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261379 · Beschlussvorlage

Rheinische Entsorgungskooperation - Beitritt des Landkreises Altenkirchen zum Zweckverband „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ (REK)

Nummer
261379
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Immenburgstraße Straße· Weststadt, Bonn Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 09.09.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261379
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Rheinische Entsorgungskooperation - Beitritt des
Landkreises Altenkirchen zum Zweckverband
„Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ (REK)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
09.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt dem unter Vorbehalt beschlossenem
Beitritt des Landkreises Altenkirchen zum Zweckverband Rheinische
Entsorgungs-Kooperation (REK) sowie der Satzung des Zweckverbandes REK
in der Fassung der 15. Änderungssatzung zu.
Begründung
Mitglieder des Zweckverbands Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK)
sind die Gründungsmitglieder Bundesstadt Bonn und Rhein-Sieg-Kreis,
Landkreis Neuwied und der Rhein-Lahn-Kreis (ab 2015) und der Landkreis
Ahrweiler (ab 2017).
Der Antrag des Landkreis Altenkirchen wurde in den Gremien des
Zweckverbandes beraten mit der Empfehlung, dem Antrag des Landkreises
Altenkirchen zuzustimmen. Die Gremien des Landkreises Altenkirchen haben
den Antrag zum Beitritt beschlossen.
In seiner Sondersitzung am 17. September 2026 wird die REK-
Verbandsversammlung den durch seine Gremien empfohlenen Beitritt des
Landkreises Altenkirchen und die entsprechende Änderung der
Verbandssatzung beschließen. Die Stimmenabgabe der Bonner Vertreter*innen
in der Verbandsversammlung ist unter den Vorbehalt der Zustimmung des
Rates der Bundesstadt Bonn gestellt.
Zum Hintergrund des Zweckverbandes
Der Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) wurde vom
Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn gegründet, um auf dem Gebiet derSeite 1 von 43
Seite 2
Abfallentsorgung interkommunal zusammenzuarbeiten. Ziel ist es, bei
planbaren und günstigen Abfallgebühren die Entsorgung und Verwertung von
Abfällen langfristig zu sichern, umweltverträglich und ortsnah vorzunehmen und
primär die vorhandenen Anlagen der Mitglieder zu nutzen und auszulasten, um
damit einen gemeinsamen Anlagen- und Entsorgungsverbund zu schaffen.
Der REK ist von Beginn an so angelegt worden, dass er für weitere
Gebietskörperschaften offen ist. Der Landkreis Neuwied und der Rhein-Lahn-
Kreis (beide Bundesland Rheinland-Pfalz) sind bereits im Jahr 2015 dem
Zweckverband REK beigetreten. Zuletzt ist der Landkreis Ahrweiler (Rheinland-
Pfalz) dem Zweckverband REK im Jahr 2017 beigetreten.
Der Landkreis Altenkirchen (Rheinland-Pfalz) beabsichtigt nun, ebenfalls dem
REK auf Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-
Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-
rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser-
und Bodenverbände (im Folgenden: Staatsvertrag) i. V. m. § 2 Ab. 4 Nr. 2
KomZG RLP, § 20 Abs. 1 GkG NRW, § 7 Abs. 4 lit. b) Verbandssatzung
beizutreten.
Anlass, Beitritt des Landkreises Altenkirchen
Der Beitritt des Landkreises Altenkirchen erfordert eine Änderung der
REK Verbandssatzung.
In Folge des Beitritts des Landkreises sollen folgende Aufgaben zum 1. Januar
2027 (Restabfall) und zum 1. Januar 2029 (Bioabfall) auf den REK übertragen
werden:
Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Altenkirchen angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs.
1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP.
Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Altenkirchen angefallenen
und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten
Haushalten ge mäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG
RLP, soweit diese nach § 6 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreises
Altenkirchen über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune
Tonne) bereitzustellen sind.
Der geänderte Satzungstext (15. Änderungssatzung) ist als Anhang 1 und als
Synopse (Anhang 2) beigefügt. Zur besseren Kenntlichmachung sind die aus
der Satzung gestrichenen Passagen durchgestrichen; neu eingefügte oder neu
formulierte Passagen sind unterstrichen.
Der entsprechende Beitrittsbeschluss des Kreistages von Altenkirchen ist am
15. Juni 2026 erfolgt. Der Landrat des Landkreises Altenkirchen hat mit
Schreiben vom 23. Juni 2026 die Aufnahme des Landkreises zum
Zweckverband REK beantragt.Seite 2 von 43
Seite 3
Die Verbandsversammlung des REK wird in der Sondersitzung am 17.
September 2026 den Beitritt des Landkreises Altenkirchen, eine entsprechende
Änderung der Verbandssatzung, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen REK und dem Rhein-Lahn-Kreis hinsichtlich des Restabfalls aus dem
Landkreis Altenkirchen sowie eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen
REK und dem Landkreis Ahrweiler bezogen auf die Einbindung der
Biovergärungsanlage in Niederzissen der AWB Ahrweiler AöR für Bioabfälle,
insbesondere aus dem Landkreis Altenkirchen sowie Teilmengen aus dem
Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn, nach §§ 12 f. KomZG RLP
beschließen.
Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 GkG NRW bedarf eine
Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung durch die Bezirksregierung
Köln. Diese hat vor einer Entscheidung das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 2
des Staatsvertrages mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des Landes
Rheinland-Pfalz herbeizuführen.
Die neue Verbandssatzung tritt dann gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 11
GkG NRW einen Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die Bezirksregierung
Köln im Amtsblatt in Kraft.
Der Werksausschuss des Landkreises Altenkirchen hat in seiner Sitzung am
10. Juni 2026 die entsprechende Beschlussempfehlung zur Zustimmung des
Kreistages zum Beitritt des Landkreises Altenkirchen und zur 15. Änderung der
Verbandssatzung gegeben.
Nach erfolgter Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder sowie
nach dem Beschluss der Verbandsversammlung des REK soll der
Satzungsentwurf in der Fassung der 15. Änderungssatzung der
Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt werden.
Anlage/n
1 2026-07-06_Synopse Zweckverbandssatzung (öffentlich)
2 2026-07-06_Abfallsatzung (öffentlich)
3 LK Altenkirchen-Karte (öffentlich)Seite 3 von 43
Synopse: Überarbeitung der Satzung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-Koope-
ration“ (REK)
Zweckverbandssatzung
in der 14. Änderungsfassung vom 19. No-
vember 2025
Zweckverbandssatzung
in der 15. Änderungsfassung vom 26. No-
vember 2026
Titelblatt
Diese Satzung wurde zwischenzeitlich durch Än-
derungssatzungen vom 19. Dezember 2008,
25. Februar 2010, 10. Mai 2010, 2. Juli 2015,
21. Oktober 2015, 2. Dezember 2015, 7. Juli
2017, 30. August 2017, 13. September 2019,
19. November 2020, 23. November 2021 sowie
am 1. Dezember 2022 geändert.
Nach den Regelungen des Staatsvertrages zwi-
schen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öf-
fentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale
Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bo-
denverbände vom 19. Juni 1972 (GV NRW 1972
S. 182) (im Folgenden: Staatsvertrag), des § 2
Abs. 4 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kom-
munale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz
(KomZG RLP) vom 22. Dezember 1982 (GVBl.
1982, 476) jeweils in der jeweils gültigen Fas-
sung sind der Landkreis Neuwied, der Rhein-
Lahn-Kreis sowie der Landkreis Ahrweiler die-
sem Zweckverband gemäß § 20 Abs. 1 GkG
NRW beigetreten.
Damit erhält die Zweckverbandssatzung in der
14. Änderungsfassung vom 19. November 2025
folgenden Wortlaut.
Titelblatt
Diese Satzung wurde zwischenzeitlich durch Än-
derungssatzungen vom 19. Dezember 2008,
25. Februar 2010, 10. Mai 2010, 2. Juli 2015,
21. Oktober 2015, 2. Dezember 2015, 7. Juli
2017, 30. August 2017, 13. September 2019,
19. November 2020, 23. November 2021, 1. De-
zember 2022 und 19. November 2025 geändert.
Nach den Regelungen des Staatsvertrages zwi-
schen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öf-
fentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale
Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bo-
denverbände vom 19. Juni 1972 (GV NRW 1972
S. 182) (im Folgenden: Staatsvertrag), des § 2
Abs. 4 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kom-
munale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz
(KomZG RLP) vom 22. Dezember 1982 (GVBl.
1982, 476) jeweils in der jeweils gültigen Fas-
sung sind der Landkreis Neuwied, der Rhein-
Lahn-Kreis, der Landkreis Ahrweiler sowie der
Landkreis
Altenkirchen diesem Zweckverband gemäß § 20
Abs. 1 GkG NRW beigetreten.
Damit erhält die Zweckverbandssatzung in der
15. Änderungsfassung vom 26. November 2026
folgenden Wortlaut.
Präambel
(1) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-
Kreis sind als öffentlich-rechtliche Entsor-
gungsträger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212 ff.) in der
jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 5 LKrWG
zur Entsorgung von Abfällen aus privaten
Haushalten sowie von Abfällen zur
Präambel
(1) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-
Kreis sind als öffentlich-rechtliche Entsor-
gungsträger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212 ff.) in der
jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 5 LKrWG
zur Entsorgung von Abfällen aus privaten
Haushalten sowie von Abfällen zurSeite 4 von 43
Beseitigung aus anderen Herkunftsberei-
chen gesetzlich verpflichtet. Der Rhein-
Sieg-Kreis ist zudem aufgrund öffentlich-
rechtlicher Vereinbarungen mit den kreis-
angehörigen Kommunen des Rhein-Sieg-
Kreises auch für die Einsammlung und die
Beförderung der im Kreisgebiet angefalle-
nen und überlassenen Abfälle zuständig.
(2) Der Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn-
Kreis sowie der Landkreis Ahrweiler sind
als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-
ger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG
i. V. m. den §§ 3, 4 des Landeskreislauf-
wirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz
(LKrWG RLP) vom 22. November 2013
(GVBl. 2013, 459) in der jeweils gültigen
Fassung zur Entsorgung der in ihrem Ge-
biet angefallenen und überlassenen Ab-
fälle aus privaten Haushalten sowie von
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Her-
kunftsbereichen gesetzlich verpflichtet.
(3) Zur Stärkung der interkommunalen Zu-
sammenarbeit und zur langfristigen Ge-
währleistung der Entsorgungssicherheit in
den Gebieten der beteiligten öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger soll ein
kommunaler Anlagen- und Entsorgungs-
verbund geschaffen werden. Langfristig
wird eine umfassende interkommunale
Kooperation auf dem Gebiet der kommu-
nalen Abfallwirtschaft, die sich auf die ge-
samte Region erstreckt, angestrebt. Es
handelt sich somit um eine stufenweise
Rückführung der Erfüllung hoheitlicher
Entsorgungsaufgaben in den kommunalen
Bereich im Wege der Eigenwahrnehmung.
(4) Zu diesem Zweck wird der Zweckverband
„Rheinische Entsorgungs-Kooperation“
- REK - auf Grundlage des Staatsvertrages
um den Landkreis Neuwied, den Rhein-
Lahn-Kreis sowie den Landkreis Ahrweiler
durch deren Beitritt erweitert.
Für den länderübergreifenden Zweckver-
band gilt nach Artikel 2 Abs. 1 des Staats-
vertrages das Recht des Bundeslandes, in
dem der Zweckverband seinen Sitz hat.
(5) Ziel der kommunalen Kooperation ist ne-
ben der Gewährleistung der Entsorgungs-
sicherheit die Sicherung der gegenseitigen
Auslastung der vorhandenen und
Beseitigung aus anderen Herkunftsberei-
chen gesetzlich verpflichtet. Der Rhein-
Sieg-Kreis ist zudem aufgrund öffentlich-
rechtlicher Vereinbarungen mit den kreis-
angehörigen Kommunen des Rhein-Sieg-
Kreises auch für die Einsammlung und die
Beförderung der im Kreisgebiet angefalle-
nen und überlassenen Abfälle zuständig.
(2) Der Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn-
Kreis, der Landkreis Ahrweiler sowie der
Landkreis Altenkirchen sind als öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger gemäß §§ 17
Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. den §§ 3, 4
des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes
Rheinland-Pfalz (LKrWG RLP) vom 22. No-
vember 2013 (GVBl. 2013, 459) in der je-
weils gültigen Fassung zur Entsorgung der
in ihrem Gebiet angefallenen und überlas-
senen Abfälle aus privaten Haushalten so-
wie von Abfällen zur Beseitigung aus an-
deren Herkunftsbereichen gesetzlich ver-
pflichtet.
(3) Zur Stärkung der interkommunalen Zu-
sammenarbeit und zur langfristigen Ge-
währleistung der Entsorgungssicherheit in
den Gebieten der beteiligten öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger soll ein
kommunaler Anlagen- und Entsorgungs-
verbund geschaffen werden. Langfristig
wird eine umfassende interkommunale
Kooperation auf dem Gebiet der kommu-
nalen Abfallwirtschaft, die sich auf die ge-
samte Region erstreckt, angestrebt. Es
handelt sich somit um eine stufenweise
Rückführung der Erfüllung hoheitlicher
Entsorgungsaufgaben in den kommunalen
Bereich im Wege der Eigenwahrnehmung.
(4) Zu diesem Zweck wird der Zweckverband
„Rheinische Entsorgungs-Kooperation“
- REK - auf Grundlage des Staatsvertrages
um den Landkreis Neuwied, den Rhein-
Lahn-Kreis, den Landkreis Ahrweiler sowie
den Landkreis Altenkirchen durch deren
Beitritt erweitert.
Für den länderübergreifenden Zweckver-
band gilt nach Artikel 2 Abs. 1 des Staats-
vertrages das Recht des Bundeslandes, in
dem der Zweckverband seinen Sitz hat.
