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260972 · Mitteilungsvorlage

Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR

Nummer
260972
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
08.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Lievelingsweg Straße· Castell, Bonn
  • Am Dickobskreuz Straße· Weststadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 07.07.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 01.07.2026 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 24.06.2026 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Rates 13.07.2026 Kenntnisnahme
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme
  6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.07.2026 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
260972
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Änderung der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates der bonnorange AöR
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
23.06.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 24.06.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 01.07.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 07.07.2026 Kenntnisnahme
Rat 09.07.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Verwaltungsrat hat am 13.03.2026 die folgende Ergänzung seiner
Geschäftsordnung:
„§ 2 Absatz 4: Bei Entwürfen von Satzungen oder Satzungsänderungen wird
vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat der Entwurf dem Rat der
Bundesstadt Bonn zeitnah nach der Einberufung des Verwaltungsrates
nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsrates gem. § 114a Abs. 7 GO NRW, sowie § 8 Abs. 3 Nr. 1 der
Unternehmenssatzung der bonnorange AöR bleibt hiervon unberührt.“
und damit zusammenhängend Umsetzungsempfehlungen zur „Zeitliche Abfolge
der Genehmigung von Satzungsentwürfen und Satzungsänderungen“ sowie zu
„Anfragen aus dem Rat der Bundesstadt Bonn“ beschlossen (siehe Anlagen
„AöR-26020 BV Änderung Geschäftsordnungen“ und „AöR-26031
Niederschrift-ö“).
Das Verfahren zu Änderungen von Satzungen für Aufgaben, die gemäß
Unternehmenssatzung auf die bonnorange AöR übertragen sind, wird damit
derart verändert, dass der Verwaltungsrat die Satzung 14 Tage vor der Sitzung
zur 1. Lesung und zeitgleich die Stadtpolitik zur Kenntnis erhält. Demnach wird
die AöR zukünftig die Satzungsänderungen deutlich schneller durchführen
können, was einen positiven Effekt hat.
Zielsetzung der bonnorange AöR ist hierbei grundsätzlich, dass strategische
Entscheidungen der Verbesserung der Aufgabenerfüllung dienen und
gleichzeitig die Auswirkungen auf die Gebührenhaushalte so gering wie
möglich bleiben.Seite 1 von 16
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 AöR-26020 BV Änderung Geschäftsordnungen (öffentlich)
2 AöR-26031 Niederschrift-ö (öffentlich)Seite 2 von 16
Verwaltungsrat
Seite 1/6
Beschlussvorlage AöR-26020 Drucksache
3 Anlage(n)
13.03.2026 Sitzungstermin
TOP 1.4.5 3. Änderung der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrats der bonnorange AöR
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschlussvorschlag
1 Der Verwaltungsrat beschließt folgende Ergänzungen zur bestehenden Geschäftsordnung
des Verwaltungsrates der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR):
§ 2 Absatz 4:
„Bei Entwürfen von Satzungen oder Satzungsänderungen wird vor der Beschlussfas-
sung im Verwaltungsrat der Entwurf dem Rat der Bundesstadt Bonn zeitnah nach der
Einberufung des Verwaltungsrates nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsrates gem. § 114a Abs. 7 GO NRW, sowie § 8 Abs. 3
Nr. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR bleibt hiervon unberührt.“
2 Der Verwaltungsrat beschließt folgende Umsetzungsempfehlungen:
a) Zeitliche Abfolge der Genehmigung von Satzungsentwürfen und Satzungs-
änderungen
Um den Rat der Bundesstadt Bonn frühzeitig über die Absicht der bonnorange AöR
zu unterrichten, Entwürfe von Satzungen oder Satzungsänderung durch den Ver-
waltungsrat beschließend zu lassen, wird die bonnorange AöR
− die Beschlussvorlage zur 1. Lesung eines Entwurfs einer Satzung oder Sat-
zungsänderung dem Verwaltungsrat der bonnorange AöR und nachrichtlich der
Koordinierungsstelle bei der Bundesstadt Bonn mit einer 2-Wochenfrist zusam-
men mit der Einladung zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrates der bon-
norange AöR überstellen.
