261379 · Beschlussvorlage
Rheinische Entsorgungskooperation - Beitritt des Landkreises Altenkirchen zum Zweckverband „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ (REK)
Kerndaten
- Nummer
- 261379
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Immenburgstraße Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 261379 Der Oberbürgermeister Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Rheinische Entsorgungskooperation - Beitritt des Landkreises Altenkirchen zum Zweckverband „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ (REK) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 09.09.2026 Empfehlung Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt dem unter Vorbehalt beschlossenem Beitritt des Landkreises Altenkirchen zum Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) sowie der Satzung des Zweckverbandes REK in der Fassung der 15. Änderungssatzung zu. Begründung Mitglieder des Zweckverbands Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) sind die Gründungsmitglieder Bundesstadt Bonn und Rhein-Sieg-Kreis, Landkreis Neuwied und der Rhein-Lahn-Kreis (ab 2015) und der Landkreis Ahrweiler (ab 2017). Der Antrag des Landkreis Altenkirchen wurde in den Gremien des Zweckverbandes beraten mit der Empfehlung, dem Antrag des Landkreises Altenkirchen zuzustimmen. Die Gremien des Landkreises Altenkirchen haben den Antrag zum Beitritt beschlossen. In seiner Sondersitzung am 17. September 2026 wird die REK- Verbandsversammlung den durch seine Gremien empfohlenen Beitritt des Landkreises Altenkirchen und die entsprechende Änderung der Verbandssatzung beschließen. Die Stimmenabgabe der Bonner Vertreter*innen in der Verbandsversammlung ist unter den Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn gestellt. Zum Hintergrund des Zweckverbandes Der Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) wurde vom Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn gegründet, um auf dem Gebiet derSeite 1 von 43 Seite 2 Abfallentsorgung interkommunal zusammenzuarbeiten. Ziel ist es, bei planbaren und günstigen Abfallgebühren die Entsorgung und Verwertung von Abfällen langfristig zu sichern, umweltverträglich und ortsnah vorzunehmen und primär die vorhandenen Anlagen der Mitglieder zu nutzen und auszulasten, um damit einen gemeinsamen Anlagen- und Entsorgungsverbund zu schaffen. Der REK ist von Beginn an so angelegt worden, dass er für weitere Gebietskörperschaften offen ist. Der Landkreis Neuwied und der Rhein-Lahn- Kreis (beide Bundesland Rheinland-Pfalz) sind bereits im Jahr 2015 dem Zweckverband REK beigetreten. Zuletzt ist der Landkreis Ahrweiler (Rheinland- Pfalz) dem Zweckverband REK im Jahr 2017 beigetreten. Der Landkreis Altenkirchen (Rheinland-Pfalz) beabsichtigt nun, ebenfalls dem REK auf Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein- Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände (im Folgenden: Staatsvertrag) i. V. m. § 2 Ab. 4 Nr. 2 KomZG RLP, § 20 Abs. 1 GkG NRW, § 7 Abs. 4 lit. b) Verbandssatzung beizutreten. Anlass, Beitritt des Landkreises Altenkirchen Der Beitritt des Landkreises Altenkirchen erfordert eine Änderung der REK Verbandssatzung. In Folge des Beitritts des Landkreises sollen folgende Aufgaben zum 1. Januar 2027 (Restabfall) und zum 1. Januar 2029 (Bioabfall) auf den REK übertragen werden: Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Altenkirchen angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP. Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Altenkirchen angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten Haushalten ge mäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP, soweit diese nach § 6 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreises Altenkirchen über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind. Der geänderte Satzungstext (15. Änderungssatzung) ist als Anhang 1 und als Synopse (Anhang 2) beigefügt. Zur besseren Kenntlichmachung sind die aus der Satzung gestrichenen Passagen durchgestrichen; neu eingefügte oder neu formulierte Passagen sind unterstrichen. Der entsprechende Beitrittsbeschluss des Kreistages von Altenkirchen ist am 15. Juni 2026 erfolgt. Der Landrat des Landkreises Altenkirchen hat mit Schreiben vom 23. Juni 2026 die Aufnahme des Landkreises zum Zweckverband REK beantragt.Seite 2 von 43 Seite 3 Die Verbandsversammlung des REK wird in der Sondersitzung am 17. September 2026 den Beitritt des Landkreises Altenkirchen, eine entsprechende Änderung der Verbandssatzung, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen REK und dem Rhein-Lahn-Kreis hinsichtlich des Restabfalls aus dem Landkreis Altenkirchen sowie eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen REK und dem Landkreis Ahrweiler bezogen auf die Einbindung der Biovergärungsanlage in Niederzissen der AWB Ahrweiler AöR für Bioabfälle, insbesondere aus dem Landkreis Altenkirchen sowie Teilmengen aus dem Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn, nach §§ 12 f. KomZG RLP beschließen. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 GkG NRW bedarf eine Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln. Diese hat vor einer Entscheidung das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrages mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz herbeizuführen. Die neue Verbandssatzung tritt dann gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 11 GkG NRW einen Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die Bezirksregierung Köln im Amtsblatt in Kraft. Der Werksausschuss des Landkreises Altenkirchen hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2026 die entsprechende Beschlussempfehlung zur Zustimmung des Kreistages zum Beitritt des Landkreises Altenkirchen und zur 15. Änderung der Verbandssatzung gegeben. Nach erfolgter Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder sowie nach dem Beschluss der Verbandsversammlung des REK soll der Satzungsentwurf in der Fassung der 15. Änderungssatzung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt werden. Anlage/n 1 2026-07-06_Synopse Zweckverbandssatzung (öffentlich) 2 2026-07-06_Abfallsatzung (öffentlich) 3 LK Altenkirchen-Karte (öffentlich)Seite 3 von 43 Synopse: Überarbeitung der Satzung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-Koope- ration“ (REK) Zweckverbandssatzung in der 14. Änderungsfassung vom 19. No- vember 2025 Zweckverbandssatzung in der 15. Änderungsfassung vom 26. No- vember 2026 Titelblatt Diese Satzung wurde zwischenzeitlich durch Än- derungssatzungen vom 19. Dezember 2008, 25. Februar 2010, 10. Mai 2010, 2. Juli 2015, 21. Oktober 2015, 2. Dezember 2015, 7. Juli 2017, 30. August 2017, 13. September 2019, 19. November 2020, 23. November 2021 sowie am 1. Dezember 2022 geändert. Nach den Regelungen des Staatsvertrages zwi- schen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öf- fentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bo- denverbände vom 19. Juni 1972 (GV NRW 1972 S. 182) (im Folgenden: Staatsvertrag), des § 2 Abs. 4 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kom- munale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG RLP) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, 476) jeweils in der jeweils gültigen Fas- sung sind der Landkreis Neuwied, der Rhein- Lahn-Kreis sowie der Landkreis Ahrweiler die- sem Zweckverband gemäß § 20 Abs. 1 GkG NRW beigetreten. Damit erhält die Zweckverbandssatzung in der 14. Änderungsfassung vom 19. November 2025 folgenden Wortlaut. Titelblatt Diese Satzung wurde zwischenzeitlich durch Än- derungssatzungen vom 19. Dezember 2008, 25. Februar 2010, 10. Mai 2010, 2. Juli 2015, 21. Oktober 2015, 2. Dezember 2015, 7. Juli 2017, 30. August 2017, 13. September 2019, 19. November 2020, 23. November 2021, 1. De- zember 2022 und 19. November 2025 geändert. Nach den Regelungen des Staatsvertrages zwi- schen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öf- fentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bo- denverbände vom 19. Juni 1972 (GV NRW 1972 S. 182) (im Folgenden: Staatsvertrag), des § 2 Abs. 4 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kom- munale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG RLP) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, 476) jeweils in der jeweils gültigen Fas- sung sind der Landkreis Neuwied, der Rhein- Lahn-Kreis, der Landkreis Ahrweiler sowie der Landkreis Altenkirchen diesem Zweckverband gemäß § 20 Abs. 1 GkG NRW beigetreten. Damit erhält die Zweckverbandssatzung in der 15. Änderungsfassung vom 26. November 2026 folgenden Wortlaut. Präambel (1) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg- Kreis sind als öffentlich-rechtliche Entsor- gungsträger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212 ff.) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 5 LKrWG zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Präambel (1) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg- Kreis sind als öffentlich-rechtliche Entsor- gungsträger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212 ff.) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 5 LKrWG zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zurSeite 4 von 43 Beseitigung aus anderen Herkunftsberei- chen gesetzlich verpflichtet. Der Rhein- Sieg-Kreis ist zudem aufgrund öffentlich- rechtlicher Vereinbarungen mit den kreis- angehörigen Kommunen des Rhein-Sieg- Kreises auch für die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefalle- nen und überlassenen Abfälle zuständig. (2) Der Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn- Kreis sowie der Landkreis Ahrweiler sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ- ger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. den §§ 3, 4 des Landeskreislauf- wirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG RLP) vom 22. November 2013 (GVBl. 2013, 459) in der jeweils gültigen Fassung zur Entsorgung der in ihrem Ge- biet angefallenen und überlassenen Ab- fälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Her- kunftsbereichen gesetzlich verpflichtet. (3) Zur Stärkung der interkommunalen Zu- sammenarbeit und zur langfristigen Ge- währleistung der Entsorgungssicherheit in den Gebieten der beteiligten öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger soll ein kommunaler Anlagen- und Entsorgungs- verbund geschaffen werden. Langfristig wird eine umfassende interkommunale Kooperation auf dem Gebiet der kommu- nalen Abfallwirtschaft, die sich auf die ge- samte Region erstreckt, angestrebt. Es handelt sich somit um eine stufenweise Rückführung der Erfüllung hoheitlicher Entsorgungsaufgaben in den kommunalen Bereich im Wege der Eigenwahrnehmung. (4) Zu diesem Zweck wird der Zweckverband „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ - REK - auf Grundlage des Staatsvertrages um den Landkreis Neuwied, den Rhein- Lahn-Kreis sowie den Landkreis Ahrweiler durch deren Beitritt erweitert. Für den länderübergreifenden Zweckver- band gilt nach Artikel 2 Abs. 1 des Staats- vertrages das Recht des Bundeslandes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. (5) Ziel der kommunalen Kooperation ist ne- ben der Gewährleistung der Entsorgungs- sicherheit die Sicherung der gegenseitigen Auslastung der vorhandenen und Beseitigung aus anderen Herkunftsberei- chen gesetzlich verpflichtet. Der Rhein- Sieg-Kreis ist zudem aufgrund öffentlich- rechtlicher Vereinbarungen mit den kreis- angehörigen Kommunen des Rhein-Sieg- Kreises auch für die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefalle- nen und überlassenen Abfälle zuständig. (2) Der Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn- Kreis, der Landkreis Ahrweiler sowie der Landkreis Altenkirchen sind als öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. den §§ 3, 4 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG RLP) vom 22. No- vember 2013 (GVBl. 2013, 459) in der je- weils gültigen Fassung zur Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlas- senen Abfälle aus privaten Haushalten