(5) Ziel der kommunalen Kooperation ist ne-
ben der Gewährleistung derSeite 5 von 43
geplanten Abfallverwertungs- und -besei-
tigungsanlagen durch Abfälle aus dem Ko-
operationsgebiet. Dabei sollen auf lokale
Bedürfnisse Rücksicht genommen werden
können.
Gleichzeitig sollen durch die kommunale
Kooperation an Gemeinwohlbelangen ori-
entierte Entgelte erreicht werden. Der
Verband ist nicht auf die Erzielung von Ge-
winnen ausgerichtet. Seine Entgeltkalku-
lation soll einheitlich, nachvollziehbar und
transparent erfolgen.
Damit erfolgt eine gemeinsame Aufgaben-
wahrnehmung der beteiligten öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger auf dem
Gebiet der kommunalen Abfallwirtschaft
als Dienstleistung von wirtschaftlichem In-
teresse auf der Grundlage eines koopera-
tiven Konzeptes durch einen Zweckver-
band nach den landesrechtlichen Bestim-
mungen über die kommunale Zusammen-
arbeit.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten
Folgendes:
Entsorgungssicherheit die Sicherung der
gegenseitigen Auslastung der vorhande-
nen und geplanten Abfallverwertungs-
und -beseitigungsanlagen durch Abfälle
aus dem Kooperationsgebiet. Dabei sollen
auf lokale Bedürfnisse Rücksicht genom-
men werden können.
Gleichzeitig sollen durch die kommunale
Kooperation an Gemeinwohlbelangen ori-
entierte Entgelte erreicht werden. Der
Verband ist nicht auf die Erzielung von Ge-
winnen ausgerichtet. Seine Entgeltkalku-
lation soll einheitlich, nachvollziehbar und
transparent erfolgen.
Damit erfolgt eine gemeinsame Aufgaben-
wahrnehmung der beteiligten öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger auf dem
Gebiet der kommunalen Abfallwirtschaft
als Dienstleistung von wirtschaftlichem In-
teresse auf der Grundlage eines koopera-
tiven Konzeptes durch einen Zweckver-
band nach den landesrechtlichen Bestim-
mungen über die kommunale Zusammen-
arbeit.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteilig-
ten Folgendes:
§ 1 – Verbandsmitglieder
Die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis, der
Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn-Kreis sowie
der Landkreis Ahrweiler bilden einen Zweckver-
band im Sinne des GkG NRW.
§ 1 – Verbandsmitglieder
Die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis, der
Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn-Kreis, der
Landkreis Ahrweiler sowie der Landkreis Alten-
kirchen bilden einen Zweckverband im Sinne des
GkG NRW.
§ 2 – Name und Sitz des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband führt den Namen
„Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ –
REK -.
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Bonn.
(3) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertra-
ges gilt für den Zweckverband das GkG
NRW, soweit der Staatsvertrag keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält.
(4) „REK“ ist ein Abfallentsorgungsverband im
Sinne des § 8 Abs. 1 LKrWG und ein
§ 2 – Name und Sitz des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband führt den Namen
„Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ –
REK -.
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Bonn.
(3) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertra-
ges gilt für den Zweckverband das GkG
NRW, soweit der Staatsvertrag keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält.
(4) „REK“ ist ein Abfallentsorgungsverband im
Sinne des § 8 Abs. 1 LKrWG und einSeite 6 von 43
Zweckverband nach dem GkG NRW. Er ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
gemäß § 5 Abs. 1 GkG NRW.
(5) Gemäß § 8 Abs. 2 GkG NRW finden auf
den Zweckverband die Vorschriften der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 646) in der jeweils gültigen
Fassung sinngemäß Anwendung.
Zweckverband nach dem GkG NRW. Er ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
gemäß § 5 Abs. 1 GkG NRW.
(5) Gemäß § 8 Abs. 2 GkG NRW finden auf
den Zweckverband die Vorschriften der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 646) in der jeweils gültigen
Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 3 – Zweckverbandsgebiet
Das Zweckverbandsgebiet umfasst das Gebiet
der dem Zweckverband angehörigen Gebietskör-
perschaften.
§ 3 – Zweckverbandsgebiet
Das Zweckverbandsgebiet umfasst das Gebiet
der dem Zweckverband angehörigen Gebietskör-
perschaften.
§ 4 – Stellung und Aufgaben des Zweckverban-
des
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die
den Verbandsmitgliedern als öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger nach den
Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes und der landesabfallrechtlichen Rege-
lungen in NRW und RLP zugewiesenen
Aufgaben, die im Einzelnen in Abs. 2 auf-
geführt werden, in eigener Zuständigkeit
wahrzunehmen.
(2) Der Zweckverband übernimmt daher von
den Zweckverbandsmitgliedern folgende
Aufgaben:
a) Bundesstadt Bonn:
aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl-
len aus privaten Haushalten gemäß
§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören
alle Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll ein-
schließlich des Transportes von den
Müllumladestationen zu Entsor-
gungsanlagen erforderlich sind. Die
Einsammlung und die Beförderung
der im Stadtgebiet angefallenen
und überlassenen Sperrmüllabfälle
gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG obliegen
weiterhin der Bundesstadt Bonn.
bb) Die Aufgabe der Sickerwasserreini-
gung, die der Bundesstadt Bonn als
§ 4 – Stellung und Aufgaben des Zweckverban-
des
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die
den Verbandsmitgliedern als öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger nach den
Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes und der landesabfallrechtlichen Rege-
lungen in NRW und RLP zugewiesenen
Aufgaben, die im Einzelnen in Abs. 2 auf-
geführt werden, in eigener Zuständigkeit
wahrzunehmen.
(2) Der Zweckverband übernimmt daher von
den Zweckverbandsmitgliedern folgende
Aufgaben:
a) Bundesstadt Bonn:
aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl-
len aus privaten Haushalten gemäß
§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören
alle Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll ein-
schließlich des Transportes von den
Müllumladestationen zu den Ent-
sorgungsanlagen erforderlich sind.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im Stadtgebiet angefalle-
nen und überlassenen Sperrmüllab-
fälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG.
bb) Die Aufgabe der Sickerwasserreini-
gung, die dem öffentlich-Seite 7 von 43
Deponiebetreiberin im Rahmen ih-
rer Pflichten als öffentlich-rechtli-
cher Entsorgungsträger nach den
Regelungen des KrWG sowie der
Verordnung zur Vereinfachung des
Deponierechts vom 27. April 2009
(BGBl I S. 900) in der jeweils gülti-
gen Fassung, obliegt. Etwaig beste-
hende Pflichten zur Abwasserbesei-
tigung gemäß § 56 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Juli
2009 (BGBl I S. 2585), i. V. m. § 53
Wassergesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (LWG NRW) vom
25. Juni 1995, GV NRW S. 926/) je-
weils in der jeweils gültigen Fassung
bleiben unberührt.
cc) Die Entsorgung der sonstigen im
Gebiet der Stadt Bonn angefallenen
und überlassenen Abfälle aus priva-
ten Haushalten sowie Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunfts-
bereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im Stadtgebiet angefalle-
nen und überlassenen sonstigen
Abfälle.
Der Aufgabenübergang tritt zum
1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab-
lauf des Vertrages vom 26. März
1997 ein. Wird dieser Vertrag vor
diesem vertraglich festgelegten Ab-
lauf beendet, findet der Aufgaben-
übergang zum Zeitpunkt der tat-
sächlichen Beendigung des Vertra-
ges entsprechend früher statt. Der
Zeitpunkt der Aufgabenübertra-
gung wird von der Bezirksregierung
Köln im Amtsblatt bekannt ge-
macht.
dd) Die Entsorgung der im Gebiet der
Stadt Bonn angefallenen und über-
lassenen Abfälle aus Papier, Pappe
und Karton (PPK) aus privaten Haus-
halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Die
Einsammlung und die Beförderung
der im Stadtgebiet angefallenen
rechtlichen Entsorgungsträger als
Deponiebetreiber nach den Rege-
lungen des KrWG sowie der Verord-
nung zur Vereinfachung des Depo-
nierechts vom 27. April 2009 (BGBl I
S. 900) in der jeweils gültigen Fas-
sung, obliegt. Etwaig bestehende
Pflichten zur Abwasserbeseitigung
gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 2009 (BGBl I
S. 2585), i. V. m. § 53 Wassergesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) vom 25. Juni 1995, GV
NRW S. 926/) jeweils in der jeweils
gültigen Fassung bleiben unbe-
rührt.
cc) Die Entsorgung der sonstigen im
Gebiet der Stadt Bonn angefallenen
und überlassenen Abfälle aus priva-
ten Haushalten sowie Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunfts-
bereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im Stadtgebiet angefalle-
nen und überlassenen sonstigen
Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG.
Der Aufgabenübergang tritt zum
1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab-
lauf des Vertrages vom 26. März
1997 ein. Wird dieser Vertrag vor
diesem vertraglich festgelegten Ab-
lauf beendet, findet der Aufgaben-
übergang zum Zeitpunkt der tat-
sächlichen Beendigung des Vertra-
ges entsprechend früher statt. Der
Zeitpunkt der Aufgabenübertra-
gung wird von der Bezirksregierung
Köln im Amtsblatt bekannt ge-
macht.
dd) Die Entsorgung der im Gebiet der
Stadt Bonn angefallenen und über-
lassenen Abfälle aus Papier, Pappe
und Karton (PPK) aus privaten Haus-
halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im StadtgebietSeite 8 von 43
und überlassenen PPK-Abfälle ge-
mäß § 5 Abs. 6 LKrWG obliegen wei-
terhin der Bundesstadt Bonn.
ee) Die Entsorgung der im Gebiet der
Bundesstadt Bonn angefallenen
und überlassenen Bioabfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der
Garten- und Parkabfälle sowie der
Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7
Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus-
halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Der
Aufgabenübergang tritt zum 1. Ja-
nuar 2016 um 0:00 Uhr ein.
ff) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) - ee) über-
tragen werden, ergeben sich aus
Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil
der Satzung.
b) Rhein-Sieg-Kreis:
aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl-
len aus privaten Haushalten gemäß
§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören
alle Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll ein-
schließlich des Transportes von den
Müllumladestationen zu den Ent-
sorgungsanlagen erforderlich sind.
Die Einsammlung und die Beförde-
rung der im Kreisgebiet angefalle-
nen und überlassenen Sperrmüllab-
fälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG ob-
liegt weiterhin dem Rhein-Sieg-
Kreis.
bb) Die Entsorgung der sonstigen im
Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises ange-
fallenen und überlassenen Abfälle
aus privaten Haushalten sowie Ab-
fällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen gemäß §§ 17
Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5
LKrWG soweit sie von der kommu-
nalen Einsammlung erfasst sind.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im Kreisgebiet angefalle-
nen und überlassenen sonstigen
Abfälle sowie die Entsorgung der im
Kreisgebiet angefallenen und
angefallenen und überlassenen PPK
Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG.
ee) Die Entsorgung der im Gebiet der
Bundesstadt Bonn angefallenen
und überlassenen Bioabfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der
Garten- und Parkabfälle sowie der
Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7
Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus-
halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im Stadtgebiet angefalle-
nen und überlassenen Bioabfälle
gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. Der Auf-
gabenübergang tritt zum 1. Januar
2016 um 0:00 Uhr ein.
ff) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) - ee) über-
tragen werden, ergeben sich aus
Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil
der Satzung.
b) Rhein-Sieg-Kreis:
aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl-
len aus privaten Haushalten gemäß
§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören
alle Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll ein-
schließlich des Transportes von den
Müllumladestationen zu den Ent-
sorgungsanlagen erforderlich sind.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im Kreisgebiet angefalle-
nen und überlassenen Sperrmüllab-
fälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG.
bb) Die Entsorgung der sonstigen im
Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises ange-
fallenen und überlassenen Abfälle
aus privaten Haushalten sowie Ab-
fällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen gemäß §§ 17
Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5
LKrWG soweit sie von der kommu-
nalen Einsammlung erfasst sind.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im KreisgebietSeite 9 von 43
außerhalb der kommunalen Samm-
lung überlassenen Abfälle aus ande-
ren Herkunftsbereichen zur Beseiti-
gung.
Der Aufgabenübergang tritt zum
1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab-
lauf des Restmüllentsorgungsver-
trages vom 26. Januar 1998 ein.
Wird dieser Vertrag vor dem ver-
traglich festgelegten Ablaufdatum
beendet, findet der Aufgabenüber-
gang zum Zeitpunkt der tatsächli-
chen Beendigung des Vertrages
entsprechend früher statt. Der Zeit-
punkt des Aufgabenübergangs wird
von der Bezirksregierung Köln im
Amtsblatt bekannt gemacht.
cc) Die Entsorgung der im Gebiet des
Rhein-Sieg-Kreises angefallenen
und überlassenen Abfälle aus Pa-
pier, Pappe und Karton (PPK) aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17
Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5
LKrWG. Die Einsammlung und die
Beförderung der im Kreisgebiet an-
gefallenen und überlassenen PPK-
Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG ob-
liegen weiterhin dem Rhein-Sieg-
Kreis.
dd) Die Entsorgung der im Gebiet des
Rhein-Sieg-Kreises angefallenen
und überlassenen Bioabfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der
Garten- und Parkabfälle sowie der
Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7
Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus-
halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Der
Aufgabenübergang tritt zum 1. Ja-
nuar 2016 um 0:00 Uhr ein.
ee) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) - dd) über-
tragen werden, ergeben sich aus
Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil
der Satzung.
c) Landkreis Neuwied:
aa) die Entsorgung der im Gebiet des
Landkreises Neuwied angefallenen
und überlassenen Bioabfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 7 KrWG aus privaten
angefallenen und überlassenen
sonstigen Abfälle gemäß § 5 Absatz
6 LKrWG sowie die Entsorgung der
im Kreisgebiet angefallenen und au-
ßerhalb der kommunalen Samm-
lung überlassenen Abfälle aus ande-
ren Herkunftsbereichen zur Beseiti-
gung.