− Der Entwurf einer Satzung oder Satzungsänderung wird dann regelmäßig in der
auf die 1. Lesung folgenden Verwaltungsratssitzung in 2. Lesung beschlossen.
Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die ausschließlich redaktionelle
Textänderungen betreffen oder der Umsetzung geltenden Rechts dienen. Diese
können bereits in 1. Lesung beschlossen werden.Seite 3 von 16
Verwaltungsrat
Seite 2/6
b) Anfragen aus dem Rat der Bundesstadt Bonn
Anfragen aus dem Rat der Bundesstadt Bonn können nur über bzw. durch die in
den Verwaltungsrat entsandten Verwaltungsratsmitglieder an den Vorstand der
bonnorange AöR gerichtet werden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende entscheidet in Abstimmung mit dem Vorstand dar-
über, ob die Anfrage in der nächsten öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrats der
bonnorange AöR behandelt wird.
Aus Gründen der Bearbeitung der Anfrage durch die bonnorange AöR ist eine 4-
wöchige Frist einzuhalten.
Sachverhalt
In der Verwaltungsratssitzung am 30.01.2026 wurden unter 1.5.1 BV-ö - Änderung Straßen-
reinigungssatzung - AöR-26003 durch den Vorstand nicht rechtssichere Zuständigkeits- und
Ablauffragen bei dem Erlass von Satzungen thematisiert und im Anschluss im Gremium dis-
kutiert.
Der Vorstand der bonnorange AöR wurde zusammen mit dem Beteiligungsmanagement ge-
beten, eine rechtssichere Regelung herbeizuführen. Hiermit wurde die bereits zuvor schon mit
der Materie befasste Rechtsanwaltskanzlei Gruneberg Rechtsanwälte beauftragt, die auch die
Ausgründung der bonnorange AöR rechtlich begleitet hat.
Die Prüfung erstreckte sich auf die nachstehenden Fragestellungen:
1. Rechtsverbindliche Auskunft, dass die bonnorange AöR für den Erlass von Satzungen
der ihr übertragenen Aufgaben zuständig ist. Darstellung, in welchem Umfang ein Wei-
sungsrecht des Rates der Bundesstadt Bonn hierbei besteht bzw. ausgeübt werden
kann.
2. Prüfung, wie der Rat der Bundesstadt Bonn über eine geplante Änderung der Satzung
vorab vom Verwaltungsrat in Kenntnis gesetzt werden kann.
Ferner wurden die Anwälte ergänzend gebeten,
3. die Informationsrechte des Rates gegenüber den Organen der bonnorange AöR klar-
zustellen und zu konkretisieren, insbesondere ob der Vorstand der bonnorange AöR
direkt gegenüber dem Rat berichtspflichtig ist und ob eine Klarstellung in der Ge-
schäftsordnung notwendig ist undSeite 4 von 16
Verwaltungsrat
Seite 3/6
4. auf Basis der Rechtsausführungen zu 1-3 Formulierungsvorschläge für eine Anpas-
sung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates zu entwerfen, die der Verwaltungs-
rat in der Sitzung am 13.03.2026 beschließen kann.
Kurzübersicht über die rechtlichen Bewertungen zu 1-3; ergänzend wird auf die Anlage 2
(ausführliche Stellungnahme) verwiesen, die ausdrücklicher Bestandteil dieser Beschlussvor-
lage ist.
1. Zuständigkeit bei Satzungserlass und Weisungsrecht
Zuständig für den Erlass der Abfallsatzung und der Straßenreinigungssatzung ist der
Verwaltungsrat der bonnorange AöR, da der bonnorange AöR die Satzungskompetenz
nach § 114a Abs. 3 GO NRW i.V.m §§ 4, 8 Abs. 3 der Unternehmenssatzung von der
Bundesstadt Bonn befreiend übertragen wurde.
Allein der Verwaltungsrat kann die Satzung oder Änderungen an der Satzung beschlie-
ßen.
Die Gebührensatzung wurde hingegen nicht befreiend übertragen und muss weiterhin
vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen werden.
