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260962 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

Nummer
260962
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Hauptbahnhof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Hauptbahnhof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Maximilianstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Kaiserplatz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bahnhofstraße Straße· Brüser Berg, Hardtberg
  • Am Hauptbahnhof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn-Zentrum Ortsteil· Bonn
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260962
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur
Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222, Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
14.07.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Veröffentlichung zum Zwecke der
Aufhebung des Fluchtlinienplans B222
1. Die von der DB AG - DB Immobilien Baurecht I mit Stellungnahme vom
10.03.2025 vorgetragenen Hinweise zu möglichen Auswirkungen auf
Bahnanlagen werden zur Kenntnis genommen.
II. Satzungsbeschluss
1. Die Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 der
Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung
vom 13.02.2025 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen.
2. Die Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 für ein Gebiet im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Straße Am
Hauptbahnhof/Südunterführung, der Maximilianstraße und dem
Kaiserplatz ist gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Begründung
Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Bonn, circa 200 Meter östlich des
Bonner Hauptbahnhofs und in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt, welche
nördlich anschließt. Der betreffende Bereich stellt sich als eine Verkehrsfläche
am Rande des zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) dar und umfasst
Bushaltestellen, einen Taubenschlag, Container der SWB und gastronomischeSeite 1 von 15
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Nutzung. Das Plangebiet grenzt nordöstlich an die Maximilianstraße, südlich an
die Südunterführung des Hauptbahnhofs sowie östlich an den Kaiserplatz samt
Fußgängerunterführung. Dementsprechend markiert die betroffene Fläche den
Übergang vom ZOB zum Kaiserplatz. Der Fluchtlinienplan B 222 der Stadt
Bonn aus dem Jahr 1906 setzt in seinem Geltungsbereich Baufluchten,
Vorgartenfluchten sowie Straßenfluchten im heutigen Bereich des ZOB fest.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Bereich einem Kerngebiet
(MK) zuzuordnen. Dieser Randbereich des Bonner Zentrums tritt vorwiegend
durch Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe in bis zu sechsgeschossiger,
geschlossener Blockrandbebauung in Erscheinung. Baulich dominiert hier der
Solitär des Bahnhofsgebäudes aus den 1880er Jahren das Erscheinungsbild.
Ein Luftbild von 1930 lässt noch die bauliche Entwicklung gemäß dem
Fluchtlinienplan mit der historischen Kaiserhalle erahnen, doch nach dem
Zweiten Weltkrieg und dem Wiederaufbau der Kaiserhalle im typischen Stil der
1950er Jahre, wurde bereits zu diesem Zeitpunkt den Festsetzungen des
Fluchtlinienplans nicht mehr entsprochen. In den 1970er Jahren wurde im Zuge
des Stadtbahnbaus die unterirdische Haltestelle Bonn Hauptbahnhof
fertiggestellt, die übrige teils historische Bebauung vor dem Hauptbahnhof
wurde niedergelegt und ab Mitte der 1970er Jahre neugestaltet. So wurde auch
der heutige ZOB errichtet, der sich in den vergangenen 50 Jahren nur
unwesentlich verändert hat. Der aktuelle bauliche Status des ZOB orientiert
sich ansatzweise an den Baufluchten, nimmt diese jedoch nicht in diesem
Sinne auf. Weder die Straßenfluchten noch die Vorgärten sind ausgestaltet
worden.
Bestehendes Planungsrecht
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg stellt das Gebiet des Fluchtlinienplans Nr. B 222 als
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als gemischte Baufläche
dar. Der Fluchtlinienplan B 222 der Stadt Bonn aus dem Jahr 1906 setzt in
seinem Geltungsbereich Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Straßenfluchten
im heutigen Bereich des zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) fest.
Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung sowie der Bauweise trifft der Fluchtlinienplan B 222 nicht.
Die bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher aktuell hinsichtlich der Art und
des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise anhand der
Einfügungskriterien des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Auch der sonstige,
überwiegende Teil des ZOB (ca. 60%) liegt innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles, sodass nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Aufgrund der
näheren Umgebung und der ansässigen Nutzungen ist das Gebiet faktisch als
Kerngebiet einzuordnen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe, zahlreiche
Dienstleistungen sowie gastronomische Betriebe ansässig. Gemäß des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (BEZK) ist das Gebiet Teil des A-
Zentrums Bonn-Innenstadt.
