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261290 · Große Anfrage

Große Anfrage der BSW/SBI-Gruppe: Klärung des Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) und Baumschutzsatzung bei bauplanungsrechtlich festgesetzten Bäumen

Nummer
261290
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
25.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung des Rates 24.09.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 30.09.2026 Kenntnisnahme
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Große Anfrage
öffentlich
261290
Fragesteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Hanno von Raußendorf
Moussa Acharki
24.06.2026
Große Anfrage der BSW/SBI-Gruppe: Klärung des
Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB)
und Baumschutzsatzung bei bauplanungsrechtlich
festgesetzten Bäumen
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.07.2026 Kenntnisnahme
Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
Wie beabsichtigt die Verwaltung nach der Entscheidung der Bezirksregierung
im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem künftig über Anträge auf Baumfällungen
zu entscheiden, wenn der Erhalt der betroffenen Bäume durch Festsetzungen
in Bebauungsplänen gesichert ist?
Begründung
Mit der Mitteilungsvorlage DS 230605-11 hat die Verwaltung darüber informiert,
dass die Bezirksregierung Köln die Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad
Godesberg und des Rates der Stadt Bonn im Verfahren zur Blutbuche in
Mehlem als rechtmäßig bestätigt hat.
Im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem vertrat die Verwaltung wiederholt die
Auffassung, dass über die beantragte Baumfällung auf Grundlage des § 4 Abs.
1 lit. b der Baumschutzsatzung entschieden werden könne (DS 230605-07 ST).
Demgegenüber vertrat die Bezirksvertretung Bad Godesberg die Auffassung,
dass bei Bäumen, die im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zum
Erhalt festgesetzt sind, vorrangig die bauplanungsrechtlichen Anforderungen
des § 31 BauGB für Ausnahmen und Befreiungen zu berücksichtigen seien (DS
230605-01 AA).
Mit Beschluss vom 8. September 2025 (DS 230605-10 AA) bestätigte der Rat
im Beanstandungsverfahren nach der Gemeindeordnung NRW die Beschlüsse
der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25. Oktober 2023 (DS 230605-02)
und vom 18. September 2024 (DS 230605-05 ST, vgl. DS 230605-06). Die
Bezirksregierung Köln hat diese Entscheidung des Rates nunmehr bestätigt
(DS 230605-11). Die Mitteilungsvorlage enthält jedoch keine Aussage dazu,
welche Konsequenzen die Verwaltung aus dieser Entscheidung für ihre
zukünftige Verwaltungspraxis zieht.Seite 1 von 2
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Die Fragestellung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Auch im Bereich
des ehemaligen Postbankareals in Plittersdorf wurden Baumfällungen bei im
Bebauungsplan festgesetzten Bäumen auf Grundlage der Baumschutzsatzung
genehmigt. Zur Begründung führte die Verwaltung seinerzeit aus, nach § 4 Abs.
1 lit. b BSchS bestehe „kein Ermessensspielraum“, auch wenn die betroffenen
Bäume durch Festsetzungen des Bebauungsplans geschützt seien (vgl. DS
231409 sowie DS 231582-24 AA).
Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf darüber, nach welchen
rechtlichen und verfahrensmäßigen Maßstäben die Verwaltung künftig über
Baumfällungen bei im Bebauungsplan festgesetzten Bäumen entscheiden wird.
Diese Frage stellt sich auch deshalb, weil hier zugleich die Normhierarchie
zwischen Bundesrecht und kommunalem Satzungsrecht berührt ist. Das
BauGB regelt als Bundesrecht die Bauleitplanung und die Voraussetzungen,
unter denen von Festsetzungen eines Bebauungsplans abgewichen werden
darf. Aus der Sicht der Fragesteller kann eine kommunale Baumschutzsatzung
das bundesrechtliche Prüfungsregime des § 31 BauGB für Ausnahmen und
Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ersetzen oder
faktisch unterlaufen; eine solche Rechtsanwendung stünde auch im
Widerspruch zum Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG. Dieser Vorrang
wirkt hier zugunsten des bundesrechtlichen BauGB gegenüber
entgegenstehendem Landesrecht; er gilt erst recht gegenüber kommunalem
Satzungsrecht, das als autonomes Ortsrecht auf der landesrechtlichen
Ermächtigungsgrundlage des § 49 LNatSchG NRW zum Erlass kommunaler
Baumschutzsatzungen beruht.
Die Fragesteller bitten die Verwaltung zudem, den Bescheid der
Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsichtsbehörde im
Beanstandungsverfahren zu DS 230605 dem Rat im Rahmen der
Beantwortung dieser Großen Anfrage vollständig zur Verfügung zu stellen,
soweit erforderlich mit Schwärzungen schutzwürdiger personenbezogener
Daten. Dies ist geboten, damit der Rat die rechtlichen und tatsächlichen
Grundlagen der kommunalaufsichtlichen Entscheidung nachvollziehen und sich
ein eigenes Bild von den Konsequenzen für die künftige Verwaltungspraxis
machen kann.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de