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261036 · Mitteilungsvorlage

SPNV-Strukturreform NRW, hier: Errichtung einer landesweiten AöR zum 1. Januar 2027

Nummer
261036
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
08.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Im Gesetz Straße· Limperich, Beuel
  • Friedrichstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 13.07.2026 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261036
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
SPNV-Strukturreform NRW, hier: Errichtung einer
landesweiten AöR zum 1. Januar 2027
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
25.06.2026 Kenntnisnahme
Rat 09.07.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Sachverhalt
Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 2026 das zehnte Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW, Drucksache 18/17127) beschlossen und
am 21.05.2026 veröffentlicht. Berücksichtigt wurde dabei ein in zweiter Lesung
eingebrachter Änderungsantrag der Regierungsfraktionen (DS 18/19070).
Kern des Gesetzes ist die Errichtung einer landesweiten Anstalt des
öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Schiene.NRW“, die zum 1. Januar
2027 die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
in NRW übernimmt.
Diese Aufgabe nehmen bislang die drei Zweckverbände Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR), Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und go.Rheinland
wahr. Die drei Zweckverbände werden Träger der neuen Anstalt.
Damit wird die klar umrissene Einzelaufgabe der SPNV-Planung vollständig
aus den drei bisherigen Trägerzweckverbänden herausgelöst und auf
Schiene.NRW verlagert. Die bisherigen Beteiligungsstrukturen werden dadurch
verändert.
Gründungsorganisation bis zum 1. Januar 2027
Die Errichtung von Schiene.NRW erfolgt durch Vereinbarung einer Satzung der
drei Trägerzweckverbände nach § 6 Absatz 1 ÖPNVG NRW n.F. Die Satzung
muss nach § 6 Absatz 2 ÖPNVG NRW n.F. Mindestfestlegungen zu Sitz der
Anstalt, Stammkapital, Haftungsregelungen Gremienstruktur enthalten. Auch
der juristische Sitz ist noch zu bestimmen.
Vertretung des Bundesstadt Bonn im Verwaltungsrat von Schiene.NRW
Nach § 6 Absatz 4 ÖPNVG NRW n.F. besteht der Verwaltungsrat aus 24Seite 1 von 80
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Mitgliedern, die zu gleichen Teilen, mithin je acht, durch die
Verbandsversammlungen der drei Trägerzweckverbände gewählt werden.
Die Hälfte der Mitglieder muss aus Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten
oder von Ihnen bestimmten Bediensteten der kreisfreien Städte oder Kreise der
entsendenden Zweckverbände bestehen.
Die übrigen zwölf Sitze können von sachkundigen Personen besetzt werden,
die der Vertretung des Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 angehören können.
Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Zweckverband
nach § 5 Absatz 1 zu prüfen und sicherzustellen.
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist aus dessen Mitte zu wählen.
Die Bundesstadt Bonn hat keinen gesetzlich garantierten Sitz im
Verwaltungsrat von Schiene.NRW. Sie ist Mitglied des Zweckverbands VRS,
der seinerseits Trägerzweckverband von go.Rheinland ist.
Die Entsendung der acht go.Rheinland-Sitze erfolgt durch die
Verbandsversammlung von go.Rheinland. Als eine der bevölkerungsreichsten
kreisfreien Städte im VRS-Raum und mit Blick auf die Bedeutung des Bonner
Knotens im SPNV-Netz erscheint die Entsendung einer Vertretung der
Bundesstadt Bonn in den Verwaltungsrat von Schiene.NRW über die
go.Rheinland-Verbandsversammlung realistisch. Ein Rechtsanspruch hierauf
besteht indes nicht. Das Referat Beteiligungsmanagement wird dieses Anliegen
frühzeitig in den Stellungnahmen zu den Gremiensitzungen des ZV VRS und
go.Rheinland anbringen.
Als zu entsendendes Mitglied käme nach § 6 Absatz 4 Satz 2 ÖPNVG NRW
n.F. der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Bediensteter in
Betracht. Sobald die Entsendung durch die go.Rheinland-
Verbandsversammlung auf der Tagesordnung steht, wird dem Rat eine
gesonderte Beschlussvorlage zur Benennung zugeleitet.
Beteiligungsrechtliche Einordnung
Es entsteht eine mittelbare Beteiligung in folgender Beteiligungskette:
Bundesstadt Bonn => ZV VRS => go.Rheinland => Schiene.NRW.
Eine konkrete Beteiligungsquote ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie
bestimmt sich nach den Stimmrechtsregelungen der Verbandssatzungen und
dem durch die Satzung von Schiene.NRW noch festzulegenden Stammkapital.
Eine Einbeziehung von Schiene.NRW in den Konsolidierungskreis der
Bundesstadt Bonn ist nicht geboten.
Finanzielle Auswirkungen
Die SPNV-Pauschale entstammt Bundesmitteln gem. Regionalisierungsgesetz
(RegG) und wird direkt durch das Land an Schiene.NRW ausgezahlt. Sie
umfasst die Mittel zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebotes sowie die
Aufgabenträgerpauschale SPNV.
Eine Stammkapitaleinlage der Bundesstadt Bonn in Schiene.NRW ist nicht
vorgesehen, da die Stadt Bonn nicht unmittelbarer Träger der Anstalt wird. DasSeite 2 von 80
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Stammkapital kann von go.Rheinland aus Restmitteln der SPNV-Pauschale
erbracht werden. Eine kommunale Umlage für den laufenden Betrieb ist nicht
vorgesehen.
Die neue Verbundpauschale i.H.v. 50 Mio. Euro p.a. finanziert die bei den
Verbünden verbleibenden Verbundaufgaben. Da die Aufgabenträger die neue
Verbundpauschale allerdings als nicht auskömmlich bewerten, wird die Frage,
welche Aufgaben bei go.Rheinland und ZV VRS entfallen und welche
Einsparungen dadurch entstehen durch die Verwaltung bewertet, um etwaigen
Auswirkungen auf die VRS-Umlage frühzeitig entgegenzuwirken.
Fachlich-inhaltliche Fragen
Über die beteiligungsrechtliche Perspektive hinaus berührt die Strukturreform
eine Reihe von Fragen. Dies betrifft insbesondere die Zielsetzung der neuen
AöR, Abgrenzung der SPNV-Zuständigkeit und die Frage von etwaigen
Doppelstrukturen sowie die von den Zweckverbänden geäußerten Bedenken
einer unzureichenden Verbundfinanzierung.
Anlagen
1. Gesetzesentwurf (DS 18/17127)
2. Änderungsantrag (DS 18/19070)
3. Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, Veröffentlichungsdatum
21.05.2026
Anlage/n
1 Anlage1_MMD18-17127 (öffentlich)
2 Anlage2_MMD18-19070 (öffentlich)
3 Anlage3_Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhen-Westfalen (öffentlich)Seite 3 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
18. Wahlperiode
Drucksache 18/17127
18.12.2025
Datum des Originals: 16.12.2025/Ausgegeben: 18.12.2025
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
A Problem und Regelungsbedarf
Die Organisationsstrukturen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen
sind historisch gewachsen und stehen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Bildung und
Fortentwicklung der Gemeinschaftstarife im ÖPNV. Mit der Regionalisierung des SPNV im
Zuge der Bahnreform im Jahr 1996 wurde die Aufgabenträgerschaft für den SPNV neun
Zweckverbänden übertragen. Mit der grundlegenden Novellierung des Gesetzes über den öf-
fentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) im Jahr 2007 wurde
die Aufgabenträgerschaft bei nur noch drei kommunal getragenen Zweckverbänden gebün-
delt.
Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen für die Erstellung eines modernen und leis-
tungsfähigen SPNV-Angebots weiter signifikant verändert. Dies gilt zum Beispiel für die Mobi-
litätsbedürfnisse der Menschen, Fortschritte in der Digitalisierung, den Fachkräftemangel und
die angestrebte Verkehrswende. Diese Veränderungen erfordern ein einheitliches und aufei-
nander abgestimmtes Vorgehen, effiziente Strukturen, eine hohe Flexibilität und Reaktionsfä-
higkeit.
In den vorhandenen Strukturen ist dies nur bedingt möglich. Die zahlreichen Akteure (drei
SPNV-Aufgabenträgerorganisationen und neun Träger- und Mitgliedszweckverbände) ma-
chen die Organisation des SPNV komplex. Damit verbunden ist eine Reihe von Herausforde-
rungen, deren Lösung die Straffung der Entscheidungsprozesse und organisatorischen Bün-
delung erfordern.
Darüber hinaus bestehen weitere Anpassungsbedarfe einzelner Regelungen des Gesetzes in
Bezug auf die Finanzierung des ÖPNV, auf die Infrastruktur- und Nahverkehrsplanung sowie
der rechtlichen Absicherung des Deutschlandtickets.
B Lösung
Die Organisationsreform des SPNV sieht im Kern die Gründung einer landesweiten Anstalt
des öffentlichen Rechts durch die drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 vor sowie eine klare
Aufgabenverteilung auf drei Ebenen (landesweit, regional, lokal). Dadurch können Effizienz-
gewinne im Hinblick sowohl auf die Kosten als auch auf die einheitliche Organisation des
SPNV erzielt werden. Durch den Abbau von Doppelstrukturen und die Realisierung von Sy-
nergiepotenzialen im Bereich der Beschaffung von Fahrzeugen und VerkehrsleistungenSeite 4 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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können mittel- bis langfristig finanzielle Mittel eingespart werden, die für das SPNV-Leistungs-
angebot selbst verwendet werden können. Zusätzlich können knappe Personalressourcen in
einer Organisation gebündelt und so effizienter eingesetzt werden, um dem zunehmenden
Fachkräftemangel zu begegnen. Schlanke Abstimmungswege erhöhen die Reaktionsge-
schwindigkeit des Systems.
Vor dem Hintergrund der Strukturreform wird auch die Anpassung der Finanzierungsregelun-
gen insbesondere durch die Anpassung der Regelungen zur SPNV-Pauschale, die Gewäh-
rung einer Verbundpauschale und Anpassungen bei der pauschalierten Investitionsförderung
umgesetzt.
Die Weiterentwicklung des SPNV-Netzes im besonderen Landesinteresse in ein SPNV-
Grundangebot mit Korridorbezug, das einen Umfang von 85 Millionen anstelle von 40 Millionen
Zug-Kilometern hat, ist geeignet, eine Anbindung aller Teilräume in Nordrhein-Westfalen dau-
erhaft abzusichern und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Anbindung ländlicher und
urbaner Räume zu garantieren.
Die Erhöhung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 auf 160 Mio. Euro ab 2026 mit einer
Dynamisierung von 3 % jährlich ab dem Jahr 2027 soll den Aufgabenträgern weitere finanzielle
Spielräume geben.
Die Aufnahme des § 14a regelt die Umsetzung des Deutschlandtickettarifs durch die Aufga-
benträger und stellt damit landesseitig die Fortführung des Deutschlandtickets über das Jahr
2025 hinaus sicher. Außerdem wird der finanzielle Ausgleich des Landes aus Bundes- und
Landesmitteln an die Aufgabenträger, die ihrerseits den Ausgleich gegenüber den Verkehrs-
unternehmen über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge auch nur
im Rahmen dieser Richtlinien vornehmen müssen, festgelegt.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Durch den Gesetzentwurf werden keine Kosten für den Landeshaushalt ausgelöst. Durch die
Strukturreform werden im Gegenteil Effizienzgewinne gehoben. Die neue Verbundpauschale
wird aus freiwerdenden Mitteln der SPNV-Pauschale aus Regionalisierungsmitteln finanziert.
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. Beteiligt sind das Minis-
terium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, das Ministerium der Finanzen, das
Ministerium des Innern und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.
F Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge-
meindeverbände
Auswirkungen werden in Bezug auf die Selbstverwaltung in geringem Umfang erwartet. Die
diesbezüglichen Festlegungen sind ausführlich mit den Zweckverbänden und den kommuna-
len Spitzenverbänden erörtert worden.Seite 5 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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Eine grundlegende Risikoveränderung für die kommunalen Gewährträger ist nicht zu erwar-
ten, denn der Schienenpersonennahverkehr war und bleibt in kommunaler Trägerschaft. Hinzu
kommt, dass durch die geplante Erhöhung des Mindestbetrags der Pauschale nach § 11 Ab-
satz 1 (SPNV-Pauschale) und deren langer Verwendbarkeit von 18 Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt oder zurückgeflossen sind, größere finan-
zielle Spielräume eröffnet werden und eine Absicherung des SPNV-Grundangebots geschaf-
fen wird, die das finanzielle Risiko der Kommunen weiter verringert.
