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261348-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Antrag auf Einführung von Tempo 30 auf der Konstantinstraße im Bereich Römerplatz zum Schutz eines denkmalgeschützten Gebäudes sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit

Nummer
261348-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.10.2026
Letzte Änderung
26.10.2026
  • Konstantinstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg Hauptort
  • Römerplatz Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
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  1. 261348 Bürgerantrag: Antrag auf Einführung von Tempo 30 auf der Konstantinstraße im Bereich Römerplatz zum Schutz eines denkmalgeschützten Gebäudes sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261348-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Antrag auf Einführung von Tempo 30
auf der Konstantinstraße im Bereich Römerplatz
zum Schutz eines denkmalgeschützten Gebäudes
sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die beantragten Maßnahmen geprüft:
1. Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit
innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die
Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo 30-Bereiche unterliegt
den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
insbesondere nach den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder
an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist).
- Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße
(Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.).
- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 StVO.
Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich der Konstantintraße
nicht vor. Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit
direktem Zugang zur Straße. Auch die einschlägigen Lärmschutzgrenzwerte
werden im fraglichen Bereich der Konstantinstraße nicht überschritten (siehe
auch DS 221539). Mithin ist keine der Tatbestandsvoraussetzungen zur
Einrichtung eines Tempo 30-Bereiches erfüllt.
Auch die im Antrag geltend gemachten Erschütterungen durch den LKW-
Verkehr begründen für sich genommen keine abweichende Bewertung. Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung setzt voraus, dass die hierfür maßgeblichenSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allein der Umstand,
dass Anlieger Erschütterungen durch vorbeifahrende Lastkraftwagen
wahrnehmen, rechtfertigt daher noch keine Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit.
2. Durchfahrtsverbot für LKW
Eine solche Beschränkung stellt einen Eingriff in den fließenden Verkehr dar
und bedarf einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen
Grundlage. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote können gemäß §
45 StVO nur unter den dort genannten Voraussetzungen angeordnet werden.
Dabei sind insbesondere die Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO zu
beachten, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
grundsätzlich eine Gefahrenlage voraussetzen, die aufgrund der besonderen
örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der
geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine entsprechende Gefahrenlage liegt im vorliegenden Fall nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht vor. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass es sich bei
der Konstantinstraße um eine nicht lastbeschränkte Straße handelt. Die
anliegenden Gebäude müssen so gegründet sein, dass sie durch die normale
Nutzung der Straße keinen Schaden nehmen. Erschütterungsmessungen führt
die Verwaltung nicht durch. Wenn Anlieger Ansprüche geltend machen
möchten, müssen sie entsprechende Gutachten in Auftrag geben.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bad Godesberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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