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261292 · Antrag

Antrag der Grünen-Fraktion: Wissenschaftlich korrekte Information über Stadttauben auf den Internetseiten der Bundesstadt Bonn

Nummer
261292
Art
Antrag
Veröffentlicht
25.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Alexanderstraße Straße· Nordstadt, Bonn Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Einreichung erledigt · 25.06.2026
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 30.09.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 30.09.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 261292-01 ST Wissenschaftlich korrekte Information über Stadttauben auf den Internetseiten der Bundesstadt Bonn

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Antrag
öffentlich
261292
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Beate Bänsch-Baltruschat
24.06.2026
Antrag der Grünen-Fraktion: Wissenschaftlich
korrekte Information über Stadttauben auf den
Internetseiten der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.07.2026 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. die Aussagen zu Gesundheitsrisiken durch Stadttauben auf der
Internetseite der Bundesstadt Bonn zu korrigieren und an den aktuellen
wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen. Dabei ist insbesondere
deutlich zu machen, dass Stadttauben keine besondere
Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung darstellen und eine erhöhte
Krankheitsübertragung im Vergleich zu anderen im Stadtgebiet
vorkommenden Vogelarten wissenschaftlich nicht belegt ist.
2. die Herkunft der Stadttaube als Nachfahrin domestizierter Haus- und
Brieftauben sowie die daraus resultierende Verantwortung des
Menschen in der Informationsdarstellung zu berücksichtigen;
3. die Informationen um Hinweise auf tierschutzgerechte und
wissenschaftlich anerkannte Maßnahmen des
Stadttaubenmanagements, insbesondere betreute Taubenschläge und
den Austausch von Eiern zur Bestandsregulierung, zu ergänzen;
4. auf der Internetseite über den bestehenden betreuten Taubenschlag am
Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) durch die Stadttaubenhilfe e.V. und
dessen Funktion für Tierschutz, Populationsmanagement und
Sauberkeit im öffentlichen Raum zu informieren.
Begründung
Die Bundesstadt Bonn informiert auf ihrer Internetseite über Stadttauben und
begründet dort unter anderem das bestehende Fütterungsverbot. Mehrfach
haben die Stadttaubenhilfe e.V. sowie der Deutsche Tierschutzbund die
Verwaltung darauf hingewiesen, dass einzelne Aussagen auf der Website nicht
dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen. Eine
Überarbeitung ist trotz wiederholter Hinweise bislang nicht erfolgt.Seite 1 von 49
Seite 2
Insbesondere die Darstellung gesundheitlicher Risiken vermittelt Bürger*innen
den Eindruck, Stadttauben stellten eine besondere Gefahr für die menschliche
Gesundheit dar. Diese Darstellung ist wissenschaftlich nicht haltbar.
Nach dem aktuellen Stand der Forschung stellen Stadttauben keine besondere
Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung dar. Sie übertragen Krankheiten nicht
häufiger auf Menschen als andere im städtischen Raum vorkommende
Vogelarten. Eine erhöhte Gefährdung von Passant*innen durch die bloße
Anwesenheit von Stadttauben ist wissenschaftlich nicht belegt. Die fortgesetzte
Darstellung einer besonderen Gesundheitsgefahr trägt zur Stigmatisierung der
Tiere bei und erschwert eine sachliche Diskussion über wirksame und
tierschutzgerechte Lösungsansätze.
Auch die Darstellung der Ursachen von Stadttaubenpopulationen bedarf einer
Aktualisierung. Stadttauben sind keine Wildtiere, sondern Nachfahren
domestizierter Haus- und Brieftauben. Die heutige Stadttaubenpopulation ist
damit eine unmittelbare Folge menschlicher Haltung und Zucht. Die
Verantwortung für einen tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren liegt
daher ebenfalls beim Menschen.
Moderne Stadttaubenkonzepte setzen auf betreute Taubenschläge. Diese
ermöglichen eine artgerechte Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser,
bündeln Brutplätze, reduzieren Verschmutzungen im öffentlichen Raum und
erlauben eine tierschutzgerechte Bestandskontrolle durch den Austausch von
Eiern. Zahlreiche deutsche Städte haben mit diesem Ansatz positive
Erfahrungen gemacht.
Die Stadt Bonn verfügt bereits über einen betreuten Taubenschlag am
Zentralen Omnibusbahnhof. Dieser wichtige Baustein eines modernen
Stadttaubenmanagements wird auf den städtischen Informationsseiten bislang
jedoch kaum dargestellt.
Die Bürger*innen haben Anspruch auf sachliche, wissenschaftlich korrekte und
ausgewogene Informationen. Ziel dieses Antrags ist daher die Korrektur
überholter Darstellungen und die Bereitstellung einer zeitgemäßen,
faktenbasierten Information über Stadttauben und den tierschutzgerechten
Umgang mit ihnen.
Anlage/n
1 Gutachten v. Dr. Arleth und Dr. Hübel zu Stadttauben (öffentlich)
2 Gutachten zum Einfluss von Taubenkot auf Baustoffe (öffentlich)
3 2017_Dämmrich_Gefährdungseinstufung Stadttauben (öffentlich)Seite 2 von 49
Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Die Landestierschutzbeauftragte
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und
Antidiskriminierung  Salzburger Str. 21 – 25  10825 Berlin
Verkehrsverbindungen: b 104, M 46 bis Rathaus Schöneberg, u4 bis Rathaus Schöneberg , u7 bis Bayerischer Platz
Eingang zum Dienstgebäude: Salzburger/Ecke Badensche Straße, 10825 Berlin-Schöneberg
Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin, 10789 Berlin, auf eines der folgenden Konten:
Geldinstitut
Postbank Berlin
IBAN:
DE47100100100000058100
BIC:
PBNKDEFF100
Geldinstitut
Bundesbank, Filiale Berlin
IBAN:
DE53100000000010001520
BIC:
MARKDEF1100
Gutachten von Dr. iur. Christian Arleth
(juristischer Referent der Landestierschutzbeauftragten)
in Zusammenarbeit mit (extern)
Dr. med. vet. Jens Hübel (ZB Zier-, Zoo- und Wildvögel), Tierärztliche Be-
ratung, Gutachten und Forschung mit den Schwerpunkten Vögel (inkl.
Nutzgeflügel), Tierschutz, Tierversuche:
(A) Existieren rechtliche Pflichten des Staates im Zusammenhang mit den
Herausforderungen der dauerhaften tierschutzrechtlichen Problematik bei
sogenannten „Stadttauben“ (columba livia forma domestica)?
(B) Wenn ja, bei welchen Behörden liegen die Zuständigkeiten für die Er-
füllung dieser Pflichten im Land Berlin?
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
LTB Ref
Bearb.: Hr. Dr. Arleth
Telefon: (0 30) 90 13 - 3212
(Vermittlg.) 90 13 - 0
(Intern) 9 13 -
Telefax: 90 13 - 2000
Internet: www.berlin.de/sen/justva
E-Mail:
tierschutzbeauftragte@senjustva.berlin.de
Elektronische Zugangseröffnung gemäß
§ 3a Abs.1 VwVfG: www.egvp.de
Datum: 29.10.2021Seite 3 von 49
- 2 -
A) Existieren rechtliche Pflichten des Staates im Zusammenhang mit den Herausforderungen der dauerhaf-
ten tierschutzrechtlichen Problematik bei sogenannten „Stadttauben“?
I. Tatsächliches
Bei sogenannten „Stadttauben“ (Columba livia forma domestica) handelt es sich in Deutschland immer um
Haus-, d.h. domestizierte Tiere. Dies gilt nicht nur für Brief-, Hochzeits- oder sonstige Haustauben, die aus
vielfältigen Gründen nicht mehr zu ihrem Ursprungstaubenschlag beim Haltenden zurückgefunden und sich
einer Stadttaubenpopulation angeschlossen haben; es gilt auch für deren Nachkommen, da auch diese nach
zahlreichen weiteren Generationen das ihnen typische angezüchtete Verhalten nicht verlieren und sich auch
nicht mit den in Deutschland vorkommenden Wildtaubenarten paaren und genetisch vermischen. Auch die
Nachkommen gezüchteter Tauben „verwildern“ also genetisch und verhaltensbiologisch gesehen über die
Zeit nicht. Dies lässt sich durch Analysen des Erbguts von Stadttaubenpopulationen1 sowie ihrer Verhaltens-
und Fortpflanzungsbiologie2 wissenschaftlich beweisen:
● Stadttauben stammen wie die Haustauben von der Felsentaube ab.
