260976-01 AA · Änderungsantrag
Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976
Kerndaten
- Nummer
- 260976-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 11.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 260976-01 AA Antragsteller/in: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Rainer Haid SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Max Biniek Angelika Esch FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Werner Hümmrich 11.06.2026 Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976 Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt, den Beschlussvorschlag der Verwaltung wie folgt zu ändern: 1. Für die Grundstücke im Sinne der Grundsteuer B wird in der Bundesstadt Bonn ein einheitlicher Hebesatz von 680 v. H. festgesetzt. 2. Eine Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken erfolgt hierbei nicht. 3. Die Satzung wird nicht bis zum 31.12.2026 befristet. Sie gilt über diesen Zeitpunkt hinaus fort, bis der Rat der Bundesstadt Bonn eine abweichende Regelung beschließt. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung entsprechend rechtssicher anzupassen und die für den Vollzug erforderlichen Schritte einzuleiten. 5. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die weitere gesetzgeberische und verwaltungsgerichtliche Entwicklung zur Zulässigkeit differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B fortlaufend zu beobachten und dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Wiedereinführung differenzierter Hebesätze vorzulegen, sobald hierfür eine rechtssichere Grundlage besteht. Ziel bleibt dabei, Mehrbelastungen des Wohnens rechtssicher zu begrenzen. Begründung Mit diesem Änderungsantrag verfolgen die Antragstellenden einen rechtssicheren, maßvollen und verantwortbaren Weg bei der Festsetzung derSeite 1 von 3 Seite 2 Grundsteuer B in der Bundesstadt Bonn. Die Grundsteuerreform vielfach zu erheblichen Belastungsverschiebungen geführt. Das Ziel, Wohnen vor unverhältnismäßigen Mehrbelastungen zu schützen, bleibt richtig. Gerade in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Grundsteuer nicht zu einem zusätzlichen Kostentreiber für Mieterinnen und Mieter sowie selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer werden. Gleichzeitig muss kommunale Steuerpolitik auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage beruhen. Die derzeitige Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Zwar eröffnet das nordrhein-westfälische Landesrecht den Kommunen die Möglichkeit differenzierter Hebesätze. Die konkrete Ausgestaltung muss jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, genügen. Nach der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen insbesondere dann erhebliche Bedenken, wenn eine höhere Belastung von Nichtwohngrundstücken im Ergebnis vor allem dazu dient, Mindereinnahmen bei Wohngrundstücken auszugleichen. Die Antragstellenden halten deshalb eine Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz für sachgerecht. Der vorgeschlagene Hebesatz von 680 v. H. knüpft an den Hebesatz an, der bereits vor der Grundsteuerreform in Bonn galt. Damit wird kein neuer steuerpolitischer Belastungspfad eingeschlagen, sondern ein bekannter, nachvollziehbarer Maßstab wiederhergestellt. Ein einheitlicher Hebesatz von 680 v. H. schafft Verlässlichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für die Bonner Wirtschaft. Er vermeidet die rechtlichen Unsicherheiten eines derzeit angreifbaren Hebesatzsplittings und verhindert zugleich eine weitergehende pauschale Erhöhung der Grundsteuer B. Den Antragstellenden ist bewusst, dass mit diesem Vorschlag Mindereinnahmen von voraussichtlich rund 8 Mio. Euro verbunden sind. Diese Mindereinnahmen sind haushalterisch relevant und dürfen nicht kleingeredet werden. Sie sind jedoch das Ergebnis einer bewussten politischen Abwägung: Eine rechtlich zweifelhafte Steuererhebung darf nicht zur Grundlage kommunaler Haushaltsplanung gemacht werden. Einnahmeerwartungen, die mit erheblichen Prozess- und Rückabwicklungsrisiken verbunden sind, schaffen keine echte finanzielle Stabilität. Die finanzielle Handlungsfähigkeit der Bundesstadt Bonn muss vielmehr durchSeite 2 von 3 Seite 3 eine konsequente Prioritätensetzung, durch Ausgabendisziplin und durch strukturelle Konsolidierung gesichert werden. Die Antragstellenden betonen zugleich, dass eine Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz keine Abkehr vom Ziel, Wohnen in Bonn zu entlasten, bedeutet. Sobald die Rechtslage eine rechtssichere und dauerhaft tragfähige Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken ermöglicht, soll ein gesplitteter Hebesatz erneut geprüft und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden. Eine solche Regelung muss jedoch gerichtsfest sein und darf keine erheblichen Risiken erzeugen. Die Satzung soll nicht befristet werden. Eine unbefristete Satzung schafft demgegenüber Planungssicherheit und vermeidet einen automatischen erneuten Entscheidungsdruck. Der Rat bleibt befugt, die Hebesätze durch erneute Satzungsentscheidung anzupassen, wenn sich die Rechtslage, die Haushaltslage oder die politischen Rahmenbedingungen ändern. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de