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261030 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Holzlar, Weiers Wiesen 39 a - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses Az.: 40772/2025

Nummer
261030
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Weiers Wiesen Straße· Holzlar, Beuel Hauptort
  • Holzlar Ortsteil· Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  • Ennert siedlung· Ramersdorf, Beuel
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Beschlussvorlage
öffentlich
261030
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Holzlar, Weiers Wiesen 39 a
- Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
Az.: 40772/2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden.
Begründung
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8324-16, so
dass das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Als Art der
baulichen Nutzung ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Zum Maß der
baulichen Nutzung sind ein überbaubarer Grundstücksbereich sowie eine GRZ
und eine GFZ von jeweils 0,4 festgesetzt. Zulässig sind nur eingeschossige
Wohngebäude in offener Bauweise als Einzel- oder Doppelhäuser.
Es wurden drei Vorschläge zur Bebauung des Grundstücks mit einem zum
Flurstück 3744 grenzständigen Baukörper als Wohnhaus eingereicht:
• Vorschlag 1: rückwärtige Überschreitung des Baufensters um ca. 5 m.
• Vorschlag 2: straßenseitige Überschreitung des Baufensters um ca. 3 m
und rückwärtige Überschreitung um ca. 2 m.
• Vorschlag 3: rückwärtige und straßenseitige (gemittelt) Überschreitung
des Baufensters um je ca. 2,50 m.
Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze (Varianten￿1–3) würde zur
Erteilung eines Bauvorbescheids einer Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen.
Indes widersprechen die Planungsalternativen den Grundzügen der Planung
und sind städtebaulich nicht vertretbar.
Das Baufenster sowie die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichenSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Nutzung wurden von der Plangeberin bewusst in dieser Weise getroffen, um
einen schonenden Übergang zum rückwärtig angrenzenden Naturschutzgebiet
„Weiers Wiesen“ (Landschaftsplan Ennert) sicherzustellen.
Hinsichtlich einer Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze könnte daher nur
eine Befreiung für ein städtebaulich verträgliches Maß an Terrassen- oder
Balkonflächen erfolgen. Dies entspräche auch den Lösungen der vorhandenen
Nachbarbebauung.
Eine Bebauung des Vorgartenbereichs (Varianten￿2 und 3) wird in dem
vorgesehenen Umfang ebenfalls kritisch gesehen und ist städtebaulich nicht
vertretbar. In Abstimmung mit der Umgebungsbebauung wäre eine
straßenseitige Baugrenzüberschreitung denkbar, sofern mindestens 5￿m
Abstand zur Straße gewahrt bleiben. Dies würde eine Überschreitung von etwa
1￿m ermöglichen, welche hier überschritten ist.
Aufgrund der städtebaulichen Unverträglichkeit kann auch eine Befreiung nach
§ 31 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht kommen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage abzulehnen.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Weiers Wiesen 39 a (öffentlich)
2 Weiers Wiesen 39 a Variante 1 (nichtöffentlich)
3 Weiers Wiesen 39 a Variante 2 (nichtöffentlich)
4 Weiers Wiesen 39 a Variante 3 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 00:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de