261290 · Große Anfrage
Große Anfrage der BSW/SBI-Gruppe: Klärung des Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) und Baumschutzsatzung bei bauplanungsrechtlich festgesetzten Bäumen
Kerndaten
- Nummer
- 261290
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 25.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Alt-Godesberg Hauptort
- Mehlem
- Plittersdorf
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Große Anfrage öffentlich 261290 Fragesteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki 24.06.2026 Große Anfrage der BSW/SBI-Gruppe: Klärung des Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) und Baumschutzsatzung bei bauplanungsrechtlich festgesetzten Bäumen Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.07.2026 Kenntnisnahme Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme Fragestellung Wie beabsichtigt die Verwaltung nach der Entscheidung der Bezirksregierung im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem künftig über Anträge auf Baumfällungen zu entscheiden, wenn der Erhalt der betroffenen Bäume durch Festsetzungen in Bebauungsplänen gesichert ist? Begründung Mit der Mitteilungsvorlage DS 230605-11 hat die Verwaltung darüber informiert, dass die Bezirksregierung Köln die Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg und des Rates der Stadt Bonn im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem als rechtmäßig bestätigt hat. Im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem vertrat die Verwaltung wiederholt die Auffassung, dass über die beantragte Baumfällung auf Grundlage des § 4 Abs. 1 lit. b der Baumschutzsatzung entschieden werden könne (DS 230605-07 ST). Demgegenüber vertrat die Bezirksvertretung Bad Godesberg die Auffassung, dass bei Bäumen, die im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zum Erhalt festgesetzt sind, vorrangig die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 31 BauGB für Ausnahmen und Befreiungen zu berücksichtigen seien (DS 230605-01 AA). Mit Beschluss vom 8. September 2025 (DS 230605-10 AA) bestätigte der Rat im Beanstandungsverfahren nach der Gemeindeordnung NRW die Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25. Oktober 2023 (DS 230605-02) und vom 18. September 2024 (DS 230605-05 ST, vgl. DS 230605-06). Die Bezirksregierung Köln hat diese Entscheidung des Rates nunmehr bestätigt (DS 230605-11). Die Mitteilungsvorlage enthält jedoch keine Aussage dazu, welche Konsequenzen die Verwaltung aus dieser Entscheidung für ihre zukünftige Verwaltungspraxis zieht.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Fragestellung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Auch im Bereich des ehemaligen Postbankareals in Plittersdorf wurden Baumfällungen bei im Bebauungsplan festgesetzten Bäumen auf Grundlage der Baumschutzsatzung genehmigt. Zur Begründung führte die Verwaltung seinerzeit aus, nach § 4 Abs. 1 lit. b BSchS bestehe „kein Ermessensspielraum“, auch wenn die betroffenen Bäume durch Festsetzungen des Bebauungsplans geschützt seien (vgl. DS 231409 sowie DS 231582-24 AA). Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf darüber, nach welchen rechtlichen und verfahrensmäßigen Maßstäben die Verwaltung künftig über Baumfällungen bei im Bebauungsplan festgesetzten Bäumen entscheiden wird. Diese Frage stellt sich auch deshalb, weil hier zugleich die Normhierarchie zwischen Bundesrecht und kommunalem Satzungsrecht berührt ist. Das BauGB regelt als Bundesrecht die Bauleitplanung und die Voraussetzungen, unter denen von Festsetzungen eines Bebauungsplans abgewichen werden darf. Aus der Sicht der Fragesteller kann eine kommunale Baumschutzsatzung das bundesrechtliche Prüfungsregime des § 31 BauGB für Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ersetzen oder faktisch unterlaufen; eine solche Rechtsanwendung stünde auch im Widerspruch zum Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG. Dieser Vorrang wirkt hier zugunsten des bundesrechtlichen BauGB gegenüber entgegenstehendem Landesrecht; er gilt erst recht gegenüber kommunalem Satzungsrecht, das als autonomes Ortsrecht auf der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 49 LNatSchG NRW zum Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen beruht. Die Fragesteller bitten die Verwaltung zudem, den Bescheid der Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsichtsbehörde im Beanstandungsverfahren zu DS 230605 dem Rat im Rahmen der Beantwortung dieser Großen Anfrage vollständig zur Verfügung zu stellen, soweit erforderlich mit Schwärzungen schutzwürdiger personenbezogener Daten. Dies ist geboten, damit der Rat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der kommunalaufsichtlichen Entscheidung nachvollziehen und sich ein eigenes Bild von den Konsequenzen für die künftige Verwaltungspraxis machen kann. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de