oder der Bauauskunft in Verbindung zu setzen und die entsprechenden Bestandsplanunterlagen
anzufordern.
Bohrprotokolle werden bei der Online-Auskunft teils automatisiert ausgegeben. Sollten Sie
folgende Hinweise „HLB“, „Flow-Tex“, „Spülbohrverfahren“, „Bohrein- und austritt“, „Verlegung
außerhalb der Regeltiefe“ oder folgende Symbole und die ebenfalls auf das Horizontal-Lenk-
Bohrverfahren hinweisen, in den übersandten Planunterlagen vorfinden, so ist Ihrerseits zu
prüfen, ob Sie alle Bohrprotokolle erhalten haben. Dies können Sie anhand der Übersicht
„02_Uebersicht_Bohrprotokolle“ und dem Ordner „10_Bohrprotokolle“ verifizieren. In dem PDF
„02_Uebersicht_Bohrprotokolle“ können Sie anhand der schraffierten Flächen erkennen, welche
Bohrprotokolle in dem Bereich Ihrer Auskunft liegen. Die Anzahl und die Nummern sollten mit dem
im Ordner „10_Bohrprotokolle“ übereinstimmen. Es ist unerlässlich, sich mit Westnetz in
Verbindung zu setzen, wenn es Differenzen zwischen den zugesandten Planunterlagen gibt oder
wenn ein Hinweis auf das Fehlen eines Bohrprotokolls vorliegt.
Sie erkennen mit der Anforderung der elektronischen Auskunft die Bedingungen der
Nutzungsvereinbarung sowie dieser Niederschrift an und verpflichten sich, diese Vorgaben zu
beachten. Des Weiteren verpflichten Sie sich, sämtliche Unterlagen einschließlich dieser
Niederschrift ständig auf der Baustelle vorzuhalten, damit sie den mit den Bauarbeiten
beauftragten Mitarbeitern jederzeit vor Ort zur Verfügung stehen.
Die Planauskunft ist maximal für einen Zeitraum von 10 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Bereitstellung der Unterlagen durch die Westnetz GmbH, gültig. Die mit dieser Auskunft
überlassenen Unterlagen sind in jedem Einzelfall von Ihnen auf Vollständigkeit und Lesbarkeit der
Bestandsplanunterlagen im gesamten Bereich der Baumaßnahme in eigener Verantwortung zu
überprüfen. Sind die Bestandsplanunterlagen unvollständig, nicht lesbar oder fehlen im
Auskunftsbereich Informationen (z. B. Planhintergrund, digitalisierte Trassenverläufe etc.), so sind
Sie verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme persönlich oder auf dem
elektronischem Weg eine erneute Planauskunft bei der Westnetz GmbH einzuholen.
Diese Bestandsplanauskunft beinhaltet keine Auskünfte zu Anlagen oder Anlagenteilen des
Stromversorgungs-Übertragungsnetzes (Hoch- und Höchstspannungsversorgungseinrichtungen
mit Kabel- und Freileitungsnetzen sowie dazugehörenden Steuer- und
Telekommunikationsleitungen). Sollten in dieser Bestandsplanauskunft Anlagen oder
Anlagenteile des Stromversorgungs-Übertragungsnetzes enthalten sein, so erfolgt die
Dokumentation dieser Einrichtungen lediglich rein nachrichtlich und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Soweit das Stromversorgungs-Übertragungsnetz betroffen ist, wird der
zuständige Fachbereich informiert. Von dort erhalten Sie eine gesonderte Stellungnahme.Seite 6 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
3
Auskünfte und Angaben zu den Versorgungseinrichtungen des Stromversorgungs-
Übertragungsnetzes können im Übrigen jederzeit beim zuständigen Fachbereich der Westnetz
GmbH, Florianstr. 15-21 in 44139 Dortmund (E-Mail: Stellungnahmen@Westnetz.de) angefordert
werden.
Diese Bestandsplanauskunft beinhaltet Anlagen oder Anlagenteile des Stromversorgungsnetzes
innerhalb eingezäunter Umspannanlagen nur teilweise und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Sie verpflichten sich bei Bedarf unter der o.g. E-Mail-Adresse mit der Westnetz GmbH in
Verbindung zu setzen und die entsprechenden Detailpläne zu Umspannanlagen anzufordern.
Freistellungsvermerk:
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den Plänen enthaltenen Angaben
und Maßzahlen hinsichtlich Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind und zum Zeitpunkt der
Verlegung aufgenommen wurden. Mit Abweichungen muss daher gerechnet werden. Dabei ist zu
beachten, dass erdverlegte Kabel und Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und auf dem
kürzesten Weg verlaufen.
Darüber hinaus darf auf Grund von Erdbewegungen auf eine Angabe zur Überdeckung nicht
vertraut werden.