Anlass der Aufhebung
Der zentrale Omnibusbahnhof der Stadt Bonn soll baulich umgestaltet und
entwickelt werden. Bereits in den 2010er Jahren wurde die Umgestaltung des
ZOB durch den „Masterplan Innere Stadt“ als notwendig erachtet. Nach
diversen Vorüberlegungen und Planentwürfen wurde ein Entwurf vom Stadtrat
am 14.03.2024 (DS-Nr. 232044 ) beschlossen.Seite 2 von 15
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Dieser sieht im Zentrum des ZOB eine überdachte Mittelinsel als Wartebereich
für die Nutzergruppen des ÖPNVs vor. An der östlichen Kopfseite in Richtung
Kaiserplatz ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen, die ein
öffentliches WC, ein Café, sowie Aufenthalts-, Lager-, Technik- und
Sanitärräume für die SWB einplant. Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans
widersprechen diesen Planungen insofern, dass die beplante Baufläche, die im
Fluchtlinienplan B 222 definierte Baufluchtlinie im Kurvenbereich zwischen
Kaiserplatz und Bahnhofstraße berührt. Wenngleich die baulichen Vorgaben
des Fluchtlinienplans von 1906 für die heutige städtebauliche Entwicklung
aufgrund des Alters als obsolet einzustufen sind, wurde in der jüngeren
Vergangenheit in einem ähnlichen Fall durch die Bezirksregierung darauf
hingewiesen, dass von den Festsetzungen eines Fluchtlinienplans nicht befreit
werden könne, sondern dieser zu beachten respektive aufzuheben sei. Konkret
lag laut der Bezirksregierung Köln im Fall eines Hotelneubaus am Bonner
Hauptbahnhof (Bauteil 2 des Projektes „Urban Soul“) ein Widerspruch mit den
Festsetzungen aus dem Fluchtlinienplan B 284 vor. Damit die Umgestaltung
des ZOB auf einer sicheren Rechtsgrundlage durchgeführt werden kann, ist der
Fluchtlinienplan Nr. B 222 aufzuheben. Dabei erfolgt die Aufhebung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der
Innenentwicklung.
Ziele und Zwecke der Aufhebung
Durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans wird die planungsrechtliche
Grundlage für die Umgestaltung des ZOB durch den „Masterplan Innere Stadt“
gelegt. Ziel der Aufhebung ist es einen Widerspruch künftiger Planungen mit
den Festsetzungen aus dem Fluchtlinienplan B 222 zu vermeiden. Die
Aufhebung schafft dementsprechend eine sichere Rechtsgrundlage für eine
zukünftige Umgestaltung des ZOB.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch
das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden und weiterhin müssen die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur-
Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Durch die
Aufhebung des Fluchtlinienplans wird die planungsrechtliche Grundlage für die
die Umgestaltung des ZOB durch den „Masterplan Innere Stadt“ gelegt und
somit ebenfalsl die Grundlage für eine städtebauliche Neuentwicklung.
Planverfahren
In seiner Sitzung am 13.02.2025 hat der Rat der Stadt Bonn nach der
vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und
Bauen (22.01.2025) und der Bezirksvertretung Bonn (04.02.2025) den
Beschluss zur Aufstellung und zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung
des Fluchtlinienplans B 222 gefasst (DS-Nr.: 241019). Die Veröffentlichung im
Internet sowie die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 06.03.2025Seite 3 von 15
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
bis einschließlich 05.04.2025. Von der frühzeitigen Unterrichtung der
Öffentlichkeit und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen bzw. wurde durch die
Beteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ersetzt. Die Öffentlichkeit hat im
Rahmen der Veröffentlichung und der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit erhalten, sich über die Aufhebung
zu informieren und sich hierzu zu äußern. Es wurde lediglich die unter Ziffer 1.
aufgeführte Stellungnahme eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine
Stellungnahme einer Behörde bzw. eines Trägers öffentlicher Belange im Sinne
des § 4 Abs. 2 BauGB (Beschlusspunkt I). Aus der Öffentlichkeit wurden keine
Stellungnahmen eingebracht.
