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261386 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"

Nummer
261386
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Franz-Bücheler-Straße Straße· Kessenich, Bonn Hauptort
  • Wolterstraße Straße· Kessenich, Bonn
  • Karthäuserplatz Straße· Kessenich, Bonn
  • Adenauerallee Straße· Südstadt, Bonn
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Rheinweg Straße· Gronau, Bonn
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonner Talweg Straße· Südstadt, Bonn
  • Pützstraße Straße· Kessenich, Bonn
  • Burbacher Straße Straße· Kessenich, Bonn
  • Markusstraße Straße· Kessenich, Bonn
  • Am Hof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Büttinghausenstraße Straße· Kessenich, Bonn
  • Kessenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
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Beschlussvorlage
öffentlich
261386
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Anhörung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Kessenicher Herbstmarktes wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 beantragte Frau Evi Mielke in ihrer Funktion als
1. Vorsitzende des KESSENICH.DU.WIR Förderverein e.V., dieser als Vertreter
des Kessenicher Einzelhandels, gemäß § 6 (1) Satz 2 Nr. 1 und (4) des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme
der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 04. Oktober
2026, von 13:00 bis 18:00 Uhr (Anlage 2).
Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden
Ausführungen:
Anlassveranstaltung sei der traditionsreiche Kessenicher Herbstmarkt, der sich
zu einem bedeutenden Bürgerfest entwickelt habe und regelmäßig zahlreiche
Besucherinnen und Besucher anziehe. Hier präsentierten sich lokale
Gewerbetreibende, Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Kinder
hätten die Möglichkeit, auf einem kostenlosen Flohmarkt ihre Waren zu
präsentieren. Ein buntes Bühnenprogramm unter anderem durch die ansässige
Musikschule und Bonner Bands sowie Darbietung von Kindertanzgruppen
bereicherten den Kessenicher Herbstmarkt. Die Freiwillige Feuerwehr
begeisterte mit ihrem Fuhrpark und der Jugendarbeit. Zudem sei ein
umfangreiches Kinderprogramm mit Spielemobil, Zauberer und
Kinderschminken geplant. Kunsthandwerk sowie selbst hergestellte Produkte
würden für wohltätige Zwecke verkauft.Seite 1 von 26
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der Marktcharakter und das Rahmenprogramm prägten die Veranstaltung
deutlich und stünden gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund.
Es werde mit 7.000 bis 8.000 Besuchern gerechnet.
Dem Antrag beigefügt sind Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschnitte
(Anlage 3).
Erstmals im Mai 2002 hat der Rat der Bundesstadt Bonn aus Anlass der
genannten Veranstaltung, die in diesem Jahr zum 43. Mal stattfindet, eine
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste
verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“
beschlossen wurde.
Seitdem hat der Kessenicher Herbstmarkt nahezu durchgängig in Verbindung
mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Lediglich in den Jahren
2020 und 2021 unterbrochen wegen der Corona-Pandemie sowie in 2025
aufgrund von Sicherheitsbedenken des Veranstalters entfiel dieser.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum
Kessenicher Herbstmarkt, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden (siehe
Anlage 4).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen grundsätzlich als
generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden
Ordnungsbehördlichen Verordnungen zu sehen.Seite 2 von 26
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den formellen Anforderungen zu
genügen, wurden alle zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 11. Juni
2026 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus
Anlass des Kessenicher Herbstmarktes gebeten.
Noch am selben Tag teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der
Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe
Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene
Sonntagsöffnung ausdrücklich.
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn
stimmte per E-Mail am 12. Juni 2026 zu.
Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk
Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit Schreiben vom 12. Juni 2026
dahingehend, dass man als Gewerkschaft Sonntagsöffnungen grundsätzlich
ablehne. Allerdings sei der Anlassbezug nachvollziehbar und mit den
notwendigen Unterlagen belegt. Zudem sei der räumliche Bezug gegeben.
Nach Sichtung aller Unterlagen käme der Antragsteller den Anforderungen des
Gesetzgebers nach.
Abschließend wird gebeten, den teilnehmenden Einzelhändlern mitzuteilen,
dass Sonntagsarbeit von den Beschäftigten nur auf freiwilliger Basis erfolgen
dürfe.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 25. Juni
2026, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden,
soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die
im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien
nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der Herbstmarkt im Vordergrund
stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften.
Der Stadtdechant erklärte mit Schreiben aus Juni 2026, eingegangen am 26.