Die genaue Lage und der Verlauf der Kabel und Leitungen sowie deren Überdeckung sind in
jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Handschachtung, Suchschlitze,
Querschläge, Ortung oder ähnliches) festzustellen. Für den Fall abweichender Verlegungstiefen
oder Leitungsverläufe kann ein Mitverschulden nicht begründet werden.
Abweichender Verlauf der Kabel und Leitungen, auch in ihrer Höhenlage, verpflichten Sie zu
erhöhter Sorgfalt. Gleiches gilt, wenn nicht dargestellte Kabel oder Leitungen vorgefunden
werden. In diesen Fällen haben Sie die Westnetz GmbH unverzüglich zu informieren. Die
abgegebenen Pläne geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist
darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vorliegen. Die Auskunft gilt
nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Kabel, Leitungen und
Versorgungsanlagen im Zuständigkeitsgebiet der Westnetz GmbH, so dass ggf. noch mit
Anlagen anderer Versorgungsunternehmen gerechnet werden muss, bei denen weitere
Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Plänen
ist nicht zulässig. Außer Betrieb befindliche Kabel und Leitungen sind nur teilweise in den
Planunterlagen dargestellt; es ist deshalb damit zu rechnen, dass in der Örtlichkeit noch weitere
außer Betrieb befindliche Kabel und Leitungen vorhanden sind. Durch die Baumaßnahmen dürfen
die Sicherheit und die Zugänglichkeit der Kabel und Leitungen nicht beeinträchtigt werden. Ein
Überbauen der Kabel und Leitungen ist nicht gestattet. Hausanschlüsse sind teilweise nicht
eingetragen.
Vor Beginn der Arbeiten in der Nähe von Hochdruck-Gasleitungen (rot in der Sparte Gas
ausgeprägt) muss durch die zuständige Betriebsabteilung der Westnetz GmbH anhand des
aktuellen Planwerks zwingend eine Einweisung vor Ort durchgeführt werden. Bitte nehmen
Sie spätestens 3 Arbeitstage (Montags bis Freitags) vor Beginn der Arbeiten Kontakt unter
der folgenden Rufnummer auf:
Technische Meldeannahme (TMA) 0800 93786389* (Stichwort: TECHNIK oder
PLANAUSKUNFT)Seite 7 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
4
Die v.g. Rufnummer steht während der üblichen Geschäftszeiten (Mo.-Do. 07:30–15:30 Uhr, Fr.
07:30-13:00 Uhr) zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiten ist in dringenden Fällen der Kontakt
über die u.a. Störungsannahme Gas möglich.
Beschädigungen der Versorgungseinrichtungen sind unverzüglich der Störungsannahme
der Westnetz GmbH zu melden!
Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die im Betreff unter 1. - 3. genannten 110-kV-
Hochspannungserdkabel.
Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen der 110-kV-
Hochspannungserdkabel, aus denen Sie deren Lage entnehmen können.
Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Hochspannungserdkabels sind die Tiefbauarbeiten in offener
Bauweise durzuführen.
Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Bei Parallelführung(1) Bei Kreuzungen
Gasleitungen 1,00 m 0,50 m
Wasserleitungen 1,00 m 0,50 m
Kabel 1,00 m 0,50 m
Kanal 1,00 m 0,50 m
Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m
Fernwärmeleitungen 5,00 m 1,00 m
Höchstspannungskabel(2) 5,00 m 1,00 m
(1)beidseitig der Leitungsachse
(2)zusätzlich thermisches stabilisiertes Bettungsmaterial (spezifischer Wärmewiderstand 1,00
mK/W) einzubringen
Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Hochspannungserdkabel von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig
der Leitungsachse) dürfen keine größeren Höhenänderungen der bestehenden Gelände- oder
Straßenflächen vorgenommen werden. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der 110-kV-
Hochspannungserdkabeltrasse durch Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir
nicht zustimmen, da diese 110-kV-Hochspannungserdkabel im Störungsfall tiefbaumäßig
jederzeit erreichbar sein müssen.
Im Sicherheitsbereich der Muffen sind ferner keine Parallelführungen und Kreuzungen mit
anderen Ver- und Entsorgungsleitungen möglich.
Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den 110-kV-
Hochspannungserdkabeln eingehalten werden:
Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der 110-kV-Hochspannungserdkabelanlage
bedürfen unserer Zustimmung.
Mit den Arbeiten im Bereich der 110-kV-Hochspannungserdkabelanlage kann erst begonnen
werden, nachdem die Maßnahme mit uns abgestimmt worden ist.Seite 8 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
5
Hochspannungsfreileitung
Im Planbereich der obigen Maßnahme verläuft die im Betreff unter 4. genannte
Hochspannungsfreileitung mit ihrem 2 x 17,50 m = 35,00 m breiten Schutzstreifen.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf
hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht
allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
• Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen
oder gefährden, dürfen nicht vorgenommen werden.
• Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist
eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten.
• Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Leitung, insbesondere Hoch- und
Tiefbaumaß-nahmen, Geländeniveauveränderungen oder Anpflanzungen, bedürfen unserer
Zustimmung.
Allgemeines
Wir bitten Sie, uns baureife Planunterlagen mit entsprechenden Schnittzeichnungen und
Höhenangaben (NHN-Höhen) zur Prüfung und Stellungnahme zuzusenden.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der Westnetz
GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und
genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz oder werden
Ihnen auf Verlangen separat übersandt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Versorgungsanlagen
4. Stellungnahme des Wahnbachtalsperrenverbandes vom 28.05.2026
im angegebenen Planungsbereich ist unsere Trinkwasserleitung DN 800 von Siegelsknippen
nach BN Gronau betroffen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei künftigen Bauvorhaben.
Zu Ihrer Information erhalten Sie einen Lageplan.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Versorgungsanlagen
5. Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege vom 12.06.2026
für die Beteiligung im Verfahren danke ich Ihnen. Konkrete Hinweise auf die Existenz von
Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet derzeit nicht vor. Bedenken bestehen deshalb aus
bodendenkmalpflegerischer Sicht nicht.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des
archäologischen Potenzials im Plangebiet bisher noch nicht durchgeführt wurden und die im
Archiv des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vorliegenden Daten überwiegend aufSeite 9 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
6
zufälligen Beobachtungen beruhen. Eine abschließende Beurteilung der archäologischen
Situation ist grundsätzlich ohne Durchführung systematischer Geländeerhebungen nicht möglich.
Die Existenz von Bodendenkmälern kann deshalb auch für das Plangebiet nicht ausgeschlossen
werden.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Kommune Bonn als Untere
Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath,
Gut Eichthal, Eichthal 1, Telefon 02206/9030-0, Fax 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt,
der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte
sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG
NRW).
Es wird angeregt, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Denkmalschutz
6. Stellungnahme der Stadtwerke Bonn GmbH vom 25.06.2026
namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-
Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Fachbereich Planung und Vertrieb/Planung:
Keine Bedenken.
Fachbereichsleitung Vertrieb / Elektromobilität:
Im Gebiet des Bebauungsplans befindet sich an folgender Geolokation eine ENW Anlage in Form
einer Ladesäule: 50.73952, 7.15102.
Teil für die Nutzung der Ladesäule sind ebenso die Parkplätze davor und dahinter. Siehe Anlage
„Elektromobilität“
Bei Belangen bitte ich Sie daher auf uns zurückzukommen.
Fachbereich Fahrwege- Technisches Büro:
Keine Bedenken
Fachbereich Gas/Wasser:
Keine Bedenken.
Fachbereich Fernwärme:
Keine Bedenken.
Fachbereich Straßenbeleuchtung:
Keine Bedenken.
Fachbereich Strom/Anlagen:
Keine Bedenken.Seite 10 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
7
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Elektromobilität
7. Stellungnahme der BUND Kreisgruppe Bonn vom 26.06.2026
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:
Zunächst begrüßen wir die Bemühungen der Stadt Bonn, die unbefriedigende Situation bezüglich
des Angebots an öffentlichen Hallenbädern zu verbessern. Allerdings halten wir den Weg, dies im
konkreten Fall über die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans und damit über ein
vereinfachtes Verfahren durchzuführen, für fragwürdig. Mit der Neuaufstellung eines
Bebauungsplans insgesamt bzw. durch Herausnahme des Ennertbads und Aufstellung eines
separaten Bebauungsplans wären wesentlich stärker bindende städtebauliche
Steuerungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf Anpassung an ökologische Bedürfnisse,
möglich. Durch die Aufhebung werden aufgrund der interpretationsfähigen Paragraphen des § 34
BauGB Eingriffe möglich, die den Zielen von Schutzgütern, insbesondere dem Schutzgut Boden,
entgegenstehen, und eine weitergehende Versiegelung wird die Folge sein.
Gemäß der Klimaanalysekarte 2023 - Planhinweiskarte sind für das Plangebiet klimaökologische
Standards wie z.B. geringe Versiegelung bei der baulichen Entwicklung einzuhalten. Die
Begründung zum Bebauungsplan gibt aber für das Plangebiet eine weitgehende Versiegelung an.