Der Verwaltungsrat unterliegt bei dem Beschluss der Satzungen den Weisungen des
Rates der Bundesstadt Bonn (vgl. § 114a Abs. 7 GO NRW).
Weisungsrecht:
Hierbei ist der Rat aufgefordert, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ausreichender
Kontrolle der AöR einerseits sowie effizienter und selbstständiger Aufgabenbewälti-
gung durch die AöR andererseits zu wahren, mithin ihr Organisationsermessen nicht
durch überschießende Weisungen zu behindern bzw. einzuschränken.
Ebenfalls müssen bei der Weisungserteilung die Anstaltslast und Gewährträgerschaft
sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt werden.
2. Empfehlung der „Nachrichtlichen Inkenntnissetzung des Rates“
Nach der GO NRW muss der Verwaltungsrat den Rat auch bei Satzungsänderungen
nicht zwingend in Kenntnis setzen, denn den vom Rat entsandten Mitgliedern des Ver-
waltungsrates obliegt es bereits, den Rat hiervon selbst in Kenntnis zu setzen.Seite 5 von 16
Verwaltungsrat
Seite 4/6
Wenn der Rat dennoch vom Verwaltungsrat in Kenntnis gesetzt werden soll, ist sicher-
zustellen, dass die Vorlage keine Beschlussvorlage über die Satzung ist. Der Entwurf
sollte dem Rat nur nachrichtlich zur Kenntnis zugesendet werden.
Der genaue Ablauf einer solchen Kenntnisnahme sollte nicht zu eng in der Geschäfts-
ordnung geregelt werden, um dem Verwaltungsrat Flexibilität einzuräumen.
Wenn eine klare Regelung in der Geschäftsordnung angestrebt wird, bietet sich an,
den Rat zeitgleich mit der Einberufung der Sitzung des Verwaltungsrates nachrichtlich
in Kenntnis zu setzen. Hierdurch entsteht nur ein geringer organisatorischer Aufwand
und die Satzung kann in einer Sitzung beschlossen werden.
Formulierungsvorschlag für die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates zur nachricht-
lichen Inkenntnissetzung (
→ siehe Rechtsanfrage Nr. 4.)
Es wird empfohlen, § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates wie
folgt zu fassen:
„(4) Bei Entwürfen von Satzungen oder Satzungsänderungen wird vor der Beschluss-
fassung im Verwaltungsrat der Entwurf dem Rat der Bundesstadt Bonn, zeitgleich mit
der Einberufung des Verwaltungsrates, nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates gem. § 114a Abs. 7 GO NRW, sowie § 8 Abs.
3 Nr. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR bleibt hiervon unberührt.“
Umsetzungsempfehlung:
Um den Rat der Bundesstadt Bonn frühzeitig über die Absicht der bonnorange AöR zu
unterrichten, Entwürfe von Satzungen oder eine Satzungsänderung durch den Verwal-
tungsrat beschließend zu lassen, wird die bonnorange AöR
− die Beschlussvorlage zur 1. Lesung eines Entwurfs einer Satzung oder Satzungs-
änderung dem Verwaltungsrat der bonnorange AöR und nachrichtlich der Koordi-
nierungsstelle bei der Bundesstadt Bonn mit einer 2-Wochenfrist zusammen mit
der Einladung zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR
überstellen.
− Die Entwurf einer Satzung oder Satzungsänderung wird dann regelmäßig in der auf
die 1. Lesung folgenden Verwaltungsratssitzung in 2. Lesung beschlossen.Seite 6 von 16
Verwaltungsrat
Seite 5/6
Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die ausschließlich redaktionelle
Textänderungen betreffen oder der Umsetzung geltenden Rechts dienen. Diese kön-
nen bereits in 1. Lesung beschlossen werden.
3. Fehlende allgemeine Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Rat
Der Vorstand der bonnorange AöR ist gegenüber dem Rat der Bundesstadt Bonn
grundsätzlich nicht berichtspflichtig.
