261330-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Erhöhung der E-Scooter-Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar
Kerndaten
- Nummer
- 261330-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Holzlar Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.527 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261330-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Erhöhung der E-Scooter- Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 23.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung: Die Höhe von Sondernutzungsgebühren wird von der Verwaltung für jede im Gebührentarif aufgeführte Sondernutzungsart auf der Basis der straßen- und wegerechtlichen Vorgaben berechnet. Dabei werden, ausgehend von einem zuvor von der Verwaltung errechneten durchschnittlichen Grundansatz pro Quadratmeter der öffentlichen Verkehrsfläche in Bonn, die von der jeweiligen Sondernutzung ausgehende Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers und das öffentliche Interesse an der Sondernutzung bewertet. Nicht gewünscht ist aber, dass, abweichend von diesen Berechnungen, Sondernutzungsgebühren in einer Höhe festgesetzt werden, die den Sondernutzer von der Nutzung abzuschrecken soll, weil diese Nutzung dadurch gänzlich oder in Teilen unwirtschaftlich wird. Speziell für Elektrokleinstfahrzeuge stellt das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW (FaNaG) fest, dass diese Fahrzeuge "einen Bestandteil des multimodalen Mobilitätsangebotes" darstellen und dass ihre Nutzung nicht "durch kommunale Satzungen so eingeschränkt werden" darf, "dass ihr Angebot dadurch verhindert wird." (aus § 30 FaNaG). Genau auf eine solche partielle Verhinderung der Sondernutzung "Abstellen von Miet-E-Scootern auf öffentlichen Verkehrsflächen in Bonn" zielt der Bürgerantrag ab. Unabhängig davon, dass sich mit dem in Bonn angewendeten Berechnungsmodell die im Bürgerantrag angeregte Gebührenhöhe nicht rechtfertigen ließe, würde sie also auch gegen die einschlägige Vorschrift des FaNaG verstoßen. Der Bürgerantrag ist daher abzulehnen. Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfürSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de