Die neugeschaffene Pauschale zur Verbundfinanzierung nach § 11 Absatz 1a sichert die ei-
genständige Finanzierung der Aufgaben der drei regionalen Zweckverbände an der Schnitt-
stelle zwischen SPNV und ÖSPV.
Die Erhöhung der ÖPNV-Pauschale um 30 Mio. Euro zuzüglich der Dynamisierung vergrößert
die Spielräume der Kommunen zur Umsetzung der grundsätzlich freiwilligen Selbstverwal-
tungsaufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennah-
verkehrs.
G Finanzielle Auswirkung auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte sind nicht zu erwar-
ten. Die Erhöhung der Pauschale nach § 11 Absatz 2 (ÖPNV-Pauschale) erhöht durch die
Vorgabe einer mindestens 80 %-igen Weiterleitungsverpflichtung von den Aufgabenträgern an
die Verkehrsunternehmen deren Mittelausstattung.
H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes
Der Gesetzentwurf wurde gemäß dem Gender Mainstreaming Ansatz geprüft. Es wirkt sich
nicht auf die Gleichstellung von Männern und Frauen aus.
I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrate-
gie NRW
Das Gesetz sichert und verbessert den öffentlichen Personennahverkehr als wichtigen Be-
standteil der nachhaltigen Mobilität (SDG 11 der Nachhaltigkeitsstrategie NRW), in dem das
bisherige SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse durch das neue SPNV-Grundangebot
weiterentwickelt und die Mittelausstattung der Aufgabenträger erhöht sowie Hinwirkungspflich-
ten zur Digitalisierung geschaffen werden.
J Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
K Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwal-
tung (E-Government-Check)
Keine.
L Befristung
Einer Befristung bedarf es nicht, da es sich um ein Änderungsgesetz zu einem unbefristet
geltenden Gesetz handelt.Seite 6 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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G e g e n ü b e r s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden
Gesetzesbestimmungen
Zehntes Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-West-
falen
Artikel 1
Das Gesetz über den öffentlichen Personen-
nahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom
7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt
durch das Gesetz vom 5. Dezember 2023
(GV. NRW. 1275) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Gesetz
über den öffentlichen
Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
- ÖPNVG NRW -
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geän-
dert:
a) Die Angaben zu den §§ 6 und 7
werden wie folgt gefasst:
„§ 6 Landesweite Anstalt
§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung,
SPNV-Grundangebot“
b) Die Angabe zu § 14 wird durch die
folgenden Angaben ersetzt:
„§ 14 Bürgerbusse und sonstige
Förderung
§ 14a Deutschlandticket“
c) Nach der Angabe zu § 16 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Übergangsregelung“
Inhaltsübersicht
§ 6 Kooperationsraumübergreifendes Zu-
sammenwirken
§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-
Netz im besonderen Landesinteresse
§ 14 Sonstige Förderung
§ 1
Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Personennahverkehr
(ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvor-
sorge.
(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die
allgemein zugängliche Beförderung von Per-
sonen mit Verkehrsmitteln im Linien- sowieSeite 8 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den schienengebundenen
ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als
mit Eisenbahnen Schienenpersonen-
nahverkehr nach § 2 Absatz 12 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert
worden ist, betrieben wird oder es sich
um Straßenbahnen, Hochbahnen, Un-
tergrundbahnen, Schwebebahnen oder
ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Ab-
satz 1 und 2 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.
April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geän-
dert worden ist, handelt.“
diesen ersetzenden, ergänzenden oder ver-
dichtenden Gelegenheitsverkehr, die über-
wiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrs-
nachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regional-
verkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der
Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförde-
rungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte
Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt
dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach
§ 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setz (AEG) betrieben wird oder es sich um
Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrund-
bahnen, Schwebebahnen oder ähnliche
Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Per-
sonenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt.
(3a) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen und
Personenfähren, sofern diese ausschließlich
dem ÖPNV dienen und der Gemeinschafts-
tarif sowie der landesweite Tarif nach § 5 Ab-
satz 3 zur Anwendung kommen. Die Fest-
stellung erfolgt durch das für das Verkehrs-
wesen zuständige Ministerium auf Antrag
des Unternehmers nach Anhörung des zu-
ständigen Aufgabenträgers.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen,
deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf
die Vermittlung des historischen Eisenbahn-
wesens ausgerichtet ist, sowie für die übri-
gen Seilbahnen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schie-
nengebundene“ durch die Angabe
„spurgebundene“ ersetzt.
§ 2
Grundsätze
(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruk-
tur sollen im Rahmen der angestrebten
Raumstruktur des Landes der schienenge-
bundene Personennahverkehr gegenüber
dem Straßenverkehr, der Erhalt und Ausbau
vorhandener Verkehrswege gegenüber dem
Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichti-
gung der Erfordernisse des Klima- und Um-
weltschutzes, der sozialverträglichen Stadt-
und Quartiersentwicklung, der Barrierefrei-
heit, der Sicherheit und des absehbarenSeite 9 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Eisenbahnnetz ist als
Grundnetz für eine leistungsfähige
und bedarfsgerechte verkehrliche
Erschließung zu erhalten. Die lan-
desweite Anstalt und die Zweckver-
bände nach § 5 Absatz 1 haben ge-
meinsam darauf hinzuwirken, dass
alle Möglichkeiten zur technischen,
organisatorischen und wirtschaftli-
chen Verbesserung des Verkehrs-
angebotes und zur Steigerung des
dadurch erreichbaren Verkehrsauf-
kommens auf der Schiene ausge-
schöpft werden. Zu diesem Zweck
soll auch auf die Gründung von Ei-
senbahninfrastrukturbetreibern re-
gionaler Art hingewirkt werden.“
c) In Absatz 2a Satz 2 wird die An-
gabe „Zweckverbände“ durch die
Angabe „landesweiten Anstalt“ er-
setzt.
Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vor-
rang erhalten.
(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für
eine leistungsfähige und bedarfsgerechte
verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist
insbesondere bei unbefriedigend genutzten
Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß
alle Möglichkeiten zur technischen, organi-
satorischen und wirtschaftlichen Verbesse-
rung des Verkehrsangebotes und zur Steige-
rung des dadurch erreichbaren Verkehrsauf-
kommens auf der Schiene ausgeschöpft
werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die
Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetrei-
bern regionaler Art hingewirkt werden.
(2a) Im besonderen Interesse des Landes
stehen der taktverdichtete und Reisezeit ein-
sparende Eisenbahnbetrieb zwischen Dort-
mund und Köln einschließlich seiner landes-
weiten Durchbindung sowie der hierfür erfor-
derliche Ausbau der Eisenbahninfrastruktur
(Rhein-Ruhr-Express). Auf Grund seiner lan-
desweiten Bedeutung und der Notwendigkeit
der Berücksichtigung von Vorgaben des
Bundes bedarf es dabei einer besonders en-
gen Abstimmung und intensiven Zusammen-
arbeit der Zweckverbände mit dem Land.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine ange-
messene Bedienung der Bevölkerung durch
den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen
ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürf-
nissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlich-
keit und Anschlusssicherheit, fahrgast-
freundlich ausgestalteten, barrierefreien, si-
cheren und sauberen Fahrzeugen sowie
Stationen und Haltestellen, bequemem und
barrierefreiem Zugang zu allen für den Fahr-
gast bedeutsamen Informationen, fahrgast-
freundlichem Service und einer geeigneten
Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit
dem motorisierten und nicht motorisierten In-
dividualverkehr sowie multimodalen Mobili-
tätsangeboten Rechnung trägt. Die dazuSeite 10 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
8
notwendige Zusammenarbeit des Landes,
der kommunalen Gebietskörperschaften und
der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Ver-
kehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuent-
wickeln, durch koordinierte Planung und
Ausgestaltung des Leistungsangebotes,
durch einheitliche und nutzerfreundliche Ta-
rife, durch eine koordinierte, kompatible, die
Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastin-
formation unter Berücksichtigung der Bedürf-
nisse von Menschen mit Hör- und Sehbehin-
derungen sowie durch einheitliche Qualitäts-
standards die Fahrgastzahlen sowie die At-
traktivität des ÖPNV zu steigern.
(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur
für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die
Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für
den Schienenschnellverkehr und regionalen
Schnellbusverkehr zukommen, das sowohl
kreuzungsfreie als auch beschleunigte ober-
irdische Schienenstrecken und regionale
Schnellbuslinien umfaßt und durch ein da-
rauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird,
das die Erschließungs- und Zubringerfunk-
tion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch
eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausge-
staltung von Umsteigeanlagen unter Einbe-
ziehung des motorisierten und nicht motori-
sierten Individualverkehrs sichergestellt wer-
den.
(5) In den Gebieten mit überwiegend ländli-
cher Raumstruktur soll eine angemessene
Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-
/Schienenkonzepte sichergestellt werden.
Notwendig ist ein Grundnetz von Schienen-
und regionalen Schnellbusverbindungen, auf
das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet
werden, eine Verbindung zwischen den Ge-
meinden entsprechend ihren zentralörtlichen
Verflechtungen sicherzustellen.
(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonder-
verkehre möglichst in Linienverkehre über-
führt werden. Dabei soll der besonderen Ver-
kehrsnachfrage und den Bedürfnissen der
Bevölkerung Rechnung getragen werden.Seite 11 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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d) In Absatz 7 wird die Angabe „Ruf-
busse“ durch die Angabe „Linienbe-
darfsverkehre“ und die Angabe „Li-
nientaxen“ durch die Angabe
„ÖPNV-Taxis“ ersetzt.
(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des
ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die
Möglichkeiten alternativer Bedienungsfor-
men wie Rufbusse, Sammel- und Linienta-
xen und Bürgerbusse genutzt werden.
(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der
Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie
des Angebotes der ÖPNV sind die Belange
insbesondere von Personen, die in ihrer Mo-
bilität oder sensorisch eingeschränkt sind, im
Sinne der Barrierefreiheit nach Artikel 9 des
Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 13. Dezember 2006 über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (BGBl.
2008 II S. 1420; UN-Behindertenrechtskon-
vention), nach dem Bundesbehinderten-
gleichstellungsgesetz und nach dem Behin-
dertengleichstellungsgesetz NRW zu be-
rücksichtigen.
(9) Den spezifischen Belangen von Frauen
und Männern, älteren Menschen, Personen,
die Kinder betreuen, Kindern und Fahrrad-
fahrern ist bei der Planung und Ausgestal-
tung des ÖPNV in geeigneter Weise gleich-
ermaßen Rechnung zu tragen.
(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrs-
nachfrage und zur Sicherung der Wirtschaft-
lichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des
ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu ver-
gleichbaren Bedingungen an der Ausgestal-
tung des ÖPNV beteiligt zu werden.
(11) Im Rahmen des europäischen Integrati-
onsprozesses kommt dem grenzüberschrei-
tenden ÖPNV zu den Nachbarländern Nie-
derlande und Belgien eine besondere Be-
deutung zu. Durch Intensivierung der beste-
henden grenzüberschreitenden Kooperatio-
nen sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut
sowie die Infrastruktur und Verkehrsange-
bote zukunftsfähig fortentwickelt werden.Seite 12 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
10
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur gemeinsamen Aufgaben-
wahrnehmung bilden die Kreise
und kreisfreien Städte jeweils einen
Zweckverband in den folgenden
Kooperationsräumen:
a) Städte Bochum, Bottrop, Dort-
mund, Düsseldorf, Duisburg,
Essen, Gelsenkirchen, Hagen,
Herne, Krefeld, Mönchenglad-
bach, Mülheim a. d. Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, So-
lingen und Wuppertal sowie
Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis,
Kleve, Mettmann, Recklingha-
usen, Rhein-Kreis Neuss, Vier-
sen und Wesel
b) Städte Bonn, Köln und Lever-
kusen, Städteregion Aachen
sowie Kreise Düren, Euskir-
chen, Heinsberg, Oberbergi-
scher Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis und Rhei-
nisch-Bergischer Kreis
c) Städte Bielefeld, Hamm, Müns-
ter sowie Kreise Borken, Coes-
feld, Gütersloh, Herford, Hoch-
sauerlandkreis, Höxter, Lippe,
Märkischer Kreis, Minden-Lüb-
becke, Olpe, Paderborn, Sie-
gen-Wittgenstein, Soest, Stein-
furt, Unna und Warendorf.
Kreisangehörige Städte können
Mitglied eines Zweckverbandes
sein, sofern sie Aufgabenträger im
Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 sind.