Juni 2026, sein Einverständnis zur Durchführung des verkaufsoffenen
Sonntags.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB Region Köln-Bonn) teilte am 02. Juli
2026 per E-Mail mit, dass sich der DGB der Stellungnahme von ver.di
anschließe.Seite 3 von 26
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Handwerkskammer zu Köln antwortete trotz angemessener Frist nicht auf
das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber eine
Ausweitung der Möglichkeiten (Anlässe), eine höhere Anzahl verkaufsoffener
Sonntage zuzulassen, und eine verbesserte Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf Medienveröffentlichungen und
eigene Anschauungen gründen, zieht der Kessenicher Herbstmarkt über die
Jahre seines Bestehens mit seinen inzwischen ca. 60 Ausstellern zwischen
6.000 und 20.000 Besucher in den Ortsteil. In diesem Jahr rechnet der
Veranstalter mit 7.000 bis 8.000 Besuchern. Es ist die größte Gewerbeschau im
Bonner Süden.
Diese Veranstaltung im Ortskern von Kessenich wird regelmäßig nach Titel IV
der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Das vielfältige Programm und beispielsweise genannte marktspezifische
Zusatzangebote werden in dem Antrag des KESSENICH.DU.WIR Förderverein
e.V. ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen eine große
Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher anzuziehen. Erfahrungen aus
den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des
Veranstalters belegen, dass die Vielzahl der Besucher wegen der
Sonderveranstaltung und des marktspezifischen Zusatzangebots wie z.B.
Flohmarkt, Sonderausstellungen und Showdarbietungen des Herbstmarktes
nach Kessenich kommen. Anziehungspunkte sind weiterhin die Verkaufsstände
auf der Straße, die Musikdarbietungen und Verköstigungen.Seite 4 von 26
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache,
dass der Herbstmarkt bereits seit 44 Jahren besteht, der verkaufsoffene
Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2002, also vor 24 Jahren, erstmals beantragt
wurde.
Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucher wegen des
eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung nach
Kessenich kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen Annex
zum Festgeschehen handelt.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 3.500 qm in den Straßen
Burbacher Straße, Pützstraße und Rheinweg.
Demgegenüber stehen etwa 1.900 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von
der Freigabe des Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten.
Wie zuvor ausgeführt findet der Herbstmarkt in den Straßenzügen statt, die
auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also gegeben.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die
Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen
Gewerbetreibenden, also der Einzelhändler handelt, die natürlich ihr Angebot
präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich
um den einzigen verkaufsoffenen Sonntag in Kessenich handelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.Seite 5 von 26
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 OBV Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich)
2 Antrag Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich)
3 Anlagen (öffentlich)
4 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027 (öffentlich)
5 Stellungnahmen Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich)Seite 6 von 26
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Juni 2026 (GV. NRW. S. 392), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass der einmal jährlich im Ortsteil Kessenich stattfindenden Veranstaltung „Kessenicher
Herbstmarkt“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 04.10.2026 in folgenden
Straßen:
a) Pützstraße zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße
b) Rheinweg zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße
c) Burbacher Straße zwischen Wolterstraße und Büttinghausenstraße
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 05.
Oktober 2026 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 7 von 26
info@kessenichduwir.de • www.kessenichduwir.de • Vereinsregister VR 8510 • USTID DE342731733
KESSENICH.DU.WIR-Förderverein e.V. Markusstraße 27, 53129 Bonn
Bonn, 11. Juni 2026
Antrag auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags
anlässlich des Kessenicher Herbstmarktes am 04.10.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragen wir die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags gemäß
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen anlässlich des Kessenicher
Herbstmarktes am Sonntag, den 04. Oktober 2026, in der Zeit von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr.
Geltungsbereich
Die Sonntagsöffnung soll sich auf folgende Bereiche beschränken:
• Pützstraße (zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße)
• Rheinweg (zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße)
• Burbacher Straße (zwischen Wolterstraße und Büttinghausenstraße)
Begründung
Der Kessenicher Herbstmarkt ist eine seit vielen Jahren etablierte und im
Stadtteil fest verankerte Veranstaltung. Er hat sich zu einem bedeutenden
Bürgerfest entwickelt und zieht regelmäßig zahlreiche Besucherinnen und
Besucher aus Bonn sowie dem regionalen Umfeld an.
Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen die Begegnung der Bürgerinnen und
Bürger, die Präsentation des örtlichen Vereinslebens sowie kulturelle und
gemeinnützige Angebote. Der Marktcharakter und das Rahmenprogramm
prägen die Veranstaltung deutlich und stehen gegenüber der Ladenöffnung im
Vordergrund.
