261365-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu Bürgerantrag: Antrag auf Sperrung der Kennedybrücke für LKW über 7,5 Tonnen
Kerndaten
- Nummer
- 261365-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261365-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu Bürgerantrag: Antrag auf Sperrung der Kennedybrücke für LKW über 7,5 Tonnen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 23.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Anordnung eines Verkehrsverbotes für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t auf der Kennedybrücke stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar und bedarf daher einer hinreichenden verkehrsrechtlichen Rechtfertigung nach § 45 StVO. Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwin gend erforderlich ist. Soweit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs be troffen ist, sind darüber hinaus die erhöhten gesetzlichen Anforderungen an eine solche Anordnung zu berücksichtigen. Eine Beschränkung kann daher nicht allein vorsorglich oder mit dem allgemeinen Ziel einer Reduzierung des Schwerverkehrs angeordnet werden. Vielmehr muss eine konkrete, auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Notwendigkeit, bestehen. Die Kennedybrücke ist Bestandteil der Bundesstraße B 56 und übernimmt als bedeutende innerstädtische Rheinquerung zugleich eine wesentliche Verbindungsfunktion für den überörtlichen Verkehr. Die Aufnahme des grund sätzlich zulässigen Schwerverkehrs ist Teil dieser Verkehrsfunktion. Ein gene relles Verkehrsverbot für Fahrzeuge über 7,5t würde diese Funktion erheblich einschränken. Eine Ablastung würde zudem dazu führen, dass der betroffene Schwerverkehr auf andere Rheinquerungen (Südbrücke) und auf das angrenzende Straßen netz verlagert werden müsste. Bei der Beurteilung einer solchen Maßnahme sind daher nicht nur die Verhältnisse auf der Kennedybrücke selbst, sondern auch die Auswirkungen auf mögliche Umleitungs- und Ausweichstrecken zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere deren Leistungsfähigkeit, die Verkehrssicherheit, zusätzliche Fahrwege und Fahrzeiten sowie mögliche Mehrbelastungen von Straßen. Eine Verkehrsbeschränkung ist insbesondere dann kritisch zu bewerten, wenn sie bestehende Verkehrsbelastungen lediglich in andere, gegebenenfalls weniger geeignete, Bereiche des Straßennetzes verlagert.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verkehrsverbot müsste zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und dürfte die betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht unangemessen belasten. Bestehen mildere, gleichermaßen geeignete Maß nahmen oder führt die Ablastung im Wesentlichen zu einer Verlagerung des Schwerverkehrs auf weniger geeignete bzw. bereits hoch belastete Strecken, spricht dies gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme. Im Ergebnis ist eine Ablastung der Kennedybrücke auf 7,5t daher verkehrsrechtlich nicht hinreichend begründet. Da auch die erneute Nachrechnung aufgrund der Sperrung der Nordbrücke ergeben hat, dass kein Grund für eine Ablastung der Kennedybrücke besteht, keine konkrete besondere Gefahrenlage vorliegt, die gerade durch Fahrzeuge über 7,5t verursacht oder wesentlich verschärft wird, ist eine hinreichende Grundlage für ein generelles Verkehrsverbot nicht erkennbar. Dass eine Befah rung der Geh-/Radwege der Kennedybrücke durch Lkw stattfinden soll -wie im Bürgerantrag geschildert-, kann seitens der Verwaltung angesichts der vorhan denen Bordsteinhöhen und dem dichten Bestand an Fahrleitungsmasten darü ber hinaus nicht nachvollzogen werden. Der Bürgerantrag wird daher abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeb lichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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