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260942 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt

Nummer
260942
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Immenburgstraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Am Dickobskreuz Straße· Weststadt, Bonn
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Poppelsdorfer Allee Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Karlstraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Am Propsthof Straße· Endenich, Bonn
  • Endenicher Straße Straße· Weststadt, Bonn
  • Gerhard-Domagk-Straße Straße· Endenich, Bonn
  • Hein-Moeller-Straße Straße· Weststadt, Bonn
  • Guido-Westerwelle-Brücke Straße· Weststadt, Bonn
  • Viktoriaunterführung Straße· Weststadt, Bonn
  • Ringstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Endenicher Allee Straße· Weststadt, Bonn
  • Jonas-Cahn-Straße Straße· Weststadt, Bonn
  • Thomastraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Heinrich-Böll-Ring Straße· Weststadt, Bonn
  • Eifelstraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Hardthöhe Straße· Hardtberg
  • Siemensstraße Straße· Dransdorf, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Lambareneweg Straße· Endenich, Bonn
  • Bornheimer Straße Straße· Weststadt, Bonn
  • Hauptbahnhof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Dreieck Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Nußallee Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Bonner Talweg Straße· Südstadt, Bonn
  • Verdistraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Weststadt Ortsteil· Bonn
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn
  • Lessenich Ortsteil· Bonn
  • Hardthöhe Ortsteil· Hardtberg
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 260942-01 AA Grüner Änderungsantrag: Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt Antrag zur Vorlage 260942

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Beschlussvorlage
öffentlich
260942
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“,
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
14.07.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I Beschlüsse:
Der Rat beschließt
1. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 entsprechend der Entscheidung des
Rates vom 13.06.2023 (Beschlussvorlage 252391) (Anlage
„Stellungnahmen und Gesamtabwägung frühz. Beteiligung“).
[siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 1“]
2. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 gemäß den Anlagen „A
Stellungnahmen“, „B Abwägungstabelle“ und „C Gesamtabwägung“.
[siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 2“]
3. über die Änderungen des Begründungsentwurfs des Bebauungsplanes
Nr. 6422-2 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom
20.03.2025 zu dem Thema Kühlwasserkanal in den Kapiteln Teil A,
Kap. 2.2.12.4 Vorhandene Gas- und Wasserversorgungsleitungen
innerhalb der zu erschließenden Fläche. Die Änderungen sind farblich
(Magenta, fett) kenntlich gemacht. Textstellen, die entfallen, sind durch
Streichung kenntlich gemacht.
[siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 3“]
4. über die redaktionelle Änderung der Planzeichnung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2 in der Fassung des Beschlusses
zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 in den Hinweisen zur
Bodendenkmalpflege sowie in der Begründung Teil A, Kap. 2.2.12.3Seite 1 von 236
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bodendenkmäler sowie in Teil B, Kap. 2.9. Kulturelles Erbe und
Sachgüter. Die Änderungen sind farblich in Magenta kenntlich
gemacht. Textstellen, die entfallen, sind durch Streichung kenntlich
gemacht.
[siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 4“]
5. über die redaktionelle Anpassung der Begründung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2 in der Fassung des Beschlusses
zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 in Teil A, Kap. 1.2.1 Regionalplan
und Teil B, Kap. 1.4 Darstellung des Umweltschutzes / Sonstiges. Die
Änderungen sind farblich in Magenta kenntlich gemacht. Textstellen, die
entfallen, sind durch Streichung kenntlich gemacht.
[siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 5“]
6. über die neu eingefügte textliche Festsetzung unter Ziff. 7 zur
Regulierung des Abflussbeiwertes.
[siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 6 und 7“]
7. über die Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanentwurfs in der
Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 in Teil
A, um Kap. 2.3.4.1 zum Abflussbeiwert. Die Änderungen sind farblich in
Magenta kenntlich gemacht.
[siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 6 und 7“]
8. den Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 der Bundesstadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt, zwischen
Immenburgstraße und der Straße Am Dickobskreuz als Satzung gemäß
§ 10 Baugesetzbuch.
II Hinweise:
Zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 wurde ein Städtebaulicher Vertrag
abgeschlossen.
Begründung
(1) Plangebiet
Der rd. 4,95 ha große Planbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2
befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt in ca. 1,5 km Entfernung
vom Stadtzentrum. Es ist Teil von rund 29 ha gewerblich/industriell genutzter
Flächen. Das Plangebiet bildet zusammen mit den Flächen innerhalb der spitz
zulaufenden Trassen der Straße Am Dickobskreuz und der DB-Gleise das so
genannte „Innovationsdreieck“, dessen künftige beabsichtigte städtebauliche
Neuordnung in die Betrachtung des städtebaulichen Konzepts zum
vorliegenden Bebauungsplan mit einbezogen wurde. Das Plangebiet wird im
Südosten mit der Immenburgstraße und nordöstlich durch die Gleiskörper der
DB begrenzt. Westlich grenzt das Gelände der Müllverwertungsanlage (MVA)
mit dem Wertstoffhof und dem Umspannwerk Bonn-Weststadt an.
Im näheren Umfeld befinden sich westlich der Straße Am Dickobskreuz weitere
diverse gewerbliche Betriebe (u.a. Fressnapf XXL, ein Elektrofachmarkt, ein
Abschleppdienst, ein TEDI-Markt, das THW, ein Softwareunternehmer und der
Verein für Gefährdetenhilfe -VfG sowie eine Kfz-Verwertung). Südlich derSeite 2 von 236
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Immenburgstraße befinden sich städtische Versorgungsbetriebe der
Stadtwerke, ein Bordell und das Unternehmen Eaton Electric GmbH.
