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261189 · Mitteilungsvorlage

Entwicklung der Inklusionsassistenz in Bonn

Nummer
261189
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
17.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 07.07.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Schulausschusses 08.07.2026 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 01.07.2026 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261189
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Entwicklung der Inklusionsassistenz in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 01.07.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
07.07.2026 Kenntnisnahme
Schulausschuss 08.07.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit dem Ratsbeschluss vom 20.06.2024 (DS 240204) wurde die Entscheidung
getroffen, das Bonner Poolsystem zu einem modifizierten Poolmodell weiterzu-
entwickeln und parallel Infrastrukturmodelle zu planen.
Dabei verfolgt die Bundesstadt Bonn die Zielsetzung in einem ersten Schritt, bis
zu drei Infrastrukturmodelle zu entwickeln, diese zu evaluieren und – unter
Berücksichtigung fachlicher und haushalterischer Überlegungen – auf andere
Schulstandorte auszuweiten.
Alle in der Inklusionsassistenz tätigen Leistungsanbieter haben bis zum
31.12.2024 ihr Interesse zur weiteren Leistungserbringung der Inklusionsassis-
tenz an Bonner Schulen abgegeben. Mit der Arbeitsgemeinschaft der Träger
der Inklusionsassistenz haben sodann die ersten Gespräche Anfang 2025
stattgefunden, um Rahmenbedingungen und Parameter eines modifizierten
Modells ab dem Schuljahr 2025/2026 auszuloten. Für ein solch modifiziertes
Modell hatte die Arbeitsgemeinschaft der Träger der Inklusionsassistenz kurz
vor Jahresende 2024 einen „6-Punkte-Plan“ vorgelegt, in dem Maßnahmen zur
Anpassung des Bonner Poolmodells vorgeschlagen worden sind.
Dieser „6-Punkte-Plan“ beinhaltete folgende Aspekte:
1. Anpassung des Koordinationskräfte-Schlüssels
2. Änderung der Abrechnung der Leitungs- und Verwaltungskosten
3. Anpassung der Minderzeiten
4. Änderung der Abrechenbarkeit von 52 auf 46 Wochen
5. Beteiligung der Träger am Bewilligungsmanagement
6. „Deckelung“ der Stellenanteile/Kosten
Zu allen Aspekten haben Verhandlungsgespräche zwischen Verwaltung und
Trägervertretern stattgefunden. Im Ergebnis wurde sich gemeinsam auf nach-
folgende Kompromisslösungen verständigt.
Zu 1.
Mit den Trägern wurde vereinbart, dass der Koordinationsschlüssel für dasSeite 1 von 8
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bonner Modell und Einzelfallmodell auf 1:30 festgelegt wurde.
Zu 2.
Mit den Trägern wurde vereinbart, dass der Leitungsschlüssel über den Lan-
desrahmenvertrag hinaus für das Bonner Modell und Einzelfallmodell auf 1:50
festgelegt wurde.
Zu 3.
Die Jahresarbeitszeiten im Pool-Modell lagen bei 1.246 Stunden. Im Bonner
Modell belaufen sich die Jahresarbeitszeiten auf 1.399,8 Stunden. Dies wurde
gemeinsam mit den Trägern ausgehandelt.
Zu 4.
Dem Vorschlag der Träger wurde grundsätzlich gefolgt und konsensual ange-
passt.
Zu 5.
Eine Beteiligung der Träger erfolgt im Rahmen des Gesamtplanverfahrens.
Zu 6.
Eine Deckelung der Stellenanteile im Rahmen der bewilligten Inklusionsassis-
tenz wurde nicht berücksichtigt, da sich der bewilligte Stundenumfang immer
am individuellen Bedarf des Einzelnen orientiert.
Die Inklusionsassistenz an Bonner Schulen sieht zunächst für einen Zeitraum
von zwei Schuljahren (bis inkl. Schuljahr 2026/2027) zwei Modelle vor, die ge-
meinsam mit den aktuellen Leistungsanbietern der Inklusionsassistenz erarbei-
tet worden sind. Ab dem Schuljahr 2025/2026 erfolgt die Inklusionsassistenz in
Bonn als Kombination aus einem modifizierten Bonner Poolmodell, dem „Bon-
ner Modell“ und dem „Einzelfallmodell“.