Die Ausgestaltung der Organisati-
onsstrukturen im jeweiligen Koope-
rationsraum erfolgt durch die Mit-
glieder des Zweckverbands oder
der gemeinsamen Anstalt. Die für
den Zweckverband nach Satz 1
§ 5
Überörtliche Zusammenschlüsse,
Koordination
(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh-
mung bilden die Kreise und kreisfreien
Städte oder die bisher bestehenden Zweck-
verbände jeweils einen Zweckverband oder
eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den
folgenden Kooperationsräumen:
a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund,
Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkir-
chen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchen-
gladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhau-
sen, Remscheid, Solingen und Wupper-
tal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis,
Kleve, Mettmann, Recklinghausen,
Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel
b) Städte Bonn, Köln und Leverkusen,
Städteregion Aachen sowie Kreise Dü-
ren, Euskirchen, Heinsberg, Oberbergi-
scher Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-
Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer
Kreis
c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie
Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh,
Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter,
Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbe-
cke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgen-
stein, Soest, Steinfurt, Unna und Wa-
rendorf.
Die Ausgestaltung der Organisationsstruktu-
ren im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt
durch die Mitglieder des Zweckverbands
oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den
Zweckverband nach Satz 1 geltendenSeite 13 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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geltenden Regelungen dieses Ge-
setzes gelten für die gemeinsame
Anstalt entsprechend.
Bestehende gemeinsame Anstal-
ten nach § 5a bleiben von Satz 1
unberührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Zweckverband ist die Ent-
scheidung über die Planung, Orga-
nisation und Ausgestaltung des
SPNV zu übertragen. Ihm kann dar-
über hinaus im Einvernehmen mit
den betroffenen Aufgabenträgern
nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung
über die Planung, Organisation und
Ausgestaltung regionaler Schnell-
busverkehre übertragen werden. Er
hat in Abstimmung mit seinen Mit-
gliedern auf eine integrierte Ver-
kehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwir-
ken, insbesondere auf eine Koordi-
nierung der Nahverkehrsplanungen
seiner Mitglieder untereinander und
mit der landesweiten Anstalt, auf
die Bildung eines einheitlichen Ge-
meinschaftstarifs, auf die Bildung
kooperationsraumübergreifender
Tarife, auf die Bildung eines lan-
desweiten Tarifs, landeseinheitli-
che Beförderungsbedingungen,
einheitliche digitale Tarife und Ver-
triebssysteme, im Rahmen der Fi-
nanzierung aus Bundes- und Lan-
desmitteln auf bundesweite Tarif-
angebote, auf ein koordiniertes
Verkehrsangebot im ÖPNV, ein-
heitliche Produkt- und
Regelungen dieses Gesetzes gelten für die
gemeinsame Anstalt entsprechend.
(1a) Die Beteiligten können vereinbaren,
dass das Vermögen der bisher bestehenden
Zweckverbände mit der Bekanntmachung
der Verbandssatzung der nach Absatz 1 ge-
bildeten neuen Zweckverbände unmittelbar
auf diese neuen Zweckverbände oder die
gemeinsame Anstalt übergeht.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckver-
bandes werden im Rahmen dieses Gesetzes
und des Gesetzes über kommunale Gemein-
schaftsarbeit durch Verbandssatzung gere-
gelt.
(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung
über die Planung, Organisation und Ausge-
staltung des SPNV zu übertragen. Ihm kann
darüber hinaus im Einvernehmen mit den be-
troffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz
1 die Entscheidung über die Planung, Orga-
nisation und Ausgestaltung regionaler
Schnellbusverkehre übertragen werden. Er
hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf
eine integrierte Verkehrsgestaltung im
ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Bil-
dung eines einheitlichen Gemeinschaftsta-
rifs, auf die Bildung kooperationsraumüber-
greifender Tarife mit dem Ziel eines landes-
weiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrs-
angebot im ÖPNV und einheitliche Beförde-
rungsbedingungen, Produkt- und Qualitäts-
standards, kompatible, auch die Digitalisie-
rungstechnik nutzende Fahrgastinforma-
tions- und Betriebssysteme und ein übergrei-
fendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf
eine Ausgestaltung angemessener Kunden-
rechte durch Aufnahme von entsprechenden
Regelungen in die Tarifbestimmungen des
Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.Seite 14 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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Qualitätsstandards, kompatible,
auch die Digitalisierungstechnik
nutzende Fahrgastinformations-
und Betriebssysteme und ein lan-
desweit übergreifendes Marketing.
Er hat darüber hinaus auf eine Aus-
gestaltung angemessener Kunden-
rechte durch Aufnahme von ent-
sprechenden Regelungen in die
Tarifbestimmungen des Gemein-
schaftstarifs hinzuwirken.“
(3a) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 kön-
nen weitere Aufgaben auf den Zweckver-
band nach § 5 Abs. 1 übertragen; die Mög-
lichkeit der Übertragung des straßengebun-
denen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf
die bisherigen Zweckverbände bleibt unbe-
rührt.
(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung
oder durch allgemeine Regelung des Zweck-
verbandes ist sicherzustellen, daß Entschei-
dungen des Zweckverbandes, die sich nur
im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds un-
mittelbar auswirken, mit dessen Einverneh-
men erfolgen.
(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den
Anforderungen dieses Gesetzes entspre-
chender Zweckverband nicht vorhanden, so
kann die Bezirksregierung den Aufgabenträ-
gern eine angemessene Frist zum Abschluss
von Vereinbarungen über die Bildung eines
Zweckverbandes setzen.
(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb
einer Frist nicht zustande, so kann die Be-
zirksregierung die erforderlichen Anordnun-
gen treffen und die Verbandssatzung erlas-
sen.
5. §5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kreise und kreisfreie Städte können
zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh-
mung sowie die Zweckverbände nach
§ 5 Absatz 1 zur Aufgabenwahrneh-
mung eine rechtsfähige Anstalt des öf-
fentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt)
§ 5a
Gemeinsame Anstalt
(1) Kreise, kreisfreie Städte und Zweckver-
bände können zur gemeinsamen Aufgaben-
wahrnehmung im Sinne des § 5 Abs. 1 durch
Vereinbarung einer Satzung eine gemein-
same rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten.Seite 15 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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errichten. Soweit dieses Gesetz keine
abweichende Regelung trifft, gelten für
die gemeinsame Anstalt die Bestim-
mungen der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert
worden ist, über die rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts entsprechend.“
Soweit dieses Gesetz keine abweichende
Regelung trifft, gelten für die gemeinsame
Anstalt die Bestimmungen der Gemeinde-
ordnung NRW über die rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs-
rates obliegt den Vertretungen der Beteilig-
ten. § 114a Abs. 7 Sätze 4, 5 und 7 der Ge-
meindeordnung NRW finden keine Anwen-
dung.
(3) Die Satzung muss auch Bestimmungen
über die Verteilung der Anteile am Stammka-
pital, über die Aufbringung der Mittel im Falle
der Haftung, über die Verteilung der Sitze
und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie
über das Verfahren zur Änderung der Sat-
zung und zur Auflösung der gemeinsamen
Anstalt enthalten.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Landesweite Anstalt
(1) Die Zweckverbände nach § 5 Ab-
satz 1 errichten durch Vereinbarung ei-
ner Satzung eine rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts (landesweite
Anstalt). Soweit dieses Gesetz keine
abweichende Regelung trifft, gelten für
die landesweite Anstalt die Bestimmun-
gen des Gesetzes über kommunale Ge-
meinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979
(GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025
(GV. NRW. S. 618) geändert worden ist,
über die rechtsfähige Anstalt des öffent-
lichen Rechts in gemeinsamer Träger-
schaft (gemeinsames Kommunalunter-
nehmen) entsprechend.
§ 6
Kooperationsraumübergreifendes
Zusammenwirken
(1) Bei der Planung, Organisation und Aus-
gestaltung von Linienverkehren des SPNV,
die das Gebiet mehrerer Zweckverbände be-
rühren, haben die beteiligten Zweckver-
bände zusammenzuarbeiten. Wenn eine Ei-
nigung über Fragen des Zusammenwirkens
zwischen den beteiligten Zweckverbänden
nicht in angemessener Zeit zustande kommt,
fordert das für das Verkehrswesen zustän-
dige Ministerium die Beteiligten zu Berichten
auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellun-
gen der Beteiligten gezogenen Rahmen ei-
nen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten
dazu an und entscheidet. Die Entscheidung
wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für
diese als sonderaufsichtliche Weisung ver-
bindlich. Für die zweckmäßige Umsetzung
des SPNV-Netzes im besonderen Landesin-
teresse kann das für das Verkehrswesen zu-
ständige Ministerium im EinzelfallSeite 16 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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(2) Die Satzung muss mindestens An-
gaben enthalten über
1. die beteiligten Zweckverbände
nach § 5 Absatz 1,
2. den Sitz der landesweiten Anstalt,
3. die Bildung von Ausschüssen und
Beiräten, soweit dies für die Aufga-
benerledigung erforderlich ist,
4. den Betrag der von jedem beteilig-
ten Zweckverband auf das Stamm-
kapital zu leistenden Einlage
(Stammeinlage),
5. die Aufbringung der Mittel im Falle
der Haftung,
6. den räumlichen Wirkungsbereich,
wenn ihr hoheitliche Befugnisse
oder das Recht, entsprechend §
114a Absatz 3 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-West-
falen Satzungen zu erlassen, über-
tragen werden und
7. die Verteilung des Anstaltsvermö-
gens und des Personals im Fall der
Auflösung und des Austritts eines
Trägers.
(3) Die Satzung hat über Absatz 2 hin-
ausgehend zu regeln, dass
1. der Einsatz der im Eigentum der
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1
befindlichen Fahrzeuge im Umfang
der der Finanzierung zugrundelie-
genden Parameter für den Einsatz
über die entsprechende Vergabe
von Verkehrsleistungen gewähr-
leistet wird,
2. die zum Zeitpunkt der Übertragung
der Aufgabenträgerschaft nach Ab-
satz 6 nicht verwendeten Teile der
Pauschale nach § 11 Absatz 1 von
ihren Trägern auf die landesweite
Anstalt übergehen und
3. die Handlungsfähigkeit der landes-
weiten Anstalt zu jeder Zeit gewähr-
leistet wird sowie Beschlüsse im
Verwaltungsrat im Regelfall mit ein-
facher Mehrheit zu fassen sind.
Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen. In den
Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 16 Absatz 6
Satz 4 entsprechend.
(2) Benachbarte Zweckverbände können ei-
nem Zweckverband mit dessen Einverneh-
men einzelne Angelegenheiten übertragen.
(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bil-
dung von landesweiten Tarif- und landesein-
heitlichen Beförderungsbedingungen sowie
die Bildung kooperationsraumübergreifender
Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs
hinwirken. Sie sollen ebenso im Rahmen der
Finanzierung aus Bundes- und Landesmit-
teln auf bundesweite Tarifangebote hinwir-
ken.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemein-
samen Planung, Organisation und Ausge-
staltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Auf-
gabenträgern in angrenzenden Ländern oder
Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden
landesrechtlichen Regelungen, innerstaatli-
chen Abkommen und völkerrechtlichen Ver-
einbarungen - insbesondere im Hinblick auf
die Stärkung der Mobilität innerhalb der Eu-
regios - abschließen. Mit Zustimmung des für
das Verkehrswesen zuständigen Ministeri-
ums können auch Zuständigkeitsvereinba-
rungen getroffen werden.
(5) Die Zweckverbände haben dem für das
Verkehrswesen zuständigen Ministerium bis
zum 31. März jeden Jahres für das vorange-
gangene Kalenderjahr einen Bericht über die
Gegenstände und Ergebnisse ihrer Zusam-
menarbeit vorzulegen.Seite 17 von 80
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(4) Der Verwaltungsrat besteht aus 24
Mitgliedern, die zu gleichen Teilen
durch die Verbandsversammlungen der
drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1
gewählt werden. Die Hälfte der Mitglie-
der muss aus Hauptverwaltungsbeam-
tinnen und -beamten oder von ihnen be-
stimmten Bediensteten der kreisfreien
Städte oder der Kreise der entsenden-
den Zweckverbände bestehen. Die üb-
rigen Mitglieder können sachkundige
Personen sein, die der Vertretung des
Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 an-
gehören können. Die Voraussetzungen
für die erforderliche Sachkunde hat der
Zweckverband nach § 5 Absatz 1 zu
prüfen und sicherzustellen. Sachkunde
bedeutet dabei den Nachweis einer
fachlichen Eignung zum Verständnis
der wirtschaftlichen und rechtlichen Ab-
läufe im Tagesgeschehen der landes-
weiten Anstalt. Fällt eine der Vorausset-
zungen nachträglich weg, so scheidet
das Mitglied aus dem Verwaltungsrat
aus. Das für das Verkehrswesen zu-
ständige Ministerium ist berechtigt, an
den Sitzungen des Verwaltungsrates
teilzunehmen.
