261165-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Antrag auf Maßnahmen zur Reduzierung von Fremdverkehr und Parkdruck in Ramersdorf
Kerndaten
- Nummer
- 261165-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.07.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Beuel-Zentrum Hauptort
- Ramersdorf
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261165-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 05.06.2026 Bürgerantrag: Antrag auf Maßnahmen zur Reduzierung von Fremdverkehr und Parkdruck in Ramersdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 02.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu den im Antrag geforderten Punkten nimmt die Verwaltung folgendermaßen Stellung: • Ausweisung bzw. konsequente Beschilderung der Straße als „Anlieger frei“ Die Einrichtung von sogenannten „Anlieger frei“-Regelungen bzw. die Ausweisung ganzer Straßenzüge ausschließlich für Anlieger ist nach der geltenden Rechtslage nicht zulässig, wenn sie ausschließlich dazu dienen soll, parkende ortsfremde Fahrzeuge fernzuhalten. Nach der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen und Verkehrsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass der öffentliche Straßenraum grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung steht. Eine Beschilderung als Anliegerstraße oder die Anordnung von Verkehrszeichen mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ setzt voraus, dass der Durchgangsverkehr erhebliche Beeinträchtigungen oder Gefahren verursacht und die Beschränkung zur Abwehr dieser Gefahren erforderlich ist. Ein hoher Parkdruck oder die Nutzung öffentlicher Parkflächen durch ortsfremde Fahrzeuge stellt hierfür allein keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Des Weiteren ist eine großflächige Ausweisung von Straßen mit „Anlieger frei“- Regelungen nicht zu empfehlen, da Anwohnende aus nachfolgenden Straßen nicht als Anlieger gelten und somit kein Anrecht auf das Befahren der Straßen hätten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um die einzige Zufahrt der jeweiligen Straßen handelt. • Durchführung von Verkehrskontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Regelung. Da eine „Anlieger frei“ - Regelung nicht zulässig ist (sh. Antwort zu Ziffer 1), sind entsprechende Kontrollen nicht erforderlich. Überdies lägen entsprechende Kontrollen des fließenden Verkehrs auch in der Zuständigkeit der Polizei. Dementsprechend könnte die Verwaltung entsprechende Kontrolle zwar anregen, jedoch nicht über deren Durchführung entscheiden.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Erfassung des Verkehrsaufkommens durch geeignete Verkehrszählungen. Auf Grundlage der o.g. Ausführungen erachtet die Verwaltung die Durchführung von Verkehrszählungen zurzeit, u.a. auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen, als nicht zielführend. Da zudem ab dem 11.07.2026 die Generalsanierung der rechtsrheinischen Bahnstrecke ansteht und eine Zählung bis dahin nicht realisierbar ist, würde die Zählung voraussichtlich keine standardmäßige Verkehrsbelastung abbilden und die Ergebnisse verfälschen. • Keine zusätzlichen finanziellen Kosten für die Anwohner. Soll das Ziel erreicht werden, den vorhandenen Parkraum vorrangig den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Quartiers zur Verfügung zu stellen, sieht die Straßenverkehrs-Ordnung hierfür ein spezielles Instrument vor: die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts. Dabei können Bewohnerparkausweise ausgegeben und gleichzeitig eine Parkscheinpflicht oder zeitliche Parkbeschränkung für sonstige Nutzer eingeführt werden. Dieses Instrument dient dazu, Parkraummangel in dicht besiedelten Gebieten rechtssicher zu steuern und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und der Allgemeinheit herzustellen. Die flächendeckende Ausweisung von Anliegerstraßen als Ersatz für eine Parkraumbewirtschaftung wäre daher weder vom Zweck der entsprechenden Verkehrsregelungen gedeckt noch straßenverkehrsrechtlich begründbar. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde kommt zur Lösung des geschilderten Problems daher ausschließlich die Prüfung eines Parkraumkonzepts mit entsprechender Parkraumbewirtschaftung und gegebenenfalls Bewohnerparkregelungen in Betracht. Die Einführung einer entsprechenden Parkraumbewirtschaftung mit kostenlosen Bewohnerparkausweise und somit ohne zusätzliche Kosten für die Anwohnenden ist jedoch nicht zulässig. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Ortsteil Ramersdorf bereits in großen Teilen in der gesamtstädtischen Parkraumstrategie als Untersuchungsgebiet erfasst ist (vgl. DS 212060 bzw. DS 252883). Sobald das Parkraumkonzept Beuel-Zentrum umgesetzt ist, kann eine Parkraumerhebung in Ramersdorf erfolgen. Auf Grundlage dieser Parkraumerhebung kann in der Folge bewertet werden, ob die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkregelung möglich wäre. Eine Entscheidung hinsichtlich der Umsetzung einer solchen Regelung läge jedoch in der Entscheidungshoheit der Bezirksvertretung Beuel. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel: Der Bezirksvertretung Beuel nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/nSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de