Der Aufgabenübergang tritt zum
1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab-
lauf des Restmüllentsorgungsver-
trages vom 26. Januar 1998 ein.
Wird dieser Vertrag vor dem ver-
traglich festgelegten Ablaufdatum
beendet, findet der Aufgabenüber-
gang zum Zeitpunkt der tatsächli-
chen Beendigung des Vertrages
entsprechend früher statt. Der Zeit-
punkt des Aufgabenübergangs wird
von der Bezirksregierung Köln im
Amtsblatt bekannt gemacht.
cc) Die Entsorgung der im Gebiet des
Rhein-Sieg-Kreises angefallenen
und überlassenen Abfälle aus Pa-
pier, Pappe und Karton (PPK) aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17
Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5
LKrWG. Nicht von der Übertragung
umfasst ist die Einsammlung und
Beförderung der im Kreisgebiet an-
gefallenen und überlassenen PPK
Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG.
dd) Die Entsorgung der im Gebiet des
Rhein-Sieg-Kreises angefallenen
und überlassenen Bioabfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der
Garten- und Parkabfälle sowie der
Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7
Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus-
halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG.
Nicht von der Übertragung umfasst
ist die Einsammlung und Beförde-
rung der im Kreisgebiet angefalle-
nen und überlassenen Bioabfälle
gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG.
Der Aufgabenübergang tritt zum
1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein.
ee) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) - dd)Seite 10 von 43
Haushalten und anderen Herkunfts-
bereichen zur Beseitigung gemäß
§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m.
§§ 3, 4 LKrWG RLP soweit diese
nach § 9 der Abfallsatzung des
Landkreises Neuwied über die zur
Verfügung gestellten Bioabfallbe-
hälter (braune Tonne) bereitzustel-
len sind. Der Aufgabenübergang
tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00
Uhr ein.
bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) übertragen
werden, ergeben sich aus Anlage 1.
Die Anlage ist Bestandteil der Sat-
zung. Das Recht, für die vom Land-
kreis Neuwied übertragenen Aufga-
ben Satzungen zu erlassen, ver-
bleibt beim Landkreis Neuwied.
Abs. 3 bleibt unberührt.
d) Rhein-Lahn-Kreis:
aa) Die Entsorgung der im Gebiet des
Rhein-Lahn-Kreises angefallenen
und überlassenen Abfälle aus Pa-
pier, Pappe und Karton (PPK) aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17
Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3,
4 LKrWG RLP. Der Aufgabenüber-
gang tritt zum 1. Januar 2016 um
0:00 Uhr ein.
bb) Die Einsammlung und die Beförde-
rung der im Gebiet des Rhein-Lahn-
Kreises angefallenen und überlasse-
nen PPK-Abfälle obliegen weiterhin
dem Rhein-Lahn-Kreis.
e) Landkreis Ahrweiler
aa) Die Entsorgung der im Gebiet des
Landkreises Ahrweiler angefallenen
und überlassenen Abfälle aus priva-
ten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1,
20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4
LKrWG RLP. Nicht von der Übertra-
gung umfasst ist die Entsorgung der
sonstigen im Gebiet des Kreises Ahr-
weiler angefallenen und überlasse-
nen Abfälle aus anderen Herkunfts-
bereichen zur Beseitigung sowie die
Einsammlung und Beförderung der
im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Abfälle. Der
übertragen werden, ergeben sich
aus Anlage 1. Die Anlage ist Be-
standteil der Satzung.
c) Landkreis Neuwied:
aa) die Entsorgung der im Gebiet des
Landkreises Neuwied angefallenen
und überlassenen Bioabfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 7 KrWG aus privaten Haus-
halten und sonstigen Herkunftsbe-
reichen zur Beseitigung gemäß
§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m.
§§ 3, 4 LKrWG RLP soweit diese
nach § 9 der Abfallsatzung des
Landkreises Neuwied über die zur
Verfügung gestellten Bioabfallbe-
hälter (braune Tonne) bereitzustel-
len sind. Nicht von der Übertragung
umfasst ist die Einsammlung und
Beförderung der im Kreisgebiet an-
gefallenen und überlassenen Bioab-
fälle gemäß § 4 LKrWG RLP.
Der Aufgabenübergang tritt zum
1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein.
bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) übertragen
werden, ergeben sich aus Anlage 1.
Die Anlage ist Bestandteil der Sat-
zung. Das Recht, für die vom Land-
kreis Neuwied übertragenen Aufga-
ben Satzungen zu erlassen, ver-
bleibt beim Landkreis Neuwied.
Abs. 3 bleibt unberührt.
d) Rhein-Lahn-Kreis:
aa) Die Entsorgung der im Gebiet des
Rhein-Lahn-Kreises angefallenen
und überlassenen Abfälle aus Pa-
pier, Pappe und Karton (PPK) aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17
Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3,
4 LKrWG RLP. Der Aufgabenüber-
gang tritt zum 1. Januar 2016 um
0:00 Uhr ein.
bb) Die Einsammlung und die Beförde-
rung der im Gebiet des Rhein-Lahn-
Kreises angefallenen und überlasse-
nen PPK-Abfälle obliegen weiterhin
dem Rhein-Lahn-Kreis.Seite 11 von 43
Aufgabenübergang tritt zum 1. Ja-
nuar 2018 um 0:00 Uhr ein.
bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) übertragen
werden, ergeben sich aus Anlage 1.
Die Anlage ist Bestandteil der Sat-
zung.
(3) Die Gebührenerhebung nach den Vor-
schriften des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712) sowie des Kommunalabgabenge-
setzes für Rheinland-Pfalz (KAG RLP) vom
20. Juni 1995 (GVBl 1995, S. 175), jeweils
in der jeweils gültigen Fassung, erfolgt
weiterhin durch die Verbandsmitglieder.
(4) Der Zweckverband ist öffentlich-rechtli-
cher Entsorgungsträger, soweit ihm die
Aufgaben von den Verbandsmitgliedern
übertragen wurden. Der Zweckverband
nimmt im Entsorgungsgebiet die Aufga-
ben eines öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgers gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG, §§ 5, 8 LKrWG, §§ 3, 4
LKrWG RLP im übertragenen Aufgabenbe-
reich wahr. Soweit die Aufgaben von den
Verbandsmitgliedern auf den Zweckver-
band übertragen werden, geht die Ab-
fallentsorgung in dem in Abs. 2 genannten
Umfang mit befreiender Wirkung gemäß
§ 6 Abs. 1 GkG NRW auf den Zweckver-
band über. Der Zweckverband ist hinsicht-
lich dieser übertragenen Aufgaben gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW allein verant-
wortlich.
(5) Um die Entsorgungssicherheit entspre-
chend der nach Abs. 1 und 2 übernomme-
nen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger sicherzustellen, hat der
Zweckverband von den Verbandsmitglie-
dern Beteiligungen an deren Unterneh-
men, die den gleichen Aufgaben dienen
wie der Zweckverband, zu übernehmen.
Die Mitglieder des Zweckverbandes sind
verpflichtet, dem Zweckverband eine ge-
sellschaftsrechtliche Beteiligung einzuräu-
men.
(6) Die Übernahme der Beteiligungen an den
Unternehmen der Verbandsmitglieder
durch den Zweckverband wird gesondert
e) Landkreis Ahrweiler
aa) Die Entsorgung der im Gebiet des
Landkreises Ahrweiler angefallenen
und überlassenen Abfälle aus priva-
ten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1,
20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4
LKrWG. Nicht von der Übertragung
umfasst ist die Entsorgung der sons-
tigen im Gebiet des Kreises Ahrwei-
ler angefallenen und überlassenen
Abfälle aus anderen Herkunftsbe-
reichen zur Beseitigung sowie die
Einsammlung und Beförderung der
im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Abfälle gemäß § 4
LKrWG RLP. Der Aufgabenübergang
tritt zum 1. Januar 2018 um 0:00
Uhr ein.
bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) übertragen
werden, ergeben sich aus Anlage 1.
Die Anlage ist Bestandteil der Sat-
zung.
f) Landkreis Altenkirchen
aa) Die Entsorgung der im Gebiet des
Landkreises Altenkirchen angefalle-
nen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushalten (gemischte
Siedlungsabfälle) sowie Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunfts-
bereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG
RLP. Nicht von der Übertragung um-
fasst ist die Entsorgung die Ein-
sammlung und Beförderung der im
Kreisgebiet angefallenen und über-
lassenen Abfälle gemäß § 4 LKrWG
RLP. Der Aufgabenübergang tritt
zum 1. Januar 2027 um 0:00 Uhr
ein.
bb) Die Entsorgung der im Gebiet des
Landkreises Altenkirchen angefalle-
nen und überlassenen Bioabfälle
i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG
RLP, soweit diese nach § 6 Abs. 1 der
Abfallsatzung des Landkreises
Altenkirchen über die zur Verfügung
gestellten Bioabfallbehälter (brauneSeite 12 von 43
geregelt. Als Ausgleich für die Übernahme
ist zwischen dem Zweckverband und dem
jeweiligen Verbandsmitglied eine geson-
derte Regelung gemäß § 12 GkG NRW ab-
zuschließen.
(7) Der Zweckverband nutzt zur Erfüllung der
ihm nach dieser Satzung übertragenen
Aufgaben die Anlagen und öffentlichen
Einrichtungen seiner Mitglieder gegen
Kostenerstattung, die nach kommunalab-
gabenrechtlichen Grundsätzen zur ermit-
teln ist. Die Mitglieder sind verpflichtet,
dem Zweckverband nach Maßgabe geson-
derter Vereinbarungen ein Nutzungsrecht
einzuräumen. Die Anlagen und Einrichtun-
gen, die der Zweckverband zur Aufgaben-
erfüllung zu nutzen hat, ergeben sich aus
Anlage 2. Die Anlage ist Bestandteil der
Satzung.
(8) Der Zweckverband kann zur Durchführung
seiner Aufgaben die erforderlichen Sat-
zungen gemäß § 8 Abs. 4 GkG NRW erlas-
sen. Abs. 3 bleibt unberührt.
Tonne) bereitzustellen sind. Die Ein-
sammlung und die Beförderung der
im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Bioabfälle obliegen
weiterhin dem Landkreis Altenkir-
chen. Der Aufgabenübergang tritt
zum 1. Januar 2029 um 0:00 Uhr
ein.
cc) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die
im Einzelnen gemäß aa) und bb)
übertragen werden, ergeben sich
aus Anlage 1. Die Anlage ist Be-
standteil der Satzung.
(3) Die Gebührenerhebung nach den Vor-
schriften des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712) sowie des Kommunalabgabenge-
setzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG
RLP) vom 20. Juni 1995 (GVBl 1995,
S. 175), jeweils in der jeweils gültigen Fas-
sung, erfolgt weiterhin durch die Ver-
bandsmitglieder.
(4) Der Zweckverband ist öffentlich-rechtli-
cher Entsorgungsträger, soweit ihm die
Aufgaben von den Verbandsmitgliedern
übertragen wurden. Der Zweckverband
nimmt im Entsorgungsgebiet die Aufga-
ben eines öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgers gemäß §§ 17 Abs. 1, 20
Abs. 1 KrWG, §§ 5, 8 LKrWG, §§ 3, 4
LKrWG RLP im übertragenen Aufgabenbe-
reich wahr. Soweit die Aufgaben von den
Verbandsmitgliedern auf den Zweckver-
band übertragen werden, geht die Ab-
fallentsorgung in dem in Abs. 2 genannten
Umfang mit befreiender Wirkung gemäß
§ 6 Abs. 1 GkG NRW auf den Zweckver-
band über. Der Zweckverband ist hinsicht-
lich dieser übertragenen Aufgaben gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW allein verant-
wortlich.
(5) Um die Entsorgungssicherheit entspre-
chend der nach Abs. 1 und 2 übernomme-
nen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger sicherzustellen, hat der
Zweckverband von den Verbandsmitglie-
dern Beteiligungen an deren Unterneh-
men, die den gleichen Aufgaben dienen
wie der Zweckverband, zu übernehmen.
Die Mitglieder des Zweckverbandes sindSeite 13 von 43
verpflichtet, dem Zweckverband eine ge-
sellschaftsrechtliche Beteiligung einzuräu-
men.
(6) Die Übernahme der Beteiligungen an den
Unternehmen der Verbandsmitglieder
durch den Zweckverband wird gesondert
geregelt. Als Ausgleich für die Übernahme
ist zwischen dem Zweckverband und dem
jeweiligen Verbandsmitglied eine geson-
derte Regelung gemäß § 12 GkG NRW ab-
zuschließen.
(7) Der Zweckverband nutzt zur Erfüllung der
ihm nach dieser Satzung übertragenen
Aufgaben die Anlagen und öffentlichen
Einrichtungen seiner Mitglieder gegen
Kostenerstattung, die nach kommunalab-
gabenrechtlichen Grundsätzen zur ermit-
teln ist. Die Mitglieder sind verpflichtet,
dem Zweckverband nach Maßgabe geson-
derter Vereinbarungen ein Nutzungsrecht
einzuräumen. Die Anlagen und Einrichtun-
gen, die der Zweckverband zur Aufgaben-
erfüllung zu nutzen hat, ergeben sich aus
Anlage 2. Die Anlage ist Bestandteil der
Satzung.
(8) Der Zweckverband kann zur Durchführung
seiner Aufgaben die erforderlichen Sat-
zungen gemäß § 8 Abs. 4 GkG NRW erlas-
sen. Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 5 – Durchführung der Aufgaben, interkom-
munale Zusammenarbeit
(1) Vorrangig nutzt der Zweckverband zur Er-
füllung seiner Aufgaben die Anlagen und
Einrichtungen seiner Mitglieder zur lang-
fristigen Gewährleistung der Entsorgungs-
sicherheit.