(5) Die Zusammensetzung und Größe
des Vorstands wird durch die Satzung
bestimmt. Der Vorstand muss ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden, es
sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich
begründete Ausnahme vor. Die oder der
Vorsitzende des Vorstands hat das
Letztentscheidungsrecht bei Stimmen-
gleichheit. Der Vorstand wird vom Ver-
waltungsrat für die Dauer von höchs-
tens fünf Jahren bestellt. Erneute Be-
stellungen sind zulässig. Durch entspre-
chende Regelungen in der Satzung ist
die Handlungsfähigkeit des Vorstandes
zu jeder Zeit sicherzustellen.
(6) Der landesweiten Anstalt ist mit Wir-
kung zum 1. Januar 2027 die Entschei-
dung über die Planung, Organisation
und Ausgestaltung des SPNV zu über-
tragen. Dabei hat sie die Interessen al-
ler Regionen des Landes angemessen
zu berücksichtigen. Wenn sich Maßnah-
men ausschließlich auf das GebietSeite 18 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
16
eines Zweckverbandes nach
§ 5 Absatz 1 beziehen, so ist vor der
Umsetzung Einvernehmen mit dem be-
troffenen Zweckverband herzustellen.
Ihr kann darüber hinaus im Einverneh-
men mit den betroffenen Aufgabenträ-
gern nach § 3 Absatz 1 die Entschei-
dung über die Planung, Organisation
und Ausgestaltung den SPNV ergän-
zender oder SPNV-ferne Räume er-
schließender Schnellbusverkehre über-
tragen werden. Darüber hinaus kann ein
Zweckverband nach § 5 Absatz 1 mit
Zustimmung des Verwaltungsrates der
landesweiten Anstalt weitere Aufgaben
auf diese übertragen. Für die zweckmä-
ßige Umsetzung des SPNV-Grundan-
gebotes nach § 7 Absatz 3 kann das für
das Verkehrswesen zuständige Ministe-
rium im Einzelfall Zweckmäßigkeitswei-
sungen erteilen. In diesem Fall gilt § 16
Absatz 6 Satz 4 entsprechend.
(7) Die landesweite Anstalt stellt im
SPNV die Anwendung von Gemein-
schaftstarifen, kooperationsraumüber-
greifender, landesweiter sowie im Rah-
men der Finanzierung aus Bundes- und
Landesmitteln bundesweiter Tarife si-
cher. Sie hat in Abstimmung mit ihren
Trägern auf kompatible, auch die Digita-
lisierungstechnik nutzende Fahrgastin-
formations- und Betriebssysteme hinzu-
wirken.
(8) Die landesweite Anstalt kann zur ge-
meinsamen Planung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV Vereinbarun-
gen mit Aufgabenträgern in angrenzen-
den Ländern oder Staaten nach Maß-
gabe der hierfür geltenden landesrecht-
lichen Regelungen, innerstaatlichen Ab-
kommen und völkerrechtlichen Verein-
barungen, insbesondere im Hinblick auf
die Stärkung der Mobilität innerhalb der
Euregios, abschließen. Mit Zustimmung
des für das Verkehrswesen zuständigen
Ministeriums können auch Zuständig-
keitsvereinbarungen getroffen werden.Seite 19 von 80
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17
(9) Ist eine den Anforderungen dieses
Gesetzes entsprechende landesweite
Anstalt nicht vorhanden, so können die
zuständigen Bezirksregierungen den
Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1
eine angemessene Frist zum Abschluss
einer Vereinbarung über die Errichtung
der landesweiten Anstalt setzen.
Kommt die Vereinbarung innerhalb der
Frist nicht zustande, so kann die Be-
zirksregierung Düsseldorf die erforderli-
chen Anordnungen treffen und die An-
staltssatzung erlassen.“
7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-
Grundangebot
(1) Das für das Verkehrswesen zustän-
dige Ministerium erstellt für den Neu-
und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV
im Einvernehmen mit dem Verkehrs-
ausschuss des Landtags einen Bedarfs-
plan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst
die langfristigen Planungen für den stre-
ckenbezogenen Aus- und Neubau der
spurgebundenen ÖPNV-Infrastruktur
mit zuwendungsfähigen Ausgaben von
mehr als 10 Millionen Euro, die nach §
11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8
gefördert werden können, und für an-
dere bedeutsame Investitionsmaßnah-
men des ÖPNV mit zuwendungsfähigen
Ausgaben von mehr als 10 Millionen
Euro, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden
können. Maßnahmen, die nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemeinde-
verkehrsfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zu-
letzt durch Artikel 323 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, im Folgenden GVFG,
gefördert werden, sind von der Pflicht
zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfs-
plan ausgenommen. Der ÖPNV-Be-
darfsplan ist bei Bedarf entsprechend
Satz 1 fortzuschreiben.
§ 7
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz
im besonderen Landesinteresse
(1) Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau
der Infrastruktur des ÖPNV im Einverneh-
men mit dem Verkehrsausschuss des Land-
tags einen Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfs-
plan). Er umfasst die langfristigen Planungen
für den streckenbezogenen Aus- und Neu-
bau der Schieneninfrastruktur mit zu wen-
dungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf
Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12
Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4
oder 8 gefördert werden können, und für an-
dere bedeutsame Investitionsmaßnahmen
des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausga-
ben von mehr als fünf Millionen Euro, die
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8
gefördert werden können. Maßnahmen, die
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemein-
deverkehrsfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja-
nuar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch
Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
im Folgenden GVFG, gefördert werden, sind
von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV-
Bedarfsplan ausgenommen. Der ÖPNV-Be-
darfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1
fortzuschreiben.Seite 20 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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(2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Be-
darfsplans erstellt das für das Verkehrs-
wesen zuständige Ministerium im Ein-
vernehmen mit dem Verkehrsaus-
schuss des Landtags einen ÖPNV-Inf-
rastrukturfinanzierungsplan, der bei Be-
darf einvernehmlich fortzuschreiben ist.
Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungs-
plan umfasst nur Maßnahmen mit zu-
wendungsfähigen Ausgaben von mehr
als 10 Millionen Euro, die vom Land
nach § 13 Absatz 1 gefördert werden
sollen.
(3) Das für das Verkehrswesen zustän-
dige Ministerium legt im Benehmen mit
der landesweiten Anstalt und im Einver-
nehmen mit dem Verkehrsausschuss
des Landtags ein SPNV-Grundangebot
fest, das bei Bedarf fortzuschreiben ist.
Für dieses SPNV-Grundangebot wird
für jeden Korridor in allen Landesteilen
mindestens eine Grundanbindung be-
stimmt, die die Bedienung aller Halte-
punkte auf einem Korridor mit einer Min-
destzahl von Fahrtenpaaren umfasst.
Dabei sind Bindungen aus den von der
landesweiten Anstalt und den Zweck-
verbänden nach § 5 Absatz 1 geschlos-
senen Vereinbarungen mit den Eisen-
bahnunternehmen zu berücksichtigen.
Das SPNV-Grundangebot hat den Um-
fang von landesweit 85 Millionen Zug-
Kilometern und ist in Korrelation zu ei-
ner im Falle einer grundlegenden Revi-
sion zur Erhöhung der Regionalisie-
rungsmittel nach § 5 des Regionalisie-
rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.
November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287)
geändert worden ist, für Nordrhein-
Westfalen anteilig anzupassen.
(2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Bedarfs-
plans erstellt das für das Verkehrswesen zu-
ständige Ministerium im Einvernehmen mit
dem Verkehrsausschuss des Landtags ei-
nen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan,
der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschrei-
ben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzie-
rungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zu-
wendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5
Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Abs.
1 gefördert werden sollen.
(3) - aufgehoben –
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium legt im Einvernehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags ein im be-
sonderen Landesinteresse liegendes SPNV-
Netz fest, das bei Bedarf einvernehmlich fort-
zuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz umfasst
für die Erschließung aller Landesteile be-
deutsame SPNV-Verbindungen mit Takt-
folge, Haltestellen und Bedienungsqualität.Seite 21 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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§ 8
Nahverkehrsplan
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und
die landesweite Anstalt stellen zur Si-
cherung und zur Verbesserung des
ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan
auf. Dieser soll die öffentlichen Ver-
kehrsinteressen des Nahverkehrs kon-
kretisieren und den mittel- bis langfristig
angestrebten Anteil des ÖPNV am Ge-
samtverkehr (modal split) benennen.
Bei der Aufstellung sind vorhandene
Verkehrsstrukturen und die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung so-
wie das SPNV-Grundangebot nach § 7
Absatz 3 zu beachten. Die Belange des
Klima- und Umweltschutzes, des Rad-
und Fußverkehrs, der Barrierefreiheit im
Sinne des § 2 Absatz 8, des Städtebaus
und der Quartiersentwicklung sowie die
Vorgaben des ÖPNV-Bedarfsplans und
des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungs-
plans sind zu berücksichtigen. In den
Städten Aachen, Bielefeld, Bochum,
Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg,
Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Gü-
tersloh, Hagen, Hamm, Herne, Köln,
Krefeld, Leverkusen, Mönchenglad-
bach, Mülheim an der Ruhr, Münster,
Neuss, Oberhausen, Paderborn, Reck-
linghausen, Siegen, Solingen und Wup-
pertal ist der Nahverkehrsplan der Stadt
oder der das jeweilige Stadtgebiet be-
treffende Teil des Nahverkehrsplans
des jeweiligen Kreises als Teil eines
Plans für nachhaltige urbane Mobilität
(sustainable urban mobility plan,
SUMP) anzulegen.
(2) Die Nahverkehrsplanung der landes-
weiten Anstalt für den SPNV ist bei der
sonstigen Nahverkehrsplanung zu be-
achten.
Dabei sind Bindungen aus den von den
Zweckverbänden geschlossenen Vereinba-
rungen mit den Eisenbahnunternehmen zu
berücksichtigen. Das SPNV-Netz darf den
Umfang von landesweit 40 Millionen Zug-Ki-
lometern nicht überschreiten.
§ 8
Nahverkehrsplan
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweck-
verbände stellen zur Sicherung und zur Ver-
besserung des ÖPNV jeweils einen Nahver-
kehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen
Verkehrsinteressen des Nahverkehrs kon-
kretisieren und den mittel- bis langfristig an-
gestrebten Anteil des ÖPNV am Gesamtver-
kehr (modal split) benennen. Bei der Aufstel-
lung sind vorhandene Verkehrsstrukturen
und die Ziele der Raumordnung und Landes-
planung sowie das SPNV-Netz nach § 7 Abs.
4 zu beachten; die Belange des Klima- und
Umweltschutzes, des Rad- und Fußver-
kehrs, der Barrierefreiheit im Sinne des § 2
Absatz 8, des Städtebaus und der Quartiers-
entwicklung sowie die Vorgaben des ÖPNV-
Bedarfsplans und des ÖPNV-Infrastrukturfi-
nanzierungsplans sind zu berücksichtigen.