Innerhalb des Plangebiets selbst befinden sich aktuell noch ein
Verrichtungsgelände der Straßenprostitution mit Anbahnungszone auf der
Immenburgstraße, unbefestigte Stellplatz- und Brachflächen sowie Teilflächen
der Sortieranlage der RSAG und der Verwaltung der MVA. Der auf dem
Gelände ehemals betriebene ‘‘Alter Schlachthof“ wurde zwischenzeitlich
abgebrochen. Der Straßenstrich soll nach jetzigem Planungsstand aus dem
Plangebiet heraus in die Nordspitze des Innovationsdreiecks auf ein
Privatgrundstück verlegt werden.
Das Plangebiet macht gegenwärtig einen städtebaulich ungeordneten und
überwiegend vernachlässigten Eindruck. Durch die zentrale städtebaulich
integrierte Lage besteht aber ein großes Aufwertungs- und
Entwicklungspotential.
(2) Planungsvorgaben und geltendes Planungsrecht
Im Regionalplan Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) dargestellt. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ist die
Umsetzung der Siedlungsflächenentwicklung für die Unterbringung
insbesondere von überwiegend dem Wohnen dienenden Nutzungen sowie des
wohnverträglichen Gewerbes, öffentlicher und privater Dienstleistungen sowie
die Verortung siedlungszugehöriger Grün-, Sport-, Freizeit- und
Erholungsflächen vorrangig in den ASB räumlich zu konzentrieren.
Die geplante Entwicklung des so genannten Innovationsdreiecks ist aufgrund
der vorhandenen und geplanten Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB
(Baugesetzbuch) den Zielen der Raumordnung angepasst.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Gebiet als
„gewerbliche Baufläche“ sowie als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Da die
Flächen für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt wurden, erfolgte für die
Bahnflächen im Bereich zwischen der Immenburgstraße und der Straße Am
Dickobskreuz im Jahr 2001 die Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn
(Entwidmung). Aufgrund der angestrebten, umfassend gewerblichen Nutzung
im Gebiet und der entwidmeten Bahnflächen soll das gesamte Plangebiet
zukünftig im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt
werden. Hierzu erfolgt die 206. Flächennutzungsplanänderung gem. § 8 Abs. 3
BauGB im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 (siehe DS
241225 und 260925). Die Veröffentlichung des Planentwurfs wurde am
12.12.2024 durch den Rat beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (einfacher B-
Plan) und ist insofern nach § 30 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB zu
beurteilen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt.
Der Fluchtlinienplan trifft im Bereich der ehemaligen (seit 2001 entwidmeten)
Bahnflächen des aufgegebenen Güterbahnhofs keine Aussagen; entlang der
Immenburgstraße ist eine Fluchtlinie einzuhalten. Für den Bereich besteht ein
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 aus dem Jahr
2001, der den Ausschluss von Einzelhandel in diesem Bereich sowie die
Sicherung und Entwicklung gewerblicher Nutzung und die Sicherung einesSeite 3 von 236
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gleisanschlusses für die MVA vorsieht.
Da das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bonn (2008/2012) bzw. die vom
Rat am 12.03.2026 beschlossene Fortschreibung hier keine Versorgungs- oder
Eignungsflächen ausweist, steht die heutige Entwicklungsabsicht (siehe Ziff. 3)
diesen Planungsvorgaben vom Grundsatz nicht entgegen.
Der Masterplan Innere Stadt von 2012 (scheuvens wachten, Dortmund) hat
das Ziel, der Öffnung und Qualifizierung der „Inneren Stadt“. Dabei wurden drei
räumliche Leitmotive formuliert, die in der Historie der Bonner Stadtstruktur
begründet werden. Eines dieser Leitmotive sind die „Bonner Promenaden“, die
– angelehnt an die Poppelsdorfer Allee – die Hochschulstandorte und die
Innere Stadt miteinander verbinden und eine ansprechende Adressbildung der
Anlieger schaffen sollen. In der Weststadt soll u.a. die Verbindung zwischen
dem Hochschulstandort Endenich sowie der Inneren Stadt barrierefrei (Brücken
über DB und BAB 565) verknüpft und die Wege attraktiver und funktionaler
gestaltet werden. Die Immenburgstraße ist ein zentraler Abschnitt dieser
Promenaden. Um diesen zu qualifizieren, wurden bereits im Vorfeld der
Bauleitplanung Vereinbarungen zur Verbreiterung des öffentlichen Raums
getroffen und ein freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Das prämierte
Konzept von Reschke Landschaftsarchitekten, Berlin, wird somit auch
Grundlage der Planung des Innovationsdreiecks und der Bauleitplanung.
Zur Vorbereitung der Bauleitplanung wurde 2021 ein Rahmenplan für die
Neuordnung der durch die Entsorgungswirtschaft geprägten Liegenschaften
zwischen Bahnfläche, Immenburgstraße und Am Dickobskreuz vorgelegt. Die
Verwaltung hat zu dieser Rahmenplanung mit dem Titel „Innovationsdreieck“
berichtet (DS 201909) und die Planung wurde von den politischen Gremien zur
Kenntnis genommen. Die Rahmenplanung zeigt auf, wie die bestehenden
Liegenschaften, Nutzungen und baulichen Anlagen flächeneffizient und
städtebaulich optimiert werden können. Die Rahmenplanung
„Innovationsdreieck“ umfasst auch das Plangebiet des vorliegenden
Bebauungsplans Nr. 6422-2.
