261036 · Mitteilungsvorlage
SPNV-Strukturreform NRW, hier: Errichtung einer landesweiten AöR zum 1. Januar 2027
Kerndaten
- Nummer
- 261036
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- F
- Im Gesetz
- Friedrichstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 261036 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB SPNV-Strukturreform NRW, hier: Errichtung einer landesweiten AöR zum 1. Januar 2027 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Kenntnisnahme Rat 09.07.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Sachverhalt Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 2026 das zehnte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW, Drucksache 18/17127) beschlossen und am 21.05.2026 veröffentlicht. Berücksichtigt wurde dabei ein in zweiter Lesung eingebrachter Änderungsantrag der Regierungsfraktionen (DS 18/19070). Kern des Gesetzes ist die Errichtung einer landesweiten Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Schiene.NRW“, die zum 1. Januar 2027 die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in NRW übernimmt. Diese Aufgabe nehmen bislang die drei Zweckverbände Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und go.Rheinland wahr. Die drei Zweckverbände werden Träger der neuen Anstalt. Damit wird die klar umrissene Einzelaufgabe der SPNV-Planung vollständig aus den drei bisherigen Trägerzweckverbänden herausgelöst und auf Schiene.NRW verlagert. Die bisherigen Beteiligungsstrukturen werden dadurch verändert. Gründungsorganisation bis zum 1. Januar 2027 Die Errichtung von Schiene.NRW erfolgt durch Vereinbarung einer Satzung der drei Trägerzweckverbände nach § 6 Absatz 1 ÖPNVG NRW n.F. Die Satzung muss nach § 6 Absatz 2 ÖPNVG NRW n.F. Mindestfestlegungen zu Sitz der Anstalt, Stammkapital, Haftungsregelungen Gremienstruktur enthalten. Auch der juristische Sitz ist noch zu bestimmen. Vertretung des Bundesstadt Bonn im Verwaltungsrat von Schiene.NRW Nach § 6 Absatz 4 ÖPNVG NRW n.F. besteht der Verwaltungsrat aus 24Seite 1 von 80 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mitgliedern, die zu gleichen Teilen, mithin je acht, durch die Verbandsversammlungen der drei Trägerzweckverbände gewählt werden. Die Hälfte der Mitglieder muss aus Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten oder von Ihnen bestimmten Bediensteten der kreisfreien Städte oder Kreise der entsendenden Zweckverbände bestehen. Die übrigen zwölf Sitze können von sachkundigen Personen besetzt werden, die der Vertretung des Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Zweckverband nach § 5 Absatz 1 zu prüfen und sicherzustellen. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist aus dessen Mitte zu wählen. Die Bundesstadt Bonn hat keinen gesetzlich garantierten Sitz im Verwaltungsrat von Schiene.NRW. Sie ist Mitglied des Zweckverbands VRS, der seinerseits Trägerzweckverband von go.Rheinland ist. Die Entsendung der acht go.Rheinland-Sitze erfolgt durch die Verbandsversammlung von go.Rheinland. Als eine der bevölkerungsreichsten kreisfreien Städte im VRS-Raum und mit Blick auf die Bedeutung des Bonner Knotens im SPNV-Netz erscheint die Entsendung einer Vertretung der Bundesstadt Bonn in den Verwaltungsrat von Schiene.NRW über die go.Rheinland-Verbandsversammlung realistisch. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht indes nicht. Das Referat Beteiligungsmanagement wird dieses Anliegen frühzeitig in den Stellungnahmen zu den Gremiensitzungen des ZV VRS und go.Rheinland anbringen. Als zu entsendendes Mitglied käme nach § 6 Absatz 4 Satz 2 ÖPNVG NRW n.F. der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Bediensteter in Betracht. Sobald die Entsendung durch die go.Rheinland- Verbandsversammlung auf der Tagesordnung steht, wird dem Rat eine gesonderte Beschlussvorlage zur Benennung zugeleitet. Beteiligungsrechtliche Einordnung Es entsteht eine mittelbare Beteiligung in folgender Beteiligungskette: Bundesstadt Bonn => ZV VRS => go.Rheinland => Schiene.NRW. Eine konkrete Beteiligungsquote ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie bestimmt sich nach den Stimmrechtsregelungen der Verbandssatzungen und dem durch die Satzung von Schiene.NRW noch festzulegenden Stammkapital. Eine Einbeziehung von Schiene.NRW in den Konsolidierungskreis der Bundesstadt Bonn ist nicht geboten. Finanzielle Auswirkungen Die SPNV-Pauschale entstammt Bundesmitteln gem. Regionalisierungsgesetz (RegG) und wird direkt durch das Land an Schiene.NRW ausgezahlt. Sie umfasst die Mittel zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebotes sowie die Aufgabenträgerpauschale SPNV. Eine Stammkapitaleinlage der Bundesstadt Bonn in Schiene.NRW ist nicht vorgesehen, da die Stadt Bonn nicht unmittelbarer Träger der Anstalt wird. DasSeite 2 von 80 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Stammkapital kann von go.Rheinland aus Restmitteln der SPNV-Pauschale erbracht werden. Eine kommunale Umlage für den laufenden Betrieb ist nicht vorgesehen. Die neue Verbundpauschale i.H.v. 50 Mio. Euro p.a. finanziert die bei den Verbünden verbleibenden Verbundaufgaben. Da die Aufgabenträger die neue Verbundpauschale allerdings als nicht auskömmlich bewerten, wird die Frage, welche Aufgaben bei go.Rheinland und ZV VRS entfallen und welche Einsparungen dadurch entstehen durch die Verwaltung bewertet, um etwaigen Auswirkungen auf die VRS-Umlage frühzeitig entgegenzuwirken. Fachlich-inhaltliche Fragen Über die beteiligungsrechtliche Perspektive hinaus berührt die Strukturreform eine Reihe von Fragen. Dies betrifft insbesondere die Zielsetzung der neuen AöR, Abgrenzung der SPNV-Zuständigkeit und die Frage von etwaigen Doppelstrukturen sowie die von den Zweckverbänden geäußerten Bedenken einer unzureichenden Verbundfinanzierung. Anlagen 1. Gesetzesentwurf (DS 18/17127) 2. Änderungsantrag (DS 18/19070) 3. Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, Veröffentlichungsdatum 21.05.2026 Anlage/n 1 Anlage1_MMD18-17127 (öffentlich) 2 Anlage2_MMD18-19070 (öffentlich) 3 Anlage3_Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhen-Westfalen (öffentlich)Seite 3 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 18.12.2025 Datum des Originals: 16.12.2025/Ausgegeben: 18.12.2025 Gesetzentwurf der Landesregierung Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen A Problem und Regelungsbedarf Die Organisationsstrukturen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen sind historisch gewachsen und stehen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Bildung und Fortentwicklung der Gemeinschaftstarife im ÖPNV. Mit der Regionalisierung des SPNV im Zuge der Bahnreform im Jahr 1996 wurde die Aufgabenträgerschaft für den SPNV neun Zweckverbänden übertragen. Mit der grundlegenden Novellierung des Gesetzes über den öf- fentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) im Jahr 2007 wurde die Aufgabenträgerschaft bei nur noch drei kommunal getragenen Zweckverbänden gebün- delt. Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen für die Erstellung eines modernen und leis- tungsfähigen SPNV-Angebots weiter signifikant verändert. Dies gilt zum Beispiel für die Mobi- litätsbedürfnisse der Menschen, Fortschritte in der Digitalisierung, den Fachkräftemangel und die angestrebte Verkehrswende. Diese Veränderungen erfordern ein einheitliches und aufei- nander abgestimmtes Vorgehen, effiziente Strukturen, eine hohe Flexibilität und Reaktionsfä- higkeit. In den vorhandenen Strukturen ist dies nur bedingt möglich. Die zahlreichen Akteure (drei SPNV-Aufgabenträgerorganisationen und neun Träger- und Mitgliedszweckverbände) ma- chen die Organisation des SPNV komplex. Damit verbunden ist eine Reihe von Herausforde- rungen, deren Lösung die Straffung der Entscheidungsprozesse und organisatorischen Bün- delung erfordern. Darüber hinaus bestehen weitere Anpassungsbedarfe einzelner Regelungen des Gesetzes in Bezug auf die Finanzierung des ÖPNV, auf die Infrastruktur- und Nahverkehrsplanung sowie der rechtlichen Absicherung des Deutschlandtickets. B Lösung Die Organisationsreform des SPNV sieht im Kern die Gründung einer landesweiten Anstalt des öffentlichen Rechts durch die drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 vor sowie eine klare Aufgabenverteilung auf drei Ebenen (landesweit, regional, lokal). Dadurch können Effizienz- gewinne im Hinblick sowohl auf die Kosten als auch auf die einheitliche Organisation des SPNV erzielt werden. Durch den Abbau von Doppelstrukturen und die Realisierung von Sy- nergiepotenzialen im Bereich der Beschaffung von Fahrzeugen und VerkehrsleistungenSeite 4 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 2 können mittel- bis langfristig finanzielle Mittel eingespart werden, die für das SPNV-Leistungs- angebot selbst verwendet werden können. Zusätzlich können knappe Personalressourcen in einer Organisation gebündelt und so effizienter eingesetzt werden, um dem zunehmenden Fachkräftemangel zu begegnen. Schlanke Abstimmungswege erhöhen die Reaktionsge- schwindigkeit des Systems. Vor dem Hintergrund der Strukturreform wird auch die Anpassung der Finanzierungsregelun- gen insbesondere durch die Anpassung der Regelungen zur SPNV-Pauschale, die Gewäh- rung einer Verbundpauschale und Anpassungen bei der pauschalierten Investitionsförderung umgesetzt. Die Weiterentwicklung des SPNV-Netzes im besonderen Landesinteresse in ein SPNV- Grundangebot mit Korridorbezug, das einen Umfang von 85 Millionen anstelle von 40 Millionen Zug-Kilometern hat, ist geeignet, eine Anbindung aller Teilräume in Nordrhein-Westfalen dau- erhaft abzusichern und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Anbindung ländlicher und urbaner Räume zu garantieren. Die Erhöhung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 auf 160 Mio. Euro ab 2026 mit einer Dynamisierung von 3 % jährlich ab dem Jahr 2027 soll den Aufgabenträgern weitere finanzielle Spielräume geben. Die Aufnahme des § 14a regelt die Umsetzung des Deutschlandtickettarifs durch die Aufga- benträger und stellt damit landesseitig die Fortführung des Deutschlandtickets über das Jahr 2025 hinaus sicher. Außerdem wird der finanzielle Ausgleich des Landes aus Bundes- und Landesmitteln an die Aufgabenträger, die ihrerseits den Ausgleich gegenüber den Verkehrs- unternehmen über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge auch nur im Rahmen dieser Richtlinien vornehmen müssen, festgelegt. C Alternativen Keine. D Kosten Durch den Gesetzentwurf werden keine Kosten für den Landeshaushalt ausgelöst. Durch die Strukturreform werden im Gegenteil Effizienzgewinne gehoben. Die neue Verbundpauschale wird aus freiwerdenden Mitteln der SPNV-Pauschale aus Regionalisierungsmitteln finanziert. E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. Beteiligt sind das Minis- terium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, das Ministerium der Finanzen, das Ministerium des Innern und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung. F Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge- meindeverbände Auswirkungen werden in Bezug auf die Selbstverwaltung in geringem Umfang erwartet. Die diesbezüglichen Festlegungen sind ausführlich mit den Zweckverbänden