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261255-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag der AfD-Fraktion: Beflaggung öffentlicher Gebäude

Nummer
261255-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 13.07.2026 Kenntnisnahme
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  1. 261255 Antrag der AfD-Fraktion: Beflaggung öffentlicher Gebäude

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261255-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. OB
Antrag der AfD-Fraktion: Beflaggung öffentlicher
Gebäude
Beratungsfolge
Rat 09.07.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Nach Prüfung der maßgeblichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen
bestehen gegen den Beschlussvorschlag, städtische Dienstgebäude und
Liegenschaften mit vorhandenen Fahnenmasten ganzjährig mit der
Bundesflagge zu beflaggen, erhebliche rechtliche Bedenken.
Aus den geltenden gesetzlichen Regelungen geht hervor, dass eine
Beflaggung (auch die mit Deutschlandflagge) grundsätzlich besonderen
Anlässen vorbehalten ist. Hierzu hat der Landesgesetzgeber gesetzlich
verankert, dass das Innenministerium verbindliche Tage für die Beflaggung
bestimmt (s. Ziffer 1 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen NRW). Es
handelt sich dabei um einzelne Tage, die aufgrund ihrer geschichtlichen oder
symbolischen Bedeutung besondere Würdigung und Aufmerksamkeit erfahren
sollen – dies geschieht durch das öffentliche Flaggen. In der Praxis bedeutet
dies, dass beim Anblick der Beflaggung der Bürger sich fragt, welchen Anlass
diese wohl haben mag, wird in dieser Situation an das besondere Datum
erinnert und kann sich der Bedeutung des (Gedenk)Tages bewusst werden.
Gleichzeitig wird der Tag auf diese Weise durch die Gemeinschaft gewürdigt.
Die dauerhafte Beflaggung würde die besondere Aufmerksamkeit, die den - in
der Beflaggungsverordnung genannten - Feiertagen und Jubiläumstagen durch
die vereinzelte Beflaggung zukommen soll, nehmen. Die gesetzlich intendierte
Wirkung der Anlassbeflaggung würde konterkariert.
Nichts anderes ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, die es den
Gemeinden erlaubt, auch aus eigener Entschließung zu flaggen. Denn dies soll
nur geschehen, wenn die Gemeinden eine öffentliche Beflaggung für
erforderlich halten (s. Ziffer 2 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen
NRW). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass für die
Beflaggung ein besonderer Umstand vorliegen sollte, der die Beflaggung
erforderlich erscheinen lässt. Das Gesetz unterstreicht damit den
Ausnahmecharakter der Tage, an denen geflaggt wird.
Vom Prinzip der „Anlassbeflaggung“ lässt sich auch das Innenministerium in
der per Runderlass verfügten Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das
öffentliche Flaggen leiten. Dort heißt es in Ziffer 2.3.1:
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften undSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen,
wenn dies aus örtlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse geboten oder
wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt
werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in
politischen Fragen gedeutet werden kann.
Die Stadt Bonn flaggt auf Anordnung zu den durch Landesgesetz bzw. -
verordnung festgelegten Beflaggungsterminen, um diesen Anlässen besondere
Aufmerksamkeit zu verleihen. Eine solitäre Beflaggung an städtischen
Gebäuden ausschließlich mit der Deutschlandflagge wird dem kommunalen
Bezug der Liegenschaften nicht gerecht, es sollte daher immer mindestens im
Kontext Stadt – Land – Bund – ggfls. Europa geflaggt werden.
Regelmäßige Beflaggungstermine sind:
• der 27. Januar, der Tag des Gedenkens an die Opfer des
Nationalsozialismus (Halbmastbeflaggung)
• der 11. März, Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt
(Halbmastbeflaggung)
• der 1. Mai, der Tag des Friedens und der Völkerversöhnung,
• der 9. Mai, der Europatag,
• der 23. Mai, der Tag der Verkündung des Grundgesetzes,
• der 15. Juni, Nationaler Veteranentag
• der Jahrestag des 17. Juni 1953,
• der Jahrestag des 20. Juli 1944,
• der Jahrestag des 23. August 1946 zur Erinnerung an die Gründung des
Landes Nordrhein-Westfalen
• der 3. Oktober, der Tag der deutschen Einheit,
• der Volkstrauertag, zweiter Sonntag vor dem ersten
Advent, (Halbmastbeflaggung)
• die Tage allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament,
Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).
Bei einer dauerhaften hoheitlichen Beflaggung würde wie zuvor ausgeführt der
jeweilige Beflaggungsanlass in den Hintergrund treten und nicht mehr
ausreichend wahrgenommen. Die Praxis der anlassbezogenen Beflaggung
fokussiert sich daher auf das Besondere und dient damit auch im
demokratischen Sinne der Identifikation mit der Geschichte und den Werten der
Bundesrepublik Deutschland, auf die mit dem jeweiligen Beflaggungsanlass
eingegangen werden soll. Das Alte Rathaus wird aufgrund seiner besonderen
repräsentativen Bedeutung dauerhaft hoheitlich beflaggt. Damit unterstreicht
die Bundesstadt Bonn ihre besondere Rolle in Geschichte und Gegenwart.
Es wird empfohlen an der bisherigen Praxis weiter festzuhalten.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de