so- wie von Abfällen zur Beseitigung aus an- deren Herkunftsbereichen gesetzlich ver- pflichtet. (3) Zur Stärkung der interkommunalen Zu- sammenarbeit und zur langfristigen Ge- währleistung der Entsorgungssicherheit in den Gebieten der beteiligten öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger soll ein kommunaler Anlagen- und Entsorgungs- verbund geschaffen werden. Langfristig wird eine umfassende interkommunale Kooperation auf dem Gebiet der kommu- nalen Abfallwirtschaft, die sich auf die ge- samte Region erstreckt, angestrebt. Es handelt sich somit um eine stufenweise Rückführung der Erfüllung hoheitlicher Entsorgungsaufgaben in den kommunalen Bereich im Wege der Eigenwahrnehmung. (4) Zu diesem Zweck wird der Zweckverband „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ - REK - auf Grundlage des Staatsvertrages um den Landkreis Neuwied, den Rhein- Lahn-Kreis, den Landkreis Ahrweiler sowie den Landkreis Altenkirchen durch deren Beitritt erweitert. Für den länderübergreifenden Zweckver- band gilt nach Artikel 2 Abs. 1 des Staats- vertrages das Recht des Bundeslandes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. (5) Ziel der kommunalen Kooperation ist ne- ben der Gewährleistung derSeite 5 von 43 geplanten Abfallverwertungs- und -besei- tigungsanlagen durch Abfälle aus dem Ko- operationsgebiet. Dabei sollen auf lokale Bedürfnisse Rücksicht genommen werden können. Gleichzeitig sollen durch die kommunale Kooperation an Gemeinwohlbelangen ori- entierte Entgelte erreicht werden. Der Verband ist nicht auf die Erzielung von Ge- winnen ausgerichtet. Seine Entgeltkalku- lation soll einheitlich, nachvollziehbar und transparent erfolgen. Damit erfolgt eine gemeinsame Aufgaben- wahrnehmung der beteiligten öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger auf dem Gebiet der kommunalen Abfallwirtschaft als Dienstleistung von wirtschaftlichem In- teresse auf der Grundlage eines koopera- tiven Konzeptes durch einen Zweckver- band nach den landesrechtlichen Bestim- mungen über die kommunale Zusammen- arbeit. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten Folgendes: Entsorgungssicherheit die Sicherung der gegenseitigen Auslastung der vorhande- nen und geplanten Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen durch Abfälle aus dem Kooperationsgebiet. Dabei sollen auf lokale Bedürfnisse Rücksicht genom- men werden können. Gleichzeitig sollen durch die kommunale Kooperation an Gemeinwohlbelangen ori- entierte Entgelte erreicht werden. Der Verband ist nicht auf die Erzielung von Ge- winnen ausgerichtet. Seine Entgeltkalku- lation soll einheitlich, nachvollziehbar und transparent erfolgen. Damit erfolgt eine gemeinsame Aufgaben- wahrnehmung der beteiligten öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger auf dem Gebiet der kommunalen Abfallwirtschaft als Dienstleistung von wirtschaftlichem In- teresse auf der Grundlage eines koopera- tiven Konzeptes durch einen Zweckver- band nach den landesrechtlichen Bestim- mungen über die kommunale Zusammen- arbeit. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteilig- ten Folgendes: § 1 – Verbandsmitglieder Die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis, der Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn-Kreis sowie der Landkreis Ahrweiler bilden einen Zweckver- band im Sinne des GkG NRW. § 1 – Verbandsmitglieder Die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis, der Landkreis Neuwied, der Rhein-Lahn-Kreis, der Landkreis Ahrweiler sowie der Landkreis Alten- kirchen bilden einen Zweckverband im Sinne des GkG NRW. § 2 – Name und Sitz des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband führt den Namen „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ – REK -. (2) Sitz des Zweckverbandes ist Bonn. (3) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertra- ges gilt für den Zweckverband das GkG NRW, soweit der Staatsvertrag keine ab- weichenden Bestimmungen enthält. (4) „REK“ ist ein Abfallentsorgungsverband im Sinne des § 8 Abs. 1 LKrWG und ein § 2 – Name und Sitz des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband führt den Namen „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ – REK -. (2) Sitz des Zweckverbandes ist Bonn. (3) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertra- ges gilt für den Zweckverband das GkG NRW, soweit der Staatsvertrag keine ab- weichenden Bestimmungen enthält. (4) „REK“ ist ein Abfallentsorgungsverband im Sinne des § 8 Abs. 1 LKrWG und einSeite 6 von 43 Zweckverband nach dem GkG NRW. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 5 Abs. 1 GkG NRW. (5) Gemäß § 8 Abs. 2 GkG NRW finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 646) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. Zweckverband nach dem GkG NRW. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 5 Abs. 1 GkG NRW. (5) Gemäß § 8 Abs. 2 GkG NRW finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 646) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 3 – Zweckverbandsgebiet Das Zweckverbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörigen Gebietskör- perschaften. § 3 – Zweckverbandsgebiet Das Zweckverbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörigen Gebietskör- perschaften. § 4 – Stellung und Aufgaben des Zweckverban- des (1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die den Verbandsmitgliedern als öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgeset- zes und der landesabfallrechtlichen Rege- lungen in NRW und RLP zugewiesenen Aufgaben, die im Einzelnen in Abs. 2 auf- geführt werden, in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. (2) Der Zweckverband übernimmt daher von den Zweckverbandsmitgliedern folgende Aufgaben: a) Bundesstadt Bonn: aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl- len aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll ein- schließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsor- gungsanlagen erforderlich sind. Die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG obliegen weiterhin der Bundesstadt Bonn. bb) Die Aufgabe der Sickerwasserreini- gung, die der Bundesstadt Bonn als § 4 – Stellung und Aufgaben des Zweckverban- des (1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die den Verbandsmitgliedern als öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgeset- zes und der landesabfallrechtlichen Rege- lungen in NRW und RLP zugewiesenen Aufgaben, die im Einzelnen in Abs. 2 auf- geführt werden, in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. (2) Der Zweckverband übernimmt daher von den Zweckverbandsmitgliedern folgende Aufgaben: a) Bundesstadt Bonn: aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl- len aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll ein- schließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu den Ent- sorgungsanlagen erforderlich sind. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im Stadtgebiet angefalle- nen und überlassenen Sperrmüllab- fälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. bb) Die Aufgabe der Sickerwasserreini- gung, die dem öffentlich-Seite 7 von 43 Deponiebetreiberin im Rahmen ih- rer Pflichten als öffentlich-rechtli- cher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900) in der jeweils gülti- gen Fassung, obliegt. Etwaig beste- hende Pflichten zur Abwasserbesei- tigung gemäß § 56 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), i. V. m. § 53 Wassergesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926/) je- weils in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. cc) Die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus priva- ten Haushalten sowie Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunfts- bereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im Stadtgebiet angefalle- nen und überlassenen sonstigen Abfälle. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab- lauf des Vertrages vom 26. März 1997 ein. Wird dieser Vertrag vor diesem vertraglich festgelegten Ab- lauf beendet, findet der Aufgaben- übergang zum Zeitpunkt der tat- sächlichen Beendigung des Vertra- ges entsprechend früher statt. Der Zeitpunkt der Aufgabenübertra- gung wird von der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt bekannt ge- macht. dd) Die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und über- lassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haus- halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen rechtlichen Entsorgungsträger als Deponiebetreiber nach den Rege- lungen des KrWG sowie der Verord- nung zur Vereinfachung des Depo- nierechts vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900) in der jeweils gültigen Fas- sung, obliegt. Etwaig bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), i. V. m. § 53 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926/) jeweils in der jeweils gültigen Fassung bleiben unbe- rührt. cc) Die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus priva- ten Haushalten sowie Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunfts- bereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im Stadtgebiet angefalle- nen und überlassenen sonstigen Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab- lauf des Vertrages vom 26. März 1997 ein. Wird dieser Vertrag vor diesem vertraglich festgelegten Ab- lauf beendet, findet der Aufgaben- übergang zum Zeitpunkt der tat- sächlichen Beendigung des Vertra- ges entsprechend früher statt. Der Zeitpunkt der Aufgabenübertra- gung wird von der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt bekannt ge- macht. dd) Die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und über- lassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haus- halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im StadtgebietSeite 8 von 43 und überlassenen PPK-Abfälle ge- mäß § 5 Abs. 6 LKrWG obliegen wei- terhin der Bundesstadt Bonn. ee) Die Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus- halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Ja- nuar 2016 um 0:00 Uhr ein. ff) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) - ee) über- tragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. b) Rhein-Sieg-Kreis: aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl- len aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll ein- schließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu den Ent- sorgungsanlagen erforderlich sind. Die Einsammlung und die Beförde- rung der im Kreisgebiet angefalle- nen und überlassenen Sperrmüllab- fälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG ob- liegt weiterhin dem Rhein-Sieg- Kreis. bb) Die Entsorgung der sonstigen im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises ange- fallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Ab- fällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG soweit sie von der kommu- nalen Einsammlung erfasst sind. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im Kreisgebiet angefalle- nen und überlassenen sonstigen Abfälle sowie die Entsorgung der im Kreisgebiet angefallenen und angefallenen und überlassenen PPK Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. ee) Die Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus- halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im Stadtgebiet angefalle- nen und überlassenen Bioabfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. Der Auf- gabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein. ff) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) - ee) über- tragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. b) Rhein-Sieg-Kreis: aa) Die Entsorgung von Sperrmüllabfäl- len aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll ein- schließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu den Ent- sorgungsanlagen erforderlich sind. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im Kreisgebiet angefalle- nen und überlassenen Sperrmüllab- fälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. bb) Die Entsorgung der sonstigen im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises ange- fallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Ab- fällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG soweit sie von der kommu- nalen Einsammlung erfasst sind. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im KreisgebietSeite 9 von 43 außerhalb der kommunalen Samm- lung überlassenen Abfälle aus ande- ren Herkunftsbereichen zur Beseiti- gung. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab- lauf des Restmüllentsorgungsver- trages vom 26. Januar 1998 ein. Wird dieser Vertrag vor dem ver- traglich festgelegten Ablaufdatum beendet, findet der Aufgabenüber- gang zum Zeitpunkt der tatsächli- chen Beendigung des Vertrages entsprechend früher statt. Der Zeit- punkt des Aufgabenübergangs wird von der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt bekannt gemacht. cc) Die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Pa- pier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet an- gefallenen und überlassenen PPK- Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG ob- liegen weiterhin dem Rhein-Sieg- Kreis. dd) Die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus- halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Ja- nuar 2016 um 0:00 Uhr ein. ee) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) - dd) über- tragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. c) Landkreis Neuwied: aa) die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten angefallenen und überlassenen sonstigen Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LKrWG sowie die Entsorgung der im Kreisgebiet angefallenen und au- ßerhalb der kommunalen Samm- lung überlassenen Abfälle aus ande- ren Herkunftsbereichen zur Beseiti- gung. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr mit Ab- lauf des Restmüllentsorgungsver- trages vom 26. Januar 1998 ein. Wird dieser Vertrag vor dem ver- traglich festgelegten Ablaufdatum beendet, findet der Aufgabenüber- gang zum Zeitpunkt der tatsächli- chen Beendigung des Vertrages entsprechend früher statt. Der Zeit- punkt des Aufgabenübergangs wird von der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt bekannt gemacht. cc) Die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Pa- pier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförderung der im Kreisgebiet an- gefallenen und überlassenen PPK Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. dd) Die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haus- halten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförde- rung der im Kreisgebiet angefalle- nen und überlassenen Bioabfälle gemäß § 5 Abs. 6 LKrWG. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein. ee) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) - dd)Seite 10 von 43 Haushalten und anderen Herkunfts- bereichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbe- hälter (braune Tonne) bereitzustel- len sind. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein. bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) übertragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil der Sat- zung. Das Recht, für die vom Land- kreis Neuwied übertragenen Aufga- ben Satzungen zu erlassen, ver- bleibt beim Landkreis Neuwied. Abs. 3 bleibt unberührt. d) Rhein-Lahn-Kreis: aa) Die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Pa- pier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP. Der Aufgabenüber- gang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein. bb) Die Einsammlung und die Beförde- rung der im Gebiet des Rhein-Lahn- Kreises angefallenen und überlasse- nen PPK-Abfälle obliegen weiterhin dem Rhein-Lahn-Kreis. e) Landkreis Ahrweiler aa) Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Ahrweiler angefallenen und überlassenen Abfälle aus priva- ten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP. Nicht von der Übertra- gung umfasst ist die Entsorgung der sonstigen im Gebiet des Kreises Ahr- weiler angefallenen und überlasse- nen Abfälle aus anderen Herkunfts- bereichen zur Beseitigung sowie die Einsammlung und Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle. Der übertragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Be- standteil der Satzung. c) Landkreis Neuwied: aa) die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten Haus- halten und sonstigen Herkunftsbe- reichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbe- hälter (braune Tonne) bereitzustel- len sind. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Einsammlung und Beförderung der im Kreisgebiet an- gefallenen und überlassenen Bioab- fälle gemäß § 4 LKrWG RLP. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein. bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) übertragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil der Sat- zung. Das Recht, für die vom Land- kreis Neuwied übertragenen Aufga- ben Satzungen zu erlassen, ver- bleibt beim Landkreis Neuwied. Abs. 3 bleibt unberührt. d) Rhein-Lahn-Kreis: aa) Die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Pa- pier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP. Der Aufgabenüber- gang tritt zum 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr ein. bb) Die Einsammlung und die Beförde- rung der im Gebiet des Rhein-Lahn- Kreises angefallenen und überlasse- nen PPK-Abfälle obliegen weiterhin dem Rhein-Lahn-Kreis.Seite 11 von 43 Aufgabenübergang tritt zum 1. Ja- nuar 2018 um 0:00 Uhr ein. bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) übertragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil der Sat- zung. (3) Die Gebührenerhebung nach den Vor- schriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) sowie des Kommunalabgabenge- setzes für Rheinland-Pfalz (KAG RLP) vom 20. Juni 1995 (GVBl 1995, S. 175), jeweils in der jeweils gültigen Fassung, erfolgt weiterhin durch die Verbandsmitglieder. (4) Der Zweckverband ist öffentlich-rechtli- cher Entsorgungsträger, soweit ihm die Aufgaben von den Verbandsmitgliedern übertragen wurden. Der Zweckverband nimmt im Entsorgungsgebiet die Aufga- ben eines öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträgers gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG, §§ 5, 8 LKrWG, §§ 3, 4 LKrWG RLP im übertragenen Aufgabenbe- reich wahr. Soweit die Aufgaben von den Verbandsmitgliedern auf den Zweckver- band übertragen werden, geht die Ab- fallentsorgung in dem in Abs. 2 genannten Umfang mit befreiender Wirkung gemäß § 6 Abs. 1 GkG NRW auf den Zweckver- band über. Der Zweckverband ist hinsicht- lich dieser übertragenen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW allein verant- wortlich. (5) Um die Entsorgungssicherheit entspre- chend der nach Abs. 1 und 2 übernomme- nen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sicherzustellen, hat der Zweckverband von den Verbandsmitglie- dern Beteiligungen an deren Unterneh- men, die den gleichen Aufgaben dienen wie der Zweckverband, zu übernehmen. Die Mitglieder des Zweckverbandes sind verpflichtet, dem Zweckverband eine ge- sellschaftsrechtliche Beteiligung einzuräu- men. (6) Die Übernahme der Beteiligungen an den Unternehmen der Verbandsmitglieder durch den Zweckverband wird gesondert e) Landkreis Ahrweiler aa) Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Ahrweiler angefallenen und überlassenen Abfälle aus priva- ten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG. Nicht von der Übertragung umfasst ist die Entsorgung der sons- tigen im Gebiet des Kreises Ahrwei- ler angefallenen und überlassenen Abfälle aus anderen Herkunftsbe- reichen zur Beseitigung sowie die Einsammlung und Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle gemäß § 4 LKrWG RLP. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2018 um 0:00 Uhr ein. bb) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) übertragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil der Sat- zung. f) Landkreis Altenkirchen aa) Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Altenkirchen angefalle- nen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten (gemischte Siedlungsabfälle) sowie Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunfts- bereichen gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP. Nicht von der Übertragung um- fasst ist die Entsorgung die Ein- sammlung und Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und über- lassenen Abfälle gemäß § 4 LKrWG RLP. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2027 um 0:00 Uhr ein. bb) Die Entsorgung der im Gebiet des Landkreises Altenkirchen angefalle- nen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG RLP, soweit diese nach § 6 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreises Altenkirchen über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (brauneSeite 12 von 43 geregelt. Als Ausgleich für die Übernahme ist zwischen dem Zweckverband und dem jeweiligen Verbandsmitglied eine geson- derte Regelung gemäß § 12 GkG NRW ab- zuschließen. (7) Der Zweckverband nutzt zur Erfüllung der ihm nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben die Anlagen und öffentlichen Einrichtungen seiner Mitglieder gegen Kostenerstattung, die nach kommunalab- gabenrechtlichen Grundsätzen zur ermit- teln ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweckverband nach Maßgabe geson- derter Vereinbarungen ein Nutzungsrecht einzuräumen. Die Anlagen und Einrichtun- gen, die der Zweckverband zur Aufgaben- erfüllung zu nutzen hat, ergeben sich aus Anlage 2. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (8) Der Zweckverband kann zur Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Sat- zungen gemäß § 8 Abs. 4 GkG NRW erlas- sen. Abs. 3 bleibt unberührt. Tonne) bereitzustellen sind. Die Ein- sammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Bioabfälle obliegen weiterhin dem Landkreis Altenkir- chen. Der Aufgabenübergang tritt zum 1. Januar 2029 um 0:00 Uhr ein. cc) Die jeweiligen Abfallfraktionen, die im Einzelnen gemäß aa) und bb) übertragen werden, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anlage ist Be- standteil der Satzung. (3) Die Gebührenerhebung nach den Vor- schriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) sowie des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG RLP) vom 20. Juni 1995 (GVBl 1995, S. 175), jeweils in der jeweils gültigen Fas- sung, erfolgt weiterhin durch die Ver- bandsmitglieder. (4) Der Zweckverband ist öffentlich-rechtli- cher Entsorgungsträger, soweit ihm die Aufgaben von den Verbandsmitgliedern übertragen wurden. Der Zweckverband nimmt im Entsorgungsgebiet die Aufga- ben eines öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträgers gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG, §§ 5, 8 LKrWG, §§ 3, 4 LKrWG RLP im übertragenen Aufgabenbe- reich wahr. Soweit die Aufgaben von den Verbandsmitgliedern auf den Zweckver- band übertragen werden, geht die Ab- fallentsorgung in dem in Abs. 2 genannten Umfang mit befreiender Wirkung gemäß § 6 Abs. 1 GkG NRW auf den Zweckver- band über. Der Zweckverband ist hinsicht- lich dieser übertragenen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW allein verant- wortlich. (5) Um die Entsorgungssicherheit entspre- chend der nach Abs. 1 und 2 übernomme- nen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sicherzustellen, hat der Zweckverband von den Verbandsmitglie- dern Beteiligungen an deren Unterneh- men, die den gleichen Aufgaben dienen wie der Zweckverband, zu übernehmen. Die Mitglieder des Zweckverbandes sindSeite 13 von 43 verpflichtet, dem Zweckverband eine ge- sellschaftsrechtliche Beteiligung einzuräu- men. (6) Die Übernahme der Beteiligungen an den Unternehmen der Verbandsmitglieder durch den Zweckverband wird gesondert geregelt. Als Ausgleich für die Übernahme ist zwischen dem Zweckverband und dem jeweiligen Verbandsmitglied eine geson- derte Regelung gemäß § 12 GkG NRW ab- zuschließen. (7) Der Zweckverband nutzt zur Erfüllung der ihm nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben die Anlagen und öffentlichen Einrichtungen seiner Mitglieder gegen Kostenerstattung, die nach kommunalab- gabenrechtlichen Grundsätzen zur ermit- teln ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweckverband nach Maßgabe geson- derter Vereinbarungen ein Nutzungsrecht einzuräumen. Die Anlagen und Einrichtun- gen, die der Zweckverband zur Aufgaben- erfüllung zu nutzen hat, ergeben sich aus Anlage 2. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (8) Der Zweckverband kann zur Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Sat- zungen gemäß § 8 Abs. 4 GkG NRW erlas- sen. Abs. 3 bleibt unberührt. § 5 – Durchführung der Aufgaben, interkom- munale Zusammenarbeit (1) Vorrangig nutzt der Zweckverband zur Er- füllung seiner Aufgaben die Anlagen und Einrichtungen seiner Mitglieder zur lang- fristigen Gewährleistung der Entsorgungs- sicherheit. (2) Der Zweckverband ist nach wirtschaftli- chen Gesichtspunkten zu führen; er er- strebt keinen Gewinn. Der Verband wird nur im Interesse der Verbandsmitglieder tätig. Er kann sich der Formen der inter- kommunalen Zusammenarbeit im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit NRW bedienen. Die Vor- schriften des 11. Teils der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW § 5 – Durchführung der Aufgaben, interkom- munale Zusammenarbeit (1) Vorrangig nutzt der Zweckverband zur Er- füllung seiner Aufgaben die Anlagen und Einrichtungen seiner Mitglieder zur lang- fristigen Gewährleistung der Entsorgungs- sicherheit. (2) Der Zweckverband ist nach wirtschaftli- chen Gesichtspunkten zu führen; er er- strebt keinen Gewinn. Der Verband wird nur im Interesse der Verbandsmitglieder tätig. Er kann sich der Formen der inter- kommunalen Zusammenarbeit im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit NRW bedienen. Die Vor- schriften des 11. Teils der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRWSeite 14 von 43 S. 666) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bleiben un- berührt. S. 666) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bleiben un- berührt. § 6 – Organe des Zweckverbandes (1) Organe des Zweckverbandes sind die Ver- bandsversammlung und die bzw. der Ver- bandsvorsteher (Verbandsvorstand). (2) Die Verbandsversammlung kann Beiräte nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung bil- den. § 6 – Organe des Zweckverbandes (1) Organe des Zweckverbandes sind die Ver- bandsversammlung und die bzw. der Ver- bandsvorsteher (Verbandsvorstand). (2) Die Verbandsversammlung kann Beiräte nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung bil- den. § 7 – Zusammensetzung und Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus vier stimmberechtigten Vertretungen je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied ei- nes Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Die Vertretung eines Zweckver- bandsmitglieds ist zur Stimmabgabe ge- mäß § 8 Abs. 5 S. 2 berechtigt. Durch diese Stimmabgabe wird die Stimme des Zweck- verbandsmitglieds nach S. 2 gebildet, die maßgebend für die Beschlussfassung nach § 8 Abs. 5 bis 7 ist. Jeweils drei Vertretungen werden von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahl- zeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienst- kräften des Verbandsmitgliedes in die Ver- bandsversammlung entsandt. Für jede Vertretung wird für den Fall ihrer Verhin- derung jeweils eine Person zur Stellvertre- tung bestellt. Weitere Vertretungen sind jeweils die ge- setzlichen Vertretungen des Zweckver- bandsmitgliedes; alternativ kann ein Zweckverbandsmitglied auch eine verbe- amtete oder angestellte Person als Stell- vertretung vorschlagen. Für diese Vertre- tungen werden für den Fall ihrer Verhinde- rung jeweils zwei Stellvertretungen be- stellt. Soweit das Stimmrecht der gesetzlichen Vertretung in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 4 KrO NRW § 7 – Zusammensetzung und Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus vier stimmberechtigten Vertretungen je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied ei- nes Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Die Vertretung eines Zweckver- bandsmitglieds ist zur Stimmabgabe ge- mäß § 8 Abs. 5 S. 2 berechtigt. Durch diese Stimmabgabe wird die Stimme des Zweck- verbandsmitglieds nach S. 2 gebildet, die maßgebend für die Beschlussfassung nach § 8 Abs. 5 bis 7 ist. Jeweils drei Vertretungen werden von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahl- zeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienst- kräften des Verbandsmitgliedes in die Ver- bandsversammlung entsandt. Für jede Vertretung wird für den Fall ihrer Verhin- derung jeweils eine Person zur Stellvertre- tung bestellt. Weitere Vertretungen sind jeweils die ge- setzlichen Vertretungen des Zweckver- bandsmitgliedes; alternativ kann ein Zweckverbandsmitglied auch eine verbe- amtete oder angestellte Person als Stell- vertretung vorschlagen. Für diese Vertre- tungen werden für den Fall ihrer Verhinde- rung jeweils zwei Stellvertretungen be- stellt. Soweit das Stimmrecht der gesetzlichen Vertretung in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 4 KrO NRWSeite 15 von 43 ausgeschlossen ist, wird das Stimmrecht von der Person ausgeführt, die als nächst- folgende Stellvertretung bestimmt ist. (2) Die Vertretungen üben ihr Amt nach Ab- lauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertretung weiter aus. Die Mitgliedschaft einer Vertretung in der Verbandsver- sammlung erlischt, wenn die Vorausset- zungen ihrer Wahl oder Entsendung weg- fallen. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur vorsitzen- den Person. In gleicher Weise wählt sie eine Stellvertretung der vorsitzenden Per- son. Die Wahlzeit beträgt jeweils 2 Jahre. (4) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckver- bandes, soweit nicht aufgrund gesetzli- cher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbands- vorstandes begründet ist. Die Verbands- versammlung beschließt insbesondere über: a) die Satzungen des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder Aufhe- bung und über die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes, b) den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, c) die Wahl und Abberufung des Ver- bandsvorstandes bzw. seiner Stell- vertretung, d) die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten, e) die Aufnahme einer Betätigung ent- sprechend dem 11. Teil der GO NRW (wirtschaftliche und nichtwirt- schaftliche Betätigung) i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW, f) den Abschluss öffentlich-rechtli- cher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 2 GkG NRW), g) den Erwerb, die Übertragung und die Veräußerung von Anteilen an ei- ner juristischen Person oder Perso- nengesellschaft; entsprechendes ausgeschlossen ist, wird das Stimmrecht von der Person ausgeführt, die als nächst- folgende Stellvertretung bestimmt ist. (2) Die Vertretungen üben ihr Amt nach Ab- lauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertretung weiter aus. Die Mitgliedschaft einer Vertretung in der Verbandsver- sammlung erlischt, wenn die Vorausset- zungen ihrer Wahl oder Entsendung weg- fallen. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur vorsitzen- den Person. In gleicher Weise wählt sie eine Stellvertretung der vorsitzenden Per- son. Die Wahlzeit beträgt jeweils 2 Jahre. (4) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckver- bandes, soweit nicht aufgrund gesetzli- cher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbands- vorstandes begründet ist. Die Verbands- versammlung beschließt insbesondere über: a) die Satzungen des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder Aufhe- bung und über die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes, b) den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, c) die Wahl und Abberufung des Ver- bandsvorstandes bzw. seiner Stell- vertretung, d) die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten, e) die Aufnahme einer Betätigung ent- sprechend dem 11. Teil der GO NRW (wirtschaftliche und nichtwirt- schaftliche Betätigung) i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW, f) den Abschluss öffentlich-rechtli- cher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 2 GkG NRW), g) den Erwerb, die Übertragung und die Veräußerung von Anteilen an ei- ner juristischen Person oder Perso- nengesellschaft; entsprechendesSeite 16 von 43 gilt für Mitgliedschaften in Zweck- verbänden oder anderen juristi- schen Personen öffentlichen Rechts, h) den Abschluss von Pacht-, Leasing- und Mietverträgen, sofern ihre Laufzeit fünf Jahre übersteigt, i) die Aufnahme von Krediten sowie die Bestellung von Sicherheiten, j) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährsverträ- gen und die Bestellung anderer Si- cherheiten für Dritte sowie den Ab- schluss von Rechtsgeschäften, die dem wirtschaftlich gleichkommen, k) die Vornahme von notariell beur- kundungsbedürftigen Grundstücks- geschäften, l) die Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, m) den Abschluss von Vergleichen und den Erlass von Forderungen, n) die Auftragsvergabe bei Bau- und Lieferaufträgen sowie Dienstleis- tungsverträgen, o) den Erlass der Haushaltssatzung - einschließlich eventueller Nach- tragssatzungen - und des Stellen- plans, p) die Zustimmung zu überplanmäßi- gen Aufwendungen und Auszahlun- gen sowie zu überplanmäßigen Ver- pflichtungsermächtigungen, soweit der in der Haushaltssatzung vorge- sehene Ansatz um 10 % oder mehr überschritten wird. q) die Zustimmung zu außerplanmäßi- gen Aufwendungen und Auszahlun- gen sowie zu außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, so- weit ein Betrag von 10.000,00 € überschritten wird, r) die Feststellung des Jahresabschlus- ses und die Entlastung des Ver- bandsvorstandes, gilt für Mitgliedschaften in Zweck- verbänden oder anderen juristi- schen Personen öffentlichen Rechts, h) den Abschluss von Pacht-, Leasing- und Mietverträgen, sofern ihre Laufzeit fünf Jahre übersteigt, i) die Aufnahme von Krediten sowie die Bestellung von Sicherheiten, j) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährsverträ- gen und die Bestellung anderer Si- cherheiten für Dritte sowie den Ab- schluss von Rechtsgeschäften, die dem wirtschaftlich gleichkommen, k) die Vornahme von notariell beur- kundungsbedürftigen Grundstücks- geschäften, l) die Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, m) den Abschluss von Vergleichen und den Erlass von Forderungen, n) die Auftragsvergabe bei Bau- und Lieferaufträgen sowie Dienstleis- tungsverträgen, o) den Erlass der Haushaltssatzung - einschließlich eventueller Nach- tragssatzungen - und des Stellen- plans, p) die Zustimmung zu überplanmäßi- gen Aufwendungen und Auszahlun- gen sowie zu überplanmäßigen Ver- pflichtungsermächtigungen, soweit der in der Haushaltssatzung vorge- sehene Ansatz um 10 % oder mehr überschritten wird. q) die Zustimmung zu außerplanmäßi- gen Aufwendungen und Auszahlun- gen sowie zu außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, so- weit ein Betrag von 10.000,00 € überschritten wird, r) die Feststellung des Jahresabschlus- ses und die Entlastung des Ver- bandsvorstandes,Seite 17 von 43 s) die Auflösung des Zweckverbandes sowie die Übernahme des Personals gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung, t) die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 4, u) die Verabschiedung einer Vergabe- ordnung gemäß § 17, v) die Benennung der zur Wirtschafts- prüfung berechtigten Person, der auch die Prüfung gemäß § 53 Haus- haltsgrundsätzegesetz (HGrG) ob- liegt. Die Zuständigkeit der Verbandsversamm- lung für die unter i), j), k), l), m) n) genann- ten Rechtsgeschäfte ist nur bei Über- schreitung einer Wertgrenze von 50.000,00 € gegeben, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits in der Haus- haltssatzung enthalten sind. (5) Die Verbandsversammlung ist die Dienst- vorgesetzte des Verbandsvorstandes. Die Verbandsversammlung hat die Geschäfts- führung