261390 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven
Kerndaten
- Nummer
- 261390
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.08.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Holtorfer Straße Hauptort
- Am Ennertbad
- Gronau
- Bechlinghoven
- Pützchen
- Beuel
- Bonn
- Ennert
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 261390 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 14.10.2026 Empfehlung Rat 12.11.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat beschließt 1. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-1 abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C. 2. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-1 im Stadtbezirk Beuel, Orts- teil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der Trasse der ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der Straße Am Ennertbad und dem Grundstück des Ennertbads gemäß § 10 BauGB als Sat- zung. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist das Plangebiet als Wohnfläche sowie Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad (im Bereich des Ennertbads) bzw. ohne besondere Zweckbestimmung (im Bereich der A 59) ausgewiesen. Direkt südlich an den Bebauungsplan grenzt das Naturschutzgebiet Ennert an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 der Bundesstadt Bonn mit Rechtskraft vom 21. März 1975 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der Trasse der ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der Straße Am Ennertbad sowie das Grundstück des Ennertbads. Das ca. 11,4 haSeite 1 von 29 Seite 2 große Gebiet ist in drei verschiedene Nutzungsbereiche unterteilt. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnflächen sind nahezu vollständig bebaut. Im Westen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung, im Zentrum Flächen für Reine Wohngebiete (WR) und im Osten eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Freibad ausgewiesen. Zusätzlich sind öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Für den Bereich des WR ist eine ein- bis zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,2 bis 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,3 bis 0,6 zulässig. Im Bereich der WR sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit einer Dachneigung von 25° bis 28 bzw. 30° vorgesehen. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung von Gebäuden sowie zur Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen. Im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zudem textliche Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen worden. Demnach darf das Freibad keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigen für das benachbarte Wohngebiet verursachen. Abschließend trifft der Bebauungsplan eine unbestimmte Festsetzung zur Definition der Geländeoberfläche. Anlass und Ziele der Aufhebung Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025 nach vorheriger Beratung des Sportausschusses die Errichtung eines Kombibades am Standort des derzeitigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer Baukörper mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Schwimmbecken sowie die Erhaltung der vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren Freianlagen (DS-Nr. 241625). Die Errichtung des neuen Hallenbaukörpers für das Kombibad soll entsprechend dem beschlossenen Plankonzept und der Machbarkeitsstudie an der Stelle der bereits heute vorhandenen Bestandsbebauung, d.h. westlich der Schwimmbecken erfolgen. Das geplante Vorhaben ist nach heutigem Planungsrecht jedoch nicht realisierbar, da Hallenbäder nicht auf Flächen zulässig sind, für die in Bebauungsplänen keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt wurden. Dementsprechend wäre zur Realisierung des Kombibades eine Änderung des Planungsrechts notwendig. Jedoch verstößt die zuvor genannte Festsetzung zur Geländeoberfläche aus folgendem Grund gegen das Bestimmtheitsgebot: Im Bebauungsplan Nr. 8123- 1 wird die Geländeoberfläche als die gewachsene Geländehöhe festgesetzt. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Der Bezug auf das gewachsene Gelände reicht zur Bestimmung eines unteren Bezugspunkts nach § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung nicht aus, wenn das natürliche Gelände, wie es im Plangebiet der Fall ist, auf den mehreren Grundstücken und auch innerhalb der Baufenster selbst erhebliche Höhenunterschiede von über einem Meter aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D 71/15.NE). Da aus der Begründung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist, ob die Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte, führt dies entsprechend der v. g. Rechtsprechung des OVG zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nichtSeite 2 von 29 Seite 3 offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Zukünftige Bauvorhaben im Geltungsbereich können gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. Planverfahren Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen. Der Rat der Bundesstadt Bonn fasste am 7. Mai 2026 nach vorheriger Beratung der Bezirksvertretung Beuel und des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 (DS-Nr. 260081). Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt am 27. Mai 2026. Der Bebauungsplan wurde zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit vom 28. Mai 2026 bis einschließlich 28. Juni 2026 im Internet veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit sind acht Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bei der Verwaltung eingegangen. Die Stellungnahmen und deren Abwägung liegen dieser Vorlage als Anlage bei. Städtebauliche Auswirkungen Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind zukünftige Vorhaben im bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein Vorhaben darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Eine erste planungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs für das neue Ennertbad hat ergeben, dass dieses Vorhaben sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplans erhalten bleiben. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,Seite 3 von 29 Seite 4 Tiere, und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Klima und Kultur- bzw. Sachgüter sind im Hinblick auf die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht erkennbar. