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261365-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu Bürgerantrag: Antrag auf Sperrung der Kennedybrücke für LKW über 7,5 Tonnen

Nummer
261365-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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  1. 261365 Bürgerantrag: Antrag auf Sperrung der Kennedybrücke für LKW über 7,5 Tonnen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261365-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu Bürgerantrag: Antrag auf
Sperrung der Kennedybrücke für LKW über 7,5
Tonnen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
23.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Anordnung eines Verkehrsverbotes für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5t auf der Kennedybrücke stellt eine Beschränkung des
fließenden Verkehrs dar und bedarf daher einer hinreichenden
verkehrsrechtlichen Rechtfertigung nach § 45 StVO.
Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur
dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwin
gend erforderlich ist. Soweit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs be
troffen ist, sind darüber hinaus die erhöhten gesetzlichen Anforderungen an
eine solche Anordnung zu berücksichtigen. Eine Beschränkung kann daher
nicht allein vorsorglich oder mit dem allgemeinen Ziel einer Reduzierung des
Schwerverkehrs angeordnet werden. Vielmehr muss eine konkrete, auf die
örtlichen Verhältnisse bezogene Notwendigkeit, bestehen.
Die Kennedybrücke ist Bestandteil der Bundesstraße B 56 und übernimmt als
bedeutende innerstädtische Rheinquerung zugleich eine wesentliche
Verbindungsfunktion für den überörtlichen Verkehr. Die Aufnahme des grund
sätzlich zulässigen Schwerverkehrs ist Teil dieser Verkehrsfunktion. Ein gene
relles Verkehrsverbot für Fahrzeuge über 7,5t würde diese Funktion erheblich
einschränken.
Eine Ablastung würde zudem dazu führen, dass der betroffene Schwerverkehr
auf andere Rheinquerungen (Südbrücke) und auf das angrenzende Straßen
netz verlagert werden müsste. Bei der Beurteilung einer solchen Maßnahme
sind daher nicht nur die Verhältnisse auf der Kennedybrücke selbst, sondern
auch die Auswirkungen auf mögliche Umleitungs- und Ausweichstrecken zu
berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere deren Leistungsfähigkeit, die
Verkehrssicherheit, zusätzliche Fahrwege und Fahrzeiten sowie mögliche
Mehrbelastungen von Straßen. Eine Verkehrsbeschränkung ist insbesondere
dann kritisch zu bewerten, wenn sie bestehende Verkehrsbelastungen lediglich
in andere, gegebenenfalls weniger geeignete, Bereiche des Straßennetzes
verlagert.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das
Verkehrsverbot müsste zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und
erforderlich sein und dürfte die betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht
unangemessen belasten. Bestehen mildere, gleichermaßen geeignete Maß
nahmen oder führt die Ablastung im Wesentlichen zu einer Verlagerung des
Schwerverkehrs auf weniger geeignete bzw. bereits hoch belastete Strecken,
spricht dies gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme. Im
Ergebnis ist eine Ablastung der Kennedybrücke auf 7,5t daher
verkehrsrechtlich nicht hinreichend begründet.
Da auch die erneute Nachrechnung aufgrund der Sperrung der Nordbrücke
ergeben hat, dass kein Grund für eine Ablastung der Kennedybrücke besteht,
keine konkrete besondere Gefahrenlage vorliegt, die gerade durch Fahrzeuge
über 7,5t verursacht oder wesentlich verschärft wird, ist eine hinreichende
Grundlage für ein generelles Verkehrsverbot nicht erkennbar. Dass eine Befah
rung der Geh-/Radwege der Kennedybrücke durch Lkw stattfinden soll -wie im
Bürgerantrag geschildert-, kann seitens der Verwaltung angesichts der vorhan
denen Bordsteinhöhen und dem dichten Bestand an Fahrleitungsmasten darü
ber hinaus nicht nachvollzogen werden.
Der Bürgerantrag wird daher abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend
den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeb
lichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss
für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die
formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss
gelangt.
Anlage/n
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