Wichtigste Änderung ist zunächst die Auflösung der festen Leistungsanbieter-
zuordnung je Schulzuteilungsraum (ZTR). Ziel der Umstellung ist es, die Unter-
stützung von Schüler*innen mit Assistenzbedarf sowohl rechtssicher als auch
qualitativ verlässlich und gleichzeitig wirtschaftlich tragfähig zu gestalten.
Seit dem Schuljahr 2025/2026 gibt es zwei „Rahmen“ der Leistungserbringung:
I. Modelle
1. Bonner Modell
Dieses Modell orientiert sich stark am vorherigen Bonner Poolmodell,
beinhaltet allerdings die Auflösung der Zuteilungsräume und erhält eine
neue Finanzierungsstruktur. Zum Bonner Modell zählen Schulen, an
denen mindestens 15 Schüler*innen einen Bedarf an Inklusionsassis-
tenz haben. Darüber hinaus wurden in enger Abstimmung mit den bis-
herigen Trägern und der Stadt Bonn einige wenige Schulen berücksich-
tigt, die knapp unter dieser Grenze liegen. Dabei handelt es sich vor al-
lem um Grund-, Förder- und Gesamtschulen sowie um ein Schulzen-
trum in einem Stadtteil mit hohem Sozialindex und besonderem Bedarf
an Erziehungshilfen. Schulen im Bonner Modell sind – unter Berücksich-
tigung des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern – einem Träger zuge-Seite 2 von 8
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
ordnet, der die Inklusionsassistenz, wie im ursprünglichen Bonner
Poolmodell grundsätzlich für alle Schüler*innen sicherstellt.
• Gilt für Schulstandorte mit mindestens 15 Schü-
ler*innen mit festgestelltem Assistenzbedarf
• Weiterentwicklung des bisherigen Poolmodells mit an-
gepassten Parametern
• Ermöglicht eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen
Schulen, Trägern und Verwaltung
• Koordination, Vertretungsregelungen und Teamstruktu-
ren können an den Standorten besser realisiert werden
Dabei orientierte sich die Grenze von 15 Schülerinnen und Schülern an
den organisatorischen und fachlichen Anforderungen des Bonner Mo-
dells. Ziel des Modells ist die Poolung von Inklusionsassistenzen, um
eine flexible und bedarfsorientierte Unterstützung der Schülerinnen und
Schüler sicherzustellen. Hierfür ist eine ausreichende Anzahl an Inklusi-
onsassistenzen an einem Standort erforderlich. Erst ab einer gewissen
Größenordnung können die wesentlichen Vorteile des Modells, insbe-
sondere gegenseitige Vertretungsmöglichkeiten bei Ausfällen, die be-
darfsgerechte Verteilung von Ressourcen zuverlässig umgesetzt wer-
den. Bei einer deutlich geringeren Anzahl von Inklusionsassistenzen ist
eine Poolbildung in der Praxis nur eingeschränkt möglich. Die organisa-
torischen und finanziellen Aufwände für Koordination, Steuerung und
Vertretungsregelungen stehen dann häufig nicht mehr in einem ange-
messenen Verhältnis zum erzielbaren Mehrwert des Modells. Die Zahl
von 15 Inklusionsassistenzen stellt daher keinen starren fachlichen
Grenzwert dar, sondern einen praxisorientierten Richtwert, der auf den
bisherigen Erfahrungen und den strukturellen Anforderungen des Bon-
ner Modells basiert. Ziel war es, eine Mindestgröße festzulegen, ab der
die angestrebten Qualitäts- und Organisationseffekte mit hinreichender
Verlässlichkeit erreicht werden können.
Ausnahmen wurden dort vorgesehen, wo mehrere Schulen aufgrund ih-
rer unmittelbaren räumlichen Nähe und organisatorischen Verflechtung
gemeinsam die erforderliche Größenordnung erreichen und die Voraus-
setzungen für eine gemeinsame Leistungserbringung erfüllen.
2. Einzelfallmodell
An Schulen mit weniger als 15 Schüler*innen mit Assistenzbedarf, wird
das Einzelfallmodell umgesetzt. Eine feste Zuordnung zu einem einzel-
nen Träger erfolgt hier nicht mehr. Die bedarfsgerechte und leistungsge-
rechte Versorgung der Schüler*innen bleibt weiterhin gewährleistet. Die
Leistungsanbieter können aber auch hier, in den meisten Fällen, die
bisherigen Schulbegleitungen, die bereits durch sie abgedeckt werden,
fortsetzen.
