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261330-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erhöhung der E-Scooter-Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar

Nummer
261330-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Holzlar Ortsteil· Beuel Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 261330 Bürgerantrag: Erhöhung der E-Scooter-Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261330-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Erhöhung der E-Scooter-
Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und
sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
23.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Die Höhe von Sondernutzungsgebühren wird von der Verwaltung für jede im
Gebührentarif aufgeführte Sondernutzungsart auf der Basis der straßen- und
wegerechtlichen Vorgaben berechnet. Dabei werden, ausgehend von einem
zuvor von der Verwaltung errechneten durchschnittlichen Grundansatz pro
Quadratmeter der öffentlichen Verkehrsfläche in Bonn, die von der jeweiligen
Sondernutzung ausgehende Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers und
das öffentliche Interesse an der Sondernutzung bewertet.
Nicht gewünscht ist aber, dass, abweichend von diesen Berechnungen,
Sondernutzungsgebühren in einer Höhe festgesetzt werden, die den
Sondernutzer von der Nutzung abzuschrecken soll, weil diese Nutzung dadurch
gänzlich oder in Teilen unwirtschaftlich wird.
Speziell für Elektrokleinstfahrzeuge stellt das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
NRW (FaNaG) fest, dass diese Fahrzeuge "einen Bestandteil des multimodalen
Mobilitätsangebotes" darstellen und dass ihre Nutzung nicht "durch kommunale
Satzungen so eingeschränkt werden" darf, "dass ihr Angebot dadurch
verhindert wird." (aus § 30 FaNaG).
Genau auf eine solche partielle Verhinderung der Sondernutzung "Abstellen
von Miet-E-Scootern auf öffentlichen Verkehrsflächen in Bonn" zielt der
Bürgerantrag ab. Unabhängig davon, dass sich mit dem in Bonn angewendeten
Berechnungsmodell die im Bürgerantrag angeregte Gebührenhöhe nicht
rechtfertigen ließe, würde sie also auch gegen die einschlägige Vorschrift des
FaNaG verstoßen.
Der Bürgerantrag ist daher abzulehnen.
Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfürSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de