(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweck-
verbände, insbesondere für den SPNV, sind
bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu
beachten.Seite 22 von 80
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(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf
der Grundlage der vorhandenen und
geplanten Siedlungs- und Verkehrs-
strukturen sowie einer Prognose der zu
erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele
und Rahmenvorgaben für das betriebli-
che Leistungsangebot und seine Finan-
zierung sowie die Investitionsplanung
festzulegen. Der Rahmen für das be-
triebliche Leistungsangebot hat die für
die Abstimmung der Verkehrsleistungen
des ÖPNV notwendigen Mindestanfor-
derungen für Betriebszeiten, Zugfolgen
und Anschlussbeziehungen an wichti-
gen Verknüpfungspunkten einschließ-
lich Vorgaben zur Anschlusssicherung
für die angemessene Verkehrsbedie-
nung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und den
Qualifikationsstandard des eingesetz-
ten Personals darzustellen sowie die
Ausrüstungsstandards der im ÖPNV
eingesetzten Fahrzeuge und die Entloh-
nung des eingesetzten Personals bei
den Verkehrsunternehmen nach Maß-
gabe einschlägiger und repräsentativer
Tarifverträge vorzugeben. Bei den Aus-
sagen zur Investitionsplanung ist der
voraussichtliche Finanzbedarf anzuge-
ben. Die Nahverkehrspläne haben dar-
über hinaus die Struktur und Fortent-
wicklung der gemeinschaftlichen Beför-
derungsentgelte und -bedingungen zu
enthalten.“
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der
Grundlage der vorhandenen und geplanten
Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie ei-
ner Prognose der zu erwartenden Verkehrs-
entwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für
das betriebliche Leistungsangebot und seine
Finanzierung sowie die Investitionsplanung
festzulegen. Der Rahmen für das betriebli-
che Leistungsangebot hat die für die Abstim-
mung der Verkehrsleistungen des ÖPNV
notwendigen Mindestanforderungen für Be-
triebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbezie-
hungen an wichtigen Verknüpfungspunkten,
für die angemessene Verkehrsbedienung
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikati-
onsstandard des eingesetzten Personals
darzustellen sowie die Ausrüstungsstan-
dards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge
und die Entlohnung des eingesetzten Perso-
nals bei den Verkehrsunternehmen nach
Maßgabe einschlägiger und repräsentativer
Tarifverträge vorzugeben. Bei den Aussagen
zur Investitionsplanung ist der voraussichtli-
che Finanzbedarf anzugeben. Die Nahver-
kehrspläne haben darüber hinaus die Struk-
tur und Fortentwicklung der gemeinschaftli-
chen Beförderungsentgelte und -bedingun-
gen zu enthalten.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Nahverkehrsplan wird im
Benehmen mit den betroffenen
Gebietskörperschaften aufge-
stellt. Soweit kreisangehörige
Städte und Gemeinden Aufga-
benträger gemäß § 3 Absatz 1
Satz 1 sind oder nach § 4 Aufga-
ben wahrnehmen, ist ihr Einver-
nehmen zu den ihr Aufgabenge-
biet betreffenden Inhalten des
Plans erforderlich. Über die Einlei-
tung des Aufstellungsverfahrens
ist die Regionalplanungsbehörde
unverzüglich zu unterrichten.“
§ 9
Aufstellungsverfahren
(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen
mit den betroffenen Gebietskörperschaften
aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte
und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben
wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den
ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten
des Plans erforderlich. Über die Einleitung
des Aufstellungsverfahrens ist die Bezirks-
planungsbehörde unverzüglich zu unterrich-
ten.Seite 23 von 80
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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Benachbarte Kreise und
kreisfreie Städte haben sich bei
der Aufstellung ihrer Nahver-
kehrspläne abzustimmen. Be-
nachbarte Kreise und kreisfreie
Städte können einen gemeinsa-
men Nahverkehrsplan aufstellen,
der dann an die Stelle des Nah-
verkehrsplanes im Sinne des § 8
Absatz 1 Satz 1 tritt.“
(2) Bei der Aufstellung des Nahverkehrs-
plans sind die vorhandenen Unternehmen
frühzeitig zu beteiligen. Soweit vorhanden
sind Behindertenbeauftragte oder Behinder-
tenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität
oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste
und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Inte-
ressen sind angemessen und diskriminie-
rungsfrei zu berücksichtigen.
(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte
haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahver-
kehrspläne abzustimmen. Dies gilt entspre-
chend für Zweckverbände.
(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet
die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1
genannten Aufgabenträger. Der Beschluss
ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Auf-
sichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in
geeigneter Weise bekanntzumachen und zur
Einsichtnahme bereitzuhalten.
(5) Der Nahverkehrsplan ist in regelmäßigen
Abständen zu überprüfen und bei Bedarf
fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten
hierfür entsprechend.
9. § 10 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Das Land gewährt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Pauscha-
len und Zuwendungen
1. zur allgemeinen Förderung der Be-
triebskosten und Organisationsaus-
gaben im ÖPNV,
2. zur Finanzierung des Ausbildungs-
verkehrs,
3. zur allgemeinen Förderung von In-
vestitionen im ÖPNV,
4. für ÖPNV-Investitionen im beson-
deren Landesinteresse,
§ 10
Allgemeines
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der fol-
genden Bestimmungen Pauschalen und Zu-
wendungen
1. zur allgemeinen Förderung der Be-
triebskosten im ÖPNV,
1a. zur Finanzierung des Ausbildungsver-
kehrs,
2. zur allgemeinen Förderung von Investi-
tionen im ÖPNV,
3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen
Landesinteresse sowie
4. für sonstige Zwecke des ÖPNV.Seite 24 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
22
5. für Bürgerbusse und sonstige Zwe-
cke des ÖPNV sowie
6. für das Deutschlandticket.
(2) Die Höhe der für die Förderung des
ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel
bemisst sich nach dem jeweiligen Haus-
haltsplan. Zweckgebundene Mittel des
Bundes, insbesondere nach dem Regi-
onalisierungsgesetz, dem GVFG sowie
dem Entflechtungsgesetz vom 5. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2098) in der bis
zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung werden im Rahmen der
Zweckbestimmungen an die nach die-
sem Gesetz bestimmten Empfänger in
voller Höhe weitergeleitet.
(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichs-
leistungen im Ausbildungsverkehr ge-
mäß § 45a des Personenbeförderungs-
gesetzes und § 6a des Allgemeinen Ei-
senbahngesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer
930-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl.
I S. 2598) geändert worden ist, werden
in Anwendung des § 64a Personenbe-
förderungsgesetz und des § 6h des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 930-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, ab dem Kalenderjahr
2011 durch die Pauschalen gemäß § 11
Absatz 1 und § 11a ersetzt.“
(2) Die Höhe der für die Förderung des
ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel be-
misst sich nach dem jeweiligen Haushalts-
plan. Zweckgebundene Mittel des Bundes,
insbesondere nach dem Regionalisierungs-
gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 107) geändert worden ist, des Bundes,
dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz
werden im Rahmen der Zweckbestimmun-
gen an die nach diesem Gesetz bestimmten
Empfänger in voller Höhe weitergeleitet.
(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleis-
tungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a
PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung
des § 64a PBefG und des § 6h AEG ab dem
Kalenderjahr 2011 durch die Pauschalen ge-
mäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt. Die
Ausgleichsleistungen werden für die Kalen-
derjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt,
dass die für das Jahr 2006 festgesetzten
Werte
1. der Ausnutzung der Zeitfahrausweise
pro Tag
2. des Verbundzuschlags sowie
3. der mittleren Reiseweite
gemäß § 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV
zu Grunde zu legen sind. Gleiches gilt für die
Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu
den Kostensatzgruppen gemäß § 45a Abs. 2
Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBef-
KostenV NRW. Eine nach dem 31. Dezem-
ber 2006 vorgenommene Unternehmensver-
schmelzung oder -aufspaltung sowie Über-
tragung der Betriebsführung gemäß § 2
PBefG oder eine ähnlich gelagerte Änderung
der Unternehmens- oder Betriebsorganisa-
tion ist bei der Anwendung der Sätze 2 und
3 nicht zu berücksichtigen. Ausgleichsleis-
tungen nach § 6a AEG werden nur an Unter-
nehmen gewährt, soweit diese im Jahr 2006
SPNV-Leistungen erbracht haben und diese
bei der Förderung des SPNV-Leistungsan-
gebots durch das Land nicht berücksichtigt
wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV undSeite 25 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
23
§ 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV finden keine An-
wendung. Die Gewährung der bundesge-
setzlichen Erstattungsleistungen gemäß
§ 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches –
Neuntes Buch– (SGB IX) erfolgt unabhängig
von diesem Gesetz.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und dem für Kommunales
zuständigen Ministerium sowie im Beneh-
men mit dem Verkehrsausschuss des Land-
tags die zur Durchführung des Vierten Ab-
schnittes erforderlichen Verwaltungsvor-
schriften.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Das Land gewährt der landes-
weiten Anstalt nach § 6 aus den
Mitteln nach dem Regionalisie-
rungsgesetz eine jährliche Pau-
schale in Höhe von mindestens 1,6
Milliarden Euro. Dieser Betrag er-
höht sich anteilig entsprechend den
Anpassungs- und Revisionsrege-
lungen des Regionalisierungsge-
setzes. Die Höhe der Pauschale
wird durch Rechtsverordnung fest-
gelegt, die das für das Verkehrswe-
sen zuständige Ministerium im Ein-
vernehmen mit dem Verkehrsaus-
schuss des Landtags erlässt. Die
Pauschale ist insbesondere zur Si-
cherstellung eines bedarfsgerech-
ten SPNV-Angebots sowie den
SPNV ergänzende oder SPNV-
ferne Räume erschließende
Schnellbusverkehre zu verwenden
oder weiterzuleiten. Das sektorale
Verhältnis zwischen den Zugkilo-
meterleistungen in den Gebieten
der Zweckverbände nach § 5 Ab-
satz 1 (Teilräume) im Durchschnitt
der Jahre 2023 bis 2025 auf Basis
der Jahresfahrpläne darf sich dabei
nur um bis zu 5 Prozent verändern.
Die Pauschale kann auch für an-
dere Zwecke des SPNV mit Aus-
nahme von Personalausgaben
§ 11
ÖPNV–Pauschale
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden
aus den Mitteln nach dem Regionalisie-
rungsgesetz des Bundes eine jährliche Pau-
schale in Höhe von mindestens einer Milli-
arde Euro. Dieser Betrag erhöht sich anteilig
entsprechend den Anpassungs- und Revisi-
onsregelungen des Regionalisierungsgeset-
zes des Bundes. Die Höhe der dem jeweili-
gen Zweckverband zukommenden Pau-
schale wird nach einem objektiven und trans-
parenten Verteilungsschlüssel, der auch die
Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt,
durch Rechtsverordnung festgelegt, die das
für das Verkehrswesen zuständige Ministe-
rium im Einvernehmen mit dem Verkehrs-
ausschuss des Landtags erlässt. Die Pau-
schale ist insbesondere zur Sicherstellung
eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an
die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten;
sie kann auch für regionale Schnellbusver-
kehre oder andere Zwecke des ÖPNV ver-
wendet oder hierfür an Eisenbahnunterneh-
men, öffentliche oder private Verkehrsunter-
nehmen, Gemeinden und Gemeindever-
bände sowie juristische Personen des priva-
ten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfol-
gen, weitergeleitet werden. Aus der Pau-
schale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Absatz
4 zu finanzieren. Der Verwendungszweck
der Pauschale kann darüber hinaus durch
Rechtsverordnung nach Satz 3 näher be-
stimmt werden, soweit dies zurSeite 26 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
24
verwendet oder hierfür an Eisen-
bahnunternehmen, öffentliche oder
private Verkehrsunternehmen, Ge-
meinden und Gemeindeverbände,
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1
sowie juristische Personen des pri-
vaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, weitergeleitet
werden. Aus der Pauschale ist das
SPNV-Grundangebot nach § 7 Ab-
satz 3 zu finanzieren. Der Verwen-
dungszweck der Pauschale kann
darüber hinaus durch Rechtsver-
ordnung nach Satz 3 näher be-
stimmt werden, soweit dies zur Si-
cherstellung von Projekten des
SPNV notwendig ist, die auf Grund
von Vorgaben des Bundes unter
Mitwirkung des Landes realisiert
werden. Die landesweite Anstalt
darf höchstens 1,5 Prozent der
Pauschale für ihre allgemeinen
Ausgaben verwenden. Eine nach
§ 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige
Maßnahme darf aus den Mitteln nur
gefördert werden, wenn die Maß-
nahme Bestandteil des ÖPNV-Be-
darfsplans ist.
(1a) Das Land gewährt den Zweck-
verbänden nach § 5 Absatz 1 aus
den Mitteln nach dem Regionalisie-
rungsgesetz eine jährliche Pau-
schale in Höhe von 50 Millionen
Euro. Ab dem Jahr 2028 steigt die
Pauschale nach Satz 1 jährlich um
3 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Die Festlegung erfolgt zu 80 Pro-
zent im Verhältnis des auf die
Zweckverbände örtlich entfallenden
Anteils an der Einwohnerzahl und
zu 20 Prozent im Verhältnis des auf
die Zweckverbände örtlich entfal-
lenden Anteils an der Fläche des
Landes mit Stand zum 31.12. des
zweiten Vorjahres der Gewährung.
