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260976-01 AA · Änderungsantrag

Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976

Nummer
260976-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
11.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 260976 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

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Änderungsantrag
öffentlich
260976-01 AA
Antragsteller/in:
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Rainer Haid
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Max Biniek
Angelika Esch
FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Werner Hümmrich
11.06.2026
Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation):
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze
für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab
dem Jahr 2026
Antrag zur Vorlage 260976
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt, den Beschlussvorschlag der
Verwaltung wie folgt zu ändern:
1. Für die Grundstücke im Sinne der Grundsteuer B wird in der
Bundesstadt Bonn ein einheitlicher Hebesatz von 680 v. H. festgesetzt.
2. Eine Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und
Nichtwohngrundstücken erfolgt hierbei nicht.
3. Die Satzung wird nicht bis zum 31.12.2026 befristet. Sie gilt über
diesen Zeitpunkt hinaus fort, bis der Rat der Bundesstadt Bonn eine
abweichende Regelung beschließt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung entsprechend rechtssicher
anzupassen und die für den Vollzug erforderlichen Schritte einzuleiten.
5. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die weitere gesetzgeberische
und verwaltungsgerichtliche Entwicklung zur Zulässigkeit differenzierter
Hebesätze bei der Grundsteuer B fortlaufend zu beobachten und dem
Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Wiedereinführung differenzierter
Hebesätze vorzulegen, sobald hierfür eine rechtssichere Grundlage
besteht. Ziel bleibt dabei, Mehrbelastungen des Wohnens rechtssicher
zu begrenzen.
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag verfolgen die Antragstellenden einen
rechtssicheren, maßvollen und verantwortbaren Weg bei der Festsetzung derSeite 1 von 3
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Grundsteuer B in der Bundesstadt Bonn.
Die Grundsteuerreform vielfach zu erheblichen Belastungsverschiebungen
geführt. Das Ziel, Wohnen vor unverhältnismäßigen Mehrbelastungen zu
schützen, bleibt richtig. Gerade in einer Stadt mit angespanntem
Wohnungsmarkt darf die Grundsteuer nicht zu einem zusätzlichen
Kostentreiber für Mieterinnen und Mieter sowie selbstnutzende
Eigentümerinnen und Eigentümer werden.
Gleichzeitig muss kommunale Steuerpolitik auf einer rechtlich tragfähigen
Grundlage beruhen. Die derzeitige Differenzierung zwischen
Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken ist mit erheblichen rechtlichen
Risiken verbunden. Zwar eröffnet das nordrhein-westfälische Landesrecht den
Kommunen die Möglichkeit differenzierter Hebesätze. Die konkrete
Ausgestaltung muss jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen,
insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der
Steuergerechtigkeit, genügen. Nach der jüngeren verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung bestehen insbesondere dann erhebliche Bedenken, wenn eine
höhere Belastung von Nichtwohngrundstücken im Ergebnis vor allem dazu
dient, Mindereinnahmen bei Wohngrundstücken auszugleichen.
Die Antragstellenden halten deshalb eine Rückkehr zu einem einheitlichen
Hebesatz für sachgerecht. Der vorgeschlagene Hebesatz von 680 v. H. knüpft
an den Hebesatz an, der bereits vor der Grundsteuerreform in Bonn galt. Damit
wird kein neuer steuerpolitischer Belastungspfad eingeschlagen, sondern ein
bekannter, nachvollziehbarer Maßstab wiederhergestellt.
Ein einheitlicher Hebesatz von 680 v. H. schafft Verlässlichkeit für Bürgerinnen
und Bürger, Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
für die Bonner Wirtschaft. Er vermeidet die rechtlichen Unsicherheiten eines
derzeit angreifbaren Hebesatzsplittings und verhindert zugleich eine
weitergehende pauschale Erhöhung der Grundsteuer B.
Den Antragstellenden ist bewusst, dass mit diesem Vorschlag
Mindereinnahmen von voraussichtlich rund 8 Mio. Euro verbunden sind. Diese
Mindereinnahmen sind haushalterisch relevant und dürfen nicht kleingeredet
werden. Sie sind jedoch das Ergebnis einer bewussten politischen Abwägung:
Eine rechtlich zweifelhafte Steuererhebung darf nicht zur Grundlage
kommunaler Haushaltsplanung gemacht werden. Einnahmeerwartungen, die
mit erheblichen Prozess- und Rückabwicklungsrisiken verbunden sind, schaffen
keine echte finanzielle Stabilität.
Die finanzielle Handlungsfähigkeit der Bundesstadt Bonn muss vielmehr durchSeite 2 von 3
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eine konsequente Prioritätensetzung, durch Ausgabendisziplin und durch
strukturelle Konsolidierung gesichert werden.
Die Antragstellenden betonen zugleich, dass eine Rückkehr zu einem
einheitlichen Hebesatz keine Abkehr vom Ziel, Wohnen in Bonn zu entlasten,
bedeutet. Sobald die Rechtslage eine rechtssichere und dauerhaft tragfähige
Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken ermöglicht, soll
ein gesplitteter Hebesatz erneut geprüft und dem Rat zur Entscheidung
vorgelegt werden. Eine solche Regelung muss jedoch gerichtsfest sein und darf
keine erheblichen Risiken erzeugen.
Die Satzung soll nicht befristet werden. Eine unbefristete Satzung schafft
demgegenüber Planungssicherheit und vermeidet einen automatischen
erneuten Entscheidungsdruck. Der Rat bleibt befugt, die Hebesätze durch
erneute Satzungsentscheidung anzupassen, wenn sich die Rechtslage, die
Haushaltslage oder die politischen Rahmenbedingungen ändern.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de