(2) Der Zweckverband ist nach wirtschaftli-
chen Gesichtspunkten zu führen; er er-
strebt keinen Gewinn. Der Verband wird
nur im Interesse der Verbandsmitglieder
tätig. Er kann sich der Formen der inter-
kommunalen Zusammenarbeit im Sinne
des Gesetzes über kommunale Gemein-
schaftsarbeit NRW bedienen. Die Vor-
schriften des 11. Teils der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW
§ 5 – Durchführung der Aufgaben, interkom-
munale Zusammenarbeit
(1) Vorrangig nutzt der Zweckverband zur Er-
füllung seiner Aufgaben die Anlagen und
Einrichtungen seiner Mitglieder zur lang-
fristigen Gewährleistung der Entsorgungs-
sicherheit.
(2) Der Zweckverband ist nach wirtschaftli-
chen Gesichtspunkten zu führen; er er-
strebt keinen Gewinn. Der Verband wird
nur im Interesse der Verbandsmitglieder
tätig. Er kann sich der Formen der inter-
kommunalen Zusammenarbeit im Sinne
des Gesetzes über kommunale Gemein-
schaftsarbeit NRW bedienen. Die Vor-
schriften des 11. Teils der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRWSeite 14 von 43
S. 666) in der jeweils gültigen Fassung
i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bleiben un-
berührt.
S. 666) in der jeweils gültigen Fassung
i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bleiben un-
berührt.
§ 6 – Organe des Zweckverbandes
(1) Organe des Zweckverbandes sind die Ver-
bandsversammlung und die bzw. der Ver-
bandsvorsteher (Verbandsvorstand).
(2) Die Verbandsversammlung kann Beiräte
nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung bil-
den.
§ 6 – Organe des Zweckverbandes
(1) Organe des Zweckverbandes sind die Ver-
bandsversammlung und die bzw. der Ver-
bandsvorsteher (Verbandsvorstand).
(2) Die Verbandsversammlung kann Beiräte
nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung bil-
den.
§ 7 – Zusammensetzung und Zuständigkeit der
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus
vier stimmberechtigten Vertretungen je
Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied ei-
nes Zweckverbandes hat insgesamt eine
Stimme. Die Vertretung eines Zweckver-
bandsmitglieds ist zur Stimmabgabe ge-
mäß § 8 Abs. 5 S. 2 berechtigt. Durch diese
Stimmabgabe wird die Stimme des Zweck-
verbandsmitglieds nach S. 2 gebildet, die
maßgebend für die Beschlussfassung nach
§ 8 Abs. 5 bis 7 ist.
Jeweils drei Vertretungen werden von der
Vertretungskörperschaft des jeweiligen
Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahl-
zeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienst-
kräften des Verbandsmitgliedes in die Ver-
bandsversammlung entsandt. Für jede
Vertretung wird für den Fall ihrer Verhin-
derung jeweils eine Person zur Stellvertre-
tung bestellt.
Weitere Vertretungen sind jeweils die ge-
setzlichen Vertretungen des Zweckver-
bandsmitgliedes; alternativ kann ein
Zweckverbandsmitglied auch eine verbe-
amtete oder angestellte Person als Stell-
vertretung vorschlagen. Für diese Vertre-
tungen werden für den Fall ihrer Verhinde-
rung jeweils zwei Stellvertretungen be-
stellt.
Soweit das Stimmrecht der gesetzlichen
Vertretung in entsprechender Anwendung
des § 25 Abs. 2 S. 4 KrO NRW
§ 7 – Zusammensetzung und Zuständigkeit der
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus
vier stimmberechtigten Vertretungen je
Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied ei-
nes Zweckverbandes hat insgesamt eine
Stimme. Die Vertretung eines Zweckver-
bandsmitglieds ist zur Stimmabgabe ge-
mäß § 8 Abs. 5 S. 2 berechtigt. Durch diese
Stimmabgabe wird die Stimme des Zweck-
verbandsmitglieds nach S. 2 gebildet, die
maßgebend für die Beschlussfassung nach
§ 8 Abs. 5 bis 7 ist.
Jeweils drei Vertretungen werden von der
Vertretungskörperschaft des jeweiligen
Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahl-
zeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienst-
kräften des Verbandsmitgliedes in die Ver-
bandsversammlung entsandt. Für jede
Vertretung wird für den Fall ihrer Verhin-
derung jeweils eine Person zur Stellvertre-
tung bestellt.
Weitere Vertretungen sind jeweils die ge-
setzlichen Vertretungen des Zweckver-
bandsmitgliedes; alternativ kann ein
Zweckverbandsmitglied auch eine verbe-
amtete oder angestellte Person als Stell-
vertretung vorschlagen. Für diese Vertre-
tungen werden für den Fall ihrer Verhinde-
rung jeweils zwei Stellvertretungen be-
stellt.
Soweit das Stimmrecht der gesetzlichen
Vertretung in entsprechender Anwendung
des § 25 Abs. 2 S. 4 KrO NRWSeite 15 von 43
ausgeschlossen ist, wird das Stimmrecht
von der Person ausgeführt, die als nächst-
folgende Stellvertretung bestimmt ist.
(2) Die Vertretungen üben ihr Amt nach Ab-
lauf der Zeit, für die sie bestellt wurden,
bis zum Amtsantritt der neu bestellten
Vertretung weiter aus. Die Mitgliedschaft
einer Vertretung in der Verbandsver-
sammlung erlischt, wenn die Vorausset-
zungen ihrer Wahl oder Entsendung weg-
fallen.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer
Mitte die Vertretung einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes zur vorsitzen-
den Person. In gleicher Weise wählt sie
eine Stellvertretung der vorsitzenden Per-
son. Die Wahlzeit beträgt jeweils 2 Jahre.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt
über alle Angelegenheiten des Zweckver-
bandes, soweit nicht aufgrund gesetzli-
cher Bestimmungen oder aufgrund dieser
Satzung die Zuständigkeit des Verbands-
vorstandes begründet ist. Die Verbands-
versammlung beschließt insbesondere
über:
a) die Satzungen des Zweckverbandes
sowie deren Änderung oder Aufhe-
bung und über die Änderung der
Aufgaben des Zweckverbandes,
b) den Beitritt und das Ausscheiden
von Verbandsmitgliedern,
c) die Wahl und Abberufung des Ver-
bandsvorstandes bzw. seiner Stell-
vertretung,
d) die Bildung und Zusammensetzung
von Beiräten,
e) die Aufnahme einer Betätigung ent-
sprechend dem 11. Teil der GO
NRW (wirtschaftliche und nichtwirt-
schaftliche Betätigung) i. V. m. § 53
Abs. 1 KrO NRW,
f) den Abschluss öffentlich-rechtli-
cher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 2
GkG NRW),
g) den Erwerb, die Übertragung und
die Veräußerung von Anteilen an ei-
ner juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft; entsprechendes
ausgeschlossen ist, wird das Stimmrecht
von der Person ausgeführt, die als nächst-
folgende Stellvertretung bestimmt ist.
(2) Die Vertretungen üben ihr Amt nach Ab-
lauf der Zeit, für die sie bestellt wurden,
bis zum Amtsantritt der neu bestellten
Vertretung weiter aus. Die Mitgliedschaft
einer Vertretung in der Verbandsver-
sammlung erlischt, wenn die Vorausset-
zungen ihrer Wahl oder Entsendung weg-
fallen.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer
Mitte die Vertretung einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes zur vorsitzen-
den Person. In gleicher Weise wählt sie
eine Stellvertretung der vorsitzenden Per-
son. Die Wahlzeit beträgt jeweils 2 Jahre.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt
über alle Angelegenheiten des Zweckver-
bandes, soweit nicht aufgrund gesetzli-
cher Bestimmungen oder aufgrund dieser
Satzung die Zuständigkeit des Verbands-
vorstandes begründet ist. Die Verbands-
versammlung beschließt insbesondere
über:
a) die Satzungen des Zweckverbandes
sowie deren Änderung oder Aufhe-
bung und über die Änderung der
Aufgaben des Zweckverbandes,
b) den Beitritt und das Ausscheiden
von Verbandsmitgliedern,
c) die Wahl und Abberufung des Ver-
bandsvorstandes bzw. seiner Stell-
vertretung,
d) die Bildung und Zusammensetzung
von Beiräten,
e) die Aufnahme einer Betätigung ent-
sprechend dem 11. Teil der GO
NRW (wirtschaftliche und nichtwirt-
schaftliche Betätigung) i. V. m. § 53
Abs. 1 KrO NRW,
f) den Abschluss öffentlich-rechtli-
cher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 2
GkG NRW),
g) den Erwerb, die Übertragung und
die Veräußerung von Anteilen an ei-
ner juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft; entsprechendesSeite 16 von 43
gilt für Mitgliedschaften in Zweck-
verbänden oder anderen juristi-
schen Personen öffentlichen
Rechts,
h) den Abschluss von Pacht-, Leasing-
und Mietverträgen, sofern ihre
Laufzeit fünf Jahre übersteigt,
i) die Aufnahme von Krediten sowie
die Bestellung von Sicherheiten,
j) die Übernahme von Bürgschaften,
den Abschluss von Gewährsverträ-
gen und die Bestellung anderer Si-
cherheiten für Dritte sowie den Ab-
schluss von Rechtsgeschäften, die
dem wirtschaftlich gleichkommen,
k) die Vornahme von notariell beur-
kundungsbedürftigen Grundstücks-
geschäften,
l) die Einleitung und Beendigung von
Rechtsstreitigkeiten,
m) den Abschluss von Vergleichen und
den Erlass von Forderungen,
n) die Auftragsvergabe bei Bau- und
Lieferaufträgen sowie Dienstleis-
tungsverträgen,
o) den Erlass der Haushaltssatzung -
einschließlich eventueller Nach-
tragssatzungen - und des Stellen-
plans,
p) die Zustimmung zu überplanmäßi-
gen Aufwendungen und Auszahlun-
gen sowie zu überplanmäßigen Ver-
pflichtungsermächtigungen, soweit
der in der Haushaltssatzung vorge-
sehene Ansatz um 10 % oder mehr
überschritten wird.
q) die Zustimmung zu außerplanmäßi-
gen Aufwendungen und Auszahlun-
gen sowie zu außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, so-
weit ein Betrag von 10.000,00 €
überschritten wird,
r) die Feststellung des Jahresabschlus-
ses und die Entlastung des Ver-
bandsvorstandes,
gilt für Mitgliedschaften in Zweck-
verbänden oder anderen juristi-
schen Personen öffentlichen
Rechts,
h) den Abschluss von Pacht-, Leasing-
und Mietverträgen, sofern ihre
Laufzeit fünf Jahre übersteigt,
i) die Aufnahme von Krediten sowie
die Bestellung von Sicherheiten,
j) die Übernahme von Bürgschaften,
den Abschluss von Gewährsverträ-
gen und die Bestellung anderer Si-
cherheiten für Dritte sowie den Ab-
schluss von Rechtsgeschäften, die
dem wirtschaftlich gleichkommen,
k) die Vornahme von notariell beur-
kundungsbedürftigen Grundstücks-
geschäften,
l) die Einleitung und Beendigung von
Rechtsstreitigkeiten,
m) den Abschluss von Vergleichen und
den Erlass von Forderungen,
n) die Auftragsvergabe bei Bau- und
Lieferaufträgen sowie Dienstleis-
tungsverträgen,
o) den Erlass der Haushaltssatzung -
einschließlich eventueller Nach-
tragssatzungen - und des Stellen-
plans,
p) die Zustimmung zu überplanmäßi-
gen Aufwendungen und Auszahlun-
gen sowie zu überplanmäßigen Ver-
pflichtungsermächtigungen, soweit
der in der Haushaltssatzung vorge-
sehene Ansatz um 10 % oder mehr
überschritten wird.
q) die Zustimmung zu außerplanmäßi-
gen Aufwendungen und Auszahlun-
gen sowie zu außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, so-
weit ein Betrag von 10.000,00 €
überschritten wird,
r) die Feststellung des Jahresabschlus-
ses und die Entlastung des Ver-
bandsvorstandes,Seite 17 von 43
s) die Auflösung des Zweckverbandes
sowie die Übernahme des Personals
gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung,
t) die Ernennung und Abberufung der
Geschäftsführung gemäß § 10
Abs. 4,
u) die Verabschiedung einer Vergabe-
ordnung gemäß § 17,
v) die Benennung der zur Wirtschafts-
prüfung berechtigten Person, der
auch die Prüfung gemäß § 53 Haus-
haltsgrundsätzegesetz (HGrG) ob-
liegt.
Die Zuständigkeit der Verbandsversamm-
lung für die unter i), j), k), l), m) n) genann-
ten Rechtsgeschäfte ist nur bei Über-
schreitung einer Wertgrenze von
50.000,00 € gegeben, soweit diese
Rechtsgeschäfte nicht bereits in der Haus-
haltssatzung enthalten sind.
(5) Die Verbandsversammlung ist die Dienst-
vorgesetzte des Verbandsvorstandes. Die
Verbandsversammlung hat die Geschäfts-
führung des Verbandsvorstandes zu über-
wachen. Sie kann jederzeit vom ihm Be-
richt über die Angelegenheiten des Ver-
bandes verlangen und Einsicht in die Bü-
cher und Schriften des Verbandes neh-
men.
(6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine
Geschäftsordnung.
s) die Auflösung des Zweckverbandes
sowie die Übernahme des Personals
gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung,
t) die Ernennung und Abberufung der
Geschäftsführung gemäß § 10
Abs. 4,
u) die Verabschiedung einer Vergabe-
ordnung gemäß § 17,
v) die Benennung der zur Wirtschafts-
prüfung berechtigten Person, der
auch die Prüfung gemäß § 53 Haus-
haltsgrundsätzegesetz (HGrG) ob-
liegt.
Die Zuständigkeit der Verbandsversamm-
lung für die unter i), j), k), l), m) n) genann-
ten Rechtsgeschäfte ist nur bei Über-
schreitung einer Wertgrenze von
50.000,00 € gegeben, soweit diese
Rechtsgeschäfte nicht bereits in der Haus-
haltssatzung enthalten sind.