des Verbandsvorstandes zu über- wachen. Sie kann jederzeit vom ihm Be- richt über die Angelegenheiten des Ver- bandes verlangen und Einsicht in die Bü- cher und Schriften des Verbandes neh- men. (6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. s) die Auflösung des Zweckverbandes sowie die Übernahme des Personals gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung, t) die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 4, u) die Verabschiedung einer Vergabe- ordnung gemäß § 17, v) die Benennung der zur Wirtschafts- prüfung berechtigten Person, der auch die Prüfung gemäß § 53 Haus- haltsgrundsätzegesetz (HGrG) ob- liegt. Die Zuständigkeit der Verbandsversamm- lung für die unter i), j), k), l), m) n) genann- ten Rechtsgeschäfte ist nur bei Über- schreitung einer Wertgrenze von 50.000,00 € gegeben, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits in der Haus- haltssatzung enthalten sind. (5) Die Verbandsversammlung ist die Dienst- vorgesetzte des Verbandsvorstandes. Die Verbandsversammlung hat die Geschäfts- führung des Verbandsvorstandes zu über- wachen. Sie kann jederzeit von ihm Be- richte über die Angelegenheiten des Ver- bandes verlangen und Einsicht in die Bü- cher und Schriften des Verbandes neh- men. (6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 – Sitzungen und Beschlussfassung der Ver- bandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist un- verzüglich einzuberufen, wenn ein Zweck- verbandsmitglied dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt. Die Verbandsversammlung wird durch die vorsitzende Person der Ver- bandsversammlung im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand einberufen. (2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind mindes- tens 10, frühestens jedoch 21 Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Bei § 8 – Sitzungen und Beschlussfassung der Ver- bandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist un- verzüglich einzuberufen, wenn ein Zweck- verbandsmitglied dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt. Die Verbandsversammlung wird durch die vorsitzende Person der Ver- bandsversammlung im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand einberufen. (2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind mindes- tens 10, frühestens jedoch 21 Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. BeiSeite 18 von 43 der Berechnung der Frist ist der Sit- zungstag nicht zu berücksichtigen. In drin- genden Fällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit durch Gesetz oder die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. § 33 KrO NRW gilt entsprechend. (4) Die Verbandsversammlung ist beschluss- fähig, wenn mehr als die Hälfte der sat- zungsgemäßen stimmberechtigten Mit- gliederzahl (§ 7 Abs. 1) anwesend ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 34 KrO NRW entsprechend. (5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der von den Zweckver- bandsmitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimme eines Zweckverbands- mitgliedes wird durch die Mehrheit der Stimmen seiner Vertretungen in der Ver- bandsversammlung gebildet (§ 7 Abs. 1 S. 2 bis 4). Bei Stimmengleichheit der Stimmen der Verbandsmitglieder gilt der Beschlussvorschlag oder der Antrag als ab- gelehnt. Das Nähere regelt die Geschäfts- ordnung nach § 7 Abs. 6. Das Stimmrecht sollte nur aufgrund sachgerechter Erwä- gungen unter Berücksichtigung der Aufga- ben des Verbandes und nicht willkürlich ausgeübt werden. Das Verfahren zur Stimmbildung des Zweckverbandsmitglie- des gemäß S. 2 bis 5 gilt auch für Be- schlussfassungen nach Abs. 6 und Abs. 7. (6) Beschlüsse über die Steuerung der Stoff- ströme oder die Nutzung der Anlagen und öffentlichen Einrichtungen, an denen die Zweckverbandsmitglieder unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, müssen mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der von den Zweckverbandsmitgliedern abgege- benen Stimmen gefasst werden. Be- schlüsse, die spezifische Stoffströme be- treffen, die nur ein einzelnes Zweckver- bandsmitglied übertragen hat, können nicht gegen die Stimme des betroffenen Zweckverbandsmitgliedes gefasst werden (Vetorecht). S. 2 gilt auch für die Nutzung der Berechnung der Frist ist der Sit- zungstag nicht zu berücksichtigen. In drin- genden Fällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit durch Gesetz oder die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. § 33 KrO NRW gilt entsprechend. (4) Die Verbandsversammlung ist beschluss- fähig, wenn mehr als die Hälfte der sat- zungsgemäßen stimmberechtigten Mit- gliederzahl (§ 7 Abs. 1) anwesend ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 34 KrO NRW entsprechend. (5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der von den Zweckver- bandsmitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimme eines Zweckverbands- mitgliedes wird durch die Mehrheit der Stimmen seiner Vertretungen in der Ver- bandsversammlung gebildet (§ 7 Abs. 1 S. 2 bis 4). Bei Stimmengleichheit der Stimmen der Verbandsmitglieder gilt der Beschlussvorschlag oder der Antrag als ab- gelehnt. Das Nähere regelt die Geschäfts- ordnung nach § 7 Abs. 6. Das Stimmrecht sollte nur aufgrund sachgerechter Erwä- gungen unter Berücksichtigung der Aufga- ben des Verbandes und nicht willkürlich ausgeübt werden. Das Verfahren zur Stimmbildung des Zweckverbandsmitglie- des gemäß S. 2 bis 5 gilt auch für Be- schlussfassungen nach Abs. 6 und Abs. 7. (6) Beschlüsse über die Steuerung der Stoff- ströme oder die Nutzung der Anlagen und öffentlichen Einrichtungen, an denen die Zweckverbandsmitglieder unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, müssen mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der von den Zweckverbandsmitgliedern abgege- benen Stimmen gefasst werden. Be- schlüsse, die spezifische Stoffströme be- treffen, die nur ein einzelnes Zweckver- bandsmitglied übertragen hat, können nicht gegen die Stimme des betroffenen Zweckverbandsmitgliedes gefasst werden (Vetorecht). S. 2 gilt auch für die NutzungSeite 19 von 43 der Anlagen und öffentlichen Einrichtun- gen eines Verbandsmitgliedes. (7) Beschlüsse zur Wahl der vorsitzenden Per- son der Verbandsversammlung und seiner Stellvertretung (§ 7 Abs. 3) müssen mit ei- ner Mehrheit von drei Vierteln der von den Zweckverbandsmitgliedern abgege- benen Stimmen gefasst werden. Be- schlüsse zum Beitritt eines weiteren Zweckverbandsmitgliedes oder zur Auflö- sung des Verbandes sowie Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckver- bandes (vgl. § 7 Abs. 4 a) der Satzung) müssen einstimmig gefasst werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Re- gelungen des § 35 KrO NRW entspre- chend. Für Beschlüsse über Satzungsände- rungen, welche die in § 8 Abs. 5 bis 7 fest- gelegten Stimmenverhältnisse betreffen, gelten die für die jeweiligen Beschlussar- ten festgelegten qualifizierten Stimmen- mehrheiten entsprechend. (8) In Angelegenheiten, für die die Verbands- versammlung zuständig ist, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die vorsitzende Person der Ver- bandsversammlung gemeinsam mit ei- nem Mitglied der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen sind der Verbands- versammlung in deren nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Ver- bandsversammlung kann die Entschei- dung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung der Beschlüsse Rechte an- derer entstanden sind. der Anlagen und öffentlichen Einrichtun- gen eines Verbandsmitgliedes. (7) Beschlüsse zur Wahl der vorsitzenden Per- son der Verbandsversammlung und seiner Stellvertretung (§ 7 Abs. 3) müssen mit ei- ner Mehrheit von drei Vierteln der von den Zweckverbandsmitgliedern abgege- benen Stimmen gefasst werden. Be- schlüsse zum Beitritt eines weiteren Zweckverbandsmitgliedes oder zur Auflö- sung des Verbandes sowie Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckver- bandes (vgl. § 7 Abs. 4 a) der Satzung) müssen einstimmig gefasst werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Re- gelungen des § 35 KrO NRW entspre- chend. Für Beschlüsse über Satzungsände- rungen, welche die in § 8 Abs. 5 bis 7 fest- gelegten Stimmenverhältnisse betreffen, gelten die für die jeweiligen Beschlussar- ten festgelegten qualifizierten Stimmen- mehrheiten entsprechend. (8) In Angelegenheiten, für die die Verbands- versammlung zuständig ist, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die vorsitzende Person der Ver- bandsversammlung gemeinsam mit ei- nem Mitglied der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen sind der Verbands- versammlung in deren nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Ver- bandsversammlung kann die Entschei- dung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung der Beschlüsse Rechte an- derer entstanden sind. § 9 – Verdienstausfall und Aufwandsentschädi- gung Die Vertretungen in der Verbandsversammlung erhalten gemäß § 17 Abs. 1 GkG NRW einen an- gemessenen Ersatz ihrer Auslagen und des Ver- dienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 45 GO NRW in der jeweils geltenden Fas- sung. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. § 9 – Verdienstausfall und Aufwandsentschädi- gung Die Vertretungen in der Verbandsversammlung erhalten gemäß § 17 Abs. 1 GkG NRW einen an- gemessenen Ersatz ihrer Auslagen und des Ver- dienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 45 GO NRW in der jeweils geltenden Fas- sung. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.Seite 20 von 43 § 10 – Verbandsvorstand (1) Die bzw. der Verbandsvorsteher*in (Ver- bandsvorstand) wird von der Verbands- versammlung aus dem Kreise der gesetzli- chen Vertretungen der zum Zweckver- band gehörenden Gemeinden und Ge- meindeverbände gewählt. (2) Der Verbandsvorstand und dessen Vertre- tung werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt, längstens aber für die Dauer des Haupt- amtes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vertretungen des Verbandsvorstan- des werden auf Vorschlag des jeweiligen der bzw. den Verbandsvorstehenden stel- lenden Verbandsmitgliedes aus dem Kreise der verbeamteten oder mit Zustim- mung der bzw. des Dienstvorgesetzten aus dem Kreise der allgemeinen Vertre- tungen oder der leitenden bediensteten Person der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. (3) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversamm- lung. Er hat die Beschlüsse der Verbands- versammlung vorzubereiten und auszu- führen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe be- dient er sich einer oder mehrerer ge- schäftsführenden Personen (Geschäfts- führung). Die Geschäftsführung ist gegen- über dem Verbandsvorstand für die Erfül- lung der Aufgaben verantwortlich. Sie wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wie- derwahl ist zulässig. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäfts- führung. (4) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweck- verband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbands- vorstand oder seiner Vertretung und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen. § 10 – Verbandsvorstand (1) Die bzw. der Verbandsvorsteher*in (Ver- bandsvorstand) wird von der Verbands- versammlung aus dem Kreise der gesetzli- chen Vertretungen der zum Zweckver- band gehörenden Gemeinden und Ge- meindeverbände gewählt. (2) Der Verbandsvorstand und dessen Vertre- tung werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt, längstens aber für die Dauer des Haupt- amtes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vertretungen des Verbandsvorstan- des werden auf Vorschlag des jeweiligen der bzw. den Verbandsvorstehenden stel- lenden Verbandsmitgliedes aus dem Kreise der verbeamteten oder mit Zustim- mung der bzw. des Dienstvorgesetzten aus dem Kreise der allgemeinen Vertre- tungen oder der leitenden bediensteten Person der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. (3) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversamm- lung. Er hat die Beschlüsse der Verbands- versammlung vorzubereiten und auszu- führen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe be- dient er sich einer oder mehrerer ge- schäftsführenden Personen (Geschäfts- führung). Die Geschäftsführung ist gegen- über dem Verbandsvorstand für die Erfül- lung der Aufgaben verantwortlich. Sie wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wie- derwahl ist zulässig. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäfts- führung. (4) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweck- verband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbands- vorstand oder seiner Vertretung und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen.Seite 21 von 43 Der Verbandsvorstand, seine Vertretung und die Geschäftsführung sind befugt, im Namen des Zweckverbandes mit sich im eigenen Namen oder als Vertretung eines Dritten Erklärungen abzugeben, soweit die Verbandsversammlung sie von den Be- schränkungen des § 181 BGB (In-Sich-Ge- schäft und Mehrfachvertretung) befreit hat. Im Übrigen gilt § 43 Abs. 2 bis 4 KrO NRW entsprechend. Der Verbandsvorstand, seine Vertretung und die Geschäftsführung sind befugt, im Namen des Zweckverbandes mit sich im eigenen Namen oder als Vertretung eines Dritten Erklärungen abzugeben, soweit die Verbandsversammlung sie von den Be- schränkungen des § 181 BGB (In-Sich-Ge- schäft und Mehrfachvertretung) befreit hat. Im Übrigen gelten § 43 Abs. 1 und 2 KrO NRW entsprechend. § 11 – Beiräte (1) Die Verbandsversammlung kann Beiräte bilden. Die Beiräte beraten und unterstüt- zen den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Beiräte sollen die Bürgernähe des Zweckverbandes gewähr- leisten und für eine Berücksichtigung der lokalen Belange sorgen. Die Verbandsver- sammlung bildet einen Strukturbeirat. Er berät den Zweckverband insbesondere in Fragen der operativ notwendigen Maß- nahmen seitens der Verbandsmitglieder zur Verwirklichung der Ziele des Zweck- verbandes, z. B. zur Steuerung der Stoff- ströme und optimalen Nutzung und Aus- lastung der Anlagen sowie der Einrichtun- gen des Zweckverbandes oder seiner Mit- glieder (§ 4 Abs. 7). (2) Die Beiräte haben das Recht, ihre Bera- tungsergebnisse der Verbandsversamm- lung vorzulegen. Die vorgelegten Bera- tungsergebnisse müssen in der Verbands- versammlung behandelt werden. (3) Mitglieder der Beiräte können sein: - Vertretungen der Verbandsmitglie- der - Vertretungen der operativ tätigen kommunalen Unternehmen der Zweckverbandsmitglieder - Vertretungen von benachbarten öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungs- trägern und deren operativ tätigen kommunalen Unternehmen, die nicht oder noch nicht Mitglied des Zweckverbandes sind. § 11 – Beiräte (1) Die Verbandsversammlung kann Beiräte bilden. Die Beiräte beraten und unterstüt- zen den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Beiräte sollen die Bürgernähe des Zweckverbandes gewähr- leisten und für eine Berücksichtigung der lokalen Belange sorgen. Die Verbandsver- sammlung bildet einen Strukturbeirat. Er berät den Zweckverband insbesondere in Fragen der operativ notwendigen Maß- nahmen seitens der Verbandsmitglieder zur Verwirklichung der Ziele des Zweck- verbandes, z. B. zur Steuerung der Stoff- ströme und optimalen Nutzung und Aus- lastung der Anlagen sowie der Einrichtun- gen des Zweckverbandes oder seiner Mit- glieder (§ 4 Abs. 7). (2) Die Beiräte haben das Recht, ihre Bera- tungsergebnisse der Verbandsversamm- lung vorzulegen. Die vorgelegten Bera- tungsergebnisse müssen in der Verbands- versammlung behandelt werden. (3) Mitglieder der Beiräte können sein: - Vertretungen der Verbandsmitglie- der - Vertretungen der operativ tätigen kommunalen Unternehmen der Zweckverbandsmitglieder - Vertretungen von benachbarten öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungs- trägern und deren operativ tätigen kommunalen Unternehmen, die nicht oder noch nicht Mitglied des Zweckverbandes sind.Seite 22 von 43 - Vertretungen von Institutionen und Verbänden Mitglied in den Beiräten werden, die selbst nicht dem Zweckverband angehören. Die Mitglieder der Beiräte werden auf Vorschlag der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. Das Nä- here regelt die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 6. - Vertretungen von Institutionen und Verbänden, die selbst nicht dem Zweckverband angehören. Die Mitglieder der Beiräte werden auf Vorschlag der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. Das Nä- here regelt die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 6. § 12 – Personal (1) Der Zweckverband hat gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GkG NRW das Recht, verbeamtete und angestellte Personen hauptamtlich oder nebenamtlich einzustellen. (2) Die hauptamtlichen Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auf- lösung oder einer Änderung der Zweck- verbandsaufgaben, soweit die Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmit- gliedern anteilig zu übernehmen. Die Re- gelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu überneh- men sind, erfolgt spätestens gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckver- bandes. § 128 Beamtenrechtsrahmenge- setz (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Bei der Regelung ist das Ver- hältnis der Zahl der Einwohner aller Ver- bandsmitglieder zu Grunde zu legen, so- weit nicht die Verbandsmitglieder einver- nehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Da- tenverarbeitung und Statistik NRW, Düs- seldorf bzw. die vom Statistischen Landes- amt Rheinland-Pfalz, Bad Ems, veröffent- lichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird die Auflösung nicht vor Abschluss der Regelung wirksam. Die Regelung erfolgt in Form eines Beschlus- ses der Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 3 lit. s). Der Beschluss kann nur ein- stimmig gefasst werden. (3) Die Verbandsmitglieder können unter Be- achtung der jeweiligen arbeits- und § 12 – Personal (1) Der Zweckverband hat gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GkG NRW das Recht, verbeamtete und angestellte Personen hauptamtlich oder nebenamtlich einzustellen. (2) Die hauptamtlichen Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auf- lösung oder einer Änderung der Zweck- verbandsaufgaben, soweit die Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmit- gliedern anteilig zu übernehmen. Die Re- gelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu überneh- men sind, erfolgt spätestens gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckver- bandes. § 128 Beamtenrechtsrahmenge- setz (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Bei der Regelung ist das Ver- hältnis der Zahl der Einwohner aller Ver- bandsmitglieder zu Grunde zu legen, so- weit nicht die Verbandsmitglieder einver- nehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Da- tenverarbeitung und Statistik NRW, Düs- seldorf bzw. die vom Statistischen Landes- amt Rheinland-Pfalz, Bad Ems, veröffent- lichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird die Auflösung nicht vor Abschluss der Regelung wirksam. Die Regelung erfolgt in Form eines Beschlus- ses der Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 3 lit. s). Der Beschluss kann nur ein- stimmig gefasst werden. (3) Die Verbandsmitglieder können unter Be- achtung der jeweiligen arbeits- undSeite 23 von 43 dienstrechtlichen Bestimmungen Beschäf- tigte vorübergehend zu einem anderen Verbandsmitglied zuweisen/abordnen, wenn und soweit dies zur Aufrechterhal- tung der Entsorgungssicherheit, insbeson- dere der Sicherstellung des Betriebs von Anlagen und Einrichtungen im Verbands- gebiet, erforderlich ist. Die Verbandsmit- glieder regeln die Zuweisung/Abordnung des Personals in eigener Verantwortung durch gesonderte Vereinbarungen. dienstrechtlichen Bestimmungen Beschäf- tigte vorübergehend zu einem anderen Verbandsmitglied zuweisen/abordnen, wenn und soweit dies zur Aufrechterhal- tung der Entsorgungssicherheit, insbeson- dere der Sicherstellung des Betriebs von Anlagen und Einrichtungen im Verbands- gebiet, erforderlich ist. Die Verbandsmit- glieder regeln die Zuweisung/Abordnung des Personals in eigener Verantwortung durch gesonderte Vereinbarungen. § 13 – Geschäftsstelle Zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Zweckverband eine eigene Geschäfts- stelle einrichten. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geleitet. § 13 – Geschäftsstelle Zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Zweckverband eine eigene Geschäfts- stelle einrichten. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geleitet. § 14 – Deckung des Finanzbedarfs des Zweck- verbands (1) Der Zweckverband erhebt von den Ver- bandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen, insbesondere Beiträge, zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckver- bandes haben. Die Umlage besteht aus den Verwaltungskosten sowie aus den konkreten Kosten, die aus der Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben für das jeweilige Verbandsmit- glied resultieren. Die Berechnung der Um- lage erfolgt unter Beachtung der Anforde- rungen des KAG NRW. Die Umlage erfolgt ausschließlich zur Deckung der Kosten der dem Zweckverband nach § 4 übertrage- nen hoheitlichen Aufgaben als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger. Zur Be- rechnung der beiden Bestandteile der Umlage gelten die in den Abs. 2 und 3 fest- gelegten Grundsätze. (2) Maßstab für die Berechnung der Umlage für die Verwaltungskosten des Zweckver- bandes ist die aus dem jeweiligen Gebiet des Zweckverbandsmitgliedes angelie- ferte Abfallmenge in Tonnen und 10 % der § 14 – Deckung des Finanzbedarfs des Zweck- verbands (1) Der Zweckverband erhebt von den Ver- bandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen, insbesondere Beiträge, zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckver- bandes haben. Die Umlage besteht aus den Verwaltungskosten sowie aus den konkreten Kosten, die aus der Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben für das jeweilige Verbandsmit- glied resultieren. Die Berechnung der Um- lage erfolgt unter Beachtung der Anforde- rungen des KAG NRW. Die Umlage erfolgt ausschließlich zur Deckung der Kosten der dem Zweckverband nach § 4 übertrage- nen hoheitlichen Aufgaben als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger. Zur Be- rechnung der beiden Bestandteile der Umlage gelten die in den Abs. 2 und 3 fest- gelegten Grundsätze. (2) Maßstab für die Berechnung der Umlage für die Verwaltungskosten des Zweckver- bandes ist die aus dem jeweiligen Gebiet des Zweckverbandsmitgliedes angelie- ferte Abfallmenge in Tonnen und 10 % derSeite 24 von 43 behandelten Sickerwassermenge in Kubik- metern. Maßstab für die Berechnung der tatsächlichen Kosten, die für die Aufga- benerfüllung nach § 4 auf dem jeweiligen Stadt-, Kreis- bzw. Verbandsgebiet des Verbandsmitglieds anfallen, ist die an den Verband angelieferte Abfallmenge in Ton- nen aus dem jeweiligen Gebiet des Zweck- verbandsmitgliedes. Die Kosten der vom Verband (mit-) betriebenen Abfallverwer- tungs- oder -beseitigungsanlagen werden im Maße ihrer Inanspruchnahme von den Zweckverbandsmitgliedern getragen. (3) Für die Bemessung der Kosten für die Si- ckerwasserreinigung im Verbandsgebiet der Bundesstadt Bonn ist die behandelte Sickerwassermenge maßgebend. (4) Soweit die Notwendigkeit einer Umlage- erhebung aus einer Aufgabe des Zweck- verbandes resultiert, die dieser lediglich für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, sind nur diese im Rahmen einer differen- zierten Umlageberechnung heranzuzie- hen. Abs. 2 gilt in diesem Fall entspre- chend, sofern keine abweichenden Rege- lungen oder Vereinbarungen bestehen. Die Höhe der Umlage bemisst sich in An- lehnung an die Regelungen des § 56 Abs. 4 KrO NRW nach den durch die Erfül- lung dieser Aufgabe verursachten Auf- wendungen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. behandelten Sickerwassermenge in