261284-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Antrag auf Prüfung der strukturellen Kontroll-, Dokumentations- und Steuerungsfähigkeit der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 261284-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261284-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. OB Bürgerantrag: Antrag auf Prüfung der strukturellen Kontroll-, Dokumentations- und Steuerungsfähigkeit der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 23.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Gegenstand des Bürgerantrags Die Antragstellerin beantragt die Erstellung eines abstrakten Berichts über die Sicherstellung von Steuerungs-, Dokumentations-, Kontroll- und Koordinierungsmechanismen bei komplexen rechtskreisübergreifenden Verwaltungsvorgängen innerhalb der Bonner Stadtverwaltung. Die Antragstellerin stellt ausdrücklich klar, dass der Bürgerantrag nicht auf eine Entscheidung in einem Einzelfall gerichtet sei und die Leitung der Verwaltung durch die Oberbürgermeisterin (Anmerkung: Zitat aus Antrag) nach § 62 GO NRW unberührt bleiben solle. 2. Bewertung Die Bundesstadt Bonn verfügt über eine nach Aufgaben und gesetzlichen Zuständigkeiten gegliederte Verwaltungsorganisation. Die Bearbeitung von Angelegenheiten erfolgt grundsätzlich durch die jeweils fachlich zuständigen Organisationseinheiten auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie der verwaltungsinternen Regelungen. Sofern bei Verwaltungsvorgängen mehrere Organisationseinheiten rechtlich zuständig sind, erfolgt die erforderliche Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen entsprechend den jeweiligen fachlichen Zuständigkeiten. Eine grundsätzliche organisatorische Vorgabe, nach welcher in sämtlichen rechtskreisübergreifenden Sachverhalten eine zentrale federführende Stelle einzurichten oder dauerhaft zu bestimmen sei, besteht nicht. Dies entspricht der bestehenden Organisationsstruktur, nach welcher die Verantwortung grundsätzlich bei den jeweils fachlich zuständigen Organisationseinheiten verbleibt und erforderliche Abstimmungen anlassbezogen erfolgen.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die von der Antragstellerin angesprochenen Themenbereiche, unter anderem Personalrecht, Schwerbehindertenrecht, Datenschutz, Informationszugang, Arbeitsschutz, Entgeltangelegenheiten, Beschwerdeverfahren, Haushaltsrecht und Rechnungsprüfung, unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Zuständigkeiten sowie unterschiedlichen Verfahrens- und Kontrollmechanismen. Für diese Bereiche bestehen jeweils eigenständige gesetzliche Vorgaben, interne Zuständigkeiten sowie Beteiligungs- und Kontrollstrukturen. Eine sämtliche Rechtskreise umfassende allgemeine Verfahrensordnung oder zentrale Steuerungsstelle besteht derzeit nicht. Die Verwaltung sieht hierin keinen Hinweis darauf, dass die bestehenden organisatorischen Strukturen ihre Aufgaben grundsätzlich nicht erfüllen könnten. Vielmehr richtet sich die jeweils erforderliche Federführung nach Art, Umfang und rechtlicher Einordnung des konkreten Verwaltungsvorgangs. Mit der am 26.06.2026 per Mail eingegangenen Ergänzung zum Bürgerantrag werden insbesondere Auskünfte über Zuständigkeiten, Bearbeitungsstände, beteiligte Organisationseinheiten, Aktenführungen sowie konkrete verwaltungsinterne Abläufe im Zusammenhang mit bereits anhängigen Vorgängen begehrt. Diese Fragestellungen betreffen jedoch die Bearbeitung konkreter Verwaltungsvorgänge sowie Auskunfts- und Verfahrensfragen zu Einzelfällen. Sie gehen damit über den Gegenstand eines auf eine abstrakte Organisationsprüfung gerichteten Bürgerantrags hinaus. Soweit hierzu Auskunftsansprüche bestehen, richten sich diese nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie sind nicht Gegenstand der Entscheidung über einen Bürgerantrag nach § 24 GO NRW. 3. Fazit Der Bürgerantrag greift Fragestellungen auf, die die verwaltungsinterne Organisation und die Zusammenarbeit verschiedener Organisationseinheiten betreffen. Aus Sicht der Verwaltung besteht auf Grundlage des vorliegenden Bürgerantrags kein Anlass für die Erstellung eines abstrakten verwaltungsweiten Strukturberichts im beantragten Umfang. Die angesprochenen Anliegen werden auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten, internen Organisationsregelungen sowie der jeweiligen Fachverfahren wahrgenommen. Von der Einrichtung einer zentralen Federführung für sämtliche rechtskreisübergreifenden Verwaltungsvorgänge wird abgesehen. Die Koordination erfolgt bedarfsbezogen unter Beteiligung der zuständigen Stellen. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger:Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de