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261128 · Beschlussvorlage

ISEK-Projekt: Richtlinien zum Förderprogramm "Klimagerechtes Hof- und Fassadenprogramm Innenstadt Bad Godesberg"

Nummer
261128
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.08.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Am Fronhof Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 30.09.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 24.09.2026 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261128
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
ISEK-Projekt: Richtlinien zum Förderprogramm
"Klimagerechtes Hof- und Fassadenprogramm
Innenstadt Bad Godesberg"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
30.09.2026 Empfehlung
Beschlussvorschlag
Den vorgelegten Richtlinien zum „Klimagerechten Hof- und Fassadenprogramm
Innenstadt Bad Godesberg“ wird zugestimmt.
Begründung
Am 27.05.2026 informierte die Verwaltung die Bezirksvertretung Bad
Godesberg über die Beauftragung der Stadtteilarchitektin Frau Blaschke im
Rahmen des ISEK Innenstadt Bad Godesberg (DS-Nr. 260761).
Grundlage für die Beauftragung ist der vorliegende positive
Zuwendungsbescheid durch die Bezirksregierung Köln, dass das beantragte
Hof- und Fassadenprogramm im Rahmen des Städtebauförderprogramms
„Lebendige Zentren“ gefördert wird (DS-Nr. 241231).
Mit dem Hof- und Fassadenprogramm soll der Erhalt und die Aufwertung von
Geschäfts- und Wohngebäuden mit der Schaffung von Investitionsanreizen für
die Eigentümerschaft gefördert werden. Hierzu gehört ebenfalls die
gestalterische Aufwertung sowie Verschönerung der Fußgängerzone, der
Einkaufsstraßen sowie des privaten Wohnumfelds mit der Verbesserung des
Mikroklimas.
Ein zentraler Bestandteil der Beauftragung an die Stadtteilarchitektin war daher
die Mitwirkung bei der Erstellung der hier vorgelegten Richtlinien für das
klimagerechte Hof- und Fassadenprogramm für die Innenstadt von Bad
Godesberg, welche die Umsetzungsmodalitäten des Förderprogramms
definiert.Seite 1 von 12
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der Beschluss über die Richtlinien sollte bereits im September, dann
vorbehaltlich der Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz, durch den Rat gefasst werden, um der Eigentümerschaft
möglichst frühzeitig eine Beantragung von Fördermitteln zu ermöglichen.
Denn das Programm ist auf eine Laufzeit von drei Jahren begrenzt. Je
früher das Programm starten kann, desto höher ist die
Wahrscheinlichkeit, dass es breit genutzt werden wird.
Die Details der Fördermodalitäten sind der Anlage zu entnehmen.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidung mit dem in 2025 aktualisierten
kommunalen Förderprogramm „Begrünung“ (DS-Nr. 253081) muss eine
Harmonisierung erfolgen.
Diejenigen Fördermodule des Förderprogramms „Begrünung“, die nach
Beschlussfassung über die beigefügten Richtlinien des „klimagerechten Hof-
und Fassadenprogramms Innenstadt Bad Godesberg“ förderfähig sind, fallen
im Geltungsbereich des ISEK Innenstadt Bad Godesberg während der Laufzeit
des Hof- und Fassadenprogramms unter die Förderung dieses vorgelegten
neuen Programms.
Für die Antragsstellenden ergibt sich daraus der Vorteil einer höheren
möglichen Fördersumme. Die Stadt profitiert aufgrund der Kofinanzierung durch
die Städtebauförderung von den im Geltungsbereich des ISEK eingesparten
kommunalen Fördermitteln.
Anhand der Förderrichtlinien werden die Eigentümer über die Inhalte und
Vorteile des Hof- und Fassadenprogramms informiert. Durch die finanzielle
Unterstützung kann die notwendige Attraktivierung der Wohn- und
Geschäftsgebäude in Gang gesetzt werden. Zusammen mit den geplanten
gestalterischen Maßnahmen im öffentlichen Raum und den Maßnahmen der
lokalen Ökonomie kann die Innenstadt von Bad Godesberg insgesamt
aufgewertet und erlebbar gestaltet werden.
Die Betreuung und öffentliche Bewerbung des Programms sowie die Beratung
für die Eigentümerschaft wird die Stadtteilarchitektin übernehmen.
Die Gesamtkosten des Hof- und Fassadenprogramms betragen 352.000 EUR.
50% dieser Kosten sind als zuwendungsfähige Ausgaben bei der
Städtebauförderung anerkannt, die übrigen 50% werden von den Privaten
selber getragen.
Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit es die Haushaltslage der Stadt
sowie die in Aussicht gestellten Bundes- und Landeszuschüsse zulassen und
die Gesamtfinanzierung von Seiten des Antragstellers nachgewiesen ist. Die
Verwaltung entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der tatsächlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr verfügbaren
Haushaltsmittel und der ihr von der zuständigen Landesbehörde bewilligten
Zuwendungen.
Derzeit ist die Finanzierung des Eigenanteils der Stadt für das Hof- und
Fassadenprogramm durch städtische Haushaltsmittel nur im laufenden
Haushaltsjahr gesichert. Über die Weiterführung in den Jahren 2027 und 2028
ist im Zuge der HH-Beratungen zu entscheiden.Seite 2 von 12
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.09.02 bes. Städtebaurecht 1.09.02.06 ISEK Bad Godesberg
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
176.000,00 EUR
(58.666,67
EUR/Jahr)
161000902/
72.1000
(Innenauftrag
6109026)
2026-2028
Einzahlungen /
Erträge
Förderquote 60%
=> 105.600,00
EUR
(35.200,00
EUR/Jahr)
161000902/
61.1000
2026-2028
Haushaltsbelastung
jährlich
23.466,67 EUR
23.466,67 EUR
23.466,67 EUR
Anlage/n
1 Entwurf_Richtlinien_Bad_Godesberg (öffentlich)Seite 3 von 12
Entwurf Richtlinien der Bundesstadt Bonn über die Vergabe von
Zuwendungen zur Aufwertung privater Gebäude- und Freiflächen im
Rahmen der Umsetzung des Integrierten
Stadtteilentwicklungskonzepts Innenstadt Bad Godesberg
(Hof- und Fassadenprogramm)
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Richtlinien
beschlossen:
Präambel
Seit 2025 ist die Stadt Bonn mit dem Stadtumbaugebiet Bad Godesberg auf der
Grundlage eines Integrierten Stadtteilentwicklungskonzepts (ISEK) und der
Beschlussfassung des Rats der Stadt Bonn in das Förderprogramm „Lebendige
Zentren“ des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen.
Im Rahmen der mehrjährigen Umsetzung des Integrierten
Stadtteilentwicklungskonzeptes soll auch das Engagement der privaten
Eigentümer*innen unterstützt werden. Mit den vorliegenden Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung von Fassaden wird für das
Stadtumbaugebiet Bad Godesberg eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der
Ziele der Stadtteilentwicklung geschaffen.
Ziele, die mit dem Programm verfolgt werden, sind u.a. das Erscheinungsbild des
Stadtbezirks Bad Godesberg aufzuwerten und das historische Erbe zu bewahren
sowie die Aufenthaltsqualität und die Attraktivität als Einzelhandels- und
Wohnstandort zu verbessern und den Stadtbezirk für die Zukunft zu stärken. Dies
soll neben den Maßnahmen der Stadt im öffentlichen Raum unter anderem durch
Maßnahmen im privaten Bereich erreicht werden.
Das Hof- und Fassadenprogramm für das Stadtumbaugebiet Bad Godesberg
umfasst hierzu Maßnahmen der Fassadenverbesserung, der Klimaanpassung und
Verbesserung des Mikroklimas, wie Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung,
Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie Maßnahmen an
Außenwänden und Dächern.
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Die Stadt Bonn gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-
Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen für die
Wiederherstellung, Herrichtung, Entsiegelung, Begrünung und Gestaltung von
Hof- und Fassadenflächen sowie von Dächern auf privaten Grundstücken
ausschließlich in der Gebietsabgrenzung des ISEK Innenstadt Bad
Godesberg. Die Abgrenzung des Programmgebietes ist in der Anlage
dargestellt.
1.2. Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung undSeite 4 von 12
Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008
(Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008) in Verbindung mit dem Runderlass
des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom
07.03.2017 (MBl.NRW 2017, S. 135), der jeweiligen Zuwendungsbescheide
der Bezirksregierung Köln, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und diesen Richtlinien zur
Anteilsfinanzierung gewährt.
1.3. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit es die Haushaltslage der Stadt
sowie die in Aussicht gestellten Bundes- und Landeszuschüsse zulassen und
die Gesamtfinanzierung von Seiten des Antragstellers nachgewiesen ist. Die
Stadt Bonn entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der tatsächlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr verfügbaren
Haushaltsmittel und der ihr von der zuständigen Landesbehörde bewilligten
Zuwendungen.
1.4. Der Förderzeitraum endet am 31. Dezember 2028.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Gefördert werden Maßnahmen im Geltungsbereich des Programmgebietes des ISEK
Innenstadt Bad Godesberg (s. Anlage).