● DNA-Muster von zumeist lokalen Haustaubenrassen finden sich bei Stadttauben wieder, entweder
nahezu identisch (Neuzugänge aus menschlicher Obhut) oder als gemischte Muster verschiedener
Rassen (Paarung jeweils mit Neuzugängen aus menschlicher Obhut über Generationen).
● Stadttauben sind in Deutschland von Haustauben nicht als Art oder Unterart abgrenzbar. Der Gen-
pool der Stadttaubenpopulationen ist nicht isoliert. Eine Dedomestikation hat nicht stattgefunden.
● Stadttauben haben – im Unterschied zu Wildtauben wie Ringel- oder Felsentauben – eine geringe
Scheu vor dem Menschen, zeigen eine hohe Toleranz gegenüber menschlichen Aktivitäten und las-
sen sich beispielsweise mit dem Taubenhaltergriff fixieren, der für Wildtauben ungeeignet ist.
1 Dimitri Giunchi, Nadia Mucci, Daniele Bigi, Chiara Mengoni, N. Emilio Baldaccini: Feral pigeon populations: their gene
pool and links with local domestic breeds, in: Zoology March 18, 2020, DOI:
https://doi.org/10.1101/2020.01.18.911198;
George Pacheco, Hein van Grouw, Michael D. Shapiro, Marcus Thomas P. Gilbert, Filipe Garrett Vieira: Darwin’s Fancy
Revised: An Updated Understanding of the Genomic Constitution of Pigeon Breeds, in: Genome Biol. Evol. 12(3):136–
150, DOI: 10.1093/gbe/evaa027;
D. Bigi, N. Mucci, C. Mengoni, E. N. Baldaccini & E. Randi (2016): Genetic investigation of Italian domestic pigeons in-
creases knowledge about the long-bred history of Columba livia (Aves: Columbidae), in: Italian Journal of Zoology, 83:2,
173-182, DOI: 10.1080/11250003.2016.1172121;
A. Biała, A. Dybus, E. Pawlina, W. S. Proskura: GENETIC DIVERSITY IN EIGHT PURE BREEDS AND URBAN FORM OF
DOMESTIC PIGEON (COLUMBA LIVIA VAR. DOMESTICA) BASED ON SEVEN MICROSATELLITE LOCI, in: The Journal of Ani-
mal & Plant Sciences, 25(6): 2015, Page: 1741-1745, ISSN: 1018-7081;
B. TRAXLER, G. BREM, M. MÜLLER†, R. ACHMANN: Polymorphic DNA microsatellites in the domestic pigeon, Columba
livia var. Domestica, in: Molecular Ecology (2000), 9, 366-368, DOI: https://doi.org/10.1046/j.1365-294x.2000.00874-
2.x.;
C. Darwin: Domestic pigeons, in: C. Darwin. On the origin of species by means of natural selection, New York, D. Appleton
and Company, 1859, S. 25-33.
2 D. Haag-Wackernagel: Ein Beitrag zur Ökologie der Stadttaube. Universität Basel. Dissertation. 1984. S. 21, 244.
R. F. Johnston, M. Janiga: Ferals. New York, Oxford University Press. 1995. S. 15.
R. Löhmer, P. Ebinger: Beziehungen zwischen Organgewicht und Körpergewicht bei Felsen-, Stadt- und Haustauben.
Zool. Anz. 1980. 205 (5/6): 376-90.Seite 4 von 49
- 3 -
● Stadttauben haben (im Unterschied zu Ringel- oder Felsentauben) eine extrem hohe Gelegezahl auch
bei Nahrungsmittelknappheit („Brutzwang“) sowie ein hohes Reproduktionspotenzial (beim schlüp-
fenden Nachwuchs kann es jedoch insbesondere bei Nahrungsmittelknappheit zu einer Mangeler-
nährung kommen).
● Stadttauben zeigen im Gegensatz zu den jeweiligen Wildtauben eine hohe phänotypische Vielfalt,
die sich beispielsweise in den vielen Farb- und Mustervarianten des Gefieders innerhalb der
Schwärme zeigt.
● Felsen-, Haus- und Stadttauben zeigen Unterschiede in den Organgewichten in Relation zur Körper-
masse. Das durch Domestikationsprozesse besonders beeinflusste Hirngewicht ist bei Felsentauben
größer als das von Haus- und Stadttauben, die sich untereinander nicht unterscheiden. Andere Or-
gane wie Herz, Leber, Drüsen- und Muskelmagen, Niere und Schilddrüse dagegen zeigen Abweichun-
gen im Gewicht von der Haustaube zu Felsen- und Stadttauben, wobei sich teils darin auch Felsen-
und Stadttauben unterscheiden. Diese Organgewichte werden im Gegensatz zum Hirngewicht stär-
ker von der Umwelt und der individuellen Lebensweise beeinflusst. Hinsichtlich dieser Aussagen
muss aber einschränkend gesagt werden, dass die Untersuchungen, auf der die Aussagen zu den
Organen basieren, 40 Jahre alt sind, die Nahrungsgrundlagen der damaligen Stadttauben allein von
der Siedlungsstruktur eine andere war als es sie heute in den Großstädten sind und die Autoren der
Studie selbst anmerken, dass möglicherweise die in der Studie verwendeten Felsentaubenpopulati-
onen bereits mit Haus-/Stadttauben vermischt sein könnten.
Eine echte Charakterisierung und Abgrenzung als Stadttauben von anderen domestizierten Haustauben
(Brief-, Hochzeits-, Flug- oder Rassetauben) lässt sich bisher mangels genetisch oder ethologisch nachweis-
barer Dedomestikation nicht vornehmen, wie die bereits genannten genetischen Studien deutlich zeigen.
Somit werden beringte Tauben, wie insbesondere bei Wettflügen eingesetzt sog. „Brieftauben“, speziell zu
besonderen Anlässen aufgelassene „Hochzeitstauben“ oder entflogene Rassetauben bereits zu Stadttauben,
wenn sie nicht mehr zum Heimatschlag zurückfinden und sich den in den Städten ansässigen Schwärmen
anschließen. Der rein faktische (nicht biologische) Hauptunterschied zwischen diesen Tieren und den Stadt-
tauben ist, dass sie bei vorhandener Beringung möglicherweise noch einem oder einer konkreten Tierhal-
ter*In zugeordnet und zurückgeführt werden könnten.
Die faktische Tierschutzproblematik liegt auf der Hand: Die domestizierten Haustauben werden entweder
bewusst ausgesetzt (Brieftauben, Hochzeitstauben, Flugtauben) oder entfliegen aus nicht gesicherten Hal-
tungen (Rassetauben) ohne eine entsprechende Möglichkeit der Nachverfolgung. Diese Tiere sind an ein Le-
ben in freier Wildbahn weder adaptiert noch aufgrund der Zucht geeignet. Wenn sie nicht bereits innerhalb
kurzer Zeit verhungern oder verdursten3, erkranken sie aufgrund des „Straßen“-Futters, sind geschwächt und
werden leicht und häufig Opfer von Wildtieren, Hunden oder Autos.4 Überlebende Tiere schließen sich
Schwärmen von anderen überlebenden Tieren und ihren Nachkommen an, den sogenannten „Stadttauben“.
Das „Überleben“ geht einher mit einem schlechten Gesundheitszustand und einer geringen Lebenserwar-
tung.
3 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. A. 2016, Anhang zu § 2 Rn. 92.
4 Vgl. von Loeper, in: NuR 2020 (42), 827, 831 und ders., in: NuR 2021 (43), 159, 163.Seite 5 von 49
- 4 -
II. Rechtliches
Fraglich ist, ob rechtliche Pflichten des Staates im Zusammenhang mit den beschriebenen Herausforderun-
gen der dauerhaften tierschutzrechtlichen Problematik bei sogenannten „Stadttauben“ bestehen. Diese
könnten sich im konkreten Kontext sowohl aus dem (öffentlich-rechtlichen) Tierschutzrecht als auch aus dem
(zivilrechtlichen) Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 965 ff. BGB) ergeben.