(3) Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Im Bereich des rund 15,5 ha großen gewerblich genutzten Gebietes in der
Bonner Weststadt zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und den DB-
Schienentrassen Köln-Koblenz– dem so genannten „Innovationsdreieck“ –
sollen bestehende Liegenschaften, Nutzungen und bauliche Anlagen
flächeneffizient optimiert und ein städtebaulicher Aufwertungsprozess
begonnen werden. Leitziel ist es, einen Imagewandel des Quartiers zu
bewirken, welches im Stadtbild heute überwiegend durch Brachflächen und in
den Abendstunden durch Prostitution geprägt ist.
Die Ziele des Masterplans „Innere Stadt“, der die Vernetzung des bisher isoliert
wahrgenommenen Stadtteiles mittels einer neuen Achse mit den
angrenzenden, östlich der Bahngleise gelegenen Stadtteilen Bonn West /
Zentrum und den Universitätsstandorten, dem Campus Endenich und dem
Campus Poppelsdorf vorsieht, werden in die Planung integriert.
Mit Schreiben vom 16.03.2021 wurde für einen Teilbereich des
Innovationsdreiecks ein Antrag auf Einleitung eines BebauungsplanverfahrensSeite 4 von 236
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
gestellt. Die Planung beabsichtigte die Entwicklung eines innovativen Quartiers
u.a. mit Büronutzungen, gewerblichen Nutzungen, einem Parkhaus sowie einer
Veranstaltungshalle im Bereich des ehemaligen Schlachthofgeländes und
angrenzender Stellplatz- und Flächen der Entsorgungswirtschaft.
Mittels bauplanungsrechtlicher Grundlage soll somit Planungssicherheit
geschaffen werden für eine geordnete städtebauliche Entwicklung der
Bauflächen und deren Erschließung. Hierzu ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6622-2
werden die Fluchtlinienpläne innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Plans rechtsunwirksam.
(4) Planverfahren / Planungsablauf / Prüfaufträge
Um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Plangebiet zu sichern,
besteht insofern ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher
Bauvorhaben und Bauherren und der betroffenen Umweltbelange erfolgt die
Aufstellung des Bebauungsplans als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren,
d.h. mit Umweltbericht, Eingriffs-/ Ausgleichsregelung und mit einem
begleitenden städtebaulichen Vertrag. Die Erschließung wird ebenfalls über
einen städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) geregelt.
Die Antragstellerin zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens übernimmt alle in
dem Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren anfallenden Kosten der
Planung und der inneren Erschließung. Sie übernimmt auch die Realisierung
der geplanten Fuß- und Radwegebrücke namens und im Auftrag der Stadt über
die Bahnstrecke, wobei deren Planung und Genehmigung nicht Bestandteil
dieses Bebauungsplans ist. Der Ausbau der Immenburgstraße erfolgt ebenfalls
namens und im Auftrag der Stadt Bonn. Hierzu werden separate
Projektdurchführungsvereinbarungen getroffen.
Die Kosten der Verlegung der Straßenprostitution und der damit verbundenen
Realisierung eines neuen Standortes für Anbahnung und Verrichtung sind von
der Stadt zu tragen.
a. Zielbeschluss mit Maßgaben aus der Politik und aktuellen Ständen
hierzu
Der Zielbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Rat am
16.09.2021 gefasst (DS 211198). Ergänzend wurden in einem
Änderungsantrag (DS 211198-01 AA) konkrete Vorgaben formuliert. Im
Nachfolgenden sind die Inhalte des Änderungsantrags nochmals aufgezählt
und abgehandelt. So soll gemäß
Ziff. 1: zum einen das Verkehrskonzept des Bebauungsplans der
Bezirksvertretung Bonn und dem Rat zum Beschluss vorgelegt werden. Es soll
neben den zu ergreifenden Maßnahmen auch einen konkreten Zeitplan für ihre
Umsetzung beinhalten. Insbesondere sind dabei die Baumaßnahmen im
Gebiet, die wesentliche neue Verkehre nach sich ziehen, mit dem geplanten
Bau der für den Radverkehr optimierten Brückenverbindung über die
Bahngleise zu synchronisieren.Seite 5 von 236
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• Hochbaumaßnahmen im Plangebiet sind bisher nicht beantragt. Die
Rad- und Fußwegebrücke wird voraussichtlich in 2028 realisiert. Im
Rahmen der Grundlagenermittlung hat sich ergeben, dass die in der
ersten Machbarkeitsstudie angesetzte Gradiente der Brücke aufgrund
der Lage der Oberleitung der DB nicht umsetzbar ist. Die Oberleitung,
welche sich nicht auf der üblichen Standardhöhe befindet, muss
entweder abgesenkt oder die Brücke muss mit größerer lichter Höhe
gebaut werden. Von den möglichen Varianten ist in der Planzeichnung
des Bebauungsplanentwurfs Variante 2 hinweislich dargestellt; eine
abgewandelte Variante ist damit nicht ausgeschlossen (siehe hierzu
auch Kap. c) „Veröffentlichung mit Maßgaben aus der Politik“).
