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261059-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Einführung eines Glasflaschenverbots in der Bonner Altstadt und Innenstadt

Nummer
261059-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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  1. 261059 Bürgerantrag: Einführung eines Glasflaschenverbots in der Bonner Altstadt und Innenstadt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261059-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Einführung
eines Glasflaschenverbots in der Bonner Altstadt
und Innenstadt
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Beantragt werden in dem Bürgerantrag zwei voneinander zu unterscheidende
Maßnahmen:
Erstens ein Glasflaschenverbot – also ein Verbot, im öffentlichen Raum
Getränke in Glasbehältnissen mitzuführen und zu konsumieren – sowie
zweitens ein Verkaufsverbot für Getränke in Glasbehältnissen, das sich
namentlich auf Kioske, Spätverkaufsstellen und vergleichbare Verkaufsstellen
(einschließlich Supermärkten) im betroffenen Bereich beziehen soll.
In zeitlicher Hinsicht soll das Verbot in zwei Regelungsregimen gelten:
(1) regelmäßig an jedem Freitag und Samstag jeweils ab 20:00 Uhr bzw. – für
Supermärkte – ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages, und
(2) ganztägig an Weiberfastnacht und Rosenmontag.
Räumlich soll das Verbot die Bonner Altstadt und „angrenzende
Innenstadtbereiche“ erfassen; als besonders betroffene Brennpunkte benennt
der Antrag den Frankenbadplatz, den Schulhof der Marienschule sowie den
Spielplatz am Budafokpark.
Hintergrund ist nach der Antragsbegründung ein erhebliches Aufkommen an
Glasscherben auf Gehwegen, Plätzen und Grünflächen, das eine
Verletzungsgefahr für Kinder, Passantinnen und Passanten sowie Tiere
begründe und zu Reifenschäden bei Radfahrenden führe. Zugleich werden
Entlastungseffekte für die Stadtreinigung und eine überwiegend
stichprobenartige Kontrolle in den Verkaufsstellen in Aussicht gestellt.
Einschätzung der Verwaltung:
An ein Glasverbot bzw. Verkaufsverbot werden hohe rechtliche BedingungenSeite 1 von 2
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geknüpft. Bspw. müssen konkrete Gefahrensituationen nachgewiesen werden.
Ein Glasverbot an regulären Wochenenden wird zum jetzigen Zeitpunkt als
schwer umsetzbar eingeschätzt.
Ein zeitlich begrenztes Glasverbot an den Karnevalstagen (Weiberfastnacht
und Rosenmontag sowie dem dazwischenliegenden Karnevalswochenende) ist
bei einer fortdauernden negativen Entwicklung rechtlich vertretbar,
grundsätzlich umsetzbar und wird von der Verwaltung entsprechend der
weiteren Entwicklung geprüft, da die Gefährdungshinweise noch nicht
ausreichend erscheinen.
Ein Verkaufsverbot für Getränke in Glasbehältnissen an normalen
Wochenenden wird, u.a. aufgrund der fehlenden Störereigenschaft, als
unverhältnismäßig erachtet. An Weiberfastnacht und Rosenmontag sowie dem
dazwischenliegenden Karnevalswochenende könnte das Verkaufsverbot
zukünftig vertretbar sein. Derzeit liegen die dafür erforderlichen konkreten
Gefährdungshinweise aber noch nicht vor.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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