261091-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu SPD-Große Anfrage: Leerstand in der Hicog-Siedlung Muffendorf/Pennenfeld sanktionieren
Kerndaten
- Nummer
- 261091-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Röntgenstraße Hauptort
- Muffendorf
- Pennenfeld
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Übergeordnet
Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261091-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Stellungnahme zu SPD-Große Anfrage: Leerstand in der Hicog-Siedlung Muffendorf/Pennenfeld sanktionieren Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 24.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Zu 1. Handelt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben („BImA“) ordnungswidrig im Sinne der Zweckentfremdungssatzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum der Stadt Bonn, indem sie Woh- nungen in der Hicog-Siedlung Muffendorf/Pennenfeld (Röntgen- straße, Bad Godesberg) seit längerer Zeit nicht vermietet? und Zu 3. Falls Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird, warum handelt die BImA nicht ordnungswidrig? Gemäß der Zweckentfremdungssatzung (ZES) in Verbindung mit dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG) handelt u.a. ordnungswid- rig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung länger als sechs Monate leer stehen lässt (vgl. § 15 Abs 1 Nr. 1 ZES). Von den insgesamt 397 Wohnungen in der HICOG-Siedlung Muffen- dorf/Pennenfeld sind derzeit zweckentfremdungsrechtlich 96 Leerstände genehmigt. Zwischenzeitlich konnten hiervon 3 Wohnungen wieder ver- mietet und 5 weitere als Ausweichwohnungen genutzt werden. Im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung hat die BImA kürzlich 25 weitere Leerstände angezeigt, die derzeit im Fachbereich geprüft wer- den. Der aktuelle Leerstand ist damit zweckentfremdungsrechtlich genehmigt und verwirklicht nach Ansicht der Verwaltung nicht die objektiven Tatbe- standsvoraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zu 2. Gibt es eine Anzeige der BImA gemäß § 10 der Satzung? Im Rahmen der optimierten Kommunikation zwischen Verwaltung und BImA werden Änderungen im Vermietungsbestand nunmehr zeitnah mitgeteilt und somit satzungskonform, d.h. im Sinne von § 10 Abs. 1 ZES, angezeigt. Für Leerstände, die vor Inkrafttreten der Satzung am 1. Juli 2022 begon- nen haben und der Verwaltung dem Grunde nach bekannt waren, ist eine „Nachholung“ der vorgenannten Anzeige nicht vorgesehen. Diese wurden, sofern erforderlich, direkt in das Genehmigungsverfahren über- führt. Zur Antragsbegründung: Die Verwaltung stimmt der Einschätzung grundsätzlich zu, dass unver- hältnismäßig lange sowie eigenverantwortlich verursachte Leerstände von Wohnraum den Regelungszweck der Zweckentfremdungssatzung unterlaufen. Die BImA ist jedoch eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ein „konsequentes Einschreiten der Stadt Bonn“ gegenüber der BImA dürfte daher faktisch ins Leere laufen, da Zwangs- mittel gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts unzulässig sind (vgl. § 76 VwVG NRW). Entsprechende Anord- nungen wären im Falle der Nichtbefolgung praktisch nicht durchsetzbar. Zudem bestehen rechtliche Zweifel daran, ob ein Verwaltungsakt, der gegenüber einer anderen Behörde erlassen wird, überhaupt zulässig wäre. Hinzuweisen ist darauf, dass der gesetzliche Kernauftrag der BImA primär die Deckung des Bundesbedarfs umfasst (§ 2 Abs. 1 BImAG). Gleichwohl gilt: Soweit Wohnungen nicht für Bundeszwecke benötigt werden, stellt sich die berechtigte Frage, ob diese nicht der Wohnraum- versorgung der Bevölkerung zugutekommen sollten. Die Verwaltung be- gleitet dies im laufenden Dialog mit der BImA. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de