Die Pauschale ist für die allgemei-
nen und weitere Ausgaben der
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1,
die sich aus der Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 3
und 4 ergeben, zu verwenden oder
an öffentliche oder private
Sicherstellung von Projekten des SPNV not-
wendig ist, die auf Grund von Vorgaben des
Bundes unter Mitwirkung des Landes reali-
siert werden. Die Zweckverbände dürfen
höchstens 2 vom Hundert der Pauschale für
allgemeine Ausgaben verwenden oder wei-
terleiten. Die Förderung des streckenbezo-
genen Aus- und Neubaus von Schieneninf-
rastrukturen mit zuwendungsfähigen Ausga-
ben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus
den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn
die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Be-
darfsplans gemäß § 7 Absatz 1 ist.Seite 27 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
25
Verkehrsunternehmen, Gemeinden
und Gemeindeverbände, Zweck-
verbände nach § 5 Absatz 1 sowie
juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV ver-
folgen, weiterzuleiten. Eine unmit-
telbare oder mittelbare Weiterlei-
tung von Mitteln aus dieser Pau-
schale an andere Zweckverbände
als die Zweckverbände nach § 5
Absatz 1 ist ab dem Jahr 2028 aus-
geschlossen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Land gewährt den Aufga-
benträgern gemäß § 3 Absatz 1
Satz 1 aus den Mitteln nach dem
Regionalisierungsgesetz eine jähr-
liche Pauschale in Höhe von 160
Millionen Euro. Ab dem Jahr 2027
steigt die Pauschale nach Satz 1
jährlich um 3 Prozent gegenüber
dem Vorjahr. Die Verteilung der
Pauschale wird beginnend mit dem
Jahr 2026 alle drei Jahre auf der
Grundlage der Betriebsleistungen,
der Einwohnerzahl und der Fläche
im jeweils dritten Vorjahr (Refe-
renzjahr) neu festgelegt. Die Fest-
legung erfolgt nach folgendem
Schlüssel:
1. 90 Prozent im Verhältnis des
auf die Aufgabenträger örtlich
entfallenden Anteils an den
landesweit im Referenzjahr
fahrplanmäßig erbrachten, ka-
pazitäts- und qualitätsbezogen
gewichteten Betriebsleistun-
gen im Straßenbahn- und O-
Busverkehr gemäß der §§ 4
und 41 des Personenbeförde-
rungsgesetzes, im ÖPNV ge-
mäß § 1 Absatz 3a, im Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen
gemäß § 42 des Personenbe-
förderungsgesetzes sowie im
bedarfsorientierten Verkehr,
2. 8 Prozent im Verhältnis des auf
die Aufgabenträger örtlich ent-
fallenden Anteils an der
(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus den Mitteln
nach dem Regionalisierungsgesetz des Bun-
des eine jährliche Pauschale in Höhe von
130 Millionen Euro.
Ab dem Jahr 2017 werden
1. 90 Prozent im Verhältnis des auf die
Aufgabenträger örtlich entfallenden An-
teils an den landesweit im Jahr 2014
fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts-
und qualitätsbezogen gewichteten Be-
triebsleistungen im Straßenbahn- und
O-Busverkehr, im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen gemäß § 42 Personen-
beförderungsgesetz sowie im bedarfs-
orientierten Verkehr,
2. 8 Prozent im Verhältnis des auf die Auf-
gabenträger örtlich entfallenden Anteils
an der Einwohnerzahl 2014 nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz 2016Seite 28 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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Einwohnerzahl zum 31.12. im
Referenzjahr und
3. 2 Prozent im Verhältnis des auf
die Aufgabenträger örtlich ent-
fallenden Anteils an der Fläche
des Landes im Referenzjahr.
Die Festlegung erfolgt durch
Rechtsverordnung, die das für das
Verkehrswesen zuständige Minis-
terium im Einvernehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags
erlässt. Mindestens 80 Prozent der
Pauschale sind für Zwecke des
ÖPNV mit Ausnahme des SPNV
und dabei mindestens 30 Prozent
der Pauschale als Anreiz zum Ein-
satz neuwertiger und barrierefreier
Fahrzeuge an öffentliche und pri-
vate Verkehrsunternehmen weiter-
zuleiten, die den Gemeinschaftsta-
rif nach § 5 Absatz 3 anwenden. Die
übrigen Mittel sind für Zwecke des
ÖPNV zu verwenden oder hierfür
an Eisenbahnunternehmen, öffent-
liche oder private Verkehrsunter-
nehmen, Gemeinden und Gemein-
deverbände, Zweckverbände nach
§ 5 Absatz 1 sowie juristische Per-
sonen des privaten Rechts, die
Zwecke des ÖPNV verfolgen, wei-
terzuleiten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Pauschalen werden vorbe-
haltlich der Regelung des Absatzes
5 in zwölf gleichen monatlichen
Teilbeträgen ausgezahlt. Auf be-
gründeten Antrag kann das für das
Verkehrswesen zuständige Minis-
terium im Einzelfall eine vorzeitige
Auszahlung der Pauschale nach §
11 Absatz 2 zulassen. Die Verwen-
dung und Weiterleitung der Pau-
schalen geschehen unter Beach-
tung haushaltsrechtlicher Bindun-
gen der Empfänger sowie sonstiger
gesetzlicher Bestimmungen. Die
Pauschalen dürfen nicht als Eigen-
anteil im Rahmen der Förderung
nach den §§ 12 und 13 verwendet
werden. Zinserträge oder ersparte
vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S.
947) und
3. 2 Prozent im Verhältnis des auf die Auf-
gabenträger örtlich entfallenden Anteils
an der Fläche des Landes im Jahr 2014
verteilt; die Verteilung wird alle drei Jahre auf
der Grundlage der Betriebsleistungen, der
Einwohnerzahl und der Fläche im jeweils
dritten Vorjahr neu festgelegt. Die Festle-
gung erfolgt durch Rechtsverordnung, die
das für das Verkehrswesen zuständige Mi-
nisterium im Einvernehmen mit dem Ver-
kehrsausschuss des Landtags erlässt. Min-
destens 80 vom Hundert der Pauschale sind
für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des
SPNV und dabei mindestens 30 Prozent der
Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwerti-
ger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentli-
che und private Verkehrsunternehmen wei-
terzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach
§ 5 Absatz 3 anwenden; die übrigen Mittel
sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden
oder hierfür an Eisen-bahnunternehmen, öf-
fentliche oder private Verkehrsunternehmen,
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
juristische Personen des privaten Rechts,
die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzu-
leiten.
(3) Die Pauschalen werden vorbehaltlich der
Regelung des Absatzes 5 in zwölf gleichen
monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die
Verwendung und Weiterleitung der Pauscha-
len geschieht unter Beachtung haushalts-
rechtlicher Bindungen der Empfänger sowie
sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die
Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im
Rahmen der Förderung nach den §§ 12 und
13 verwendet werden. Zinserträge oder er-
sparte Zinsaufwendungen, die vom Zeit-
punkt des Eingangs der Pauschale gemäß
Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Ver-
wendung entstehen, sind zur Aufstockung
dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt
für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser
Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.Seite 29 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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Zinsaufwendungen, die vom Zeit-
punkt des Eingangs der Pauschale
gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiter-
leitung oder Verwendung entste-
hen, sind zur Aufstockung dieser
Pauschale zu verwenden. Gleiches
gilt für Zinsen, die bei der Abwick-
lung dieser Pauschale von Dritten
vereinnahmt werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nicht verausgabte sowie unab-
hängig vom Zeitpunkt ihrer Gewäh-
rung zurück erhaltene Mittel dürfen
nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Mittel nicht verausgabt
wurden oder zurückgeflossen sind,
für Zwecke des ÖPNV wie folgt ver-
ausgabt werden:
1. Mittel der Pauschale nach Ab-
satz 1 bis zu 18 Monate für die
in Absatz 1 aufgeführten Zwe-
cke und
2. Mittel der Pauschalen nach
den Absätzen 1a und 2 bis zu
sechs Monate für die dort ge-
nannten Zwecke.
Bis dahin nicht verausgabte Mittel
sind dem Land zu erstatten. Als
Nachweis der Verwendung der
Pauschalen haben die Empfänger
bis zum 15. August des Folgejahres
eine Bestätigung über den ord-
nungsgemäßen Mitteleinsatz sowie
eine Übersicht hierüber und dar-
über hinaus einen Nachweis nach
dem Muster der Anlage zu § 5 des
Regionalisierungsgesetzes vorzu-
legen.“
(4) Nicht verausgabte sowie unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück er-
haltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Mittel nicht verausgabt wurden oder zurück-
geflossen sind, für Zwecke des ÖPNV ver-
ausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte
Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nach-
weis der Verwendung der Pauschalen haben
die Empfänger bis zum 15. August des
Folgejahres eine Bestätigung über den ord-
nungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine
Übersicht hierüber und darüber hinaus einen
Nachweis nach dem Muster der Anlage zu §
6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes
vorzulegen.
(5) Das Land kann die Pauschalen in Höhe
von bis 10 vom Hundert kürzen, zurückfor-
dern oder ihre Auszahlung nach Absatz 3
aussetzen, wenn die Empfänger der Pau-
schalen
1. ihrer Hinwirkungspflicht auf die Bildung
eines Gemeinschaftstarifs nach § 5 Ab-
satz 3 und seiner Umsetzung oderSeite 30 von 80
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2. anderen aus der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 folgenden Anforderun-
gen nicht nachkommen.
11. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mindestens 87,5 Prozent der
auf einen Aufgabenträger entfallen-
den Pauschale sind als Ausgleich
zu den Kosten einzusetzen, die bei
der Beförderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen des Ausbil-
dungsverkehrs im Straßenbahn-,
O-Busverkehr, im Verkehr mit Seil-
bahnen oder Personenfähren im
Sinne von § 1 Absatz 3a oder Li-
nienverkehr mit Kraftfahrzeugen
gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1
Nummer 2 des Personenbeförde-
rungsgesetzes entstehen und nicht
durch entsprechende Fahrgeldein-
nahmen gedeckt werden. Die Fi-
nanzmittel nach Satz 1 sind hierzu
an alle im jeweiligen Gebiet des
Aufgabenträgers die Verkehre nach
Satz 1 betreibenden Verkehrsun-
ternehmen weiterzuleiten. Voraus-
§ 11a
Ausbildungsverkehr-Pauschale
(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus Landesmit-
teln eine jährliche Pauschale. Sie beträgt im
Jahr 2011 100 Millionen EUR und ab dem
Jahr 2012 jährlich 130 Millionen EUR. Die
Pauschale wird auf die Aufgabenträger ver-
teilt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallen-
den Anteils an den landesweit für das Kalen-
derjahr 2008 im Jahr 2009 festgesetzten
Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG.
Die Zuordnung der Ausgleichsansprüche der
Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehre-
rer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen
Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn ent-
fallenden Anteil an den vom Verkehrsunter-
nehmen im Jahr 2008 insgesamt landesweit
erbrachten Wagenkilometern im Straßen-
bahn- und O-Busverkehr sowie im Linienver-
kehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43
Nummer 2 PBefG. Im Falle einer Änderung
der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile
entsprechend anzupassen.
(2) Mindestens 87,5 vom Hundert der auf ei-
nen Aufgabenträger entfallenden Pauschale
sind als Ausgleich zu den Kosten einzuset-
zen, die bei der Beförderung von Personen
mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver-
kehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr, im
Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfäh-
ren im Sinne von § 1 Absatz 3a oder Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42,
43 Nummer 2 PBefG entstehen und nicht
durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen
gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz
1 sind hierzu an alle im jeweiligen Gebiet des
Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1
betreibenden Verkehrsunternehmen weiter-
zuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die
Verkehrsunternehmen die Gemeinschafts-,
Übergangstarife oder den landesweiten Tarif
gemäß § 5 Absatz 3 anwenden oder zumin-
dest anerkennen. Maßstab für die Verteilung
des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sindSeite 31 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
29
setzung dafür ist, dass die Ver-
kehrsunternehmen die Gemein-
schafts-, Übergangstarife oder den
landesweiten Tarif gemäß § 5 Ab-
satz 3 anwenden oder zumindest
anerkennen. Maßstab für die Ver-
teilung des Anteils der Pauschale
nach Satz 1 sind die Erträge im
Ausbildungsverkehr des Jahres
2022 der Verkehrsunternehmen im
Gebiet der jeweiligen Aufgabenträ-
ger, die im Falle von Betreiber-
wechseln den Verkehrsunterneh-
men abweichend zuzuordnen sind.
