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261254-02 AA · Änderungsantrag

BSW/SBI-Änderungsantrag DS-Nr. 261254-02 AA Betreff: ​Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat

Nummer
261254-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
20.10.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  1. Sitzung des Rates 13.07.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 261254 Antrag-BSW/SBI: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat

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Änderungsantrag
öffentlich
261254-02 AADokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antragsteller/in:
Hanno von Raußendorf
Moussa Acharki
29.06.2026
BSW/SBI-Änderungsantrag DS-Nr. 261254-02 AA
Betreff: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen
Fragerechts – Kommunalaufsichtliche
Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO
Rat
Beratungsfolge
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Beschlussvorschlag aus DS 261254 wird wie folgt ergänzt:
3. Die Verwaltung wird beauftragt, vor Weiterleitung des Prüfauftrags an
die Bezirksregierung zu prüfen und gegenüber dem Rat darzulegen, ob
und an welcher konkreten Stelle diekommunalaufsichtliche
Einschätzung der Bezirksregierung Köln vom 14. Januar 2026 im
Verfahren BN-04/25 die Vereinbarkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat
mit § 55 GO NRW sowie den demokratischen Minderheiten- und
Kontrollrechten der Ratsmitglieder geprüft und beantwortet hat.
Kann die Verwaltung eine solche konkrete Prüfung und Beantwortung nicht
benennen, ist der im Ursprungsantrag formulierte Prüfauftrag unverzüglich der
Bezirksregierung zur kommunalaufsichtlichen Prüfung und Bewertung
vorzulegen.
Begründung
Die Stellungnahme der Verwaltung DS 261254-01 ST geht am Antrag vorbei.
Die Verwaltung macht geltend, dass es bereits eine Prüfung der §§ 11 und 12
der Geschäftsordnung nach einer Eingabe eines ehemaligen Stadtverordneten
durch die Bezirksregierung gegeben habe.
Die Verwaltung übersieht, dass die früherekommunalaufsichtliche Einschätzung
vom 14. Januar 2026 im Verfahren BN-04/25 in der Antragsbegründung
berücksichtigt wird. Gegenstand der früheren Prüfung war allerdings ein
anderer Ausgangssachverhalt: die Zulässigkeit von Ergänzungen bzw.
Nachfragen zu bereits eingebrachten, aber noch nicht beantworteten Großen
Anfragen nach § 11 GO Rat (zum Anlass siehe DS 260147, vgl. DS 253686-03Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
mit Anmerkungenzum Verfahren im Rat). Die Bezirksregierung hat die Kleine
Anfrage nach § 12 GO Rat lediglich als alternative Möglichkeit der
Informationsbeschaffung angeführt, um eine ursprünglich geltend gemachte
Verkürzung der Rechte aus § 55 GO NRW zu verneinen.Gerade daraus ergibt
sich die nun zu prüfende Anschlussfrage: Trägt diese Alternative überhaupt,
wenn eine weitergehende Befassung im Fall einer nicht oder unzureichend
beantworteten Kleinen Anfrage nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat von einer
Mehrheitsentscheidung des Rates abhängig ist, oder liegt gerade darin eine
Verkürzung der Rechte einzelner Mandatsträger aus § 55 GO NRW? Diese
konkrete Rechtsfrage wurde in der früheren Einschätzung weder betrachtet
noch beantwortet.
Auch der Hinweis, gegenüber der Kommunalaufsicht bestehe kein Anspruch
auf Abgabe einer Einschätzung, geht fehl. § 119 Abs. 1 GO NRW verpflichtet
die Bezirksregierung als Kommunalaufsicht, die Einhaltung der Gesetzedurch
die Gemeindennzu überwachen, hier insbesondere die Einhaltung des § 55 GO
NRW. Zwar tritt die Kommunalaufsicht nicht an die Stelle der Gerichte, wenn es
lediglich um Individualrechtsschutz geht. Vorliegend geht es aber ausdrücklich
um ratsinterne Minderheitenrechte und demokratische Kontrollrechte.
Der Prüfauftrag bleibt daher erforderlich.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de