261329-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Evaluation der Umweltbelastungen durch Kfz-Verkehr wegen der Sperrung der Nordbrücke
Kerndaten
- Nummer
- 261329-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Reuterstraße Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261329-01 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum Bürgerantrag: Evaluation der Umweltbelastungen durch Kfz-Verkehr wegen der Sperrung der Nordbrücke Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 23.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Erhöhte Verkehrsaufkommen bedingen insbesondere höhere Konzentrationen von Luftschadstoffen wie Stickoxide und Feinstaub sowie Lärm. Luftschadstoffe Die Verwaltung informierte mit der DS 260997 über die zugrunde liegende Gesetzgebung in der Luftreinhaltung und Änderung der EU- Luftqualitätsrichtlinie 2030. In Nordrhein-Westfalen sind vor allem die Bezirksregierungen für die Luftreinhaltung zuständig. Die Messung der Luftqualität erfolgt in Nordrhein- Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK NRW). Daher arbeitet die Stadt Bonn in diesem Themenfeld eng mit der Bezirksregierung Köln und dem LANUK NRW zusammen, um den Vorgaben der EU zu entsprechen. Mit Sperrung der Bonner Nordbrücke ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der Ausweichverkehre die Umweltbelastungen auf Ausweichrouten erhöhen können. Die Verwaltung ist diesbezüglich eng im Austausch mit der Bezirksregierung; so erlaubte diese der Stadt Bonn, das im Luftreinhalteplan für Bonn festgelegte Durchfahrverbot auf der Reuterstraße für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, für sechs Monate auszusetzen. Damit verbunden ist eine intensive Beobachtung der Luftqualität sowie Begleitung der Entwicklung durch die beteiligten Stellen. Die innerstädtischen Mehrverkehre werden fortlaufend geprüft. Derzeit gibt es im linksrheinischen Bereich von Bonn drei Luftschadstoffmessstellen, die kontinuierlich die Luftqualität messen. Die Ergebnisse werden durch das LANUK NRW unter folgendem Link öffentlich bereitgestellt: https://luftqualitaet.nrw.de/ Gemeinsam mit der Bezirksregierung, dem LANUK NRW dem MUNV prüft die Verwaltung aktuell die kurzfristige Errichtung eines rechtsrheinischen Messtandortes. Die Entscheidung über die Errichtung eines MesstandortesSeite 1 von 3 Seite 2 obliegt dem MUNV. Die Verwaltung wird den Rat über den Fortgang informieren. Lärm Verkehrslärm wird zusammen mit weiteren unerwünschten oder gesundheitsschädlichen Geräuschen im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen versursacht werden, als Umgebungslärm gefasst. Aus Sicht der Bevölkerung ist Lärm eines der drängendsten Umweltprobleme. Viele Menschen klagen über zu hohe Lärmeinwirkungen in ihrem Wohnumfeld. Sie fühlen sich belästigt und in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Darüber hinaus können sich auch gesundheitliche Nachteile ergeben. Die Lärmbelastung zu senken und ruhige Gebiete vor zukünftiger Verlärmung zu schützen, sind daher wichtige Handlungsziele in Politik und Verwaltung. Ausgehend von der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde ein europaweit einheitliches Konzept festgelegt, um insbesondere schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Umgebungslärm wird in Deutschland grundsätzlich berechnet und nicht gemessen, da die rechtlichen Beurteilungen auf standardisierten Rechenverfahren beruhen. Einzelne Messungen erfassen nur die momentane Lärmsituation und werden durch Witterung, Verkehrsaufkommen oder andere Störquellen beeinflusst. Berechnungen hingegen ermöglichen eine einheitliche, nachvollziehbare und bundesweit vergleichbare Bewertung der durchschnittlichen Lärmbelastung. Die gesetzliche Grundlage bildet die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, die in Deutschland durch die §§ 47a bis 47f des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (34. BImSchV) umgesetzt wurde. Die Berechnung erfolgt nach den hierfür verbindlich vorgeschriebenen Berechnungsverfahren. Die ermittelten Lärmwerte dienen der Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen. Diese bilden die fachliche Grundlage für die Prüfung und Anordnung möglicher Maßnahmen zur Lärmminderung, beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen oder bauliche Maßnahmen. Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden können mittels verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Verkehrsmaßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen anordnen. Die Lärmberechnungen liefern hierfür eine objektive und rechtssichere Entscheidungsgrundlage; die konkrete Anordnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Verkehrsbehörde unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Die Verwaltung beabsichtigt auf Grundlage aktueller Verkehrszählungen Lärmberechnungen für die belasteten Bereiche durchzuführen, um daraus ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung abzuleiten. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de