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261039 · Beschlussvorlage

Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Niederdollendorf (ASF) GmbH.

Nummer
261039
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
261039
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der Auto-
Schnellfähre Bad Godesberg-Niederdollendorf
(ASF) GmbH.
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
25.06.2026 Empfehlung
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Änderungen des Gesellschaftsvertra-
ges der ASF GmbH zur Kenntnis und stimmt den Änderungen gemäß der bei-
gefügten Anlage zu.
Begründung
Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der ASF datiert vom 28.10.1998. Zu diesem
Zeitpunkt war die Gesellschaft noch für die Durchführung des Fährbetriebs ent-
sprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelungen verantwortlich. Die ASF
hat ihren Geschäftsbetrieb zum 01.07.2014 auf die Lux-Werft und Schifffahrt
GmbH übertragen und übt seitdem keine operative Geschäftstätigkeit mehr
aus.
Bei einer Überprüfung des Gesellschaftsvertrages wurde festgestellt, dass die
darin enthaltenen Regelungen und Verweise nicht mehr den aktuellen rechtli-
chen Gegebenheiten entspricht bzw. veraltete Regelungen enthält.
So wurde mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) vom
05.03.2024 u. a. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW geändert. Sah die bisheri-
ge Rechtslage vor, dass Jahresabschluss und Lagebericht einer kommunalen
Gesellschaft, gemäß der zu fordernden Verankerung im Gesellschaftsvertrag,
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB
für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen waren, dürfen sich -
unter Wegfall der Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts - Aufstellung
und Prüfung des Jahresabschlusses nunmehr an den Bestimmungen des Drit-
ten Buches des HGB entsprechend der Größenklasse der Gesellschaft ausrich-
ten.
Mit Schaffung der o.a. Erleichterungsregelung ist für die ASF die Rechtsgrund-
lage entfallen, anhand derer in begründeten Fällen eine Befreiung von der Jah-Seite 1 von 10
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
resabschlussprüfung durch die Bezirksregierung Köln erteilt werden konnte.
Diese Regelung wurde in den letzten Jahren von der Gesellschaft genutzt, um
eine kostenoptimierte Jahresabschlussprüfung zu ermöglichen und das Ergeb-
nis der ASF zu entlasten. Die bisher mit der Bezirksregierung Köln abgestimm-
te Vornahme einer Ersatzprüfung durch die Rechnungspüfungsämter Bonn und
Königswinter ist damit ab dem zu prüfenden Jahr 2025 nicht mehr möglich.
Um den zwischenzeitlich geänderten Rahmenbedingungen der ASF (keine
operative Tätigkeit) auch im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen
Rechnungen zu tragen und damit die Möglichkeit zu schaffen auch die Rege-
lungen für kleine bzw. kleinst- GmbH nutzen (vgl. §12) zu können, wurde der
Gesellschaftsvertrag überarbeitet und zwischen den Gesellschaftern Bundes-
stadt Bonn und Stadt Königswinter abgestimmt.
Die Änderungen (rote Schrift) sind der Anlage in Form einer Synopse beigefügt
und umfassen neben den vorstehenden Änderungen noch folgende Aktualisie-
rungen:
§ 7 und § 9: Einladung, Durchführung und Niederschriften von Gesellschafter-
versammlungen – Hier insbesondere mit dem Ziel einer Anpassung an aktuelle
technische Möglichkeiten.
§ 13: Bekanntmachungen der Gesellschaft. Aktualisierung an heutige Gege-
benheiten, wie Veröffentlichung auf Internetseiten.
§ 14: Aufstellung von Plan-Ist-Abweichungen, Entfall nach Gesellschafterbe-
schluss ist möglich.
§15: Auflösung der Gesellschaft: Einräumung der Übernahme der Fährgerecht-
same (sog. Fährrecht) auch durch die Stadt Königswinter. Damit sich hieraus
keine Verschlechterung der Bonner Position ergibt, wurde zusätzlich ergänzt,
dass dem größten Gesellschafter (Bundesstadtstadt Bonn) die Fährgerechtsa-
me zuerst angeboten werden.
Allgemein: Redaktionelle und klarstellende Anpassungen.