Ziff.2: Zum anderen wurde in dem Änderungsantrag gefordert, einen RPW –
Wettbewerb für Neubauten durchzuführen und dabei auch die Fassaden der
Veranstaltungshalle zu betrachten.
• Mit dem Wettbewerb „Hochhaus Innovationsdreieck“ (2022) wurde
dieser Vorgabe entsprochen. In dem Verfahren war auch die
Freiraumverbindung mit Piazza zwischen Karlstraße und
Quartiersgarage zu planen. Die Sieger des Wettbewerbs wurden im
Nachgang u.a. damit beauftragt, aufbauend auf der prämierten
Hochhausarchitektur (Hochhaus „Langer Karl“) und
Landschaftsarchitektur Grundlagen für ein Gestaltungshandbuch für den
Campus zu erarbeiten. Diese Vorgaben sollen bei der Gestaltung der
weiteren Hochbauprojekte und der Freianlagen Berücksichtigung finden.
Ziff. 3: Weiterhin wurde in dem vorgenannten Änderungsantrag die Verwaltung
aufgefordert, mit Blick auf die in Diskussion stehende Verlagerung der
Straßenprostitution auf ein privates Grundstück an der Straße Am
Dickobskreuz durch eine noch zu ändernde Sperrbezirksverordnung, in
Auseinandersetzung mit der früheren DS-Nr. 0611307 und nach Abstimmung
mit dem THW konzeptionell darzustellen, durch welche städtischen und
ordnungsrechtlichen Maßnahmen für das THW eine Fortsetzung der
Jugendarbeit ermöglicht werden soll.
• Seitens der Stadtverwaltung und der Antragstellerin hat es hierzu
umfangreiche Gespräche u.a. mit dem THW und der Bezirksregierung
gegeben. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Verlagerung und den
vorgeschlagenen Maßnahmen ist in der Mitteilungsvorlage DS-Nr.
231282 umfassend dargelegt.
Ziff. 4: Die in dem Änderungsantrag ergänzend geforderte Prüfung, ob die für
die Prostitution vorgesehene Fläche vergrößert werden kann, ist erfolgt.
• Die Fläche wurde deutlich nach Süden erweitert. Größe und Gestaltung
wurden mit der Bezirksregierung abgestimmt und werden in die
anstehende Entscheidung über den Antrag auf Änderung der
Sperrbezirksverordnung einfließen. Der Antrag der Stadt zur Änderung
der Sperrbezirksverordnung ist bei der Bezirksregierung Köln
entsprechend dem Beschluss des Rates vom 22.8.2023 (DS-Nr.
231282) eingegangen und in Bearbeitung.
• Zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung Köln die Bundesstadt BonnSeite 6 von 236
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
um eine ergänzende Stellungnahme des Jugendamtes und um die
Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des VfG (Verein für
Gefährdetenhilfe) im Hinblick auf den Einfluss des geplanten
Verrichtungsgeländes auf das angrenzende vom VfG betriebene
Wohnheim ersucht. Des Weiteren hat die Bezirksregierung im laufenden
Verfahren aktualisierte gutachterliche Bewertungen der Grundstücke
und Standorte, die für eine mögliche Verlagerung des Straßenstrichs
betrachtet worden sind, sowie um Benennung anderer Grundstücke im
Stadtgebiet, die aktuell für eine Verlagerung in Frage kommen könnten,
erbeten. Das Verfahren hierzu dauert an. Seitens der Verwaltung wird,
wie auch vom Rat beschlossen, derzeit davon ausgegangen, dass eine
Verlagerung in den Norden erfolgen kann. Auswirkungen auf den
Satzungsbeschluss hat dies jedoch nicht.
• Planungsrechtlich ist das Verrichtungsgelände zwar nach Rechtskraft
des Bebauungsplans im Hinblick auf die milieubedingte Unruhe im
Plangebiet nicht mehr zulässig; die heutige Nutzung hat allerdings
weiterhin Bestandsschutz. Sollte nach Satzungsbeschluss und
erfolgreicher Vermarktung die heutige Nutzungsfläche bereits vorzeitig
freigeräumt werden müssen und/oder die vorgenannte neue
Sperrbezirksverordnung beklagt werden, müsste eine Zwischenlösung
auf einer anderen freien Fläche entweder im Plangebiet oder in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gefunden werden. Diese
ausschließlich temporäre Nutzung innerhalb des Plangebiets ist dann
über eine Befreiung nach § 31 BauGB herbeizuführen.
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Als nächster Schritt im Bebauungsplanverfahren wurde am 07.06.2022 in der
Bezirksvertretung Bonn die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB beschlossen. Eine Bürger:innenversammlung fand während der
zweiwöchigen Beteiligungsphase auf dem Gelände der MVA statt. Die
Bürger:innen wurden per Wurfsendung eingeladen. Die Veranstaltung wurde
als offenes Informationsforum durchgeführt, so dass zu jedem Zeitpunkt die
Möglichkeit bestand, alle Informationen zum Bebauungsplanverfahren und zum
Projekt zu erhalten, individuelle Gespräche mit den Projektverantwortlichen und
Experten zu führen sowie Hinweise und Anregungen zur Planung zu geben.
Vorgestellt wurden in dem Forum die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung, der städtebauliche Rahmenplan, ein Modell sowie erste gutachterliche
Erkenntnisse. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, sich im Zeitraum 9.