Kubik- metern. Maßstab für die Berechnung der tatsächlichen Kosten, die für die Aufga- benerfüllung nach § 4 auf dem jeweiligen Stadt-, Kreis- bzw. Verbandsgebiet des Verbandsmitglieds anfallen, ist die an den Verband angelieferte Abfallmenge in Ton- nen aus dem jeweiligen Gebiet des Zweck- verbandsmitgliedes. Die Kosten der vom Verband (mit-) betriebenen Abfallverwer- tungs- oder -beseitigungsanlagen werden im Maße ihrer Inanspruchnahme von den Zweckverbandsmitgliedern getragen. (3) Für die Bemessung der Kosten für die Si- ckerwasserreinigung im Verbandsgebiet der Bundesstadt Bonn ist die behandelte Sickerwassermenge maßgebend. (4) Soweit die Notwendigkeit einer Umlage- erhebung aus einer Aufgabe des Zweck- verbandes resultiert, die dieser lediglich für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, sind nur diese im Rahmen einer differen- zierten Umlageberechnung heranzuzie- hen. Abs. 2 gilt in diesem Fall entspre- chend, sofern keine abweichenden Rege- lungen oder Vereinbarungen bestehen. Die Höhe der Umlage bemisst sich in An- lehnung an die Regelungen des § 56 Abs. 4 KrO NRW nach den durch die Erfül- lung dieser Aufgabe verursachten Auf- wendungen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. § 15 – Wirtschaftsführung und Rechnungswe- sen Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinn- gemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschrif- ten über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtli- che Rechnungsprüfung und den Gesamtab- schluss (§ 18 Abs. 1 GkG NRW). § 15 – Wirtschaftsführung und Rechnungswe- sen Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinn- gemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschrif- ten über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtli- che Rechnungsprüfung und den Gesamtab- schluss (§ 18 Abs. 1 GkG NRW). § 16 – Rechnungsprüfung (1) Der Zweckverband bedient sich zur Durch- führung seiner Prüfungsaufgaben einer § 16 – Rechnungsprüfung (1) Der Zweckverband bedient sich zur Durch- führung seiner Prüfungsaufgaben einerSeite 25 von 43 zur unabhängigen Wirtschaftsprüfung be- rechtigten Person. Die Festlegung erfolgt durch die Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 4). (2) Der Zweckverband kann weitergehende Prüfaufträge bei den zur Hauptverwaltung verbeamteten Personen der Verbandsmit- glieder stellen oder diese an unabhängige zur Wirtschaftsprüfung berechtigte Per- son erteilen. (3) Die Rechnungsprüfungsämter der am Zweckverband beteiligten Gebietskörper- schaften sind berechtigt, Prüfungen aller Art aufgrund eines Auftrages durch den Rat oder den Kreistag, den Rechnungsprü- fungsausschuss oder die bzw. den Ober- bürgermeister*in bzw. die Landkreislei- tung (Landrat bzw. Landrätin) vorzuneh- men. In diesem Zusammenhang sind sie befugt, Bücher, Belege sowie alle sonsti- gen Geschäftsunterlagen des Zweckver- bandes einzusehen bzw. diese anzufor- dern. Von Seiten des Zweckverbandes sind ihnen dabei alle für die Prüfung not- wendigen Auskünfte und Informationen zu geben sowie der Zugang zu allen EDV- Systemen (Hard- und Software) – gegebe- nenfalls mit der Aktivierung spezieller Pro- grammfunktionen – und der Zugriff auf alle digitalen Datenbestände oder sonsti- gen Informationsträger in Schrift, Bild oder Ton zu ermöglichen. (4) Die überörtliche Prüfung ist Aufgabe der zuständigen Gemeindeprüfungsanstalt. (5) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverban- des leitet jeweils einen Abdruck des Be- richts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der zuständi- gen Kommunalaufsichtsbehörde des Lan- des Rheinland-Pfalz zu (Artikel 3 Abs. 3 des Staatsvertrages). zur unabhängigen Wirtschaftsprüfung be- rechtigten Person. Die Festlegung erfolgt durch die Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 4). (2) Der Zweckverband kann weitergehende Prüfaufträge bei den zur Hauptverwaltung verbeamteten Personen der Verbandsmit- glieder stellen oder diese an unabhängige zur Wirtschaftsprüfung berechtigte Per- son erteilen. (3) Die Rechnungsprüfungsämter der am Zweckverband beteiligten Gebietskörper- schaften sind berechtigt, Prüfungen aller Art aufgrund eines Auftrages durch den Rat oder den Kreistag, den Rechnungsprü- fungsausschuss oder die bzw. den Ober- bürgermeister*in bzw. die Landkreislei- tung (Landrat bzw. Landrätin) vorzuneh- men. In diesem Zusammenhang sind sie befugt, Bücher, Belege sowie alle sonsti- gen Geschäftsunterlagen des Zweckver- bandes einzusehen bzw. diese anzufor- dern. Von Seiten des Zweckverbandes sind ihnen dabei alle für die Prüfung not- wendigen Auskünfte und Informationen zu geben sowie der Zugang zu allen EDV- Systemen (Hard- und Software) – gegebe- nenfalls mit der Aktivierung spezieller Pro- grammfunktionen – und der Zugriff auf alle digitalen Datenbestände oder sonsti- gen Informationsträger in Schrift, Bild oder Ton zu ermöglichen. (4) Die überörtliche Prüfung ist Aufgabe der zuständigen Gemeindeprüfungsanstalt. (5) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverban- des leitet jeweils einen Abdruck des Be- richts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der zuständi- gen Kommunalaufsichtsbehörde des Lan- des Rheinland-Pfalz zu (Artikel 3 Abs. 3 des Staatsvertrages). § 17 – Anwendung der Vergabegrundsätze un- terhalb der Schwellenwerte Der Zweckverband gibt sich eine Vergabeord- nung. § 17 – Anwendung der Vergabegrundsätze un- terhalb der Schwellenwerte Der Zweckverband gibt sich eine Vergabeord- nung.Seite 26 von 43 § 18 – Haftungsausschluss für Verpflichtungen vor Zweckverbandsgründung Die Verbandsmitglieder stellen den Zweckver- band von Ansprüchen, die in ihrer jeweiligen aus- schließlichen Verantwortung vor der Zweckver- bandsgründung oder dem Beitritt dem Grunde nach entstanden sind, frei. § 18 – Haftungsausschluss für Verpflichtungen vor Zweckverbandsgründung Die Verbandsmitglieder stellen den Zweckver- band von Ansprüchen, die in ihrer jeweiligen aus- schließlichen Verantwortung vor der Zweckver- bandsgründung oder dem Beitritt dem Grunde nach entstanden sind, frei. § 19 – Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Dem Zweckverband können weitere Ver- bandsmitglieder beitreten. Dazu bedarf es einer Änderung der Zweckverbandssat- zung. (2) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende ei- nes jeden Wirtschaftsjahres durch einsei- tige Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Zweckverband ausscheiden, wenn eine Kündigungsfrist von einem Jahr ein- gehalten worden ist. Die Kündigungserklä- rung hat per Einschreiben zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Ver- bandsvorstand zu erfolgen. Eine Kündi- gung ist frühestens, außer in den Fällen des Vorliegens eines wichtigen Grundes, nach Ablauf von fünf Mitgliedsjahren möglich. (3) Abweichend von Abs. 2 S. 2 ist der Austritt des Landkreises Neuwied sowie des Rhein-Lahn-Kreises erst zum 31. Dezem- ber 2027 möglich, sofern nicht ein wichti- ger Grund vorliegt. (4) Ein ausgeschiedenes Verbandsmitglied haftet grundsätzlich auch nach seinem Austritt für Verbindlichkeiten des Zweck- verbandes, die während seiner Mitglied- schaft entstanden sind, wenn und soweit sie auf seine besondere Veranlassung ein- gegangen wurden. Der Zweckverband muss den Anspruch gegenüber dem aus- geschiedenen Verbandsmitglied innerhalb von 2 Jahren nach dessen Ausscheiden geltend machen. Das ausgeschiedene Ver- bandsmitglied ist zudem zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Austritt festge- setzten Umlagen nach § 14 verpflichtet. Im Übrigen hat das ausscheidende Ver- bandsmitglied dem Zweckverband alle § 19 – Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Dem Zweckverband können weitere Ver- bandsmitglieder beitreten. Dazu bedarf es einer Änderung der Zweckverbandssat- zung. (2) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende ei- nes jeden Wirtschaftsjahres durch einsei- tige Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Zweckverband ausscheiden, wenn eine Kündigungsfrist von zwei Jahren ein- gehalten worden ist. Die Kündigungserklä- rung hat per Einschreiben zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Ver- bandsvorstand zu erfolgen. (3) Das Ausscheiden des Landkreises Neu- wied sowie des Rhein-Lahn-Kreises ist erst zum 31. Dezember 2027 möglich, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Das Ausscheiden der Bundesstadt Bonn, des Rhein-Sieg-Kreises und des Landkreises Ahrweiler ist erst zum 31. Dezember 2038 möglich, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Der Landkreis Altenkirchen kann bezüglich der Entsorgung der Restabfälle erst zum 31. Dezember 2034, bezüglich der Entsorgung der Bioabfälle erst 12 Jahre nach der Inbetriebnahme der Biovergärungsanlage des Landkreises Ahr- weiler ausscheiden, sofern nicht ein wich- tiger Grund vorliegt. Der Zeitpunkt der In- betriebnahme bestimmt sich nach der im immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gungsbescheid festgelegten Inbetrieb- nahme. (4) Ein ausgeschiedenes Verbandsmitglied haftet grundsätzlich auch nach seinem Austritt für Verbindlichkeiten des Zweck- verbandes, die während seiner Mitglied- schaft entstanden sind, wenn und soweitSeite 27 von 43 Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen. Einzelheiten zu der Auseinandersetzungsregelung er- geben sich aus Abs. 5. (5) Ist ein Verbandsmitglied nach Abs. 2 wirk- sam ausgeschieden, so ist anschließend zwischen dem Zweckverband und dem ausgeschiedenen Verbandsmitglied eine Vereinbarung über die mit der Kündigung verbundenen Rechte und Pflichten her- beizuführen (vermögensrechtliche Ausei- nandersetzungsvereinbarung), welche ei- nen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbliebenen Mitglie- der mit denjenigen Interessen des ausge- schiedenen Mitglieds gewährleistet. (6) Ist eine Einigung über die vermögens- rechtliche Auseinandersetzung gemäß Abs. 5 nicht zu erzielen, ist die Aufsichts- behörde gemäß § 30 GkG NRW zur Schlichtung anzurufen. Bleiben die Schlichtungsversuche der Aufsichtsbe- hörde erfolglos, weil sich die Beteiligten nicht einigen können, entscheidet gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 GkG NRW die Aufsichtsbe- hörde über die Bedingungen der vermö- gensrechtlichen Auseinandersetzung. (7) Die Regelungen der Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß, wenn ein Zweckverbandsmit- glied seine Aufgabenübertragung nach § 4 ganz oder teilweise zurücknimmt. sie auf seine besondere Veranlassung ein- gegangen wurden. Der Zweckverband muss den Anspruch gegenüber dem aus- geschiedenen Verbandsmitglied innerhalb von 2 Jahren nach dessen Ausscheiden geltend machen. Das ausgeschiedene Ver- bandsmitglied ist zudem zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Austritt festge- setzten Umlagen nach § 14 verpflichtet. Im Übrigen hat das ausscheidende Ver- bandsmitglied dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen. Einzelheiten zu der Auseinandersetzungsregelung er- geben sich aus Abs. 5. (5) Ist ein Verbandsmitglied nach Abs. 2 wirk- sam ausgeschieden, so ist anschließend zwischen dem Zweckverband und dem ausgeschiedenen Verbandsmitglied eine Vereinbarung über die mit der Kündigung verbundenen Rechte und Pflichten her- beizuführen (vermögensrechtliche Ausei- nandersetzungsvereinbarung), welche ei- nen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbliebenen Mitglie- der mit denjenigen Interessen des ausge- schiedenen Mitglieds gewährleistet. (6) Ist eine Einigung über die vermögens- rechtliche Auseinandersetzung gemäß Abs. 5 nicht zu erzielen, ist die Aufsichts- behörde gemäß § 30 GkG NRW zur Schlichtung anzurufen. Bleiben die Schlichtungsversuche der Aufsichtsbe- hörde erfolglos, weil sich die Beteiligten nicht einigen können, entscheidet gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 GkG NRW die Aufsichtsbe- hörde über die Bedingungen der vermö- gensrechtlichen Auseinandersetzung. (7) Die Regelungen der Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß, wenn ein Zweckverbandsmit- glied seine