Eine Ausnahme existiert in der Unternehmenssatzung nur für den Fall, dass die bon-
norange AöR Verluste erwartet, welche sich auf den Haushalt der Bundesstadt Bonn
auswirken können (vgl. § 6 Abs. 7 der Unternehmenssatzung).
Im Übrigen ist der Verwaltungsrat das Organ, welches den Vorstand überwacht und
welchem der Vorstand berichtspflichtig ist. Eine Berichtspflicht des Vorstands gegen-
über dem Rat würde die gesetzliche Aufgabe des Verwaltungsrates übergehen.
Die fehlende Pflicht des Vorstands zu einer allgemeinen Berichtserstattung gegenüber
dem Rat sollte in der Unternehmenssatzung nicht ausdrücklich geregelt werden. Eine
solche Formulierung einer negativen Pflicht ist in der Unternehmenssatzung einer An-
stalt unüblich.
Die fehlende Verpflichtung ergibt sich bereits ausreichend aus dem Gesetz und den
positiven Verpflichtungen des Vorstands in der Unternehmenssatzung.
Formulierungsvorschlag für die Unternehmenssatzung zur Berichtspflicht (
→ siehe
Rechtsanfrage Nr. 4.)
Soweit dennoch ausdrücklich eine solche Formulierung gewünscht ist, könnte diese
wie folgt formuliert werden.
§ 6 Abs. 6 S. 2 der Unternehmenssatzung wäre wie folgt zu fassen:
„Soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, ist der
Vorstand nur gegenüber dem Verwaltungsrat berichtspflichtig.“
Aus den o.g. genannten Gründen raten die Anwälte von einer solchen Klarstellung
ab.Seite 7 von 16
Verwaltungsrat
Seite 6/6
Umsetzungsempfehlung:
Anfragen aus dem Rat der Bundesstadt Bonn können nur über bzw. durch die in den
Verwaltungsrat entsandten Verwaltungsratsmitglieder an den Vorstand der bonno-
range AöR gerichtet werden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende entscheidet in Abstimmung mit dem Vorstand darüber,
ob die Anfrage in der nächsten öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrats der bonno-
range AöR behandelt wird.
Aus Gründen der Bearbeitung der Anfrage durch die bonnorange AöR ist eine 4-wö-
chige Frist einzuhalten.
Risiken/Chancen/Kosten
Rechtssicherheit in der Anwendung der GO NRW sowie der Unternehmenssatzung der bon-
norange AöR durch Anpassung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
Empfehlung der bonnorange AöR
Zustimmung
Anlagen (Titel)
1 Änderungssatzung
2 Kurzstellungnahme der Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte
3 Aktuell gültige GeschäftsordnungSeite 8 von 16
Niederschrift der
Sitzung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR
vom 13. März 2026
- öffentliche Sitzung -
zugestellt am: 25.03.2026 Drucksachennummer: AöR-26031
Datum Beginn Ende
13.03.2026 14:04 Uhr 16.04 Uhr
bonnorange AöR – Lievelingsweg 110 – 53119 Bonn
Kantine (hinten)Seite 9 von 16
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung
der bonnorange AöR vom 13. März 2026 - öffentlich
Seite 2/8
Übersicht
Entscheidung
1 Öffentliche Sitzung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung Anerkannt
1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche
Sitzung des Verwaltungsrats am 30.01.2026
Genehmigt
1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Ertüchtigung Wertstoffhof „Am Dickobskreuz“ Zustimmung
1.4.2 Grundstückskauf Zustimmung
1.4.3 Neubesetzung stellvertretender Vorstand Zustimmung
1.4.4 11. Änderung Straßenreinigungssatzung (Änderungen aus-
schließlich im Straßenverzeichnis; keine Änderung im Sat-
zungstext)
Zustimmung
1.4.5 Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der
bonnorange AöR
Zustimmung
1.5 Mitteilungsvorlagen
1.6 Aktuelle Informationen
1.7 Sonstiges
1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen SitzungSeite 10 von 16
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung
der bonnorange AöR vom 13. März 2026 - öffentlich
Seite 3/8
Niederschrift
1 Öffentliche Sitzung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung AöR-26014
− Herr Wiesner erläutert, dass die öffentliche Sitzung im Rahmen von TOP 1.4.1 und TOP
1.4.2 vorübergehend unterbrochen und die Nicht-Öffentlichkeit hergestellt werden soll,
um TOP 2.5.1 und TOP 2.5.2 (
→ TOP 2.4.3 nach Änderung der Tagesordnung) der
nicht öffentlichen Sitzung jeweils vorzuziehen. Die Anwesenden erklären sich hiermit
einstimmig einverstanden.
Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 13. März 2026 wird einstimmig anerkannt.
Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt.
1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche
Sitzung des Verwaltungsrats am 30.01.2026
AöR-26011
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsrats am 30.01.2026 wird ein-
stimmig genehmigt.
1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Ertüchtigung Wertstoffhof „Am Dickobskreuz“ AöR-26016
– Herr Wiesner stellt um 14:06 Uhr die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung her.
– Um 14:45 Uhr stellt Herr Wiesner die Öffentlichkeit der Sitzung wieder her.
– Aufgrund der in der nicht öffentlichen Sitzung unter TOP 2.5.1 präsentierten Zahlen
stimmen die Anwesenden einstimmig der Änderung des Beschlusstextes zu (
→ siehe
nachfolgend), der im Anschluss zur Abstimmung gebracht wird.
Beschluss
Zum genehmigungskonformen Weiterbetrieb des Wertstoffhofs „Am Dickobskreuz“ wurde
in der Verwaltungsratssitzung vom 30.01.2026 die Durchführung dringend notwendiger
Maßnahmen zur betrieblichen Ertüchtigung beschlossen (siehe hierzu Beschlussvorlage
unter TOP 2.4.2 in der Verwaltungsratssitzung am 30.01.2026 - DS-Nr. AöR-26007).Seite 11 von 16
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung
der bonnorange AöR vom 13. März 2026 - öffentlich
Seite 4/8
Die zugrundeliegenden Annahmen und Bewertung des Ingenieurbüros pbo, Aachen, wur-
den im Nachgang einschließlich der Abgrenzung investiver Kosten und konsumtiver Auf-
wände vertiefend analysiert.
In diesem Zusammenhang konnte positiv festgestellt werden, dass von den zunächst ge-
planten und (in der Verwaltungsratssitzung am 30.01.2026) genehmigten investiven Auf-
wänden in Höhe von 900.000 EUR im Jahr 2026 nur 258.230 EUR (brutto) zur betrieblichen
Ertüchtigung des Wertstoffhofes benötigt werden (
→ Einsparung). Diese Mittel sind im Wirt-
schaftsplan 2026 verfügbar.
Die ermittelten konsumtiven Aufwände fallen mit 127.350 EUR (brutto) dagegen höher aus
und können im aktuell genehmigten Wirtschaftsplan 2026 sowie den damit verbundenen
Zielen nicht mehr abgebildet werden und sind als Nachtragshaushalt zum Wirtschaftsplan
2026 einzustellen.
Zustimmung, einstimmig.
1.4.2 Grundstückskauf AöR-26017
– Herr Wiesner stellt um 14:48 Uhr die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung her.
– Um 15:17 Uhr stellt Herr Wiesner die Öffentlichkeit der Sitzung wieder her.
– Aufgrund der Aussprache zu TOP 2.5.2 bzw. TOP 2.4.3 nach Änderung der Tagesord-
nung der nicht öffentlichen Sitzung schlagen die Anwesenden einstimmig die Änderung
des Beschlusstextes zum Grundstückskauf vor (
→ siehe nachfolgend). Dieser wird im
Anschluss zur Abstimmung gebracht.
Beschluss
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR ermächtigt den Vorstand, in Bezug auf das unter
TOP 2.5.2 bzw. TOP 2.4.3 nach Änderung der Tagesordnung der nicht öffentlichen Sitzung
beschriebene Grundstück zu den im nicht öffentlichen Teil beschlossenen Bedingungen zu
handeln.
Zustimmung, einstimmig.
