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261370-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Nichtgenehmigung privater Feuerwerke im Rahmen privater Veranstaltungen

Nummer
261370-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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  1. 261370 Bürgerantrag: Antrag auf Nichtgenehmigung privater Feuerwerke im Rahmen privater Veranstaltungen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261370-01 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf
Nichtgenehmigung privater Feuerwerke im
Rahmen privater Veranstaltungen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
23.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird empfohlen, den Bürgerantrag abzulehnen.
Eine zahlenmäßige Obergrenze für Feuerwerke pro Stadtbezirk, etwa pro Wo
che oder pro Jahr, sieht das Sprengstoffrecht nicht vor.
Für ein pauschales Verbot besteht derzeit keine Rechtsgrundlage.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes angezeigte Feuerwerk automatisch statt
finden darf. Jede Anzeige wird einzeln geprüft. Die Behörde kann Auflagen er
teilen und ein Feuerwerk im Einzelfall auch untersagen, wenn Gefahren für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter zu besorgen sind oder öffentlich-rechtliche
Vorschriften, etwa des Immissionsschutz-, Naturschutz- oder Bauordnungs
rechts, entgegenstehen. Maßstab ist stets die konkrete Situation vor Ort: Ab
brennort, Umgebungsbebauung, Vegetation, Witterung und Schutzgebiete.
Eine vollständige Untersagung nach den Voraussetzungen des Sprengstoffge
setzes steht als ultima ratio vor hohen rechtlichen Hürden. Im Rahmen der Ver
hältnismäßigkeit sind vorrangig Auflagen zu erlassen, hiervon macht die Stadt
Bonn auch umfassend Gebrauch.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgebli
chen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss
für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgern ist das in § 24 GO NRW für die
formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss
gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de