Anlage/n
1 Synopse Gesellschaftsvertrag ASF GmbH (öffentlich)Seite 2 von 10
Synopse Gesellschaftsvertrag ASF GmbH
Aktuelle Version (Stand 28.10.1998) Neue Version (2026)
Gesellschaftsvertrag
der zu Bonn-Bad Godesberg unter der Firma
Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder-
dollendorf
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bestehenden Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, erstmals festgestellt in der Nieder-
schrift der Gründungsversammlung von 21.
März 1908 (zuletzt geändert durch Beschluss
der Gesellschafterversammlung am
28.10.1998).
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Gesellschaft führt die Firma
Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder-
dollendorf
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ihr Sitz ist in Bad Godesberg.
§ 2
1. Gegenstand des Unternehmens ist die
Beförderung von Personen und Fahrzeu-
gen im öffentlichen Nahverkehr vom lin-
ken auf das rechte Rheinufer und umge-
kehrt sowie in der Langsschifffahrt mittels
Motorschiffen, insbesondere Fähren.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Ge-
schäfte vorzunehmen, die der Auslastung
der vorhandenen Transportkapazität die-
nen.
Gesellschaftsvertrag
der zu Bonn-Bad Godesberg unter der Firma
Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder-
dollendorf
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung, erstmals festgestellt in der Niederschrift der
Gründungsversammlung von 21. März 1908 (zu-
letzt geändert durch Beschluss der Gesellschafter-
versammlung am XX).
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Gesellschaft führt die Firma
Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder-
dollendorf
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ihr Sitz ist in Bad Godesberg.
§ 2
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Be-
förderung von Personen und Fahrzeugen im
öffentlichen Nahverkehr vom linken auf das
rechte Rheinufer und umgekehrt sowie in
der Längsschifffahrt mittels Motorschiffen,
insbesondere Fähren.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Ge-
schäfte vorzunehmen, die der Auslastung
der vorhandenen Transportkapazität dienen.Seite 3 von 10
§ 3
§ 3 entfällt, siehe § 13 a
§ 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Stammkapital der Gesellschaft und be-
sondere Verpflichtungen der Gesell-
schafter
§ 5
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
133.000,00 EUR. Es ist voll eingezahlt.
Gesellschafter sind:
▪ Die Bundesstadt Bonn mit einer Stamm-
einlage von 99.500,00 EUR (74,84%)
und
▪ Die Stadt Königswinter mit einer Stamm-
einlage von 33.500,00 EUR (25,19 %)
§ 6
1. Die Abtretung, Verpfändung, Teilung, Verei-
nigung oder Veräußerung von Gesell-
schaftsanteilen bedarf der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung.
2. Im Falle einer Veräußerung von Geschäfts-
anteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils
steht den übrigen Gesellschaftern im Ver-
hältnis ihrer Beteiligung an der Gesell-
schaft ein Vorkaufsrecht zu.
III. Organe der Gesellschaft
§ 7
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Gesellschafterversammlung
2. die Geschäftsführer
§ 3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Stammkapital der Gesellschaft und be-
sondere Verpflichtungen der Gesellschaf-
ter
§ 4
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
133.000,00 EUR. Es ist voll eingezahlt.
Gesellschafter sind:
▪ Die Bundesstadt Bonn mit einer Stamm-
einlage von 99.500,00 EUR (74,84%)
und
▪ Die Stadt Königswinter mit einer Stamm-
einlage von 33.500,00 EUR (25,19 %)
§ 5
1. Die Abtretung, Verpfändung, Teilung, Vereini-
gung oder Veräußerung von Gesellschaftsan-
teilen bedarf der Zustimmung der Gesell-
schafterversammlung.
2. Im Falle einer Veräußerung von Geschäftsan-
teilen oder Teilen eines Geschäftsanteils steht
den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ih-
rer Beteiligung an der Gesellschaft ein Vor-
kaufsrecht zu.
III. Organe der Gesellschaft
§ 6
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Gesellschafterversammlung
2. die GeschäftsführerSeite 4 von 10
§ 8
1. Die Gesellschafterversammlung wird von
der Geschäftsführung mindestens ein-
mal jährlich einberufen, im Übrigen außer
den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
dann, wenn das Interesse der Gesell-
schaft es erfordert.
2. Die Einberufung der Gesellschafterver-
sammlung erfolgt mit einer Frist von 2
Wochen mittels eingeschriebener Briefe.
