261255-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag der AfD-Fraktion: Beflaggung öffentlicher Gebäude
Kerndaten
- Nummer
- 261255-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261255-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. OB Antrag der AfD-Fraktion: Beflaggung öffentlicher Gebäude Beratungsfolge Rat 09.07.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Nach Prüfung der maßgeblichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen gegen den Beschlussvorschlag, städtische Dienstgebäude und Liegenschaften mit vorhandenen Fahnenmasten ganzjährig mit der Bundesflagge zu beflaggen, erhebliche rechtliche Bedenken. Aus den geltenden gesetzlichen Regelungen geht hervor, dass eine Beflaggung (auch die mit Deutschlandflagge) grundsätzlich besonderen Anlässen vorbehalten ist. Hierzu hat der Landesgesetzgeber gesetzlich verankert, dass das Innenministerium verbindliche Tage für die Beflaggung bestimmt (s. Ziffer 1 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen NRW). Es handelt sich dabei um einzelne Tage, die aufgrund ihrer geschichtlichen oder symbolischen Bedeutung besondere Würdigung und Aufmerksamkeit erfahren sollen – dies geschieht durch das öffentliche Flaggen. In der Praxis bedeutet dies, dass beim Anblick der Beflaggung der Bürger sich fragt, welchen Anlass diese wohl haben mag, wird in dieser Situation an das besondere Datum erinnert und kann sich der Bedeutung des (Gedenk)Tages bewusst werden. Gleichzeitig wird der Tag auf diese Weise durch die Gemeinschaft gewürdigt. Die dauerhafte Beflaggung würde die besondere Aufmerksamkeit, die den - in der Beflaggungsverordnung genannten - Feiertagen und Jubiläumstagen durch die vereinzelte Beflaggung zukommen soll, nehmen. Die gesetzlich intendierte Wirkung der Anlassbeflaggung würde konterkariert. Nichts anderes ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, die es den Gemeinden erlaubt, auch aus eigener Entschließung zu flaggen. Denn dies soll nur geschehen, wenn die Gemeinden eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten (s. Ziffer 2 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen NRW). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass für die Beflaggung ein besonderer Umstand vorliegen sollte, der die Beflaggung erforderlich erscheinen lässt. Das Gesetz unterstreicht damit den Ausnahmecharakter der Tage, an denen geflaggt wird. Vom Prinzip der „Anlassbeflaggung“ lässt sich auch das Innenministerium in der per Runderlass verfügten Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen leiten. Dort heißt es in Ziffer 2.3.1: Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften undSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse geboten oder wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann. Die Stadt Bonn flaggt auf Anordnung zu den durch Landesgesetz bzw. - verordnung festgelegten Beflaggungsterminen, um diesen Anlässen besondere Aufmerksamkeit zu verleihen. Eine solitäre Beflaggung an städtischen Gebäuden ausschließlich mit der Deutschlandflagge wird dem kommunalen Bezug der Liegenschaften nicht gerecht, es sollte daher immer mindestens im Kontext Stadt – Land – Bund – ggfls. Europa geflaggt werden. Regelmäßige Beflaggungstermine sind: • der 27. Januar, der Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Halbmastbeflaggung) • der 11. März, Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt (Halbmastbeflaggung) • der 1. Mai, der Tag des Friedens und der Völkerversöhnung, • der 9. Mai, der Europatag, • der 23. Mai, der Tag der Verkündung des Grundgesetzes, • der 15. Juni, Nationaler Veteranentag • der Jahrestag des 17. Juni 1953, • der Jahrestag des 20. Juli 1944, • der Jahrestag des 23. August 1946 zur Erinnerung an die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen • der 3. Oktober, der Tag der deutschen Einheit, • der Volkstrauertag, zweiter Sonntag vor dem ersten Advent, (Halbmastbeflaggung) • die Tage allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen). Bei einer dauerhaften hoheitlichen Beflaggung würde wie zuvor ausgeführt der jeweilige Beflaggungsanlass in den Hintergrund treten und nicht mehr ausreichend wahrgenommen. Die Praxis der anlassbezogenen Beflaggung fokussiert sich daher auf das Besondere und dient damit auch im demokratischen Sinne der Identifikation mit der Geschichte und den Werten der Bundesrepublik Deutschland, auf die mit dem jeweiligen Beflaggungsanlass eingegangen werden soll. Das Alte Rathaus wird aufgrund seiner besonderen repräsentativen Bedeutung dauerhaft hoheitlich beflaggt. Damit unterstreicht die Bundesstadt Bonn ihre besondere Rolle in Geschichte und Gegenwart. Es wird empfohlen an der bisherigen Praxis weiter festzuhalten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de