260962 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 260962
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptbahnhof Hauptort
- Hauptbahnhof
- Maximilianstraße
- Kaiserplatz
- Bahnhofstraße
- Am Hauptbahnhof
- Bonn-Zentrum
- Poppelsdorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 260962 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Empfehlung Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 1. Die von der DB AG - DB Immobilien Baurecht I mit Stellungnahme vom 10.03.2025 vorgetragenen Hinweise zu möglichen Auswirkungen auf Bahnanlagen werden zur Kenntnis genommen. II. Satzungsbeschluss 1. Die Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 13.02.2025 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 2. Die Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Straße Am Hauptbahnhof/Südunterführung, der Maximilianstraße und dem Kaiserplatz ist gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Begründung Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Bonn, circa 200 Meter östlich des Bonner Hauptbahnhofs und in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt, welche nördlich anschließt. Der betreffende Bereich stellt sich als eine Verkehrsfläche am Rande des zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) dar und umfasst Bushaltestellen, einen Taubenschlag, Container der SWB und gastronomischeSeite 1 von 15 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Nutzung. Das Plangebiet grenzt nordöstlich an die Maximilianstraße, südlich an die Südunterführung des Hauptbahnhofs sowie östlich an den Kaiserplatz samt Fußgängerunterführung. Dementsprechend markiert die betroffene Fläche den Übergang vom ZOB zum Kaiserplatz. Der Fluchtlinienplan B 222 der Stadt Bonn aus dem Jahr 1906 setzt in seinem Geltungsbereich Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Straßenfluchten im heutigen Bereich des ZOB fest. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Bereich einem Kerngebiet (MK) zuzuordnen. Dieser Randbereich des Bonner Zentrums tritt vorwiegend durch Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe in bis zu sechsgeschossiger, geschlossener Blockrandbebauung in Erscheinung. Baulich dominiert hier der Solitär des Bahnhofsgebäudes aus den 1880er Jahren das Erscheinungsbild. Ein Luftbild von 1930 lässt noch die bauliche Entwicklung gemäß dem Fluchtlinienplan mit der historischen Kaiserhalle erahnen, doch nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Wiederaufbau der Kaiserhalle im typischen Stil der 1950er Jahre, wurde bereits zu diesem Zeitpunkt den Festsetzungen des Fluchtlinienplans nicht mehr entsprochen. In den 1970er Jahren wurde im Zuge des Stadtbahnbaus die unterirdische Haltestelle Bonn Hauptbahnhof fertiggestellt, die übrige teils historische Bebauung vor dem Hauptbahnhof wurde niedergelegt und ab Mitte der 1970er Jahre neugestaltet. So wurde auch der heutige ZOB errichtet, der sich in den vergangenen 50 Jahren nur unwesentlich verändert hat. Der aktuelle bauliche Status des ZOB orientiert sich ansatzweise an den Baufluchten, nimmt diese jedoch nicht in diesem Sinne auf. Weder die Straßenfluchten noch die Vorgärten sind ausgestaltet worden. Bestehendes Planungsrecht Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg stellt das Gebiet des Fluchtlinienplans Nr. B 222 als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als gemischte Baufläche dar. Der Fluchtlinienplan B 222 der Stadt Bonn aus dem Jahr 1906 setzt in seinem Geltungsbereich Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Straßenfluchten im heutigen Bereich des zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) fest. