261030 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Holzlar, Weiers Wiesen 39 a - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses Az.: 40772/2025
Kerndaten
- Nummer
- 261030
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Weiers Wiesen Hauptort
- Holzlar
- Bonn
- Ennert
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 261030 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Holzlar, Weiers Wiesen 39 a - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses Az.: 40772/2025 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden. Begründung Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8324-16, so dass das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Als Art der baulichen Nutzung ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung sind ein überbaubarer Grundstücksbereich sowie eine GRZ und eine GFZ von jeweils 0,4 festgesetzt. Zulässig sind nur eingeschossige Wohngebäude in offener Bauweise als Einzel- oder Doppelhäuser. Es wurden drei Vorschläge zur Bebauung des Grundstücks mit einem zum Flurstück 3744 grenzständigen Baukörper als Wohnhaus eingereicht: • Vorschlag 1: rückwärtige Überschreitung des Baufensters um ca. 5 m. • Vorschlag 2: straßenseitige Überschreitung des Baufensters um ca. 3 m und rückwärtige Überschreitung um ca. 2 m. • Vorschlag 3: rückwärtige und straßenseitige (gemittelt) Überschreitung des Baufensters um je ca. 2,50 m. Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze (Varianten1–3) würde zur Erteilung eines Bauvorbescheids einer Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen. Indes widersprechen die Planungsalternativen den Grundzügen der Planung und sind städtebaulich nicht vertretbar. Das Baufenster sowie die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichenSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Nutzung wurden von der Plangeberin bewusst in dieser Weise getroffen, um einen schonenden Übergang zum rückwärtig angrenzenden Naturschutzgebiet „Weiers Wiesen“ (Landschaftsplan Ennert) sicherzustellen. Hinsichtlich einer Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze könnte daher nur eine Befreiung für ein städtebaulich verträgliches Maß an Terrassen- oder Balkonflächen erfolgen. Dies entspräche auch den Lösungen der vorhandenen Nachbarbebauung. Eine Bebauung des Vorgartenbereichs (Varianten2 und 3) wird in dem vorgesehenen Umfang ebenfalls kritisch gesehen und ist städtebaulich nicht vertretbar. In Abstimmung mit der Umgebungsbebauung wäre eine straßenseitige Baugrenzüberschreitung denkbar, sofern mindestens 5m Abstand zur Straße gewahrt bleiben. Dies würde eine Überschreitung von etwa 1m ermöglichen, welche hier überschritten ist. Aufgrund der städtebaulichen Unverträglichkeit kann auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht kommen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Weiers Wiesen 39 a (öffentlich) 2 Weiers Wiesen 39 a Variante 1 (nichtöffentlich) 3 Weiers Wiesen 39 a Variante 2 (nichtöffentlich) 4 Weiers Wiesen 39 a Variante 3 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de