September 2022 bis einschließlich Dienstag, 4. Oktober 2022 im
Stadtplanungsamt über die Planung zu informieren und schriftliche
Stellungnahmen einzureichen.
Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im
Zeitraum 05.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 beteiligt.
Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen der Bürger:innen lassen sich
insbesondere folgenden Themenbereichen zuordnen: Verkehrsbelastung,
Verlagerung Straßenprostitution, Wohnen, Klimaschutz und Freiraum.
Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Kfz-Verkehrsbelastung, dem Konflikt
mit dem Jugendschutz durch die Verlegung der Straßenprostitution in denSeite 7 von 236
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
nördlichen Teilbereich, der Schaffung von Wohnraum sowie der
Klimaanpassung und der Freiraumqualität.
(5) Gutachten
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora
und Fauna) wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt
und bei der Erstellung des Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich
- durch entsprechende Festsetzungen - berücksichtigt.
(6) Baumschutz / Fassadenbegrünung
Für das gesamte Plangebiet wurde ein Baumkataster erstellt und in die
Planzeichnung aufgenommen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich 26
satzungsgeschützte Bäume. Bei Umsetzung des Bebauungsplans müssen
voraussichtlich sämtliche satzungsgeschützte Bäume gerodet werden. Für alle
notwendigen Fällungen von satzungsgeschützten Bäumen sind im Plangebiet
Ersatzpflanzungen auf gewachsenem Boden, außerhalb des Bereichs von
Tiefgaragen, vorgesehen.
Eine Fassadenbegrünung wird bei dieser Angebotsplanung und den nicht
bekannten Vorhaben, bzw. den nicht bekannten Anforderungen an die
Fassadengestaltung jeweiliger Architekturen lediglich für fensterlose Fassaden
verbindlich festgesetzt.
(7) Öffentlicher geförderter Wohnungsraum
Aufgrund der gewerblichen Nutzung ohne Wohnnutzung ist eine Anwendung
des Bonner Baulandmodells (BBM) nicht erforderlich.
c) Veröffentlichung mit Maßgaben aus der Politik
Am 20.03.2025 erfolgte der Aufstellungsbeschluss und die Beschlussfassung
zur Veröffentlichung durch den Rat unter Vorberatung im Ausschuss für
Wohnen, Planung und Bauen und der Bezirksvertretung Bonn (DS-Nr. 252391).
Auch hier wurden drei weitere Maßgaben beschlossen.
Ziff.2, Satz 2: Nach Maßgabe der Politik war der Bebauungsplanentwurf mit
seiner Begründung in einer weiteren Bürger:innen-Informationsveranstaltung in
der Aula der Schule am Hügel, Am Propsthof 102, vorzustellen.
• Dem ist die Verwaltung gefolgt. Der Hinweis auf diese Veranstaltung
erfolgte mittels Einladung über einen Informationsbrief an die
Anwohnenden im Umfeld und durch einen Hinweis im Amtsblatt der
Stadt Bonn. Der so genannte Informationsmarkt fand am 09.04.2025
zwischen 16:30 und 20:00 Uhr statt und wurde in diesem Zeitraum von
schätzungsweise 15-20 Personen besucht.
Hieran schloss sich die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs vom
10.04.2025 bis einschließlich 11.05.2025 auf der Internetseite der Stadt Bonn
an sowie die öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Kundenzentrum der
Stadt Bonn. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte im Amtsblatt der Stadt BonnSeite 8 von 236
Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
sowie als Hinweis in der lokalen Wochenzeitung Schaufenster. Die Behörden
und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich beteiligt und um
Stellungnahme gebeten. Bei der Verwaltung gingen insgesamt 19
Stellungnahmen ein, die sich im Wesentlichen mit den Themen
Verkehrserschließung, Städtebauliche Konzeption, Immissionsschutz, Umwelt-
oder sonstige Belange befassten.
Weitere Maßgaben aus der Politik betreffen die verkehrliche Erschließung des
Plangebiets:
Ziff. 3: Bis zum Satzungsbeschluss soll die Verwaltung möglichst die
planerischen Voraussetzungen für die Optimierung der verkehrlichen
Erschließung des Plangebietes schaffen. Diese umfassen erstens für den MIV-
und Schwerverkehr eine auch in der Länge ausreichend dimensionierte
Linksabbiegemöglichkeit aus Richtung des sogenannten Endenicher Ei
(A565/B56) in die Karlstraße,…
• Eine Anpassung des Linksabbiegers von der Endenicher Straße in die
Karlstraße wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan geprüft.
Grundsätzlich könnte eine Verlängerung des Aufstellbereiches zu
Lasten des Linksabbiegers in der entgegengesetzten Fahrtrichtung in
die Wesendonkstraße erfolgen. Weitere bauliche Maßnahmen wären
nur zu Lasten der 4-Spurigkeit auf der Endenicher Straße umsetzbar.
Überdies muss zukünftig im Zusammenhang mit den Planungen zur
Westbahn eine gesamthafte Überplanung der Endenicher Straße
erfolgen. Grundsätzlich bescheinigt das im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens angefertigte Verkehrsgutachten jedoch eine
noch ausreichende Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes.