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bauweise trifft der Fluchtlinienplan B 222 nicht. Die bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher aktuell hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise anhand der Einfügungskriterien des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Auch der sonstige, überwiegende Teil des ZOB (ca. 60%) liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, sodass nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Aufgrund der näheren Umgebung und der ansässigen Nutzungen ist das Gebiet faktisch als Kerngebiet einzuordnen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe, zahlreiche Dienstleistungen sowie gastronomische Betriebe ansässig. Gemäß des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (BEZK) ist das Gebiet Teil des A- Zentrums Bonn-Innenstadt. Anlass der Aufhebung Der zentrale Omnibusbahnhof der Stadt Bonn soll baulich umgestaltet und entwickelt werden. Bereits in den 2010er Jahren wurde die Umgestaltung des ZOB durch den „Masterplan Innere Stadt“ als notwendig erachtet. Nach diversen Vorüberlegungen und Planentwürfen wurde ein Entwurf vom Stadtrat am 14.03.2024 (DS-Nr. 232044 ) beschlossen.Seite 2 von 15 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Dieser sieht im Zentrum des ZOB eine überdachte Mittelinsel als Wartebereich für die Nutzergruppen des ÖPNVs vor. An der östlichen Kopfseite in Richtung Kaiserplatz ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen, die ein öffentliches WC, ein Café, sowie Aufenthalts-, Lager-, Technik- und Sanitärräume für die SWB einplant. Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans widersprechen diesen Planungen insofern, dass die beplante Baufläche, die im Fluchtlinienplan B 222 definierte Baufluchtlinie im Kurvenbereich zwischen Kaiserplatz und Bahnhofstraße berührt. Wenngleich die baulichen Vorgaben des Fluchtlinienplans von 1906 für die heutige städtebauliche Entwicklung aufgrund des Alters als obsolet einzustufen sind, wurde in der jüngeren Vergangenheit in einem ähnlichen Fall durch die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass von den Festsetzungen eines Fluchtlinienplans nicht befreit werden könne, sondern dieser zu beachten respektive aufzuheben sei. Konkret lag laut der Bezirksregierung Köln im Fall eines Hotelneubaus am Bonner Hauptbahnhof (Bauteil 2 des Projektes „Urban Soul“) ein Widerspruch mit den Festsetzungen aus dem Fluchtlinienplan B 284 vor. Damit die Umgestaltung des ZOB auf einer sicheren Rechtsgrundlage durchgeführt werden kann, ist der Fluchtlinienplan Nr. B 222 aufzuheben. Dabei erfolgt die Aufhebung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung. Ziele und Zwecke der Aufhebung Durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans wird die planungsrechtliche Grundlage für die Umgestaltung des ZOB durch den „Masterplan Innere Stadt“ gelegt. Ziel der Aufhebung ist es einen Widerspruch künftiger Planungen mit den Festsetzungen aus dem Fluchtlinienplan B 222 zu vermeiden. Die Aufhebung schafft dementsprechend eine sichere Rechtsgrundlage für eine zukünftige Umgestaltung des ZOB. Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden und weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans wird die planungsrechtliche Grundlage für die die Umgestaltung des ZOB durch den „Masterplan Innere Stadt“ gelegt und somit ebenfalsl die Grundlage für eine städtebauliche Neuentwicklung. Planverfahren In seiner Sitzung am 13.02.2025 hat der Rat der Stadt Bonn nach der vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (22.01.2025) und der Bezirksvertretung Bonn (04.02.2025) den Beschluss zur Aufstellung und zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222 gefasst (DS-Nr.: 241019). Die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 06.03.2025Seite 3 von 15 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) bis einschließlich 05.04.2025. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen bzw. wurde durch die Beteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ersetzt. Die Öffentlichkeit hat im Rahmen der Veröffentlichung und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit erhalten, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Es wurde lediglich die unter Ziffer 1. aufgeführte Stellungnahme eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine Stellungnahme einer Behörde bzw. eines Trägers öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB (Beschlusspunkt I). Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen eingebracht. Zu I: Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 Zu 1.: DB AG, DB Immobilien, Schreiben vom 10.03.2025: „Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o.a. Vorhaben: Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfernung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir jedoch auf die Sorgfaltspflicht des Vorhabensträgers hin. Die geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswirkungen auf Bahnanlagen haben. Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen. Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hinweise: Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -immissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einerSeite 4 von 15 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren (auch bei Anträgen auf Baugenehmigung) zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.“ Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 sind keine Maßnahmen verbunden, die negative Auswirkungen auf Bahnanlagen haben. Anlage/n 1 Übersichtsplan Fluchtlinienplan Nr. B222 (öffentlich) 2 Fluchtlinienplan Nr. B222 (öffentlich) 3 Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 (öffentlich)Seite 5 von 15 Fluchtlinienplan Nr. B 222 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt ungefährer Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn-Zentrum Maßstab 1: 2500 Datum: 12.06.2024 100 mSeite 6 von 15 OHNE MAßSTABSeite 7 von 15 vom bis veröffentlicht. Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Leiterin des Stadtplanungsamtes Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Oberbürgermeisterin Bonn, den Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird hiermit ausgefertigt. Die Oberbürgermeisterin Bonn, den Bonn, den Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin - Leiterin des Stadtplanungsamtes Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin Bonn, den Stadtbaurat In Vertretung Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom zum Zwecke seiner Aufhebung zur Veröffentlichung beschlossen worden. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan außer Kraft. Bonn, den Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am beschlossen worden.Seite 8 von 15 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 9 von 15 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 2 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2 2 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 2 2.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 2 2.2 Verkehrliche Auswirkungen ..................................................................................... 3 2.3 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 3 2.4 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 5Seite 10 von 15 Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Fluchtlinienplan B 222 von 1906 setzt in einem Bereich zwischen der Straße Am Haupt- bahnhof, dem Kaiserplatz und der Maximilianstraße Baufluchten, Vorgärten und Straßenfluch- ten fest. Der betreffende Bereich liegt am Rande der Bonner Innenstadt im Übergang zum Bonner Zentralen Omnibusbahnhofs und Hauptbahnhof und ist hinsichtlich der Art der bauli- chen Nutzung einem Kerngebiet (MK) zuzuordnen. Dieser Randbereich des Bonner Zentrums tritt vorwiegend durch Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe in bis zu sechsgeschossiger, geschlossener Blockrandbebauung in Erscheinung. Im Süden und Westen schließen sich zum einen die Südunterführung sowie die Verkehrsanlagen des Nah- und Fernverkehrs an. Baulich dominiert hier der Solitär des Bahnhofsgebäudes aus den 1880er Jahren das Erscheinungs- bild. Im Osten wird der Bereich durch die Fußgängerunterführung sowie die ebenerdige, park- ähnliche Anlage eingefasst, die an den nördlich angrenzenden Kaiserplatz anschließt. Ein Luftbild von 1930 lässt noch die bauliche Entwicklung gemäß dem Fluchtlinienplan mit der historischen Kaiserhalle erahnen, doch nach dem Zweiten Weltkrieg und den Wiederaufbau der Kaiserhalle im typischen Stil der 1950er Jahre, wurde bereits zu diesem Zeitpunkt den Festsetzungen des Fluchtlinienplans nicht mehr entsprochen. In den 1970er Jahren wurde im Zuge des Stadtbahnbaus die unterirdische Haltestelle Bonn Hauptbahnhof fertiggestellt, die übrige teils historische Bebauung vor dem Hauptbahnhof wurde niedergelegt und ab Mitte der 1970er Jahre neugestaltet. So wurde auch der heutige ZOB errichtet, der sich in den vergangenen 50 Jahren nur unwesentlich verändert hat. Der aktuelle bauliche Status des ZOBs orientiert sich ansatzweise an den Baufluchten, nimmt diese jedoch nicht in diesem Sinne auf. