261327 · Antrag
Grüne-Bezirksfraktion-Antrag zur Beschilderung der Graf-Stauffenberg-Straße zwischen der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße und der Einmündung Im Wingert mit dem Schild Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge) sowie Markierung der Fahrstreifenbegrenzung mit dem Zeichen 295 (durchgezogene Linie)
Kerndaten
- Nummer
- 261327
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 05.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Graf-Stauffenberg-Straße Hauptort
- Heinrich-Lützeler-Straße
- Im Wingert
- Venusberg
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Antrag öffentlich 261327 Antragsteller/in: Grüne Bezirksfraktion Bonn Benedikt Arno Bastin 04.07.2026 gez. Bonnie Grüne-Bezirksfraktion-Antrag zur Beschilderung der Graf-Stauffenberg-Straße zwischen der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße und der Einmündung Im Wingert mit dem Schild Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge) sowie Markierung der Fahrstreifenbegrenzung mit dem Zeichen 295 (durchgezogene Linie) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob im Abschnitt der Graf- Stauffenberg-Straße zwischen der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße und der Einmündung im Wingert ein Überholverbot einspuriger Fahrzeuge für mehrspurige Fahrzeuge angeordnet und die Fahrstreifenbegrenzung durchgezogen markiert werden kann. Sofern möglich, soll dies erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Bezirksvertretung mitgeteilt. Begründung Aus der Raduntersuchung zum BPlan des UKB auf dem Venusberg, S.13, Anlage zu DS 260919, geht hervor: „Im weiteren Verlauf der Graf-Stauffenberg- Straße (NO2) ist ein Schutzstreifen markiert. …. Der Schutzstreifen ist nachträglich markiert worden und reduziert die Breite des Fahrstreifens auf ca. 2.50 m. Die Breite und Trassierung der Fahrbahn lassen ein Überholen von Kfz nur erschwert zu. Aufgrund der Steigung und der eingeschränkten Sichtverhältnisse sind Überholungen durch Kfz daher mit einem Sicherheitsrisiko verbunden.“Seite 1 von 2 Seite 2 Durch dieses gutachterlich festgestellte Sicherheitsrisiko ist das Überholverbot anzuordnen und der Mittelstreifen durchgehend mit einer durchgezogenen Linie zu versehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de