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261074 · Beschlussvorlage

Einführung einer Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im Stadtgebiet Bonn

Nummer
261074
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.09.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Hauptausschuss Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 30.09.2026 Empfehlung
  4. Sitzung des Naturschutzbeirates 07.10.2026 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261074
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Einführung einer Allgemeinverfügung zum Verbot
der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern
im Stadtgebiet Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
30.09.2026 Empfehlung
Naturschutzbeirat 07.10.2026 Anhörung
Hauptausschuss 05.11.2026 Empfehlung
Rat 12.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von
Mährobotern im Stadtgebiet Bonn wird beschlossen.
Begründung
In seiner Sitzung am 07.05.2026 hat der Rat die Beschlussvorlage zum
Bürgerantrag (DS 242187-02) beschlossen und die Verwaltung mit der
Erstellung einer Allgemeinverfügung einer zeitlichen Einschränkung für den
Betrieb von Mährobotern beauftragt.
In verschiedenen europäischen Ländern wurde in den letzten Jahrzehnten eine
Bestandsabnahme des Westeuropäischen Igels (Erinaceus europaeus)
beobachtet. Für Deutschland zeigt die Rote Liste der Säugetiere eine ähnliche
Situation. Igel, die früher überall zahlreich vertreten waren, sind zwar noch nicht
akut gefährdet, aber die Bestände sind stark rückläufig. Um einem weiteren
Rückgang entgegenzuwirken, sind Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Einer der
gravierendsten Gründe für den Bestandsrückgang sind fehlende Insekten, die
die Hauptnahrungsgrundlage des Igels darstellen. Pestizideinsatz,
Lichtverschmutzung und Lebensraumverlust sind die Hauptursachen für das
Insektensterben. Ein weiterer Grund ist der Rückgang geeigneter Lebensräume
für Igel in der freien Landschaft. Dort fehlen natürliche Hecken und Gebüsche,
in denen die Tiere tagsüber schlafen, ihre Nester für den Winterschlaf bauen
und ihre Jungtiere aufziehen können. Igel finden in Grün- und Parkanlagen
sowie Friedhöfen geeignete Ersatzlebensräume, so dass die Bestände in den
städtischen Bereichen zum Teil die in der freien Landschaft übertreffen.
Insbesondere naturnahe Gärten bieten hier viel Potential. Städte stellen hiermitSeite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
ein wichtiges Refugium für diese Art dar und tragen somit eine besondere
Verantwortung für ihren Schutz.
In vielen Gärten werden Mähroboter zur Pflege von Rasenflächen eingesetzt,
die eine große Gefahrenquelle insbesondere für Igel darstellen. Diese können
gravierende Schnittverletzungen verursachen, die größtenteils zum Tode
führen. Die verletzten Tiere haben meist sehr lange und erhebliche
Leidenszeiten. Da Mähroboter autonom agieren und dabei sehr geräuscharm
sind, werden sie häufig auch in der Nacht in Betrieb genommen. Für nacht- und
dämmerungsaktive Tierarten, die in Gärten auf Nahrungssuche gehen, stellt
der nächtliche Betrieb eine enorme Gefahr dar. Die nach dem
Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Tiere suchen nachts nach
Nahrung und flüchten bei Kontakt mit dem Mähroboter nicht, sondern rollen
sich zum Schutz zusammen. Hierbei kann es passieren, dass sie von dem
Mähroboter überrollt und verletzt oder getötet werden. Es ist belegt, dass es
sich bei solchen Verletzungen nicht um seltene Unglücksfälle handelt.
Technische Lösungen, die zum Schutz der Igel an den automatisierten Geräten
angebracht oder in jene integriert werden, sind aktuell noch nicht ausgereift.
Das Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern liefert daher
einen wichtigen und effektiven Beitrag zum Artenschutz, da es eine weitere
Gefahrenquelle sowohl für Igel als auch für andere betroffene Wirbeltiere wie
Amphibien minimiert.