Dies ist insbesondere für das Gelände des Ennertbads erkennbar:
Bodenversiegelung im Bereich des Bebauungsplans 8123-1 Quelle: Stadtplan Bonn
Die Freiflächen um das Ennertbad sind als Grün- und Freiflächen mit sehr hohem Schutzbedarf
gekennzeichnet. Für diese gilt laut Planhinweiskarte: "Grün- und Freiflächen die für die
Kaltluftzufuhr in den Wirkraum und/oder als Ausgleichsraum zur Hitzeerholung am Tage eine sehr
hohe Bedeutung aufweisen und damit unbedingt in ihrer Funktion erhalten bleiben sollten. Bei
Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung der jeweiligen stadtklimatischen Funktion nachzuweisenSeite 11 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
8
(bspw. Kaltlufttransport, Verschattung)". Gemäß der Planung (vgl. Abb. aus der
Artenschutzprüfung I, s.u.) soll aber genau in diesem Bereich, in welchem auch ein sehr starker
Kaltluftabfluß aus Südosten erkennbar ist, nun das neue Gebäude errichtet werden:
Planungshinweiskarte im Bereich des Bebauungsplans 8123-1 Quelle: Stadtplan Bonn
Lage des geplanten neuen Baukörpers Quelle: Artenschutzprüfung ISeite 12 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
9
Gleichzeitig soll der umfangreiche Bestand an Parkplätzen aufrechterhalten werden, zugleich wird
mit der Erweiterung eine Zunahme des Verkehrs erwartet.
Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte 2023 – Planhinweiskarte sollen für das Plangebiet
über den klimaökologischen Standard hinausgehende, optimierende Maßnahmen umgesetzt
werden, wie z.B. Entsiegelung. Wir halten es für geboten, diese Maßnahmen umzusetzen und die
Planung in diese Richtung zu optimieren. Neben der weitgehenden Verlagerung des bestehenden
MIV-Verkehrs zum Bad auf umweltschonendere Verkehrsträger ist es notwendig, auch für den zu
erwartenden Mehrverkehr attraktive ÖPNV-Angebote bereitzustellen, vor allem auch am
Wochenende, um eine Alternative zum Auto anzubieten. Dazu gehört, das bestehende
Parkplatzangebot zu verringern. Damit wäre auch eine Planung möglich, den geplanten
Badneubau auf ohnehin schon versiegelte Flächen zu verlagern. Zum anderen sollten die
verbliebenen Parkplätze sowie die Wege mit hoch versickerungsfähigem Substrat ausgestattet
werden.
In der Artenschutzprüfung heißt es: "Damit ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.
1 BNatSchG im Zuge des Vorhabens ausgeschlossen werden kann, müssen folgende
Minimierungsund Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden:" Dazu gehört die AVM 3 –
Vermeidung von Vogelschlag. Dort werden auch konkrete, quantitative Angaben, z.B. zu
Material und Anordnung der Fenster, Bedeckungsgrad bei Punktrastern sowie Linienbreite und -
abstand gemacht. Die genaue Umsetzung dieser Vorgaben ist zur rechtlichen Absicherung des
Badneubaus zwingend erforderlich.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Planverfahren
• Neubau des Ennertbades
8. Stellungnahme der Landeseisenbahnverwaltung NRW vom 03.07.2026
die Aufgabe der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) innerhalb des Beteiligungsverfahrens zur
Aufstellung von Bauleitplanungen beschränkt sich darauf, die vorgelegten Unterlagen auf
Konformität mit den eisenbahnspezifischen Ansprüchen und geltenden Regelwerk(en) zu
beurteilen.
Die LEV ist hierbei zuständige eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde der nichtbundeseigenen
Eisenbahnen.
Hinweis:
Rechte Dritter, Erlaubnisse, Zustimmungen oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf
bauordnungs-, wasser-, gewerbe-, umwelt-, artenschutz-, arbeitsschutz-, erschütterungsschutz-,
immissionschutz-, lärmschutz-, brandschutz-, straßenbaulichen-, straßenverkehrlichen-,
kampfmittelschutz- und privatrechtlichem Gebiet sowie die Berechnung und Zulässigkeit von
Abstandsflächen und Überprüfung der Übereinstimmung der Planunterlagen mit der Örtlichkeit
sowie ggf. betroffene Belange der Eisenbahnen des Bundes (z. B. Deutsche Bahn AG / DB
Immobilien / DB Netz AG), sind nicht Gegenstand dieser eisenbahntechnischen Stellungnahme
der LEV.
Das Bebauungsplangebietes grenzt im Norden an die Eisenbahnstrecke 9613 „Industriebahn
Beuel-Hangelar“.Seite 13 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“
Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
10
Diese Strecke wurde zuletzt durch die RSE Rhein-Sieg Eisenbahn GmbH, Bonn (RSE) betrieben.
Das Eisenbahninfrastrukturnehmen der RSE unterliegt als nichtbundeseigene Eisenbahn der
eisenbahntechnischen Aufsicht durch die LEV.
Die (ersatzlose) Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-1 wurde zur Kenntnis genommen.