(5) Die Verbandsversammlung ist die Dienst-
vorgesetzte des Verbandsvorstandes. Die
Verbandsversammlung hat die Geschäfts-
führung des Verbandsvorstandes zu über-
wachen. Sie kann jederzeit von ihm Be-
richte über die Angelegenheiten des Ver-
bandes verlangen und Einsicht in die Bü-
cher und Schriften des Verbandes neh-
men.
(6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 8 – Sitzungen und Beschlussfassung der Ver-
bandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist mindestens
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist un-
verzüglich einzuberufen, wenn ein Zweck-
verbandsmitglied dies unter Angabe der
zur Beratung zu stellenden Gegenstände
verlangt. Die Verbandsversammlung wird
durch die vorsitzende Person der Ver-
bandsversammlung im Einvernehmen mit
dem Verbandsvorstand einberufen.
(2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen
der Verbandsversammlung sind mindes-
tens 10, frühestens jedoch 21 Tage vor der
Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Bei
§ 8 – Sitzungen und Beschlussfassung der Ver-
bandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist mindestens
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist un-
verzüglich einzuberufen, wenn ein Zweck-
verbandsmitglied dies unter Angabe der
zur Beratung zu stellenden Gegenstände
verlangt. Die Verbandsversammlung wird
durch die vorsitzende Person der Ver-
bandsversammlung im Einvernehmen mit
dem Verbandsvorstand einberufen.
(2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen
der Verbandsversammlung sind mindes-
tens 10, frühestens jedoch 21 Tage vor der
Sitzung öffentlich bekannt zu machen. BeiSeite 18 von 43
der Berechnung der Frist ist der Sit-
zungstag nicht zu berücksichtigen. In drin-
genden Fällen kann die Frist auf 5 Tage
verkürzt werden.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung
sind öffentlich, soweit durch Gesetz oder
die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 6
nichts anderes bestimmt ist. § 33 KrO
NRW gilt entsprechend.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschluss-
fähig, wenn mehr als die Hälfte der sat-
zungsgemäßen stimmberechtigten Mit-
gliederzahl (§ 7 Abs. 1) anwesend ist. Im
Übrigen gelten die Regelungen des § 34
KrO NRW entsprechend.
(5) Beschlüsse der Verbandsversammlung
werden, soweit gesetzlich oder in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit
Stimmenmehrheit der von den Zweckver-
bandsmitgliedern abgegebenen Stimmen
gefasst. Die Stimme eines Zweckverbands-
mitgliedes wird durch die Mehrheit der
Stimmen seiner Vertretungen in der Ver-
bandsversammlung gebildet (§ 7 Abs. 1
S. 2 bis 4). Bei Stimmengleichheit der
Stimmen der Verbandsmitglieder gilt der
Beschlussvorschlag oder der Antrag als ab-
gelehnt. Das Nähere regelt die Geschäfts-
ordnung nach § 7 Abs. 6. Das Stimmrecht
sollte nur aufgrund sachgerechter Erwä-
gungen unter Berücksichtigung der Aufga-
ben des Verbandes und nicht willkürlich
ausgeübt werden. Das Verfahren zur
Stimmbildung des Zweckverbandsmitglie-
des gemäß S. 2 bis 5 gilt auch für Be-
schlussfassungen nach Abs. 6 und Abs. 7.
(6) Beschlüsse über die Steuerung der Stoff-
ströme oder die Nutzung der Anlagen und
öffentlichen Einrichtungen, an denen die
Zweckverbandsmitglieder unmittelbar
oder mittelbar beteiligt sind, müssen mit
einer Mehrheit von neun Zehnteln der von
den Zweckverbandsmitgliedern abgege-
benen Stimmen gefasst werden. Be-
schlüsse, die spezifische Stoffströme be-
treffen, die nur ein einzelnes Zweckver-
bandsmitglied übertragen hat, können
nicht gegen die Stimme des betroffenen
Zweckverbandsmitgliedes gefasst werden
(Vetorecht). S. 2 gilt auch für die Nutzung
der Berechnung der Frist ist der Sit-
zungstag nicht zu berücksichtigen. In drin-
genden Fällen kann die Frist auf 5 Tage
verkürzt werden.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung
sind öffentlich, soweit durch Gesetz oder
die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 6
nichts anderes bestimmt ist. § 33 KrO
NRW gilt entsprechend.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschluss-
fähig, wenn mehr als die Hälfte der sat-
zungsgemäßen stimmberechtigten Mit-
gliederzahl (§ 7 Abs. 1) anwesend ist. Im
Übrigen gelten die Regelungen des § 34
KrO NRW entsprechend.
(5) Beschlüsse der Verbandsversammlung
werden, soweit gesetzlich oder in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit
Stimmenmehrheit der von den Zweckver-
bandsmitgliedern abgegebenen Stimmen
gefasst. Die Stimme eines Zweckverbands-
mitgliedes wird durch die Mehrheit der
Stimmen seiner Vertretungen in der Ver-
bandsversammlung gebildet (§ 7 Abs. 1
S. 2 bis 4). Bei Stimmengleichheit der
Stimmen der Verbandsmitglieder gilt der
Beschlussvorschlag oder der Antrag als ab-
gelehnt. Das Nähere regelt die Geschäfts-
ordnung nach § 7 Abs. 6. Das Stimmrecht
sollte nur aufgrund sachgerechter Erwä-
gungen unter Berücksichtigung der Aufga-
ben des Verbandes und nicht willkürlich
ausgeübt werden. Das Verfahren zur
Stimmbildung des Zweckverbandsmitglie-
des gemäß S. 2 bis 5 gilt auch für Be-
schlussfassungen nach Abs. 6 und Abs. 7.
(6) Beschlüsse über die Steuerung der Stoff-
ströme oder die Nutzung der Anlagen und
öffentlichen Einrichtungen, an denen die
Zweckverbandsmitglieder unmittelbar
oder mittelbar beteiligt sind, müssen mit
einer Mehrheit von neun Zehnteln der von
den Zweckverbandsmitgliedern abgege-
benen Stimmen gefasst werden. Be-
schlüsse, die spezifische Stoffströme be-
treffen, die nur ein einzelnes Zweckver-
bandsmitglied übertragen hat, können
nicht gegen die Stimme des betroffenen
Zweckverbandsmitgliedes gefasst werden
(Vetorecht). S. 2 gilt auch für die NutzungSeite 19 von 43
der Anlagen und öffentlichen Einrichtun-
gen eines Verbandsmitgliedes.
(7) Beschlüsse zur Wahl der vorsitzenden Per-
son der Verbandsversammlung und seiner
Stellvertretung (§ 7 Abs. 3) müssen mit ei-
ner Mehrheit von drei Vierteln der von
den Zweckverbandsmitgliedern abgege-
benen Stimmen gefasst werden. Be-
schlüsse zum Beitritt eines weiteren
Zweckverbandsmitgliedes oder zur Auflö-
sung des Verbandes sowie Beschlüsse zur
Änderung der Aufgaben des Zweckver-
bandes (vgl. § 7 Abs. 4 a) der Satzung)
müssen einstimmig gefasst werden. Im
Übrigen gelten für das Verfahren die Re-
gelungen des § 35 KrO NRW entspre-
chend. Für Beschlüsse über Satzungsände-
rungen, welche die in § 8 Abs. 5 bis 7 fest-
gelegten Stimmenverhältnisse betreffen,
gelten die für die jeweiligen Beschlussar-
ten festgelegten qualifizierten Stimmen-
mehrheiten entsprechend.
(8) In Angelegenheiten, für die die Verbands-
versammlung zuständig ist, entscheidet,
falls die Angelegenheit keinen Aufschub
duldet, die vorsitzende Person der Ver-
bandsversammlung gemeinsam mit ei-
nem Mitglied der Verbandsversammlung.
Diese Entscheidungen sind der Verbands-
versammlung in deren nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorzulegen. Die Ver-
bandsversammlung kann die Entschei-
dung aufheben, soweit nicht schon durch
die Ausführung der Beschlüsse Rechte an-
derer entstanden sind.
der Anlagen und öffentlichen Einrichtun-
gen eines Verbandsmitgliedes.
(7) Beschlüsse zur Wahl der vorsitzenden Per-
son der Verbandsversammlung und seiner
Stellvertretung (§ 7 Abs. 3) müssen mit ei-
ner Mehrheit von drei Vierteln der von
den Zweckverbandsmitgliedern abgege-
benen Stimmen gefasst werden. Be-
schlüsse zum Beitritt eines weiteren
Zweckverbandsmitgliedes oder zur Auflö-
sung des Verbandes sowie Beschlüsse zur
Änderung der Aufgaben des Zweckver-
bandes (vgl. § 7 Abs. 4 a) der Satzung)
müssen einstimmig gefasst werden. Im
Übrigen gelten für das Verfahren die Re-
gelungen des § 35 KrO NRW entspre-
chend. Für Beschlüsse über Satzungsände-
rungen, welche die in § 8 Abs. 5 bis 7 fest-
gelegten Stimmenverhältnisse betreffen,
gelten die für die jeweiligen Beschlussar-
ten festgelegten qualifizierten Stimmen-
mehrheiten entsprechend.
(8) In Angelegenheiten, für die die Verbands-
versammlung zuständig ist, entscheidet,
falls die Angelegenheit keinen Aufschub
duldet, die vorsitzende Person der Ver-
bandsversammlung gemeinsam mit ei-
nem Mitglied der Verbandsversammlung.
Diese Entscheidungen sind der Verbands-
versammlung in deren nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorzulegen. Die Ver-
bandsversammlung kann die Entschei-
dung aufheben, soweit nicht schon durch
die Ausführung der Beschlüsse Rechte an-
derer entstanden sind.
§ 9 – Verdienstausfall und Aufwandsentschädi-
gung
Die Vertretungen in der Verbandsversammlung
erhalten gemäß § 17 Abs. 1 GkG NRW einen an-
gemessenen Ersatz ihrer Auslagen und des Ver-
dienstausfalls in entsprechender Anwendung
des § 45 GO NRW in der jeweils geltenden Fas-
sung.
Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 9 – Verdienstausfall und Aufwandsentschädi-
gung
Die Vertretungen in der Verbandsversammlung
erhalten gemäß § 17 Abs. 1 GkG NRW einen an-
gemessenen Ersatz ihrer Auslagen und des Ver-
dienstausfalls in entsprechender Anwendung
des § 45 GO NRW in der jeweils geltenden Fas-
sung.
Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung
geregelt.Seite 20 von 43
§ 10 – Verbandsvorstand
(1) Die bzw. der Verbandsvorsteher*in (Ver-
bandsvorstand) wird von der Verbands-
versammlung aus dem Kreise der gesetzli-
chen Vertretungen der zum Zweckver-
band gehörenden Gemeinden und Ge-
meindeverbände gewählt.
(2) Der Verbandsvorstand und dessen Vertre-
tung werden auf die Dauer von 2 Jahren
von der Verbandsversammlung gewählt,
längstens aber für die Dauer des Haupt-
amtes. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vertretungen des Verbandsvorstan-
des werden auf Vorschlag des jeweiligen
der bzw. den Verbandsvorstehenden stel-
lenden Verbandsmitgliedes aus dem
Kreise der verbeamteten oder mit Zustim-
mung der bzw. des Dienstvorgesetzten
aus dem Kreise der allgemeinen Vertre-
tungen oder der leitenden bediensteten
Person der Verbandsmitglieder von der
Verbandsversammlung gewählt.
(3) Der Verbandsvorstand führt die laufenden
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung
des Zweckverbandes nach Maßgabe der
Gesetze, der Zweckverbandssatzung und
der Beschlüsse der Verbandsversamm-
lung. Er hat die Beschlüsse der Verbands-
versammlung vorzubereiten und auszu-
führen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe be-
dient er sich einer oder mehrerer ge-
schäftsführenden Personen (Geschäfts-
führung). Die Geschäftsführung ist gegen-
über dem Verbandsvorstand für die Erfül-
lung der Aufgaben verantwortlich. Sie
wird von der Verbandsversammlung auf
die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wie-
derwahl ist zulässig. Einzelheiten regelt
eine Geschäftsordnung für die Geschäfts-
führung.
(4) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweck-
verband gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte
des Zweckverbandes.
(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband
verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie sind von dem Verbands-
vorstand oder seiner Vertretung und von
der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
§ 10 – Verbandsvorstand
(1) Die bzw. der Verbandsvorsteher*in (Ver-
bandsvorstand) wird von der Verbands-
versammlung aus dem Kreise der gesetzli-
chen Vertretungen der zum Zweckver-
band gehörenden Gemeinden und Ge-
meindeverbände gewählt.
(2) Der Verbandsvorstand und dessen Vertre-
tung werden auf die Dauer von 2 Jahren
von der Verbandsversammlung gewählt,
längstens aber für die Dauer des Haupt-
amtes. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vertretungen des Verbandsvorstan-
des werden auf Vorschlag des jeweiligen
der bzw. den Verbandsvorstehenden stel-
lenden Verbandsmitgliedes aus dem
Kreise der verbeamteten oder mit Zustim-
mung der bzw. des Dienstvorgesetzten
aus dem Kreise der allgemeinen Vertre-
tungen oder der leitenden bediensteten
Person der Verbandsmitglieder von der
Verbandsversammlung gewählt.
(3) Der Verbandsvorstand führt die laufenden
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung
des Zweckverbandes nach Maßgabe der
Gesetze, der Zweckverbandssatzung und
der Beschlüsse der Verbandsversamm-
lung. Er hat die Beschlüsse der Verbands-
versammlung vorzubereiten und auszu-
führen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe be-
dient er sich einer oder mehrerer ge-
schäftsführenden Personen (Geschäfts-
führung). Die Geschäftsführung ist gegen-
über dem Verbandsvorstand für die Erfül-
lung der Aufgaben verantwortlich. Sie
wird von der Verbandsversammlung auf
die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wie-
derwahl ist zulässig. Einzelheiten regelt
eine Geschäftsordnung für die Geschäfts-
führung.