Bei der Umwandlung von Verkehrs-
leistungen, die nach dem 1. Januar
2022 aus dem freigestellten Schü-
lerverkehr in den ÖPNV einschließ-
lich für alle Fahrgäste zugänglicher
Sonderlinienverkehre nach § 43
Satz 1 Nummer 2 des Personenbe-
förderungsgesetzes integriert wur-
den, sind die für die Verteilung
maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen
des Jahres 2022 um die tatsächli-
chen Fahrgeldeinnahmen des je-
weiligen Jahres von Schulträgern
für die umgewandelten Verkehre
zeitanteilig für den Zeitraum, in dem
im Jahr 2022 der freigestellte Schü-
lerverkehr noch bestand, zu erhö-
hen und die Verteilung entspre-
chend anzupassen. Die Zuordnung
der Erträge der Verkehrsunterneh-
men, die im Gebiet mehrerer Auf-
gabenträger tätig sind, zum jeweili-
gen Aufgabenträger erfolgt nach
dem auf ihn entfallenden Anteil an
den vom Verkehrsunternehmen im
jeweiligen Jahr insgesamt landes-
weit erbrachten Wagenkilometern
im Straßenbahn- und O-Busver-
kehr, im Verkehr mit Seilbahnen
oder Personenfähren im Sinne von
§ 1 Absatz 3a sowie im Linienver-
kehr mit Kraftfahrzeugen gemäß
den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2
des Personenbeförderungsgeset-
zes. Für Verkehre, die auf Grund ei-
nes öffentlichen Dienstleistungs-
auftrages im Sinne von Artikel 3 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 durchgeführt werden, ist
die Erträge im Ausbildungsverkehr des je-
weiligen Jahres der Verkehrsunternehmen
im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger. Ab-
weichend hiervon sind für die Jahre 2023 bis
2025 die Erträge im Ausbildungsverkehr des
Jahres 2022 der Verkehrsunternehmen im
Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger maß-
gebend, die im Falle von Betreiberwechseln
den Verkehrsunternehmen abweichend zu-
zuordnen sind. Bei der Umwandlung von
Verkehrsleistungen, die nach dem 1. Januar
2022 aus dem freigestellten Schülerverkehr
in den ÖPNV einschließlich für alle Fahr-
gäste zugänglicher Sonderlinienverkehre
nach § 43 Satz 1 Nummer 2 PBefG integriert
wurden, sind die für die Verteilung maßgeb-
lichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022
um die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen
des jeweiligen Jahres von Schulträgern für
die umgewandelten Verkehre zeitanteilig für
den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der frei-
gestellte Schülerverkehr noch bestand, zu
erhöhen und die Verteilung entsprechend
anzupassen. Die Zuordnung der Erträge der
Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehre-
rer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen
Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn ent-
fallenden Anteil an den vom Verkehrsunter-
nehmen im jeweiligen Jahr insgesamt lan-
desweit erbrachten Wagenkilometern im
Straßenbahn- und O-Busverkehr, im Verkehr
mit Seilbahnen oder Personenfähren im
Sinne von § 1 Absatz 3a sowie im Linienver-
kehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43
Nummer 2 PBefG. Für Verkehre, die auf
Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauf-
trages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchge-
führt werden, ist die Zuordnung und Berech-
nung nach Satz 7 für die Jahre ab 2014 je-
weils getrennt vorzunehmen. Maßstab der
Berechnung dieses Anteils sind die Erträge
im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Ver-
kehrsunternehmens, die auf die Verkehre,
die auf Grund des öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
durchgeführt werden, entfallen.Seite 32 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
30
die Zuordnung und Berechnung
nach Satz 7 jeweils getrennt vorzu-
nehmen. Maßstab der Berechnung
dieses Anteils sind die Erträge im
Ausbildungsverkehr des jeweiligen
Verkehrsunternehmens, die auf die
Verkehre, die auf Grund des öffent-
lichen Dienstleistungsauftrages im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
durchgeführt werden, entfallen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 70 Prozent der Pauschale wer-
den zum 1. Mai, die restlichen 30
Prozent zum 1. Oktober des jewei-
ligen Jahres ausgezahlt. Auf be-
gründeten Antrag kann das für das
Verkehrswesen zuständige Minis-
terium im Einzelfall eine vorzeitige
Auszahlung der Pauschale zulas-
sen. Bei der Verwendung und Wei-
terleitung der Pauschale sind haus-
haltsrechtliche Bindungen der
Empfänger und sonstige gesetzli-
che Bestimmungen zu beachten.
Zinserträge oder ersparte Zinsauf-
wendungen, die vom Zeitpunkt des
Eingangs der Pauschale bis zu ih-
rer Weiterleitung entstehen, sind
zur Aufstockung dieser Pauschale
zu verwenden. Gleiches gilt für Zin-
sen, die bei der Abwicklung dieser
Pauschale von Dritten vereinnahmt
werden.“
(3) Bis zu 12,5 vom Hundert der Pauschale
dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen,
die der Fortentwicklung von Tarif- und Ver-
kehrsangeboten sowie Qualitätsverbesse-
rungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder
für die mit der Abwicklung der Pauschale ver-
bundenen Aufwendungen verwendet oder
hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche
oder private Verkehrsunternehmen, Gemein-
den, Zweckverbände oder juristische Perso-
nen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.
(4) 70 vom Hundert der Pauschale werden
zum 1. Mai, die restlichen 30 vom Hundert
zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres aus-
gezahlt. Bei der Verwendung und Weiterlei-
tung der Pauschale sind haushaltsrechtliche
Bindungen der Empfänger und sonstige ge-
setzliche Bestimmungen zu beachten. Zins-
erträge oder ersparte Zinsaufwendungen,
die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pau-
schale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen,
sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu
verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei
der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten
vereinnahmt werden.
(5) Nicht verausgabte sowie unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück er-
haltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieSeite 33 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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Mittel nicht verausgabt wurden oder zurück-
geflossen sind, für den in Absatz 2 und 3 nä-
her bestimmten Zweck weitergeleitet wer-
den. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind
dem Land zu erstatten. Als Nachweis der
Verwendung der Pauschale haben die Emp-
fänger bis zum 30. September des Folgejah-
res eine Bestätigung über den ordnungsge-
mäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht
hierüber vorzulegen.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des
Bundes“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Gesamtförderung ge-
mäß Absatz 1 erhalten der Zweck-
verband gemäß § 5 Absatz 1 Buch-
stabe a für das Jahr 2027 51,447
Prozent, für das Jahr 2028 49,549
Prozent und ab dem Jahr 2029
47,651 Prozent, der Zweckverband
gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b
für das Jahr 2027 29,198 Prozent,
für das Jahr 2028 28,444 Prozent
und ab dem Jahr 2029 27,691 Pro-
zent und der Zweckverband gemäß
§ 5 Absatz 1 Buchstabe c für das
Jahr 2027 19,355 Prozent, für das
Jahr 2028 22,007 Prozent und ab
dem Jahr 2029 24,658 Prozent.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zuwendung ist zur Förde-
rung von Investitionen des ÖPNV,
insbesondere in die Infrastruktur
sowie Planungsleistungen für Infra-
strukturvorhaben, zu verwenden
oder hierfür an Eisenbahnunterneh-
men, öffentliche oder private Ver-
kehrsunternehmen,
§ 12
Pauschalierte Investitionsförderung
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden
aus den Mitteln nach dem Regionalisie-
rungsgesetz des Bundes, nach dem Ent-
flechtungsgesetz sowie ab dem Jahr 2020
aus Landesmitteln in entsprechender Höhe
pauschalierte Zuwendungen für Investitions-
maßnahmen des ÖPNV in einer Gesamt-
höhe von jährlich mindestens 150 Millionen
Euro.
(2) Von der Gesamtförderung gemäß Ab-
satz 1 erhalten der Zweckverband gemäß §
5 Absatz 1 Buchstabe a 53,345 vom Hun-
dert, der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1
Buchstabe b 29,951 vom Hundert und der
Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buch-
stabe c 16,704 vom Hundert.
(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von In-
vestitionen des ÖPNV, insbesondere in die
Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an
Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder pri-
vate Verkehrsunternehmen, Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie juristische Perso-
nen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei derSeite 34 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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Zweckverbände, Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie juristi-
sche Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV ver-
folgen, weiterzuleiten. Bei der Ver-
wendung der Mittel nach dem Ent-
flechtungsgesetz und dem Nach-
weis ihrer Verwendung sind die
bundesrechtlichen Vorgaben zu be-
achten. Über einen Zeitraum von
fünf Jahren sind durchschnittlich
mindestens 20 und höchstens 50
Prozent der Mittel für solche Inves-
titionsmaßnahmen zu verwenden,
die dem SPNV dienen. Mit der Zu-
wendung dürfen grundsätzlich
höchstens 90 Prozent der zuwen-
dungsfähigen Ausgaben der jewei-
ligen Maßnahme gefördert werden.
Ausnahmen hiervon können in den
Verwaltungsvorschriften nach § 10
Absatz 4 geregelt werden. Eine
nach § 7 Absatz 1 bedarfsplan-
pflichtige Maßnahme darf aus den
Mitteln nur gefördert werden, wenn
die Maßnahme Bestandteil des
ÖPNV-Bedarfsplans ist. Investiti-
onsmaßnahmen des SPNV dürfen
darüber hinaus nur gefördert wer-
den, wenn deren Notwendigkeit
von der landesweiten Anstalt als
Aufgabenträger des SPNV bestä-
tigt wurde.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zweckverbände haben für
die Verwendung und Weiterleitung
der Zuwendung Förderrichtlinien zu
erlassen. Die Zweckverbände
Verwendung der Mittel nach dem Entflech-
tungsgesetz und dem Nachweis ihrer Ver-
wendung sind die bundesrechtlichen Vorga-
ben zu beachten. Mit der Zuwendung dürfen
grundsätzlich höchstens 90 vom Hundert der
zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweili-
gen Investitionsmaßnahme gefördert wer-
den. Ausnahmen hiervon können in den Ver-
waltungsvorschriften nach § 10 Absatz 4 ge-
regelt werden. Mindestens 50 vom Hundert
der Mittel sind für solche Investitionsmaß-
nahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV
dienen. Die Förderung des streckenbezoge-
nen Aus- und Neubaus von Schieneninfra-
strukturen mit zuwendungsfähigen Ausga-
ben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus
den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn
die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Be-
darfsplans gemäß § 7 Absatz 1 ist.
(4) Auf den Anteil des jeweiligen Zweckver-
bandes an der Förderung werden die am 1.
Januar des jeweiligen Jahres bestehenden
Verpflichtungen
1. für die ergänzende Förderung gemäß §
13 Abs. 2 Satz 3 sowie
2. für die Infrastrukturmaßnahmen, deren
Förderung das Land vor dem 1. Januar
2008 bewilligt oder vereinbart hat,
angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht,
soweit es sich um Maßnahmen handelt, die
nach § 13 Abs. 1 gefördert werden.
(5) Die Zweckverbände haben einen jährli-
chen Katalog der mit den Mitteln zu fördern-
den Maßnahmen durch Beschluss derSeite 35 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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haben einen jährlichen Katalog der
mit den Mitteln zu fördernden Maß-
nahmen durch Beschluss der
Zweckverbandsversammlung fest-
zulegen und der Bewilligungsbe-
hörde anzuzeigen. Die der Förde-
rung zu Grunde liegenden techni-
schen, digitalen und baulichen
Standards sind mit der landeswei-
ten Anstalt abzustimmen und von
allen drei Zweckverbänden einheit-
lich festzulegen. Wenn eine Eini-
gung über die Standards zwischen
den Zweckverbänden nicht in ange-
messener Zeit zustande kommt,
fordert das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium die Beteilig-
ten zu Berichten auf, erarbeitet in
dem durch die Vorstellungen der
Beteiligten gezogenen Rahmen ei-
nen Lösungsvorschlag, hört die Be-
teiligten dazu an und entscheidet.
Die Entscheidung wird mit Bekannt-
gabe an die Beteiligten für diese als
sonderaufsichtliche Weisung ver-
bindlich. In diesen Fällen gilt § 16
Absatz 6 Satz 4 entsprechend.“
Zweckverbandsversammlung festzulegen
und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(6) Nicht verausgabte sowie unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück er-
haltene Mittel dürfen bis zu 18 Monate nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel
nicht verausgabt wurden oder zurückgeflos-
sen sind, zur Förderung von Maßnahmen im
Sinne des Absatzes 3 verwendet werden.