und den kommuna- len Spitzenverbänden erörtert worden.Seite 5 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 3 Eine grundlegende Risikoveränderung für die kommunalen Gewährträger ist nicht zu erwar- ten, denn der Schienenpersonennahverkehr war und bleibt in kommunaler Trägerschaft. Hinzu kommt, dass durch die geplante Erhöhung des Mindestbetrags der Pauschale nach § 11 Ab- satz 1 (SPNV-Pauschale) und deren langer Verwendbarkeit von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt oder zurückgeflossen sind, größere finan- zielle Spielräume eröffnet werden und eine Absicherung des SPNV-Grundangebots geschaf- fen wird, die das finanzielle Risiko der Kommunen weiter verringert. Die neugeschaffene Pauschale zur Verbundfinanzierung nach § 11 Absatz 1a sichert die ei- genständige Finanzierung der Aufgaben der drei regionalen Zweckverbände an der Schnitt- stelle zwischen SPNV und ÖSPV. Die Erhöhung der ÖPNV-Pauschale um 30 Mio. Euro zuzüglich der Dynamisierung vergrößert die Spielräume der Kommunen zur Umsetzung der grundsätzlich freiwilligen Selbstverwal- tungsaufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennah- verkehrs. G Finanzielle Auswirkung auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte sind nicht zu erwar- ten. Die Erhöhung der Pauschale nach § 11 Absatz 2 (ÖPNV-Pauschale) erhöht durch die Vorgabe einer mindestens 80 %-igen Weiterleitungsverpflichtung von den Aufgabenträgern an die Verkehrsunternehmen deren Mittelausstattung. H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Der Gesetzentwurf wurde gemäß dem Gender Mainstreaming Ansatz geprüft. Es wirkt sich nicht auf die Gleichstellung von Männern und Frauen aus. I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrate- gie NRW Das Gesetz sichert und verbessert den öffentlichen Personennahverkehr als wichtigen Be- standteil der nachhaltigen Mobilität (SDG 11 der Nachhaltigkeitsstrategie NRW), in dem das bisherige SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse durch das neue SPNV-Grundangebot weiterentwickelt und die Mittelausstattung der Aufgabenträger erhöht sowie Hinwirkungspflich- ten zur Digitalisierung geschaffen werden. J Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen Keine. K Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwal- tung (E-Government-Check) Keine. L Befristung Einer Befristung bedarf es nicht, da es sich um ein Änderungsgesetz zu einem unbefristet geltenden Gesetz handelt.Seite 6 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 4Seite 7 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 5 G e g e n ü b e r s t e l l u n g Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Zehntes Gesetz zur Änderung des Geset- zes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-West- falen Artikel 1 Das Gesetz über den öffentlichen Personen- nahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW - 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geän- dert: a) Die Angaben zu den §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Landesweite Anstalt § 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot“ b) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung § 14a Deutschlandticket“ c) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Übergangsregelung“ Inhaltsübersicht § 6 Kooperationsraumübergreifendes Zu- sammenwirken § 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV- Netz im besonderen Landesinteresse § 14 Sonstige Förderung § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvor- sorge. (2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Per- sonen mit Verkehrsmitteln im Linien- sowieSeite 8 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 6 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonen- nahverkehr nach § 2 Absatz 12 des All- gemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Un- tergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Ab- satz 1 und 2 des Personenbeförde- rungsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Ar- tikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geän- dert worden ist, handelt.“ diesen ersetzenden, ergänzenden oder ver- dichtenden Gelegenheitsverkehr, die über- wiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrs- nachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regional- verkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförde- rungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahnge- setz (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrund- bahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Per- sonenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. (3a) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen und Personenfähren, sofern diese ausschließlich dem ÖPNV dienen und der Gemeinschafts- tarif sowie der landesweite Tarif nach § 5 Ab- satz 3 zur Anwendung kommen. Die Fest- stellung erfolgt durch das für das Verkehrs- wesen zuständige Ministerium auf Antrag des Unternehmers nach Anhörung des zu- ständigen Aufgabenträgers. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahn- wesens ausgerichtet ist, sowie für die übri- gen Seilbahnen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „schie- nengebundene“ durch die Angabe „spurgebundene“ ersetzt. § 2 Grundsätze (1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruk- tur sollen im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der schienenge- bundene Personennahverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Erhalt und Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichti- gung der Erfordernisse des Klima- und Um- weltschutzes, der sozialverträglichen Stadt- und Quartiersentwicklung, der Barrierefrei- heit, der Sicherheit und des absehbarenSeite 9 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 7 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Die lan- desweite Anstalt und die Zweckver- bände nach § 5 Absatz 1 haben ge- meinsam darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftli- chen Verbesserung des Verkehrs- angebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsauf- kommens auf der Schiene ausge- schöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Ei- senbahninfrastrukturbetreibern re- gionaler Art hingewirkt werden.“ c) In Absatz 2a Satz 2 wird die An- gabe „Zweckverbände“ durch die Angabe „landesweiten Anstalt“ er- setzt. Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vor- rang erhalten. (2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß alle Möglichkeiten zur technischen, organi- satorischen und wirtschaftlichen Verbesse- rung des Verkehrsangebotes und zur Steige- rung des dadurch erreichbaren Verkehrsauf- kommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetrei- bern regionaler Art hingewirkt werden. (2a) Im besonderen Interesse des Landes stehen der taktverdichtete und Reisezeit ein- sparende Eisenbahnbetrieb zwischen Dort- mund und Köln einschließlich seiner landes- weiten Durchbindung sowie der hierfür erfor- derliche Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Rhein-Ruhr-Express). Auf Grund seiner lan- desweiten Bedeutung und der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Vorgaben des Bundes bedarf es dabei einer besonders en- gen Abstimmung und intensiven Zusammen- arbeit der Zweckverbände mit dem Land. (3) In allen Teilen des Landes ist eine ange- messene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürf- nissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlich- keit und Anschlusssicherheit, fahrgast- freundlich ausgestalteten, barrierefreien, si- cheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem und barrierefreiem Zugang zu allen für den Fahr- gast bedeutsamen Informationen, fahrgast- freundlichem Service und einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten In- dividualverkehr sowie multimodalen Mobili- tätsangeboten Rechnung trägt. Die dazuSeite 10 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 8 notwendige Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Ver- kehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuent- wickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Ta- rife, durch eine koordinierte, kompatible, die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastin- formation unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse von Menschen mit Hör- und Sehbehin- derungen sowie durch einheitliche Qualitäts- standards die Fahrgastzahlen sowie die At- traktivität des ÖPNV zu steigern. (4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr und regionalen Schnellbusverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte ober- irdische Schienenstrecken und regionale Schnellbuslinien umfaßt und durch ein da- rauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunk- tion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausge- staltung von Umsteigeanlagen unter Einbe- ziehung des motorisierten und nicht motori- sierten Individualverkehrs sichergestellt wer- den. (5) In den Gebieten mit überwiegend ländli- cher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus- /Schienenkonzepte sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienen- und regionalen Schnellbusverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Ge- meinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen. (6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonder- verkehre möglichst in Linienverkehre über- führt werden. Dabei soll der besonderen Ver- kehrsnachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden.Seite 11 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 9 d) In Absatz 7 wird die Angabe „Ruf- busse“ durch die Angabe „Linienbe- darfsverkehre“ und die Angabe „Li- nientaxen“ durch die Angabe „ÖPNV-Taxis“ ersetzt. (7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsfor- men wie Rufbusse, Sammel- und Linienta- xen und Bürgerbusse genutzt werden. (8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes der ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mo- bilität oder sensorisch eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420; UN-Behindertenrechtskon- vention), nach dem Bundesbehinderten- gleichstellungsgesetz und nach dem Behin- dertengleichstellungsgesetz NRW zu be- rücksichtigen. (9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, älteren Menschen, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrrad- fahrern ist bei der Planung und Ausgestal- tung des ÖPNV in geeigneter Weise gleich- ermaßen Rechnung zu tragen. (10) Unter Berücksichtigung der Verkehrs- nachfrage und zur Sicherung der Wirtschaft- lichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu ver- gleichbaren Bedingungen an der Ausgestal- tung des ÖPNV beteiligt zu werden. (11) Im Rahmen des europäischen Integrati- onsprozesses kommt dem grenzüberschrei- tenden ÖPNV zu den Nachbarländern Nie- derlande und Belgien eine besondere Be- deutung zu. Durch Intensivierung der beste- henden grenzüberschreitenden Kooperatio- nen sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut sowie die Infrastruktur und Verkehrsange- bote zukunftsfähig fortentwickelt werden.Seite 12 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 10 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur gemeinsamen