261002 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für eine Douglasie und eine Zeder auf dem Grundstück Zanderstr. 45, 53177 Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 261002
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Zanderstraße Hauptort
- Muffendorf
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 261002 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für eine Douglasie und eine Zeder auf dem Grundstück Zanderstr. 45, 53177 Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Fällgenehmigung für eine Douglasie auf dem Grundstück Zanderstr. 45, 53177 Bonn (Gemarkung Muffendorf, Flur 1, Flurstück 517) wird er teilt. 2. Die Fällgenehmigung für eine Zeder auf dem Grundstück Zanderstr. 45, 53177 Bonn (Gemarkung Muffendorf, Flur 1, Flurstück 517) wird erteilt. Begründung Die Douglasie (Pseudotsuga menziesii caesia) weist einen Stammumfang von 240 cm, einen Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 24 m auf. Der Zustand wurde mit ausreichend bewertet. Die Douglasie steht an der südöstlichen Grundstücksgrenze zwischen den Häusern Nr. 45 und 47. Bei beiden Häusern besteht Fassaden- und Dachkontakt. Für eine Fällung der Douglasie spricht: • Es liegt bei beiden Gebäuden ein Fassaden- und Dachkontakt vor und die Douglasie steht unmittelbar zwischen den Häusern Nr. 45 und 47. Der Fassaden- und Dachkontakt hat zur Folge, dass die Äste am Putz reiben und diesen auf Dauer beschädigen. Auch die Dacheindeckung kann hierdurch verschoben und beschädigt werden. • Der Standort ist für eine Douglasie hier als ungeeignet zu beurteilen. Da diese Baumart ein Waldbaum aus Nordamerika ist, neigt sie als Solitärbaum (an Einzelstandorten) zu Astbrüchen. • Douglasien führen zu starken Beeinträchtigungen auf Grundstücken durch vermehrten Fall von Nadeln und Harztropfen. Dies hat zur Folge, dass die Dachterrasse nur eingeschränkt nutzbar ist. • Eine Schnittmaßnahme, die den Dach- und Fassadenkontakt abstellen würde, wäre massiv und nicht baumverträglich. Insbesondere die Douglasie ist nicht schnittverträglich, da diese Baumart keine „schlafenden Augen“ (schlafenden Knospen) aktivieren kann und somitSeite 1 von 8 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) an der Schnittstelle kein Wachstum von neuen Ästen möglich ist. • Der Anbau ist nicht unterkellert, daher sind Schäden durch das Wurzelwachstum an dem Gebäude zu erwarten bzw. nicht auszuschließen. • Im Antrag wurde bereits auf Wurzeleinwirkungen auf den Keller bzw. das Fundament hingewiesen. • Hohe Folgekosten durch notwendige regelmäßige Reinigung von Dach, Regenrinnen und Fallrohren sowie mögliche wiederkehrende Dacharbeiten. Gegen eine Fällung der Douglasie spricht: • Der Baum hat einen ökologischer Wert. Es handelt sich um einen 24 m hohen Großbaum, der entsprechend zur Verschattung und Abkühlung sowie Feinstaubbindung in der Umgebung beiträgt • Obwohl es sich um eine nicht heimische Art handelt, bietet er doch Lebensraum für Vögel und Insekten. • Es handelt sich um einen stadtbildprägenden Baum, der aufgrund seiner Größe das Erscheinungsbild des Grundstücks prägt. • Alternativ zur Fällung wären eine Kroneneinkürzung, Totholzentfernung, Kronensicherung und Wurzelmanagement. Auf Grund der Abwägung der Argumente kann für diesen Baum gemäß § 4 Abs. 2c) der Baumschutzsatzung eine Befreiung erteilt werden. Als Ersatz für die Douglasie wird ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 - 25 cm gefordert. Die Ersatzpflanzung muss der Unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen werden. Zu 2: Die Libanon-Zeder (Cedrus libani) weist einen Stammumfang von 260 cm, einen Kronendurchmesser von 15 m und eine Höhe von 27 m auf. Der Zustand wurde mit ausreichend bewertet. Für eine Fällung der Zeder spricht: • Es liegt beim Gebäude Nr. 45 ein Fassaden- und Dachkontakt vor. Der Fassaden- und Dachkontakt hat zur Folge, dass die Äste am Putz reiben und diesen auf Dauer beschädigen. Auch die Dacheindeckung kann hierdurch verschoben und beschädigt werden. • Latente Bruchgefahr, da Zedern allgemein zunehmend Probleme durch einen gestörten Wasserhaushalt aufweisen. Dadurch lässt die Dehnfähigkeit des Holzes nach und Astbrüche treten hierdurch häufiger auf. • Wurzelrisiko für das Terrassenfundament, da sich die Terrasse in unmittelbarer Nähe zum Baum befindet. • Hohe Folgekosten durch regelmäßige Reinigung von Regenrinnen und Fallrohren und laufende Kontroll- und Schnittmaßnahmen Gegen eine Fällung der Zeder spricht: • Keine akute Gefahrenlage, da keine akute StandsicherheitsgefährdungSeite 2 von 8 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) oder unmittelbare Umsturzgefahr besteht. • Der Baum hat einen ökologischen Wert. Es handelt sich um einen 27 m hohen Großbaum, der entsprechend zur Verschattung und Abkühlung sowie Feinstaubbindung in der Umgebung beiträgt • Obwohl es um eine nicht heimische Art handelt, bietet er doch Lebensraum für Vögel und Insekten. • Es handelt sich um einen stadtbildprägenden Baum, der aufgrund seiner Größe das Erscheinungsbild des Grundstücks prägt. • Alternativ zur Fällung wären eine Einkürzung, Auslichtung und Kronensicherung Auf Grund der Abwägung der Argumente kann für diesen Baum gemäß § 4 Abs. 2c) der Baumschutzsatzung eine Befreiung erteilt werden. Als Ersatz für die Libanon-Zeder wird ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 - 25 cm gefordert. Die Ersatzpflanzung muss der Unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen werden. Anlage/n 1 Baum Nr. 1 - Zanderstr. 45 (öffentlich) 2 Baum Nr. 2 - Zanderstr. 45 (öffentlich) 3 Standort (öffentlich)Seite 3 von 8 Seite 4 von 8 Seite 5 von 8 Seite 6 von 8 Seite 7 von 8 Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de