• Gilt für Schulen mit weniger als 15 Schüler*innen mit
Assistenzbedarf
• Auch hier wird versucht, mit bereits vertrauten Assis-
tenzkräften weiterzuarbeiten und die UnterstützungSeite 3 von 8
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
systemisch umzusetzen
• Flexibilität bei der Auswahl des Leistungserbringers
bleibt erhalten
II. Trägerstruktur und Wunsch- und Wahlrecht
Für beide Modelle gilt das gesetzlich geregelte Wunsch- und Wahlrecht
für Eltern unverändert im Bonner Modell, sowie im Einzelfallmodell wei-
ter. Gleichzeitig macht es aber in beiden Modellen in den meisten Fällen
aus Vertretungs-, Unterstützungs- und Kommunikationsgründen Sinn,
die Assistenz durch den Hauptleistungsanbieter am Schulstandort in
Anspruch zu nehmen. Sollten sich trotzdem Änderungen des Leistungs-
anbieters an den Schulstandorten ergeben, werden die Personensorge-
berechtigten durch die fallführenden Fachkräfte im Amt für Kinder, Ju-
gend und Familie dabei unterstützt einen geeigneten Leistungsanbieter
für ihr Kind zu finden.
III. Verträge mit den Trägern
Ein zentrales Anliegen der Verwaltung war es, trotz Umstrukturierung,
die bewährte Versorgung mit Inklusionsassistenz an den Schulen ohne
Bruch fortzuführen. Dazu wurden mit allen bisher in Bonn tätigen Trä-
gern neue Verträge abgeschlossen, die die Grundlage für eine kontinu-
ierliche Zusammenarbeit bilden. Die bestehende Finanzierungssyste-
matik wurde in ihren Grundzügen beibehalten. Gleichzeitig wurden ver-
schiedene Parameter, etwa zur Personalbemessung übergeordneter
Strukturen (Koordinations- und Leitungskräfte, Ferienzeiten), angepasst,
was sich auf die Einsatzplanung und die Kostenstruktur auswirkt. Dies
hat aber keinen Einfluss auf die Gewährleistung der bedarfsgerechten
Leistung der Inklusionsassistenz vor Ort bei den Schüler*innen. Die Ab-
rechnung der Leistungen erfolgt weiterhin als monatliche Personal-
abrechnung (keine Stundenabrechnung) über das Amt für Kinder, Ju-
gend und Familie.
Die derzeitigen Vertragsstrukturen bilden die Grundlage für die weitere
fachliche Entwicklung der Inklusionsassistenz. Für die Zeit ab dem
Schuljahr 2027/2028 werden die hierfür erforderlichen vertraglichen
Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eva-
luation überarbeitet. Gleichzeitig werden geeignete Standorte im Rah-
men von Pilotprojekten zu Infrastrukturmodellen weiterentwickelt.
IV. Geteilte Assistenz und Bedarfsprüfung
Auch in den Schuljahren 2025/2026 und 2026/2027 erfolgt eine bedarfs-
und leistungsgerechte Versorgung der Schüler*innen. Unabhängig vom
jeweiligen Modell bleibt die Inklusionsassistenz eine systemische Hilfe-
leistung, die bedarfsorientiert geplant und eingesetzt wird. Sowohl im
Bonner Modell als auch im Einzelfallmodell, werden die jeweiligen indi-
viduellen Bedarfe der jungen Menschen erhoben und geprüft. Es han-
delt sich in beiden Modellen um Einzelfallhilfen nach dem SGB VIII und
SGB IX, die von den Personensorgeberechtigten wie bisher als Hilfe-Seite 4 von 8
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
leistung zu beantragen sind. Eine Teilung von Inklusionsassistenzen,
d.h. eine Inklusionsassistenz betreut mehrere Schüler*innen, ist
grundsätzlich in beiden Modellen vorgesehen. Dies ist immer vom jewei-
ligen individuellen Hilfebedarf der Schüler*innen abhängig und wird
durch die Fachkräfte im Rahmen des Antrags- und Hilfeplanverfah-
rens/Gesamt-planverfahrens mit allen Beteiligten erörtert und geplant.