1. Tierschutzrechtlich bestehende staatliche Pflichten zum Schutz der Stadttauben
Der Tierschutz wurde zum 1.8.2002 in Form eines Staatsziels in Art. 20a Grundgesetz in Verfassungsrang
erhoben:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebens-
grundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und
nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Art. 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin konkretisiert die bundesverfassungsrechtliche Bestimmung:
„Tiere sind als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen.“
§ 1 Tierschutzgesetz regelt weiterhin:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf des-
sen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmer-
zen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Das Staatsziel Tierschutz ist von allen staatlichen Stellen nicht nur zu berücksichtigen, sondern gemäß der
Begründung zur Einfügung ins Grundgesetz im Sinne einer Verbesserung der Lebensbedingungen selbst ein-
zelner Tiere praktisch wirksam umzusetzen.5 Aufgrund der durch die Zucht menschengemachten Ursachen
für das Leid der Stadttauben und in Zusammenschau mit dem unter 2. noch näher erläuterten Fundtierstatus
der Stadttauben ergibt sich eine Garantenstellung der Kommunen mit der Verpflichtung, das Tierleid, das bei
unversorgten Stadttauben auftritt, zu verhindern.
„Eine Stadt muss (…) die Stadttauben in Taubenhäusern unterbringen und dafür sorgen, dass sie dort
gefüttert und betreut werden und ein Gelegetausch durch Ei-Attrappen stattfindet – womit auch die
nachweislich einzige nachhaltig wirksame Maßnahme zur Eindämmung der Taubenpopulation und
zur Fernhaltung der Tauben von den Gebäuden getroffen wäre. Solange jedoch Kommunen ihre
Schutzpflicht gegenüber Tieren versäumen, können sie keinesfalls Bürger bußgeldrechtlich verfolgen,
die an ihrer Stelle aufopfernd für die vom Hungertod bedrohten Tiere sorgen.“6
Diese genuin tierschutzrechtlich bestehende Verpflichtung umfasst – da das Staatsziel die Verwirklichung
eines „wirksamen“ Tierschutzes fordert – im konkreten Beispiel der Stadttauben als auf menschliche Hilfe
angewiesenen domestizierten Tieren eine staatlich finanzierte Analyse der lokalen quantitativen und quali-
tativen Herausforderungen des Stadttaubenschutzes (Stadttaubenmonitoring) sowie deren Lösung (Stadt-
taubenmanagement) durch die zuständigen Behörden (federführend Veterinär- und Baubehörden) unter
5 BT-Drs. 14/8860 v. 23.4.2002, S. 1 (Hervorhebungen durch den Bearbeiter): „Die Herleitung der verfassungsrechtlichen
Absicherung des Tierschutzes aus dem bereits in Artikel 20a Grundgesetz geregelten Schutzes der natürlichen Lebens-
grundlagen genügt nicht, da der Schutz des einzelnen Tieres vor vermeidbaren Leiden, Schäden oder Schmerzen nicht
erfasst ist. Diese Regelungslücke gilt es daher zu schließen und durch die ausdrückliche Verankerung des Tierschutzes in
der Verfassung die Verwirklichung eines wirksamen Tierschutzes zu verbessern.“
6 von Loeper, in: NuR 2020 (42), 827, 829.Seite 6 von 49
- 5 -
Einbindung von auf Stadttauben spezialisierten Tier- bzw. Vogelschutzvereinen und ggf. Zuhilfenahme frei
tätiger ehrenamtlicher Taubenschützer*Innen. Kommunale Taubenschutzbeauftragte sind nötig, um die Viel-
zahl der Aufgaben und Akteur*Innen zu organisieren und zu vernetzen.
Das bekannteste und bewährteste Mittel zur nachhaltigen Verbesserung des Tierschutzes von Stadttauben
bei gleichzeitiger tierschutzkonformer Kontrolle der Populationsgrößen, artgemäßer Fütterung sowie weit-
gehender Vermeidung von Verschmutzungen durch Taubenkot im öffentlichen Raum ist das Modell betreu-
ter Taubenschläge nach den Aachener bzw. Augsburger Pilotprojekten. Zahlreiche deutsche Kommunen ha-
ben dieses Modell mittlerweile etabliert (zumindest an lokalen Stadttauben-„hotspots“). Nur im Bereich sol-
cher betreuter Taubenschläge mit Fütterungsangebot im Taubenschlag wären überdies kommunale Tauben-
fütterungsverbote für bestimmte Plätze und Straßen außerhalb der Futterstellen rechtskonform möglich7
und tierschutzfachlich sinnvoll, da nur dann gleichzeitig eine artgemäße Versorgung der Tiere sichergestellt
wäre. Ausführlich mit entsprechendem Grundlagen-, Rechts- und Umsetzungswissen beschrieben ist das
Aachener bzw. Augsburger Konzept im Handbuch „Stadttaubenmanagement in deutschen (Groß)Städten –
Grundlagen für ein effizientes, tierschutzgerechtes Stadttaubenmanagement in deutschen (Groß)Städten“
des Vereins „Menschen für Tierrechte – Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.“8.
2. Fundrechtlich bestehende staatliche Pflichten zum Schutz der Stadttauben
Eine weitere eigenständige Zuständigkeit des Staates für den Schutz der Stadttauben könnte sich aus den
fundrechtlichen Pflichten des BGB ergeben. Nach § 966 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch gilt:
„Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.“
Finder im Sinne dieser Vorschrift ist, wer
a) eine verlorene (d.h. nicht herrenlose) Sache
b) findet und an sich nimmt.
Zu a)
Wie anhand der genetischen und verhaltensbiologischen Merkmale (siehe A) I.) der heutigen Stadttauben-
populationen ersichtlich, handelt es sich bei Stadttauben um von Menschen gezüchtete Tiere (Brieftauben,
Hochzeitszauben, Flugtauben, Rassetauben) bzw. deren Nachkommen. Das ursprüngliche Eigentum an den
ersten Zuchttieren am Anfang der Fortpflanzungskette setzt sich gemäß §§ 99 Abs. 1, 953 Bürgerliches Ge-
setzbuch auch an den Nachkommen fort9, da eine Dedomestikation genetisch nachgewiesenermaßen nicht
stattgefunden hat (siehe ebenfalls A) I.) und die zitierten sachenrechtlichen Vorschriften gemäß § 90a S. 3
Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend auch auf Tiere angewendet werden.10 Zivilrechtlich gesprochen sind
die Nachkommen von Stadttauben „Früchte“ der Ursprungs“sache“ und stehen damit selbst dann im Eigen-
tum des Ursprungszüchters, wenn dieser nicht mehr ermittelbar ist.
7 Vgl. von Loeper,
8 Als kostenloses PDF zum Download unter: https://www.tierrechte.de/produkt/handbuch-stadttaubenmanagement/.
9 Stresemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. A. 2018, § 99 Rn. 2; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum
BGB, 8. A. 2020, § 953 Rn. 8.
10 Stresemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. A. 2018, § 90a Rn. 6.Seite 7 von 49
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Zu b)
Finden setzt grundsätzlich das Entdecken und Wahrnehmen der Sache als verloren voraus, die Ansichnahme
die Begründung von Besitz.11 Mittelbarer Besitz genügt.12 Die Frage des Besitzes ist im Übrigen nicht statisch,
sondern wertend anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.13
Speziell im Hinblick auf herrenlose Tiere hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des zivilrecht-
lichen Fundrechts bejaht und für nötig befunden, da eine Eigentumsaufgabe wegen des bußgeldbewehrten
Verbots der Aussetzung von in Obhut des Menschen gehaltenen Tieren (§§ 3 S. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Nr. 4 Tier-
schutzgesetz) stets unwirksam sei und dem Fundrecht somit „praktisch tierschützende Wirkung“ zukomme:
„Die Nichtigkeit einer Dereliktion [Anmerkung des Bearbeiters: Derelektion = Eigentumsaufgabe, z.B.
durch Aussetzung eines Tieres] führt in aller Regel dazu, dass die Anwendbarkeit des Fundrechts ohne
weiteres zu bejahen ist. Auch wenn das Fundrecht primär auf den Schutz des Interesses des Eigentü-
mers und nicht des Tieres angelegt ist, entfaltet es praktisch tierschützende Wirkung. Das ist dem
Gesetzgeber bewusst. (…).“14
Aus dieser (teleologischen) Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der Besitz und damit
die rechtliche Qualifikation als „Finder“ von nicht in der Obhut einer Haltungs- oder sonstigen natürlichen
Person befindlichen domestizierten Tieren (und wegen §§ 90a S. 3, 99 Abs. 1, 953 Bürgerliches Gesetzbuch
auch deren Nachkommen) bei der Kommune liegt, auf deren Gebiet sich das Tier befindet.
