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261133 · Beschlussvorlage

Anpassung der Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften für obdachlose, geflüchtete und neu eingewanderte Personen und Anpassung der Grundgebühr für diese Unterkünfte

Nummer
261133
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
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  • Gerhart-Hauptmann-Straße Straße· Dransdorf, Bonn
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  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 09.09.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 07.07.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261133
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Anpassung der Satzung über die Unterhaltung von
Unterkünften für obdachlose, geflüchtete und neu
eingewanderte Personen und Anpassung der
Grundgebühr für diese Unterkünfte
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
07.07.2026 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
09.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung über die Un-
terhaltung und Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünf-
ten in der Bundesstadt Bonn gemäß Anlage 1 sowie die beigefügte Neu-
fassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte gemäß Anlage 2 wie von der Verwaltung vorge-
schlagen.
Die bislang gültigen Satzungen und Gebührenordnungen werden aufge-
hoben.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Höhe der Benutzungsgebühr zum
01.01.2030 neu zu kalkulieren und einen entsprechenden Satzungsbe-
schluss herbeizuführen.
Begründung
Die Bundesstadt Bonn erhebt für die Nutzung der städtischen Unterkünf-
te zur Unterbringung von geflüchteten oder obdachlosen Menschen Be-
nutzungsgebühren gemäß der Satzung zur Nutzung der Obdachlosenun-
terkünfte vom 16.12.1970, der entsprechenden Gebührenordnung vom
11.01.1971 und der Satzung über die Unterhaltung von Übergangshei-Seite 1 von 15
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
men sowie der entsprechenden Gebührenordnung (zul. geändert 2004)
in der Bundesstadt Bonn vom 22.07.1972. Aktuell wird von den Bewoh-
nerinnen und Bewohnern eine Grundgebühr in Höhe von 4,86 €/m² er-
hoben.
Die Höhe der Benutzungsgebühren bedarf einer zeitgemäßen, aber so-
zialverträglichen Anpassung.
Im Zuge dieses Verfahrens ist die Zusammenfassung der beiden Sat-
zungen aus den Jahren 1970 und 1972 zu einer Satzung für die Obdach-
losen- und die Flüchtlingsunterkünfte vorgesehen. Die Zusammenlegung
bietet deutliche Vorteile für das Belegungsmanagement, da bei der Un-
terbringung flexibler reagiert werden kann. Die mit dem Amt für Recht
und Versicherungen abgestimmte Satzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Zur Klärung der Fragestellung einer "sozialverträglichen" Anpassung der
Benutzungsgebühren erfolgten Abfragen in anderen Kommunen. In den
mit der Bundesstadt Bonn vergleichbaren Kommunen Aachen und
Münster werden die Gebühren nach unterschiedlichen Modellen berech-
net.
Münster unterscheidet nicht nach Unterkunftsart und setzt seit 02/2023
eine Grundgebühr in Höhe von 12,89 €/Person/m² und Monat an. Diese
Gebühr ist nicht kostendeckend. Sie wird entsprechend der Entwicklung
des Mietspiegels in Anlehnung an die Angemessenheitsgrenzen der
Kosten der Unterkunft im Leistungsrecht ermittelt.
Aachen unterscheidet zwischen Gemeinschaftsunterkünften (Gebühren-
tarif A) und Wohnungen (Gebührentarif B), für die unterschiedliche
Grundgebühren erhoben werden (Gebührentarif A = 12,79 € und B =
8,89 € jeweils pro Person/m²/Monat). Diese Gebühren sind nicht kosten-
deckend.
Beide Kommunen liegen mit den aktuellen Werten über den Kosten der
Unterkunft im Rahmen der Gewährung von Transferleistungen. Dieser
Umstand wird jedoch von den Transferleistungsträgern geduldet, da sich
die Angemessenheit des Unterkunftsbedarfes aus der abstrakten und
der konkreten Angemessenheit zusammensetzt. Als abstrakt angemes-
sen gelten die veröffentlichten Richtwerte (z.B. Einzelperson aktuell bis
zu 50 m² und bis zu 614,00 €). Werden diese überschritten, ist die kon-
krete Angemessenheit zu prüfen. Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Unterbringung ist die konkrete Angemessenheit gegeben, wenn keine
alternative Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Die Ge-
bühren können daher über den transferleistungsrechtlich angemessenen
Richtwerten liegen.