..., zweitens die Voraussetzungen für den Bau des Kreisverkehrsplatzes
am nördlichen Knotenpunkt Am Propsthof/Gerhard-Domagk-
Straße/Luise-Straus-Ernst-Allee…
• Der Bau eines Kreisverkehrsplatzes an o.g. Knotenpunkt wurde bereits
im Zusammenhang mit den angrenzenden städtebaulichen
Entwicklungen (Am Probsthof 92 und 94) betrachtet und planerisch
untersucht. Die zur Verfügung stehenden Flächen würden lediglich den
Ausbau eines Minikreisels ermöglichen. Da sich an Minikreiseln, welche
ein Überfahren der Mittelinsel nicht wirksam unterbinden, in jüngerer
Vergangenheit häufiger Unfallhäufungsstellen entwickelt haben, prüft
die Verwaltung die Anordnungsfähigkeit sowie alternative Möglichkeiten
zur Knotenpunktausgestaltung.
… und drittens die Voraussetzungen für die prioritäre durchgehende Fuß-
/Radverbindung von der Immenburgstraße über die Hein-Moeller-
Straße, unterhalb der Guido-Westerwelle-Brücke bis zur
Viktoriaunterführung mit Anschluss an Nord- und Innenstadt.
• Im Kontext der städtebaulichen Entwicklungen im Innovationsdreieck
sowie der Planungen zur Fuß- und Radwegebrücke zum HP Bonn-West
wird eine weiterführende Wegeverbindung in Richtung
Viktoriaunterführung grundsätzlich bereits mitgedacht. Eine detaillierte
Wegeführung, insbesondere im Abschnitt zwischen Guido-Westerwelle-Seite 9 von 236
Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Brücke und Viktoriaunterführung steht jedoch in Abhängigkeit zur
vertiefenden Planung der Westbahn, da die beschlossene
Vorzugsvariante (vgl. DS 240089) eine Unterquerung der Bahntrasse
mit Anschluss an die „Dreiecksfläche“ zwischen Bahntrasse, Guido-
Westerwelle und Endenicher Straße vorsieht. Die Trassierung der
jeweiligen Verkehrswege sind entsprechend aufeinander abzustimmen.
Darüber hinaus ist viertens die Planung der durchgehende Fuß-
/Radverbindung von Endenich/Uni-Campus in die Nordstadt/HP Bonn-
West, mit den Brücken über die Autobahn und die Bahnstrecken zu
intensivieren.
• Die Planung einer durchgehenden Verbindung für Fuß- und Radverkehr
von Endenich / Uni-Campus über die BAB 565, die Immenburgstraße
sowie die Bahntrasse in die Nordstadt bzw. zum Haltepunkt Bonn-West
werden mit Hochdruck verfolgt.
Für die Brücke über die BAB 565 liegt eine beschlossene Vorplanung (vgl. DS
222051) aus dem Jahr 2022 vor. Hierzu ist im weiteren Verfahren noch ein
Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der vorlaufend noch
erforderlichen Baumaßnahmen der Autobahn GmbH ist ein Bau der Brücke erst
nach erfolgter Tieferlegung der BAB 565 möglich.
Der Bau einer Fuß- und Radwegebrücke über die Bahntrasse ist als eine
zentrale Mobilitätsmaßnahme zur Umsetzung des Bebauungsplanes im
Mobilitätskonzept benannt. Die Planung erfolgt in diesem Zusammenhang mit
höchster Priorität. Auf Grundlage der beschlossenen Vorentwurfsplanung (sh.
DS 222484) wurde am 20.03.2025 bereits ein Beschluss der Entwurfsplanung
durch den Rat der Stadt Bonn gefasst (vgl. DS 252470).
Die ÖPNV-Anbindung sollte fünftens in dem zu erstellenden
Nahverkehrsplan untersucht werden.
• Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des städtischen
Nahverkehrsplanes wird die Verwaltung Möglichkeiten zur verbesserten
ÖPNV-Erschließung des „Innovationsdreieckes prüfen, bewerten und im
Anschluss mit dem Nahverkehrsplan zur Beschlussfassung vorlegen.
Grundlage hierfür können u.a. auch die Mobilitätsmaßnahmen aus dem
Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept zum Bebauungsplan sein.
Ziff. 4: die Verwaltung wurde gebeten, im weiteren Verfahren die
Vorhabenträger um zusätzliche freiwillige Maßnahmen im Bereich des
Artenschutzes, wie sie in der Begründung genannt werden, zu bitten. Hierbei
handelt es sich bspw. um die Bauzeitenregelungen und Nisthilfen für Vögel
(Bachstelze, Klappergrasmücke). Darüber hinaus soll der Vogelschlag an
Glasfassaden effektiv vermieden und ein ökologisches Beleuchtungskonzept
vorgesehen werden.
• Die benannten Punkte sind im Wesentlichen bereits unter den
Hinweisen des Bebauungsplanentwurfs aufgenommen. Entsprechende
Maßnahmen zum Artenschutz werden verpflichtend in den
Städtebaulichen Vertrag aufgenommen.Seite 10 von 236
Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(8) Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Antragstellerin und der Bundesstadt Bonn wurde ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Gegenstand des Vertrages ist u.a.:
1. Artenschutz
Ausweislich des Fachgutachtens Artenschutzprüfungsstufe II besteht ein
Bedarf für artenschutzrechtliche Maßnahmen und für vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nach § 44 Abs. 5 Satz
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Darüber hinaus sind Maßnahmen für
Fledermäuse, für den Haussperling und für Vögel umsetzen. Des Weiteren ist
die Vorhabenträgerin angehalten, weitere – über die nach Artenschutzrecht
hinaus notwendigen - Nisthilfen z.B. für die Bachstelze und die
Klappergrasmücke im Rahmen des Vorhabens zu realisieren.