Daraus folgt aufgrund der gemäß § 966 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch bestehenden Verwahrungspflicht des
Finders auch die Pflicht der Kommunen zur Erfüllung der Halterpflichten nach §§ 2 ff. Tierschutzgesetz (ins-
besondere Fütterung, Pflege, tierärztliche Versorgung).15
Im Hinblick auf die kleine Minderheit an Stadttauben, die Ringe tragen und sich damit eindeutig noch Hal-
ter*Innen zuordnen lassen, bestehen die fundrechtlich begründeten kommunalen Verwahr- bzw. Halter*In-
nenpflichten nur zeitlich befristet bis zur Rückführung an die Halter*Innen.
B) Wenn ja, bei welchen Behörden liegen die Zuständigkeiten für die Erfüllung dieser Pflichten im Land
Berlin?
Die Verteilung der sachlichen Zuständigkeiten für Ordnungsaufgaben im Land Berlin richtet sich nach den
folgenden Rechtsgrundlagen:
I. Tierschutzrechtliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für den Vollzug und die Kontrolle des Tierschutzes auf Ebene der Berliner Bezirke liegt bei
den Behörden für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung („VetLeb“). Dies ergibt sich aus folgenden lan-
desrechtlichen Vorschriften:
Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog):
11 Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. A. 2020, § 965 Rn. 9/10.
12 Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. A. 2020, § 965 Rn. 11.
13 Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018, 3 C 6.16, Rn. 13.
14 BVerwG, Urt. v. 26.4.2018, 3 C 24.16, Rn. 16.
15 Vgl. von Loeper, in: NuR 2020 (42), 827, 829.Seite 8 von 49
- 7 -
„Nummer 16a
Verbraucherschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes:
(…)
(4) die Veterinäraufsicht, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz
8 Buchstabe e) zugewiesen, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz,
soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 9) zugewiesen; (…)“
II. Fundrechtliche Zuständigkeit
Das Fundrecht zählt als Ordnungsaufgabe wie der Tierschutz nach der Berliner Zuständigkeitsverteilung auch
zum Sicherheits- und Ordnungsrecht und wird deshalb ebenfalls geregelt in:
Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog):
„Nummer 22c
Fundwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:
die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches
und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.“
Auch fundrechtlich besteht also eine sachliche Zuständigkeit der bezirklichen Ordnungsbehörden für den
Schutz der Stadttauben.
In Berlin erfolgt im speziellen Fall von Fundtieren die Wahrnehmung der Aufgaben der Fundbehörden grund-
sätzlich zentralisiert für ganz Berlin durch die Tiersammelstelle des Amts für regionalisierte Ordnungsaufga-
ben des Bezirks Lichtenberg. Dies ändert jedoch nichts an der durch den Gesetzgeber vorgenommenen
grundsätzlichen Zuständigkeits- und damit auch Verantwortungszuweisung nach der zitierten Anlage zum
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin Nr. 22c an die Bezirke.
Für die Umsetzung einer landesweit durch den Senat zu erlassenden Taubenschutzverordnung wäre aus den
beschriebenen Zweckmäßigkeits- und Effektivitätsgesichtspunkten aufgrund der vielfältigen Anforderungen
eine neue Sonderzuständigkeit „Stadttaubenmanagement“ in jedem Bezirk zu schaffen.
Endergebnis:
Zu A):
Es existieren rechtliche Pflichten der Kommunen zur Lösung der dauerhaften, menschengemachten tier-
schutzrechtlichen Probleme sogenannter Stadttauben (columbia livia forma domestica), da es sich bei
Stadttauben um von Menschen gezüchtete Tiere (Brieftauben, Hochzeitszauben, Flugtauben, Rassetau-
ben) bzw. deren Nachkommen und damit um Fundtiere handelt. Dies folgt sowohl aus dem TierschutzrechtSeite 9 von 49
- 8 -
selbst (Art. 20a Grundgesetz, Art. 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 1 Tierschutzgesetz) als auch aus
dem zivilrechtlichen Fundrecht (§§ 99 Abs. 1, 953, 966 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Diese tierschutzrechtlichen Schutz- bzw. Halterpflichten können von den Kommunen nur durch die Etab-
lierung eines professionellen Taubenmonitorings und Taubenmanagements erfüllt werden. Die nötigen
Maßnahmen können in kommunalen sicherheitsrechtlichen Verordnungen zur Abwehr von Gefahren im
Bereich der Art. 20a Grundgesetz, Art. 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 1 Tierschutzgesetz sowie §§ 99
Abs. 1, 953, 966 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 2 ff. Tierschutzgesetz als Teile der „öffentlichen Sicher-
heit“ geregelt werden. Die Zweckmäßigkeit einer solchen Rahmenregelung im Verordnungsweg ist nach
Größe, Gegebenheiten und Verwaltungsstruktur der jeweiligen Kommune zu beurteilen.
Das bekannteste und bewährteste Mittel zur nachhaltigen Verbesserung des Tierschutzes von Stadttauben
bei gleichzeitiger tierschutzkonformer Kontrolle der Populationsgrößen, artgemäßer Fütterung sowie
weitgehender Vermeidung von Verschmutzungen durch Taubenkot im öffentlichen Raum ist das Modell
betreuter Taubenschläge nach den erfolgreichen Aachener bzw. Augsburger Pilotprojekten. Zahlreiche
deutsche Kommunen haben dieses Modell mittlerweile etabliert. Nur im Bereich solcher betreuter Tau-
benschläge mit Fütterungsangebot im Taubenschlag wären überdies kommunale Taubenfütterungsver-
bote für Plätze und Straßen außerhalb der Futterstellen rechtskonform möglich und tierschutzfachlich
sinnvoll, da nur dann gleichzeitig eine artgemäße Versorgung der Tiere sichergestellt wäre.
Zu B):
Die Zuständigkeit für die Aufstellung eines Ordnungsrahmens für die landesweit erforderlichen Verbesse-
rungen im Stadttaubenschutz in Berlin liegt gemäß Art. 67 Abs. 1 Verfassung von Berlin, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs.
1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin, Nr. 14a Abs. 1 lit. d) Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetz Berlin bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung.
Dieser obliegt der Erlass einer auf die sicherheitsrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 55 Allgemeines
Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin gestützten (landesweiten) Taubenschutzverordnung zur Abwehr
von Gefahren für den Tierschutz (Art. 20a Grundgesetz, Art. 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, §§ 1 ff.
Tierschutzgesetz) und zur Erfüllung der fundrechtlich begründeten (§§ 99 Abs. 1, 953, 966 Abs. 1 Bürgerli-
ches Gesetzbuch) und tierschutzrechtlich ausgestalteten (§§ 2 ff. Tierschutzgesetz) kommunalen Verwahr-
pflichten.
Die Zuständigkeit für die Umsetzung der in einer solchen Taubenschutzverordnung zu regelnden Manage-
mentmaßnahmen läge im Land Berlin bei den Bezirksämtern. Aufgrund des aus tierschutzfachlicher Sicht
hohen Spezialisierungsgrades der Thematik und der Vielzahl für nachhaltige Verbesserungen zwingend
einzubindender Akteur*Innen sind jedem Bezirk vom Senat zweckgebundene Mittel zur Verfügung zu stel-
len. Diese sollten unter anderem die Schaffung einer Sonderstelle „Stadttaubenmanagement“ (Tauben-
schutzbeauftragte) in jedem Bezirk einschließen, die die Federführung zur Umsetzung der landesweiten
Taubenschutzverordnung im jeweiligen Bezirk übernimmt und befugt ist, andere behördliche und private
Stellen (v.a. Vogelschutzvereine, Ehrenamtliche) zu kontaktieren und einzubinden (z.B. bei der Standort-
suche für Taubenschläge das bezirkliche Bauamt).
Eine nachhaltige Umsetzung der weitreichenden Aufgaben aufgrund einer Taubenschutzverordnung al-
leine mit den bestehenden personellen und sachlichen Kapazitäten der bezirklichen Berliner Veterinärbe-
hörden und neben der Vielzahl anderer laufender Kontrollaufgaben der Berliner VetLebs wäre realitäts-
fern.Seite 10 von 49
T E C H N I S C H E U N I V E R S I T Ä T D A R M S T A D T
I N S T I T U T F Ü R M A S S I V B A U
Bauaufsichtlich anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle
P R Ü F U N G S B E R I C H T
t
Nr. 195.04 vom 26.08.2004
Einfluss von Taubenkot auf die
Oberfläche von Baustoffen
Auftraggeber: Menschen für Tierrechte-Bundesverband
der Tierversuchsgegner e.V.