Betreibende eines Mähroboters haben dafür Sorge zu tragen, dass durch die
Inbetriebnahme keine Gefahr für Igel und andere Tiere entsteht. Verletzen oder
töten Mähroboter Igel, handelt es sich um einen Verstoß gegen das
Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Entsprechend den Hauptaktivitätszeiten des Igels, die sich auf die
Dämmerungs- und Nachtzeiten erstrecken, gilt das Betriebsverbot für
Mähroboter in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine
halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages (siehe z.B.
www.timeanddate.de).
Das Verbot der Inbetriebnahme bezieht sich lediglich auf die Nachtzeiten und
stellt damit keine unverhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung von
Mährobotern dar. Deshalb handelt es sich bei dem Verbot um eine zumutbare
Einschränkung und ist der Regelungstatbestand dieser Verfügung als
Schutzmaßnahme für Igel und andere wild lebende Tierarten angemessen und
verhältnismäßig.
Mehr Informationen zum Europäischen Igel und dessen Gefährdung finden Sie
unter: https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/Igel-in-Not.php
oder in der Broschüre „Igelschutz im Garten“ der Stadt Bonn.
Anlage/n
1 Entwurf Allgemeinverfügung nächtliches Mähroboterverbot (öffentlich)Seite 2 von 5
1
Allgemeinverfügung
Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im Stadtgebiet
Bonn
1. Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern zum Schutz wildlebender Tiere
im Gebiet der Stadt Bonn
Die nächtliche Inbetriebnahme von Mährobotern im Stadtgebiet Bonn ist verboten.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Die nächtliche Inbetriebnahme von Mährobotern ist im Zeitraum von 30 Minuten vor Sonnenun-
tergang bis 30 Minuten nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten. Die genauen Zei-
ten des Sonnenauf- und Sonnenuntergangs in Bonn sind u.a. hier abrufbar: https://www.time-
anddate.de
3. Ausnahmen
Ausgenommen sind Rasenflächen, die sich auf Dächern befinden.
Von dem in dieser Allgemeinverfügung geregelten Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme erteilt
werden, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für Leib und Leben
von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch den Einsatz eines Mähroboters entsteht.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-
richtsordnung angeordnet.
5. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) NRW öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Be-
kanntmachung in Kraft und gilt unbefristet bis zum Widerruf.
Begründung
In verschiedenen europäischen Ländern wurde in den letzten Jahrzehnten eine Bestandsabnahme
des Westeuropäischen Igels (Erinaceus europaeus) beobachtet. Für Deutschland zeigt die Rote
Liste der Säugetiere eine ähnliche Situation. Igel, die früher überall zahlreich vertreten waren, sind
zwar noch nicht akut gefährdet, aber die Bestände sind stark rückläufig. Um einem weiteren Rück-
gang entgegenzuwirken, sind Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Einer der gravierendsten Gründe für den
Bestandsrückgang sind fehlende Insekten, die die Hauptnahrungsgrundlage des Igels darstellen.
Pestizideinsatz, Lichtverschmutzung und Lebensraumverlust sind die Hauptursachen für das Insek-
tensterben. Ein weiterer Grund ist der Rückgang geeigneter Lebensräume für Igel in der freien Land-
schaft. Dort fehlen natürliche Hecken und Gebüsche, in denen die Tiere tagsüber schlafen, ihre
Nester für den Winterschlaf bauen und ihre Jungtiere aufziehen können. Igel finden in Grün- und
Parkanlagen sowie Friedhöfen geeignete Ersatzlebensräume, so dass die Bestände in den städti-
schen Bereichen zum Teil die in der freien Landschaft übertreffen. Insbesondere naturnahe Gärten
bieten hier viel Potential. Städte stellen hiermit ein wichtiges Refugium für diese Art dar und tragen
somit eine besondere Verantwortung für ihren Schutz.
