261039 · Beschlussvorlage
Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Niederdollendorf (ASF) GmbH.
Kerndaten
- Nummer
- 261039
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Rheinufer
- F
- Alt-Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 261039 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der Auto- Schnellfähre Bad Godesberg-Niederdollendorf (ASF) GmbH. Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Empfehlung Rat 09.07.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Änderungen des Gesellschaftsvertra- ges der ASF GmbH zur Kenntnis und stimmt den Änderungen gemäß der bei- gefügten Anlage zu. Begründung Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der ASF datiert vom 28.10.1998. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft noch für die Durchführung des Fährbetriebs ent- sprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelungen verantwortlich. Die ASF hat ihren Geschäftsbetrieb zum 01.07.2014 auf die Lux-Werft und Schifffahrt GmbH übertragen und übt seitdem keine operative Geschäftstätigkeit mehr aus. Bei einer Überprüfung des Gesellschaftsvertrages wurde festgestellt, dass die darin enthaltenen Regelungen und Verweise nicht mehr den aktuellen rechtli- chen Gegebenheiten entspricht bzw. veraltete Regelungen enthält. So wurde mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) vom 05.03.2024 u. a. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW geändert. Sah die bisheri- ge Rechtslage vor, dass Jahresabschluss und Lagebericht einer kommunalen Gesellschaft, gemäß der zu fordernden Verankerung im Gesellschaftsvertrag, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen waren, dürfen sich - unter Wegfall der Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts - Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nunmehr an den Bestimmungen des Drit- ten Buches des HGB entsprechend der Größenklasse der Gesellschaft ausrich- ten. Mit Schaffung der o.a. Erleichterungsregelung ist für die ASF die Rechtsgrund- lage entfallen, anhand derer in begründeten Fällen eine Befreiung von der Jah-Seite 1 von 10 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) resabschlussprüfung durch die Bezirksregierung Köln erteilt werden konnte. Diese Regelung wurde in den letzten Jahren von der Gesellschaft genutzt, um eine kostenoptimierte Jahresabschlussprüfung zu ermöglichen und das Ergeb- nis der ASF zu entlasten. Die bisher mit der Bezirksregierung Köln abgestimm- te Vornahme einer Ersatzprüfung durch die Rechnungspüfungsämter Bonn und Königswinter ist damit ab dem zu prüfenden Jahr 2025 nicht mehr möglich. Um den zwischenzeitlich geänderten Rahmenbedingungen der ASF (keine operative Tätigkeit) auch im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen Rechnungen zu tragen und damit die Möglichkeit zu schaffen auch die Rege- lungen für kleine bzw. kleinst- GmbH nutzen (vgl. §12) zu können, wurde der Gesellschaftsvertrag überarbeitet und zwischen den Gesellschaftern Bundes- stadt Bonn und Stadt Königswinter abgestimmt. Die Änderungen (rote Schrift) sind der Anlage in Form einer Synopse beigefügt und umfassen neben den vorstehenden Änderungen noch folgende Aktualisie- rungen: § 7 und § 9: Einladung, Durchführung und Niederschriften von Gesellschafter- versammlungen – Hier insbesondere mit dem Ziel einer Anpassung an aktuelle technische Möglichkeiten. § 13: Bekanntmachungen der Gesellschaft. Aktualisierung an heutige Gege- benheiten, wie Veröffentlichung auf Internetseiten. § 14: Aufstellung von Plan-Ist-Abweichungen, Entfall nach Gesellschafterbe- schluss ist möglich. §15: Auflösung der Gesellschaft: Einräumung der Übernahme der Fährgerecht- same (sog. Fährrecht) auch durch die Stadt Königswinter. Damit sich hieraus keine Verschlechterung der Bonner Position ergibt, wurde zusätzlich ergänzt, dass dem größten Gesellschafter (Bundesstadtstadt Bonn) die Fährgerechtsa- me zuerst angeboten werden. Allgemein: Redaktionelle und klarstellende Anpassungen. Anlage/n 1 Synopse Gesellschaftsvertrag ASF GmbH (öffentlich)Seite 2 von 10 Synopse Gesellschaftsvertrag ASF GmbH Aktuelle Version (Stand 28.10.1998) Neue Version (2026) Gesellschaftsvertrag der zu Bonn-Bad Godesberg unter der Firma Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder- dollendorf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erstmals festgestellt in der Nieder- schrift der Gründungsversammlung von 21. März 1908 (zuletzt geändert durch Beschluss der Gesellschafterversammlung am 28.10.1998). I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Die Gesellschaft führt die Firma Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder- dollendorf Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Sitz ist in Bad Godesberg. § 2 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beförderung von Personen und Fahrzeu- gen im öffentlichen Nahverkehr vom lin- ken auf das rechte Rheinufer und umge- kehrt sowie in der Langsschifffahrt mittels Motorschiffen, insbesondere Fähren. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Ge- schäfte vorzunehmen, die der Auslastung der vorhandenen Transportkapazität die- nen. Gesellschaftsvertrag der zu Bonn-Bad Godesberg unter der Firma Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder- dollendorf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, erstmals festgestellt in der Niederschrift der Gründungsversammlung von 21. März 1908 (zu- letzt geändert durch Beschluss der Gesellschafter- versammlung am XX). I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Die Gesellschaft führt die Firma Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-Nieder- dollendorf Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Sitz ist in Bad Godesberg. § 2 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Be- förderung von Personen und Fahrzeugen im öffentlichen Nahverkehr vom linken auf das rechte Rheinufer und umgekehrt sowie in der Längsschifffahrt mittels Motorschiffen, insbesondere Fähren. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Ge- schäfte vorzunehmen, die der Auslastung der vorhandenen Transportkapazität dienen.Seite 3 von 10 § 3 § 3 entfällt, siehe § 13 a § 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Stammkapital der Gesellschaft und be- sondere Verpflichtungen der Gesell- schafter § 5 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 133.000,00 EUR. Es ist voll eingezahlt. Gesellschafter sind: ▪ Die Bundesstadt Bonn mit einer Stamm- einlage von 99.500,00 EUR (74,84%) und ▪ Die Stadt Königswinter mit einer Stamm- einlage von 33.500,00 EUR (25,19 %) § 6 1. Die Abtretung, Verpfändung, Teilung, Verei- nigung oder Veräußerung von Gesell- schaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 2. Im Falle einer Veräußerung von Geschäfts- anteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils steht den übrigen Gesellschaftern im Ver- hältnis ihrer Beteiligung an der Gesell- schaft ein Vorkaufsrecht zu. III. Organe der Gesellschaft § 7 Organe der Gesellschaft sind: 1. die Gesellschafterversammlung 2. die Geschäftsführer § 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Stammkapital der Gesellschaft und be- sondere Verpflichtungen der Gesellschaf- ter § 4 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 133.000,00 EUR. Es ist voll eingezahlt. Gesellschafter sind: ▪ Die Bundesstadt Bonn mit einer Stamm- einlage von 99.500,00 EUR (74,84%) und ▪ Die Stadt Königswinter mit einer Stamm- einlage von 33.500,00 EUR (25,19 %) § 5 1. Die Abtretung, Verpfändung, Teilung, Vereini- gung oder Veräußerung von Gesellschaftsan- teilen bedarf der Zustimmung der Gesell- schafterversammlung. 2. Im Falle einer Veräußerung von Geschäftsan- teilen oder Teilen eines Geschäftsanteils steht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ih- rer Beteiligung an der Gesellschaft ein Vor- kaufsrecht zu. III. Organe der Gesellschaft § 6 Organe der Gesellschaft sind: 1. die Gesellschafterversammlung 2. die GeschäftsführerSeite 4 von 10 § 8 1. Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung mindestens ein- mal jährlich einberufen, im Übrigen außer den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dann, wenn das Interesse der Gesell- schaft es erfordert. 2. Die Einberufung der Gesellschafterver- sammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen mittels eingeschriebener Briefe. 3. Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens den zehnten Teil des Stamm- kapitals vertreten, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Gesellschafterversamm- lung zu verlangen. Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind im Übrigen sinngemäß anzuwenden. § 9 Der Vorsitzender der Gesellschafterversamm- lung und sein Stellvertreter werden von der Ge- sellschafterversammlung von Fall zu Fall oder für einem von der Versammlung bestimmten Zeitraum gewählt. § 7 1. Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung mindestens einmal jährlich einberufen, im Übrigen außer den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dann, wenn das Interesse der Gesellschaft es er- fordert. 2. Die Einberufung der Gesellschafterver- sammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen . In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden und fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Mit der Einbe- rufung sind die Gegenstände der Tagesord- nung und etwa vorliegenden Beschlussvor- schläge einzureichen. 3. Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens den zehnten Teil des Stamm- kapitals vertreten, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Gesellschafterversamm- lung zu verlangen. Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind im Übrigen sinngemäß an- zuwenden. 4. Die Beschlüsse der Gesellschafterversamm- lung werden in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können sie, soweit nicht zwin- gendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche, fern- mündliche Abstimmung oder E-Mail gefasst werden, soweit kein Mitglied diesem Verfah- ren innerhalb von 3 Arbeitstagen wider- spricht. 5. Die Sitzungen der Gesellschafterversamm- lung können auch audiovisuell (Videokonfe- renz), telefonisch (Telefonkonferenz) oder hybrid (persönlich / audiovisuell / telefo- nisch) durchgeführt werden. § 8 Der Vorsitzender der Gesellschafterversammlung und sein Stellvertreter werden von der Gesell- schafterversammlung von Fall zu Fall oder für ei- nem von der Versammlung bestimmten Zeitraum gewählt.Seite 5 von 10 § 10 1. Die Gesellschafterversammlung ist be- schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Die Be- schlüsse der Gesellschafter werden, so- weit das Gesetz nicht eine größere Mehr- heit fordert, mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim- mengleichheit gilt der Antrag als abge- lehnt. 2. Je 50,00 Euro Nennbetrag der Ge- schäftsanteile gewähren eine Stimme- Die Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Voll- machten bedürfen der Schriftform. 3. Über die Beschlüsse der Gesellschaf- terversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll von dem Vorsit- zenden, einem weiteren Gesellschafter und einem Geschäftsführer unterzeich- net werden. 4. Der Beschlussfassung der Gesellschaf- ter unterliegen; a) der Wirtschaftsplan, die Feststel- lung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; b) die Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen; c) die Teilung und Einziehung von Ge- schäftsanteilen; d) die Zustimmung zur Veräußerung von Geschäftsanteilen; e) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlas- tung derselben; f) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen g) die Geltendmachung von Ersatzan- sprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung von Geschäfts- führung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen sowie die § 9 1. Die Gesellschafterversammlung ist be- schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Die Be- schlüsse der Gesellschafter werden, so- weit das Gesetz nicht eine größere Mehr- heit fordert, mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim- mengleichheit gilt der Antrag als abge- lehnt. 2. Je 50,00 Euro Nennbetrag der Geschäfts- anteile gewähren eine Stimme- Die Gesell- schafter können sich durch Bevollmäch- tigte vertreten lassen. Vollmachten bedür- fen der Schriftform. 3. Über die Beschlüsse der Gesellschafter- versammlung ist eine Niederschrift anzu- fertigen. Sie soll von dem Vorsitzenden und einem Geschäftsführer unterzeichnet wer- den. 4. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen; a) der Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ver- wendung des Ergebnisses; b) die Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen; c) die Teilung und Einziehung von Ge- schäftsanteilen; d) die Zustimmung zur Veräußerung von Geschäftsanteilen; e) die Bestellung und Abberufung von Ge- schäftsführern sowie die Entlastung derselben; f) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen g) die Geltendmachung von Ersatzan- sprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung von Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesell- schafter zustehen sowie die VertretungSeite 6 von 10 Vertretung der Gesellschaft in Pro- zesse, welche sie gegen Geschäfts- führer zu führen hat; h) die Festsetzung von Tarifen für Leis- tungen der Gesellschaft im öffentli- chen Nahverkehr; i) die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, der Vergabe von Arbeiten und Leistungen, soweit deren Ge- genstand im einzelnen Falle den Wert von 25.000,00 Euro übersteigt; j) die Änderung des Gesellschaftsver- trages, Kapitalerhöhungen, Anfor- derung von Nachschüssen, die Rückzahlung von Nachschüssen und die Auflösung der Gesellschaft; k) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsfüh- rung. § 11 1. Die Gesellschaft bestellt einen oder meh- rere Geschäftsführer. Die Geschäftsfüh- rer werden auf unbestimmte Zeit bestellt. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäfts- führer oder einem vom ihnen in Gemein- schaft mit einem Prokuristen vertreten. 3. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen, der Zwecke der Gesellschaft, der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sowie der Be- schlüsse der Gesellschafterversamm- lung eigenverantwortlich zu führen. § 12 1. Die Gesellschafterversammlung oder einzelne Gesellschafter können die Bü- cher und Schriften der Gesellschaft ein- sehen. der Gesellschaft in Prozesse, welche sie gegen Geschäftsführer zu führen hat; h) die Festsetzung von Tarifen für Leis- tungen der Gesellschaft im öffentli- chen Nahverkehr; i) die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, der Vergabe von Arbeiten und Leistungen, soweit deren Gegen- stand im einzelnen Falle den Wert von 25.000,00 netto Euro übersteigt; j) die Änderung des Gesellschaftsvertra- ges, Kapitalerhöhungen, Anforderung von Nachschüssen, die Rückzahlung von Nachschüssen und die Auflösung der Gesellschaft; k) die Maßregeln zur Prüfung und Über- wachung der Geschäftsführung. § 10 4. Die Gesellschaft bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer wer- den auf unbestimmte Zeit bestellt. 5. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ver- tritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesell- schaft durch zwei Geschäftsführer oder ei- nem vom ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 6. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen, der Zwecke der Gesell- schaft, der Bestimmungen des Gesell- schaftsvertrages sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eigenverant- wortlich zu führen. § 11 1. Die Gesellschafterversammlung oder ein- zelne Gesellschafter können die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen.Seite 7 von 10 2. In Bezug auf die Verweigerung von Aus- kunft oder Einsicht gilt § 51 a Abs. (2) des Gesetztes betreffend die Gesell- schaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe, dass Auskunft oder Ein- sicht nicht gegen die Interessen der Ge- sellschaft der zur Unzeit verlangt wer- den. 3. Der eine Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft begeh- rende Gesellschafter kann eine zur Be- rufsverschwiegenheit verpflichtete Per- son auf eigene Kosten zu seiner Unter- stützung hinzuziehen. IV. Jahresabschluss, Lagebericht und Er- gebnisverwendung § 13 1. Der Jahresabschluss und der Lagebe- richt sind unter Beachtung der Grunds- ätze der Bilanzwahrheit und der Bilanz- klarheit so aufzustellen, dass sie den Gesellschaftern einen umfassenden Einblick in die Betriebs- und Finanzlage des Unternehmens geben. Für die Auf- stellung kommen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbu- ches zur Anwendung. 2. Der Jahresabschluss ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäfts- jahres aufzustellen, von sämtlichen Ge- schäftsführern zu unterschreiben und den Gesellschaftern zuzustellen. 3. Der Jahresgewinn der Gesellschaft wird nach Maßgabe des § 29 GmbH-Gesetz verteilt. 4. Die Prüfung erfolgt in entsprechender Anwendung der für Eigenbetrieb gelten- den Vorschriften, wobei auch die Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 Haushaltsgrundgesetzt (HGrG) darzustellen sind. 2. In Bezug auf die Verweigerung von Auskunft oder Einsicht gilt § 51 a Abs. (2) des Gesetz- tes betreffend die Gesellschaften mit be- schränkter Haftung mit der Maßgabe, dass Auskunft oder Einsicht nicht gegen die Inte- ressen der Gesellschaft oder zur Unzeit ver- langt werden. 3. Der eine Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft begehrende Ge- sellschafter kann eine zur Berufsver- schwiegenheit verpflichtete Person auf ei- gene Kosten zu seiner Unterstützung hinzu- ziehen. IV. Jahresabschluss, Lagebericht und Ergeb- nisverwendung § 12 1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unter Beachtung der Grundsätze ord- nungsmäßiger Buchführung so aufzustel- len, dass sie den Gesellschaftern einen umfassenden Einblick in die Betriebs- und Finanzlage des Unternehmens geben. Für die Aufstellung und die Prüfung kommen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend der Größenklasse zur Anwendung. 