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260976-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976

Nummer
260976-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 260976 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260976-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
11.06.2026
Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation):
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze
für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab
dem Jahr 2026
Antrag zur Vorlage 260976
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
In Anbetracht der kritischen Haushaltslage hält die Verwaltung eine
aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform für wirtschaftlich
geboten und wirbt insoweit unverändert für den Verwaltungsvorschlag mit
einem einheitlichen Hebesatz von 732 % für die Grundsteuer B. Auch der
Verwaltungsvorschlag sieht die Wirksamkeit der zu beschließenden
Hebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2026 vor, ist also nicht auf das Jahr 2026
begrenzt.
Sofern dennoch dem Änderungsantrag 260976-01 AA gefolgt werden soll, wird
die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2026 in der dieser Stellungnahme
als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Anlage/n
1 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026-680 (öffentlich)Seite 1 von 2
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt
Bonn ab dem Jahr 2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes
vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen:
„§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr
2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 680 v.H.
2. Gewerbesteuer
537 v.H.
§ 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de