261370-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Nichtgenehmigung privater Feuerwerke im Rahmen privater Veranstaltungen
Kerndaten
- Nummer
- 261370-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261370-01 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Nichtgenehmigung privater Feuerwerke im Rahmen privater Veranstaltungen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 23.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Es wird empfohlen, den Bürgerantrag abzulehnen. Eine zahlenmäßige Obergrenze für Feuerwerke pro Stadtbezirk, etwa pro Wo che oder pro Jahr, sieht das Sprengstoffrecht nicht vor. Für ein pauschales Verbot besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes angezeigte Feuerwerk automatisch statt finden darf. Jede Anzeige wird einzeln geprüft. Die Behörde kann Auflagen er teilen und ein Feuerwerk im Einzelfall auch untersagen, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter zu besorgen sind oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa des Immissionsschutz-, Naturschutz- oder Bauordnungs rechts, entgegenstehen. Maßstab ist stets die konkrete Situation vor Ort: Ab brennort, Umgebungsbebauung, Vegetation, Witterung und Schutzgebiete. Eine vollständige Untersagung nach den Voraussetzungen des Sprengstoffge setzes steht als ultima ratio vor hohen rechtlichen Hürden. Im Rahmen der Ver hältnismäßigkeit sind vorrangig Auflagen zu erlassen, hiervon macht die Stadt Bonn auch umfassend Gebrauch. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgebli chen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgern ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de