In vielen Gärten werden Mähroboter zur Pflege von Rasenflächen eingesetzt, die eine große Gefah-
renquelle insbesondere für Igel darstellen. Diese können gravierende Schnittverletzungen verursa-
chen, die größtenteils zum Tode führen. Die verletzten Tiere haben meist sehr lange und erhebliche
Leidenszeiten. Da Mähroboter autonom agieren und dabei sehr geräuscharm sind, werden sie häu-
fig auch in der Nacht in Betrieb genommen. Für nacht- und dämmerungsaktive Tierarten, die in Gär-
ten auf Nahrungssuche gehen, stellt der nächtliche Betrieb eine enorme Gefahr dar. Die nach demSeite 3 von 5
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Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Tiere suchen nachts nach Nahrung und flüchten
bei Kontakt mit dem Mähroboter nicht, sondern rollen sich zum Schutz zusammen. Hierbei kann es
passieren, dass sie von dem Mähroboter überrollt und verletzt oder getötet werden. Es ist belegt,
dass es sich bei solchen Verletzungen nicht um seltene Unglücksfälle handelt. Technische Lösun-
gen, die zum Schutz der Igel an den automatisierten Geräten angebracht oder in jene integriert
werden, sind aktuell noch nicht ausgereift.
Das Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern liefert daher einen wichtigen und ef-
fektiven Beitrag zum Artenschutz, da es eine weitere Gefahrenquelle sowohl für Igel als auch für
andere betroffene Wirbeltiere, wie Amphibien minimiert.
Betreibende eines Mähroboters haben dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inbetriebnahme keine
Gefahr für Igel und andere Tiere entsteht. Verletzen oder töten Mähroboter Igel, handelt es sich um
einen Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG).
Entsprechend den Hauptaktivitätszeiten des Igels, die sich auf die Dämmerungs- und Nachzeiten
erstrecken, gilt das Betriebsverbot für Mähroboter in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnen-
untergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages (siehe z.B. www.time-
anddate.de).
Das Verbot der Inbetriebnahme bezieht sich lediglich auf die Nachtzeiten und stellt damit keine un-
verhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung von Mährobotern dar. Deshalb handelt es sich bei
dem Verbot um eine zumutbare Einschränkung und ist der Regelungstatbestand dieser Verfügung
als Schutzmaßnahme für Igel und andere wild lebende Tierarten angemessen und verhältnismäßig.
Mehr Informationen zum Europäischen Igel und dessen Gefährdung finden Sie unter:
https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/Igel-in-Not.php oder in der Broschüre „Igel-
schutz im Garten“ der Stadt Bonn.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG). Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im
Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Gemäß § 2 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) ist die Untere Naturschutzbehörde Bonn
die hierfür zuständige Naturschutzbehörde. Hieraus ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständig-
keit der Stadt Bonn
Der Westeuropäische Igel (Erinaceus europaeus) sowie alle heimischen Amphibien sind gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 13 b bzw. c BNatSchG i. V. m. Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung besonders
geschützt. Als besonders geschützte Arten gelten für sie die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote
gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BNatSchG. Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift ist es verboten, wild-
lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
stören.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-
richtsordnung (VwGO) angeordnet, da sie im öffentlichen Interesse liegt.
Grundsätzlich hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Praktisch
bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung für die Dauer eines gerichtlichen
Verfahrens nicht beachtet werden müssten, der nächtliche Betrieb von Mährobotern also fortgesetzt
werden könnte und hierdurch weiterhin erhebliche Gefahren für Igel bestünden.
Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch das besondere öffentliche Interesse der All-
gemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung begründet, die gegenüber demSeite 4 von 5
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Interesse Einzelner an einer ungehinderten weiteren nächtlichen Nutzung der Roboter nach Abwä-
gung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist.
Hierbei wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die Interessen der
Mähroboternutzer*innen, abgewogen. Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen, dass Mähro-
boter die Ursache für viele getötete oder stark verletzte Igel sind und das Verbot des Betreibens von
Mährobotern in der Nacht die Nutzung der Mähroboter nur einschränkt, aber einen sinnvollen Ein-
satz nicht verhindert.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und der Verhinde-
rung von Gefahren für die Igel überwiegt damit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Be-
troffenen
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Ver-
waltungsgericht Köln in Köln Klage erhoben werden.
Hinweis
Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elekt-
ronischer Form eingereicht werden. Rückfragen sind unmittelbar an das Verwaltungsgericht Köln zu
stellen.
Bonn, den 01.06.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
gez. David Baier
Amtsleiter
Amt für Umwelt und StadtgrünSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 19:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de