Die aktuelle Benutzungsgebühr für die Unterbringung von geflüchteten
und obdachlosen Menschen in der Bundesstadt Bonn setzt sich aus derSeite 2 von 15
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Grundgebühr und den Nebenkosten zusammen. Die Nebenkosten sind
verbrauchsabhängig. Die Erträge werden 1 zu 1 weitergeleitet und sind
daher nicht Bestandteil der Gebührensatzung.
Kalkulation einer angepassten Benutzungsgebühr
1. Aktuelle Benutzungsgebühren:
Grundgebühr 4,86 €/qm/Monat
Nebenkosten (verbrauchsabhängig)*
Heizung 9,40 € / Person / Monat
Nebenkosten (Grundbesitzabgaben, Versiche-
rungen, Schornsteinfeger, etc.)
42,61 € / Person / Monat
Wasser 5,18 € / Person / Monat
Haushaltsstrom 10,75 € / Person / Monat
Waschmaschinenbenutzung 1,65 € / Person / Monat
*Die Angaben zu den Verbrauchskosten werden nur zur Kenntnis aufgeführt und sind nicht
Gegenstand der Satzung
2. Eckdaten für die Berechnung einer angepassten Benutzungsgebühr:
Maximal-Anzahl Plätze Wohnfläche in qm
Gemeinschaftsunterkünfte 2.346 34.456,82
Wohnungen 1.361 17.112,45
Gesamt 3.707 51.933,49
Zur Ermittlung einer angemessenen Benutzungsgebühr wurden
zunächst die Kosten für Grundbesitzabgaben für stadteigene Gebäude
und die Mieten für von Dritten zur Unterbringung angemieteten Objekte
zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind die anfallenden Personalkosten für
die Hausmeister umlagefähig. Nicht berücksichtigt wurden kalkulatori-
sche Kosten.
Personalkosten für die Soziale Arbeit sowie für den Sicherheitsdienst
sind nicht umlagefähig gem. § 6 Kommunal-Abgaben-Gesetz (KAG) und
können somit nicht in die Berechnung einbezogen werden.Seite 3 von 15
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Danach ergeben sich folgende Berechnungen:
Gemeinschaftsunterkünfte Wohnungen
Ausgaben incl. Personalkos-
ten Hausmeister
6.302.703,75 € 2.377.442,48 €
Umgerechnet auf die Quadratmeter der Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen ergä-
be dies eine etwaige Grundgebühr im Monat
in Höhe von 15,24 € 11,34 €
Vor dem Hintergrund einer angestrebten sozialverträglichen Anpassung
der Benutzungsgebühren können die Gebühren nicht auf kostendecken-
des Niveau angehoben werde. Dies insbesondere auch im Hinblick auf
die sogenannten Selbstzahler mit Arbeitseinkommen oder Rente.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass neben der Grundgebühr die
zu erhebenden Neben- und Verbrauchskostenpauschalen aufgrund der
hohen Energiekosten deutlich gestiegen sind und weiter steigen werden.
Die Bewohnerinnen und Bewohner haben aufgrund des Wohnraumman-
gels in Bonn wenig Optionen, die Unterkünfte nach kurzer Aufenthalts-
dauer zu verlassen.
Dieser Überlegung folgend wurde das aktuelle Schlüssige Konzept zur
Ermittlung der Angemessenheitsmieten im Leistungsrecht zur weiteren
Kalkulation zugrunde gelegt. Die zum Vergleich herangezogenen, aktuel-
len Angemessenheitsmieten (Grundmiete, bzw. Nettokaltmiete) liegen
zwischen 9,88 € (1-Personen-Haushalt) und 8,54 € (8-Personen-
Haushalt), im Durchschnitt also 9,11 € (siehe Bedarfe für Unterkunft,
Konzept zur Ermittlung des Richtwertes, Stand 05-2026, Seite 6).