Zu I: Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Veröffentlichung zum Zwecke
der Aufhebung des Fluchtlinienplans B222
Zu 1.: DB AG, DB Immobilien, Schreiben vom 10.03.2025:
„Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG (ehemals DB
Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o.a. Vorhaben:
Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfernung davon aus, dass
ihr Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich
weisen wir jedoch auf die Sorgfaltspflicht des Vorhabensträgers hin. Die
geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswirkungen auf Bahnanlagen
haben. Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der
Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen
sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch
erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener
Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen. Darüber hinaus bitten wir um
Beachtung folgender Hinweise:
￿ Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat
nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen
Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen
Regelwerke zu erfolgen.
￿ Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne
Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
￿ Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen entstehen
Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug,
Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung
führen können.
￿ Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von
Schallemissionen, -immissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen
und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche
Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5-11,
10115 Berlin.
￿ Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-)
Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der
Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken
verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einerSeite 4 von 15
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten
sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
￿ Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren (auch bei Anträgen auf
Baugenehmigung) zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den
Satzungsbeschluss zu übersenden.“
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Aufhebung des
Fluchtlinienplans B222 sind keine Maßnahmen verbunden, die negative
Auswirkungen auf Bahnanlagen haben.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Fluchtlinienplan Nr. B222 (öffentlich)
2 Fluchtlinienplan Nr. B222 (öffentlich)
3 Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B222 (öffentlich)Seite 5 von 15
Fluchtlinienplan Nr. B 222
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
ungefährer Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn-Zentrum
Maßstab 1: 2500 Datum: 12.06.2024
100 mSeite 6 von 15
OHNE MAßSTABSeite 7 von 15
vom
bis veröffentlicht.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner
Aufhebung
in der Zeit
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur
Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist
gemäß § 10 des Baugesetzbuches
am erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Bonn, den
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Die Oberbürgermeisterin
Bonn, den
Bonn, den
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
-
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
Bonn, den
Stadtbaurat
In Vertretung
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches durch Beschluss des
Rates der Stadt Bonn
vom zum Zwecke seiner
Aufhebung zur Veröffentlichung beschlossen
worden.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan
außer Kraft.
Bonn, den
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß
§ 10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Stadt Bonn
am beschlossen worden.Seite 8 von 15
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
BegründungSeite 9 von 15
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 2
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2
2 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 2
2.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 2
2.2 Verkehrliche Auswirkungen ..................................................................................... 3
2.3 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 3
2.4 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 5Seite 10 von 15
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Fluchtlinienplan B 222 von 1906 setzt in einem Bereich zwischen der Straße Am Haupt-
bahnhof, dem Kaiserplatz und der Maximilianstraße Baufluchten, Vorgärten und Straßenfluch-
ten fest. Der betreffende Bereich liegt am Rande der Bonner Innenstadt im Übergang zum
Bonner Zentralen Omnibusbahnhofs und Hauptbahnhof und ist hinsichtlich der Art der bauli-
chen Nutzung einem Kerngebiet (MK) zuzuordnen. Dieser Randbereich des Bonner Zentrums
tritt vorwiegend durch Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe in bis zu sechsgeschossiger,
geschlossener Blockrandbebauung in Erscheinung. Im Süden und Westen schließen sich zum
einen die Südunterführung sowie die Verkehrsanlagen des Nah- und Fernverkehrs an. Baulich
dominiert hier der Solitär des Bahnhofsgebäudes aus den 1880er Jahren das Erscheinungs-
bild. Im Osten wird der Bereich durch die Fußgängerunterführung sowie die ebenerdige, park-
ähnliche Anlage eingefasst, die an den nördlich angrenzenden Kaiserplatz anschließt.
Ein Luftbild von 1930 lässt noch die bauliche Entwicklung gemäß dem Fluchtlinienplan mit der
historischen Kaiserhalle erahnen, doch nach dem Zweiten Weltkrieg und den Wiederaufbau
der Kaiserhalle im typischen Stil der 1950er Jahre, wurde bereits zu diesem Zeitpunkt den
Festsetzungen des Fluchtlinienplans nicht mehr entsprochen.
In den 1970er Jahren wurde im Zuge des Stadtbahnbaus die unterirdische Haltestelle Bonn
Hauptbahnhof fertiggestellt, die übrige teils historische Bebauung vor dem Hauptbahnhof
wurde niedergelegt und ab Mitte der 1970er Jahre neugestaltet. So wurde auch der heutige
ZOB errichtet, der sich in den vergangenen 50 Jahren nur unwesentlich verändert hat. Der
aktuelle bauliche Status des ZOBs orientiert sich ansatzweise an den Baufluchten, nimmt
diese jedoch nicht in diesem Sinne auf.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt
das Gebiet des Fluchtlinienplans Nr. B 222 als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans als gemischte Baufläche dar, zudem verläuft quer durch das Gebiet eine Hauptverkehrs-
straße.