1.4.3 Neubesetzung stellvertretender Vorstand AöR-26018
– Herr Peter verlässt den Raum vor der Beschlussfassung um 15.30 Uhr.Seite 12 von 16
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung
der bonnorange AöR vom 13. März 2026 - öffentlich
Seite 5/8
Beschluss
1. Herr Richard Münz wird mit Wirkung zum 31.03.2026 als stellvertretender Vorstand der
bonnorange AöR abberufen.
2. Herr Joachim Peter wird mit Wirkung zum 01.04.2026 als stellvertretenden Vorstand
der bonnorange AöR berufen. Er ist berechtigt, finanzrelevante Entscheidungen bis zu
einer Höhe von 250.000,00 EUR netto als Spartenleiter und in unbegrenzter Höhe als
stellvertretender Vorstand zu treffen.
Zustimmung, einstimmig.
– Herr Peter nimmt ab 15.33 Uhr wieder an der Sitzung teil.
– Herr Wiesner überreicht Herrn Münz ein Präsent zum Dank für seine bisherige Tätigkeit
bei der bonnorange AöR und in deren Verwaltungsrat.
1.4.4 11. Änderung Straßenreinigungssatzung (Änderungen
ausschließlich im Straßenverzeichnis; keine Änderung im
Satzungstext)
AöR-26019
– Herr Gold stellt fest, dass die Anlagen zur BV nicht korrekt nummeriert waren (→ Die
Beschlussvorlage mit korrekt nummerierten Anlagen wird der Niederschrift als Anlage
1 beigefügt.).
– Herr Gold stellt in Frage, ob die Anpassung der Reinigungsklassen zur Reduzierung
von Leerfahrten sowie zur Effizienzsteigerung den Bonner Bürger*innen vermittelbar ist
und von diesen toleriert wird.
– Herr Blasberg und Frau Arft führen aus, dass in den betroffenen 167 Straßenabschnit-
ten tendenziell eher häufiger gereinigt und die Sauberkeit dadurch erhöht wird.
Beschluss
Der Verwaltungsrat beschließt die vorliegende 11. Änderung der Satzung der bonnorange
– Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn in der beigefügten Fassung (Anlage 1: Straßenverzeichnis neu; nicht Satzungstext).
Zustimmung, einstimmig
1.4.5 Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der
bonnorange AöR
AöR-26020
– Herr Sadewasser zeigt die als Anlage 2 beigefügte Präsentation.Seite 13 von 16
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung
der bonnorange AöR vom 13. März 2026 - öffentlich
Seite 6/8
– Herr Dr. Rutte weist darauf hin, dass ggf. zu klären ist, welche Art von Fragen aus dem
Rat der Bundesstadt Bonn grundsätzlich durch die bonnorange bzw. den Verwaltungs-
rat zu beantworten sind.
– Herr Wiesner schlägt vor, diesen Sachverhalt in den Fraktionsvorsitzenden-Bespre-
chungen zu thematisieren.
– Herr Gold führt aus, dass interne Betriebsabläufe der bonnorange nicht im Rat der Stadt
Bonn erklärt werden müssen.
– Herr Sadewasser erklärt, dass die Fraktionen ihre Fragen und Anliegen zur bonnorange
in den Verwaltungsrat der bonnorange und nicht in den Rat der Stadt Bonn einbringen
sollten.
– Jules Schenkel merkt an, dass die Empfehlung zur zeitlichen Abfolge der Genehmigung
von Satzungsentwürfen und -änderungen nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwi-
schen zwei Verwaltungsratssitzungen zwingend eine Ratssitzung stattfindet.
– Herr Sadewasser stellt klar, dass es sich bei der Empfehlung um einen idealtypischen
Prozess handelt. Sollte der zeitliche Rahmen im Einzelfall nicht ausreichen, hat der Ver-
waltungsrat die Möglichkeit, die Beschlussfassung zu vertagen.
