261386 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"
Kerndaten
- Nummer
- 261386
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Franz-Bücheler-Straße Hauptort
- Wolterstraße
- Karthäuserplatz
- Adenauerallee
- Stadthaus
- Rheinweg
- Berliner Platz
- Bonner Talweg
- Pützstraße
- Burbacher Straße
- Markusstraße
- Am Hof
- Büttinghausenstraße
- Kessenich
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 261386 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Anhörung Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Kessenicher Herbstmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 beantragte Frau Evi Mielke in ihrer Funktion als 1. Vorsitzende des KESSENICH.DU.WIR Förderverein e.V., dieser als Vertreter des Kessenicher Einzelhandels, gemäß § 6 (1) Satz 2 Nr. 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 04. Oktober 2026, von 13:00 bis 18:00 Uhr (Anlage 2). Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen: Anlassveranstaltung sei der traditionsreiche Kessenicher Herbstmarkt, der sich zu einem bedeutenden Bürgerfest entwickelt habe und regelmäßig zahlreiche Besucherinnen und Besucher anziehe. Hier präsentierten sich lokale Gewerbetreibende, Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Kinder hätten die Möglichkeit, auf einem kostenlosen Flohmarkt ihre Waren zu präsentieren. Ein buntes Bühnenprogramm unter anderem durch die ansässige Musikschule und Bonner Bands sowie Darbietung von Kindertanzgruppen bereicherten den Kessenicher Herbstmarkt. Die Freiwillige Feuerwehr begeisterte mit ihrem Fuhrpark und der Jugendarbeit. Zudem sei ein umfangreiches Kinderprogramm mit Spielemobil, Zauberer und Kinderschminken geplant. Kunsthandwerk sowie selbst hergestellte Produkte würden für wohltätige Zwecke verkauft.Seite 1 von 26 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Der Marktcharakter und das Rahmenprogramm prägten die Veranstaltung deutlich und stünden gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund. Es werde mit 7.000 bis 8.000 Besuchern gerechnet. Dem Antrag beigefügt sind Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschnitte (Anlage 3). Erstmals im Mai 2002 hat der Rat der Bundesstadt Bonn aus Anlass der genannten Veranstaltung, die in diesem Jahr zum 43. Mal stattfindet, eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“ beschlossen wurde. Seitdem hat der Kessenicher Herbstmarkt nahezu durchgängig in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Lediglich in den Jahren 2020 und 2021 unterbrochen wegen der Corona-Pandemie sowie in 2025 aufgrund von Sicherheitsbedenken des Veranstalters entfiel dieser. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum Kessenicher Herbstmarkt, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 4). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen grundsätzlich als generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen zu sehen.Seite 2 von 26 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den formellen Anforderungen zu genügen, wurden alle zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 11. Juni 2026 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des Kessenicher Herbstmarktes gebeten. Noch am selben Tag teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg- Euskirchen e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn stimmte per E-Mail am 12. Juni 2026 zu. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit Schreiben vom 12. Juni 2026 dahingehend, dass man als Gewerkschaft Sonntagsöffnungen grundsätzlich ablehne. Allerdings sei der Anlassbezug nachvollziehbar und mit den notwendigen Unterlagen belegt. Zudem sei der räumliche Bezug gegeben. Nach Sichtung aller Unterlagen käme der Antragsteller den Anforderungen des Gesetzgebers nach. Abschließend wird gebeten, den teilnehmenden Einzelhändlern mitzuteilen, dass Sonntagsarbeit von den Beschäftigten nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfe. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 25. Juni 2026, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der Herbstmarkt im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Der Stadtdechant erklärte mit Schreiben aus Juni 2026, eingegangen am 26. Juni 2026, sein Einverständnis zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB Region Köln-Bonn) teilte am 02. Juli 2026 per E-Mail mit, dass sich der DGB der Stellungnahme von ver.di anschließe.Seite 3 von 26 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Handwerkskammer zu Köln antwortete trotz angemessener Frist nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber eine Ausweitung der Möglichkeiten (Anlässe), eine höhere Anzahl verkaufsoffener Sonntage zuzulassen, und eine verbesserte Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf Medienveröffentlichungen und eigene Anschauungen gründen, zieht der Kessenicher Herbstmarkt über die Jahre seines Bestehens mit seinen inzwischen ca. 60 Ausstellern zwischen 6.000 und 20.000 Besucher in den Ortsteil. In diesem Jahr rechnet der Veranstalter mit 7.000 bis 8.000 Besuchern. Es ist die größte Gewerbeschau im Bonner Süden. Diese Veranstaltung im Ortskern von Kessenich wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das vielfältige Programm und beispielsweise genannte marktspezifische Zusatzangebote werden in dem Antrag des KESSENICH.DU.WIR Förderverein e.V. ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des Veranstalters belegen, dass die Vielzahl der Besucher wegen der Sonderveranstaltung und des marktspezifischen Zusatzangebots wie z.B. Flohmarkt, Sonderausstellungen und Showdarbietungen des Herbstmarktes nach Kessenich kommen. Anziehungspunkte sind weiterhin die Verkaufsstände auf der Straße, die Musikdarbietungen und Verköstigungen.Seite 4 von 26 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache, dass der Herbstmarkt bereits seit 44 Jahren besteht, der verkaufsoffene Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2002, also vor 24 Jahren, erstmals beantragt wurde. Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung nach Kessenich kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen Annex zum Festgeschehen handelt. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 3.500 qm in den Straßen Burbacher Straße, Pützstraße und Rheinweg. Demgegenüber stehen etwa 1.900 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von der Freigabe des Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten. Wie zuvor ausgeführt findet der Herbstmarkt in den Straßenzügen statt, die auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also gegeben. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen Gewerbetreibenden, also der Einzelhändler handelt, die natürlich ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich um den einzigen verkaufsoffenen Sonntag in Kessenich handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.Seite 5 von 26 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 OBV Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich) 2 Antrag Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich) 3 Anlagen (öffentlich) 4 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027 (öffentlich) 5 Stellungnahmen Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich)Seite 6 von 26 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 392), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der einmal jährlich im Ortsteil Kessenich stattfindenden Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 04.10.2026 in folgenden Straßen: a) Pützstraße zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße b) Rheinweg zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße c) Burbacher Straße zwischen Wolterstraße und Büttinghausenstraße in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt einen Tag nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 05. Oktober 2026 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 7 von 26 info@kessenichduwir.de • www.kessenichduwir.de • Vereinsregister VR 8510 • USTID DE342731733 KESSENICH.DU.WIR-Förderverein e.V. Markusstraße 27, 53129 Bonn Bonn, 11. Juni 2026 Antrag auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Kessenicher Herbstmarktes am 04.10.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantragen wir die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen anlässlich des Kessenicher Herbstmarktes am Sonntag, den 04. Oktober 2026, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Geltungsbereich Die Sonntagsöffnung soll sich auf folgende Bereiche beschränken: • Pützstraße (zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße) • Rheinweg (zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße) • Burbacher Straße (zwischen Wolterstraße und Büttinghausenstraße) Begründung Der Kessenicher Herbstmarkt ist eine seit vielen Jahren etablierte und im Stadtteil fest verankerte Veranstaltung. Er hat sich zu einem bedeutenden Bürgerfest entwickelt und zieht regelmäßig zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus Bonn sowie dem regionalen Umfeld an. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen die Begegnung der Bürgerinnen und Bürger, die Präsentation des örtlichen Vereinslebens sowie kulturelle und gemeinnützige Angebote. Der Marktcharakter und das Rahmenprogramm prägen die Veranstaltung deutlich und stehen gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund. Stadt Bonn Amt 33-13 Gewerbeangelegenheiten 53103 BonnSeite 8 von 26 info@kessenichduwir.de • www.kessenichduwir.de • Vereinsregister VR 8510 • USTID DE342731733 Das Veranstaltungsprogramm umfasst unter anderem: • Präsentationen lokaler Gewerbetreibender, Vereine und sozialer Einrichtungen • Einen kostenlosen Kinderflohmarkt • Ein vielfältiges Bühnenprogramm mit Beiträgen der örtlichen Musikschule, Bonner Bands und Kindertanzgruppen • Aktionen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich Fahrzeugausstellung und Informationen zur Jugendarbeit • Ein umfangreiches Kinderprogramm mit Spielemobil, Zauberer und Kinderschminken • Verkaufsstände mit Kunsthandwerk sowie selbst hergestellten Produkten zugunsten wohltätiger Zwecke Der verkaufsoffene Sonntag stellt eine ergänzende Maßnahme im Rahmen der Gesamtveranstaltung dar. Die Ladenöffnung dient dazu, den Besucherinnen und Besuchern ein erweitertes Angebot zu bieten und den örtlichen Einzelhandel in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem zunehmenden Onlinehandel zu stärken. Insbesondere für inhabergeführte Geschäfte bietet sich die Möglichkeit, ihre Angebote einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen und bestehende Kundenbeziehungen zu festigen. Der verkaufsoffene Sonntag schafft hierfür eine wertvolle Gelegenheit, die Sichtbarkeit der lokalen Betriebe zu erhöhen und die Kundennähe nachhaltig zu stärken. Eckdaten der Veranstaltung • Erwartete Besucherzahl: ca. 7.000 bis 8.000 Personen • Veranstaltungsfläche Herbstmarkt: ca. 3.500 m² • Verkaufsfläche des beteiligten Einzelhandels: ca.1900 m² Anlagen • Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschnitte Wir bitten um wohlwollende Prüfung unseres Antrags und freuen uns auf eine positive Entscheidung. Mit freundlichen GrüßenSeite 9 von 26 info@kessenichduwir.de • www.kessenichduwir.de • Vereinsregister VR 8510 • USTID DE342731733Seite 10 von 26 Toiletten wagen Stand Kessenicher Feuerwehr Bon Verkauf Weinbar Kühlwagen Getränke wagen Bühne 6*5 meter Technik WeinbarSeite 11 von 26 5,00 5,00 5,00 5,005,005,00Seite 12 von 26 Seite 13 von 26 Markt- leitungSeite 14 von 26 Getränke- wagenSeite 15 von 26 Seite 16 von 26 Seite 17 von 26 Seite 18 von 26 EHV BN-RS-EU • Postfach 70 40 • D-53070 Bonn Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen e.V. Postfach 70 40 D-53070 Bonn Am Hof 26a D-53113 Bonn Tel.: 0228 72 53 3 - 0 Fax: 0228 72 53 3 - 20 info@ehvbonn.de www.ehvbonn.de Vereinsregister AG Bonn VR 2363 Volksbank Köln Bonn eG IBAN: DE52 3806 0186 2000 8750 18 BIC: GENODED1BRS Bundesstadt Bonn Stadthaus, Berliner Platz 2 53111 Bonn Per E-Mail: Stellungnahme zum Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ am 04.10.2026 Sehr geehrte vielen Dank für Ihr Schreiben und die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung eines Verkaufsoffenen Sonntags am 04.10.2026 in Bonn-Kessenich. Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region befürworten wir alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitragen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellen. Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsführer 11.06.2026Seite 19 von 26 1 Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn- evangelisch.de> Gesendet: Freitag, 12. Juni 2026 08:40 An: Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! Sehr geehrte in der Bonner Vereinbarung ist ein verkaufsoener Sonntag für den Herbstmarkt in Kessenich vorgesehen. Daher sind wir mit dem beantragten Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Evangelischer Kirchenkreis Bonn Büro des Superintendenten Adenauerallee 37 - 53113 Bonn Telefon: 0228-6880-300 Telefax: 0228-6880-9300 e@mail: superintendentur@bonn-evangelisch.de Von: Gesendet: Donnerstag, 11. Juni 2026 15:27 An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de> Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius, mit Antrag vom 11. Juni 2026, beantragte Frau Evi Mielke, 1. Vorsitzende des Stadtmarke7ng Kessenich Förderverein e.V. einen verkaufsoffenen Sonntag zum Kessenicher Herbstmarkt am 04. Oktober 2026, in der Zeit 13:00 bis 18:00 Uhr in einem eng begrenzten Geltungsbereich im Zentrum von Kessenich. Anlass sei der tradi7onsreiche Kessenicher Herbstmarkt, der eine seit vielen Jahren etablierte und im Stad?eil fest verankerte Veranstaltung sei. Er habe sich zu einem bedeutenden Bürgerfest entwickelt und ziehe regelmäßig zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus Bonn sowie dem regionalen Umfeld an. Hier präsen7erten sich eine große Zahl der Gewerbetreibenden, Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Ein buntes Bühnenprogramm , unter anderem durch die ansässige Musikschule und Bonner Bands sowie die Darbietung von Kindertanzgruppen, bereicherten den Herbstmarkt. Zu der Veranstaltung würden 7000-8000 Besucher erwartet. Ergänzende Ausführungen sowie die Begründung des Antrages entnehmen Sie bi?e dem als pdf-Datei angefügten Antrag. Diesem beigefügt sind Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschni?e.Seite 20 von 26 2 Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 des am 30.03.2018 in KraF getretenen Änderungsgesetzes zum Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 22.03.2018 bi?e ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung. Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde diese für den beantragten, eng begrenzten, räumlichen Geltungsbereich den poli7schen Gremien vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bi?e einen entsprechenden Hinweis. Ich erbi?e Ihre Antwort bis zum 30. Juni 2026. Mit freundlichen Grüßen Im AuFrag Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2, 53111 Bonn Internet: www.bonn.de Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 21 von 26 Seite 22 von 26 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de Sparkasse KölnBonn; | IBAN DE80 3705 0198 0000 0012 06 | BIC COLSDE33 Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ Sehr geehrte vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune. Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am Sonntag, den 04.10.2026, im Rahmen der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten werden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar, es wird deutlich, dass der „Kessenicher Herbstmarkt“ als Anlass mit hinreichendem öffentlichen Interesse nach § 6 Abs.1 Nr.1 LÖG NRW im Vordergrund steht und demnach nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürfen. Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg i.A. Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Berliner Platz 2 53111 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom Unser Zeichen Abt. I HP Ihr Ansprechpartner E-Mail Telefon (0228) 22 84 Telefax (0228) 22 84 25.06.2026Seite 23 von 26 Seite 24 von 26 1 Von: Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 13:44 An: Betreff: AW: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt Anlagen: 2026-06-12_Bonn_Stellungnahme ver.di zu Antrag verkaufsoffener Sonntag am 04.10.2026 anlässlich des Kessenicher Herbstmarktes.pdf Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! Sehr geehrte wir schließen uns der Stellungnahme von ver.di an. Mit freundlichen Grüßen Assistentin Deutscher Gewerkscha&sbund NRW Region Köln-Bonn Hans-Böckler-Platz 1 50672 Köln Tel.: 0221- Mail: Web: www.koeln-bonn.dgb.de Von: Gesendet: Donnerstag, 11. Juni 2026 15:22 An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de> Betreff: Antrag verkaufsoffener Sonntag 04.10.2026 | Kessenicher Herbstmarkt Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen. Sehr geehrte Damen und Herren, mit Antrag vom 11. Juni 2026, beantragte Frau Evi Mielke, 1. Vorsitzende des Stadtmarketing Kessenich Förderverein e.V. einen verkaufso,enen Sonntag zum Kessenicher Herbstmarkt am 04. O ktober 2026, in der Zeit 13:00 bis 18:00 Uhr in einem eng begrenzten Geltungsbereich im Zentrum von Kessenich. Anlass sei der traditionsreiche Kessenicher Herbstmarkt, der eine seit vielen Jahren etablierte und im Stadtteil fest verankerte Veranstaltung sei. Er habe sich zu einem bedeutenden Bürgerfest entwickelt und ziehe regelmäßig zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus Bonn sowie dem regionalen Umfeld an. Hier präsentierten sichSeite 25 von 26 2 eine große Zahl der Gewerbetreibenden, Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Ein buntes Bühnenprogramm , unter anderem durch die ansässige Musikschule und Bonner Bands sowie die Darbietung von Kindertanzgruppen, bereicherten den Herbstmarkt. Zu der Veranstaltung würden 7000-8000 Besucher erwartet. Ergänzende Ausführungen sowie die Begründung des Antrages entnehmen Sie bitte dem als pdf-Datei angefügten Antrag. Diesem beigefügt sind Ausstellerpläne der jeweiligen Straßenabschnitte. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 des am 30.03.2018 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes zum Ladenö,nungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 22.03.2018 bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung. Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde diese für den beantragten, eng begrenzten, räumlichen Geltungsbereich den politischen Gremien vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Ich erbitte Ihre Antwort bis zum 30. Juni 2026. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesstadt Bonn Internet: www.bonn.de Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Papieratlas-Städtewettbewerb: Recyclingpapierfreundliche Stadt 2010 bis 2025. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 26 von 26
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