Aufgaben- wahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte jeweils einen Zweckverband in den folgenden Kooperationsräumen: a) Städte Bochum, Bottrop, Dort- mund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchenglad- bach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, So- lingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve, Mettmann, Recklingha- usen, Rhein-Kreis Neuss, Vier- sen und Wesel b) Städte Bonn, Köln und Lever- kusen, Städteregion Aachen sowie Kreise Düren, Euskir- chen, Heinsberg, Oberbergi- scher Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Rhei- nisch-Bergischer Kreis c) Städte Bielefeld, Hamm, Müns- ter sowie Kreise Borken, Coes- feld, Gütersloh, Herford, Hoch- sauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lüb- becke, Olpe, Paderborn, Sie- gen-Wittgenstein, Soest, Stein- furt, Unna und Warendorf. Kreisangehörige Städte können Mitglied eines Zweckverbandes sein, sofern sie Aufgabenträger im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 sind. Die Ausgestaltung der Organisati- onsstrukturen im jeweiligen Koope- rationsraum erfolgt durch die Mit- glieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den Zweckverband nach Satz 1 § 5 Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination (1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh- mung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweck- verbände jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen: a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkir- chen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchen- gladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhau- sen, Remscheid, Solingen und Wupper- tal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve, Mettmann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel b) Städte Bonn, Köln und Leverkusen, Städteregion Aachen sowie Kreise Dü- ren, Euskirchen, Heinsberg, Oberbergi- scher Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein- Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbe- cke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgen- stein, Soest, Steinfurt, Unna und Wa- rendorf. Die Ausgestaltung der Organisationsstruktu- ren im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den Zweckverband nach Satz 1 geltendenSeite 13 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 11 geltenden Regelungen dieses Ge- setzes gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend. Bestehende gemeinsame Anstal- ten nach § 5a bleiben von Satz 1 unberührt.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dem Zweckverband ist die Ent- scheidung über die Planung, Orga- nisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Ihm kann dar- über hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung regionaler Schnell- busverkehre übertragen werden. Er hat in Abstimmung mit seinen Mit- gliedern auf eine integrierte Ver- kehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwir- ken, insbesondere auf eine Koordi- nierung der Nahverkehrsplanungen seiner Mitglieder untereinander und mit der landesweiten Anstalt, auf die Bildung eines einheitlichen Ge- meinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife, auf die Bildung eines lan- desweiten Tarifs, landeseinheitli- che Beförderungsbedingungen, einheitliche digitale Tarife und Ver- triebssysteme, im Rahmen der Fi- nanzierung aus Bundes- und Lan- desmitteln auf bundesweite Tarif- angebote, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV, ein- heitliche Produkt- und Regelungen dieses Gesetzes gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend. (1a) Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der bisher bestehenden Zweckverbände mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1 ge- bildeten neuen Zweckverbände unmittelbar auf diese neuen Zweckverbände oder die gemeinsame Anstalt übergeht. (2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckver- bandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit durch Verbandssatzung gere- gelt. (3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausge- staltung des SPNV zu übertragen. Ihm kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den be- troffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, Orga- nisation und Ausgestaltung regionaler Schnellbusverkehre übertragen werden. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Bil- dung eines einheitlichen Gemeinschaftsta- rifs, auf die Bildung kooperationsraumüber- greifender Tarife mit dem Ziel eines landes- weiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrs- angebot im ÖPNV und einheitliche Beförde- rungsbedingungen, Produkt- und Qualitäts- standards, kompatible, auch die Digitalisie- rungstechnik nutzende Fahrgastinforma- tions- und Betriebssysteme und ein übergrei- fendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kunden- rechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.Seite 14 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 12 Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein lan- desweit übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Aus- gestaltung angemessener Kunden- rechte durch Aufnahme von ent- sprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemein- schaftstarifs hinzuwirken.“ (3a) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 kön- nen weitere Aufgaben auf den Zweckver- band nach § 5 Abs. 1 übertragen; die Mög- lichkeit der Übertragung des straßengebun- denen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf die bisherigen Zweckverbände bleibt unbe- rührt. (4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Zweck- verbandes ist sicherzustellen, daß Entschei- dungen des Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds un- mittelbar auswirken, mit dessen Einverneh- men erfolgen. (5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes entspre- chender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den Aufgabenträ- gern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Zweckverbandes setzen. (6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb einer Frist nicht zustande, so kann die Be- zirksregierung die erforderlichen Anordnun- gen treffen und die Verbandssatzung erlas- sen. 5. §5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh- mung sowie die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 zur Aufgabenwahrneh- mung eine rechtsfähige Anstalt des öf- fentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) § 5a Gemeinsame Anstalt (1) Kreise, kreisfreie Städte und Zweckver- bände können zur gemeinsamen Aufgaben- wahrnehmung im Sinne des § 5 Abs. 1 durch Vereinbarung einer Satzung eine gemein- same rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten.Seite 15 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 13 errichten. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestim- mungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.“ Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeinde- ordnung NRW über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend. (2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- rates obliegt den Vertretungen der Beteilig- ten. § 114a Abs. 7 Sätze 4, 5 und 7 der Ge- meindeordnung NRW finden keine Anwen- dung. (3) Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile am Stammka- pital, über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die Verteilung der Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über das Verfahren zur Änderung der Sat- zung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Landesweite Anstalt (1) Die Zweckverbände nach § 5 Ab- satz 1 errichten durch Vereinbarung ei- ner Satzung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt). Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die landesweite Anstalt die Bestimmun- gen des Gesetzes über kommunale Ge- meinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Ar- tikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffent- lichen Rechts in gemeinsamer Träger- schaft (gemeinsames Kommunalunter- nehmen) entsprechend. § 6 Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken (1) Bei der Planung, Organisation und Aus- gestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet mehrerer Zweckverbände be- rühren, haben die beteiligten Zweckver- bände zusammenzuarbeiten. Wenn eine Ei- nigung über Fragen des Zusammenwirkens zwischen den beteiligten Zweckverbänden nicht in angemessener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswesen zustän- dige Ministerium die Beteiligten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellun- gen der Beteiligten gezogenen Rahmen ei- nen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten dazu an und entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für diese als sonderaufsichtliche Weisung ver- bindlich. Für die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes im besonderen Landesin- teresse kann das für das Verkehrswesen zu- ständige Ministerium im EinzelfallSeite 16 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 14 (2) Die Satzung muss mindestens An- gaben enthalten über 1. die beteiligten Zweckverbände nach § 5 Absatz 1, 2. den Sitz der landesweiten Anstalt, 3. die Bildung von Ausschüssen und Beiräten, soweit dies für die Aufga- benerledigung erforderlich ist, 4. den Betrag der von jedem beteilig- ten Zweckverband auf das Stamm- kapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage), 5. die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, 6. den räumlichen Wirkungsbereich, wenn ihr hoheitliche Befugnisse oder das Recht, entsprechend § 114a Absatz 3 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-West- falen Satzungen zu erlassen, über- tragen werden und 7. die Verteilung des Anstaltsvermö- gens und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers. (3) Die Satzung hat über Absatz 2 hin- ausgehend zu regeln, dass 1. der Einsatz der im Eigentum der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 befindlichen Fahrzeuge im Umfang der der Finanzierung zugrundelie- genden Parameter für den Einsatz über die entsprechende Vergabe von Verkehrsleistungen gewähr- leistet wird, 2. die zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach Ab- satz 6 nicht verwendeten Teile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 von ihren Trägern auf die landesweite Anstalt übergehen und 3. die Handlungsfähigkeit der landes- weiten Anstalt zu jeder Zeit gewähr- leistet wird sowie Beschlüsse im Verwaltungsrat im Regelfall mit ein- facher Mehrheit zu fassen sind. Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend. (2) Benachbarte Zweckverbände können ei- nem Zweckverband mit dessen Einverneh- men einzelne Angelegenheiten übertragen. (3) Die Zweckverbände sollen auf die Bil- dung von landesweiten Tarif- und landesein- heitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs hinwirken. Sie sollen ebenso im Rahmen der Finanzierung aus Bundes- und Landesmit- teln auf bundesweite Tarifangebote hinwir- ken. (4) Die Aufgabenträger können zur gemein- samen Planung, Organisation und Ausge- staltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Auf- gabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatli- chen Abkommen und völkerrechtlichen Ver- einbarungen - insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Eu- regios - abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeri- ums können auch Zuständigkeitsvereinba- rungen getroffen werden. (5) Die Zweckverbände haben dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium bis zum 31. März jeden Jahres für das vorange- gangene Kalenderjahr einen Bericht über die Gegenstände und Ergebnisse ihrer Zusam- menarbeit vorzulegen.Seite 17 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 15 (4) Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern, die zu gleichen Teilen durch die Verbandsversammlungen der drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 gewählt werden. Die Hälfte der Mitglie- der muss aus Hauptverwaltungsbeam- tinnen und -beamten oder von ihnen be- stimmten Bediensteten der kreisfreien Städte oder der Kreise der entsenden- den Zweckverbände bestehen. Die üb- rigen Mitglieder können sachkundige Personen sein, die der Vertretung des Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 an- gehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Zweckverband nach § 5 Absatz 1 zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Ab- läufe im Tagesgeschehen der landes- weiten Anstalt. Fällt eine der Vorausset- zungen nachträglich weg, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Das für das Verkehrswesen zu- ständige Ministerium ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (5) Die Zusammensetzung und Größe des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt. Der Vorstand muss ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Die oder der Vorsitzende des Vorstands hat das Letztentscheidungsrecht bei Stimmen- gleichheit. Der Vorstand wird vom Ver- waltungsrat für die Dauer von höchs- tens fünf Jahren bestellt. Erneute Be- stellungen sind zulässig. Durch entspre- chende Regelungen in der Satzung ist die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu jeder Zeit sicherzustellen. (6) Der landesweiten Anstalt ist mit Wir- kung zum 1. Januar 2027 die Entschei- dung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu über- tragen. Dabei hat sie die Interessen al- ler Regionen des Landes angemessen zu berücksichtigen. Wenn sich Maßnah- men ausschließlich auf das GebietSeite 18 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 16 eines Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 beziehen, so ist vor der Umsetzung Einvernehmen mit dem be- troffenen Zweckverband herzustellen. Ihr kann darüber hinaus im Einverneh- men mit den betroffenen Aufgabenträ- gern nach § 3 Absatz 1 die Entschei- dung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung den SPNV ergän- zender oder SPNV-ferne Räume er- schließender Schnellbusverkehre über- tragen werden. Darüber hinaus kann ein Zweckverband nach § 5 Absatz 1 mit Zustimmung des Verwaltungsrates der landesweiten Anstalt weitere Aufgaben auf diese übertragen. Für die zweckmä- ßige Umsetzung des SPNV-Grundan- gebotes nach § 7 Absatz 3 kann das für das Verkehrswesen zuständige Ministe- rium im Einzelfall Zweckmäßigkeitswei- sungen erteilen. In diesem Fall gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend. (7) Die landesweite Anstalt stellt im SPNV die Anwendung von Gemein- schaftstarifen, kooperationsraumüber- greifender, landesweiter sowie im Rah- men der Finanzierung aus Bundes- und Landesmitteln bundesweiter Tarife si- cher. Sie hat in Abstimmung mit ihren Trägern auf kompatible, auch die Digita- lisierungstechnik nutzende Fahrgastin- formations- und Betriebssysteme hinzu- wirken. (8) Die landesweite Anstalt kann zur ge- meinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV Vereinbarun- gen mit Aufgabenträgern in angrenzen- den Ländern oder Staaten nach Maß- gabe der hierfür geltenden landesrecht- lichen Regelungen, innerstaatlichen Ab- kommen und völkerrechtlichen Verein- barungen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregios, abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums können auch Zuständig- keitsvereinbarungen getroffen werden.Seite 19 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 17 (9) Ist eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende landesweite Anstalt nicht vorhanden, so können die zuständigen Bezirksregierungen den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung der landesweiten Anstalt setzen. Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, so kann die Be- zirksregierung Düsseldorf die erforderli- chen Anordnungen treffen und die An- staltssatzung erlassen.“ 7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV- Grundangebot (1) Das für das Verkehrswesen zustän- dige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrs- ausschuss des Landtags einen Bedarfs- plan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den stre- ckenbezogenen Aus- und Neubau der spurgebundenen ÖPNV-Infrastruktur mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können, und für an- dere bedeutsame Investitionsmaßnah- men des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können. Maßnahmen, die nach § 13 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemeinde- verkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zu- letzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge- ändert worden ist, im Folgenden GVFG, gefördert werden, sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfs- plan ausgenommen. Der ÖPNV-Be- darfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben. § 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse (1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV im Einverneh- men mit dem Verkehrsausschuss des Land- tags einen Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfs- plan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den streckenbezogenen Aus- und Neu- bau der Schieneninfrastruktur mit zu wen- dungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können, und für an- dere bedeutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausga- ben von mehr als fünf Millionen Euro, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können. Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemein- deverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja- nuar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden GVFG, gefördert werden, sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV- Bedarfsplan ausgenommen. Der ÖPNV-Be- darfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben.Seite 20 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 18 (2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Be- darfsplans erstellt das für das Verkehrs- wesen zuständige Ministerium im Ein- vernehmen mit dem Verkehrsaus- schuss des Landtags einen ÖPNV-Inf- rastrukturfinanzierungsplan, der bei Be- darf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungs- plan umfasst nur Maßnahmen mit zu- wendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Absatz 1 gefördert werden sollen. (3) Das für das Verkehrswesen zustän- dige Ministerium legt im Benehmen mit der landesweiten Anstalt und im Einver- nehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ein SPNV-Grundangebot fest, das bei Bedarf fortzuschreiben ist. Für dieses SPNV-Grundangebot wird für jeden Korridor in allen Landesteilen mindestens eine Grundanbindung be- stimmt, die die Bedienung aller Halte- punkte auf einem Korridor mit einer Min- destzahl von Fahrtenpaaren umfasst. Dabei sind Bindungen aus den von der landesweiten Anstalt und den Zweck- verbänden nach § 5 Absatz 1 geschlos- senen Vereinbarungen mit den Eisen- bahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Grundangebot hat den Um- fang von landesweit 85 Millionen Zug- Kilometern und ist in Korrelation zu ei- ner im Falle einer grundlegenden Revi- sion zur Erhöhung der Regionalisie- rungsmittel nach § 5 des Regionalisie- rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287) geändert worden ist, für Nordrhein- Westfalen anteilig anzupassen. (2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Bedarfs- plans erstellt das für das Verkehrswesen zu- ständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ei- nen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschrei- ben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzie- rungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zu- wendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5 Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Abs. 1 gefördert werden sollen. (3) - aufgehoben – (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ein im be- sonderen Landesinteresse liegendes SPNV- Netz fest, das bei Bedarf einvernehmlich fort- zuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz umfasst für die Erschließung aller Landesteile be- deutsame SPNV-Verbindungen mit Takt- folge, Haltestellen und Bedienungsqualität.Seite 21 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 19 § 8 Nahverkehrsplan (1) Die Kreise, kreisfreien Städte und die landesweite Anstalt stellen zur Si- cherung und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Ver- kehrsinteressen des Nahverkehrs kon- kretisieren und den mittel- bis langfristig angestrebten Anteil des ÖPNV am Ge- samtverkehr (modal split) benennen. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung so- wie das SPNV-Grundangebot nach § 7 Absatz 3 zu beachten. Die Belange des Klima- und Umweltschutzes, des Rad- und Fußverkehrs, der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Absatz 8, des Städtebaus und der Quartiersentwicklung sowie die Vorgaben des ÖPNV-Bedarfsplans und des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungs- plans sind zu berücksichtigen. In den Städten Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Gü- tersloh, Hagen, Hamm, Herne, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchenglad- bach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Reck- linghausen, Siegen, Solingen und Wup- pertal ist der Nahverkehrsplan der Stadt oder der das jeweilige Stadtgebiet be- treffende Teil des Nahverkehrsplans des jeweiligen Kreises als Teil eines Plans für nachhaltige urbane Mobilität (sustainable urban mobility plan, SUMP) anzulegen. (2) Die Nahverkehrsplanung der landes- weiten Anstalt für den SPNV ist bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu be- achten. Dabei sind Bindungen aus den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinba- rungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Netz darf den Umfang von landesweit 40 Millionen Zug-Ki- lometern nicht überschreiten. § 8 Nahverkehrsplan (1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweck- verbände stellen zur Sicherung und zur Ver- besserung des ÖPNV jeweils einen Nahver- kehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs kon- kretisieren und den mittel- bis langfristig an- gestrebten Anteil des ÖPNV am Gesamtver- kehr (modal split) benennen. Bei der Aufstel- lung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landes- planung sowie das SPNV-Netz nach § 7 Abs. 4 zu beachten; die Belange des Klima- und Umweltschutzes, des Rad- und Fußver- kehrs, der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Absatz 8, des Städtebaus und der Quartiers- entwicklung sowie die Vorgaben des ÖPNV- Bedarfsplans und des ÖPNV-Infrastrukturfi- nanzierungsplans sind zu berücksichtigen. (2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweck- verbände, insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten.Seite 22 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 20 (3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrs- strukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebli- che Leistungsangebot und seine Finan- zierung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das be- triebliche Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanfor- derungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbeziehungen an wichti- gen Verknüpfungspunkten einschließ- lich Vorgaben zur Anschlusssicherung für die angemessene Verkehrsbedie- nung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetz- ten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge und die Entloh- nung des eingesetzten Personals bei den Verkehrsunternehmen nach Maß- gabe einschlägiger und repräsentativer Tarifverträge vorzugeben. Bei den Aus- sagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzuge- ben. Die Nahverkehrspläne haben dar- über hinaus die Struktur und Fortent- wicklung der gemeinschaftlichen Beför- derungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.