Der Fluchtlinienplan der Stadt Bonn Nr. 222 setzt Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Stra-
ßenfluchten fest. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der bauli-
chen Nutzung und der Bauweise trifft der Fluchtlinienplan nicht. Die bauliche Entwicklung im
Plangebiet ist daher bereits jetzt hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung
und der Bauweise anhand der Einfügungskriterien des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorha-
ben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.
Aufgrund der näheren Umgebung und der ansässigen Nutzungen ist das Gebiet faktisch als
Kerngebiet einzuordnen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe, zahlreiche Dienstleistungen sowie
gastronomische Betriebe ansässig. Gemäß dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
(BEZK) ist das Gebiet Teil des A-Zentrums Bonn-Innenstadt.Seite 11 von 15
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 2
1.3 Anlass der Aufhebung
Der Zentrale Omnibusbahnhof der Stadt Bonn soll baulich umgestaltet und entwickelt werden.
Bereits in den 2010er Jahren wurde die Umgestaltung des ZOBs durch den „Masterplan Innere
Stadt“ als notwendig erachtet. Nach diversen Vorüberlegungen und Planentwürfen wurde ein
Entwurf vom Stadtrat am 14.03.2024 beschlossen. Dieser sieht im Zentrum des ZOBs eine
überdachte Mittelinsel als Wartebereich für die Nutzergruppen des ÖPNVs vor. An der östli-
chen Kopfseite in Richtung Kaiserplatz ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen, die
ein öffentliches WC, ein Café, sowie Aufenthalts-, Lager-, Technik- und Sanitärräume für die
SWB einplant.
Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans widersprechen diesen Planungen. Wenngleich die
bauliche Umsetzung und die städtebaulichen Entwicklungen eines Fluchtlinienplans von 1906
wohl kaum mehr erfolgt und dieser als obsolet einzustufen ist, wurde in der jüngeren Vergan-
genheit in einem ähnlichen Fall durch die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass von den
Festsetzungen eines Fluchtlinienplans nicht befreit werden könne, sondern dieser zu beachten
respektive aufzuheben sei.
Um der Umgestaltung des Zentralen Omnibusbahnhofs nicht im Wege zu stehen und eine
sichere Rechtsgrundlage zu schaffen, schlägt die Verwaltung nun vor, den Fluchtlinienplan Nr.
B 222 aufzuheben.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Fluchtlinienplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be-
schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu-
nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. B 222
zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von
weniger als 20.000 qm nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand
eines Störfallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener
FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vor.
Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren
nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Fluchtli-
nienplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegen-
den Planung zu berücksichtigen.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs-
plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.
2 Auswirkungen der Planung
2.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Fluchtlinienplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Fluchtli-
nienplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben
ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügtSeite 12 von 15
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 3
und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
wahrt bleiben.
Der Fluchtlinienplan B 222 setzt lediglich Bau-, Straßenfluchtlinien sowie Vorgärten fest. Wei-
terführende Festsetzungen werden nicht getroffen, sodass die bauliche Entwicklung im Plan-
gebiet bereits aktuell hinsichtlich der Art und Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise
anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist.
Auch nach einer ersatzlosen Aufhebung sind künftige Bauvorhaben in diesem Bereich nach §
34 BauGB zu beurteilen. Lediglich hinsichtlich der überbaubaren Fläche ergeben sich durch
die Aufhebung Änderungen: Bisher sind die überbaubaren Flächen durch die Baufluchten des
Fluchtlinienplans festgesetzt. Künftig sind sie anhand der Umgebungsbebauung zu beurteilen,
im Vergleich treten die Baufluchten des Fluchtlinienplans zurück und eine Anlehnung an die
Baufluchten der Umgebungsbebauung lassen eine größere überbaubare Fläche zu. Maßgeb-
lich sind insbesondere das Gebäude der BB-Bank und das Maximiliancenter. Das mit der Um-
strukturierung des ZOBs geplante Gebäude, das in die Verkehrsinsel integriert werden soll,
wird somit erst ermöglicht. Darüber hinaus begrenzen die nach § 6 Bauordnung NRW einzu-
haltenden Abstandsflächen die überbaubaren Flächen des Plangebiets. Vorliegend soll die
gesamte Fläche als Zentraler Omnibusbahnhof gestaltet werden. Der Bereich ist bereits heute
für den motorisierten Individualverkehr weitestgehend eingeschränkt, dass der Raum in weiten
Teilen durch den ÖPNV, Fahrradfahrende und Fußgänger*innen genutzt wird.