Stadt Bonn
Amt 33-13
Gewerbeangelegenheiten
53103 BonnSeite 8 von 26
info@kessenichduwir.de • www.kessenichduwir.de • Vereinsregister VR 8510 • USTID DE342731733
Das Veranstaltungsprogramm umfasst unter anderem:
• Präsentationen lokaler Gewerbetreibender, Vereine und sozialer
Einrichtungen
• Einen kostenlosen Kinderflohmarkt
• Ein vielfältiges Bühnenprogramm mit Beiträgen der örtlichen Musikschule,
Bonner Bands und Kindertanzgruppen
• Aktionen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich Fahrzeugausstellung und
Informationen zur Jugendarbeit
• Ein umfangreiches Kinderprogramm mit Spielemobil, Zauberer und
Kinderschminken
• Verkaufsstände mit Kunsthandwerk sowie selbst hergestellten Produkten
zugunsten wohltätiger Zwecke
Der verkaufsoffene Sonntag stellt eine ergänzende Maßnahme im Rahmen der
Gesamtveranstaltung dar. Die Ladenöffnung dient dazu, den Besucherinnen
und Besuchern ein erweitertes Angebot zu bieten und den örtlichen
Einzelhandel in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem zunehmenden
Onlinehandel zu stärken. Insbesondere für inhabergeführte Geschäfte bietet
sich die Möglichkeit, ihre Angebote einer breiten Öffentlichkeit zu
präsentieren, neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen und bestehende
Kundenbeziehungen zu festigen. Der verkaufsoffene Sonntag schafft hierfür
eine wertvolle Gelegenheit, die Sichtbarkeit der lokalen Betriebe zu erhöhen
und die Kundennähe nachhaltig zu stärken.
Eckdaten der Veranstaltung
• Erwartete Besucherzahl: ca. 7.000 bis 8.000 Personen
• Veranstaltungsfläche Herbstmarkt: ca. 3.500 m²
• Verkaufsfläche des beteiligten Einzelhandels: ca.1900 m²
Anlagen
• Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschnitte
Wir bitten um wohlwollende Prüfung unseres Antrags und freuen uns auf eine
positive Entscheidung.
Mit freundlichen GrüßenSeite 9 von 26
info@kessenichduwir.de • www.kessenichduwir.de • Vereinsregister VR 8510 • USTID DE342731733Seite 10 von 26
Toiletten
wagen
Stand Kessenicher Feuerwehr
Bon
Verkauf
Weinbar
Kühlwagen
Getränke
wagen
Bühne 6*5 meter
Technik
WeinbarSeite 11 von 26
5,00 5,00 5,00
5,005,005,00Seite 12 von 26
Seite 13 von 26
Markt-
leitungSeite 14 von 26
Getränke-
wagenSeite 15 von 26
Seite 16 von 26
Seite 17 von 26
Seite 18 von 26
EHV BN-RS-EU • Postfach 70 40 • D-53070 Bonn
Einzelhandelsverband
Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen e.V.
Postfach 70 40
D-53070 Bonn
Am Hof 26a
D-53113 Bonn
Tel.: 0228 72 53 3 - 0
Fax: 0228 72 53 3 - 20
info@ehvbonn.de
www.ehvbonn.de
Vereinsregister AG Bonn
VR 2363
Volksbank Köln Bonn eG
IBAN: DE52 3806 0186 2000 8750 18
BIC: GENODED1BRS
Bundesstadt Bonn
Stadthaus, Berliner Platz 2
53111 Bonn
Per E-Mail:
Stellungnahme zum Antrag auf Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der Veranstaltung
„Kessenicher Herbstmarkt“ am 04.10.2026
Sehr geehrte
vielen Dank für Ihr Schreiben und die Möglichkeit zur
Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf für den Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung eines
Verkaufsoffenen Sonntags am 04.10.2026 in Bonn-Kessenich.
Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region
befürworten wir alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines
vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitragen und
ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellen.
Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung
ausdrücklich.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführer
11.06.2026Seite 19 von 26
1
Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn-
evangelisch.de>
Gesendet: Freitag, 12. Juni 2026 08:40
An:
Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt
 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! 
Sehr geehrte
in der Bonner Vereinbarung ist ein verkaufsoener Sonntag für den Herbstmarkt in Kessenich
vorgesehen.
Daher sind wir mit dem beantragten Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung
einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Evangelischer Kirchenkreis Bonn
Büro des Superintendenten
Adenauerallee 37 - 53113 Bonn
Telefon: 0228-6880-300
Telefax: 0228-6880-9300
e@mail: superintendentur@bonn-evangelisch.de
Von:
Gesendet: Donnerstag, 11. Juni 2026 15:27
An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de>
Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius,
mit Antrag vom 11. Juni 2026, beantragte Frau Evi Mielke, 1. Vorsitzende des Stadtmarke7ng Kessenich
Förderverein e.V. einen verkaufsoffenen Sonntag zum Kessenicher Herbstmarkt am 04. Oktober 2026, in der Zeit
13:00 bis 18:00 Uhr in einem eng begrenzten Geltungsbereich im Zentrum von Kessenich. Anlass sei der
tradi7onsreiche Kessenicher Herbstmarkt, der eine seit vielen Jahren etablierte und im Stad?eil fest verankerte
Veranstaltung sei. Er habe sich zu einem bedeutenden Bürgerfest entwickelt und ziehe regelmäßig zahlreiche
Besucherinnen und Besucher aus Bonn sowie dem regionalen Umfeld an. Hier präsen7erten sich eine große Zahl der
Gewerbetreibenden, Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Ein buntes Bühnenprogramm , unter
anderem durch die ansässige Musikschule und Bonner Bands sowie die Darbietung von Kindertanzgruppen,
bereicherten den Herbstmarkt. Zu der Veranstaltung würden 7000-8000 Besucher erwartet.