3. Gesellschafter, die allein oder zusammen
mindestens den zehnten Teil des Stamm-
kapitals vertreten, sind berechtigt, unter
Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung der Gesellschafterversamm-
lung zu verlangen. Die Bestimmungen des
Absatzes 2 sind im Übrigen sinngemäß
anzuwenden.
§ 9
Der Vorsitzender der Gesellschafterversamm-
lung und sein Stellvertreter werden von der Ge-
sellschafterversammlung von Fall zu Fall oder
für einem von der Versammlung bestimmten
Zeitraum gewählt.
§ 7
1. Die Gesellschafterversammlung wird von
der Geschäftsführung mindestens einmal
jährlich einberufen, im Übrigen außer den
gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dann,
wenn das Interesse der Gesellschaft es er-
fordert.
2. Die Einberufung der Gesellschafterver-
sammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail
mit einer Frist von 2 Wochen . In dringenden
Fällen kann die Frist verkürzt werden und
fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder
per E-Mail einberufen werden. Mit der Einbe-
rufung sind die Gegenstände der Tagesord-
nung und etwa vorliegenden Beschlussvor-
schläge einzureichen.
3. Gesellschafter, die allein oder zusammen
mindestens den zehnten Teil des Stamm-
kapitals vertreten, sind berechtigt, unter
Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung der Gesellschafterversamm-
lung zu verlangen. Die Bestimmungen des
Absatzes 2 sind im Übrigen sinngemäß an-
zuwenden.
4. Die Beschlüsse der Gesellschafterversamm-
lung werden in Sitzungen gefasst. Außerhalb
von Sitzungen können sie, soweit nicht zwin-
gendes Recht eine andere Form vorschreibt,
durch schriftliche, fernschriftliche, fern-
mündliche Abstimmung oder E-Mail gefasst
werden, soweit kein Mitglied diesem Verfah-
ren innerhalb von 3 Arbeitstagen wider-
spricht.
5. Die Sitzungen der Gesellschafterversamm-
lung können auch audiovisuell (Videokonfe-
renz), telefonisch (Telefonkonferenz) oder
hybrid (persönlich / audiovisuell / telefo-
nisch) durchgeführt werden.
§ 8
Der Vorsitzender der Gesellschafterversammlung
und sein Stellvertreter werden von der Gesell-
schafterversammlung von Fall zu Fall oder für ei-
nem von der Versammlung bestimmten Zeitraum
gewählt.Seite 5 von 10
§ 10
1. Die Gesellschafterversammlung ist be-
schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
des Stammkapitals vertreten ist. Die Be-
schlüsse der Gesellschafter werden, so-
weit das Gesetz nicht eine größere Mehr-
heit fordert, mit einfacher Mehrheit der ab-
gegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim-
mengleichheit gilt der Antrag als abge-
lehnt.
2. Je 50,00 Euro Nennbetrag der Ge-
schäftsanteile gewähren eine Stimme-
Die Gesellschafter können sich durch
Bevollmächtigte vertreten lassen. Voll-
machten bedürfen der Schriftform.
3. Über die Beschlüsse der Gesellschaf-
terversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie soll von dem Vorsit-
zenden, einem weiteren Gesellschafter
und einem Geschäftsführer unterzeich-
net werden.
4. Der Beschlussfassung der Gesellschaf-
ter unterliegen;
a) der Wirtschaftsplan, die Feststel-
lung des Jahresabschlusses und die
Verwendung des Ergebnisses;
b) die Einforderung von Einzahlungen
auf Stammeinlagen;
c) die Teilung und Einziehung von Ge-
schäftsanteilen;
d) die Zustimmung zur Veräußerung
von Geschäftsanteilen;
e) die Bestellung und Abberufung von
Geschäftsführern sowie die Entlas-
tung derselben;
f) die Bestellung und Abberufung von
Prokuristen
g) die Geltendmachung von Ersatzan-
sprüchen, welche der Gesellschaft
aus der Gründung von Geschäfts-
führung gegen Geschäftsführer oder
Gesellschafter zustehen sowie die
§ 9
1. Die Gesellschafterversammlung ist be-
schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
des Stammkapitals vertreten ist. Die Be-
schlüsse der Gesellschafter werden, so-
weit das Gesetz nicht eine größere Mehr-
heit fordert, mit einfacher Mehrheit der ab-
gegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim-
mengleichheit gilt der Antrag als abge-
lehnt.
