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261007-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderung des Staatsagehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes

Nummer
261007-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 24.06.2026 Kenntnisnahme
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  1. 261007 Änderung des Staatsagehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261007-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Änderung des Staatsagehörigkeitsgesetzes /
Aufenthaltsrechtes
Beratungsfolge
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration
24.06.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Großen Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung
Zu Frage 1: Welche Bereiche des Staatsangehörigkeitsgesetzes / Aufent-
haltsrechtes wurden geändert?
Es gibt zwei aufeinanderfolgende Reformstufen, die zusammen das heute gel-
tende Einbürgerungsrecht bilden:
Stufe 1 – Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAR-
ModG) vom 27. Juni 2024. Die grundlegende Modernisierung des Staatsan-
gehörigkeitsrechts brachte folgende Neuerungen:
• Verkürzung der Voraufenthaltszeit von 8 auf 5 Jahre
• Generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft)
• Abschaffung der Optionspflicht
• Einführung einer beschleunigten Einbürgerung (sog. „Turboeinbürge-
rung“) nach 3 Jahren bei besonderer Integration (C1-Niveau bei der
Sprachkompetenz)
Stufe 2 – 6. StAG-Änderungsgesetz (30. Oktober 2025) Rücknahme der 3-
Jahres-Regelung: Die sogenannte „Turboeinbürgerung" (§ 10 Abs. 3 StAG)
wurde wieder gestrichen. Die Mindestaufenthaltszeit beträgt nun einheitlich 5
Jahre.
Zu Frage 2: Was sind die neuen Voraussetzungen für Einbürgerung und
Aufenthaltsgenehmigung?
Die regelmäßigen Voraussetzungen zur Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) –
aktuell nach der letzten Gesetzesänderung zum 30.10.2025:
• Aufenthaltsdauer: Mindestens 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt
• Lebensunterhalt: Eigenständig gesichert, kein Bürger-
geld/Sozialhilfe
• Sprachkenntnisse: Mindestens B1
• Staatsbürgerschaft: Beibehalt der bisherigen StaatsangehörigkeitSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
möglich
• Unbescholtenheit Weitgehende Straffreiheit
• Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver-
hältnisse in Deutschland: Bestandener Einbürgerungstest
• Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Die 3-Jahres-Option bei C1-Niveau und besonderer Integration entfällt vollstän-
dig – auch für bereits gestellte Anträge.
Das Aufenthaltsrecht wurde von den Änderungen des Staatsangehörigkeits-
rechts nicht berührt.
Zu Frage 3: Hat sich die Ausnahme für Ehepartner, die mit einer/einem
deutschen Staatsbürgerin/Staatsbürger verheiratet sind, geändert?
Die Sonderregelung nach § 9 StAG für die privilegierte Einbürgerung von Ehe-
partner*innen deutscher Staatsangehöriger bleibt bestehen und wurde durch
die Reform nicht verändert:
• Mindestens 3 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
• Mindestens 2 Jahre bestehende Ehe mit einem deutschen Staatsbürger
• Alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen (Lebensunterhalt, Sprach-
kenntnisse, Straffreiheit) müssen erfüllt sein
Diese Regelung ist von der Streichung der 3-Jahres-Regelung („Turboeinbür-
gerung“) nicht betroffen, da sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht.
Zu Frage 4: Besteht die Optionspflicht weiterhin oder wird sie abge-
schafft?
Die Optionspflicht wurde mit der Reform 2024 vollständig und dauerhaft abge-
schafft. Dies blieb durch das Änderungsgesetz vom 30. Oktober 2025 un-
berührt:
• In Deutschland geborene Kinder mit mehreren Staatsangehörigkeiten
müssen bei Volljährigkeit keine Wahl mehr zwischen den Staatsbürger-
schaften treffen
• Personen, die vor dem 27. Juni 2024 einen Optionshinweis erhalten hat-
ten und deren Frist noch nicht abgelaufen war, sind ebenfalls befreit
• Deutsche können seit dem 27. Juni 2024 auch eine ausländische
Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die deutsche zu verlieren
Zu Frage 5: Welche Sprachniveau ist sowohl für die Einbürgerung als
auch für das Niederlassungsrecht erforderlich?
Für die Einbürgerung ist regelmäßig das Sprachniveau B1 nachzuweisen. Aus-
nahmen sind möglich, z.B. bei einem Abschluss an einer deutschen Regelschu-
le.
Eine Niederlassungserlaubnis, also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
kann über verschiedene Rechtsgrundlage, abhängig vom jeweiligen Aufent-
haltszweck, erlangt werden. Der Regelfall ist auch hier das Vorliegen derSeite 2 von 3
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Sprachkompetenz B1. Es bestehen rechtliche Ausnahmen (z.B. für Inha-
ber*innen einer Blauen Karte EU). Auf diese Regelungen hat sich die Änderun-
gen des Staatsangehörigkeitsrechts nicht ausgewirkt.
Fazit: Das seit dem 30. Oktober 2025 geltende Recht stellt eine Konsolidierung
dar: Die wesentlichen Liberalisierungen von 2024 (Mehrstaatigkeit, Wegfall der
Optionspflicht, 5-Jahres-Frist) bleiben erhalten, während die kurzlebige „Tur-
boeinbürgerung" nach 3 Jahren wieder abgeschafft wurde.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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