“ (3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie ei- ner Prognose der zu erwartenden Verkehrs- entwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebli- che Leistungsangebot hat die für die Abstim- mung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für Be- triebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbezie- hungen an wichtigen Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikati- onsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstan- dards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge und die Entlohnung des eingesetzten Perso- nals bei den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe einschlägiger und repräsentativer Tarifverträge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtli- che Finanzbedarf anzugeben. Die Nahver- kehrspläne haben darüber hinaus die Struk- tur und Fortentwicklung der gemeinschaftli- chen Beförderungsentgelte und -bedingun- gen zu enthalten. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufge- stellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufga- benträger gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufga- ben wahrnehmen, ist ihr Einver- nehmen zu den ihr Aufgabenge- biet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Einlei- tung des Aufstellungsverfahrens ist die Regionalplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.“ § 9 Aufstellungsverfahren (1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die Bezirks- planungsbehörde unverzüglich zu unterrich- ten.Seite 23 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 21 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahver- kehrspläne abzustimmen. Be- nachbarte Kreise und kreisfreie Städte können einen gemeinsa- men Nahverkehrsplan aufstellen, der dann an die Stelle des Nah- verkehrsplanes im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt.“ (2) Bei der Aufstellung des Nahverkehrs- plans sind die vorhandenen Unternehmen frühzeitig zu beteiligen. Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behinder- tenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Inte- ressen sind angemessen und diskriminie- rungsfrei zu berücksichtigen. (3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahver- kehrspläne abzustimmen. Dies gilt entspre- chend für Zweckverbände. (4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Auf- sichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise bekanntzumachen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (5) Der Nahverkehrsplan ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend. 9. § 10 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt ge- fasst: „(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauscha- len und Zuwendungen 1. zur allgemeinen Förderung der Be- triebskosten und Organisationsaus- gaben im ÖPNV, 2. zur Finanzierung des Ausbildungs- verkehrs, 3. zur allgemeinen Förderung von In- vestitionen im ÖPNV, 4. für ÖPNV-Investitionen im beson- deren Landesinteresse, § 10 Allgemeines (1) Das Land gewährt nach Maßgabe der fol- genden Bestimmungen Pauschalen und Zu- wendungen 1. zur allgemeinen Förderung der Be- triebskosten im ÖPNV, 1a. zur Finanzierung des Ausbildungsver- kehrs, 2. zur allgemeinen Förderung von Investi- tionen im ÖPNV, 3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie 4. für sonstige Zwecke des ÖPNV.Seite 24 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 22 5. für Bürgerbusse und sonstige Zwe- cke des ÖPNV sowie 6. für das Deutschlandticket. (2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haus- haltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regi- onalisierungsgesetz, dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz vom 5. Sep- tember 2006 (BGBl. I S. 2098) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach die- sem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet. (3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichs- leistungen im Ausbildungsverkehr ge- mäß § 45a des Personenbeförderungs- gesetzes und § 6a des Allgemeinen Ei- senbahngesetzes in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden in Anwendung des § 64a Personenbe- förderungsgesetz und des § 6h des All- gemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 930-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschalen gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt.“ (2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel be- misst sich nach dem jeweiligen Haushalts- plan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungs- gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107) geändert worden ist, des Bundes, dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz werden im Rahmen der Zweckbestimmun- gen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet. (3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleis- tungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung des § 64a PBefG und des § 6h AEG ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschalen ge- mäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt. Die Ausgleichsleistungen werden für die Kalen- derjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte 1. der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag 2. des Verbundzuschlags sowie 3. der mittleren Reiseweite gemäß § 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV zu Grunde zu legen sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBef- KostenV NRW. Eine nach dem 31. Dezem- ber 2006 vorgenommene Unternehmensver- schmelzung oder -aufspaltung sowie Über- tragung der Betriebsführung gemäß § 2 PBefG oder eine ähnlich gelagerte Änderung der Unternehmens- oder Betriebsorganisa- tion ist bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Ausgleichsleis- tungen nach § 6a AEG werden nur an Unter- nehmen gewährt, soweit diese im Jahr 2006 SPNV-Leistungen erbracht haben und diese bei der Förderung des SPNV-Leistungsan- gebots durch das Land nicht berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV undSeite 25 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 23 § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV finden keine An- wendung. Die Gewährung der bundesge- setzlichen Erstattungsleistungen gemäß § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch– (SGB IX) erfolgt unabhängig von diesem Gesetz. (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie im Beneh- men mit dem Verkehrsausschuss des Land- tags die zur Durchführung des Vierten Ab- schnittes erforderlichen Verwaltungsvor- schriften. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Das Land gewährt der landes- weiten Anstalt nach § 6 aus den Mitteln nach dem Regionalisie- rungsgesetz eine jährliche Pau- schale in Höhe von mindestens 1,6 Milliarden Euro. Dieser Betrag er- höht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsrege- lungen des Regionalisierungsge- setzes. Die Höhe der Pauschale wird durch Rechtsverordnung fest- gelegt, die das für das Verkehrswe- sen zuständige Ministerium im Ein- vernehmen mit dem Verkehrsaus- schuss des Landtags erlässt. Die Pauschale ist insbesondere zur Si- cherstellung eines bedarfsgerech- ten SPNV-Angebots sowie den SPNV ergänzende oder SPNV- ferne Räume erschließende Schnellbusverkehre zu verwenden oder weiterzuleiten. Das sektorale Verhältnis zwischen den Zugkilo- meterleistungen in den Gebieten der Zweckverbände nach § 5 Ab- satz 1 (Teilräume) im Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025 auf Basis der Jahresfahrpläne darf sich dabei nur um bis zu 5 Prozent verändern. Die Pauschale kann auch für an- dere Zwecke des SPNV mit Aus- nahme von Personalausgaben § 11 ÖPNV–Pauschale (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach dem Regionalisie- rungsgesetz des Bundes eine jährliche Pau- schale in Höhe von mindestens einer Milli- arde Euro. Dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisi- onsregelungen des Regionalisierungsgeset- zes des Bundes. Die Höhe der dem jeweili- gen Zweckverband zukommenden Pau- schale wird nach einem objektiven und trans- parenten Verteilungsschlüssel, der auch die Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt, durch Rechtsverordnung festgelegt, die das für das Verkehrswesen zuständige Ministe- rium im Einvernehmen mit dem Verkehrs- ausschuss des Landtags erlässt. Die Pau- schale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten; sie kann auch für regionale Schnellbusver- kehre oder andere Zwecke des ÖPNV ver- wendet oder hierfür an Eisenbahnunterneh- men, öffentliche oder private Verkehrsunter- nehmen, Gemeinden und Gemeindever- bände sowie juristische Personen des priva- ten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfol- gen, weitergeleitet werden. Aus der Pau- schale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Absatz 4 zu finanzieren. Der Verwendungszweck der Pauschale kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung nach Satz 3 näher be- stimmt werden, soweit dies zurSeite 26 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 24 verwendet oder hierfür an Eisen- bahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Ge- meinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des pri- vaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Grundangebot nach § 7 Ab- satz 3 zu finanzieren. Der Verwen- dungszweck der Pauschale kann darüber hinaus durch Rechtsver- ordnung nach Satz 3 näher be- stimmt werden, soweit dies zur Si- cherstellung von Projekten des SPNV notwendig ist, die auf Grund von Vorgaben des Bundes unter Mitwirkung des Landes realisiert werden. Die landesweite Anstalt darf höchstens 1,5 Prozent der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben verwenden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige Maßnahme darf aus den Mitteln nur gefördert werden, wenn die Maß- nahme Bestandteil des ÖPNV-Be- darfsplans ist. (1a) Das Land gewährt den