(4) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweck-
verband gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte
des Zweckverbandes.
(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband
verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie sind von dem Verbands-
vorstand oder seiner Vertretung und von
der Geschäftsführung zu unterzeichnen.Seite 21 von 43
Der Verbandsvorstand, seine Vertretung
und die Geschäftsführung sind befugt, im
Namen des Zweckverbandes mit sich im
eigenen Namen oder als Vertretung eines
Dritten Erklärungen abzugeben, soweit
die Verbandsversammlung sie von den Be-
schränkungen des § 181 BGB (In-Sich-Ge-
schäft und Mehrfachvertretung) befreit
hat. Im Übrigen gilt § 43 Abs. 2 bis 4 KrO
NRW entsprechend.
Der Verbandsvorstand, seine Vertretung
und die Geschäftsführung sind befugt, im
Namen des Zweckverbandes mit sich im
eigenen Namen oder als Vertretung eines
Dritten Erklärungen abzugeben, soweit
die Verbandsversammlung sie von den Be-
schränkungen des § 181 BGB (In-Sich-Ge-
schäft und Mehrfachvertretung) befreit
hat. Im Übrigen gelten § 43 Abs. 1 und 2
KrO NRW entsprechend.
§ 11 – Beiräte
(1) Die Verbandsversammlung kann Beiräte
bilden. Die Beiräte beraten und unterstüt-
zen den Zweckverband bei der Erfüllung
seiner Aufgaben. Die Beiräte sollen die
Bürgernähe des Zweckverbandes gewähr-
leisten und für eine Berücksichtigung der
lokalen Belange sorgen. Die Verbandsver-
sammlung bildet einen Strukturbeirat. Er
berät den Zweckverband insbesondere in
Fragen der operativ notwendigen Maß-
nahmen seitens der Verbandsmitglieder
zur Verwirklichung der Ziele des Zweck-
verbandes, z. B. zur Steuerung der Stoff-
ströme und optimalen Nutzung und Aus-
lastung der Anlagen sowie der Einrichtun-
gen des Zweckverbandes oder seiner Mit-
glieder (§ 4 Abs. 7).
(2) Die Beiräte haben das Recht, ihre Bera-
tungsergebnisse der Verbandsversamm-
lung vorzulegen. Die vorgelegten Bera-
tungsergebnisse müssen in der Verbands-
versammlung behandelt werden.
(3) Mitglieder der Beiräte können sein:
- Vertretungen der Verbandsmitglie-
der
- Vertretungen der operativ tätigen
kommunalen Unternehmen der
Zweckverbandsmitglieder
- Vertretungen von benachbarten öf-
fentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern und deren operativ tätigen
kommunalen Unternehmen, die
nicht oder noch nicht Mitglied des
Zweckverbandes sind.
§ 11 – Beiräte
(1) Die Verbandsversammlung kann Beiräte
bilden. Die Beiräte beraten und unterstüt-
zen den Zweckverband bei der Erfüllung
seiner Aufgaben. Die Beiräte sollen die
Bürgernähe des Zweckverbandes gewähr-
leisten und für eine Berücksichtigung der
lokalen Belange sorgen. Die Verbandsver-
sammlung bildet einen Strukturbeirat. Er
berät den Zweckverband insbesondere in
Fragen der operativ notwendigen Maß-
nahmen seitens der Verbandsmitglieder
zur Verwirklichung der Ziele des Zweck-
verbandes, z. B. zur Steuerung der Stoff-
ströme und optimalen Nutzung und Aus-
lastung der Anlagen sowie der Einrichtun-
gen des Zweckverbandes oder seiner Mit-
glieder (§ 4 Abs. 7).
(2) Die Beiräte haben das Recht, ihre Bera-
tungsergebnisse der Verbandsversamm-
lung vorzulegen. Die vorgelegten Bera-
tungsergebnisse müssen in der Verbands-
versammlung behandelt werden.
(3) Mitglieder der Beiräte können sein:
- Vertretungen der Verbandsmitglie-
der
- Vertretungen der operativ tätigen
kommunalen Unternehmen der
Zweckverbandsmitglieder
- Vertretungen von benachbarten öf-
fentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern und deren operativ tätigen
kommunalen Unternehmen, die
nicht oder noch nicht Mitglied des
Zweckverbandes sind.Seite 22 von 43
- Vertretungen von Institutionen und
Verbänden Mitglied in den Beiräten
werden, die selbst nicht dem
Zweckverband angehören.
Die Mitglieder der Beiräte werden auf
Vorschlag der Verbandsmitglieder von der
Verbandsversammlung gewählt. Das Nä-
here regelt die Geschäftsordnung nach § 7
Abs. 6.
- Vertretungen von Institutionen und
Verbänden, die selbst nicht dem
Zweckverband angehören.
Die Mitglieder der Beiräte werden auf
Vorschlag der Verbandsmitglieder von der
Verbandsversammlung gewählt. Das Nä-
here regelt die Geschäftsordnung nach § 7
Abs. 6.
§ 12 – Personal
(1) Der Zweckverband hat gemäß § 17 Abs. 2
S. 1 GkG NRW das Recht, verbeamtete
und angestellte Personen hauptamtlich
oder nebenamtlich einzustellen.
(2) Die hauptamtlichen Bediensteten des
Zweckverbandes sind im Falle seiner Auf-
lösung oder einer Änderung der Zweck-
verbandsaufgaben, soweit die Dienst-
bzw. Beschäftigungsverhältnisse nicht
aufgelöst werden, von den Verbandsmit-
gliedern anteilig zu übernehmen. Die Re-
gelung, von welchen Verbandsmitgliedern
die einzelnen Bediensteten zu überneh-
men sind, erfolgt spätestens gleichzeitig
mit dem Beschluss über die Auflösung
oder Aufgabenänderung des Zweckver-
bandes. § 128 Beamtenrechtsrahmenge-
setz (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 654) in der jeweils gültigen Fassung ist
zu beachten. Bei der Regelung ist das Ver-
hältnis der Zahl der Einwohner aller Ver-
bandsmitglieder zu Grunde zu legen, so-
weit nicht die Verbandsmitglieder einver-
nehmlich etwas anderes bestimmen.
Maßgeblich ist die vom Landesamt für Da-
tenverarbeitung und Statistik NRW, Düs-
seldorf bzw. die vom Statistischen Landes-
amt Rheinland-Pfalz, Bad Ems, veröffent-
lichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des
Vorjahres. Im Falle der Auflösung des
Zweckverbandes wird die Auflösung nicht
vor Abschluss der Regelung wirksam. Die
Regelung erfolgt in Form eines Beschlus-
ses der Verbandsversammlung gemäß § 7
Abs. 3 lit. s). Der Beschluss kann nur ein-
stimmig gefasst werden.
(3) Die Verbandsmitglieder können unter Be-
achtung der jeweiligen arbeits- und
§ 12 – Personal
(1) Der Zweckverband hat gemäß § 17 Abs. 2
S. 1 GkG NRW das Recht, verbeamtete
und angestellte Personen hauptamtlich
oder nebenamtlich einzustellen.
(2) Die hauptamtlichen Bediensteten des
Zweckverbandes sind im Falle seiner Auf-
lösung oder einer Änderung der Zweck-
verbandsaufgaben, soweit die Dienst-
bzw. Beschäftigungsverhältnisse nicht
aufgelöst werden, von den Verbandsmit-
gliedern anteilig zu übernehmen. Die Re-
gelung, von welchen Verbandsmitgliedern
die einzelnen Bediensteten zu überneh-
men sind, erfolgt spätestens gleichzeitig
mit dem Beschluss über die Auflösung
oder Aufgabenänderung des Zweckver-
bandes. § 128 Beamtenrechtsrahmenge-
setz (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 654) in der jeweils gültigen Fassung ist
zu beachten. Bei der Regelung ist das Ver-
hältnis der Zahl der Einwohner aller Ver-
bandsmitglieder zu Grunde zu legen, so-
weit nicht die Verbandsmitglieder einver-
nehmlich etwas anderes bestimmen.
Maßgeblich ist die vom Landesamt für Da-
tenverarbeitung und Statistik NRW, Düs-
seldorf bzw. die vom Statistischen Landes-
amt Rheinland-Pfalz, Bad Ems, veröffent-
lichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des
Vorjahres. Im Falle der Auflösung des
Zweckverbandes wird die Auflösung nicht
vor Abschluss der Regelung wirksam. Die
Regelung erfolgt in Form eines Beschlus-
ses der Verbandsversammlung gemäß § 7
Abs. 3 lit. s). Der Beschluss kann nur ein-
stimmig gefasst werden.
(3) Die Verbandsmitglieder können unter Be-
achtung der jeweiligen arbeits- undSeite 23 von 43
dienstrechtlichen Bestimmungen Beschäf-
tigte vorübergehend zu einem anderen
Verbandsmitglied zuweisen/abordnen,
wenn und soweit dies zur Aufrechterhal-
tung der Entsorgungssicherheit, insbeson-
dere der Sicherstellung des Betriebs von
Anlagen und Einrichtungen im Verbands-
gebiet, erforderlich ist. Die Verbandsmit-
glieder regeln die Zuweisung/Abordnung
des Personals in eigener Verantwortung
durch gesonderte Vereinbarungen.
dienstrechtlichen Bestimmungen Beschäf-
tigte vorübergehend zu einem anderen
Verbandsmitglied zuweisen/abordnen,
wenn und soweit dies zur Aufrechterhal-
tung der Entsorgungssicherheit, insbeson-
dere der Sicherstellung des Betriebs von
Anlagen und Einrichtungen im Verbands-
gebiet, erforderlich ist. Die Verbandsmit-
glieder regeln die Zuweisung/Abordnung
des Personals in eigener Verantwortung
durch gesonderte Vereinbarungen.
§ 13 – Geschäftsstelle
Zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben
kann der Zweckverband eine eigene Geschäfts-
stelle einrichten. Die Geschäftsstelle wird von
der Geschäftsführung geleitet.
§ 13 – Geschäftsstelle
Zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben
kann der Zweckverband eine eigene Geschäfts-
stelle einrichten. Die Geschäftsstelle wird von
der Geschäftsführung geleitet.
§ 14 – Deckung des Finanzbedarfs des Zweck-
verbands
(1) Der Zweckverband erhebt von den Ver-
bandsmitgliedern eine Umlage, soweit
seine sonstigen Einnahmen, insbesondere
Beiträge, zur Deckung des Finanzbedarfs
nicht ausreichen. Die Umlage wird nach
dem Verhältnis des Nutzens bemessen,
den die einzelnen Verbandsmitglieder aus
der Erfüllung der Aufgaben des Zweckver-
bandes haben. Die Umlage besteht aus
den Verwaltungskosten sowie aus den
konkreten Kosten, die aus der Erfüllung
der dem Zweckverband übertragenen
Aufgaben für das jeweilige Verbandsmit-
glied resultieren. Die Berechnung der Um-
lage erfolgt unter Beachtung der Anforde-
rungen des KAG NRW. Die Umlage erfolgt
ausschließlich zur Deckung der Kosten der
dem Zweckverband nach § 4 übertrage-
nen hoheitlichen Aufgaben als öffentlich-
rechtlicher Entsorgungsträger. Zur Be-
rechnung der beiden Bestandteile der
Umlage gelten die in den Abs. 2 und 3 fest-
gelegten Grundsätze.
(2) Maßstab für die Berechnung der Umlage
für die Verwaltungskosten des Zweckver-
bandes ist die aus dem jeweiligen Gebiet
des Zweckverbandsmitgliedes angelie-
ferte Abfallmenge in Tonnen und 10 % der
§ 14 – Deckung des Finanzbedarfs des Zweck-
verbands
(1) Der Zweckverband erhebt von den Ver-
bandsmitgliedern eine Umlage, soweit
seine sonstigen Einnahmen, insbesondere
Beiträge, zur Deckung des Finanzbedarfs
nicht ausreichen. Die Umlage wird nach
dem Verhältnis des Nutzens bemessen,
den die einzelnen Verbandsmitglieder aus
der Erfüllung der Aufgaben des Zweckver-
bandes haben. Die Umlage besteht aus
den Verwaltungskosten sowie aus den
konkreten Kosten, die aus der Erfüllung
der dem Zweckverband übertragenen
Aufgaben für das jeweilige Verbandsmit-
glied resultieren. Die Berechnung der Um-
lage erfolgt unter Beachtung der Anforde-
rungen des KAG NRW. Die Umlage erfolgt
ausschließlich zur Deckung der Kosten der
dem Zweckverband nach § 4 übertrage-
nen hoheitlichen Aufgaben als öffentlich-
rechtlicher Entsorgungsträger. Zur Be-
rechnung der beiden Bestandteile der
Umlage gelten die in den Abs. 2 und 3 fest-
gelegten Grundsätze.
(2) Maßstab für die Berechnung der Umlage
für die Verwaltungskosten des Zweckver-
bandes ist die aus dem jeweiligen Gebiet
des Zweckverbandsmitgliedes angelie-
ferte Abfallmenge in Tonnen und 10 % derSeite 24 von 43
behandelten Sickerwassermenge in Kubik-
metern. Maßstab für die Berechnung der
tatsächlichen Kosten, die für die Aufga-
benerfüllung nach § 4 auf dem jeweiligen
Stadt-, Kreis- bzw. Verbandsgebiet des
Verbandsmitglieds anfallen, ist die an den
Verband angelieferte Abfallmenge in Ton-
nen aus dem jeweiligen Gebiet des Zweck-
verbandsmitgliedes. Die Kosten der vom
Verband (mit-) betriebenen Abfallverwer-
tungs- oder -beseitigungsanlagen werden
im Maße ihrer Inanspruchnahme von den
Zweckverbandsmitgliedern getragen.