Rosermonder-Str. 4a
D-52072 Aachen
Antrag-Nr.: 195.04
Dieser Bericht umfasst 28 Textseiten und 7 Beilagen.
64283 Darmstadt, Alexanderstr. 5
Telefon: 06151/162244
Telefax: 06151/165344
Die Veröffentlichung des vorliegenden Prüfungsberichtes, auch auszugsweise, sowie die
Verwendung für Werbungszwecke bedarf der Genehmigung des Instituts.Seite 11 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 1
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1. Zweck und Umfang der Untersuchungen
Zweck der Untersuchung war es den Einfluss von Taubenkot und dessen Abbauprodukten auf
Baustoffoberflächen zu prüfen. Dazu wurden folgende Baustoffe mit frischem Taubenkot
beaufschlagt:
Proben-
Nr.
1. Buntsandstein (Odenwald)
2. Granit
3. Travertin
4. Zementmörtel (CEM I 32,5 R, w/z=0,8)
5. Nadelholz (unbehandelt)
6. Nadelholz (lasiert)
7. Vollziegel (Mz-20-2,2)
8. Vollklinker (KMz-60-2,2)
9. Kupferblech (3 mm)
10. Stahlblech (1,4 mm, lackiert mit Alcydharz-Klarlack)
11. Stahlblech (1,6 mm, verzinkt)
12. Bronzeblech (0,4 mm)Seite 12 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 2
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2. Durchführung der Prüfungen
2.1 Art und Form der Prüfkörper
2.1.1 Sandstein (Odenwald)
Sandstein wird als Mauerstein und Fassadenplatte verwendet. Der geprüfte Sandstein stammt aus
dem Odenwald, besitzt eine rot-braune Färbung, ist quarzitisch gebunden und deshalb sehr fest
und frostsicher. Die Abmessungen des Probekörpers betragen:
• Breite: 112 mm;
• Länge: 128 mm;
• Dicke: 39 mm.
Bild 1: Sandstein (Odenwald)Seite 13 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 3
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2.1.2 Granit
Granit ist ein vulkanisches Tiefengestein und besteht hauptsächlich aus Feldspat-, Quarz- und
Glimmerkristalliten. Granit wird im Bauwesen als Fassadenstein und Gehwegplatte oder
Pflastzerstein verwendet. Die Herkunft des geprüften Granits ist unbekannt. Der Probekörper hat
folgende Abmessungen:
• Breite: 119 mm;
• Länge: 110 mm;
• Dicke: 39 mm.
Bild 2: GranitSeite 14 von 49
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2.1.3 Travertin
Travertin ist ein im Süßwasser gebildeter Kalkstein, der auf Grund seiner hohen Festigkeit und
seines günstigen Porensystems frostbeständig ist. Es wird deshalb im Bauwesen auch als
Fassadenstein verwendet. Der geprüfte Travertin stammt vermutlich aus Bad Langensalza und
der Probekörper hatte folgende Abmessungen:
• Breite: 119 mm;
• Länge: 112 mm;
• Dicke: 14 mm.
Bild 3: TravertinSeite 15 von 49
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2.1.4 Zementmörtel
Mörtel sind Gemische aus Bindemittel und Zuschlag bis 4 mm Größtkorn. Er wird als Putz- oder
Mauermörtel verwendet. Als Bindemittel kommen Zement und Kalk in Frage. Geprüft wurde ein
Zementmörtel mit einem Wasser-Zement-Wert (w/z-Wert) von 0,80. Der Mörtel wies folgende
Zusammensetzung auf:
• Zement: 200 g/Liter (CEM I 32,5R)
• Wasser: 160 g/Liter
• Sand (0/4): 2040 g/Liter
Aus dem Mörtel wurde ein Probekörper mit folgenden Abmessungen hergestellt:
• Breite: 110 mm;
• Länge: 119 mm;
• Dicke: 37 mm.
Bild 4: Zementmörtel (w/z=0,80)Seite 16 von 49
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2.1.5 Nadelholz (unbehandelt)
Nadelholz wird als Bauholz für konstruktiv tragende als auch nicht tragende Bauteile verwendet.
Unbehandeltes Nadelholz ist nicht beständig gegen Witterung und Holzinsekten und darf
deshalb im Innenbereich nur verbaut werden, wenn es von allen Seiten abgedeckt oder von allen
Seiten einsehbar ist. Bei dem hier geprüften Holz handelt es sich um unbehandeltes Fichtenholz
mit einer Holzfeuchte von 12 % (zu Beginn der Prüfung). Die Probe hat folgende Abmessung:
• Breite: 112 mm;
• Länge: 120 mm;
• Dicke: 59 mm.
Bild 5: Fichtenholz (unbehandelt)
2.1.6 Nadelholz (lasiert)Seite 17 von 49
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Durch eine Lasur wird das Holz vor Vergrauen infolge UV-Licht und Bläue-Pilze geschützt.
Gleichzeitig wird die Wasseraufnahme reduziert. Eine Lasur bietet keinen Schutz vor
holzzerstörenden Pilzen und Insekten. Die geprüfte Probe hat folgende Abmessungen:
• Breite: 110 mm;
• Länge: 119 mm;
• Dicke: 37 mm.
Bild 6: Fichtenholz (lasiert)
2.1.7 VollziegelSeite 18 von 49
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Ziegel sind aus Ton gebrannte künstliche Steine für den Mauerwerksbau. Durch die Art des
Ausgangsmaterials und die Brenntemperatur lassen sich die Eigenschaften des Ziegels
bestimmen. Bei dem hier geprüften Ziegel handelt es sich um einen niedrig gebrannten
Vollziegel der Festigkeitsklasse 20 und der Rohdichteklasse 2,2. Der Ziegel ist nicht
frostbeständig und sollte im verbauten Zustand vor Witterung geschützt werden, z.B. durch eine
Putzschicht. Die Abmessungen des Probekörpers betragen:
• Breite: 120 mm;
• Länge: 110 mm;
• Dicke: 73 mm.
Bild 7: Vollziegel (Mz-20-2,2)
2.1.8 VollklinkerSeite 19 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 9
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Klinker sind hochgebrannte Ziegel und zeichnen sich durch eine sehr hohe Festigkeit und
Beständigkeit gegenüber Frost und Chemikalien aus. Sie eignen sich deshalb hervorragend als
Fassadenbaustoff und als Baustoff für Abwasserkanäle. Geprüft wurde ein Vollklinker der
Festigkeitsklasse 60 und Rohdichteklasse 2,2. Die Abmessungen des Prüfkörpers waren wie
folgt:
• Breite: 120 mm;
• Länge: 110 mm;
• Dicke: 51 mm.
Bild 10: Vollklinker (KMz-60-2,2)
2.1.9 KupferblechSeite 20 von 49
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Kupfer wird im Bauwesen als Blech für Bedachungen oder Fassaden verwendet sowie als Rohr
für die Dachentwässerung oder Hausinstallation. Kupfer ist beständig gegenüber Trink- und
Brauchwasser und bildet an der Atmosphäre eine grüne Patina, die das darunter liegende Metall
vor weiterer Korrosion schützt. Das untersuchte Blech hat folgende Abmessungen:
• Breite: 110 mm;
• Länge: 110 mm;
• Dicke: 3,0 mm.
Bild 9: Kupferblech
2.1.10 Stahlblech (lackiert)Seite 21 von 49
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Durch nichtmetallische Beschichtungen kann der Stahl vor Korrosion geschützt werden. Der
Beschichtungsstoff und die Dicke der Beschichtung richtet sich nach der Art und der Intensität
der Einwirkung. Die Vielzahl an Beschichtungen kann im Rahmen dieser Prüfung nicht
untersucht werden. Beispielhaft wird an einem mit Alkydharz-Klarlack beschichtetem
Stahlblech die Prüfung durchgeführt. Das Blech hat folgende Abmessungen:
• Breite: 110 mm;
• Länge: 110 mm;
• Dicke: 1,4 mm.