Zweck- verbänden nach § 5 Absatz 1 aus den Mitteln nach dem Regionalisie- rungsgesetz eine jährliche Pau- schale in Höhe von 50 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2028 steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Festlegung erfolgt zu 80 Pro- zent im Verhältnis des auf die Zweckverbände örtlich entfallenden Anteils an der Einwohnerzahl und zu 20 Prozent im Verhältnis des auf die Zweckverbände örtlich entfal- lenden Anteils an der Fläche des Landes mit Stand zum 31.12. des zweiten Vorjahres der Gewährung. Die Pauschale ist für die allgemei- nen und weitere Ausgaben der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 ergeben, zu verwenden oder an öffentliche oder private Sicherstellung von Projekten des SPNV not- wendig ist, die auf Grund von Vorgaben des Bundes unter Mitwirkung des Landes reali- siert werden. Die Zweckverbände dürfen höchstens 2 vom Hundert der Pauschale für allgemeine Ausgaben verwenden oder wei- terleiten. Die Förderung des streckenbezo- genen Aus- und Neubaus von Schieneninf- rastrukturen mit zuwendungsfähigen Ausga- ben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Be- darfsplans gemäß § 7 Absatz 1 ist.Seite 27 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 25 Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweck- verbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV ver- folgen, weiterzuleiten. Eine unmit- telbare oder mittelbare Weiterlei- tung von Mitteln aus dieser Pau- schale an andere Zweckverbände als die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 ist ab dem Jahr 2028 aus- geschlossen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Land gewährt den Aufga- benträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz eine jähr- liche Pauschale in Höhe von 160 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2027 steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Verteilung der Pauschale wird beginnend mit dem Jahr 2026 alle drei Jahre auf der Grundlage der Betriebsleistungen, der Einwohnerzahl und der Fläche im jeweils dritten Vorjahr (Refe- renzjahr) neu festgelegt. Die Fest- legung erfolgt nach folgendem Schlüssel: 1. 90 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an den landesweit im Referenzjahr fahrplanmäßig erbrachten, ka- pazitäts- und qualitätsbezogen gewichteten Betriebsleistun- gen im Straßenbahn- und O- Busverkehr gemäß der §§ 4 und 41 des Personenbeförde- rungsgesetzes, im ÖPNV ge- mäß § 1 Absatz 3a, im Linien- verkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 des Personenbe- förderungsgesetzes sowie im bedarfsorientierten Verkehr, 2. 8 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich ent- fallenden Anteils an der (2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bun- des eine jährliche Pauschale in Höhe von 130 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2017 werden 1. 90 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden An- teils an den landesweit im Jahr 2014 fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts- und qualitätsbezogen gewichteten Be- triebsleistungen im Straßenbahn- und O-Busverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 Personen- beförderungsgesetz sowie im bedarfs- orientierten Verkehr, 2. 8 Prozent im Verhältnis des auf die Auf- gabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Einwohnerzahl 2014 nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016Seite 28 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 26 Einwohnerzahl zum 31.12. im Referenzjahr und 3. 2 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich ent- fallenden Anteils an der Fläche des Landes im Referenzjahr. Die Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung, die das für das Verkehrswesen zuständige Minis- terium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt. Mindestens 80 Prozent der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV und dabei mindestens 30 Prozent der Pauschale als Anreiz zum Ein- satz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentliche und pri- vate Verkehrsunternehmen weiter- zuleiten, die den Gemeinschaftsta- rif nach § 5 Absatz 3 anwenden. Die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffent- liche oder private Verkehrsunter- nehmen, Gemeinden und Gemein- deverbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Per- sonen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, wei- terzuleiten.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Pauschalen werden vorbe- haltlich der Regelung des Absatzes 5 in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Auf be- gründeten Antrag kann das für das Verkehrswesen zuständige Minis- terium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pauschale nach § 11 Absatz 2 zulassen. Die Verwen- dung und Weiterleitung der Pau- schalen geschehen unter Beach- tung haushaltsrechtlicher Bindun- gen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigen- anteil im Rahmen der Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet werden. Zinserträge oder ersparte vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947) und 3. 2 Prozent im Verhältnis des auf die Auf- gabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Fläche des Landes im Jahr 2014 verteilt; die Verteilung wird alle drei Jahre auf der Grundlage der Betriebsleistungen, der Einwohnerzahl und der Fläche im jeweils dritten Vorjahr neu festgelegt. Die Festle- gung erfolgt durch Rechtsverordnung, die das für das Verkehrswesen zuständige Mi- nisterium im Einvernehmen mit dem Ver- kehrsausschuss des Landtags erlässt. Min- destens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV und dabei mindestens 30 Prozent der Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwerti- ger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentli- che und private Verkehrsunternehmen wei- terzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Absatz 3 anwenden; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an Eisen-bahnunternehmen, öf- fentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzu- leiten. (3) Die Pauschalen werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauscha- len geschieht unter Beachtung haushalts- rechtlicher Bindungen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet werden. Zinserträge oder er- sparte Zinsaufwendungen, die vom Zeit- punkt des Eingangs der Pauschale gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Ver- wendung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.Seite 29 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 27 Zinsaufwendungen, die vom Zeit- punkt des Eingangs der Pauschale gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiter- leitung oder Verwendung entste- hen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden. Gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwick- lung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Nicht verausgabte sowie unab- hängig vom Zeitpunkt ihrer Gewäh- rung zurück erhaltene Mittel dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, für Zwecke des ÖPNV wie folgt ver- ausgabt werden: 1. Mittel der Pauschale nach Ab- satz 1 bis zu 18 Monate für die in Absatz 1 aufgeführten Zwe- cke und 2. Mittel der Pauschalen nach den Absätzen 1a und 2 bis zu sechs Monate für die dort ge- nannten Zwecke. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über den ord- nungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber und dar- über hinaus einen Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 5 des Regionalisierungsgesetzes vorzu- legen.“ (4) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück er- haltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurück- geflossen sind, für Zwecke des ÖPNV ver- ausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nach- weis der Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über den ord- nungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber und darüber hinaus einen Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes vorzulegen. (5) Das Land kann die Pauschalen in Höhe von bis 10 vom Hundert kürzen, zurückfor- dern oder ihre Auszahlung nach Absatz 3 aussetzen, wenn die Empfänger der Pau- schalen 1. ihrer Hinwirkungspflicht auf die Bildung eines Gemeinschaftstarifs nach § 5 Ab- satz 3 und seiner Umsetzung oderSeite 30 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 28 2. anderen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 1 folgenden Anforderun- gen nicht nachkommen. 11. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mindestens 87,5 Prozent der auf einen Aufgabenträger entfallen- den Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbil- dungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr, im Verkehr mit Seil- bahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a oder Li- nienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförde- rungsgesetzes entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldein- nahmen gedeckt werden. Die Fi- nanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsun- ternehmen weiterzuleiten. Voraus- § 11a Ausbildungsverkehr-Pauschale (1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus Landesmit- teln eine jährliche Pauschale. Sie beträgt im Jahr 2011 100 Millionen EUR und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen EUR. Die Pauschale wird auf die Aufgabenträger ver- teilt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallen- den Anteils an den landesweit für das Kalen- derjahr 2008 im Jahr 2009 festgesetzten Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG. Die Zuordnung der Ausgleichsansprüche der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehre- rer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn ent- fallenden Anteil an den vom Verkehrsunter- nehmen im Jahr 2008 insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßen- bahn- und O-Busverkehr sowie im Linienver- kehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen. (2) Mindestens 87,5 vom Hundert der auf ei- nen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzuset- zen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver- kehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfäh- ren im Sinne von § 1 Absatz 3a oder Linien- verkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsunternehmen weiter- zuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Gemeinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwenden oder zumin- dest anerkennen. Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sindSeite 31 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 29 setzung dafür ist, dass die Ver- kehrsunternehmen die Gemein- schafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Ab- satz 3 anwenden oder zumindest anerkennen. Maßstab für die Ver- teilung des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträ- ger, die im Falle von Betreiber- wechseln den Verkehrsunterneh- men abweichend zuzuordnen sind. Bei der Umwandlung von Verkehrs- leistungen, die nach dem 1. Januar 2022 aus dem freigestellten Schü- lerverkehr in den ÖPNV einschließ- lich für alle Fahrgäste zugänglicher Sonderlinienverkehre nach § 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbe- förderungsgesetzes integriert wur- den, sind die für die Verteilung maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um die tatsächli- chen Fahrgeldeinnahmen des je- weiligen Jahres von Schulträgern für die umgewandelten Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der freigestellte Schü- lerverkehr noch bestand, zu erhö- hen und die Verteilung entspre- chend anzupassen. Die Zuordnung der Erträge der Verkehrsunterneh- men, die im Gebiet mehrerer Auf- gabenträger tätig sind, zum jeweili- gen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landes- weit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busver- kehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a sowie im Linienver- kehr mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgeset- zes. Für Verkehre, die auf Grund ei- nes öffentlichen Dienstleistungs- auftrages im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, ist die Erträge im Ausbildungsverkehr des je- weiligen Jahres der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger. Ab- weichend hiervon sind für die Jahre 2023 bis 2025 die Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger maß- gebend, die im Falle von Betreiberwechseln den Verkehrsunternehmen abweichend zu- zuordnen sind. Bei der Umwandlung von Verkehrsleistungen, die nach dem 1. Januar 2022 aus dem freigestellten Schülerverkehr in den ÖPNV einschließlich für alle Fahr- gäste zugänglicher Sonderlinienverkehre nach § 43 Satz 1 Nummer 2 PBefG integriert wurden, sind die für die Verteilung maßgeb- lichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Jahres von Schulträgern für die umgewandelten Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der frei- gestellte Schülerverkehr noch bestand, zu erhöhen und die Verteilung entsprechend anzupassen. Die Zuordnung der Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehre- rer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn ent- fallenden Anteil an den vom Verkehrsunter- nehmen im jeweiligen Jahr insgesamt lan- desweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a sowie im Linienver- kehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Für Verkehre, die auf Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauf- trages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchge- führt werden, ist die Zuordnung und Berech- nung nach Satz 7 für die Jahre ab 2014 je- weils getrennt vorzunehmen. Maßstab der Berechnung dieses Anteils sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Ver- kehrsunternehmens, die auf die Verkehre, die auf Grund des öffentlichen Dienstleis- tungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, entfallen.Seite 32 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 30 die Zuordnung und Berechnung nach Satz 7 jeweils getrennt vorzu- nehmen. Maßstab der Berechnung dieses Anteils sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Verkehrsunternehmens, die auf die Verkehre, die auf Grund des öffent- lichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, entfallen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) 70 Prozent der Pauschale wer- den zum 1. Mai, die restlichen 30 Prozent zum 1. Oktober des jewei- ligen Jahres ausgezahlt. Auf be- gründeten Antrag kann das für das Verkehrswesen zuständige Minis- terium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pauschale zulas- sen. Bei der Verwendung und Wei- terleitung der Pauschale sind haus- haltsrechtliche Bindungen der Empfänger und sonstige gesetzli- che Bestimmungen zu beachten. Zinserträge oder ersparte Zinsauf- wendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale bis zu ih- rer Weiterleitung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden. Gleiches gilt für Zin- sen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“ (3) Bis zu 12,5 vom Hundert der Pauschale dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Ver- kehrsangeboten sowie Qualitätsverbesse- rungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale ver- bundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemein- den, Zweckverbände oder juristische Perso- nen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. (4) 70 vom Hundert der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 vom Hundert zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres aus- gezahlt. Bei der Verwendung und Weiterlei- tung der Pauschale sind haushaltsrechtliche Bindungen der Empfänger und sonstige ge- setzliche Bestimmungen zu beachten. Zins- erträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pau- schale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden. (5) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück er- haltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieSeite 33 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 31 Mittel nicht verausgabt wurden oder zurück- geflossen sind, für den in Absatz 2 und 3 nä- her bestimmten Zweck weitergeleitet wer- den. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Pauschale haben die Emp- fänger bis zum 30. September des Folgejah- res eine Bestätigung über den ordnungsge- mäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Bundes“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Von der Gesamtförderung ge- mäß Absatz 1 erhalten der Zweck- verband gemäß § 5 Absatz 1 Buch- stabe a für das Jahr 2027 51,447 Prozent, für das Jahr 2028 49,549 Prozent und ab dem Jahr 2029 47,651 Prozent, der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b für das Jahr 2027 29,198 Prozent, für das Jahr 2028 28,444 Prozent und ab dem Jahr 2029 27,691 Pro- zent und der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe c für das Jahr 2027 19,355 Prozent, für das Jahr 2028 22,007 Prozent und ab dem Jahr 2029 24,658 Prozent.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Zuwendung ist zur Förde- rung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur sowie Planungsleistungen für Infra- strukturvorhaben, zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunterneh- men, öffentliche oder private Ver- kehrsunternehmen, § 12 Pauschalierte Investitionsförderung (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach dem Regionalisie- rungsgesetz des Bundes, nach dem Ent- flechtungsgesetz sowie ab dem Jahr 2020 aus Landesmitteln in entsprechender Höhe pauschalierte Zuwendungen für Investitions- maßnahmen des ÖPNV in einer Gesamt- höhe von jährlich mindestens 150 Millionen Euro. (2) Von der Gesamtförderung gemäß Ab- satz 1 erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a 53,345 vom Hun- dert, der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b 29,951 vom Hundert und der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buch- stabe c 16,704 vom Hundert. (3) Die Zuwendung ist zur Förderung von In- vestitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder pri- vate Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Perso- nen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei derSeite 34 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 32 Zweckverbände, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristi- sche Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV ver- folgen, weiterzuleiten. Bei der Ver- wendung der Mittel nach dem Ent- flechtungsgesetz und dem Nach- weis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu be- achten. Über einen Zeitraum von fünf Jahren sind durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 50 Prozent der Mittel für solche Inves- titionsmaßnahmen zu verwenden, die dem SPNV dienen. Mit der Zu- wendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 Prozent der zuwen- dungsfähigen Ausgaben der jewei- ligen Maßnahme gefördert werden. Ausnahmen hiervon können in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Absatz 4 geregelt werden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplan- pflichtige Maßnahme darf aus den Mitteln nur gefördert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist. Investiti- onsmaßnahmen des SPNV dürfen darüber hinaus nur gefördert wer- den, wenn deren Notwendigkeit von der landesweiten Anstalt als Aufgabenträger des SPNV bestä- tigt wurde.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Zweckverbände haben für die Verwendung und Weiterleitung der Zuwendung Förderrichtlinien zu erlassen. Die Zweckverbände Verwendung der Mittel nach dem Entflech- tungsgesetz und dem Nachweis ihrer Ver- wendung sind die bundesrechtlichen Vorga- ben zu beachten. Mit der Zuwendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweili- gen Investitionsmaßnahme gefördert wer- den. Ausnahmen hiervon können in den Ver- waltungsvorschriften nach § 10 Absatz 4 ge- regelt werden. Mindestens 50 vom Hundert der Mittel sind für solche Investitionsmaß- nahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen. Die Förderung des streckenbezoge- nen Aus- und Neubaus von Schieneninfra- strukturen mit zuwendungsfähigen Ausga- ben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Be- darfsplans gemäß § 7 Absatz 1 ist. (4) Auf den Anteil des jeweiligen Zweckver- bandes an der Förderung werden die am 1. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen 1. für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie 2. für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1. Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat, angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert werden. (5) Die Zweckverbände haben einen jährli- chen Katalog der mit den Mitteln zu fördern- den Maßnahmen durch Beschluss derSeite 35 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 33 haben einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln zu fördernden Maß- nahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung fest- zulegen und der Bewilligungsbe- hörde anzuzeigen. Die der Förde- rung zu Grunde liegenden techni- schen, digitalen und baulichen Standards sind mit der landeswei- ten Anstalt abzustimmen und von allen drei Zweckverbänden einheit- lich festzulegen. Wenn eine Eini- gung über die Standards zwischen den Zweckverbänden nicht in ange- messener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium die Beteilig- ten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellungen der Beteiligten gezogenen Rahmen ei- nen Lösungsvorschlag, hört die Be- teiligten dazu an und entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekannt- gabe an die Beteiligten für diese als sonderaufsichtliche Weisung ver- bindlich. In diesen Fällen gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend.“ Zweckverbandsversammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. (6) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück er- haltene Mittel dürfen bis zu 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflos- sen sind, zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 verwendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwen- dung der Förderung haben die Zweckver- bände bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemä- ßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hier- über vorzulegen. Für die Regionalisierungs- mittel des Bundes ist über den Nachweis nach Satz 3 hinaus ein Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Re- gionalisierungsgesetzes bis zum 15. August des Folgejahres vorzulegen.Seite 36 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 34 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Investitionsmaßnahmen zur Errichtung der für den Betrieb von batterieelektrisch und was- serstoffbetriebenen Linienbus- sen des ÖPNV notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Be- schaffung erforderlicher spezi- fischer Werkstatteinrichtun- gen,“ § 13 Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse (1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investiti- onsmaßnahmen im besonderen Landesinte- resse. Investitionsmaßnahmen im besonde- ren Landesinteresse sind 1. ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms, 2. SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen, 3. Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienenden Infrastrukturen öffent- licher nichtbundeseigener Eisenbah- nen, 4. Investitionsmaßnahmen zur Reaktivie- rung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienen- strecken für den SPNV, 5. Investitionsmaßnahmen zur barriere- freien Gestaltung von (Stadt-, Straßen- bahn- und Bus-)Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV, 6. Investitionsmaßnahmen zur Beschaf- fung von batterieelektrisch und wasser- stoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, zur Errichtung der dafür notwen- digen Ladeinfrastruktur und zur Be- schaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen, 7. Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen, sowie 8. ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Ein- zelfall vom für das Verkehrswesen zu- ständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Land- tags festgestellt wurde. Zuwendungsempfänger können Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche und pri- vate Verkehrsunternehmen, Eisenbahn-Seite 37 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 35 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig aus Mit- teln nach dem Bundesschienen- wegeausbaugesetz vom 15. No- vember 1993 (BGBl. I S. 1874) in der jeweils geltenden Fassung zu finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land nach Anhörung der jeweils betroffenen Zweckver- bände nach § 5 Absatz 1 und der landesweiten Anstalt ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung nach § 12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 gefördert werden.“ unternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV ver- folgen, sein. (2) Investitionen in Schienenwege und Stati- onen der Eisenbahnen des Bundes sind vor- rangig aus Mitteln nach dem Bundesschie- nenwegeausbaugesetz zu finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land nach Anhörung der jeweils betroffenen Zweckver- bände ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung der Zweckverbände nach § 12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 ge- fördert werden. 14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt: „§ 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung (1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zu- wendungen für Bürgerbusvorhaben. Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen be- triebene ÖPNV, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahre- rinnen und Fahrern durchgeführt wird. Bürgerbusvorhaben werden überwie- gend zur Ergänzung des ÖPNV in nach- frageschwachen Regionen eingesetzt. Sie werden mit Zuwendungen für Fahr- zeugbeschaffungen, für bedarfsgesteu- erte Bürgerbusverkehre, zum Ausgleich von Organisationsausgaben und für sonstige Maßnahmen zur Verbesse- rung der Bürgerbusangebote gefördert. (2) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zu- wendungen für weitere Maßnahmen im ÖPNV im besonderen Landesinteresse § 14 Sonstige Förderung Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes Zu- wendungen für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse, ins- besondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV.Seite 38 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 36 sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services sowie für Maßnahmen zur Erprobung neuer Bedienkonzepte im ÖPNV. § 14a Deutschlandticket Die Aufgabenträger sind verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsge- setzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Das Land gleicht den Aufgabenträgern die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile nach Maßgabe des Haushaltsplans so- wie nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern abzustimmenden Finan- zierungsregelungen aus. Das Nähere regeln Landesrichtlinien. Soweit die Mit- tel nach Satz 2 nicht mehr zum vollstän- digen Ausgleich der den Aufgabenträ- gern durch Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastungen ausreichen sollten, wird das Land die Verpflichtung nach Satz 1 aufheben.“ 15. § 15 wird wie folgt gefasst: „Die Bezirksregierungen sind Bewilli- gungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sind Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaßnah- men, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Dabei ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksre- gierung Düsseldorf, für den Zweckver- band nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buch- stabe c die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. “ § 15 Zuständigkeiten Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbe- hörden für die Pauschalen und Zuwendun- gen nach den §§ 11, 11a, 12 und 14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind Bewil- ligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastruktur- maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden.Seite 39 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 37 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Aufgabenträger, die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und die landesweite Anstalt nach § 6 unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vorschriften die- ses Gesetzes beachtet werden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Bezirksregierungen führen jeweils die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ih- rem Gebiet liegt. Abweichend da- von ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Bezirksregierung Arnsberg zustän- dig. Sind an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichts- behörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände oder landes- weiten Anstalt außerhalb des Re- gierungsbezirkes der zuständigen Bezirksregierung nach Satz 2 betei- ligt, kann die oberste Aufsicht für diese Angelegenheiten die nach Satz 2 zuständige Bezirksregierung für zuständig erklären.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Vorschriften über die allge- meine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweck- verbände und Anstalten des § 16 Aufsicht (1) Die Aufgabenträger unterliegen der Auf- sicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Vorschriften dieses Geset- zes beachtet werden. (2) Der Landrat als untere staatliche Verwal- tungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden. (3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Ge- biet liegt. (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. (5) Die Vorschriften über die allgemeine Auf- sicht über Gemeinden und Gemeindever- bände bleiben unberührt.Seite 40 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 38 öffentlichen Rechts bleiben unbe- rührt. Abweichend davon ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Sind an Ange- legenheiten, die einer Entschei- dung der Aufsichtsbehörde bedür- fen, auch Mitglieder der Zweckver- bände oder landesweiten Anstalt außerhalb des Regierungsbezirkes der zuständigen Bezirksregierung nach Satz 2 beteiligt, kann die oberste Aufsicht für diese Angele- genheiten die nach Satz 2 zustän- dige Bezirksregierung für zuständig erklären.“ (6) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit diese Aufgaben nach §§ 13, 15 Satz 2 wahr- nehmen. Das Ministerium kann zur rechtmä- ßigen Aufgabenerfüllung Weisungen ertei- len. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Auf- gaben kann es allgemeine Weisungen ertei- len, um die gleichmäßige Erfüllung oder die Wahrung von Verkehrsinteressen des Lan- des zu sichern; besondere Weisungen kann es erteilen, wenn das Verhalten des Zweck- verbandes im Einzelfall verkehrspolitisch nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Er- ledigung einer bestimmten Aufgabe im Ein- zelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Das für das Verkehrswesen zustän- dige Ministerium kann sich jederzeit über An- gelegenheiten im Sinne von Satz 1 unterrich- ten. (7) Die Verwendung der Pauschalen nach §§ 11 und 11a unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Leiten die Emp- fänger die Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei die- sen die Verwendung der Mittel prüfen.Seite 41 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 39 (8) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministe- rium insbesondere zur Neufestsetzung der Pauschalen nach § 11 sowie der pauscha- lierten Investitionsförderung nach § 12 alle erforderlichen Auskünfte, die amtlichen Sta- tistiken nicht entnommen werden können, fristgerecht und vollständig zu erteilen; das Ministerium kann im Rahmen seines Aus- kunftsanspruchs auch die Vorlage von Doku- menten verlangen. 17. Nach § 16 wird folgender § 16a einge- fügt: „§ 16a Übergangsregelung In der Satzung der landesweiten Anstalt kann geregelt werden, dass abwei- chend von § 6 Absatz 6 Rechte und Pflichten der Zweckverbände nach § 5 aus am 1. Januar 2027 bestehenden Vereinbarungen mit Eisenbahnunter- nehmen über die Leistungserbringung im SPNV erst zu einem späteren Zeit- punkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2028, auf die landes- weite Anstalt übertragen werden. Die landesweite Anstalt darf hierzu bis zum 31. Dezember 2028 die hierfür erforder- lichen Anteile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 an die Zweckverbände weiter- leiten. Die Zweckverbände haben über die Verwendung der Mittel einen Nach- weis entsprechend § 11 Absatz 4 Satz 3 zu führen. Die übrigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt.“ Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab- sätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkün- dung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 10 Buchsta- ben a und d sowie Nummer 12 treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.Seite 42 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 40 (4) Artikel 1 Nummer 17 tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezem- ber 2029 außer Kraft.Seite 43 von 80 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/17127 41 Begründung A Allgemeiner Teil Die Organisationsstrukturen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen sind historisch gewachsen und stehen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Bildung und Fortentwicklung der Gemeinschaftstarife im ÖPNV. Mit der Regionalisierung des SPNV im Zuge der Bahnreform im Jahr 1996 wurde die Aufgabenträgerschaft für den SPNV neun Zweckverbänden übertragen. Mit der grundlegend
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de