Danach nicht verausgabte Mittel sind dem
Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwen-
dung der Förderung haben die Zweckver-
bände bis zum 15. August des Folgejahres
eine Bestätigung über den ordnungsgemä-
ßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hier-
über vorzulegen. Für die Regionalisierungs-
mittel des Bundes ist über den Nachweis
nach Satz 3 hinaus ein Nachweis nach dem
Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Re-
gionalisierungsgesetzes bis zum 15. August
des Folgejahres vorzulegen.Seite 36 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie
folgt gefasst:
„6. Investitionsmaßnahmen zur
Errichtung der für den Betrieb
von batterieelektrisch und was-
serstoffbetriebenen Linienbus-
sen des ÖPNV notwendigen
Ladeinfrastruktur und zur Be-
schaffung erforderlicher spezi-
fischer Werkstatteinrichtun-
gen,“
§ 13
Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach
dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie
weiteren Mitteln Zuwendungen für Investiti-
onsmaßnahmen im besonderen Landesinte-
resse. Investitionsmaßnahmen im besonde-
ren Landesinteresse sind
1. ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des
GVFG-Bundesprogramms,
2. SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an
Großbahnhöfen,
3. Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und
zur Erneuerung der Infrastrukturen von
Stadt- und Straßenbahnen sowie dem
SPNV dienenden Infrastrukturen öffent-
licher nichtbundeseigener Eisenbah-
nen,
4. Investitionsmaßnahmen zur Reaktivie-
rung von Schienenstrecken sowie zur
Elektrifizierung vorhandener Schienen-
strecken für den SPNV,
5. Investitionsmaßnahmen zur barriere-
freien Gestaltung von (Stadt-, Straßen-
bahn- und Bus-)Haltestellen und von
vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV
mit Ausnahme des SPNV,
6. Investitionsmaßnahmen zur Beschaf-
fung von batterieelektrisch und wasser-
stoffbetriebenen Linienbussen des
ÖPNV, zur Errichtung der dafür notwen-
digen Ladeinfrastruktur und zur Be-
schaffung erforderlicher spezifischer
Werkstatteinrichtungen,
7. Investitionsmaßnahmen, durch die neue
Technologien im ÖPNV erprobt werden
sollen, sowie
8. ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die
das besondere Landesinteresse im Ein-
zelfall vom für das Verkehrswesen zu-
ständigen Ministerium im Einvernehmen
mit dem Verkehrsausschuss des Land-
tags festgestellt wurde.
Zuwendungsempfänger können Kreise,
Städte und Gemeinden, öffentliche und pri-
vate Verkehrsunternehmen, Eisenbahn-Seite 37 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
35
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Investitionen in Schienenwege
und Stationen der Eisenbahnen
des Bundes sind vorrangig aus Mit-
teln nach dem Bundesschienen-
wegeausbaugesetz vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 1874) in
der jeweils geltenden Fassung zu
finanzieren. Diese Maßnahmen
können vom Land nach Anhörung
der jeweils betroffenen Zweckver-
bände nach § 5 Absatz 1 und der
landesweiten Anstalt ergänzend
gefördert werden. Die vom Land
gewährte ergänzende Förderung
wird auf die Förderung nach § 12
angerechnet, soweit es sich nicht
um Maßnahmen handelt, die nach
Absatz 1 gefördert werden.“
unternehmen sowie juristische Personen des
privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV ver-
folgen, sein.
(2) Investitionen in Schienenwege und Stati-
onen der Eisenbahnen des Bundes sind vor-
rangig aus Mitteln nach dem Bundesschie-
nenwegeausbaugesetz zu finanzieren.
Diese Maßnahmen können vom Land nach
Anhörung der jeweils betroffenen Zweckver-
bände ergänzend gefördert werden. Die vom
Land gewährte ergänzende Förderung wird
auf die Förderung der Zweckverbände nach
§ 12 angerechnet, soweit es sich nicht um
Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 ge-
fördert werden.
14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und
14a ersetzt:
„§ 14
Bürgerbusse und sonstige
Förderung
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln
nach dem Regionalisierungsgesetz Zu-
wendungen für Bürgerbusvorhaben. Als
Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen be-
triebene ÖPNV, soweit der Betrieb von
einem zu diesem Zweck gegründeten
Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahre-
rinnen und Fahrern durchgeführt wird.
Bürgerbusvorhaben werden überwie-
gend zur Ergänzung des ÖPNV in nach-
frageschwachen Regionen eingesetzt.
Sie werden mit Zuwendungen für Fahr-
zeugbeschaffungen, für bedarfsgesteu-
erte Bürgerbusverkehre, zum Ausgleich
von Organisationsausgaben und für
sonstige Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Bürgerbusangebote gefördert.
(2) Das Land gewährt aus den Mitteln
nach dem Regionalisierungsgesetz Zu-
wendungen für weitere Maßnahmen im
ÖPNV im besonderen Landesinteresse
§ 14
Sonstige Förderung
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem
Regionalisierungsgesetz des Bundes Zu-
wendungen für weitere Maßnahmen des
ÖPNV im besonderen Landesinteresse, ins-
besondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur
Verbesserung der Qualität, der Sicherheit
und des Services im ÖPNV.Seite 38 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
36
sowie zur Verbesserung der Qualität,
der Sicherheit und des Services sowie
für Maßnahmen zur Erprobung neuer
Bedienkonzepte im ÖPNV.
§ 14a
Deutschlandticket
Die Aufgabenträger sind verpflichtet,
den bundesweiten Tarif im Sinne von
§ 9 Absatz 1 des Regionalisierungsge-
setzes (Deutschlandticket) umzusetzen.
Das Land gleicht den Aufgabenträgern
die mit der Erfüllung der Verpflichtung
verbundenen finanziellen Nachteile
nach Maßgabe des Haushaltsplans so-
wie nach Maßgabe der zwischen Bund
und Ländern abzustimmenden Finan-
zierungsregelungen aus. Das Nähere
regeln Landesrichtlinien. Soweit die Mit-
tel nach Satz 2 nicht mehr zum vollstän-
digen Ausgleich der den Aufgabenträ-
gern durch Erfüllung der Verpflichtung
nach Satz 1 entstehenden Belastungen
ausreichen sollten, wird das Land die
Verpflichtung nach Satz 1 aufheben.“
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezirksregierungen sind Bewilli-
gungsbehörden für die Pauschalen und
Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12,
14 und 14a. Die Zweckverbände nach
§ 5 Absatz 1 sind Bewilligungsbehörden
für die Zuwendungen nach § 13 und die
Zuwendungen für Infrastrukturmaßnah-
men, die vor dem 1. Januar 2008 vom
Land bewilligt oder vereinbart wurden.
Dabei ist für die landesweite Anstalt
nach § 6 sowie den Zweckverband nach
§ 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksre-
gierung Düsseldorf, für den Zweckver-
band nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die
Bezirksregierung Köln und für den
Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buch-
stabe c die Bezirksregierung Arnsberg
zuständig. “
§ 15
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbe-
hörden für die Pauschalen und Zuwendun-
gen nach den §§ 11, 11a, 12 und 14. Die
Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind Bewil-
ligungsbehörden für die Zuwendungen nach
§ 13 und die Zuwendungen für Infrastruktur-
maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008
vom Land bewilligt oder vereinbart wurden.Seite 39 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
37
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgabenträger, die
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1
und die landesweite Anstalt nach
§ 6 unterliegen der Aufsicht des
Landes. Die Aufsicht erstreckt sich
darauf, dass die Vorschriften die-
ses Gesetzes beachtet werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bezirksregierungen führen
jeweils die Aufsicht über die Kreise,
die kreisfreien Städte und die
Zweckverbände, deren Sitz in ih-
rem Gebiet liegt. Abweichend da-
von ist für die landesweite Anstalt
nach § 6 sowie den Zweckverband
nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die
Bezirksregierung Düsseldorf, für
den Zweckverband nach § 5 Absatz
1 Buchstabe b die Bezirksregierung
Köln und für den Zweckverband
nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die
Bezirksregierung Arnsberg zustän-
dig. Sind an Angelegenheiten, die
einer Entscheidung der Aufsichts-
behörde bedürfen, auch Mitglieder
der Zweckverbände oder landes-
weiten Anstalt außerhalb des Re-
gierungsbezirkes der zuständigen
Bezirksregierung nach Satz 2 betei-
ligt, kann die oberste Aufsicht für
diese Angelegenheiten die nach
Satz 2 zuständige Bezirksregierung
für zuständig erklären.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorschriften über die allge-
meine Aufsicht über Gemeinden
und Gemeindeverbände, Zweck-
verbände und Anstalten des
§ 16
Aufsicht
(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Auf-
sicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich
darauf, daß die Vorschriften dieses Geset-
zes beachtet werden.
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwal-
tungsbehörde führt die Aufsicht über die
kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht
über die Kreise, die kreisfreien Städte und
die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Ge-
biet liegt.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium.
(5) Die Vorschriften über die allgemeine Auf-
sicht über Gemeinden und Gemeindever-
bände bleiben unberührt.Seite 40 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
38
öffentlichen Rechts bleiben unbe-
rührt. Abweichend davon ist für die
landesweite Anstalt nach § 6 sowie
den Zweckverband nach § 5 Absatz
1 Buchstabe a die Bezirksregierung
Düsseldorf, für den Zweckverband
nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die
Bezirksregierung Köln und für den
Zweckverband nach § 5 Absatz 1
Buchstabe c die Bezirksregierung
Arnsberg zuständig. Sind an Ange-
legenheiten, die einer Entschei-
dung der Aufsichtsbehörde bedür-
fen, auch Mitglieder der Zweckver-
bände oder landesweiten Anstalt
außerhalb des Regierungsbezirkes
der zuständigen Bezirksregierung
nach Satz 2 beteiligt, kann die
oberste Aufsicht für diese Angele-
genheiten die nach Satz 2 zustän-
dige Bezirksregierung für zuständig
erklären.“
(6) Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über
die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit
diese Aufgaben nach §§ 13, 15 Satz 2 wahr-
nehmen. Das Ministerium kann zur rechtmä-
ßigen Aufgabenerfüllung Weisungen ertei-
len. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Auf-
gaben kann es allgemeine Weisungen ertei-
len, um die gleichmäßige Erfüllung oder die
Wahrung von Verkehrsinteressen des Lan-
des zu sichern; besondere Weisungen kann
es erteilen, wenn das Verhalten des Zweck-
verbandes im Einzelfall verkehrspolitisch
nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Er-
ledigung einer bestimmten Aufgabe im Ein-
zelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als
staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern
die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung
festlegt. Das für das Verkehrswesen zustän-
dige Ministerium kann sich jederzeit über An-
gelegenheiten im Sinne von Satz 1 unterrich-
ten.
(7) Die Verwendung der Pauschalen nach
§§ 11 und 11a unterliegt der Prüfung durch
den Landesrechnungshof. Leiten die Emp-
fänger die Pauschalen an Dritte weiter, so
kann der Landesrechnungshof auch bei die-
sen die Verwendung der Mittel prüfen.Seite 41 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
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(8) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, dem
für das Verkehrswesen zuständigen Ministe-
rium insbesondere zur Neufestsetzung der
Pauschalen nach § 11 sowie der pauscha-
lierten Investitionsförderung nach § 12 alle
erforderlichen Auskünfte, die amtlichen Sta-
tistiken nicht entnommen werden können,
fristgerecht und vollständig zu erteilen; das
Ministerium kann im Rahmen seines Aus-
kunftsanspruchs auch die Vorlage von Doku-
menten verlangen.
17. Nach § 16 wird folgender § 16a einge-
fügt:
„§ 16a
Übergangsregelung
In der Satzung der landesweiten Anstalt
kann geregelt werden, dass abwei-
chend von § 6 Absatz 6 Rechte und
Pflichten der Zweckverbände nach § 5
aus am 1. Januar 2027 bestehenden
Vereinbarungen mit Eisenbahnunter-
nehmen über die Leistungserbringung
im SPNV erst zu einem späteren Zeit-
punkt, spätestens jedoch mit Ablauf des
31. Dezember 2028, auf die landes-
weite Anstalt übertragen werden. Die
landesweite Anstalt darf hierzu bis zum
31. Dezember 2028 die hierfür erforder-
lichen Anteile der Pauschale nach § 11
Absatz 1 an die Zweckverbände weiter-
leiten. Die Zweckverbände haben über
die Verwendung der Mittel einen Nach-
weis entsprechend § 11 Absatz 4 Satz
3 zu führen. Die übrigen Regelungen
des Gesetzes bleiben unberührt.“
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 10 Buchsta-
ben a und d sowie Nummer 12 treten zum
1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.Seite 42 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
40
(4) Artikel 1 Nummer 17 tritt zum 1. Januar
2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2029 außer Kraft.Seite 43 von 80
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127
41
Begründung
A Allgemeiner Teil
Die Organisationsstrukturen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen
sind historisch gewachsen und stehen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Bildung und
Fortentwicklung der Gemeinschaftstarife im ÖPNV. Mit der Regionalisierung des SPNV im
Zuge der Bahnreform im Jahr 1996 wurde die Aufgabenträgerschaft für den SPNV neun
Zweckverbänden übertragen. Mit der grundlegend

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

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Datenstand: 02.11.2026, 20:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de