2. Je 50,00 Euro Nennbetrag der Geschäfts-
anteile gewähren eine Stimme- Die Gesell-
schafter können sich durch Bevollmäch-
tigte vertreten lassen. Vollmachten bedür-
fen der Schriftform.
3. Über die Beschlüsse der Gesellschafter-
versammlung ist eine Niederschrift anzu-
fertigen. Sie soll von dem Vorsitzenden und
einem Geschäftsführer unterzeichnet wer-
den.
4. Der Beschlussfassung der Gesellschafter
unterliegen;
a) der Wirtschaftsplan, die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Ver-
wendung des Ergebnisses;
b) die Einforderung von Einzahlungen auf
Stammeinlagen;
c) die Teilung und Einziehung von Ge-
schäftsanteilen;
d) die Zustimmung zur Veräußerung von
Geschäftsanteilen;
e) die Bestellung und Abberufung von Ge-
schäftsführern sowie die Entlastung
derselben;
f) die Bestellung und Abberufung von
Prokuristen
g) die Geltendmachung von Ersatzan-
sprüchen, welche der Gesellschaft aus
der Gründung von Geschäftsführung
gegen Geschäftsführer oder Gesell-
schafter zustehen sowie die VertretungSeite 6 von 10
Vertretung der Gesellschaft in Pro-
zesse, welche sie gegen Geschäfts-
führer zu führen hat;
h) die Festsetzung von Tarifen für Leis-
tungen der Gesellschaft im öffentli-
chen Nahverkehr;
i) die Zustimmung zum Abschluss von
Verträgen, der Vergabe von Arbeiten
und Leistungen, soweit deren Ge-
genstand im einzelnen Falle den
Wert von 25.000,00 Euro übersteigt;
j) die Änderung des Gesellschaftsver-
trages, Kapitalerhöhungen, Anfor-
derung von Nachschüssen, die
Rückzahlung von Nachschüssen
und die Auflösung der Gesellschaft;
k) die Maßregeln zur Prüfung und
Überwachung der Geschäftsfüh-
rung.
§ 11
1. Die Gesellschaft bestellt einen oder meh-
rere Geschäftsführer. Die Geschäftsfüh-
rer werden auf unbestimmte Zeit bestellt.
2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so
vertritt er die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird
die Gesellschaft durch zwei Geschäfts-
führer oder einem vom ihnen in Gemein-
schaft mit einem Prokuristen vertreten.
3. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte
der Gesellschaft nach Maßgabe der ge-
setzlichen Bestimmungen, der Zwecke
der Gesellschaft, der Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages sowie der Be-
schlüsse der Gesellschafterversamm-
lung eigenverantwortlich zu führen.
§ 12
1. Die Gesellschafterversammlung oder
einzelne Gesellschafter können die Bü-
cher und Schriften der Gesellschaft ein-
sehen.
der Gesellschaft in Prozesse, welche
sie gegen Geschäftsführer zu führen
hat;
h) die Festsetzung von Tarifen für Leis-
tungen der Gesellschaft im öffentli-
chen Nahverkehr;
i) die Zustimmung zum Abschluss von
Verträgen, der Vergabe von Arbeiten
und Leistungen, soweit deren Gegen-
stand im einzelnen Falle den Wert von
25.000,00 netto Euro übersteigt;
j) die Änderung des Gesellschaftsvertra-
ges, Kapitalerhöhungen, Anforderung
von Nachschüssen, die Rückzahlung
von Nachschüssen und die Auflösung
der Gesellschaft;
k) die Maßregeln zur Prüfung und Über-
wachung der Geschäftsführung.
§ 10
4. Die Gesellschaft bestellt einen oder mehrere
Geschäftsführer. Die Geschäftsführer wer-
den auf unbestimmte Zeit bestellt.
5. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ver-
tritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesell-
schaft durch zwei Geschäftsführer oder ei-
nem vom ihnen in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
6. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte
der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzli-
chen Bestimmungen, der Zwecke der Gesell-
schaft, der Bestimmungen des Gesell-
schaftsvertrages sowie der Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung eigenverant-
wortlich zu führen.