Die Beleuchtung des Geländes - auch während der Bauphase - soll
grundsätzlich mit insektenfreundliche Leuchtmittel erfolgen. Bei Abbruch-,
Rodungs- und Fällarbeiten sind die Bestimmungen des BNatSchG zu
beachten.
2. Mobilitätskonzept
Die Vertragsparteien streben einvernehmlich an, sicherzustellen, dass im Zuge
der Entwicklung des Vertragsgebiets zu einem zeitgemäßen Gewerbegebiet ein
nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt wird, das sich an den Empfehlungen
der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren orientiert.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gegenüber der Stadt, in den von der
Vorhabenträgerin abzuschließenden Erbbaurechtsverträgen mit Projektträgern
und Bauherrn Regelungen zu treffen, die geeignet und bestimmt sind, die in der
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren aufgeführten
nutzerorientierten Maßnahmen umzusetzen, u.a. eine Quartiersgarage mit
maximal 520 Kfz-Stellplätzen im Vertragsgebiet zu errichten sowie ein Angebot
an Mobilitätsmaßnahmen zu schaffen.
3. Energiekonzept
Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich vertraglich, einen entsprechenden Beitrag
zur Zielerreichung zu leisten. Bei den einzelnen Hochbauvorhaben ist jeweils
ein Energiekonzept vor dem Hintergrund des Gebäudeenergieeffizienzstan-
dard, ggf. der Ökobilanz und der Nutzung des Potenzials der Solarenergie vor
dem Bauantrag mit der Abteilung Umweltplanung und –vorsorge im Amt für
Umwelt und Stadtgrün abzustimmen. Als Mindeststandard ist der Energieeffizi-
enzstandard 55 nach GEG (oder vergleichbarer Berechnungsmethodik) anzu-
wenden.
4. Qualitätssicherung Architektur und Freianlagen
Bei der Planung des Hochhauses an der Immenburgstraße verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin die Ergebnisse des Wettbewerbs in Formsprache und
Architektur zu berücksichtigen. Und darüber hinaus bei sämtlichen
Gebäudeplanungen die Empfehlungen für die Gestaltung der Architektur und
des Freiraums nach Maßgaben des Gestaltleitfadens zu berücksichtigen.Seite 11 von 236
Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(9) Planentwurf
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 wird hiermit zur Beratung und
Beschlussfassung zur Satzung vorgelegt. Die Begründung, der Übersichtsplan,
der Bebauungsplanentwurf sowie die Kopien der Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB und der
Veröffentlichung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB sowie deren Auswertung sind
als Anlage beigefügt.
(10) Beschlüsse
Zu Beschlusspunkt I 1
Im Rahmen der Beschlussfassung zur Veröffentlichung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde
bereits über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den
Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der
Entscheidung des Rates (Beschlussvorlage 252391).
Zu Beschlusspunkt I 2
Die eingereichten Stellungnahmen werden als Anlage “A Stellungnahmen“ zu
dieser Vorlage beigefügt. Anlage „B Abwägungstabelle“ enthält die
Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen benannten Aspekten.
Zur besseren Verständlichkeit schließt sich in Anlage „C Gesamtabwägung“ ein
Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen
vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den
Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Bonn und dem Ausschuss
für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige Abwägung über die
vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren
Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende
Gesamtabwägung verwiesen.
Zu Beschlusspunkt I 3
In der Planurkunde sind alle Bestandsleitungen mit einem einheitlichen
Planzeichen nachrichtlich gekennzeichnet und durch jeweils textlich näher
bestimmt. Auf eine gesonderte Kennzeichnung des Kühlwasserkanals wird
insofern verzichtet, allerdings ist in der Begründung auf die per Dienstbarkeit
gesicherte Leitung hingewiesen.
Zu Beschlusspunkt I 4
Auf Wunsch des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege wurden die Hinweise zu
den Bodendenkmälern redaktionell nochmals in den Hinweisen der
Planzeichnung und der Begründung konkretisiert.
Zu Beschlusspunkt I 5
Die Vorgaben des neuen Regionalplans Köln (29.10.2025) sowie der durch denSeite 12 von 236
Seite 13Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Rat als Ersatz des integrierten Freiraumkonzeptes (IFS) beschlossene Bonner
Freiraumplan wurden inhaltlich in die Begründung aufgenommen.
Zu Beschlusspunkt I 6 und 7
Für die Plangebietsflächen ist ein Abflussbeiwert von insgesamt 35%
einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Entwässerung des Baugebiets
gewährleisten zu können. Da ein Angebotsbebauungsplan – anders als eine
vorhabenbezogene Planung – nicht auf konkrete Bauvorhaben ausgerichtet ist,
wurde im Vorfeld im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung geprüft,
inwieweit dieser Abflussbeiwert, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen,
eingehalten werden kann. Die Einhaltung der textlichen Festsetzung ist somit
auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert.
