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261165-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Antrag auf Maßnahmen zur Reduzierung von Fremdverkehr und Parkdruck in Ramersdorf

Nummer
261165-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.07.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Beuel-Zentrum siedlung· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Ramersdorf Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 14.10.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 261165 Bürgerantrag: Antrag auf Maßnahmen zur Reduzierung von Fremdverkehr und Parkdruck in Ramersdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261165-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
05.06.2026
Bürgerantrag: Antrag auf Maßnahmen zur
Reduzierung von Fremdverkehr und Parkdruck in
Ramersdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 02.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den im Antrag geforderten Punkten nimmt die Verwaltung
folgendermaßen Stellung:
• Ausweisung bzw. konsequente Beschilderung der Straße als „Anlieger
frei“
Die Einrichtung von sogenannten „Anlieger frei“-Regelungen bzw. die
Ausweisung ganzer Straßenzüge ausschließlich für Anlieger ist nach der
geltenden Rechtslage nicht zulässig, wenn sie ausschließlich dazu dienen soll,
parkende ortsfremde Fahrzeuge fernzuhalten. Nach der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen und Verkehrsbeschränkungen nur
dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend
erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass der öffentliche Straßenraum
grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung steht.
Eine Beschilderung als Anliegerstraße oder die Anordnung von
Verkehrszeichen mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ setzt voraus, dass der
Durchgangsverkehr erhebliche Beeinträchtigungen oder Gefahren verursacht
und die Beschränkung zur Abwehr dieser Gefahren erforderlich ist. Ein hoher
Parkdruck oder die Nutzung öffentlicher Parkflächen durch ortsfremde
Fahrzeuge stellt hierfür allein keine ausreichende Rechtsgrundlage dar.
Des Weiteren ist eine großflächige Ausweisung von Straßen mit „Anlieger frei“-
Regelungen nicht zu empfehlen, da Anwohnende aus nachfolgenden Straßen
nicht als Anlieger gelten und somit kein Anrecht auf das Befahren der Straßen
hätten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um die einzige Zufahrt der
jeweiligen Straßen handelt.
• Durchführung von Verkehrskontrollen zur Überwachung der Einhaltung
der Regelung.
Da eine „Anlieger frei“ - Regelung nicht zulässig ist (sh. Antwort zu Ziffer 1),
sind entsprechende Kontrollen nicht erforderlich.
Überdies lägen entsprechende Kontrollen des fließenden Verkehrs auch in der
Zuständigkeit der Polizei. Dementsprechend könnte die Verwaltung
entsprechende Kontrolle zwar anregen, jedoch nicht über deren Durchführung
entscheiden.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• Erfassung des Verkehrsaufkommens durch geeignete
Verkehrszählungen.
Auf Grundlage der o.g. Ausführungen erachtet die Verwaltung die
Durchführung von Verkehrszählungen zurzeit, u.a. auch unter Berücksichtigung
der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen, als
nicht zielführend.
Da zudem ab dem 11.07.2026 die Generalsanierung der rechtsrheinischen
Bahnstrecke ansteht und eine Zählung bis dahin nicht realisierbar ist, würde die
Zählung voraussichtlich keine standardmäßige Verkehrsbelastung abbilden und
die Ergebnisse verfälschen.
• Keine zusätzlichen finanziellen Kosten für die Anwohner.
Soll das Ziel erreicht werden, den vorhandenen Parkraum vorrangig den
Bewohnerinnen und Bewohnern eines Quartiers zur Verfügung zu stellen, sieht
die Straßenverkehrs-Ordnung hierfür ein spezielles Instrument vor: die
Einrichtung einer Bewohnerparkregelung im Rahmen eines
Parkraumbewirtschaftungskonzepts. Dabei können Bewohnerparkausweise
ausgegeben und gleichzeitig eine Parkscheinpflicht oder zeitliche
Parkbeschränkung für sonstige Nutzer eingeführt werden.
Dieses Instrument dient dazu, Parkraummangel in dicht besiedelten Gebieten
rechtssicher zu steuern und einen angemessenen Ausgleich zwischen den
Interessen der Anwohner und der Allgemeinheit herzustellen.
Die flächendeckende Ausweisung von Anliegerstraßen als Ersatz für eine
Parkraumbewirtschaftung wäre daher weder vom Zweck der entsprechenden
Verkehrsregelungen gedeckt noch straßenverkehrsrechtlich begründbar. Aus
Sicht der Straßenverkehrsbehörde kommt zur Lösung des geschilderten
Problems daher ausschließlich die Prüfung eines Parkraumkonzepts mit
entsprechender Parkraumbewirtschaftung und gegebenenfalls
Bewohnerparkregelungen in Betracht.
Die Einführung einer entsprechenden Parkraumbewirtschaftung mit
kostenlosen Bewohnerparkausweise und somit ohne zusätzliche Kosten für die
Anwohnenden ist jedoch nicht zulässig.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Ortsteil Ramersdorf bereits in
großen Teilen in der gesamtstädtischen Parkraumstrategie als
Untersuchungsgebiet erfasst ist (vgl. DS 212060 bzw. DS 252883). Sobald das
Parkraumkonzept Beuel-Zentrum umgesetzt ist, kann eine Parkraumerhebung
in Ramersdorf erfolgen. Auf Grundlage dieser Parkraumerhebung kann in der
Folge bewertet werden, ob die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mit
Bewohnerparkregelung möglich wäre. Eine Entscheidung hinsichtlich der
Umsetzung einer solchen Regelung läge jedoch in der Entscheidungshoheit der
Bezirksvertretung Beuel.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Der Bezirksvertretung Beuel nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der
Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum
ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/nSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de