2.2 Verkehrliche Auswirkungen
Der Fluchtlinienplan B 222 setzt in seinem Geltungsbereich die Straßenfluchtlinien, Vorgärten
und Baufluchten im Übergang der Straße Am Hauptbahnhof zum Kaiserplatz fest. Der ge-
samte Bereich ist als Verkehrsfläche zu definieren. Die bisher als Verkehrsflächen genutzten
Flächen werden auch zukünftig für den Verkehr vorgehalten sein. Bauliche Anlagen treten
insgesamt auf die Größe der Fläche betrachtet zurück, wenngleich das geplante Gebäude mit
Verwaltungseinheiten, einem Café und WC eine gewisse städtebauliche Prägung mit sich
bringt. Aus verkehrlicher Sicht gibt es jedoch keine relevanten Auswirkungen, die sich durch
die Aufhebung des Fluchtlinienplans ergeben. Die exakte Ausgestaltung der Verkehrsflächen
wird, durch die zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellende, Entwurfsplanung vorgegeben.
2.3 Umweltauswirkungen
Mensch
Aufgrund seiner zentralen Lage ist das Plangebiet in erheblichem Umfang durch Verkehrslärm
vorbelastet. Neben dem City-Ring (Straße Am Hauptbahnhof) trägt der Eisenbahnverkehr auf
der Strecke Köln – Koblenz zu diesem Lärmaufkommen bei. Das Ausmaß der von den ver-
schiedenen Verkehrswegen ausgehenden Lärmimmissionen ist in Untersuchungen, die im
Rahmen des Förderprojektes Lärmminderungsplanung durchgeführt wurden, ermittelt worden.
Danach liegen die durch den gesamten Verkehr bedingten Schallimmissionen tagsüber ent-
lang der Straße Am Hauptbahnhof im Wesentlichen bei 71 bis 75 dB(A). Je weiter sich von
der Südunterführung entfernt wird, desto geringer ist die Lärmbelastung, jedoch bleibt sie wei-
terhin hoch mit Werten zwischen 60 und 69 dB(A). In den Nachtstunden treten an der Straße
Am Hauptbahnhof Belastungen im Rahmen von 61 bis 65 dB(A) auf. In Richtung nördlicher
Bebauung und sinkt die Lärmbelastung in Teilen bis auf 50 dB(A).Seite 13 von 15
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 4
Die unmittelbar angrenzende Schienentrasse der Deutschen Bahn wirkt sich ebenfalls auf die
Lärmbelastung des Plangebiets aus, tagsüber werden in weiten Teilen Werte zwischen 71 und
74 dB(A) erreicht, nachts liegen die Werte zwischen 60 und 69 dB(A).
Aufgrund der zentralen Lage des Plangebietes sind bei einer zukünftigen Bebauung des Plan-
gebietes gebäudeunabhängige, eigenständige aktive Schallschutzmaßnahmen zur Minderung
der Lärmauswirkungen aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar.
Um dennoch bei einer Bebauung des Plangebietes annehmbare Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse zu ermöglichen, müssen passive, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmende Lärm-
schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.
Flora und Fauna
Das Gebiet ist durch die bisherigen baulichen Anlagen des ZOBs sowie die Straßen beinahe
gänzlich versiegelt. Neun vereinzelte Bäume sind innerhalb der derzeitigen Verkehrsinseln
sowie acht am Rande zum Kaiserplatz vorhanden. Der Kaiserplatz selbst ist im südlichen Teil
versiegelt, im nördlichen durch eine Grünfläche gestaltet.
Fünf Bäume innerhalb der Verkehrsinsel und die acht Bäume entlang des Kaiserplatzes fallen
unter die Baumschutzsatzung. Für den Fall, dass die satzungsgeschützten Bäume aufgrund
von Bauvorhaben gefällt werden sollen, müssen sie durch Ersatzneupflanzungen ersetzt oder
ihr Entfall durch die Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen werden.
Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungs-
bereich ist nicht bekannt.