Ergänzende Ausführungen sowie die Begründung des Antrages entnehmen Sie bi?e dem als pdf-Datei angefügten
Antrag. Diesem beigefügt sind Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschni?e.Seite 20 von 26
2
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 des am 30.03.2018 in KraF getretenen Änderungsgesetzes zum Ladenöffnungsgesetz NRW
(LÖG NRW) vom 22.03.2018 bi?e ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden
ordnungsbehördlichen Verordnung.
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde diese für den beantragten, eng begrenzten,
räumlichen Geltungsbereich den poli7schen Gremien vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bi?e einen entsprechenden Hinweis.
Ich erbi?e Ihre Antwort bis zum 30. Juni 2026.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuFrag
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Internet: www.bonn.de
Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter
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Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 21 von 26
Seite 22 von 26
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn
Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de
Sparkasse KölnBonn; | IBAN DE80 3705 0198 0000 0012 06 | BIC COLSDE33
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“
Sehr geehrte
vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune.
Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken
gegen die Freigabe der Ladenöffnung
am Sonntag, den 04.10.2026, im Rahmen der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“,
soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
in NRW eingehalten werden.
Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar,
es wird deutlich, dass der „Kessenicher Herbstmarkt“ als Anlass mit hinreichendem öffentlichen
Interesse nach § 6 Abs.1 Nr.1 LÖG NRW im Vordergrund steht und demnach nur unmittelbar
anliegende Geschäfte öffnen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
i.A.
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom
Unser Zeichen
Abt. I HP
Ihr Ansprechpartner
E-Mail
Telefon
(0228) 22 84
Telefax
(0228) 22 84
25.06.2026Seite 23 von 26
Seite 24 von 26
1
Von:
Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 13:44
An:
Betreff: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt
Anlagen: 2026-06-12_Bonn_Stellungnahme ver.di zu Antrag verkaufsoffener Sonntag
am 04.10.2026 anlässlich des Kessenicher Herbstmarktes.pdf
 Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! 
Sehr geehrte
wir schließen uns der Stellungnahme von ver.di an.
Mit freundlichen Grüßen
Assistentin
Deutscher Gewerkscha&sbund NRW
Region Köln-Bonn
Hans-Böckler-Platz 1
50672 Köln
Tel.: 0221-
Mail:
Web: www.koeln-bonn.dgb.de
Von:
Gesendet: Donnerstag, 11. Juni 2026 15:22
An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de>
Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt
Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Antrag vom 11. Juni 2026, beantragte Frau Evi Mielke, 1. Vorsitzende des Stadtmarketing Kessenich
Förderverein e.V. einen verkaufso,enen Sonntag zum Kessenicher Herbstmarkt am 04. O ktober 2026, in der
Zeit 13:00 bis 18:00 Uhr in einem eng begrenzten Geltungsbereich im Zentrum von Kessenich. Anlass sei der
traditionsreiche Kessenicher Herbstmarkt, der eine seit vielen Jahren etablierte und im Stadtteil fest
verankerte Veranstaltung sei. Er habe sich zu einem bedeutenden Bürgerfest entwickelt und ziehe regelmäßig
zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus Bonn sowie dem regionalen Umfeld an. Hier präsentierten sichSeite 25 von 26
2
eine große Zahl der Gewerbetreibenden, Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Ein buntes
Bühnenprogramm , unter anderem durch die ansässige Musikschule und Bonner Bands sowie die Darbietung
von Kindertanzgruppen, bereicherten den Herbstmarkt. Zu der Veranstaltung würden 7000-8000 Besucher
erwartet.
Ergänzende Ausführungen sowie die Begründung des Antrages entnehmen Sie bitte dem als pdf-Datei
angefügten Antrag. Diesem beigefügt sind Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschnitte.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 des am 30.03.2018 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes zum Ladenö,nungsgesetz
NRW (LÖG NRW) vom 22.03.2018 bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer
entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung.
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde diese für den beantragten, eng begrenzten,
räumlichen Geltungsbereich den politischen Gremien vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie
mir bitte einen entsprechenden Hinweis.
Ich erbitte Ihre Antwort bis zum 30. Juni 2026.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesstadt Bonn
Internet: www.bonn.de
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Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025.
Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/
Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 26 von 26

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Datenstand: 02.11.2026, 19:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de