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplans. Anlage/n 1 A Stellungnahmen (öffentlich) 2 B Abwägungstabelle (öffentlich) 3 C Gesamtabwägung (öffentlich) 4 Übersichtsplan (öffentlich) 5 Begründung zur Aufhebung (öffentlich) 6 Bebauungsplan Nr. 8123-1 (öffentlich)Seite 4 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 1 Die Veröffentlichung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-1 im Internet sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 22 (58. Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 27. Mai 2026 öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung und öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 28. Mai 2026 bis einschließlich 28. Juni 2026. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nummeriert. Dabei wurde nicht differenziert, ob es sich um ein Schreiben aus der Öffentlichkeit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Es erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der betreffenden Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten anschließt. Dabei werden die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit anonymisiert wiedergegeben. Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“. 1. Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 28.05.2026 Die Bestimmungen der Kabelschutzanweisung sind zu beachten. Wir bitten Sie, diese Planunterlage nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Telekom übernimmt die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft vom Zeitpunkt der Aushändigung der Planunterlagen zuzüglich einer Frist von 30 Tagen. Für später durchzuführenden Bauvorhaben muss ggf. eine neue Auskunft eingeholt werden. Anlagen: Lageplan und Kabelschutzanweisung Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Versorgungsanlagen 2. Stellungnahme der Vodafone West GmbH vom 27.05.2026 Wir weisen darauf hin, dass im angefragten Bereich Glasfaser-Kabel von Vodafone und Fremdfirmen liegen und bitten um besondere Vorsicht. Bitte beachten Sie beiliegendes Kartenmaterial und die Kabelschutzanweisung Anlagen: Planauskunft und Kabelschutzanweisung Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Versorgungsanlagen 3. Stellungnahme der Westnetz GmbH vom 27.05.2026 und 10.06.2026 Gerne kommen wir Ihrem Wunsch um Überlassung von Bestandsplanunterlagen für die Versorgungseinrichtungen in dem oben genannten Bereich nach. Die vorhandenen Bestandsplanunterlagen sowie die dazugehörenden Ergänzungen (Zeichenerklärungen, Schutzanweisung für Versorgungsanlagen) werden Ihnen mit diesem Schreiben zur Verfügung gestellt.Seite 5 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 2 Bei den Bestandsplanunterlagen ist zu beachten, dass die Fortführung dieser Unterlagen einen angemessenen Bearbeitungszeitraum erfordert. Dadurch entstehende Fortführungsrückstände können zur Unvollständigkeit der Bestandsplanunterlagen bzw. der Bestandsdaten führen. Sofern im Bereich dieser Auskunft Veränderungen/Ergänzungen der Versorgungseinrichtungen noch nicht dokumentiert sind, ist ein entsprechender Planungs-/Baueintrag als Punkt, Linie, Linienzug und/oder schraffierte Fläche in der Farbe Orange in den Bestandsplanunterlagen vorhanden. In diesen Fällen sind Sie dazu verpflichtet, sich mit dem zuständigen Regionalzentrum der Westnetz GmbH oder der Bauauskunft in Verbindung zu setzen und die entsprechenden Fortführungs- / Veränderungsnachweise (Feldbücher, Bauberichte, Bohrprotokolle, Muffen- oder Montagezeichnungen etc.) anzufordern. Gebiete, die nicht für die Internet-Planauskunft freigegeben sind und nur auf herkömmlichen Wege beauskunftet werden können, sind durch eine vollflächige Abdeckung in der Farbe Orange gekennzeichnet. Sofern im Bereich dieser Auskunft entsprechende Flächen ausgeprägt sind, sind Sie dazu verpflichtet, sich mit dem zuständigen Regionalzentrum / Netzbezirk der Westnetz GmbH oder der Bauauskunft in Verbindung zu setzen und die entsprechenden Bestandsplanunterlagen anzufordern. Bohrprotokolle werden bei der Online-Auskunft teils automatisiert ausgegeben. Sollten Sie folgende Hinweise „HLB“, „Flow-Tex“, „Spülbohrverfahren“, „Bohrein- und austritt“, „Verlegung außerhalb der Regeltiefe“ oder folgende Symbole und die ebenfalls auf das Horizontal-Lenk- Bohrverfahren hinweisen, in den übersandten Planunterlagen vorfinden, so ist Ihrerseits zu prüfen, ob Sie alle Bohrprotokolle erhalten haben. Dies können Sie anhand der Übersicht „02_Uebersicht_Bohrprotokolle“ und dem Ordner „10_Bohrprotokolle“ verifizieren. In dem PDF „02_Uebersicht_Bohrprotokolle“ können Sie anhand der schraffierten Flächen erkennen, welche Bohrprotokolle in dem Bereich Ihrer Auskunft liegen. Die Anzahl und die Nummern sollten mit dem im Ordner „10_Bohrprotokolle“ übereinstimmen. Es ist unerlässlich, sich mit Westnetz in Verbindung zu setzen, wenn es Differenzen zwischen den zugesandten Planunterlagen gibt oder wenn ein Hinweis auf das Fehlen eines Bohrprotokolls vorliegt. Sie erkennen mit der Anforderung der elektronischen Auskunft die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung sowie dieser Niederschrift an und verpflichten sich, diese Vorgaben zu beachten. Des Weiteren verpflichten Sie sich, sämtliche Unterlagen einschließlich dieser Niederschrift ständig auf der Baustelle vorzuhalten, damit sie den mit den Bauarbeiten beauftragten Mitarbeitern jederzeit vor Ort zur Verfügung stehen. Die Planauskunft ist maximal für einen Zeitraum von 10 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen durch die Westnetz GmbH, gültig. Die mit dieser Auskunft überlassenen Unterlagen sind in jedem Einzelfall von Ihnen auf Vollständigkeit und Lesbarkeit der Bestandsplanunterlagen im gesamten Bereich der Baumaßnahme in eigener Verantwortung zu überprüfen. Sind die Bestandsplanunterlagen unvollständig, nicht lesbar oder fehlen im Auskunftsbereich Informationen (z. B. Planhintergrund, digitalisierte Trassenverläufe etc.), so sind Sie verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme persönlich oder auf dem elektronischem Weg eine erneute Planauskunft bei der Westnetz GmbH einzuholen. Diese Bestandsplanauskunft beinhaltet keine Auskünfte zu Anlagen oder Anlagenteilen des Stromversorgungs-Übertragungsnetzes (Hoch- und Höchstspannungsversorgungseinrichtungen mit Kabel- und Freileitungsnetzen sowie dazugehörenden Steuer- und Telekommunikationsleitungen). Sollten in dieser Bestandsplanauskunft Anlagen oder Anlagenteile des Stromversorgungs-Übertragungsnetzes enthalten sein, so erfolgt die Dokumentation dieser Einrichtungen lediglich rein nachrichtlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Soweit das Stromversorgungs-Übertragungsnetz betroffen ist, wird der zuständige Fachbereich informiert. Von dort erhalten Sie eine gesonderte Stellungnahme.Seite 6 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 3 Auskünfte und Angaben zu den Versorgungseinrichtungen des Stromversorgungs- Übertragungsnetzes können im Übrigen jederzeit beim zuständigen Fachbereich der Westnetz GmbH, Florianstr. 