Die Heranziehung der Angemessenheitswerte im Rahmen des Leis-
tungsrechtes werden von der Verwaltung als sozialverträglich angese-
hen.
Mit der vorgesehenen Erhöhung der Gebühren wird zudem ein ange-
messener Grad der Kostendeckung erreicht.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für eine alleinstehende Person
in einer Gemeinschaftsunterkunft:
Alleinstehender Gemeinschaftsun-
terkunft (12 qm)
Summe ErhöhungSeite 4 von 15
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zusammenfassung:
Für die Kalkulation der Benutzungsgebühr können nach den Vorgaben
des Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht alle tatsächlich anfallenden
Kosten herangezogen werden. Eine nach dem KAG kostendeckende
Benutzungsgebühr ist aus Sicht der Verwaltung weder dem Standard der
Unterbringung angemessen noch als sozialverträglich anzusehen. Die
vorgeschlagene Benutzungsgebühr wird auch nach der Anpassung wei-
terhin deutlich unter den tatsächlichen Gesamtaufwendungen der Stadt
für die Unterbringung liegen.
Eine regelmäßige Überprüfung der Gebührenhöhe hält die Verwaltung
für erforderlich. Das hierbei gewählte Datum, 01.01.2030, trägt dem da-
mit verbundenen Aufwand Rechnung und entspricht den Vorgaben des
KAG. Gem. § 6, Abs. 4 darf der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeit-
raum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden.
aktuell 4,86 € pro qm x12m² 58,32 €
Berechnung nach obiger Dar-
stellung
14,53 € pro qm x12m² 174,36 € 299,0 %
Grundgebühr unter Anwendung
des Schlüssigen Konzeptes
9,11 € pro qm x12m² 109,32 € 187,5 %Seite 5 von 15
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Potenzielle Mehreinnahmen
Finanzielle Auswirkungen:
Für das Haushaltsjahr 2027:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.10.05 Wohnr.sich.,-vers./Hilfe
Wohn.losigkeit
1.50.00.10.05.03 Wohnraumsicherung, Hilfe bei dro-
hender Wohnungslosigkeit
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Gemeinschafts-
unterkunft
Auslastung
100 % p.a.
Aktuelle Auslastung rd.
86 %
aktuelle Gebühr pro m² =
4,86 €
34.456,82 m² 2.009.521,74
€
1.728.188,70 €
neu = 9,11 €/m² 34.456,82 m² 3.766.819,56
€
3.239.464,82 €
zu generierende Mehreinnahmen 1.511.276,12 €
Wohnung Auslastung 100
% p.a.
Aktuelle Auslastung rd.
82 %
aktuelle Gebühr pro m² =
4,86 €
17.476,67 m² 1.019.239,39 € 835.776,30 €
neu = 9,11 €/m² 17.476,86 m² 1.910.570,34 € 1.566.667,67 €
potentielle Mehreinnahmen 730.891,37 €Seite 6 von 15
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Mehreinnahmen Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
0,00
EUR
Einzahlungen /
Erträge
-8.000.000,00
EUR
150001005 /
63.1000
-6.680.000,00
EUR
-1.320.000,00 EUR Mehreinnahmen
Haushaltsbelastung
jährlich
-8.000.000,00
EUR
Für das Haushaltsjahr 2028:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.10.05 Wohnr.sich.,-vers./Hilfe
Wohn.losigkeit
1.50.00.10.05.03 Wohnraumsicherung, Hilfe bei dro-
hender Wohnungslosigkeit
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Mehreinnahmen Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
0,00
EUR
Einzahlungen /
Erträge
-8.000.000,00
EUR
150001005 /
63.1000
-6.680.000,00
EUR
-1.320.000,00 EUR Mehreinnahmen
Haushaltsbelastung
jährlich
-8.000.000,00
EUR
Anlage/n
1 Satzung Benutzungsgebuehren Fluechtlinge Obdachlose neu eingewanderte
Bonn-Ob_1 (öffentlich)
2 Gebuehrenordnung Nutzung Obdachlosenunterkuenfte-Ob (öffentlich)Seite 7 von 15
Anlage 1
Satzung
über die Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für
obdachlose, geflüchtete und neu eingewanderte Personen in der
Bundesstadt Bonn
vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 4 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
März 2024 (GV. NRW. Nr. 155), folgende Satzung beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für
obdachlose, geflüchtete und neu eingewanderte Personen
§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