(3) Für die Bemessung der Kosten für die Si-
ckerwasserreinigung im Verbandsgebiet
der Bundesstadt Bonn ist die behandelte
Sickerwassermenge maßgebend.
(4) Soweit die Notwendigkeit einer Umlage-
erhebung aus einer Aufgabe des Zweck-
verbandes resultiert, die dieser lediglich
für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt,
sind nur diese im Rahmen einer differen-
zierten Umlageberechnung heranzuzie-
hen. Abs. 2 gilt in diesem Fall entspre-
chend, sofern keine abweichenden Rege-
lungen oder Vereinbarungen bestehen.
Die Höhe der Umlage bemisst sich in An-
lehnung an die Regelungen des § 56
Abs. 4 KrO NRW nach den durch die Erfül-
lung dieser Aufgabe verursachten Auf-
wendungen. Differenzen zwischen Plan
und Ergebnis können im übernächsten
Jahr ausgeglichen werden.
behandelten Sickerwassermenge in Kubik-
metern. Maßstab für die Berechnung der
tatsächlichen Kosten, die für die Aufga-
benerfüllung nach § 4 auf dem jeweiligen
Stadt-, Kreis- bzw. Verbandsgebiet des
Verbandsmitglieds anfallen, ist die an den
Verband angelieferte Abfallmenge in Ton-
nen aus dem jeweiligen Gebiet des Zweck-
verbandsmitgliedes. Die Kosten der vom
Verband (mit-) betriebenen Abfallverwer-
tungs- oder -beseitigungsanlagen werden
im Maße ihrer Inanspruchnahme von den
Zweckverbandsmitgliedern getragen.
(3) Für die Bemessung der Kosten für die Si-
ckerwasserreinigung im Verbandsgebiet
der Bundesstadt Bonn ist die behandelte
Sickerwassermenge maßgebend.
(4) Soweit die Notwendigkeit einer Umlage-
erhebung aus einer Aufgabe des Zweck-
verbandes resultiert, die dieser lediglich
für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt,
sind nur diese im Rahmen einer differen-
zierten Umlageberechnung heranzuzie-
hen. Abs. 2 gilt in diesem Fall entspre-
chend, sofern keine abweichenden Rege-
lungen oder Vereinbarungen bestehen.
Die Höhe der Umlage bemisst sich in An-
lehnung an die Regelungen des § 56
Abs. 4 KrO NRW nach den durch die Erfül-
lung dieser Aufgabe verursachten Auf-
wendungen. Differenzen zwischen Plan
und Ergebnis können im übernächsten
Jahr ausgeglichen werden.
§ 15 – Wirtschaftsführung und Rechnungswe-
sen
Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes
finden die Vorschriften für die Gemeinden sinn-
gemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschrif-
ten über die Auslegung der Haushaltssatzung
und des Jahresabschlusses sowie über die örtli-
che Rechnungsprüfung und den Gesamtab-
schluss (§ 18 Abs. 1 GkG NRW).
§ 15 – Wirtschaftsführung und Rechnungswe-
sen
Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes
finden die Vorschriften für die Gemeinden sinn-
gemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschrif-
ten über die Auslegung der Haushaltssatzung
und des Jahresabschlusses sowie über die örtli-
che Rechnungsprüfung und den Gesamtab-
schluss (§ 18 Abs. 1 GkG NRW).
§ 16 – Rechnungsprüfung
(1) Der Zweckverband bedient sich zur Durch-
führung seiner Prüfungsaufgaben einer
§ 16 – Rechnungsprüfung
(1) Der Zweckverband bedient sich zur Durch-
führung seiner Prüfungsaufgaben einerSeite 25 von 43
zur unabhängigen Wirtschaftsprüfung be-
rechtigten Person. Die Festlegung erfolgt
durch die Verbandsversammlung (§ 7
Abs. 4).
(2) Der Zweckverband kann weitergehende
Prüfaufträge bei den zur Hauptverwaltung
verbeamteten Personen der Verbandsmit-
glieder stellen oder diese an unabhängige
zur Wirtschaftsprüfung berechtigte Per-
son erteilen.
(3) Die Rechnungsprüfungsämter der am
Zweckverband beteiligten Gebietskörper-
schaften sind berechtigt, Prüfungen aller
Art aufgrund eines Auftrages durch den
Rat oder den Kreistag, den Rechnungsprü-
fungsausschuss oder die bzw. den Ober-
bürgermeister*in bzw. die Landkreislei-
tung (Landrat bzw. Landrätin) vorzuneh-
men. In diesem Zusammenhang sind sie
befugt, Bücher, Belege sowie alle sonsti-
gen Geschäftsunterlagen des Zweckver-
bandes einzusehen bzw. diese anzufor-
dern. Von Seiten des Zweckverbandes
sind ihnen dabei alle für die Prüfung not-
wendigen Auskünfte und Informationen
zu geben sowie der Zugang zu allen EDV-
Systemen (Hard- und Software) – gegebe-
nenfalls mit der Aktivierung spezieller Pro-
grammfunktionen – und der Zugriff auf
alle digitalen Datenbestände oder sonsti-
gen Informationsträger in Schrift, Bild
oder Ton zu ermöglichen.
(4) Die überörtliche Prüfung ist Aufgabe der
zuständigen Gemeindeprüfungsanstalt.
(5) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverban-
des leitet jeweils einen Abdruck des Be-
richts über das Ergebnis der überörtlichen
Prüfung (Aufsichtsprüfung) der zuständi-
gen Kommunalaufsichtsbehörde des Lan-
des Rheinland-Pfalz zu (Artikel 3 Abs. 3
des Staatsvertrages).
zur unabhängigen Wirtschaftsprüfung be-
rechtigten Person. Die Festlegung erfolgt
durch die Verbandsversammlung (§ 7
Abs. 4).
(2) Der Zweckverband kann weitergehende
Prüfaufträge bei den zur Hauptverwaltung
verbeamteten Personen der Verbandsmit-
glieder stellen oder diese an unabhängige
zur Wirtschaftsprüfung berechtigte Per-
son erteilen.
(3) Die Rechnungsprüfungsämter der am
Zweckverband beteiligten Gebietskörper-
schaften sind berechtigt, Prüfungen aller
Art aufgrund eines Auftrages durch den
Rat oder den Kreistag, den Rechnungsprü-
fungsausschuss oder die bzw. den Ober-
bürgermeister*in bzw. die Landkreislei-
tung (Landrat bzw. Landrätin) vorzuneh-
men. In diesem Zusammenhang sind sie
befugt, Bücher, Belege sowie alle sonsti-
gen Geschäftsunterlagen des Zweckver-
bandes einzusehen bzw. diese anzufor-
dern. Von Seiten des Zweckverbandes
sind ihnen dabei alle für die Prüfung not-
wendigen Auskünfte und Informationen
zu geben sowie der Zugang zu allen EDV-
Systemen (Hard- und Software) – gegebe-
nenfalls mit der Aktivierung spezieller Pro-
grammfunktionen – und der Zugriff auf
alle digitalen Datenbestände oder sonsti-
gen Informationsträger in Schrift, Bild
oder Ton zu ermöglichen.
(4) Die überörtliche Prüfung ist Aufgabe der
zuständigen Gemeindeprüfungsanstalt.
(5) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverban-
des leitet jeweils einen Abdruck des Be-
richts über das Ergebnis der überörtlichen
Prüfung (Aufsichtsprüfung) der zuständi-
gen Kommunalaufsichtsbehörde des Lan-
des Rheinland-Pfalz zu (Artikel 3 Abs. 3
des Staatsvertrages).
§ 17 – Anwendung der Vergabegrundsätze un-
terhalb der Schwellenwerte
Der Zweckverband gibt sich eine Vergabeord-
nung.
§ 17 – Anwendung der Vergabegrundsätze un-
terhalb der Schwellenwerte
Der Zweckverband gibt sich eine Vergabeord-
nung.Seite 26 von 43
§ 18 – Haftungsausschluss für Verpflichtungen
vor Zweckverbandsgründung
Die Verbandsmitglieder stellen den Zweckver-
band von Ansprüchen, die in ihrer jeweiligen aus-
schließlichen Verantwortung vor der Zweckver-
bandsgründung oder dem Beitritt dem Grunde
nach entstanden sind, frei.
§ 18 – Haftungsausschluss für Verpflichtungen
vor Zweckverbandsgründung
Die Verbandsmitglieder stellen den Zweckver-
band von Ansprüchen, die in ihrer jeweiligen aus-
schließlichen Verantwortung vor der Zweckver-
bandsgründung oder dem Beitritt dem Grunde
nach entstanden sind, frei.
§ 19 – Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Dem Zweckverband können weitere Ver-
bandsmitglieder beitreten. Dazu bedarf es
einer Änderung der Zweckverbandssat-
zung.
(2) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende ei-
nes jeden Wirtschaftsjahres durch einsei-
tige Kündigung der Mitgliedschaft aus
dem Zweckverband ausscheiden, wenn
eine Kündigungsfrist von einem Jahr ein-
gehalten worden ist. Die Kündigungserklä-
rung hat per Einschreiben zum Schluss des
Geschäftsjahres gegenüber dem Ver-
bandsvorstand zu erfolgen. Eine Kündi-
gung ist frühestens, außer in den Fällen
des Vorliegens eines wichtigen Grundes,
nach Ablauf von fünf Mitgliedsjahren
möglich.
(3) Abweichend von Abs. 2 S. 2 ist der Austritt
des Landkreises Neuwied sowie des
Rhein-Lahn-Kreises erst zum 31. Dezem-
ber 2027 möglich, sofern nicht ein wichti-
ger Grund vorliegt.
(4) Ein ausgeschiedenes Verbandsmitglied
haftet grundsätzlich auch nach seinem
Austritt für Verbindlichkeiten des Zweck-
verbandes, die während seiner Mitglied-
schaft entstanden sind, wenn und soweit
sie auf seine besondere Veranlassung ein-
gegangen wurden. Der Zweckverband
muss den Anspruch gegenüber dem aus-
geschiedenen Verbandsmitglied innerhalb
von 2 Jahren nach dessen Ausscheiden
geltend machen. Das ausgeschiedene Ver-
bandsmitglied ist zudem zur Leistung der
für die Zeit bis zu seinem Austritt festge-
setzten Umlagen nach § 14 verpflichtet.
Im Übrigen hat das ausscheidende Ver-
bandsmitglied dem Zweckverband alle
§ 19 – Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Dem Zweckverband können weitere Ver-
bandsmitglieder beitreten. Dazu bedarf es
einer Änderung der Zweckverbandssat-
zung.
(2) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende ei-
nes jeden Wirtschaftsjahres durch einsei-
tige Kündigung der Mitgliedschaft aus
dem Zweckverband ausscheiden, wenn
eine Kündigungsfrist von zwei Jahren ein-
gehalten worden ist. Die Kündigungserklä-
rung hat per Einschreiben zum Schluss des
Geschäftsjahres gegenüber dem Ver-
bandsvorstand zu erfolgen.
(3) Das Ausscheiden des Landkreises Neu-
wied sowie des Rhein-Lahn-Kreises ist erst
zum 31. Dezember 2027 möglich, sofern
nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Das
Ausscheiden der Bundesstadt Bonn, des
Rhein-Sieg-Kreises und des Landkreises
Ahrweiler ist erst zum 31. Dezember 2038
möglich, sofern nicht ein wichtiger Grund
vorliegt. Der Landkreis Altenkirchen kann
bezüglich der Entsorgung der Restabfälle
erst zum 31. Dezember 2034, bezüglich
der Entsorgung der Bioabfälle erst 12
Jahre nach der Inbetriebnahme der
Biovergärungsanlage des Landkreises Ahr-
weiler ausscheiden, sofern nicht ein wich-
tiger Grund vorliegt. Der Zeitpunkt der In-
betriebnahme bestimmt sich nach der im
immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gungsbescheid festgelegten Inbetrieb-
nahme.
(4) Ein ausgeschiedenes Verbandsmitglied
haftet grundsätzlich auch nach seinem
Austritt für Verbindlichkeiten des Zweck-
verbandes, die während seiner Mitglied-
schaft entstanden sind, wenn und soweitSeite 27 von 43
Nachteile auszugleichen, die diesem
durch den Austritt entstehen. Einzelheiten
zu der Auseinandersetzungsregelung er-
geben sich aus Abs. 5.
(5) Ist ein Verbandsmitglied nach Abs. 2 wirk-
sam ausgeschieden, so ist anschließend
zwischen dem Zweckverband und dem
ausgeschiedenen Verbandsmitglied eine
Vereinbarung über die mit der Kündigung
verbundenen Rechte und Pflichten her-
beizuführen (vermögensrechtliche Ausei-
nandersetzungsvereinbarung), welche ei-
nen angemessenen Ausgleich zwischen
den Interessen der verbliebenen Mitglie-
der mit denjenigen Interessen des ausge-
schiedenen Mitglieds gewährleistet.
(6) Ist eine Einigung über die vermögens-
rechtliche Auseinandersetzung gemäß
Abs. 5 nicht zu erzielen, ist die Aufsichts-
behörde gemäß § 30 GkG NRW zur
Schlichtung anzurufen. Bleiben die
Schlichtungsversuche der Aufsichtsbe-
hörde erfolglos, weil sich die Beteiligten
nicht einigen können, entscheidet gemäß
§ 20 Abs. 1 S. 3 GkG NRW die Aufsichtsbe-
hörde über die Bedingungen der vermö-
gensrechtlichen Auseinandersetzung.
(7) Die Regelungen der Abs. 4 bis 6 gelten
sinngemäß, wenn ein Zweckverbandsmit-
glied seine Aufgabenübertragung nach § 4
ganz oder teilweise zurücknimmt.
sie auf seine besondere Veranlassung ein-
gegangen wurden. Der Zweckverband
muss den Anspruch gegenüber dem aus-
geschiedenen Verbandsmitglied innerhalb
von 2 Jahren nach dessen Ausscheiden
geltend machen. Das ausgeschiedene Ver-
bandsmitglied ist zudem zur Leistung der
für die Zeit bis zu seinem Austritt festge-
setzten Umlagen nach § 14 verpflichtet.