15-21 in 44139 Dortmund (E-Mail: Stellungnahmen@Westnetz.de) angefordert werden. Diese Bestandsplanauskunft beinhaltet Anlagen oder Anlagenteile des Stromversorgungsnetzes innerhalb eingezäunter Umspannanlagen nur teilweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie verpflichten sich bei Bedarf unter der o.g. E-Mail-Adresse mit der Westnetz GmbH in Verbindung zu setzen und die entsprechenden Detailpläne zu Umspannanlagen anzufordern. Freistellungsvermerk: Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den Plänen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind und zum Zeitpunkt der Verlegung aufgenommen wurden. Mit Abweichungen muss daher gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Kabel und Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf auf Grund von Erdbewegungen auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Kabel und Leitungen sowie deren Überdeckung sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Handschachtung, Suchschlitze, Querschläge, Ortung oder ähnliches) festzustellen. Für den Fall abweichender Verlegungstiefen oder Leitungsverläufe kann ein Mitverschulden nicht begründet werden. Abweichender Verlauf der Kabel und Leitungen, auch in ihrer Höhenlage, verpflichten Sie zu erhöhter Sorgfalt. Gleiches gilt, wenn nicht dargestellte Kabel oder Leitungen vorgefunden werden. In diesen Fällen haben Sie die Westnetz GmbH unverzüglich zu informieren. Die abgegebenen Pläne geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vorliegen. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Kabel, Leitungen und Versorgungsanlagen im Zuständigkeitsgebiet der Westnetz GmbH, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen gerechnet werden muss, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Plänen ist nicht zulässig. Außer Betrieb befindliche Kabel und Leitungen sind nur teilweise in den Planunterlagen dargestellt; es ist deshalb damit zu rechnen, dass in der Örtlichkeit noch weitere außer Betrieb befindliche Kabel und Leitungen vorhanden sind. Durch die Baumaßnahmen dürfen die Sicherheit und die Zugänglichkeit der Kabel und Leitungen nicht beeinträchtigt werden. Ein Überbauen der Kabel und Leitungen ist nicht gestattet. Hausanschlüsse sind teilweise nicht eingetragen. Vor Beginn der Arbeiten in der Nähe von Hochdruck-Gasleitungen (rot in der Sparte Gas ausgeprägt) muss durch die zuständige Betriebsabteilung der Westnetz GmbH anhand des aktuellen Planwerks zwingend eine Einweisung vor Ort durchgeführt werden. Bitte nehmen Sie spätestens 3 Arbeitstage (Montags bis Freitags) vor Beginn der Arbeiten Kontakt unter der folgenden Rufnummer auf: Technische Meldeannahme (TMA) 0800 93786389* (Stichwort: TECHNIK oder PLANAUSKUNFT)Seite 7 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 4 Die v.g. Rufnummer steht während der üblichen Geschäftszeiten (Mo.-Do. 07:30–15:30 Uhr, Fr. 07:30-13:00 Uhr) zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiten ist in dringenden Fällen der Kontakt über die u.a. Störungsannahme Gas möglich. Beschädigungen der Versorgungseinrichtungen sind unverzüglich der Störungsannahme der Westnetz GmbH zu melden! Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die im Betreff unter 1. - 3. genannten 110-kV- Hochspannungserdkabel. Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen der 110-kV- Hochspannungserdkabel, aus denen Sie deren Lage entnehmen können. Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Hochspannungserdkabels sind die Tiefbauarbeiten in offener Bauweise durzuführen. Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Bei Parallelführung(1) Bei Kreuzungen Gasleitungen 1,00 m 0,50 m Wasserleitungen 1,00 m 0,50 m Kabel 1,00 m 0,50 m Kanal 1,00 m 0,50 m Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m Fernwärmeleitungen 5,00 m 1,00 m Höchstspannungskabel(2) 5,00 m 1,00 m (1)beidseitig der Leitungsachse (2)zusätzlich thermisches stabilisiertes Bettungsmaterial (spezifischer Wärmewiderstand 1,00 mK/W) einzubringen Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Hochspannungserdkabel von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungsachse) dürfen keine größeren Höhenänderungen der bestehenden Gelände- oder Straßenflächen vorgenommen werden. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der 110-kV- Hochspannungserdkabeltrasse durch Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir nicht zustimmen, da diese 110-kV-Hochspannungserdkabel im Störungsfall tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein müssen. Im Sicherheitsbereich der Muffen sind ferner keine Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Ver- und Entsorgungsleitungen möglich. Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den 110-kV- Hochspannungserdkabeln eingehalten werden: Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der 110-kV-Hochspannungserdkabelanlage bedürfen unserer Zustimmung. Mit den Arbeiten im Bereich der 110-kV-Hochspannungserdkabelanlage kann erst begonnen werden, nachdem die Maßnahme mit uns abgestimmt worden ist.Seite 8 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 5 Hochspannungsfreileitung Im Planbereich der obigen Maßnahme verläuft die im Betreff unter 4. genannte Hochspannungsfreileitung mit ihrem 2 x 17,50 m = 35,00 m breiten Schutzstreifen. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: • Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder gefährden, dürfen nicht vorgenommen werden. • Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. • Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Leitung, insbesondere Hoch- und Tiefbaumaß-nahmen, Geländeniveauveränderungen oder Anpflanzungen, bedürfen unserer Zustimmung. Allgemeines Wir bitten Sie, uns baureife Planunterlagen mit entsprechenden Schnittzeichnungen und Höhenangaben (NHN-Höhen) zur Prüfung und Stellungnahme zuzusenden. Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz oder werden Ihnen auf Verlangen separat übersandt. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Versorgungsanlagen 4. Stellungnahme des Wahnbachtalsperrenverbandes vom 28.05.2026 im angegebenen Planungsbereich ist unsere Trinkwasserleitung DN 800 von Siegelsknippen nach BN Gronau betroffen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei künftigen Bauvorhaben. Zu Ihrer Information erhalten Sie einen Lageplan. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Versorgungsanlagen 5. Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege vom 12.06.2026 für die Beteiligung im Verfahren danke ich Ihnen. Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet derzeit nicht vor. Bedenken bestehen deshalb aus bodendenkmalpflegerischer Sicht nicht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des archäologischen Potenzials im Plangebiet bisher noch nicht durchgeführt wurden und die im Archiv des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vorliegenden Daten überwiegend aufSeite 9 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 6 zufälligen Beobachtungen beruhen. Eine abschließende Beurteilung der archäologischen Situation ist grundsätzlich ohne Durchführung systematischer Geländeerhebungen nicht möglich. Die Existenz von Bodendenkmälern kann deshalb auch für das Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Kommune Bonn als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, Eichthal 1, Telefon 02206/9030-0, Fax 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW). Es wird angeregt, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Denkmalschutz 6. Stellungnahme der Stadtwerke Bonn GmbH vom 25.06.2026 namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein- Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit: Fachbereich Planung und Vertrieb/Planung: Keine Bedenken. Fachbereichsleitung Vertrieb / Elektromobilität: Im Gebiet des Bebauungsplans befindet sich an folgender Geolokation eine ENW Anlage in Form einer Ladesäule: 50.73952, 7.15102. Teil für die Nutzung der Ladesäule sind ebenso die Parkplätze davor und dahinter. Siehe Anlage „Elektromobilität“ Bei Belangen bitte ich Sie daher auf uns zurückzukommen. Fachbereich Fahrwege- Technisches Büro: Keine Bedenken Fachbereich Gas/Wasser: Keine Bedenken. Fachbereich Fernwärme: Keine Bedenken. Fachbereich Straßenbeleuchtung: Keine Bedenken. Fachbereich Strom/Anlagen: Keine Bedenken.Seite 10 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 7 Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Elektromobilität 7. Stellungnahme der BUND Kreisgruppe Bonn vom 26.06.2026 wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab: Zunächst begrüßen wir die Bemühungen der Stadt Bonn, die unbefriedigende Situation bezüglich des Angebots an öffentlichen Hallenbädern zu verbessern. Allerdings halten wir den Weg, dies im konkreten Fall über die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans und damit über ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, für fragwürdig. Mit der Neuaufstellung eines Bebauungsplans insgesamt bzw. durch Herausnahme des Ennertbads und Aufstellung eines separaten Bebauungsplans wären wesentlich stärker bindende städtebauliche Steuerungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf Anpassung an ökologische Bedürfnisse, möglich. Durch die Aufhebung werden aufgrund der interpretationsfähigen Paragraphen des § 34 BauGB Eingriffe möglich, die den Zielen von Schutzgütern, insbesondere dem Schutzgut Boden, entgegenstehen, und eine weitergehende Versiegelung wird die Folge sein. Gemäß der Klimaanalysekarte 2023 - Planhinweiskarte sind für das Plangebiet klimaökologische Standards wie z.B. geringe Versiegelung bei der baulichen Entwicklung einzuhalten. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt aber für das Plangebiet eine weitgehende Versiegelung an. Dies ist insbesondere für das Gelände des Ennertbads erkennbar: Bodenversiegelung im Bereich des Bebauungsplans 8123-1 Quelle: Stadtplan Bonn Die Freiflächen um das Ennertbad sind als Grün- und Freiflächen mit sehr hohem Schutzbedarf gekennzeichnet. Für diese gilt laut Planhinweiskarte: "Grün- und Freiflächen die für die Kaltluftzufuhr in den Wirkraum und/oder als Ausgleichsraum zur Hitzeerholung am Tage eine sehr hohe Bedeutung aufweisen und damit unbedingt in ihrer Funktion erhalten bleiben sollten. Bei Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung der jeweiligen stadtklimatischen Funktion nachzuweisenSeite 11 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 8 (bspw. Kaltlufttransport, Verschattung)". Gemäß der Planung (vgl. Abb. aus der Artenschutzprüfung I, s.u.) soll aber genau in diesem Bereich, in welchem auch ein sehr starker Kaltluftabfluß aus Südosten erkennbar ist, nun das neue Gebäude errichtet werden: Planungshinweiskarte im Bereich des Bebauungsplans 8123-1 Quelle: Stadtplan Bonn Lage des geplanten neuen Baukörpers Quelle: Artenschutzprüfung ISeite 12 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 9 Gleichzeitig soll der umfangreiche Bestand an Parkplätzen aufrechterhalten werden, zugleich wird mit der Erweiterung eine Zunahme des Verkehrs erwartet. Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte 2023 – Planhinweiskarte sollen für das Plangebiet über den klimaökologischen Standard hinausgehende, optimierende Maßnahmen umgesetzt werden, wie z.B. Entsiegelung. Wir halten es für geboten, diese Maßnahmen umzusetzen und die Planung in diese Richtung zu optimieren. Neben der weitgehenden Verlagerung des bestehenden MIV-Verkehrs zum Bad auf umweltschonendere Verkehrsträger ist es notwendig, auch für den zu erwartenden Mehrverkehr attraktive ÖPNV-Angebote bereitzustellen, vor allem auch am Wochenende, um eine Alternative zum Auto anzubieten. Dazu gehört, das bestehende Parkplatzangebot zu verringern. Damit wäre auch eine Planung möglich, den geplanten Badneubau auf ohnehin schon versiegelte Flächen zu verlagern. Zum anderen sollten die verbliebenen Parkplätze sowie die Wege mit hoch versickerungsfähigem Substrat ausgestattet werden. In der Artenschutzprüfung heißt es: "Damit ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im Zuge des Vorhabens ausgeschlossen werden kann, müssen folgende Minimierungsund Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden:" Dazu gehört die AVM 3 – Vermeidung von Vogelschlag. Dort werden auch konkrete, quantitative Angaben, z.B. zu Material und Anordnung der Fenster, Bedeckungsgrad bei Punktrastern sowie Linienbreite und - abstand gemacht. Die genaue Umsetzung dieser Vorgaben ist zur rechtlichen Absicherung des Badneubaus zwingend erforderlich. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Planverfahren • Neubau des Ennertbades 8. Stellungnahme der Landeseisenbahnverwaltung NRW vom 03.07.2026 die Aufgabe der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) innerhalb des Beteiligungsverfahrens zur Aufstellung von Bauleitplanungen beschränkt sich darauf, die vorgelegten Unterlagen auf Konformität mit den eisenbahnspezifischen Ansprüchen und geltenden Regelwerk(en) zu beurteilen. Die LEV ist hierbei zuständige eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde der nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Hinweis: Rechte Dritter, Erlaubnisse, Zustimmungen oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf bauordnungs-, wasser-, gewerbe-, umwelt-, artenschutz-, arbeitsschutz-, erschütterungsschutz-, immissionschutz-, lärmschutz-, brandschutz-, straßenbaulichen-, straßenverkehrlichen-, kampfmittelschutz- und privatrechtlichem Gebiet sowie die Berechnung und Zulässigkeit von Abstandsflächen und Überprüfung der Übereinstimmung der Planunterlagen mit der Örtlichkeit sowie ggf. betroffene Belange der Eisenbahnen des Bundes (z. B. Deutsche Bahn AG / DB Immobilien / DB Netz AG), sind nicht Gegenstand dieser eisenbahntechnischen Stellungnahme der LEV. Das Bebauungsplangebietes grenzt im Norden an die Eisenbahnstrecke 9613 „Industriebahn Beuel-Hangelar“.Seite 13 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A 10 Diese Strecke wurde zuletzt durch die RSE Rhein-Sieg Eisenbahn GmbH, Bonn (RSE) betrieben. Das Eisenbahninfrastrukturnehmen der RSE unterliegt als nichtbundeseigene Eisenbahn der eisenbahntechnischen Aufsicht durch die LEV. Die (ersatzlose) Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123-1 wurde zur Kenntnis genommen. Wie Ihnen gestern schon telefonisch erläutert einige vorsorgliche Hinweise zum B-Plan: - die Strecke 9613 (km 0,44-km 4,625) wurde - im Bereich des Bebauungsplanes - am 24.11.2024 gemäß § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) stillgelegt - die Grundstücke der Strecke sind weiterhin als Bahnanlage gewidmet, d. h. Änderungen an den Bahnanlagen bedürfen weiterhin eine Genehmigung nach § 18 AEG und die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit endet erst mit einer Freistellungsentscheidung gem. § 23 AEG - nach Kenntnisstand der LEV ist die Stadt Bonn Eigentümer der Grundstücke der Strecke Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Bahntrasse der Rhein-Sieg EisenbahnSeite 14 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 Abwägungstabelle B 1 Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 eingegangenen Stellungnahmen. Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden. Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag 1 Stellungnahme der Deutschen Tele- kom Technik GmbH vom 28.05.2026 Versorgungsanlagen Kenntnisnahme 2 Stellungnahme der Vodafone West GmbH vom 27.05.2026 Versorgungsanlagen Kenntnisnahme 3 Stellungnahme der Westnetz GmbH vom 27.05.2026 und 10.06.2026 Versorgungsanlagen Kenntnisnahme 4 Stellungnahme des Wahnbachtalsper- renverbandes vom 28.05.2026 Versorgungsanlagen Kenntnisnahme 5 Stellungnahme des LVR-Amtes für Bo- dendenkmalpflege vom 12.06.2026 Denkmalschutz Kenntnisnahme 6 Stellungnahme der Stadtwerke Bonn GmbH vom 25.06.2026 Elektromobilität Kenntnisnahme 7 Stellungnahme der BUND Kreisgruppe Bonn vom 26.06.2026 Planverfahren Keine Berücksichtigung Neubau des Ennertbades Keine Berücksichtigung 8 Stellungnahme der Landeseisenbahn- verwaltung NRW vom 03.07.2026 Bahntrasse der Rhein-Sieg-Eisenbahn KenntnisnahmeSeite 15 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 Gesamtabwägung C 1 Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) zur Aufhebung des Bebauungs- plans Nr. 8123-1 eingegangenen Stellungnahmen. Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“ entnommen werden. Gliederung 1. Versorgungsanlagen ..................................................................................................................... 1 2. Denkmalschutz............................................................................................................................... 1 3. Elektromobilität............................................................................................................................... 2 4. Planverfahren ................................................................................................................................. 2 5. Neubau des Ennertbades............................................................................................................. 2 6. Bahntrasse der Rhein-Sieg Eisenbahn ...................................................................................... 3 Abwägung 1. Versorgungsanlagen Das Vorhandensein verschiedener Versorgungsleitungen und -trassen wird zur Kenntnis genom- men. Eine Auswirkung der Aufhebung des Bebauungsplans auf die Versorgungsanlagen lässt sich nicht erkennen. 2. Denkmalschutz Der Hinweis, dass die Existenz von Bodendenkmälern im Plangebiet nicht ausgeschlossen wer- den kann, wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird ersatzlos aufgehoben, zukünftig richten sich bauliche Entwicklungen nach § 34 BauGB. Ein Hinweis, wie beim Fund von Bodendenkmälern zu verfahren ist, erübrigt sich daher.Seite 16 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 Gesamtabwägung C 2 3. Elektromobilität Der Standort der Ladesäule für Elektrofahrzeuge wird zur Kenntnis genommen. Eine Auswirkung der Aufhebung des Bebauungsplans auf die Ladesäule lässt sich nicht erkennen. 