2. Der Jahresabschluss ist binnen sechs Mo- naten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen, von sämtlichen Geschäfts- führern zu unterschreiben und den Gesell- schaftern zuzustellen. 3. Der Jahresgewinn der Gesellschaft wird nach Maßgabe des § 29 GmbH-Gesetz ver- teilt.Seite 8 von 10 § 13 a 1. Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften, soweit an- dere gesetzliche Vorschriften nicht ent- gegenstehen. 2. Die Feststellung des Jahresabschlus- ses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jah- resabschlusses und der Lagebericht sind im Amtsblatt der Stadt Bonn be- kanntzumachen Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. 3. Das Recht des Rechnungsprüfungsam- tes des Stadt Bonn, die Gesellschaft zu prüfen, beliebt unbenommen. 4. Bekanntmachungen der Gesellschaft sind im Amtsblatt der Stadt Bonn zu ver- öffentlichen, soweit nichts anderes vor- geschrieben ist. Nachrichtlich erfolgt der Hinweis auf die Veröffentlichung in der Bonner Tagespresse. V. Wirtschaftsplan und Berichtswesen § 14 1. Die Geschäftsführung hat für jedes Ge- schäftsjahr einen Wirtschaftsplan so- wie eine fünfjährige Finanzplanung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Gesell- schafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. 2. Die Geschäftsführung erstellt viertel- jährlich Berichte über die Entwicklung § 13 1. Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jah- resabschlusses richtet sich entsprechend der Größenklasse nach den handelsrecht- lichen Vorschriften, soweit andere gesetzli- che Vorschriften nicht entgegenstehen. 2. Das Recht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bonn und der örtlichen Rech- nungsprüfung der Stadt Königswinter, die Gesellschaft zu prüfen, beliebt unbenom- men. 3. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrie- ben, im Bundesanzeiger. Gesetzlich vorge- schriebene Veröffentlichungen werden zu- dem im Unternehmensregister zugänglich gemacht. Ergänzend können Bekanntma- chungen im Amtsblatt der Stadt Bonn oder auf deren Internetseite veröffentlicht wer- den. V. Wirtschaftsplan und Berichtswesen § 14 1. Die Geschäftsführung hat für jedes Ge- schäftsjahr einen Wirtschaftsplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung so rechtzei- tig vorzulegen, dass die Gesellschafterver- sammlung vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. 2. Soweit durch die Gesellschafterversamm- lung nicht anders beschlossen, erstellt dieSeite 9 von 10 der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögens- plans in Form von Plan-Ist-Abweichun- gen, die den Gesellschaftern zur Kennt- nis zugeleitet werden. VI. Auflösung der Gesellschaft § 15 Der Stadt Bonn wird das Recht vorbehalten, die Fährgerechtsame im Falle der Auflösung der Gesellschaft von der Gesellschaft bzw. von den Liquidatoren zurückzukaufen, und zwar zum Einbringungswert. Auf den zwischen der Rhein-Strom-Verwaltung in Koblenz und der Zivilgemeinde Bad Godes- berg am 20./25. Oktober 1906 abgeschlosse- nen Vertrag wird Bezug genommen. Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Pflich- ten ein, die durch diesen Vertrag für die Stadt Bad Godesberg begründet sind, und zwar für die Dauer der Gesellschaft. Geschäftsführung vierteljährlich Berichte über die Entwicklung der Erträge und Auf- wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans in Form von Plan-Ist-Ab- weichungen, die den Gesellschaftern zur Kenntnis zugeleitet werden. VI. Auflösung der Gesellschaft § 15 Der Stadt Bonn und der Stadt Königswinter wird das Recht vorbehalten, die Fährgerechtsame im Falle der Auflösung der Gesellschaft von der Ge- sellschaft bzw. von den Liquidatoren zurückzukau- fen, und zwar zum Einbringungswert. Die Fährge- rechtsame sind zuerst dem Gesellschafter mit den größten Gesellschaftsanteilen anzubieten. Auf den zwischen der Rhein-Strom-Verwaltung in Koblenz und der Zivilgemeinde Bad Godesberg am 20./25. Oktober 1906 abgeschlossenen Vertrag wird Bezug genommen. Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die durch diesen Vertrag für die Stadt Bad Godesberg begründet sind, und zwar für die Dauer der Gesellschaft.Seite 10 von 10
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