Bild 10: Stahlblech mit Alkydkarz-Klarlack beschichtet
2.1.11 Stahlblech (verzinkt)Seite 22 von 49
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Verzinkter Stahl wird im Bauwesen z.B. für Dach- und Fassadenbleche, Entwässerungsrohre und
Befestigungsmittel verwendet. Feuerverzinken gehört zu den Schmelztauchüberzügen und soll
den Stahl vor Korrosion schützen. Stahlbleche werden kontinuierlich Bandverfahren verzinkt,
Einzelstahlbauteile werden im diskontinuierlichem Verfahren verzinkt. Je nach Verfahren
besitzt die Zinkschicht eine Dicke zwischen 15-30 μm (Bandverfahren) und 50-15 μm
(Stückverzinken). Die Schutzdauer ist stark abhängig von Atmosphäre. In Deutschland beträgt
die Abtragsrate ca 1-2 μm pro Jahr. Das geprüfte Stahlblech weist eine Zinkschicht von ca. 40
μm auf. Das Blech hat folgende Abmessungen:
• Breite: 110 mm;
• Länge: 111 mm;
• Dicke: 1,6 mm.
Bild 11: verzinktes Stahlblech
2.1.12 BronzeblechSeite 23 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 13
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Bronze ist eine Legierung aus mindestens 60 % Kupfer (Cu) und einem oder mehreren
Hauptlegierungszusätzen. Verwendung findet Bronze im Bauwesen bei Glocken, Statuen,
Pumpen und Armaturen. Bei dem verwendeten Bronzeblech handelt es sich um eine Kupfer-
Zinn-Legierung mit 80-90 % Cu. Das Blech hat folgende Abmessungen:
• Breite: 109 mm;
• Länge: 150 mm;
• Dicke: 0,3 mm.
Bild 12: Bronzeblech
2.2 VersuchsdurchführungSeite 24 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 14
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Auf den Probekörpern werden jeweils vier ringförmige Felder angelegt. In die Felder wird
frischer Taubenkot gefüllt. Nach 7, 28, 50 und 70 Tagen wird der Taubenkot aus den Feldern
entnommen und Veränderungen der Oberfläche visuell (photographisch und mittels
Lichtmikroskop) beurteilt. Bild 13 zeigt schematisch die Anordnung der Felder auf den
Probekörpern.
Bild 13: Schematische Darstellung der Feldeinteilung der Probekörper
Die Probekörper werden über Wasser in Plastik-Boxen gelagert. Dadurch bleibt die relative
Luftfeuchtigkeit bei rd. 100 % und ein vorzeitiges Austrocknen der Exkremente wird verhindert.
Feuchtigkeit ist notwendig, da für Reaktionen mit dem Baustoff immer ein flüssiges Medium
vorhanden sein muss und auch die Pilze und Bakterien, die den Kot umwandeln/abbauen,
Wasser benötigen. Da einige Baustoffe, z.B. Holz und Ziegel, stark Feuchtigkeit aufnehmen,
werden gelegentlich ein paar Tropfen destilliertes Wasser in die Probefelder geträufelt, um ein
ausreichend hohes Feuchtigkeitsniveau aufrecht zu erhalten. Bild 14 zeigt die Lagerung einer
Probe.
110 mm
120 mm
7 d
56 d 70 d
28 d
35 mmSeite 25 von 49
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Bild 14: Probe in Plastik-Box über Wasser gelagert
Die Boxen mit den Probekörpern werden im Wärmeschrank bei 30 °C gelagert. Durch die etwas
höhere Temperatur werden alle eventuell eintretenden Reaktionen beschleunigt. Auch die
bakterielle und durch Pilze hervorgerufene Zersetzung des Kots läuft schneller ab. Durch die
temperaturbedingte Beschleunigung lassen sich deshalb aus den Ergebnissen der Prüfung
Rückschlüsse auf die Langzeiteinwirkung von Taubenkot auf Baustoffe unter realen
Klimabedingungen ziehen.
2.3 Taubenkot
Die Prüfung erfolgt mittels frischem Taubenkot. Die Exkremente stammen von Stadttauben
(Columba livia forma domestica), die während der Versuchsdauer in Gefangenschaft gehaltenen
werden. Die Tauben wurden während dieser Zeit mit einer Körnermischung gefüttert.
Hauptbestandteil des Kots ist Harnsäure sowie Salze der Harnsäure, hauptsächlich Ammonium-
Salze.
Der pH-Wert des frischen Kots beträgt zwischen 5,5-5,8. Der pH-Wert nach 70 Tagen beträgt
5,7-5,9.
Die Einwirkung von Taubenkot entspricht einem schwachen chemischen Angriff, wie er in DIN
EN 206-1:2001-07 für Beton definiert ist.Seite 26 von 49
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3. Ergebnisse der Prüfungen
3.1 Sandstein (Probe 1)
Die Beaufschlagung von quarzitisch gebundenem Sandstein mit Taubenkot führte im
Untersuchungszeitraum von 70 Tagen zu keinen Veränderungen an der Steinoberfläche, wie aus
den Mikroskop-Aufnahmem (5-fache Vergrößerung) zu entnehmen ist. Die unvermeidlichen
Verschmutzungen auf der Oberfläche ließen sich mit einigem Aufwand mechanisch beseitigen.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen EinwirkungsdauerSeite 27 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 17
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3.2 Granit (Probe 2)
Die Beaufschlagung des Granits mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum von 70 Tagen
zu keinen Veränderungen an der Steinoberfläche. Die Mikroskop-Aufnahmem (5-fache
Vergrößerung) zeigen keinerlei Einwirkungen. Daraus lässt sich schließen, dass Granit
gegenüber Taubenkot beständig ist. Die unvermeidlichen Verschmutzungen auf der Oberfläche
ließen sich leicht entfernen.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.3 Travertin (Probe 3)Seite 28 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 18
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Die Beaufschlagung von Travertin mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum zu keinen
sichtbaren Schäden an der Oberfläche. Bis auf leichte Verschmutzungen sind unter dem
Mikroskop (5-fache Vergrößerung) keine Veränderungen feststellbar. Travertin ist gegenüber
Taubenkot beständig. Die Verschmutzungen auf der Oberfläche lassen sich leicht mechanisch
entfernen.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.4 Zementmörtel (Probe 4)Seite 29 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 19
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Die Beaufschlagung von Zementmörtel mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum zu
keinen sichtbaren Schäden an der Oberfläche. Bei der Probe die 70 Tage beaufschlagt wurde, ist
Schmutz in die Randzone des Mörtels eingedrungen und hat dort zu Verfärbungen geführt. Diese
stellen keinen Schaden sondern nur einen optischen Mangel dar. Die Prüfergebnisse sind auf
Beton übertragbar, da sich Zementmörtel und Beton im Wesentlichen nur im Größtkorn der
Gesteinskörnung unterscheiden
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.5 Holz (Probe 5)Seite 30 von 49
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Die Beaufschlagung von naturbelassenem Nadelholz mit Taubenkot führte im Untersuchungs-
zeitraum zu keinen sichtbaren Schäden an der Oberfläche. Allerdings dringen Kot-Partikel mit
der Feuchtigkeit in die Holzoberfläche ein und verursachen Verfärbungen. Diese beeinträchtigen
aber nicht die Tragfähigkeit. Die Verschmutzungen auf der Oberfläche lassen sich nur schwer
entfernen.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.6 Holz (Probe 6)Seite 31 von 49
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Die Beaufschlagung von lasiertem Nadelholz mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum
zu geringen Veränderungen an der Lasur. Es bilden sich kleine Krater und Furchen. Diese
Veränderungen lassen sich nur unter dem Mikroskop (5-fache Vergrößerung) feststellen und
sind mit bloßem Auge nicht erkennbar. Das Holz wird dabei nicht beschädigt. Die
Verschmutzungen auf der Oberfläche lassen sich leicht mechanisch beseitigen.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.7 Vollziegel (Probe 7)Seite 32 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 22
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Die Beaufschlagung von Ziegel mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum zu keinen
Schäden an der Oberfläche. Durch die feuchteregulierenden Eigenschaften des Ziegels wird
allerdings die Bildung von Schimmelpilzen gefördert. Auf den Mikroskopbildern (5-fache
Vergrößerung) lässt sich deshalb Myzel finden. Bei der Reinigung der Prüfflächen fiel ein hoher
Abrieb der Ziegeloberfläche auf, der allerdings nicht durch den Taubenkot sondern durch die
ständige Feuchtigkeitseinwirkung verursacht wird.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.8 Vollklinker (Probe 8)Seite 33 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 23
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Die Beaufschlagung von Klinker mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum zu keinen
Veränderungen an der Oberfläche. Klinker ist beständig gegenüber der Einwirkung. Allerdings
bildet sich auch hier sehr leicht Schimmelpilz auf der Oberfläche. Die Beseitigung der
Verschmutzung auf der Oberfläche kann leicht mit mechanischen Mitteln durchgeführt werden.