Im Übrigen hat das ausscheidende Ver-
bandsmitglied dem Zweckverband alle
Nachteile auszugleichen, die diesem
durch den Austritt entstehen. Einzelheiten
zu der Auseinandersetzungsregelung er-
geben sich aus Abs. 5.
(5) Ist ein Verbandsmitglied nach Abs. 2 wirk-
sam ausgeschieden, so ist anschließend
zwischen dem Zweckverband und dem
ausgeschiedenen Verbandsmitglied eine
Vereinbarung über die mit der Kündigung
verbundenen Rechte und Pflichten her-
beizuführen (vermögensrechtliche Ausei-
nandersetzungsvereinbarung), welche ei-
nen angemessenen Ausgleich zwischen
den Interessen der verbliebenen Mitglie-
der mit denjenigen Interessen des ausge-
schiedenen Mitglieds gewährleistet.
(6) Ist eine Einigung über die vermögens-
rechtliche Auseinandersetzung gemäß
Abs. 5 nicht zu erzielen, ist die Aufsichts-
behörde gemäß § 30 GkG NRW zur
Schlichtung anzurufen. Bleiben die
Schlichtungsversuche der Aufsichtsbe-
hörde erfolglos, weil sich die Beteiligten
nicht einigen können, entscheidet gemäß
§ 20 Abs. 1 S. 3 GkG NRW die Aufsichtsbe-
hörde über die Bedingungen der vermö-
gensrechtlichen Auseinandersetzung.
(7) Die Regelungen der Abs. 4 bis 6 gelten
sinngemäß, wenn ein Zweckverbandsmit-
glied seine Aufgabenübertragung nach § 4
ganz oder teilweise zurücknimmt.
§ 20 – Auflösung des Zweckverbands
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann
nur einstimmig beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Verbandes haben
die Verbandsmitglieder eine Vereinba-
rung über die Verwendung des
§ 20 – Auflösung des Zweckverbands
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann
nur einstimmig beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Verbandes haben
die Verbandsmitglieder eine Vereinba-
rung über die Verwendung desSeite 28 von 43
Vermögens und über die Schulden des
Verbandes zu treffen. Zugleich hat die
Verbandsversammlung Bestimmungen
über die Übernahme etwaiger Verbind-
lichkeiten durch die Verbandsmitglieder
zu treffen. Bei der Regelung ist das von
dem jeweiligen Verbandsmitglied einge-
brachte Vermögen sowie die Höhe seiner
Umlage zu berücksichtigen.
(3) Vor der Auflösung hat die Verbandsver-
sammlung eine Regelung zur Übernahme
des Personals gemäß § 12 Abs. 2 zu tref-
fen.
(4) Vor der Auflösung des Zweckverbandes
hat die Aufsichtsbehörde des Landes NRW
das Einvernehmen mit der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde des Landes
Rheinland-Pfalz herbeizuführen.
Vermögens und über die Schulden des
Verbandes zu treffen. Zugleich hat die
Verbandsversammlung Bestimmungen
über die Übernahme etwaiger Verbind-
lichkeiten durch die Verbandsmitglieder
zu treffen. Bei der Regelung ist das von
dem jeweiligen Verbandsmitglied einge-
brachte Vermögen sowie die Höhe seiner
Umlage zu berücksichtigen.
(3) Vor der Auflösung hat die Verbandsver-
sammlung eine Regelung zur Übernahme
des Personals gemäß § 12 Abs. 2 zu tref-
fen.
(4) Vor der Auflösung des Zweckverbandes
hat die Aufsichtsbehörde des Landes NRW
das Einvernehmen mit der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde des Landes
Rheinland-Pfalz herbeizuführen.
§ 21 – Aufsichtsbehörde, öffentliche Bekannt-
machungen
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Arti-
kel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages i. V. m.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GkG NRW ist die Bezirks-
regierung Köln.
(2) Die Zweckverbandssatzung und ihre Än-
derungen werden von der Aufsichtsbe-
hörde im Amtsblatt für den Regierungsbe-
zirk Köln bekannt gemacht.
(3) Alle anderen Satzungen, ortsrechtlichen
Bestimmungen und sonstigen Bekannt-
machungen werden im Amtsblatt der Bun-
desstadt Bonn bekannt gemacht.
§ 21 – Aufsichtsbehörde, öffentliche Bekannt-
machungen
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Arti-
kel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages i. V. m.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GkG NRW ist die Bezirks-
regierung Köln.
(2) Die Zweckverbandssatzung und ihre Än-
derungen werden von der Aufsichtsbe-
hörde im Amtsblatt für den Regierungsbe-
zirk Köln bekannt gemacht.
(3) Alle anderen Satzungen, ortsrechtlichen
Bestimmungen und sonstigen Bekannt-
machungen werden im Amtsblatt der Bun-
desstadt Bonn bekannt gemacht.
§ 22 – Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Satzung in der Fassung der 14. Änderungs-
satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in
Kraft.
§ 22 – Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Satzung in der Fassung der 15. Änderungs-
satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in
Kraft.
Anlage 1 Anlage 1Seite 29 von 43
(Liste der Abfallfraktionen, die von den Zweck-
verbandsmitgliedern gemäß § 4 auf den Zweck-
verband übertragen werden)
Die Aufzählung der Abfallfraktionen erfolgt nach
den Abfallschlüsseln der Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis (Abfall-Verzeich-
nis-Verordnung – AVV), verkündet als Artikel 1
VO zur Umsetzung des Europäischen Abfallver-
zeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung.
Bundesstadt Bonn:
▪ § 4 Abs. 2 a) aa): Abfallschlüssel 20 03 07
(Sperrmüll)
▪ § 4 Abs. 2 a) bb): Abfallschlüssel 19 07 02
und 19 07 03 (Deponiesickerwasser)
▪ § 4 Abs. 2 a) cc): Abfallschlüssel 20 03 und
18 01 (Andere Siedlungsabfälle)
▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
▪ 20 03 02 Marktabfälle
▪ 20 03 03 Straßenkehricht
▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.
▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände
(Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose,
Behandlung oder Vorbeugung von Krank-
heiten beim Menschen)
▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen
gestellt werden
▪ § 4 Abs. 2 a) dd): Abfallschlüssel 20 01 01
(Papier und Pappe)
▪ § 4 Abs. 2 a) ee) Bioabfälle, Abfallschlüssel
20 01 und 20 02
▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
Rhein-Sieg-Kreis:
▪ § 4 Abs. 2 b) aa): Abfallschlüssel 20 03 07
(Sperrmüll)
▪ § 4 Abs. 2 b) bb): Abfallschlüssel 20 03
(Andere Siedlungsabfälle)
▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
(Liste der Abfallfraktionen, die von den Zweck-
verbandsmitgliedern gemäß § 4 auf den Zweck-
verband übertragen werden)
Die Aufzählung der Abfallfraktionen erfolgt nach
den Abfallschlüsseln der Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis (Abfall-Verzeich-
nis-Verordnung – AVV), verkündet als Artikel 1
VO zur Umsetzung des Europäischen Abfallver-
zeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung.
Bundesstadt Bonn:
▪ § 4 Abs. 2 a) aa): Abfallschlüssel 20 03 07
(Sperrmüll)
▪ § 4 Abs. 2 a) bb): Abfallschlüssel 19 07 02
und 19 07 03 (Deponiesickerwasser)
▪ § 4 Abs. 2 a) cc): Abfallschlüssel 20 03 und
18 01 (Andere Siedlungsabfälle)
▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
▪ 20 03 02 Marktabfälle
▪ 20 03 03 Straßenkehricht
▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.
▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände
(Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose,
Behandlung oder Vorbeugung von Krank-
heiten beim Menschen)
▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen
gestellt werden
▪ § 4 Abs. 2 a) dd): Abfallschlüssel 20 01 01
(Papier und Pappe)
▪ § 4 Abs. 2 a) ee) Bioabfälle, Abfallschlüssel
20 01 und 20 02
▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
Rhein-Sieg-Kreis:
▪ § 4 Abs. 2 b) aa): Abfallschlüssel 20 03 07
(Sperrmüll)
▪ § 4 Abs. 2 b) bb): Abfallschlüssel 20 03
(Andere Siedlungsabfälle)
▪ 20 03 01 gemischte SiedlungsabfälleSeite 30 von 43
▪ 20 03 02 Marktabfälle
▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.
▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände
(Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose,
Behandlung oder Vorbeugung von Krank-
heiten beim Menschen)
▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen
gestellt werden
▪ § 4 Abs 2 b) cc): Abfallschlüssel 20 01 01
(Papier und Pappe)
▪ § 4 Abs. 2 b) dd) Bioabfälle, Abfallschlüssel
20 01 und 20 02
▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
Kreis Neuwied:
▪ § 4 Abs. 2 c) aa) Bioabfälle, Abfallschlüssel
20 01 und 20 02
▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
Rhein-Lahn-Kreis:
▪ § 4 Abs. 2 d) Verwertung aus Abfallschlüs-
sel 20 01 [(Getrennt gesammelte Fraktio-
nen (außer 15 01)]
▪ 20 01 01 Papier und Pappe/Karton
Landkreis Ahrweiler
▪ § 4 Abs. 2 e) aa): Abfallschlüssel 20 03 (An-
dere Siedlungsabfälle)
▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.
▪ 20 03 02 Marktabfälle
▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.
▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände
(Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose,
Behandlung oder Vorbeugung von Krank-
heiten beim Menschen)
▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen
gestellt werden
▪ § 4 Abs 2 b) cc): Abfallschlüssel 20 01 01
(Papier und Pappe)
▪ § 4 Abs. 2 b) dd) Bioabfälle, Abfallschlüssel
20 01 und 20 02
▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
Kreis Neuwied:
▪ § 4 Abs. 2 c) aa) Bioabfälle, Abfallschlüssel
20 01 und 20 02
▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
Rhein-Lahn-Kreis:
▪ § 4 Abs. 2 d) Verwertung aus Abfallschlüs-
sel 20 01 [(Getrennt gesammelte Fraktio-
nen (außer 15 01)]
▪ 20 01 01 Papier und Pappe/Karton
Landkreis Ahrweiler
▪ § 4 Abs. 2 e) aa): Abfallschlüssel 20 03 (An-
dere Siedlungsabfälle)
▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.
Landkreis Altenkirchen
▪ § 4 Abs. 2 f) aa): Abfallschlüssel 20 03 (An-
dere Siedlungsabfälle)
▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
▪ § 4 Abs. 2 f) bb): Abfallschlüssel 20 03 (An-
dere Siedlungsabfälle)Seite 31 von 43
▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (Bioab-
fälle)
Anlage 2
Anlagen und öffentliche Einrichtungen der Mit-
glieder des Zweckverbandes:
• Müllverbrennungsanlage MVA Bonn
• Abfallwirtschaftszentrum Singhofen mit
BA
• Mechanisch-Biologische Abfallbehand-
lungsanlage (MBA) Linkenbach
• Kompostwerke der RSAG mbH
• Sperrmüllsortieranlage der RSAG mbH
• Entsorgungsanlagen der RSAG mbH
Anlage 2
Anlagen und öffentliche Einrichtungen der Mit-
glieder des Zweckverbandes:
• Müllverbrennungsanlage MVA Bonn
• Abfallwirtschaftszentrum Singhofen mit
MBA und Deponie
• Mechanisch-Biologische Abfallbehand-
lungsanlage (MBA) Linkenbach
• Kompostwerke der RSAG mbH
• Sperrmüllsortieranlage der RSAG mbH
• Entsorgungsanlagen der RSAG mbH
• Biovergärungsanlage Niederzissen (noch
zu errichten und in den Anlagenverbund
einzubeziehen)
• Fußnote 1: Die Anlage ist noch nicht er-
richtet. Nach Errichtung und Inbetrieb-
nahme wird die Anlage gemäß Zweckver-
bandssatzung in den Anlagen- und Entsor-
gungsverbund einbezogen.Seite 32 von 43
Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK)
Geschäftsstelle
Immenburgstr. 22
53121 Bonn
info@zv-rek.de
www.zv-rek.de
Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation
Abfallsatzung
des
Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-
Kooperation“
- REK -Seite 33 von 43
Abfallsatzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation - REK
Seite 2 von 10
Satzung
über die Abfallentsorgung des Zweckverbandes
„Rheinische Entsorgungskooperation“ – REK-
Vorbemerkung .................................................................................................................. 2
§ 1 Öffentliche Einrichtung ................................................................................................ 4
§ 2 Aufgaben .................................................................................................................... 4
§ 3 Abfälle......................................................................................................................... 5
§ 4 Andienungspflicht an den Zweckverband .................................................................... 5
§ 5 Abfallentsorgungsanlagen ........................................................................................... 5
§ 6 Benutzung der Entsorgungsanlagen ........................................................................... 6
§ 7 Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen, Benutzungszwang......................... 6
§ 8 Ausschluss von der Entsorgungspflicht ....................................................................... 6
§ 9 Anfall der Abfälle ......................................................................................................... 6
§ 10 Unterbrechung der Abfallentsorgung......................................................................... 7
§ 11 Umlagen ................................................................................................................... 7
§ 12 Mitteilungs- und Informationspflichten ....................................................................... 7
§ 13 Inkrafttreten............................................................................................................... 7
Aufgrund von § 8 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkG NW) vom
1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der derzeit gültigen Fassung, von
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023) in der derzeit gültigen Fassung, von §§ 17, 20 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.) in
der derzeit gültigen Fassung und von § 9 KreislaufwirtschaftsgesetzAbfallgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (LKrWGLAbfG NW) vom 21

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 05:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de