3. Antragsteller / Zuwendungsempfänger
Innerhalb des Geltungsbereiches können
3.1. Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte von Wohn- und
Geschäftsgebäuden sowie Nebenanlagen einen Antrag auf Förderung stellen.
3.2. Mieter und Mieterinnen sowie Nutzungsberechtigte einen Förderantrag stellen,
wenn der Eigentümer des Gebäudes der Maßnahme zugestimmt hat und
sichergestellt ist, dass der Mieter nach seinem Auszug den ursprünglichen
Zustand nicht wiederherzustellen hat. Entsprechende Nachweise sind dem
Fördermittelantrag beizufügen.
4. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die die in der Präambel Absatz drei und vier
genannten Ziele unterstützen. Folgende Maßnahmen sind insbesondere förderfähig:
4.1. Gestaltung von Gebäudeaußenwänden (einschließlich Nebengebäuden/-
anlagen); Renovierung und Restaurierung von Fassaden, sowie die dazu
erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere das Reinigen, Verputzen und
Streichen, der Rückbau von Fassadenverkleidungen und dieSeite 5 von 12
Wiederherstellung ursprünglicher Putz- und Fensteröffnungen, Reparatur und
Erneuerung von Stuck- oder Fassadenornamenten;
4.2. Künstlerische Gestaltung von Fassadenteilen, Wänden oder Grenzmauern
soweit sie
den Zielen der Stadtteilentwicklung dienen;
4.3. Flächenhafte Herrichtung und Erneuerung der Dachdeckung und vorhandener
Dachgauben;
4.4. Begrünung von Dachflächen, Fassaden, Mauern und Garagen einschließlich
der dazu notwendigen Herrichtung der Flächen;
4.5. Entsiegelung vormals befestigter (Hof-)Flächen durch z.B. Abbruch von
Mauern oder störenden Gebäudeteilen und Schaffung / Gestaltung von nicht-
öffentlichen Grünflächen;
4.6. Aufarbeitung oder Erneuerung von Treppen im Vorgarten und an den
Hauseingängen;
4.7. Aufarbeitung oder Wiederherstellung bzw. Neueinbau von Schlagläden;
4.8. Erneuerung der Haustür(en); sofern dies nicht im Rahmen einer energetischen
Sanierung sh. 4.15 erfolgt.
4.9. Entfernung von Werbeanlagen;
4.10. Nebenkosten für eine fachlich erforderliche Beratung und/oder Begleitung
(z.B. Planung, Bauleitung) durch anerkannte Architektur- bzw. Ingenieurbüros;
jedoch keine Verwaltungs- und Finanzierungskosten.
Die Stadt Bonn behält sich vor, Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle im
besonderen städtebaulichen Interesse im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur
Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach diesen
Richtlinien nicht erfüllt sind.
Entscheidungen über eine erhöhte Förderung oder sonstige Ausnahmen von diesen
Richtlinien werden vom zuständigen Ausschuss der Stadt Bonn beschlossen.
Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:
4.11. Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder
baurechtlicher Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung
sich der Antragsteller gegenüber der Stadt Bonn verpflichtet hat;
4.12. Einzelne Maßnahmen, welche nach anderen Richtlinien und/oder
Förderprogrammen (z.B. aktiver und passiver Lärmschutz, energetischeSeite 6 von 12
Sanierung, KfW-Förderung, Förderung durch die NRW-Bank oder die
Denkmalpflege) gefördert werden oder gefördert werden können;
Dies gilt während der Programmlaufzeit nicht für Maßnahmen, die dem
Grunde nach auch unter das Förderprogramm Begrünung der Stadt Bonn
fallen würden. Derartige Maßnahmen werden ausschließlich auf Grundlage
des neuen „klimagerechten Hof- und Fassadenprogrammes“ gefördert, sofern
sie ansonsten die Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.
4.13. Maßnahmen, welche bereits eine Förderung erhalten haben oder für die
andere Fördermittel eingesetzt worden sind;
4.14. Finanzielle Ausgaben für die Änderung von Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen;
4.15. Die energetische Ertüchtigung des Gebäudes für welche ein anderer
Förderzugang besteht oder welche nach § 559 des Bürgerlichen
Gesetzbuches umlagefähig ist (hier sind ggf. die Förderprogramme des
Landes NRW oder des Bundes anwendbar);
4.16. Maßnahmen, welche die Einrichtung von zusätzlichen Kfz-Stellplätzen
beinhalten;
4.17. Maßnahmen, deren Gesamtkosten unter der Bagatellgrenze von 100,- €
liegen;
4.18. Nach Art und Maß unverhältnismäßig aufwändige gärtnerische Anlagen;
Skulpturen, Brunnen, Beleuchtungsanlagen und ähnlich kostenintensive
Einbauten und Anlagen;
4.19. Maßnahmen der Modernisierung, wie z.B. Dämmung und Fensteraustausch,
die auf die Miete umgelegt werden können. Es muss sichergestellt sein, dass
die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des
Eigenanteils) weder direkt noch indirekt auf die Mieter umgelegt werden;