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt das Gebiet des Fluchtlinienplans Nr. B 222 als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs- plans als gemischte Baufläche dar, zudem verläuft quer durch das Gebiet eine Hauptverkehrs- straße. Der Fluchtlinienplan der Stadt Bonn Nr. 222 setzt Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Stra- ßenfluchten fest. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der bauli- chen Nutzung und der Bauweise trifft der Fluchtlinienplan nicht. Die bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher bereits jetzt hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise anhand der Einfügungskriterien des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorha- ben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Aufgrund der näheren Umgebung und der ansässigen Nutzungen ist das Gebiet faktisch als Kerngebiet einzuordnen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe, zahlreiche Dienstleistungen sowie gastronomische Betriebe ansässig. Gemäß dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) ist das Gebiet Teil des A-Zentrums Bonn-Innenstadt.Seite 11 von 15 Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 2 1.3 Anlass der Aufhebung Der Zentrale Omnibusbahnhof der Stadt Bonn soll baulich umgestaltet und entwickelt werden. Bereits in den 2010er Jahren wurde die Umgestaltung des ZOBs durch den „Masterplan Innere Stadt“ als notwendig erachtet. Nach diversen Vorüberlegungen und Planentwürfen wurde ein Entwurf vom Stadtrat am 14.03.2024 beschlossen. Dieser sieht im Zentrum des ZOBs eine überdachte Mittelinsel als Wartebereich für die Nutzergruppen des ÖPNVs vor. An der östli- chen Kopfseite in Richtung Kaiserplatz ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen, die ein öffentliches WC, ein Café, sowie Aufenthalts-, Lager-, Technik- und Sanitärräume für die SWB einplant. Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans widersprechen diesen Planungen. Wenngleich die bauliche Umsetzung und die städtebaulichen Entwicklungen eines Fluchtlinienplans von 1906 wohl kaum mehr erfolgt und dieser als obsolet einzustufen ist, wurde in der jüngeren Vergan- genheit in einem ähnlichen Fall durch die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass von den Festsetzungen eines Fluchtlinienplans nicht befreit werden könne, sondern dieser zu beachten respektive aufzuheben sei. Um der Umgestaltung des Zentralen Omnibusbahnhofs nicht im Wege zu stehen und eine sichere Rechtsgrundlage zu schaffen, schlägt die Verwaltung nun vor, den Fluchtlinienplan Nr. B 222 aufzuheben. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Fluchtlinienplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu- nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. B 222 zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 qm nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vor. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Fluchtli- nienplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegen- den Planung zu berücksichtigen. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs- plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. 2 Auswirkungen der Planung 2.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Fluchtlinienplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Fluchtli- nienplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügtSeite 12 von 15 Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 3 und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge- wahrt bleiben. Der Fluchtlinienplan B 222 setzt lediglich Bau-, Straßenfluchtlinien sowie Vorgärten fest. Wei- terführende Festsetzungen werden nicht getroffen, sodass die bauliche Entwicklung im Plan- gebiet bereits aktuell hinsichtlich der Art und Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist. Auch nach einer ersatzlosen Aufhebung sind künftige Bauvorhaben in diesem Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Lediglich hinsichtlich der überbaubaren Fläche ergeben sich durch die Aufhebung Änderungen: Bisher sind die überbaubaren Flächen durch die Baufluchten des Fluchtlinienplans festgesetzt. Künftig sind sie anhand der Umgebungsbebauung zu beurteilen, im Vergleich treten die Baufluchten des Fluchtlinienplans zurück und eine Anlehnung an die Baufluchten der