(1) Die Bundesstadt Bonn betreibt die Unterkünfte für obdachlose, geflüchtete und
neu eingewanderte Personen als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in
der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Unterkünfte für obdachlose Personen sind die gemäß § 14 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der jeweils geltenden Fassung zur
Unterbringung von Obdachlosen von der Bundesstadt Bonn bestimmten
Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Unterkünfte für geflüchtete und neu eingewanderte Personen sind die zur
Unterbringung von Personen nach § 1 des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG NRW - vom
28.02.2003, GV.NRW. S. 93, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. November 2021, GV. NRW. S. 1184) sowie nach § 14 des Gesetzes zur
Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-
Westfalen (TIntG NRW vom 14.02.2012, GV.NRW.S.97) von der Bundesstadt
Bonn bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung
von Personen, die in vorstehenden Absätzen 2 und 3 genannt sind.
(5) Die Gebührenordnung für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose,
geflüchtete und neu eingewanderte Personen in der Bundesstadt Bonn führt die
Unterkünfte im Einzelnen auf.
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte für
obdachlose, geflüchtete und neu eingewanderte PersonenSeite 8 von 15
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechts-
anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf
Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
Voraussetzung für die Benutzung der Unterkunft ist ein durch das Amt für
Soziales und Wohnen erteilter schriftlicher Zuweisungsbescheid.
(2) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Benutzer die
ihm durch Zuweisungsbescheid zugewiesene Unterkunft bezieht.1
(3) Das Nutzungsverhältnis endet im Fall einer befristeten Zuweisung grundsätzlich
mit Ablauf der Zuweisungsfrist. Die Bundesstadt Bonn kann den
Zuweisungsbescheid durch schriftliche Verfügung widerrufen.
In der Verfügung bestimmt die Bundesstadt Bonn den Zeitpunkt, an welchem
das Nutzungsverhältnis – und damit das Recht auf Benutzung der
zugewiesenen Unterkunft – endet.
Die Zuweisung kann insbesondere widerrufen werden, wenn
a) eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen geboten ist,
b) der Benutzer wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder durch
sonstiges gemeinschaftswidriges Verhalten dazu Anlass gibt
c) die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung nach Zuweisung einer zumut-
baren Wohnung vom Benutzer wiederholt ohne Darlegung objektiv
nachvollziehbarer Gründe abgelehnt wird,
d) der Grund der Einweisung entfällt oder
e) der Benutzer mit der Zahlung der Nutzungsgebühren aus eigenem
Verschulden in Verzug gerät.
(4) Soweit die Benutzung der Unterkunft über den im Zuweisungsbescheid oder im
Widerruf angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das
Benutzungsverhältnis mit der Räumung der zugewiesenen Unterkunft. Ein
Nutzungsrecht entsteht dabei nicht.
(5) Zieht der Benutzer aus der Unterkunft aus, obwohl die Zuweisung weder
abgelaufen noch widerrufen wurde, endet das Nutzungsverhältnis mit dem
tatsächlichen Auszug.
§ 3 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den zugewiesenen
Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
Den Empfang von Besuchern1 regelt die jeweilige Hausordnung.
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt
dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre
bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und
nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand
herauszugeben,
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Satzungstext ausschließlich die männliche
Schreibweise verwendet. Personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.Seite 9 von 15
in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein
Einzugsprotokoll aufzunehmen und vom Benutzer zu unterschreiben.
