260999 · Beschlussvorlage
Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 260999
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260999 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 09.07.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 95 Abs. 5 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2025 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss. Begründung Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW S. 644) hat die Bundesstadt Bonn ihr bisheriges kamerales Rechnungswesen zum 01.01.2008 flächendeckend durch das Neue Kommunale Finanzmanagement abgelöst. Die zum Stichtag 01.01.2008 aufgestellte Eröffnungsbilanz ist vom Rat am 04.10.2012 festgestellt worden. Gemäß § 95 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen kommunalhaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und hat klar und übersichtlich zu sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang und einen Lagebericht zu erweitern. Dem Anhang sind gemäß § 45 KomHVO NRW als Anlagen ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel, ein Eigenkapitalspiegel, ein Verbindlichkeitenspiegel und eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen beizufügen. Die ab dem 01.01.2019 geltende Fassung der GO NRW bzw. die neuSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) gefassten Paragrafen 84 und 95 der GO NRW (Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 136) in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023) sowie die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) wurden beachtet. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 95 Abs. 5 GO NRW ist der von dem Kämmerer aufgestellte und von dem Oberbürgermeister bestätigte Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuzuleiten. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 wurde im Juni 2025 fristgerecht in die Ratssitzung vom 03.07.2025 eingebracht (DS 253239). Der erforderliche Bestätigungsvermerk durch das Rechnungsprüfungsamt wurde zum 03.12.2025 erteilt. Die Feststellung und Entlastung der ehemaligen Oberbürgermeisterin durch den Rat erfolgten in der Ratssitzung vom 12.03.2026 (DS 254031). Der Jahresabschluss 2025 wird hiermit fristgerecht im Entwurf vorgelegt. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2025 schließt mit einem negativen Jahresergebnis in Höhe von 96.621.797,82 EUR ab. Für das Haushaltsjahr 2025 wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 96.545.039 EUR geplant. Das Ergebnis des Jahres 2025 ist im Jahresabschlussentwurf somit um 76.758,82 EUR schlechter als ursprünglich veranschlagt. Der Jahresabschluss 2025 wird dem Rat nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung zugeleitet. Die Anlagen werden nachgereicht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de