Umgebungsbebauung lassen eine größere überbaubare Fläche zu. Maßgeb- lich sind insbesondere das Gebäude der BB-Bank und das Maximiliancenter. Das mit der Um- strukturierung des ZOBs geplante Gebäude, das in die Verkehrsinsel integriert werden soll, wird somit erst ermöglicht. Darüber hinaus begrenzen die nach § 6 Bauordnung NRW einzu- haltenden Abstandsflächen die überbaubaren Flächen des Plangebiets. Vorliegend soll die gesamte Fläche als Zentraler Omnibusbahnhof gestaltet werden. Der Bereich ist bereits heute für den motorisierten Individualverkehr weitestgehend eingeschränkt, dass der Raum in weiten Teilen durch den ÖPNV, Fahrradfahrende und Fußgänger*innen genutzt wird. 2.2 Verkehrliche Auswirkungen Der Fluchtlinienplan B 222 setzt in seinem Geltungsbereich die Straßenfluchtlinien, Vorgärten und Baufluchten im Übergang der Straße Am Hauptbahnhof zum Kaiserplatz fest. Der ge- samte Bereich ist als Verkehrsfläche zu definieren. Die bisher als Verkehrsflächen genutzten Flächen werden auch zukünftig für den Verkehr vorgehalten sein. Bauliche Anlagen treten insgesamt auf die Größe der Fläche betrachtet zurück, wenngleich das geplante Gebäude mit Verwaltungseinheiten, einem Café und WC eine gewisse städtebauliche Prägung mit sich bringt. Aus verkehrlicher Sicht gibt es jedoch keine relevanten Auswirkungen, die sich durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans ergeben. Die exakte Ausgestaltung der Verkehrsflächen wird, durch die zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellende, Entwurfsplanung vorgegeben. 2.3 Umweltauswirkungen Mensch Aufgrund seiner zentralen Lage ist das Plangebiet in erheblichem Umfang durch Verkehrslärm vorbelastet. Neben dem City-Ring (Straße Am Hauptbahnhof) trägt der Eisenbahnverkehr auf der Strecke Köln – Koblenz zu diesem Lärmaufkommen bei. Das Ausmaß der von den ver- schiedenen Verkehrswegen ausgehenden Lärmimmissionen ist in Untersuchungen, die im Rahmen des Förderprojektes Lärmminderungsplanung durchgeführt wurden, ermittelt worden. Danach liegen die durch den gesamten Verkehr bedingten Schallimmissionen tagsüber ent- lang der Straße Am Hauptbahnhof im Wesentlichen bei 71 bis 75 dB(A). Je weiter sich von der Südunterführung entfernt wird, desto geringer ist die Lärmbelastung, jedoch bleibt sie wei- terhin hoch mit Werten zwischen 60 und 69 dB(A). In den Nachtstunden treten an der Straße Am Hauptbahnhof Belastungen im Rahmen von 61 bis 65 dB(A) auf. In Richtung nördlicher Bebauung und sinkt die Lärmbelastung in Teilen bis auf 50 dB(A).Seite 13 von 15 Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 4 Die unmittelbar angrenzende Schienentrasse der Deutschen Bahn wirkt sich ebenfalls auf die Lärmbelastung des Plangebiets aus, tagsüber werden in weiten Teilen Werte zwischen 71 und 74 dB(A) erreicht, nachts liegen die Werte zwischen 60 und 69 dB(A). Aufgrund der zentralen Lage des Plangebietes sind bei einer zukünftigen Bebauung des Plan- gebietes gebäudeunabhängige, eigenständige aktive Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Lärmauswirkungen aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar. Um dennoch bei einer Bebauung des Plangebietes annehmbare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse zu ermöglichen, müssen passive, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmende Lärm- schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Flora und Fauna Das Gebiet ist durch die bisherigen baulichen Anlagen des ZOBs sowie die Straßen beinahe gänzlich versiegelt. Neun vereinzelte Bäume sind innerhalb der derzeitigen Verkehrsinseln sowie acht am Rande zum Kaiserplatz vorhanden. Der Kaiserplatz selbst ist im südlichen Teil versiegelt, im nördlichen durch eine Grünfläche gestaltet. Fünf Bäume innerhalb der Verkehrsinsel und die acht Bäume entlang des Kaiserplatzes fallen unter die Baumschutzsatzung. Für den Fall, dass die satzungsgeschützten Bäume aufgrund von Bauvorhaben gefällt werden sollen, müssen sie durch Ersatzneupflanzungen ersetzt oder ihr Entfall durch die Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen werden. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungs- bereich ist nicht bekannt. Nach der ersatzlosen Aufhebung des Fluchtlinienplans werden zukünftig Bauvorhaben in die- sem Bereich nach den Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Aufgrund der zentralen Lage in der Bonner Innenstadt muss davon ausgegangen werden, dass dieser Be- reich nahezu vollständig bebaut bzw. versiegelt wird. Da das Plangebiet bereits zuvor versie- gelt und bebaubar war, kommt es durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans weder zu einer neuen Flächeninanspruchnahme, noch wird Flächeninanspruchnahme im bisher unbesiedel- ten Außenbereich vermieden. Insgesamt kommt es durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans nicht zu erheblichen Auswir- kungen im Bereich der Umweltschutzgüter Flächen Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt. Landschaft Das Plangebiet befindet sich am Rande der Bonner Innenstadt im Übergangsbereich zum Bonner Hauptbahnhof. Die Umgebung des Plangebiets ist im Norden geprägt von bis zu sechsgeschossiger, geschlossener Blockrandbebauung. Aufgrund der zentralen, innerstädtischen Lage ergeben sich durch die Aufhebung des Flucht- linienplans keine wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Eine Bebauung des Plangebiets führt zwangsläufig zu einer Änderung des Ortsbildes. Die Bebauung darf jedoch nach § 34 Baugesetzbuch das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Erhebliche Auswirkungen auf das Ortsbild aufgrund der Aufhebung des Fluchtlinienplans sind daher nicht zu erwarten. Boden Die Böden im Plangebiet sind durch die aktuelle Nutzung vollständig anthropogen überformt. Es befinden sich zahlreiche U-Bahn-Tunnel und Kanäle. Erhebliche Auswirkungen auf das Umweltschutzgut Boden sind durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans daher nicht zu erwar- ten.Seite 14 von 15 Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 5 Wasser Im Plangebiet befinden sich weder Oberflächengewässer in Form von Teichen oder Fließge- wässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Rheins und außerhalb von festgesetzten Wasserschutzge- bieten. Erhebliche Auswirkungen sind daher bei Aufhebung des Fluchtlinienplans nicht zu er- warten. Klima Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte von 2023 – Planhinweiskarte befindet sich beinahe das gesamte Plangebiet in der Kategorie „Handlungspriorität 1“, sodass Maßnahmen zu Ver- besserung der klimatischen Situation bei allen baulichen Entwicklungen und Sanierungen möglichst proaktiv umzusetzen sind. Ein minimaler Teil des Plangebiets im Nordosten wird mit Handlungspriorität 2 eingestuft, für die jedoch die gleichen Bedingungen gelten. Die direkt angrenzende Fläche des Kaiserplatzes wird als Ausgleichsraum ohne besonderen Schutzbedarf eingeschätzt, da ihm nur eine geringe bis mittlere klimaökologische Bedeutung zukommt bzw. zukommen wird. Durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans wird sich die klimatische Situation im Plangebiet nicht wesentlich verändern. Aufgrund der Aufhebung kann jedoch der ZOBs neugestaltet wer- den und bietet somit Potential für eine Verbesserung der klimatischen Situation. Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet sind keine Denkmäler und auf Grund der Historie des Geländes auch keine Bodendenkmäler vorhanden bzw. bekannt. Innerhalb des Plangebiets verlaufen eine Vielzahl von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der U-Bahn-Tunnel. Jedoch liegt das Plangebiet am Rande des vermuteten Bodendenkmals V 76 „Stadtkern, Mittelalter bis Neuzeit, historischer Stadtkern Bonn“ sowie am Rande des Baudenkmals A 472 „Gesamtanlage Schloß Poppels- dorf „Clemensruhe“, einschließlich Allee, Kaiserplatz, Wachhäuschen und Botanischem Gar- ten“. Wird bisher nicht bekannte archäologische Substanz entdeckt, so ist die Stadt Bonn als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15,16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Nach der vorliegenden Datenlage sind keine Bodendenkmäler betroffen. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflan- zen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- sowie Sachgüter sind im Hin- blick auf die Planung nicht erkennbar. 2.4 Kosten und Finanzierung Mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. B 222 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten. Bonn, Juni 20024Seite 15 von 15
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