Nach der ersatzlosen Aufhebung des Fluchtlinienplans werden zukünftig Bauvorhaben in die-
sem Bereich nach den Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Aufgrund der
zentralen Lage in der Bonner Innenstadt muss davon ausgegangen werden, dass dieser Be-
reich nahezu vollständig bebaut bzw. versiegelt wird. Da das Plangebiet bereits zuvor versie-
gelt und bebaubar war, kommt es durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans weder zu einer
neuen Flächeninanspruchnahme, noch wird Flächeninanspruchnahme im bisher unbesiedel-
ten Außenbereich vermieden.
Insgesamt kommt es durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans nicht zu erheblichen Auswir-
kungen im Bereich der Umweltschutzgüter Flächen Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.
Landschaft
Das Plangebiet befindet sich am Rande der Bonner Innenstadt im Übergangsbereich zum
Bonner Hauptbahnhof. Die Umgebung des Plangebiets ist im Norden geprägt von bis zu
sechsgeschossiger, geschlossener Blockrandbebauung.
Aufgrund der zentralen, innerstädtischen Lage ergeben sich durch die Aufhebung des Flucht-
linienplans keine wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Eine Bebauung des
Plangebiets führt zwangsläufig zu einer Änderung des Ortsbildes. Die Bebauung darf jedoch
nach § 34 Baugesetzbuch das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Erhebliche Auswirkungen auf
das Ortsbild aufgrund der Aufhebung des Fluchtlinienplans sind daher nicht zu erwarten.
Boden
Die Böden im Plangebiet sind durch die aktuelle Nutzung vollständig anthropogen überformt.
Es befinden sich zahlreiche U-Bahn-Tunnel und Kanäle. Erhebliche Auswirkungen auf das
Umweltschutzgut Boden sind durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans daher nicht zu erwar-
ten.Seite 14 von 15
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 5
Wasser
Im Plangebiet befinden sich weder Oberflächengewässer in Form von Teichen oder Fließge-
wässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des
Überschwemmungsgebietes des Rheins und außerhalb von festgesetzten Wasserschutzge-
bieten. Erhebliche Auswirkungen sind daher bei Aufhebung des Fluchtlinienplans nicht zu er-
warten.
Klima
Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte von 2023 – Planhinweiskarte befindet sich beinahe
das gesamte Plangebiet in der Kategorie „Handlungspriorität 1“, sodass Maßnahmen zu Ver-
besserung der klimatischen Situation bei allen baulichen Entwicklungen und Sanierungen
möglichst proaktiv umzusetzen sind. Ein minimaler Teil des Plangebiets im Nordosten wird mit
Handlungspriorität 2 eingestuft, für die jedoch die gleichen Bedingungen gelten.
Die direkt angrenzende Fläche des Kaiserplatzes wird als Ausgleichsraum ohne besonderen
Schutzbedarf eingeschätzt, da ihm nur eine geringe bis mittlere klimaökologische Bedeutung
zukommt bzw. zukommen wird.
Durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans wird sich die klimatische Situation im Plangebiet
nicht wesentlich verändern. Aufgrund der Aufhebung kann jedoch der ZOBs neugestaltet wer-
den und bietet somit Potential für eine Verbesserung der klimatischen Situation.
Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Denkmäler und auf Grund der Historie des Geländes auch keine
Bodendenkmäler vorhanden bzw. bekannt. Innerhalb des Plangebiets verlaufen eine Vielzahl
von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der U-Bahn-Tunnel. Jedoch liegt das Plangebiet am
Rande des vermuteten Bodendenkmals V 76 „Stadtkern, Mittelalter bis Neuzeit, historischer
Stadtkern Bonn“ sowie am Rande des Baudenkmals A 472 „Gesamtanlage Schloß Poppels-
dorf „Clemensruhe“, einschließlich Allee, Kaiserplatz, Wachhäuschen und Botanischem Gar-
ten“.
Wird bisher nicht bekannte archäologische Substanz entdeckt, so ist die Stadt Bonn als Untere
Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Overath, unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15,16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW)
ist die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Nach der vorliegenden
Datenlage sind keine Bodendenkmäler betroffen.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflan-
zen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- sowie Sachgüter sind im Hin-
blick auf die Planung nicht erkennbar.
2.4 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. B 222 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten.
Bonn, Juni 20024Seite 15 von 15

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