4. Planverfahren Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur noch wenige Grundstücke unbebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben ver- bundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städte- baulichen Steuerungseffekten. Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BauGB geforderte Maßgabe, Bebauungspläne dann aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, ist hier nicht gegeben, da für die noch wenig verbleibenden Flächen im Plangebiet der § 34 BauGB für die Beurteilung von Bauvorhaben in jeder Hinsicht ausreicht. Im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“ bzw. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nach § 34 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der bauli- chen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Grundsätzlich fügt sich somit ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich jedes Tatbe- standsmerkmals (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche) im Rahmen des Vorhandenen hält, und es fügt sich nicht ein, wenn es diesen Rahmen überschrei- tet. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindert das Erfordernis des Einfügens nicht daran, den vorgegebenen Rahmen, der sich aus der vorhandenen Umgebung ergibt, zu überschreiten. Es hindert jedoch daran, dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder bereits vorhandene Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche oder noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründet, erhöht, verschlechtert, stört oder belastet stif- tet eine gewisse Unruhe, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vor- haben kann nicht nach § 34 BauGB zugelassen werden, dies kann sachgerecht nur unter dem Mittel der Bauleitplanung geschehen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – 4 C 9.77). 5. Neubau des Ennertbades Der Neubau des Ennertbades ist nicht Bestandteil der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8123- 1. Gleichwohl wird bei dem Neubau eine klimaangepasste Bauweise angestrebt, die Beschlüsse zur Einhaltung des Effizienzhausstandards 40 sowie der Beschluss „Städtische Liegenschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität und Nachhaltigkeit“ werden größ- tenteils eingehalten (vgl. DS 241625-01). Die Darstellung des Standorts des neuen Kombibads in der Artenschutzprüfung I bezog sich noch auf die alte Planung. Der überarbeitete Entwurf sieht einen Neubau an gleicher Stelle unter Hin- zuziehung der westlich angrenzenden Stellplatzflächen vor (vgl. DS 241625). Somit kann eine Neuversiegelung inklusive der damit üblicherweise einhergehenden Aufheizungseffekte, Beein-Seite 17 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 Gesamtabwägung C 3 trächtigungen des lokalen Kaltluftabflusses oder auch die Inanspruchnahme von Frei- und Grün- flächen größtenteils vermieden werden. Die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Neubau des Ennertbades wird eine vertie- fende Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt, in der die artenschutzrechtlichen Belange nochmals in vertiefender Form überprüft werden, vor allem im Hinblick auf den Abriss der Be- standsgebäude und die Thematik der Beeinträchtigungen durch Licht, Glas und Lärm. 6. Bahntrasse der Rhein-Sieg Eisenbahn Der Hinweis, dass die Strecke im Bereich des Bebauungsplanes zwar stillgelegt, aber weiterhin als Bahnanlage gewidmet ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Auswirkung der Aufhebung des Bebauungsplans auf die Bahntrassen der RSE lässt sich nicht erkennen.Seite 18 von 29 Bebauungsplan Nr. 8123-1 - Aufhebung Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil Pützchen / Bechlinghoven Maßstab 1: 5000 Datum: 18.09.2025 150 m 300 mSeite 19 von 29 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven BegründungSeite 20 von 29 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet .............................................................................................................. 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht .................................................................................. 1 1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................ 1 1.4 Planungsablauf / Planverfahren ............................................................................. 2 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................ 3 3.2 Umweltauswirkungen ............................................................................................. 4 3.3 Kosten und Finanzierung ....................................................................................... 6Seite 21 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ mit Rechtskraft vom 21. März 1975 liegt im Stadtbezirk Beuel im Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven und umfasst Flurstücke der Gemarkung Beuel, Flur 56, 57, 58 und 62. Das rund 11,4 ha große Plangebiet wird durch die Bundesautobahn A 59 im Westen, die Straße Am Ennertbad im Süden und Südwesten, sowie durch die Holtorfer Straße, die Trasse der ehemaligen Beueler Industrie- bahn im Norden und Nordwesten und durch das Grundstück des Ennertbads im Osten abge- grenzt. Im westlichen Bereich des Plangebietes ist hauptsächlich Wohnbebauung vorhanden. Der Be- stand dort ist vorwiegend durch zweigeschossige freistehende Einzel- und Mehrfamilienhaus- bebauung geprägt. Entlang der A 59 und im nordwestlichen Teilbereich existieren unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Im östlichen Bereich ist das Ennertbad samt seinen Freianlagen vorhanden. Nördlich des En- nertbads grenzt weitere Wohnbebauung in Form von Einzel- und Reihenhausbebauung an. Das Plangebiet befindet sich an der Grenze des Naturschutzgebiets Siebengebirge im Süden und dem Zentrum des Beueler Ortsteils Pützchen/Bechlinghoven weiter nördlich. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs- plans als Wohnbaufläche, Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad, sowie Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung dar. Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 setzt im westlichen Teil größtenteils ein Reines Wohngebiet (WR) und öffentliche Verkehrsflächen fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird hauptsächlich mit 0,2 und 0,3 festgelegt, die Geschossflächenzahl (GFZ) in einem Bereich von 0,3 bis 0,6. Im WR sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldächern und einer Dachneigung von 25- 28° bzw. 30° zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugren- zen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei beschränkt. Im westlichen Teil sind darüber hinaus Flächen für die Landwirtschaft, eine Fläche für eine Trafostation und Flächen für Gleisanlagen der ehemaligen Beueler Industriebahn festgesetzt. Für den östlichen Teil des Bebauungsplans wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung Freibad festgesetzt. Zusätzlich wird für diesen Bereich festgesetzt, dass bei der Planung und dem Bau des Ennertbads geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um unzumut- bare Lärmbeeinträchtigungen in den angrenzenden Wohngebieten zu vermeiden. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der bauli- chen Anlagen, zur festgesetzten Geländeoberfläche sowie zur Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen. 1.3 Anlass der Aufhebung Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025 die Errichtung eines Kombibades am Standort des heutigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer BaukörperSeite 22 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 2 mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Hallenschwimmbecken sowie die Erhaltung der vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren Freianlagen. Da das geplante Hallenbad den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes widerspricht, wäre dementspre- chend eine Änderung des aktuellen Planungsrechts notwendig. Jedoch besitzt der Bebauungsplan Nr. 8123-1 eine unbestimmte Festsetzung zur festgelegten Geländeoberfläche. Der Bezug auf das gewachsene Gelände reicht zur Bestimmung eines unteren Bezugspunkts nach § 18 Abs. 1 BauNVO nicht aus, wenn das natürliche Gelände auf den einzelnen Grundstücken und auch innerhalb der Baufenster erhebliche Höhenunter- schiede von über einem Meter aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D 71/15.NE). Dies ist im Plangebiet auf mehreren Grundstücken der Fall. Da aus der Begrün- dung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist, ob die Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte, führt die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplanes ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschrie- benem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund einer ge- richtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben oder neu aufzustellen. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maß- stäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erziel- baren städtebaulichen Steuerungseffekten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 8123-1 ersatz- los aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu neh- men. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu- nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan- gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- fung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Stör- fallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vor. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwar- ten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu be- rücksichtigen.Seite 23 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 3 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebau- ungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grund- stücke im Plangebiet nahezu vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs- plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks- fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er- schließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blei- ben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs- plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind einzelne Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem mar- ginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im Plan- gebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen erhal- ten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3a und 3b BauGB. Danach kann zwar vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren, vergleichbaren Fällen zugunsten des Wohnungsbaus abgewichen werden, wenn das Vorha- ben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies gilt im Falle des § 34 Abs. 3a BauGB jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist; die Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB kann nur mit Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erfolgen.Seite 24 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 4 3.2 Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch Aufgrund der Nachverdichtungspotenziale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po- tenziale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind bei etwaigen Nachverdichtun- gen unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüf- tung der Nachbarbebauung sowie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang ge- währleistet werden. Schutzgut Flora und Fauna Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Gärten mit Rasen, Hecken und Baumbestand bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Nebenanlagen auf. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft grenzt an die Bahntrasse und nördlich davon an weitere landwirtschaftliche Flächen an. Sie befindet sich zum größten Teil im Eigentum der Bundesstadt Bonn sowie zum Teilen in der Nähe der A 59. Eine Bebauung der Grünfläche ist daher nur mit Zustimmung des Stadtrates bzw. des Fern- straßen-Bundesamtes möglich. Im Zuge des Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bä- derlandschaft wurde für das neue Ennertbad eine Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP I) erstellt1. Die ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Kombibad keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG auslöst, wenn die im Gutachten erwähnten Vermei- dungsmaßnahmen zur Beleuchtung, Bauzeitenregelung/Gehölzfällung sowie Vermeidung von Vogelschlag umgesetzt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Neubau des Ennertbads wird eine vertie- fende Artenschutzprüfung der Stufe 2 durchgeführt, in der die artenschutzrechtlichen Belange nochmals in vertiefender Form überprüft werden, vor allem im Hinblick auf den Abriss der Be- standsgebäude und die Thematik der Beeinträchtigungen durch Licht, Glas und Lärm. Schutzgut Landschaft Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete sind nicht betroffen. Direkt südlich grenzt das Natur- schutzgebiet Siebengebirge, Teilbereich Ennert sowie das FFH-Gebiet Siebengebirge an das Plangebiet an. Des Weiteren grenzen direkt südlich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (BT-5208-0049-2014, Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen; BT-5208- 0048-2014, schutzwürdige und gefährdete Gebüsche und Baumgruppen) sowie eine Bio- topverbundfläche an (VB-K-5208-043, Biotopverbund Siebengebirge). 1 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 zur vorhabenbezogenen Änderung des B-Plans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 25 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 5 Aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet wurde für das neue Ennertbad eine FFH-Verträglichkeits- vorprüfung erstellt2. Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beein- trächtigungen der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes zu befürchten sind, wenn die im Gutachten erwähnten Vermeidungsmaßnahmen zur Beleuchtung und Bauzeitenregelung umgesetzt werden. Das schutzwürdige Biotop BK-5208-559 verläuft in Teilen auf der Trasse der ehemaligen Beu- eler Industriebahn durch das Plangebiet. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird die- ses jedoch nicht beeinträchtigt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG oder Biotopverbundflächen. Schutzgut Boden Das Plangebiet ist bereits bis auf die Freifläche rund um das Ennertbad und die landwirtschaft- lich zu nutzende Fläche im Westen in weiten Teilen versiegelt. Durch die potenzielle Nachver- dichtung einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Ver- siegelung ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktio- nen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertrags- fähigkeit vollständig verloren gehen. Der Grad der Neuversiegelung muss sich jedoch an die Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Zusätzlich soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Daher ist hier mit einem weiteren Verlust der natürlichen Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen. Schutzgut Wasser Im Plangebiet befinden sich weder natürliche Oberflächengewässer in Form von Teichen oder Fließgewässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich zudem außerhalb von Überschwemmungsgebieten und festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Da nach Aufhebung des Bebauungsplanes bauliche Entwicklungen im Plangebiet nur unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß § 34 BauGB zulässig sind, sind bei Aufhebung des Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwar- ten. Schutzgut Klima Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte 2023 – Planhinweiskarte befindet sich das ausge- wiesene WR in den Handlungsprioritäten der Kategorien 3 bis 5, sodass klimaökologische Standards, z. B. geringe Versiegelung oder Dachbegrünung, zur baulichen Entwicklung bei allen baulichen Entwicklungen einzuhalten sind. Darüber hinaus sollen über den klimaökolo- gischen Standard hinausgehende, optimierende Maßnahmen umgesetzt werden (z. B. Entsie- gelung, Fassadenbegrünung). Die vorhandenen Freiflächen im Nordwesten des Plangebiets (Landwirtschaftliche Fläche) und um den Bereich des Ennertbades sind als Grün- und Freiflächen mit sehr hohen Schutzbedarf 2 FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I (FFH-Vorprüfung) zur vorhabenbezogenen Änderung des B- Plans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 26 von 29 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 6 gekennzeichnet, die für die Kaltluftzufuhr in den Wirkraum oder als Ausgleichsraum zur Hitze- erholung am Tage eine sehr hohe Bedeutung aufweisen und damit unbedingt in ihrer Funktion erhalten bleiben sollten. Bei Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung der jeweiligen stadtkli- matischen Funktion anhand eines mikroklimatischen Gutachtens nachzuweisen. Außerdem läuft ein Kaltluftabfluss über den derzeitigen Standort des Ennertbads in nordwest- liche Richtung, an mehreren Stellen sind bodennahe nächtliche Strömungsfelder verzeichnet. Bei Nachverdichtungen im Plangebiet sollten diese Kaltluftprozesse beachtet und auf eine an- gemessene Gebäudestellung geachtet werden. Allgemein empfiehlt es sich, bei einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wär- mebelastung umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbesondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Kli- mawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. Um Hitzestress zu reduzieren, eignen sich beispielsweise Maßnahmen wie die Wahl einer hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Was- ser in die Grünflächengestaltung zu integrieren. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle, verschattete Bereiche zu schaffen. Darüber hinaus sollte bei einer Nachverdichtung auf eine effiziente, ressourcenschonende Bauweise geachtet werden, um sowohl Treibhausgasemissionen im Betrieb als auch bei der Herstellung der Gebäude zu minimieren. Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine bekannten Bodendenkmäler oder denkmalgeschützte Gebäude vor- handen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betrof- fen werden. 3.3 Kosten und Finanzierung Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 entstehen der Bundesstadt Bonn keine Kosten. Leiterin des Stadtplanungsamtes Aufgestellt: Bonn, im Januar 2026 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. P. DennySeite 27 von 29 Seite 28 von 29 Planänderung siehe Plan Nr. 81 23 - 11Seite 29 von 29
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