§ 11
1. Die Gesellschafterversammlung oder ein-
zelne Gesellschafter können die Bücher
und Schriften der Gesellschaft einsehen.Seite 7 von 10
2. In Bezug auf die Verweigerung von Aus-
kunft oder Einsicht gilt § 51 a Abs. (2)
des Gesetztes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung mit
der Maßgabe, dass Auskunft oder Ein-
sicht nicht gegen die Interessen der Ge-
sellschaft der zur Unzeit verlangt wer-
den.
3. Der eine Einsichtnahme in die Bücher
und Schriften der Gesellschaft begeh-
rende Gesellschafter kann eine zur Be-
rufsverschwiegenheit verpflichtete Per-
son auf eigene Kosten zu seiner Unter-
stützung hinzuziehen.
IV. Jahresabschluss, Lagebericht und Er-
gebnisverwendung
§ 13
1. Der Jahresabschluss und der Lagebe-
richt sind unter Beachtung der Grunds-
ätze der Bilanzwahrheit und der Bilanz-
klarheit so aufzustellen, dass sie den
Gesellschaftern einen umfassenden
Einblick in die Betriebs- und Finanzlage
des Unternehmens geben. Für die Auf-
stellung kommen die Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbu-
ches zur Anwendung.
2. Der Jahresabschluss ist binnen sechs
Monaten nach Ablauf des Geschäfts-
jahres aufzustellen, von sämtlichen Ge-
schäftsführern zu unterschreiben und
den Gesellschaftern zuzustellen.
3. Der Jahresgewinn der Gesellschaft wird
nach Maßgabe des § 29 GmbH-Gesetz
verteilt.
4. Die Prüfung erfolgt in entsprechender
Anwendung der für Eigenbetrieb gelten-
den Vorschriften, wobei auch die Ord-
nungsmäßigkeit der Geschäftsführung
und die wirtschaftlichen Verhältnisse
gemäß § 53 Haushaltsgrundgesetzt
(HGrG) darzustellen sind.
2. In Bezug auf die Verweigerung von Auskunft
oder Einsicht gilt § 51 a Abs. (2) des Gesetz-
tes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung mit der Maßgabe, dass
Auskunft oder Einsicht nicht gegen die Inte-
ressen der Gesellschaft oder zur Unzeit ver-
langt werden.
3. Der eine Einsichtnahme in die Bücher und
Schriften der Gesellschaft begehrende Ge-
sellschafter kann eine zur Berufsver-
schwiegenheit verpflichtete Person auf ei-
gene Kosten zu seiner Unterstützung hinzu-
ziehen.
IV. Jahresabschluss, Lagebericht und Ergeb-
nisverwendung
§ 12
1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind unter Beachtung der Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung so aufzustel-
len, dass sie den Gesellschaftern einen
umfassenden Einblick in die Betriebs- und
Finanzlage des Unternehmens geben. Für
die Aufstellung und die Prüfung kommen
die Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches entsprechend der
Größenklasse zur Anwendung.
2. Der Jahresabschluss ist binnen sechs Mo-
naten nach Ablauf des Geschäftsjahres
aufzustellen, von sämtlichen Geschäfts-
führern zu unterschreiben und den Gesell-
schaftern zuzustellen.
3. Der Jahresgewinn der Gesellschaft wird
nach Maßgabe des § 29 GmbH-Gesetz ver-
teilt.Seite 8 von 10
§ 13 a
1. Die Verpflichtung zur Offenlegung des
Jahresabschlusses richtet sich nach
den handelsrechtlichen Vorschriften für
kleine Kapitalgesellschaften, soweit an-
dere gesetzliche Vorschriften nicht ent-
gegenstehen.
2. Die Feststellung des Jahresabschlus-
ses, die Verwendung des Ergebnisses
sowie das Ergebnis der Prüfung des Jah-
resabschlusses und der Lagebericht
sind im Amtsblatt der Stadt Bonn be-
kanntzumachen Gleichzeitig sind der
Jahresabschluss und der Lagebericht
auszulegen. In der Bekanntmachung ist
auf die Auslegung hinzuweisen.