(3) Veränderungen (Um-, An- und Einbauten sowie Installationen) an und in der
zugewiesenen Unterkunft sowie dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit
schriftlicher Zustimmung der Bundesstadt Bonn vorgenommen werden. Der
Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Bundesstadt Bonn unverzüglich von
Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft
zu unterrichten.
(4) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm
obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn
technische Anlagen, sanitäre oder andere Einrichtungen unsachgemäß
behandelt werden oder die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet,
geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für
das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem
Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der
Benutzer haftet, kann die Bundesstadt Bonn auf Kosten des Benutzers
beseitigen lassen.
(5) Vom Benutzer ohne Zustimmung der Bundesstadt vorgenommene bauliche
oder sonstige Veränderungen können von der Bundesstadt Bonn auf Kosten
des Benutzers beseitigt und der frühere Zustand wiederhergestellt werden
lassen (Ersatzvornahme).
(6) Die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke werden von der
Bundesstadt Bonn in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten. Der Benutzer
ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Bundesstadt Bonn zu
beseitigen.
(7) Die Bundesstadt Bonn kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.
(8) Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, die Unterkünfte,
einschließlich der den Benutzern zugewiesenen Räume, in angemessenen
Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten, um die
widmungsgemäße Funktionsfähigkeit der Einrichtung zu gewährleisten bzw. die
Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf
Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug und in Fällen besonderer
Dringlichkeit kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.
Zu diesem Zweck wird die Bundesstadt Bonn entsprechende Schlüssel
zurückbehalten.
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind insbesondere berechtigt,
die zugewiesenen Räume in folgenden Fällen zu betreten:
1. Sicherstellung des ordnungsgemäßen Unterkunftsbetriebs, insbesondere in
Bezug auf die Haustechnik oder bei Verstoß gegen die Hausordnung
2. Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen
3. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Bewohnern1
4. Sicherstellen der Verkehrssicherheit und der technischen Funktionsfähigkeit
5. Maßnahmen zur Durchführung von vorbeugendem Brandschutz
6. Maßnahmen zur fachgerechten Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer
7. Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterkunftshygiene und Verhinderung
einer möglichen Seuchengefahr.Seite 10 von 15
§ 5 Hausordnung
(1) Der Benutzer ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen
Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften wird eine Hausordnung
erlassen.
§ 6 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die genutzten
Wohn- und Abstellräume vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle
Schlüssel, auch eventuell auf Veranlassung des Benutzers angefertigte
Nachschlüssel, sind der Bundesstadt Bonn bzw. ihren Beauftragten zu übergeben.
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder einem
Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. Über den
Auszug wird ein Auszugsprotokoll erstellt.
(2) Für bei Einzug laut Einzugsprotokoll ausgehändigte, bei Auszug jedoch nicht oder
beschädigt zurückgegebene Gegenstände kann seitens der Bundesstadt Bonn
Schadenersatz gemäß § 823 ff. und 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
geltend gemacht werden.
(3) Im persönlichen Eigentum der Benutzer stehende Gegenstände sind bei Auszug
vollständig mitzunehmen. Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, mit eventuell
zurück gelassenen Gegenständen in eigener Verantwortung entsprechend den
gesetzlichen Regelungen zu verfahren. Im Übrigen gilt für zurückgelassene
Gegenstände § 7 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 7 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die
von ihnen verursachten Schäden nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
(2) Die Bundesstadt Bonn haftet gegenüber Benutzern wegen einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) im Rahmen der
gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine Haftung für sonstige Schäden (Sach-
oder Vermögensschäden) besteht nur, wenn diese durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten des städtischen Personals oder von städtischen
Beauftragten verursacht wurden. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen
gegen diese Satzung oder die Hausordnung, gegen die Anweisungen des
Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtung entstanden sind,
wird nicht gehaftet.