– Auf die Frage von Jules Schenkel, weshalb bei Satzungsänderungen, die der Umset-
zung geltenden Rechts dienen, auf das zweistufige Vorgehen verzichtet werden soll,
erläutert Herr Sadewasser, dass eine Satzungsänderung im Fall von Gesetzesände-
rungen zwingend geboten ist und die bonnorange AöR wie auch die Bundesstadt Bonn
keine Wahlfreiheit hat, geändertes Recht nicht umzusetzen.
Beschuss
1 Der Verwaltungsrat beschließt folgende Ergänzungen zur bestehenden Geschäftsord-
nung des Verwaltungsrates der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR):
§ 2 Absatz 4:
„Bei Entwürfen von Satzungen oder Satzungsänderungen wird vor der Beschluss-
fassung im Verwaltungsrat der Entwurf dem Rat der Bundesstadt Bonn - zeitgleich
mit der Einberufung des Verwaltungsrates - nachrichtlich zur Kenntnisnahme über-
mittelt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates gem. § 114a Abs. 7 GO NRW sowie
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR bleibt hiervon un-
berührt.“Seite 14 von 16
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung
der bonnorange AöR vom 13. März 2026 - öffentlich
Seite 7/8
2 Der Verwaltungsrat beschließt folgende Umsetzungsempfehlungen:
a) Zeitliche Abfolge der Genehmigung von Satzungsentwürfen und Satzungs-
änderungen
Um den Rat der Bundesstadt Bonn frühzeitig über die Absicht der bonnorange AöR
zu unterrichten, Entwürfe von Satzungen oder Satzungsänderung durch den Ver-
waltungsrat beschließend zu lassen, wird die bonnorange AöR
− die Beschlussvorlage zur 1. Lesung eines Entwurfs einer Satzung oder Sat-
zungsänderung dem Verwaltungsrat der bonnorange AöR und nachrichtlich
der Koordinierungsstelle bei der Bundesstadt Bonn mit einer 2-Wochenfrist
zusammen mit der Einladung zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrates
der bonnorange AöR überstellen.
− Der Entwurf einer Satzung oder Satzungsänderung wird dann regelmäßig in
der auf die 1. Lesung folgenden Verwaltungsratssitzung in 2. Lesung beschlos-
sen.
Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die ausschließlich redaktio-
nelle Textänderungen betreffen oder der Umsetzung geltenden Rechts dienen.
Diese können bereits in 1. Lesung beschlossen werden.
b) Anfragen aus dem Rat der Bundesstadt Bonn
Anfragen aus dem Rat der Bundesstadt Bonn können nur über bzw. durch die in
den Verwaltungsrat entsandten Verwaltungsratsmitglieder an den Vorstand der
bonnorange AöR gerichtet werden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende entscheidet in Abstimmung mit dem Vorstand dar-
über, ob die Anfrage in der nächsten öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrats der
bonnorange AöR behandelt wird.
Aus Gründen der Bearbeitung der Anfrage durch die bonnorange AöR ist eine 4wö-
chige Frist einzuhalten.
Zustimmung, einstimmig.
1.5 Mitteilungsvorlagen
1.6 Aktuelle InformationenSeite 15 von 16
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung
der bonnorange AöR vom 13. März 2026 - öffentlich
Seite 8/8
1.7 Sonstiges
– Herr Sadewasser informiert, dass bei der bonnorange AöR zurzeit eine Betriebsprü-
fung für die Jahre 2019 – 2022 durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
stattfindet.
– Da die Steuerklärungen für die Jahre 2023 und 2024 bereits vorliegen, hat die bonno-
range um Ausweitung der Prüfung auf diese Jahre gebeten. Die Antwort des Finanz-
amtes steht noch aus.
1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung AöR 26021
Bonn, den 24.03.2026
gez. Helmut Wiesner gez. Dr. Silke Felten
Verwaltungsratsvorsitzender Schriftführerin
Anlagen
1 Beschlussvorlage „11. Änderung Straßenreinigungssatzung (Änderungen ausschließlich im
Straßenverzeichnis; keine Änderung im Satzungstext)“ inkl. Anlagen (AöR-26019)
2 Präsentation „Änderung der Geschäftsordnung“Seite 16 von 16

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Datenstand: 03.11.2026, 00:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de