Das zweigleisige System wurde zunächst für zwei Schuljahre
(2025/2026 sowie 2026/2027) aufgestellt.
V. Fall- und Finanzzahlen
Mit Blick auf Fallzahlen und Finanzentwicklung lässt sich folgendes
festhalten.
Fallzahlen:
Mai 2025 (Poolmodell): Gesamtbedarfslagen von 867 Fällen
Mai 2026 (Bonner Modell/ Einzelfallmodell): Gesamtbedarfslagen von
845 Fällen. (Bonner Modell 542 Fälle / Einzelfallmodell 303 Fälle).
Stundenumfänge:
Gesamtstunden Mai 2025 (Pool-Modell): 21.126,53
Gesamtstunden Mai 2026 (Bonner Modell/Einzelfall): 20.660,05
Poolung/- bzw. Teilungsquote:
Mai 2025 (Pool-Modell): 33,7 %
Mai 2026 (Bonner Modell/ Einzelfall): 36,6 %
Durch die spezialisierte Bedarfsprüfung im Fachdienst Eingliederungs-
hilfe wurde und wird eine konkrete Bedarfsfeststellung und zielgerichte-
tere Hilfesteuerung erreicht. Somit werden bspw. zielgenauere Stunde-
numfänge bewilligt, Bedarfe unterjährig angepasst und besser „gepoolt“.
In der Gesamtschau entwickeln sich Fallzahlen, aber auch Stundenbe-
darfe – gegen den bundesweiten Trend – nach unten.
Durch die gemeinsam mit den Trägern erarbeiteten Vertragsanpassun-
gen, sowie einer effektiveren Bedarfssteuerung im Fachdienst Einglie-
derungshilfe konnten – trotz zwischenzeitlich erfolgter tarifbedingter
Nachverhandlungen – zwischen August 2025 und Januar 2026 Einspa-
rungen in Höhe von 5.104.615,03 € vorgenommen werden im Vergleich
zur Rechnungsstellung August 2024 – Januar 2025.
VI. Gründung Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII EGH
Am 15.12.2025 wurde die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII ge-
gründet.
Im Rahmen der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder die Ge-
schäftsordnung beschlossen.
Innerhalb der AG 78 EGH wurden folgende Arbeitskreise eingerichtet:
• Arbeitskreis Aktuelles
• Arbeitskreis WeiterentwicklungSeite 5 von 8
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• Arbeitskreis Pilot-Infrastrukturmodell
Die Arbeitskreise dienen der fachlichen Abstimmung sowie der inhaltli-
chen Weiterentwicklung der Themenfelder.
Die Sprecherin der AG 78 EGH ist Vertreterin im Ausschuss für Kinder,
Jugend und Familie.
VII. Planung Infrastrukturmodelle
Schon 2024 wurden trotz fehlender Personalisierung im Amt für Kin-
der, Jugend und Familie mit verschiedenen Schulen bereits Sondie-
rungs- und/oder Konzeptgespräche geführt. Diese Gespräche blieben
jedoch wegen verschiedener struktureller Rahmenbedingungen (feh-
lende Ressourcen auf Seiten der Verwaltung und in Schulen) noch
ohne Ergebnis.
Nach Vertragsabschluss und mit Beginn des Schuljahres 2025/2026
erfolgte die Umsetzung der zunächst vereinbarten Modelle im Bereich
Inklusionsassistenz. Diese Umsetzung musste mit hohem fachlichem
Aufwand und diversen Nachsteuerungserfordernissen begleitet wer-
den. Die fachliche Weiterentwicklung wird nun seit ca. Februar 2026 in
der AG 78 Eingliederungshilfe, insbesondere im Arbeitskreis Weiter-
entwicklung, gemeinsam mit den Trägervertretungen bearbeitet. Im
Fokus stehen die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Inklusi-
onsassistenz.
Die Umsetzung und Weiterentwicklung ist aktuell durch die Personalsi-
tuation in der Verwaltung beeinflusst. Die Personalisierung vakanter
Stellen konnte erst kurzfristig erfolgen bzw. dauert aktuell an.