3. Das Recht des Rechnungsprüfungsam-
tes des Stadt Bonn, die Gesellschaft zu
prüfen, beliebt unbenommen.
4. Bekanntmachungen der Gesellschaft
sind im Amtsblatt der Stadt Bonn zu ver-
öffentlichen, soweit nichts anderes vor-
geschrieben ist. Nachrichtlich erfolgt
der Hinweis auf die Veröffentlichung in
der Bonner Tagespresse.
V. Wirtschaftsplan und Berichtswesen
§ 14
1. Die Geschäftsführung hat für jedes Ge-
schäftsjahr einen Wirtschaftsplan so-
wie eine fünfjährige Finanzplanung so
rechtzeitig vorzulegen, dass die Gesell-
schafterversammlung vor Beginn des
Geschäftsjahres darüber beschließen
kann.
2. Die Geschäftsführung erstellt viertel-
jährlich Berichte über die Entwicklung
§ 13
1. Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jah-
resabschlusses richtet sich entsprechend
der Größenklasse nach den handelsrecht-
lichen Vorschriften, soweit andere gesetzli-
che Vorschriften nicht entgegenstehen.
2. Das Recht des Rechnungsprüfungsamtes
der Stadt Bonn und der örtlichen Rech-
nungsprüfung der Stadt Königswinter, die
Gesellschaft zu prüfen, beliebt unbenom-
men.
3. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrie-
ben, im Bundesanzeiger. Gesetzlich vorge-
schriebene Veröffentlichungen werden zu-
dem im Unternehmensregister zugänglich
gemacht. Ergänzend können Bekanntma-
chungen im Amtsblatt der Stadt Bonn oder
auf deren Internetseite veröffentlicht wer-
den.
V. Wirtschaftsplan und Berichtswesen
§ 14
1. Die Geschäftsführung hat für jedes Ge-
schäftsjahr einen Wirtschaftsplan sowie
eine fünfjährige Finanzplanung so rechtzei-
tig vorzulegen, dass die Gesellschafterver-
sammlung vor Beginn des Geschäftsjahres
darüber beschließen kann.
2. Soweit durch die Gesellschafterversamm-
lung nicht anders beschlossen, erstellt dieSeite 9 von 10
der Erträge und Aufwendungen sowie
über die Abwicklung des Vermögens-
plans in Form von Plan-Ist-Abweichun-
gen, die den Gesellschaftern zur Kennt-
nis zugeleitet werden.
VI. Auflösung der Gesellschaft
§ 15
Der Stadt Bonn wird das Recht vorbehalten, die
Fährgerechtsame im Falle der Auflösung der
Gesellschaft von der Gesellschaft bzw. von den
Liquidatoren zurückzukaufen, und zwar zum
Einbringungswert.
Auf den zwischen der Rhein-Strom-Verwaltung
in Koblenz und der Zivilgemeinde Bad Godes-
berg am 20./25. Oktober 1906 abgeschlosse-
nen Vertrag wird Bezug genommen.
Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Pflich-
ten ein, die durch diesen Vertrag für die Stadt
Bad Godesberg begründet sind, und zwar für die
Dauer der Gesellschaft.
Geschäftsführung vierteljährlich Berichte
über die Entwicklung der Erträge und Auf-
wendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplans in Form von Plan-Ist-Ab-
weichungen, die den Gesellschaftern zur
Kenntnis zugeleitet werden.
VI. Auflösung der Gesellschaft
§ 15
Der Stadt Bonn und der Stadt Königswinter wird
das Recht vorbehalten, die Fährgerechtsame im
Falle der Auflösung der Gesellschaft von der Ge-
sellschaft bzw. von den Liquidatoren zurückzukau-
fen, und zwar zum Einbringungswert. Die Fährge-
rechtsame sind zuerst dem Gesellschafter mit den
größten Gesellschaftsanteilen anzubieten.
Auf den zwischen der Rhein-Strom-Verwaltung in
Koblenz und der Zivilgemeinde Bad Godesberg am
20./25. Oktober 1906 abgeschlossenen Vertrag
wird Bezug genommen.
Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Pflichten
ein, die durch diesen Vertrag für die Stadt Bad
Godesberg begründet sind, und zwar für die Dauer
der Gesellschaft.Seite 10 von 10

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Datenstand: 03.11.2026, 00:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de