Wie Ihnen gestern schon telefonisch erläutert einige vorsorgliche Hinweise zum B-Plan:
- die Strecke 9613 (km 0,44-km 4,625) wurde - im Bereich des Bebauungsplanes - am
24.11.2024 gemäß § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) stillgelegt
- die Grundstücke der Strecke sind weiterhin als Bahnanlage gewidmet, d. h.
Änderungen an den Bahnanlagen bedürfen weiterhin eine Genehmigung nach § 18 AEG
und die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit endet erst mit einer
Freistellungsentscheidung gem. § 23 AEG
- nach Kenntnisstand der LEV ist die Stadt Bonn Eigentümer der Grundstücke der Strecke
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Bahntrasse der Rhein-Sieg EisenbahnSeite 14 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1
Abwägungstabelle B
1
Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und die Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten
kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden.
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
1 Stellungnahme der Deutschen Tele-
kom Technik GmbH vom 28.05.2026
Versorgungsanlagen Kenntnisnahme
2 Stellungnahme der Vodafone West
GmbH vom 27.05.2026
Versorgungsanlagen Kenntnisnahme
3 Stellungnahme der Westnetz GmbH
vom 27.05.2026 und 10.06.2026
Versorgungsanlagen Kenntnisnahme
4 Stellungnahme des Wahnbachtalsper-
renverbandes vom 28.05.2026
Versorgungsanlagen Kenntnisnahme
5 Stellungnahme des LVR-Amtes für Bo-
dendenkmalpflege vom 12.06.2026
Denkmalschutz Kenntnisnahme
6 Stellungnahme der Stadtwerke Bonn
GmbH vom 25.06.2026
Elektromobilität Kenntnisnahme
7 Stellungnahme der BUND Kreisgruppe
Bonn vom 26.06.2026
Planverfahren Keine Berücksichtigung
Neubau des Ennertbades Keine Berücksichtigung
8 Stellungnahme der Landeseisenbahn-
verwaltung NRW vom 03.07.2026
Bahntrasse der Rhein-Sieg-Eisenbahn KenntnisnahmeSeite 15 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1
Gesamtabwägung C
1
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und die Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) zur Aufhebung des Bebauungs-
plans Nr. 8123-1 eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen
Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“,
die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B
„Abwägungstabelle“ entnommen werden.
Gliederung
1. Versorgungsanlagen ..................................................................................................................... 1
2. Denkmalschutz............................................................................................................................... 1
3. Elektromobilität............................................................................................................................... 2
4. Planverfahren ................................................................................................................................. 2
5. Neubau des Ennertbades............................................................................................................. 2
6. Bahntrasse der Rhein-Sieg Eisenbahn ...................................................................................... 3
Abwägung
1. Versorgungsanlagen
Das Vorhandensein verschiedener Versorgungsleitungen und -trassen wird zur Kenntnis genom-
men. Eine Auswirkung der Aufhebung des Bebauungsplans auf die Versorgungsanlagen lässt
sich nicht erkennen.
2. Denkmalschutz
Der Hinweis, dass die Existenz von Bodendenkmälern im Plangebiet nicht ausgeschlossen wer-
den kann, wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan wird ersatzlos aufgehoben, zukünftig richten sich bauliche Entwicklungen
nach § 34 BauGB. Ein Hinweis, wie beim Fund von Bodendenkmälern zu verfahren ist, erübrigt
sich daher.Seite 16 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1
Gesamtabwägung C
2
3. Elektromobilität
Der Standort der Ladesäule für Elektrofahrzeuge wird zur Kenntnis genommen. Eine Auswirkung
der Aufhebung des Bebauungsplans auf die Ladesäule lässt sich nicht erkennen.
4. Planverfahren
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur noch wenige
Grundstücke unbebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben ver-
bundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städte-
baulichen Steuerungseffekten. Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BauGB geforderte Maßgabe,
Bebauungspläne dann aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist, ist hier nicht gegeben, da für die noch wenig verbleibenden Flächen im
Plangebiet der § 34 BauGB für die Beurteilung von Bauvorhaben in jeder Hinsicht ausreicht.
Im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“ bzw. innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ist nach § 34 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der bauli-
chen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Grundsätzlich fügt sich somit
ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich jedes Tatbe-
standsmerkmals (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche)
im Rahmen des Vorhandenen hält, und es fügt sich nicht ein, wenn es diesen Rahmen überschrei-
tet. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindert das Erfordernis des
Einfügens nicht daran, den vorgegebenen Rahmen, der sich aus der vorhandenen Umgebung
ergibt, zu überschreiten. Es hindert jedoch daran, dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist,
bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder
bereits vorhandene Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche oder
noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründet, erhöht, verschlechtert, stört oder belastet stif-
tet eine gewisse Unruhe, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vor-
haben kann nicht nach § 34 BauGB zugelassen werden, dies kann sachgerecht nur unter dem
Mittel der Bauleitplanung geschehen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – 4 C 9.77).