Aktuell geplant ist, ab dem Schuljahr 2027/2028 mit bis zu drei Pilot-
Infrastrukturmodellen zu starten. Diese wurden kooperativ mit der
AG78 EGH, sowie mit Beteiligung des Schulamtes ausgewählt.
Die ausgewählten Standorte sind die Ketteler Grundschule, Carl-
Schurz-Grundschule und die Marktschule (Grundschule). Die ausge-
wählten Schulen verfügen bereits über ein gelebtes Inklusionskonzept
und setzen Maßnahmen zur inklusiven Beschulung aktiv um. Des Wei-
teren besteht eine sehr gute Kooperation mit den dort wirkenden Ak-
teur*innen (Schule/Träger). Darüber hinaus bilden sie ein breites
Spektrum unterschiedlicher Unterstützungsbedarfe von Schüler*innen
ab. Die Schulen weisen unterschiedliche Poolungsquoten auf und er-
möglichen damit die Erprobung des Infrastrukturmodells unter ver-
schiedenen Ausgangsbedingungen. Alle drei Schulen befinden sich in
Sozialräumen mit erhöhten, teils unterschiedlichen Herausforderungen
und verfügen zugleich über eine überschaubare Schulgröße, wodurch
eine engmaschige Begleitung und Evaluation des Modells möglich ist.
Ein weiteres Auswahlkriterium war die Bereitschaft der Schulen zur ak-
tiven Mitwirkung an der Erprobung und Weiterentwicklung des Infra-
strukturmodells.
An einer Schule (Marktschule) besteht zudem die Besonderheit, dass
Leistungen der Inklusionsassistenz und die OGS durch denselben
Träger erbracht werden. Hierdurch können mögliche Synergieeffekte
erprobt und fachlich bewertet werden. An den weiteren Standorten be-
steht eine Zusammenarbeit mit dem städtischen OGS-Träger, wodurchSeite 6 von 8
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
unterschiedliche Kooperationsstrukturen in die Evaluation einbezogen
werden können.
Alle ausgewählten Schulen werden derzeit jeweils durch einen Träger
betreut, somit entstehen hier keine Konfliktpunkte.
Für die Pilotphase ist vorgesehen, die Umsetzung zunächst mit den
bereits an den jeweiligen Standorten tätigen Trägern durchzuführen.
Dadurch können bestehende Kooperationsstrukturen genutzt und Um-
stellungsaufwände minimiert werden. Dies ist ebenfalls mit den Trä-
gern der AG 78 EGH abgestimmt. Für die ausgewählten Pilotprojekte
werden Rahmenkonzepte mit Gelingensbedingungen zur Durchführ-
barkeit erstellt und diese Piloten nach Ablauf von einem Jahr evaluiert.
Abhängig von den dortigen Erkenntnissen sollen dann weitere Infra-
strukturmodelle entwickelt werden, die in einem Auswahlverfahren an
Träger der Eingliederungshilfe zur Umsetzungsbeauftragung vergeben
werden.
VIII. Meilensteinplan
Gemeinsam mit dem Sprechergremium der AG 78 EGH wurde für die
Weiterentwicklung und Vertragsverhandlung ein gemeinsamer Meilen-
steinplan erstellt.
1. Bis Sommerferien 2026:
Mitteilungsvorlage für den JHA bis spätestens Sommerferien 2026
2. Bis Ende September 2026
Sammlung von Veränderungsvorschlägen zur Leistungsbeschreibung
und Leistungsvereinbarung; ggf. auch Vergütungsvereinbarung; Bün-
delung und Bewertung
3. Bis Ende November 2026
Ausgestaltung einer neuen Leistungsbeschreibung, Leistungsverein-
barung und Vergütungsvereinbarung
4. Bis Ende Dezember 2026
Endabstimmung einer Leistungsbeschreibung, Leistungsvereinbarung;
sowie der Vergütungsvereinbarung
5. Bis Ende Januar 2027
Einreichung von Kalkulationen von Seiten der Träger
6. Bis Ende April 2027
Abschluss der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, inkl. vorhe-
riger Verhandlung
Sowohl die Verwaltung als auch die Träger sind sich bewusst, dass der
gemeinsam entwickelte Zeitplan eine große Herausforderung darstellt.
Anlage/nSeite 7 von 8
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KeineSeite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 05:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de