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261091-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu SPD-Große Anfrage: Leerstand in der Hicog-Siedlung Muffendorf/Pennenfeld sanktionieren

Nummer
261091-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Röntgenstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 24.06.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 261091 SPD-Große Anfrage: Leerstand in der Hicog-Siedlung Muffendorf/Pennenfeld sanktionieren

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261091-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Stellungnahme zu SPD-Große Anfrage: Leerstand
in der Hicog-Siedlung Muffendorf/Pennenfeld
sanktionieren
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 24.06.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1. Handelt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben („BImA“)
ordnungswidrig im Sinne der Zweckentfremdungssatzung zum
Schutz und Erhalt von Wohnraum der Stadt Bonn, indem sie Woh-
nungen in der Hicog-Siedlung Muffendorf/Pennenfeld (Röntgen-
straße, Bad Godesberg) seit längerer Zeit nicht vermietet?
und
Zu 3. Falls Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird, warum handelt die
BImA nicht
ordnungswidrig?
Gemäß der Zweckentfremdungssatzung (ZES) in Verbindung mit dem
Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG) handelt u.a. ordnungswid-
rig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die erforderliche
Genehmigung länger als sechs Monate leer stehen lässt (vgl. § 15 Abs 1
Nr. 1 ZES).
Von den insgesamt 397 Wohnungen in der HICOG-Siedlung Muffen-
dorf/Pennenfeld sind derzeit zweckentfremdungsrechtlich 96 Leerstände
genehmigt. Zwischenzeitlich konnten hiervon 3 Wohnungen wieder ver-
mietet und 5 weitere als Ausweichwohnungen genutzt werden.
Im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung hat die BImA kürzlich 25
weitere Leerstände angezeigt, die derzeit im Fachbereich geprüft wer-
den.
Der aktuelle Leerstand ist damit zweckentfremdungsrechtlich genehmigt
und verwirklicht nach Ansicht der Verwaltung nicht die objektiven Tatbe-
standsvoraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zu 2. Gibt es eine Anzeige der BImA gemäß § 10 der Satzung?
Im Rahmen der optimierten Kommunikation zwischen Verwaltung und
BImA werden Änderungen im Vermietungsbestand nunmehr zeitnah
mitgeteilt und somit satzungskonform, d.h. im Sinne von § 10 Abs. 1
ZES, angezeigt.
Für Leerstände, die vor Inkrafttreten der Satzung am 1. Juli 2022 begon-
nen haben und der Verwaltung dem Grunde nach bekannt waren, ist
eine „Nachholung“ der vorgenannten Anzeige nicht vorgesehen. Diese
wurden, sofern erforderlich, direkt in das Genehmigungsverfahren über-
führt.
Zur Antragsbegründung:
Die Verwaltung stimmt der Einschätzung grundsätzlich zu, dass unver-
hältnismäßig lange sowie eigenverantwortlich verursachte Leerstände
von Wohnraum den Regelungszweck der Zweckentfremdungssatzung
unterlaufen.
Die BImA ist jedoch eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts. Ein „konsequentes Einschreiten der Stadt Bonn“
gegenüber der BImA dürfte daher faktisch ins Leere laufen, da Zwangs-
mittel gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts unzulässig sind (vgl. § 76 VwVG NRW). Entsprechende Anord-
nungen wären im Falle der Nichtbefolgung praktisch nicht durchsetzbar.
Zudem bestehen rechtliche Zweifel daran, ob ein Verwaltungsakt, der
gegenüber einer anderen Behörde erlassen wird, überhaupt zulässig
wäre.
Hinzuweisen ist darauf, dass der gesetzliche Kernauftrag der BImA
primär die Deckung des Bundesbedarfs umfasst (§ 2 Abs. 1 BImAG).
Gleichwohl gilt: Soweit Wohnungen nicht für Bundeszwecke benötigt
werden, stellt sich die berechtigte Frage, ob diese nicht der Wohnraum-
versorgung der Bevölkerung zugutekommen sollten. Die Verwaltung be-
gleitet dies im laufenden Dialog mit der BImA.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de