261018-02 AA · Änderungsantrag
BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018
Kerndaten
- Nummer
- 261018-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 11.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 261018-02 AA Antragsteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Moussa Acharki Hanno von Raußendorf 11.06.2026 BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018 Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, insbesondere durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG prüft und entscheidet, ob er eine Befassung der Hauptversammlung verlangt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat kurzfristig mitzuteilen, ● ob eine entsprechende Prüfung durch den Vorstand erfolgt, ● ob der Vorstand eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG verlangt, ● und welche Gründe hierfür oder hiergegen angeführt werden. 3. Die Verwaltung wird beauftragt darzustellen, ● wer die Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG vertritt, ● auf welcher Rechtsgrundlage diese Vertretung erfolgt, ● und welche Möglichkeiten diese Vertretung hat, gegenüber dem Vorstand eine Prüfung der Anwendung des § 119 Abs. 2 AktGSeite 1 von 3 Seite 2 anzuregen. 4. Die auf Veranlassung der Bundesstadt Bonn in den Aufsichtsrat der VEBOWAG gewählten oder entsandten Mitglieder werden gebeten, ● den Rat im Rahmen von § 113 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 394 AktG über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, ● und im Rahmen ihrer aktienrechtlichen Organpflichten darauf hinzuwirken, dass der Vorstand prüft, ob eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG herbeigeführt werden soll. Begründung Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme 261018-01 ST zum Antrag betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Gesellschaft eigenverantwortlich leitet und weder Hauptversammlung noch Aufsichtsrat ihm grundsätzlich Weisungen erteilen können. Gleichzeitig führt die Verwaltung aus: „An Beschlüsse der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung ist der Vorstand nur gebunden, wenn die Hauptversammlung auf sein Verlangen hin entschieden hat.“ Damit verweist die Verwaltung auf § 119 Abs. 2 AktG, wonach über Fragen der Geschäftsführung die Hauptversammlung entscheiden kann, wenn der Vorstand dies verlangt. Im vorliegenden Fall bestehen seit längerer Zeit unterschiedliche Auffassungen über die zukünftige Behandlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs, über die Bedeutung des Satzungszwecks der VEBOWAG, über die Berücksichtigung städtebaulicher, denkmalrechtlicher und gemeinwohlbezogener Belange sowie über mögliche wirtschaftliche Risiken einzelner Handlungsoptionen. Zugleich hat sich der Rat der Bundesstadt Bonn wiederholt mit dem ehemaligen Amerikanischen Club befasst und die Umsetzung des Projekts „Open Embassy for Democracy“ der Montag-Stiftungen mit besonderem Nachdruck befürwortet. Dabei treten Zielvorstellungen des heutigen demokratisch legitimierten Rates zutage, die erheblich von den Zielsetzungen abweichen können, die der historische Rat des Jahres 1970 der Gründung, Satzung und Organisationsstruktur der VEBOWAG zugrunde gelegt hat. Gerade wenn sich solche Divergenzen bei einem Vermögenswert von besonderer Bedeutung für die Gemeinde konkret auswirken und zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Vorstand und kommunaler Mehrheitsaktionärin führen, stellt sich die Frage, ob der Vorstand der VEBOWAG gehalten sein kann, eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG als gesetzlich vorgesehenen Klärungsweg herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, wenn der Vorstand geltend macht, bestimmteSeite 2 von 3 Seite 3 Handlungsoptionen seien mit Haftungsoder Strafbarkeitsrisiken verbunden. Vor diesem Hintergrund erscheint klärungsbedürftig, ob der Vorstand der VEBOWAG gehalten sein kann, eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG herbeizuführen. Zugleich soll geklärt werden, welche Verantwortung und Möglichkeiten Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Verwaltung und kommunale Vertreter hierbei jeweils tragen, auf eine Befassung der Hauptversammlung hinzuwirken. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.09.2024 (Az. 8 C 3.23) für den Fall einer kommunalen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft klargestellt, dass § 113 Abs. 5 GO NRW eine Berichtspflicht im Sinne des § 394 AktG begründen kann. Das Gericht hat zugleich hervorgehoben, dass auch bei Beteiligungen der öffentlichen Hand an privaten Unternehmensformen demokratische Kontrolle gewährleistet bleiben muss und deren effektive Wahrnehmung die erforderlichen Informationen voraussetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Rolle der kommunalen Vertreter in den Organen der VEBOWAG und ihre Berichtspflichten gegenüber dem Rat sowie die Möglichkeiten einer Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG zeitnah zu klären. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Verantwortung und Möglichkeiten dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin, der Verwaltung, den kommunalen Vertretern in Aufsichtsrat und Hauptversammlung sowie den übrigen Organen der Gesellschaft zukommen, auf eine solche Befassung hinzuwirken. Dies dient nicht der Umgehung der aktienrechtlichen Kompetenzordnung, sondern ihrer Nutzung im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de