(3) Für Schäden, die sich Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst
gegenseitig zufügen, übernimmt die Bundesstadt Bonn keine Haftung.Seite 11 von 15
§ 8 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von
oder gegenüber allen volljährigen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines
Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der
Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen
Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
III. Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose, geflüchtete und
neu eingewanderte Personen
§ 9 Gebühren
Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume
werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung für die Benutzung der
Unterkünfte für obdachlose, geflüchtete und neu eingewanderte Personen in der
Bundesstadt Bonn erhoben.
IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die
Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der
Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.
Juli 2021 (ABl. S. 796) sowie die Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen
in der Bundesstadt Bonn vom 6. Februar 2004 (ABl. S. 23) außer Kraft.Seite 12 von 15
Anlage 2
Gebührenordnung für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose,
geflüchtete und neu eingewanderte Personen in der Bundesstadt Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 4 des Kommunal-
abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV.
NRW. Nr. 155), folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose, geflüchtete und neu
eingewanderte Personen sind Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner1 sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften
untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind
Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche
zuzüglich des Anteils an der Gemeinschaftsfläche der zugewiesenen
Unterkunft. Die Gebühren betragen monatlich je qm Wohnfläche 9,11 €.
(2) Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person
für Verbrauchs- und Nebenkosten (Strom, Heizung, Wasser, sonstige
Nebenkosten) erhoben. Die Kosten werden nach dem Rechnungsergebnis des
Vorjahres ermittelt und jeweils neu festgesetzt.
§ 4 Unterkünfte
(1) Die Gebühr gilt für folgende Unterkünfte der Bundesstadt Bonn:
- Gerhart-Hauptmann-Str. 12
- Gerhart-Hauptmann-Str. 14-24
- Hüttenweg 7-9
- Karl-Finkelnburg-Str. 50
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Satzungstext ausschließlich die männliche Schreibweise
verwendet. Personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.Seite 13 von 15
- Pappelweg 79
- Rhenusallee 1
- Schulplatz 7
- Am Herz-Jesu-Kloster 17
- Chlodwigplatz 1
- Ernst-Robert-Curitus-Str. 12
- Friedrich-Wöhler-Str. 92
- Goetheallee 1
- In der Raste 25
- Kaiser-Karl-Ring 40 b
- Koblenzer Str. 148
- Königswinterer Str. 180
- Lengsdorfer Hauptstr. 84
- Mallwitzstr. 4-6
- Otto-Hahn-Str. 158
- Provinzialstr. 91
- Rheinweg 63
- Riemenschneiderstr. 2
- Siebengebirgsstr. 200
- Siegburger Str. 297
- Zeppelinstr. 1
(2) Neben diesen Einrichtungen stellt die Stadt Wohnungen als Unterkunft zur
Verfügung, deren Bestand sich entsprechend dem Bedarf ändert. Für diese
Wohnungen gilt die Gebührenordnung entsprechend.
§ 5 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag
der Räumung bzw. mit dem Tag des Auszugs (s. § 2 Abs. 5 der Satzung über die
Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für obdachlose, geflüchtete und neu
eingewanderte Personen in der Bundesstadt Bonn).Seite 14 von 15
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr für den
Monat des Einzugs wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Gebühren für Folgemonate sind
monatlich im Voraus bis spätestens zum Dritten des Monats an die Stadtkasse
zu zahlen.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, wird die
Gebühr nach den angefangenen Kalendertagen zu 1/30 je Tag festgesetzt.
(3) Rückständige Benutzungsgebühren und Betriebskostenpauschalen unterliegen
der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer
nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten.
(5) Eine Aufrechnung gegen die Gebührenforderung oder das Zurückhalten von
geschuldeten Gebühren ist grundsätzlich, insbesondere auch wegen etwaiger
Verwendungen auf die Unterkunft, unzulässig. Vom Aufrechnungsverbot sind
unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen des Gebührenschuldners
ausgenommen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Gebührenordnung für die Benutzung der Übergangsheime in der Stadt Bonn vom 22.
Juni 1972, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. März 1997 (ABl. S. 54) sowie die
Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt
Bonn vom 16. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 2021
(ABl. S. 798) außer Kraft.Seite 15 von 15

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Datenstand: 03.11.2026, 00:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de