5. Neubau des Ennertbades
Der Neubau des Ennertbades ist nicht Bestandteil der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-
1. Gleichwohl wird bei dem Neubau eine klimaangepasste Bauweise angestrebt, die Beschlüsse
zur Einhaltung des Effizienzhausstandards 40 sowie der Beschluss
„Städtische Liegenschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität und Nachhaltigkeit“ werden größ-
tenteils eingehalten (vgl. DS 241625-01).
Die Darstellung des Standorts des neuen Kombibads in der Artenschutzprüfung I bezog sich noch
auf die alte Planung. Der überarbeitete Entwurf sieht einen Neubau an gleicher Stelle unter Hin-
zuziehung der westlich angrenzenden Stellplatzflächen vor (vgl. DS 241625). Somit kann eine
Neuversiegelung inklusive der damit üblicherweise einhergehenden Aufheizungseffekte, Beein-Seite 17 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1
Gesamtabwägung C
3
trächtigungen des lokalen Kaltluftabflusses oder auch die Inanspruchnahme von Frei- und Grün-
flächen größtenteils vermieden werden. Die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze richtet sich
nach der Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Neubau des Ennertbades wird eine vertie-
fende Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt, in der die artenschutzrechtlichen Belange
nochmals in vertiefender Form überprüft werden, vor allem im Hinblick auf den Abriss der Be-
standsgebäude und die Thematik der Beeinträchtigungen durch Licht, Glas und Lärm.
6. Bahntrasse der Rhein-Sieg Eisenbahn
Der Hinweis, dass die Strecke im Bereich des Bebauungsplanes zwar stillgelegt, aber weiterhin
als Bahnanlage gewidmet ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Auswirkung der Aufhebung des
Bebauungsplans auf die Bahntrassen der RSE lässt sich nicht erkennen.Seite 18 von 29
Bebauungsplan Nr. 8123-1 - Aufhebung
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Pützchen / Bechlinghoven
Maßstab 1: 5000 Datum: 18.09.2025
150 m 300 mSeite 19 von 29
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven
BegründungSeite 20 von 29
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet .............................................................................................................. 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht .................................................................................. 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................ 1
1.4 Planungsablauf / Planverfahren ............................................................................. 2
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................ 3
3.2 Umweltauswirkungen ............................................................................................. 4
3.3 Kosten und Finanzierung ....................................................................................... 6Seite 21 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ mit Rechtskraft vom
21. März 1975 liegt im Stadtbezirk Beuel im Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven und umfasst
Flurstücke der Gemarkung Beuel, Flur 56, 57, 58 und 62. Das rund 11,4 ha große Plangebiet
wird durch die Bundesautobahn A 59 im Westen, die Straße Am Ennertbad im Süden und
Südwesten, sowie durch die Holtorfer Straße, die Trasse der ehemaligen Beueler Industrie-
bahn im Norden und Nordwesten und durch das Grundstück des Ennertbads im Osten abge-
grenzt.
Im westlichen Bereich des Plangebietes ist hauptsächlich Wohnbebauung vorhanden. Der Be-
stand dort ist vorwiegend durch zweigeschossige freistehende Einzel- und Mehrfamilienhaus-
bebauung geprägt. Entlang der A 59 und im nordwestlichen Teilbereich existieren unbebaute,
landwirtschaftlich genutzte Freiflächen.
Im östlichen Bereich ist das Ennertbad samt seinen Freianlagen vorhanden. Nördlich des En-
nertbads grenzt weitere Wohnbebauung in Form von Einzel- und Reihenhausbebauung an.
Das Plangebiet befindet sich an der Grenze des Naturschutzgebiets Siebengebirge im Süden
und dem Zentrum des Beueler Ortsteils Pützchen/Bechlinghoven weiter nördlich.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans als Wohnbaufläche, Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad, sowie Grünfläche
ohne besondere Zweckbestimmung dar.
Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 setzt im westlichen Teil größtenteils ein Reines Wohngebiet
(WR) und öffentliche Verkehrsflächen fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird hauptsächlich
mit 0,2 und 0,3 festgelegt, die Geschossflächenzahl (GFZ) in einem Bereich von 0,3 bis 0,6.
Im WR sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldächern und einer Dachneigung von 25-
28° bzw. 30° zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugren-
zen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei beschränkt.
Im westlichen Teil sind darüber hinaus Flächen für die Landwirtschaft, eine Fläche für eine
Trafostation und Flächen für Gleisanlagen der ehemaligen Beueler Industriebahn festgesetzt.