4.20. Neubauvorhaben und Leistungen der Instandhaltung.
5. Förderbedingungen und -voraussetzungen
5.1. Es werden ausschließlich Maßnahmen zu Grundstücken gefördert, die
innerhalb des Programmgebietes des ISEK Innenstadt Bad Godesberg liegen
(s. Anlage).
5.2. Die Maßnahmen müssen zu einer wesentlichen mikroklimatischen und/oder
gestalterischen/architektonischen Aufwertung des Stadtbildes führen bzw. die
Standortqualitäten des Gewerbe-, Geschäfts- und Wohnstandortes für die
Bevölkerung / Öffentlichkeit deutlich und nachhaltig verbessern, im SinneSeite 7 von 12
einer gestalterischen Attraktivierung; sie müssen hinsichtlich der Lage und des
Zustandes der Gebäude sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sein.
5.3. Der/die Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die mit Hilfe dieser
Zuwendungen durchgeführten Maßnahmen für einen Zeitraum von
mindestens 10 Jahren in dem hergestellten Zustand erhalten bleiben
(Zweckbindungsfrist). Diese Verpflichtung ist auch auf einen evtl.
Rechtsnachfolger zu übertragen.
5.4. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mit den beantragten Maßnahmen
noch nicht begonnen wurde und die Maßnahmen im Vorfeld mit der Stadt
Bonn eingehend abgestimmt wurden.
5.5. Die Maßnahmen müssen allen öffentlichen und privatrechtlichen Vorschriften,
Regelungen und Belangen entsprechen und mit diesen vereinbar sein.
Erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse sind vor Bewilligung
einzuholen. Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die nach anderen
Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen
für die Maßnahmen.
5.6. Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt gewährleistet sein.
5.7. Die Maßnahmen müssen sach- und fachgerecht von geeigneten
Fachbetrieben ausgeführt werden.
5.8. Den zuständigen städtischen Bediensteten sowie dem Stadtteilarchitekten ist
nach vorheriger Anmeldung bis zum Abschluss der Maßnahmen sowie für den
Zeitraum der Zweckbindung zu ermöglichen, das Grundstück zu betreten, die
geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen, fotografisch zu
dokumentieren und die für die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und
sonstigen Unterlagen einzusehen.
6. Art und Höhe der Förderung
6.1. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
6.2. Zuschussfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen sowie
von der Stadt Bonn im Zuwendungsbescheid als förderfähig anerkannten
Kosten für die bewilligten Maßnahmen.
6.3. Die Förderung beträgt maximal 50 % der förderfähig anerkannten Kosten.
6.4. Eine Förderung erfolgt erst ab einem Zuschussbetrag von mindestens 100,00
€ (Bagatellgrenze).
6.5. Der Höchstbetrag für die Gesamtförderung auf einem Grundstück liegt bei
20.000 €. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden,
werden bei Anwendung der Richtlinie wie ein einziges Grundstück behandelt.Seite 8 von 12
Eine Förderung oberhalb dieser Wertgrenze kann ausnahmsweise nur
erfolgen, wenn eine Durchführung der Maßnahme nach Einschätzung der
Verwaltung im besonderen städtebaulichen Interesse liegt. Ein Anspruch auf
Gewährung einer ausnahmsweise höheren Fördersumme besteht nicht.
6.6. Bei Eigenleistung sind die Materialkosten förderfähig. Die sach- und
fachgerechte Ausführung ist zu belegen.
7. Antragstellung / Verfahren / Bewilligung
7.1. Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular „Hof- und
Fassadenprogramm“ zu stellen und werden vom Zentrenmanagement/
Stadtteilarchitekten, Am Fronhof 10, 53177 Bonn entgegengenommen. Nach
diesen Richtlinien eingegangene Anträge werden in der Reihenfolge der
Eingänge bearbeitet sowie nach Priorität des Handlungsbedarfes im Rahmen
des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigt.