Aufgabenübertragung nach § 4 ganz oder teilweise zurücknimmt. § 20 – Auflösung des Zweckverbands (1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur einstimmig beschlossen werden. (2) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinba- rung über die Verwendung des § 20 – Auflösung des Zweckverbands (1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur einstimmig beschlossen werden. (2) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinba- rung über die Verwendung desSeite 28 von 43 Vermögens und über die Schulden des Verbandes zu treffen. Zugleich hat die Verbandsversammlung Bestimmungen über die Übernahme etwaiger Verbind- lichkeiten durch die Verbandsmitglieder zu treffen. Bei der Regelung ist das von dem jeweiligen Verbandsmitglied einge- brachte Vermögen sowie die Höhe seiner Umlage zu berücksichtigen. (3) Vor der Auflösung hat die Verbandsver- sammlung eine Regelung zur Übernahme des Personals gemäß § 12 Abs. 2 zu tref- fen. (4) Vor der Auflösung des Zweckverbandes hat die Aufsichtsbehörde des Landes NRW das Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz herbeizuführen. Vermögens und über die Schulden des Verbandes zu treffen. Zugleich hat die Verbandsversammlung Bestimmungen über die Übernahme etwaiger Verbind- lichkeiten durch die Verbandsmitglieder zu treffen. Bei der Regelung ist das von dem jeweiligen Verbandsmitglied einge- brachte Vermögen sowie die Höhe seiner Umlage zu berücksichtigen. (3) Vor der Auflösung hat die Verbandsver- sammlung eine Regelung zur Übernahme des Personals gemäß § 12 Abs. 2 zu tref- fen. (4) Vor der Auflösung des Zweckverbandes hat die Aufsichtsbehörde des Landes NRW das Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz herbeizuführen. § 21 – Aufsichtsbehörde, öffentliche Bekannt- machungen (1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Arti- kel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GkG NRW ist die Bezirks- regierung Köln. (2) Die Zweckverbandssatzung und ihre Än- derungen werden von der Aufsichtsbe- hörde im Amtsblatt für den Regierungsbe- zirk Köln bekannt gemacht. (3) Alle anderen Satzungen, ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Bekannt- machungen werden im Amtsblatt der Bun- desstadt Bonn bekannt gemacht. § 21 – Aufsichtsbehörde, öffentliche Bekannt- machungen (1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Arti- kel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GkG NRW ist die Bezirks- regierung Köln. (2) Die Zweckverbandssatzung und ihre Än- derungen werden von der Aufsichtsbe- hörde im Amtsblatt für den Regierungsbe- zirk Köln bekannt gemacht. (3) Alle anderen Satzungen, ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Bekannt- machungen werden im Amtsblatt der Bun- desstadt Bonn bekannt gemacht. § 22 – Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Diese Satzung in der Fassung der 14. Änderungs- satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. § 22 – Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Diese Satzung in der Fassung der 15. Änderungs- satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Anlage 1 Anlage 1Seite 29 von 43 (Liste der Abfallfraktionen, die von den Zweck- verbandsmitgliedern gemäß § 4 auf den Zweck- verband übertragen werden) Die Aufzählung der Abfallfraktionen erfolgt nach den Abfallschlüsseln der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall-Verzeich- nis-Verordnung – AVV), verkündet als Artikel 1 VO zur Umsetzung des Europäischen Abfallver- zeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung. Bundesstadt Bonn: ▪ § 4 Abs. 2 a) aa): Abfallschlüssel 20 03 07 (Sperrmüll) ▪ § 4 Abs. 2 a) bb): Abfallschlüssel 19 07 02 und 19 07 03 (Deponiesickerwasser) ▪ § 4 Abs. 2 a) cc): Abfallschlüssel 20 03 und 18 01 (Andere Siedlungsabfälle) ▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle ▪ 20 03 02 Marktabfälle ▪ 20 03 03 Straßenkehricht ▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. ▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krank- heiten beim Menschen) ▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden ▪ § 4 Abs. 2 a) dd): Abfallschlüssel 20 01 01 (Papier und Pappe) ▪ § 4 Abs. 2 a) ee) Bioabfälle, Abfallschlüssel 20 01 und 20 02 ▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle ▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Rhein-Sieg-Kreis: ▪ § 4 Abs. 2 b) aa): Abfallschlüssel 20 03 07 (Sperrmüll) ▪ § 4 Abs. 2 b) bb): Abfallschlüssel 20 03 (Andere Siedlungsabfälle) ▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (Liste der Abfallfraktionen, die von den Zweck- verbandsmitgliedern gemäß § 4 auf den Zweck- verband übertragen werden) Die Aufzählung der Abfallfraktionen erfolgt nach den Abfallschlüsseln der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall-Verzeich- nis-Verordnung – AVV), verkündet als Artikel 1 VO zur Umsetzung des Europäischen Abfallver- zeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung. Bundesstadt Bonn: ▪ § 4 Abs. 2 a) aa): Abfallschlüssel 20 03 07 (Sperrmüll) ▪ § 4 Abs. 2 a) bb): Abfallschlüssel 19 07 02 und 19 07 03 (Deponiesickerwasser) ▪ § 4 Abs. 2 a) cc): Abfallschlüssel 20 03 und 18 01 (Andere Siedlungsabfälle) ▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle ▪ 20 03 02 Marktabfälle ▪ 20 03 03 Straßenkehricht ▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. ▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krank- heiten beim Menschen) ▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden ▪ § 4 Abs. 2 a) dd): Abfallschlüssel 20 01 01 (Papier und Pappe) ▪ § 4 Abs. 2 a) ee) Bioabfälle, Abfallschlüssel 20 01 und 20 02 ▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle ▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Rhein-Sieg-Kreis: ▪ § 4 Abs. 2 b) aa): Abfallschlüssel 20 03 07 (Sperrmüll) ▪ § 4 Abs. 2 b) bb): Abfallschlüssel 20 03 (Andere Siedlungsabfälle) ▪ 20 03 01 gemischte SiedlungsabfälleSeite 30 von 43 ▪ 20 03 02 Marktabfälle ▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. ▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krank- heiten beim Menschen) ▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden ▪ § 4 Abs 2 b) cc): Abfallschlüssel 20 01 01 (Papier und Pappe) ▪ § 4 Abs. 2 b) dd) Bioabfälle, Abfallschlüssel 20 01 und 20 02 ▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle ▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Kreis Neuwied: ▪ § 4 Abs. 2 c) aa) Bioabfälle, Abfallschlüssel 20 01 und 20 02 ▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle ▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Rhein-Lahn-Kreis: ▪ § 4 Abs. 2 d) Verwertung aus Abfallschlüs- sel 20 01 [(Getrennt gesammelte Fraktio- nen (außer 15 01)] ▪ 20 01 01 Papier und Pappe/Karton Landkreis Ahrweiler ▪ § 4 Abs. 2 e) aa): Abfallschlüssel 20 03 (An- dere Siedlungsabfälle) ▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle ▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. ▪ 20 03 02 Marktabfälle ▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. ▪ 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krank- heiten beim Menschen) ▪ 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden ▪ § 4 Abs 2 b) cc): Abfallschlüssel 20 01 01 (Papier und Pappe) ▪ § 4 Abs. 2 b) dd) Bioabfälle, Abfallschlüssel 20 01 und 20 02 ▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle ▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Kreis Neuwied: ▪ § 4 Abs. 2 c) aa) Bioabfälle, Abfallschlüssel 20 01 und 20 02 ▪ 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle ▪ 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Rhein-Lahn-Kreis: ▪ § 4 Abs. 2 d) Verwertung aus Abfallschlüs- sel 20 01 [(Getrennt gesammelte Fraktio- nen (außer 15 01)] ▪ 20 01 01 Papier und Pappe/Karton Landkreis Ahrweiler ▪ § 4 Abs. 2 e) aa): Abfallschlüssel 20 03 (An- dere Siedlungsabfälle) ▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle ▪ 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. Landkreis Altenkirchen ▪ § 4 Abs. 2 f) aa): Abfallschlüssel 20 03 (An- dere Siedlungsabfälle) ▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle ▪ § 4 Abs. 2 f) bb): Abfallschlüssel 20 03 (An- dere Siedlungsabfälle)Seite 31 von 43 ▪ 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (Bioab- fälle) Anlage 2 Anlagen und öffentliche Einrichtungen der Mit- glieder des Zweckverbandes: • Müllverbrennungsanlage MVA Bonn • Abfallwirtschaftszentrum Singhofen mit BA • Mechanisch-Biologische Abfallbehand- lungsanlage (MBA) Linkenbach • Kompostwerke der RSAG mbH • Sperrmüllsortieranlage der RSAG mbH • Entsorgungsanlagen der RSAG mbH Anlage 2 Anlagen und öffentliche Einrichtungen der Mit- glieder des Zweckverbandes: • Müllverbrennungsanlage MVA Bonn • Abfallwirtschaftszentrum Singhofen mit MBA und Deponie • Mechanisch-Biologische Abfallbehand- lungsanlage (MBA) Linkenbach • Kompostwerke der RSAG mbH • Sperrmüllsortieranlage der RSAG mbH • Entsorgungsanlagen der RSAG mbH • Biovergärungsanlage Niederzissen (noch zu errichten und in den Anlagenverbund einzubeziehen) • Fußnote 1: Die Anlage ist noch nicht er- richtet. Nach Errichtung und Inbetrieb- nahme wird die Anlage gemäß Zweckver- bandssatzung in den Anlagen- und Entsor- gungsverbund einbezogen.Seite 32 von 43 Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) Geschäftsstelle Immenburgstr. 22 53121 Bonn info@zv-rek.de www.zv-rek.de Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation Abfallsatzung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs- Kooperation“ - REK -Seite 33 von 43 Abfallsatzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation - REK Seite 2 von 10 Satzung über die Abfallentsorgung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungskooperation“ – REK- Vorbemerkung .................................................................................................................. 2 § 1 Öffentliche Einrichtung ................................................................................................ 4 § 2 Aufgaben .................................................................................................................... 4 § 3 Abfälle......................................................................................................................... 5 § 4 Andienungspflicht an den Zweckverband .................................................................... 5 § 5 Abfallentsorgungsanlagen ........................................................................................... 5 § 6 Benutzung der Entsorgungsanlagen ........................................................................... 6 § 7 Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen, Benutzungszwang......................... 6 § 8 Ausschluss von der Entsorgungspflicht ....................................................................... 6 § 9 Anfall der Abfälle ......................................................................................................... 6 § 10 Unterbrechung der Abfallentsorgung......................................................................... 7 § 11 Umlagen ................................................................................................................... 7 § 12 Mitteilungs- und Informationspflichten ....................................................................... 7 § 13 Inkrafttreten............................................................................................................... 7 Aufgrund von § 8 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkG NW) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der derzeit gültigen Fassung, von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023) in der derzeit gültigen Fassung, von §§ 17, 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.) in der derzeit gültigen Fassung und von § 9 KreislaufwirtschaftsgesetzAbfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWGLAbfG NW) vom 21
Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
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