Für den östlichen Teil des Bebauungsplans wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Freibad festgesetzt. Zusätzlich wird für diesen Bereich festgesetzt, dass bei der
Planung und dem Bau des Ennertbads geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um unzumut-
bare Lärmbeeinträchtigungen in den angrenzenden Wohngebieten zu vermeiden.
Des Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der bauli-
chen Anlagen, zur festgesetzten Geländeoberfläche sowie zur Zulässigkeit von Garagen und
Stellplätzen.
1.3 Anlass der Aufhebung
Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025 die Errichtung
eines Kombibades am Standort des heutigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer BaukörperSeite 22 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 2
mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Hallenschwimmbecken sowie die Erhaltung der
vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren Freianlagen. Da das geplante Hallenbad
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes widerspricht, wäre dementspre-
chend eine Änderung des aktuellen Planungsrechts notwendig.
Jedoch besitzt der Bebauungsplan Nr. 8123-1 eine unbestimmte Festsetzung zur festgelegten
Geländeoberfläche. Der Bezug auf das gewachsene Gelände reicht zur Bestimmung eines
unteren Bezugspunkts nach § 18 Abs. 1 BauNVO nicht aus, wenn das natürliche Gelände auf
den einzelnen Grundstücken und auch innerhalb der Baufenster erhebliche Höhenunter-
schiede von über einem Meter aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D
71/15.NE). Dies ist im Plangebiet auf mehreren Grundstücken der Fall. Da aus der Begrün-
dung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist, ob die Stadt den Bebauungsplan auch ohne
diese fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte, führt die Unwirksamkeit der Festsetzung zur
Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes.
Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplanes ist im Allgemeinen nicht offenkundig
und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschrie-
benem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt
er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund einer ge-
richtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben oder neu aufzustellen.
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige
Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maß-
stäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erziel-
baren städtebaulichen Steuerungseffekten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 8123-1 ersatz-
los aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu neh-
men.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be-
schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu-
nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1
und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan-
gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche von weniger als
20.000 m² nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Stör-
fallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH-
bzw. Vogelschutzgebiete vor.
Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich.
Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwar-
ten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die
wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu be-
rücksichtigen.Seite 23 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 3
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und
solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem
Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach
gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebau-
ungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grund-
stücke im Plangebiet nahezu vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine
Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs-
plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks-
fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er-
schließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden,
weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blei-
ben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs-
plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart
der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind einzelne
Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem mar-
ginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im Plan-
gebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteristische
Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen erhal-
ten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3a und 3b BauGB. Danach kann
zwar vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren,
vergleichbaren Fällen zugunsten des Wohnungsbaus abgewichen werden, wenn das Vorha-
ben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist. Dies gilt im Falle des § 34 Abs. 3a BauGB jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von
Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist; die
Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB kann nur mit Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a
BauGB erfolgen.Seite 24 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 4
3.2 Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
Aufgrund der Nachverdichtungspotenziale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po-
tenziale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche
Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind bei etwaigen Nachverdichtun-
gen unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine
Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüf-
tung der Nachbarbebauung sowie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang ge-
währleistet werden.
Schutzgut Flora und Fauna
Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Gärten mit Rasen, Hecken und Baumbestand
bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Nebenanlagen
auf. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft grenzt an die
Bahntrasse und nördlich davon an weitere landwirtschaftliche Flächen an. Sie befindet sich
zum größten Teil im Eigentum der Bundesstadt Bonn sowie zum Teilen in der Nähe der A 59.
Eine Bebauung der Grünfläche ist daher nur mit Zustimmung des Stadtrates bzw. des Fern-
straßen-Bundesamtes möglich. Im Zuge des Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bä-
derlandschaft wurde für das neue Ennertbad eine Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP I) erstellt1.
Die ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Kombibad keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG auslöst, wenn die im Gutachten erwähnten Vermei-
dungsmaßnahmen zur Beleuchtung, Bauzeitenregelung/Gehölzfällung sowie Vermeidung von
Vogelschlag umgesetzt werden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Neubau des Ennertbads wird eine vertie-
fende Artenschutzprüfung der Stufe 2 durchgeführt, in der die artenschutzrechtlichen Belange
nochmals in vertiefender Form überprüft werden, vor allem im Hinblick auf den Abriss der Be-
standsgebäude und die Thematik der Beeinträchtigungen durch Licht, Glas und Lärm.
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura
2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete sind nicht betroffen. Direkt südlich grenzt das Natur-
schutzgebiet Siebengebirge, Teilbereich Ennert sowie das FFH-Gebiet Siebengebirge an das
Plangebiet an. Des Weiteren grenzen direkt südlich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30
BNatSchG (BT-5208-0049-2014, Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen; BT-5208-
0048-2014, schutzwürdige und gefährdete Gebüsche und Baumgruppen) sowie eine Bio-
topverbundfläche an (VB-K-5208-043, Biotopverbund Siebengebirge).