7.2. Dem Antragsformular sind die folgenden notwendigen prüffähigen Unterlagen
beizufügen:
▪ Eigentümernachweis (Selbstauskunft) bzw. Zustimmung des
Eigentümers;
▪ 3 Kostenvoranschläge für die geplante (Haupt-)Maßnahme, bei
Nebenarbeiten sind nach Absprache mit dem Stadtteilarchitekten
Vergleichsangebote einzuholen;
▪ evtl. erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (z.B.
denkmalrechtliche Auflagen).
7.3. Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Bewilligung durch einen förmlichen
Bescheid der Verwaltung an den Antragsteller. Aus diesem ergibt sich die
Höhe des bewilligten Zuschusses. Eine nachträgliche Erhöhung des
Zuschusses bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist nicht möglich.
Die Stadtverwaltung ist berechtigt, den Förderbescheid zur Verwirklichung von
Entwicklungszielen mit Auflagen zur Gestaltung zu versehen.
7.4. Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt des schriftlichen Förderbescheides
begonnen werden. Nach Erteilung des Förderbescheides dürfen Änderungen
der Maßnahme nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung erfolgen.
7.5. Die Maßnahme ist innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung abzuschließen.
Der Förderempfänger hat der Stadtverwaltung den Abschluss der Maßnahme
unmittelbar anzuzeigen und innerhalb von drei Monaten nach
Maßnahmenabschluss die entstandenen Kosten mit einem
Verwendungsnachweis in qualifizierter Form (Vorlage von Originalrechnungen
und Zahlungsbelegen) nachzuweisen. - Die antragsgemäße Durchführung der
Maßnahme wird bei der Schlussabnahme durch die Stadt Bonn geprüft. Sind
die nachgewiesenen und/oder als förderfähig anerkannten Kosten geringer alsSeite 9 von 12
die dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten, wird der Zuschuss durch
Änderungsbescheid entsprechend reduziert. Nach Einzelfallprüfung ist eine
Fristverlängerung möglich.
7.6. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und
Prüfung des Verwendungsnachweises. Sofern in den jeweiligen
Zuwendungsbescheiden der zuständigen Landesbehörde Auszahlungstermine
erst für künftige Haushaltsjahre vorgesehen sind, erfolgen ggf. vor Eingang
der Zuwendung nur Abschläge in Höhe des städtischen Eigenanteils gemäß
den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
7.7. Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Förderbescheiden, sowie die
Rückforderung von Zuschüssen einschließlich deren Verzinsung richten sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(VwVfG) und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Förderbescheide
sind mit den entsprechenden Auflagen, Bedingungen und
Nebenbestimmungen zu versehen. Hierbei sind neben diesen Richtlinien
insbesondere auch § 44 LHO und VV LHO und die Förderrichtlinien
Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
7.8. Die Stadtverwaltung führt das Verfahren nach den Regelungen der
Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw.
eventuellen Nachfolgeregelungen, den Bestimmungen und
Nebenbestimmungen der jeweiligen Zuwendungsbescheide der zuständigen
Landesbehörde sowie den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften
und Grundsätzen durch.
7.9. Der Antragsteller räumt der Stadtverwaltung das unbeschränkte und
übertragbare Recht ein, alle Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen des
Antragstellers die im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden zu
nutzen. Der Antragsteller ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit
etwa von ihm beauftragten Dritten (z. B. Architekten) herbeizuführen.
8. Zweckbindung / Zweckbindungsfrist
8.1. Mit der Zuschussgewährung entsteht eine Zweckbindung, das heißt, die
Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als denen der o.g. Ziele dienen.
Sie sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung im geförderten Zustand
instand zu halten. Die Objekte der Maßnahmen dürfen nicht ohne
Genehmigung der Stadt Bonn abgerissen oder entfernt werden. Dies gilt nicht,
sofern der Abriss oder die Entfernung in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung
erfolgt - z.B. Verkehrssicherheit.
8.2. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre.
9. Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder im Falle der
Förderungsbewilligung aufgrund falscher Angaben kann der BewilligungsbescheidSeite 10 von 12
auch nach Auszahlung des Zuschusses zurückgenommen oder widerrufen werden.
Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des
Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der
Auszahlung an mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien hat der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX
beschlossen und treten an diesem Tage in Kraft.Seite 11 von 12
1 Geltungsbereich der Richtlinien
(Bekanntmachungsanordnung)
Die o.g. Richtlinien werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Für Informationen und Beratungen zum Hof- und Fassadenprogramm stehen die
Ansprechpartner des Stadtteilbüros ISEK Innenstadt Bad Godesberg, Am Fronhof
10, 53177 Bonn während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Die aktuellen
Öffnungszeiten können auf der Webseite des Zentrenmanagements eingesehen
werden: https://zm-bad-godesberg.de/Seite 12 von 12

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 21:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de