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260999 · Beschlussvorlage

Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der Bundesstadt Bonn

Nummer
260999
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 260999-01 ST Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
260999
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 95 Abs. 5 GO NRW zur
Feststellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2025 zur Kenntnis
und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den
Rechnungsprüfungsausschuss.
Begründung
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom
16.11.2004 (GV.NRW S. 644) hat die Bundesstadt Bonn ihr bisheriges
kamerales Rechnungswesen zum 01.01.2008 flächendeckend durch das Neue
Kommunale Finanzmanagement abgelöst. Die zum Stichtag 01.01.2008
aufgestellte Eröffnungsbilanz ist vom Rat am 04.10.2012 festgestellt worden.
Gemäß § 95 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum
Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der
Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
unter Berücksichtigung der besonderen kommunalhaushaltsrechtlichen
Bestimmungen aufzustellen und hat klar und übersichtlich zu sein. Der
Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen,
Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Er hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln. Der
Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den
Teilrechnungen und der Bilanz. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang und
einen Lagebericht zu erweitern. Dem Anhang sind gemäß § 45 KomHVO NRW
als Anlagen ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel, ein
Eigenkapitalspiegel, ein Verbindlichkeitenspiegel und eine Übersicht über die in
das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen beizufügen.
Die ab dem 01.01.2019 geltende Fassung der GO NRW bzw. die neuSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
gefassten Paragrafen 84 und 95 der GO NRW (Artikel 1 des Gesetzes vom 5.
März 2024 (GV.NRW. S. 136) in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember
2023) sowie die zum 01.01.2019 in Kraft getretene
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) wurden beachtet.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 95 Abs. 5 GO NRW ist der von
dem Kämmerer aufgestellte und von dem Oberbürgermeister bestätigte Entwurf
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur
Feststellung zuzuleiten.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 wurde im Juni 2025 fristgerecht in die
Ratssitzung vom 03.07.2025 eingebracht (DS 253239). Der erforderliche
Bestätigungsvermerk durch das Rechnungsprüfungsamt wurde zum
03.12.2025 erteilt. Die Feststellung und Entlastung der ehemaligen
Oberbürgermeisterin durch den Rat erfolgten in der Ratssitzung vom
12.03.2026 (DS 254031).
Der Jahresabschluss 2025 wird hiermit fristgerecht im Entwurf vorgelegt. Der
Entwurf des Jahresabschlusses 2025 schließt mit einem negativen
Jahresergebnis in Höhe von 96.621.797,82 EUR ab. Für das Haushaltsjahr
2025 wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 96.545.039 EUR geplant. Das Ergebnis
des Jahres 2025 ist im Jahresabschlussentwurf somit um 76.758,82 EUR
schlechter als ursprünglich veranschlagt.
Der Jahresabschluss 2025 wird dem Rat nach Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung zugeleitet.
Die Anlagen werden nachgereicht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de