1 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 zur vorhabenbezogenen Änderung des B-Plans Nr. 8123-1
„Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche
Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 25 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 5
Aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet wurde für das neue Ennertbad eine FFH-Verträglichkeits-
vorprüfung erstellt2. Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beein-
trächtigungen der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes zu befürchten sind, wenn die
im Gutachten erwähnten Vermeidungsmaßnahmen zur Beleuchtung und Bauzeitenregelung
umgesetzt werden.
Das schutzwürdige Biotop BK-5208-559 verläuft in Teilen auf der Trasse der ehemaligen Beu-
eler Industriebahn durch das Plangebiet. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird die-
ses jedoch nicht beeinträchtigt.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30
BNatSchG oder Biotopverbundflächen.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist bereits bis auf die Freifläche rund um das Ennertbad und die landwirtschaft-
lich zu nutzende Fläche im Westen in weiten Teilen versiegelt. Durch die potenzielle Nachver-
dichtung einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Ver-
siegelung ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktio-
nen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertrags-
fähigkeit vollständig verloren gehen. Der Grad der Neuversiegelung muss sich jedoch an die
Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Zusätzlich soll mit Grund und Boden sparsam und
schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Daher ist hier mit einem weiteren Verlust
der natürlichen Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen.
Schutzgut Wasser
Im Plangebiet befinden sich weder natürliche Oberflächengewässer in Form von Teichen oder
Fließgewässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich zudem
außerhalb von Überschwemmungsgebieten und festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten.
Da nach Aufhebung des Bebauungsplanes bauliche Entwicklungen im Plangebiet nur unter
Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß § 34 BauGB zulässig sind, sind bei Aufhebung
des Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwar-
ten.
Schutzgut Klima
Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte 2023 – Planhinweiskarte befindet sich das ausge-
wiesene WR in den Handlungsprioritäten der Kategorien 3 bis 5, sodass klimaökologische
Standards, z. B. geringe Versiegelung oder Dachbegrünung, zur baulichen Entwicklung bei
allen baulichen Entwicklungen einzuhalten sind. Darüber hinaus sollen über den klimaökolo-
gischen Standard hinausgehende, optimierende Maßnahmen umgesetzt werden (z. B. Entsie-
gelung, Fassadenbegrünung).
Die vorhandenen Freiflächen im Nordwesten des Plangebiets (Landwirtschaftliche Fläche) und
um den Bereich des Ennertbades sind als Grün- und Freiflächen mit sehr hohen Schutzbedarf
2 FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I (FFH-Vorprüfung) zur vorhabenbezogenen Änderung des B-
Plans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und
wissenschaftliche Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 26 von 29
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 6
gekennzeichnet, die für die Kaltluftzufuhr in den Wirkraum oder als Ausgleichsraum zur Hitze-
erholung am Tage eine sehr hohe Bedeutung aufweisen und damit unbedingt in ihrer Funktion
erhalten bleiben sollten. Bei Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung der jeweiligen stadtkli-
matischen Funktion anhand eines mikroklimatischen Gutachtens nachzuweisen.
Außerdem läuft ein Kaltluftabfluss über den derzeitigen Standort des Ennertbads in nordwest-
liche Richtung, an mehreren Stellen sind bodennahe nächtliche Strömungsfelder verzeichnet.
Bei Nachverdichtungen im Plangebiet sollten diese Kaltluftprozesse beachtet und auf eine an-
gemessene Gebäudestellung geachtet werden.
Allgemein empfiehlt es sich, bei einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wär-
mebelastung umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Diese Relevanz ergibt sich insbesondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Kli-
mawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl
von Hitzetagen und Tropennächten. Um Hitzestress zu reduzieren, eignen sich beispielsweise
Maßnahmen wie die Wahl einer hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Was-
ser in die Grünflächengestaltung zu integrieren. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege,
Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit
Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle,
verschattete Bereiche zu schaffen.
Darüber hinaus sollte bei einer Nachverdichtung auf eine effiziente, ressourcenschonende
Bauweise geachtet werden, um sowohl Treibhausgasemissionen im Betrieb als auch bei der
Herstellung der Gebäude zu minimieren.
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine bekannten Bodendenkmäler oder denkmalgeschützte Gebäude vor-
handen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betrof-
fen werden.
3.3 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 entstehen der Bundesstadt Bonn keine
Kosten.
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Aufgestellt: Bonn, im Januar 2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
gez. P. DennySeite 27 von 29
Seite 28 von 29
Planänderung
siehe Plan
Nr. 81 23 - 11Seite 29 von 29

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 19:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de