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261018-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung zu: BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018

Nummer
261018-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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  1. 261018 BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261018-03 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Stellungnahme der Verwaltung zu:
BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der
Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß
der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft
zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des
ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der
Stadt- und Quartiersentwicklung
Antrag zur Vorlage 261018
Beratungsfolge
Rat 15.06.2026 Kenntnisnahme
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Stellungnahme zu den einzelnen Fragen aus dem Änderungsantrag:
Die Verwaltung wird beauftragt, insbesondere durch den
Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, gegenüber Vorstand
und Aufsichtsrat der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG)
darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die Anwendung des § 119 Abs. 2
AktG prüft und entscheidet, ob er eine Befassung der Hauptversammlung
verlangt.Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat kurzfristig mitzuteilen,
● ob eine entsprechende Prüfung durch den Vorstand erfolgt,
● ob der Vorstand eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119
Abs. 2 AktG verlangt,
● und welche Gründe hierfür oder hiergegen angeführt werden.
Die Alleinzuständigkeit über eine Entscheidung nach § 119 Abs. 2 AktG liegt
beim Vorstand. Die Hauptversammlung hat in Fragen der Geschäftsführung
grundsätzlich keine Zuständigkeit. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist
auch gering. Da der Vorstand einer Aktiengesellschaft eigenständig die
Geschäfte führt, werden grd. keine Geschäftsführerangelegenheiten an die
Hauptversammlung delegiert. Das ist unüblich, weil es der Selbständigkeit des
Vorstands entgegenwirkt und keine adäquate Außenwirkung hinterließe.
Die relevante Frage, sie sich aus dem Antrag ergibt, wäre zunächst, welchen
Sinn und Zweck es erfüllen sollte, eine Befassung der HauptversammlungSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
anzustreben. Allgemeine Ausführungen zu aktienrechtlichen Vorschriften sind
nicht zielführend.
Die Verwaltung wird beauftragt darzustellen,
● wer die Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG
vertritt,
● auf welcher Rechtsgrundlage diese Vertretung erfolgt,
● und welche Möglichkeiten diese Vertretung hat, gegenüber dem
Vorstand eine Prüfung der Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG
anzuregen.
Gemäß § 113 Abs. Abs. 2 GO NRW i.V.m. DS 201839 wurden Frau Manuela
Ponti-Olschewski sowie stellvertretend Herr Carsten Velewald (01-4 -
Beteiligungsmanagement) bevollmächtigt, die Stadt Bonn in der
Hauptversammlung der VEBOWAG AG zu vertreten. Wie oben schon
ausgeführt, liegt die Alleinzuständigkeit über die Entscheidung nach § 119 Abs.
2 AktG beim Vorstand einer Aktiengesellschaft.
Die auf Veranlassung der Bundesstadt Bonn in den Aufsichtsrat der
VEBOWAG gewählten oder entsandten Mitglieder werden gebeten,
● den Rat im Rahmen von § 113 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 394 AktG
über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten,
● und im Rahmen ihrer aktienrechtlichen Organpflichten darauf
hinzuwirken, dass der Vorstand prüft, ob eine Befassung der
Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG herbeigeführt werden soll.
Die Beantragung einer bestehenden Rechtslage ist obsolet. Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung sind von den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern in
den nichtöffentlichen Teil einer Ratssitzung, oder einem Fachausschuss
einzubringen. Was eine "Angelegenheit von besonderer Bedeutung" ist, bedarf
der Konkretisierung im Einzelfall. Ein pauschaler Hinweis auf die Norm ist nicht
zielführend.
Der Aufsichtsrat hat keine Kompetenz, den Vorstand zu einer Handlung nach §
119 Abs. 2 AktG zu lenken. Dies ergibt sich weder aus dem Aktiengesetz noch
aus der Satzung.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de