Der Klinker zeigt keinerlei Abrieb.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.9 Kupferblech (Probe 9)Seite 34 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 24
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Die Beaufschlagung von Kupferblech mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum zu
deutlichen Veränderungen an der Oberfläche. Wie die Mikroskopbilder (5-fache Vergrößerung)
zeigen, bilden sich schon nach 7 Tagen grün-schwarze Oxidationsprodukte, die beim Reinigen
allerdings zum Teil mit entfernt wurden. Die Korrosion nimmt bis zum 70. Tag zu. Dabei wird
die Oxidationsschicht fester und kann durch die Reinigung nicht mehr entfernt werden.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.10 Stahlblech (Probe 10)Seite 35 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 25
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Zunächst erwies sich der verwendete Alkydharz-Lack als nicht temperaturbeständig und zeigte
auch ohne Einwirkung von Taubenkot deutliche Alterungserscheinungen (Eintrübung, braune
Flecken). Taubenkot beschleunigt diese Alterung noch erheblich. Wie die Mikroskopbilder (5-
fache Vergrößerung) zeigen, bilden sich nach 7 Tagen vermehrt schwarze Punkte und Blasen im
Lack. Nach 56 Tagen ist die Oberfläche einheitlich schwarz. Nach 70 Tagen bilden sich Risse im
Lack.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.11 Stahlblech (Probe 11)Seite 36 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 26
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Die Beaufschlagung von verzinkten Stahlblech mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum
zu deutlichen Veränderungen an der Oberfläche. Wie die Mikroskopbilder (5-fache
Vergrößerung) zeigen, wird die Oberfläche nach 7 Tagen matt, zeigt nach 28 Tagen erste
Flecken, die sich mit weitere Exposition vergrößern. Nach 70 Tagen ist der Korrosionsschutz
stellenweise aufgehoben und erste Rostflecken werden unter dem Mikroskop sichtbar.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen Einwirkungsdauer
3.12 Bronzeblech (Probe 12)Seite 37 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 27
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Die Beaufschlagung von Bronze mit Taubenkot führte im Untersuchungszeitraum zu ähnlichen
Veränderungen der Oberfläche wie beim Kupferblech. Wie die Mikroskopbilder (5-fache
Vergrößerung) zeigen, bilden sich schon nach 7 Tagen grün-schwarze Oxidationsprodukte. Die
Korrosion nimmt bis zum 70. Tag zu. Dabei wird die Oxidationsschicht fester und kann durch
die Reinigung nicht mehr entfernt werden. Die natürliche Bildung einer Patina wird durch die
Einwirkung von Taubenkot beschleunigt.
nach 70 Tagen (ohne Einwirkung)
nach 7 Tagen Einwirkungsdauer nach 28 Tagen Einwirkungsdauer
nach 56 Tagen Einwirkungsdauer nach 70 Tagen EinwirkungsdauerSeite 38 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 28
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Dipl.-Ing. Adam Prof. Dr.-Ing. GrüblSeite 39 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 1
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Anhang: Probeköper nach der Prüfung
Anhang 1: Sandstein (Odenwald)
Anhang 2: GranitSeite 40 von 49
Prüfungsbericht Nr. 186.1.04 vom 26.08.04 Seite 2
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Anhang 3: Travertin
Anhang 4: Zementmörtel (w/z=0,80)Seite 41 von 49
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Anhang 5: Nadelholz (unbehandelt)
Anhang 6: Nadelholz (lasiert)Seite 42 von 49
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Anhang 7: Vollziegel (Mz-20-2,2)
Anhang 8: Vollklinker (KMz-60-2,2)Seite 43 von 49
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Anhang 9: Kupferblech
Anhang 10: Stahlblech (lackiert mit Alkydharz-Klarlack)Seite 44 von 49
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Anhang 11: Stahlblech (verzinkt)
Anhang 12: BronzeblechSeite 45 von 49
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Versuchsplan:
Probe
Nr. Bezeichnung Feld Expositionsbeginn Expositionsende Dauer
a 25.06.04 02.07.04 7 Tage
b 17.06.04 15.07.04 28 Tage
c 09.06.04 04.08.04 56 Tage
1 Sandstein
(Odenwald)
d 03.06.04 12.08.04 70 Tage
a 25.06.04 02.07.04 7 Tage
b 17.06.04 15.07.04 28 Tage
c 09.06.04 04.08.04 56 Tage
2 Granit
d 04.06.04 13.08.04 70 Tage
a 23.06.04 30.06.04 7 Tage
b 18.06.04 16.07.04 28 Tage
c 10.06.04 05.08.06 56 Tage
3 Travertin
d 04.06.04 13.08.04 70 Tage
a 23.06.04 30.06.04 7 Tage
b 18.06.04 16.07.04 28 Tage
c 10.06.04 05.08.06 56 Tage
4 Zementmörtel
(w/z=0,80)
d 05.06.04 14.06.04 70 Tage
a 24.06.04 01.07.04 7 Tage
b 19.06.04 17.07.04 28 Tage
c 11.06.04 06.08.04 56 Tage
5 Holz
(unbehandelt)
d 05.06.04 14.06.04 70 Tage
a 24.06.04 01.07.04 7 Tage
b 19.06.04 17.07.04 28 Tage
c 15.06.04 10.08.04 56 Tage
6 Holz
(lasiert)
d 07.06.04 16.08.04 70 Tage
a 24.06.04 01.07.04 7 Tage
b 21.06.04 19.07.04 28 Tage
c 15.06.04 10.08.04 56 Tage
7 Vollziegel
(Mz-20-2,2)
d 07.06.04 16.08.04 70 Tage
a 24.06.04 01.07.04 7 Tage
b 21.06.04 19.07.04 28 Tage
c 14.06.04 09.08.04 56 Tage
8 Vollklinker
(KMz-60-2,2)
d 08.06.04 17.08.04 70 Tage
a 26.06.04 03.07.04 7 Tage
b 23.06.04 21.07.04 28 Tage
c 14.06.04 09.08.04 56 Tage
9 Kupferblech
d 08.06.04 17.08.04 70 Tage
a 22.06.04 29.06.04 7 Tage
b 18.06.04 16.07.04 28 Tage
c 11.06.04 06.08.04 56 Tage
10
Stahlblech
(lackiert mit
Alkydharz-
Klarlack) d 09.06.04 18.08.04 70 Tage
a 22.06.04 29.06.04 7 Tage
b 18.06.04 16.07.04 28 Tage
c 11.06.04 06.08.04 56 Tage
11 Stahlblech
(verzinkt)
d 09.06.04 18.08.04 70 Tage
a 26.06.04 03.07.04 7 Tage
b 23.06.04 21.07.04 28 Tage
c 20.06.04 15.08.04 56 Tage
12 Bronzeblech
d 14.06.04 23.08.04 70 TageSeite 46 von 49
1
Gefährdungseinstufung
von Stadttauben
Übertragen Tauben Krankheiten und Parasiten?
Überprüfung aktueller Aussagen aus dem Internet
auf ihren Wahrheitsgehalt
Stand 29. Juli 2017
Dr. Mirja Kneidl-Fenske, Hamburg
Betreuende Tierärztin für den Hamburger Stadttauben e. V.
Michaela Dämmrich, Hannover
Landesbeauftragte für den Tierschutz in NiedersachsenSeite 47 von 49
32
Übertragen Tauben Krankheiten?
Behauptung 1: Aspergillose (Pilz) - Zerstörung der Lunge
Richtigstellung: Kein Tier ist Überträger einer Aspergillose!
Schimmelherde des Cryptococcus neoformans können sich auf Erde und auch auf altem Taubenkot bil-
den. Bei hoher Exposition in mit Schimmelpilzsporen gesättigter Luft kann eine Infektion erfolgen.
Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 2: „Encephalitis (Virus) - Nervenentzündung“
Richtigstellung: Eine Enzephalitis ist eine Gehirnentzündung. Weder das Robert-Koch-Institut (Berlin)
noch das Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (Hamburg) haben Informationen darüber, dass
Tauben Enzephalitis übertragen. Falls damit PMV gemeint ist, haben Tauben auch da eine Sonderform
cPMV, die keine nennenswerte Rolle als Zoonose spielt. Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 3: „Histoplasmose (Pilz) - Zerstörung der Lunge“
Richtigstellung: Tauben sind als Haus- und Nutztier potentielle Überträger. Allerdings sieht das Ro-
bert-Koch-Institut die Verbreitung der Histoplasmose in den USA, Zentral- und Südamerika, Karibik,
Afrika, Indonesien, Australien und vereinzelt in Europa (hier nur in Fledermaushöhlen).
Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 4: Kokkzidose (Pilz) - Zerstörung der Lunge“
Richtigstellung: Kokzidien sind keine Pilze, sondern Einzeller. Typische Taubenkokzidien, die mit dem
Kot ausgeschieden werden, sind harmlos für den Menschen und andere Säugetiere.
Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 5: Listeriose (Bakterium) - Hirnhautentzündung
Richtigstellung: Tauben können diesen Erreger zwar ausscheiden, aber die größte Bedeutung als
Infektionsquelle haben kontaminierte Lebensmittel. Ein Infektionszusammenhang mit Tauben wird im
Robert-Koch-Jahrbuch 2015 nicht genannt. Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 6: Myxovirose (Virus) - Augenentzündung
Richtigstellung: Myxoviren ist eine veraltete Bezeichnung für Orthomyxo- und Paramyxoviren. Beide
haben für den Menschen keine Bedeutung. Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 7: „Ornithose / Psittakose (Bakterium) - Tödliche Lungenentzündung“
Richtigstellung: Ornithose sind für Vögel und Menschen nur noch meldepflichtig, weil die Krankheit
mit Antibiotika gut zu behandeln ist. Die Symptomatik dieser Krankheit ähnelt einer Grippe. Das Ro-
bert-Koch-Institut in Berlin bestätigt 2016, dass es in den letzten 10 Jahren nur zwei nachgewiesene
Fälle von Ornithosen durch Tauben gab. Bei einer Bevölkerung in Deutschland von 82.176.000 (Stand
2015) und einem Zeitraum von 10 Jahren, entsprechen 2 Erkrankungen einer Wahrscheinlichkeit von
1 : 420 Millionen (also der Wahrscheinlichkeit, 5 x hintereinander den Eurojackpot zu knacken).
Insgesamt erkrankten in der BRD von 2007 bis 2016 153 Menschen an Ornithose (d.h. 15 pro Jahr,
Wahrscheinlichkeit 1 … : 5,5 Millionen), die Kontakt zu Gänsen, Enten, Wellensittichen, Papageien, Hüh-
ner und eben auch Tauben hatten.
Fazit: Die Behauptung ist maßlos übertrieben.
Rot: Behauptungen im Internet Schwarz: nachprüfbare Fakten Stand: 29. 7. 2017 Rot: Behauptungen im Internet Schwarz: nachprüfbare Fakten Stand: 29. 7. 2017
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
höchst
unwahrscheinlich
Behauptung 8: „Salmonellose (Bakterium) - Lebensmittelvergiftung“
Richtigstellung: Die Salmonellen, die Tauben befallen, sind taubenspezifisch (Salmonella typhimurium
var. copenhagen). Sie sind keine Zoonose und daher für Menschen harmlos. Fazit: Die Behauptung ist
falsch.
Behauptung 9: „Toxoplasmose (Einzeller) - Entzündung der Leber und Lunge“
Richtigstellung: Tauben sind potentielle Überträger, wie alle Warmblüter. Nach dem Robert-Koch-Insti-
tut sind allerdings hauptsächlich zwei Infektionswege für die Infektion des Menschen verantwortlich:
• orale Aufnahme umweltresistenter Oozysten über Ausscheidungen der Katze (z. B. ungewaschenes
Gemüse),
• sowie die Aufnahme von sogenannten Gewebszysten, durch Fleisch infizierter Tiere (z. B. Rohwurst,
Hackepeter).
Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 10: „Typhus (Bakterium) - Tödliche Durchfallerkrankung“
Richtigstellung: Typhus ist eine Erkrankung, die durch spezielle Salmonellenstämme (Salmonella
typhi) verursacht wird. Diese spielen bei Tauben keine Rolle. Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Behauptung 11: Trichomonasis (Einzeller) - Schwellungen
Richtigstellung: Eine Trichomoniasis ist eine Geschlechtserkrankung, die beim Geschlechtsakt von
Mensch zu Mensch übertragen wird (Trichomonas vaginalis).
Bei Tauben kommen Trichomonas gallinae vor. Diese haben für den Menschen keine Bedeutung und
werden zudem nicht über Kot, sondern von erwachsenen Tauben auf die jungen Tauben beim Füttern
übertragen, bzw. auf andere Vogelarten durch Aufnahme kontaminierten Wassers. Fazit: Die Behaup-
tung ist falsch.
Behauptung 12: H5N1 - Vogelgrippe
„Da selbst alter, vertrockneter Taubenkot noch lebende Erreger beherbergen kann, ergibt sich die
unbedingte Notwendigkeit einer professionellen Taubenkotbeseitigung...“
Richtigstellung: Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, wies
2015 nach, dass Tauben eine hohe Resistenz gegen Vogelgrippe und eine sehr geringe Virusausschei-
dung … haben. In Niedersachsen durften während der Vogelgrippe 2017 Tauben transportiert und ausge-
stellt werden, weil sie bei der Übertragung der Geflügelpest keine Rolle spielen. Fazit: Die Behauptung
ist falsch.
Das Infektionsschutzgsetz von 2000
formuliert in § 2, Absatz 12, dass ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen
werden können, ein Gesundheitsschädling ist.
Da Stadttauben auf Menschen keine nennenswerten Krankheiten übertragen,
dürfen sie nicht als Schädlinge bezeichnet werden.Seite 48 von 49
4
Rot: Behauptungen im Internet Schwarz: nachprüfbare Fakten Stand: 29. 7. 2017
stimmt
stimmt bedingt
stimmt bedingt
nein
Übertragen Tauben Parasiten?
Behauptungen: „Am Körper der Tauben, in deren Nestern und Fäkalien finden sich über 100 verschie-
dene Parasiten und Krankheitserreger, die von den Niststätten in die Gebäude eindringen und dort
Menschen, Lebensmittel und Rohstoffe befallen können.“
Richtig ist: Tauben können, besonders wenn sie geschwächt sind, zahlreiche Parasiten und Krankheits-
erreger aufweisen. Diese sind aber zum größten Teil tauben- oder vogelspezifisch und für den Men-
schen völlig harmlos.
Behauptungen:
„Vor allem Parasiten können beim Menschen empfindliche Hautreaktionen hervorrufen und durch
Kratzen Sekundärinfektionen verursachen. Folgende Parasiten treten auf:
• Taubenzecke – Argus relexus
• Taubenfloh – Ceratophyluss columbae
• Große Taubenlaus – Hohostielle lata
• Vogelmilbe – Dermynyssus gallinae“
Richtig ist: Taubenzecken: Menschen sind vor Taubenzecken geschützt, solange Tauben als Wirt
vorhanden sind. Sie können den Menschen als Fehlwirt befallen, sterben aber nach wenigen Tagen ab.
Die mögliche Schadwirkung geht von Hautinfektionen an der Bisswunde aus. Eine Übertragung von
Krankheitserregern wie Borreliose oder FSME durch Taubenzecken konnte bislang in keinem einzigen
Fall nachgewiesen werden. Fazit: Die Behauptung stimmt nur bedingt.
Richtig ist: Taubenfloh: Er kann durchaus auch für den Menschen als Lästling auftreten.
Fazit: Die Behauptung stimmt.
Richtig ist: Große Taubenlaus: Dieses Tier gibt es nicht. Es gibt Federlinge, die hochartspezifisch sind
und bei Tauben ausschließlich Federsubstanz bzw. Hautschuppen fressen. Sie sind am Menschen nicht
interessiert. Fazit: Die Behauptung ist falsch.
Richtig ist: Vogelmilbe: Tauben können von dem Parasiten betroffen sein. Seine Hauptschadwirkung
wird durch Blutsaugen verursacht. Für den Menschen ist der Erreger ein Lästling und könnte theore-
tisch, ebenso wie die Zecke, Krankheiten übertragen, was aber bisher nicht vorkam. Vogelmilben gibt es
bei vielen Vogelarten. Fazit: Die Behauptung stimmt nur bedingt und trifft nicht nur auf Tauben zu.
Resümee
Die Einschätzung von Jens Hübel, Tierarzt Leipzig:
„Die Darstellung auf der Homepage von Schädlingsbekämpfern und Vergrämungsfirmen sind als völ-
lig überzogen zu betrachten. Hier wird Panik geschürt und den Leserinnen und Lesern durch Fehlin-
formationen suggeriert, dass Tauben eine Vielzahl an lebensbedrohlichen Erkrankungen übertragen
würden.“Seite 49 von 49

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Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de