Anlage/n
1 Übersichtsplan 6422-2 (öffentlich)
2 Bebauungsplanentwurf 6422-2 (öffentlich)
3 Satzungsbegründung 6422-2 (öffentlich)
4 Stellungnahmen und Gesamtabwägung frühz. Beteiligung (öffentlich)
5 Anlage A Stellungnahmen (öffentlich)
6 Anlage B Abwägungstabelle (öffentlich)
7 Anlage C Gesamtabwägung (öffentlich)Seite 13 von 236
Bebauungsplan Nr.6422-2
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Weststadt
Maßstab 1: 2500 Datum: 13.01.2025
100 mSeite 14 von 236
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Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 6422-2
„Innovationsdreieck“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
Begründung mit UmweltberichtSeite 16 von 236
Inhalt
A Städtebauliche Begründung ........................................................................... 1
1 Allgemeine Vorgaben ..................................................................................... 1
1.1 Plangebiet................................................................................................................ 1
1.2 Planungsvorgaben ................................................................................................... 1
1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 1
1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2
1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2
1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 3
1.2.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ............................................ 3
1.2.4.2 Masterplan Innere Stadt ............................................................................ 3
1.2.4.3 Rahmenplan Innovationsdreieck ............................................................... 3
1.2.4.4 Baumbestand ............................................................................................ 5
1.2.4.5 Leitungen .................................................................................................. 5
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ............................................... 6
1.4 Planungsablauf / Planverfahren ............................................................................... 6
2 Inhalt der Planung .......................................................................................... 8
2.1 Wesentliche Ziele des städtebaulichen Konzeptes .................................................. 8
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................11
2.2.1 Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet) ....................................................11
2.2.1.1 Zulässige Nutzungen................................................................................11
2.2.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen .....................................................11
2.2.1.3 Unzulässige Nutzungen ...........................................................................11
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................13
2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ..................................................13
2.2.2.2 Vollgeschosse ..........................................................................................13
2.2.2.3 Maximale Gebäudehöhen ........................................................................14
2.2.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe GOK) ........................................14
2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................15
2.2.5 Maß der Abstandsflächen ...............................................................................16
2.2.6 Flächen für Gemeinschaftsanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen ....................17
2.2.7 Flächen zur Regelung des Wasserabflusses ...................................................18
2.2.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................................18
2.2.9 Maßnahmen zum Artenschutz.........................................................................18
2.2.10 Grün- und Freiflächen / Pflanzmaßnahmen .....................................................20
2.2.10.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen ..............................21Seite 17 von 236
2.2.10.2 Begrünung unterbauter Flächen (Tiefgaragen) .........................................21
2.2.10.3 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern .................................................21
2.2.10.4 Dachbegrünung von Hochbauten .............................................................21
2.2.10.5 Begrünung der Fassade ...........................................................................22
2.2.10.6 Ergänzende Pflanzliste.............................................................................22
2.2.11 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .....................23
2.2.11.1 Verkehrslärmimmissionen ........................................................................23
2.2.11.2 Gewerbe- und Industrielärm .....................................................................26
2.2.12 Öffentliche Verkehrsflächen ............................................................................28
2.2.13 Ergänzungen zu den Hinweisen auf der Planzeichnung ..................................29
2.2.13.1 Geh- und Fahrrechte ................................................................................29
2.2.13.2 Altablagerung ...........................................................................................29
2.2.13.3 Bodendenkmälerarchäologie...................................................................29
2.2.13.4 Vorhandene Gas- und Wasserversorgungsleitungen innerhalb der zu
erschließenden Fläche...............................................................................................30
2.3 Erschließung...........................................................................................................31
2.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................31
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................31
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................31
2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................31
2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................31
2.3.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................32
2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................34
2.3.4.1 Entwässerung ..........................................................................................34
2.3.4.2 Energie ....................................................................................................35
2.3.4.3 Abfallentsorgung ......................................................................................35
3 Auswirkungen des Bebauungsplans ............................................................ 35
3.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................35
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................36
3.2.1 Mobilitätsmaßnahmen .....................................................................................36
3.2.2 Verkehrsaufkommen .......................................................................................37
3.2.3 ÖPNV ..............................................................................................................40
3.2.4 Fuß- und Radverkehr ......................................................................................40
3.2.5 Sonstige Auswirkungen ...................................................................................40
3.2.5.1 Soziale Infrastruktur .................................................................................40
3.2.5.2 Einzelhandel ............................................................................................40
3.3 Bodenordnung und Kosten .....................................................................................41Seite 18 von 236
B Umweltbericht .............................................................................................. 42
1 Einleitung ..................................................................................................... 42
1.1 Anlass und Aufgabenstellung..................................................................................42
1.2 Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden ...................................42
1.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzten und Fachplänen ................................43
1.4 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen ....................45
2 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen
Umweltauswirkungen ................................................................................... 46
2.1 Schutzgut Fläche ....................................................................................................47
2.1.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................47
2.1.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................48
2.1.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........48
2.2 Schutzgut Boden ....................................................................................................48
2.2.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................48
2.2.2 Altlasten / Vorbelastung ..................................................................................49
2.2.3 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................50
2.2.4 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........50
2.3 Schutzgut Wasser...................................................................................................51
2.3.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................51
2.3.1.1 Grundwasser ............................................................................................51
2.3.1.2 Oberflächenwasser / Hochwasser ............................................................51
2.3.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................51
2.3.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........51
2.4 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...............................................53
2.4.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................53
2.4.1.1 Biotoptypen ..............................................................................................53
2.4.1.2 Tierlebensräume und biologische Vielfalt .................................................53
2.4.1.3 Biologische Vielfalt ...................................................................................54
2.4.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................54
2.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........54
2.5 Schutzgut Klima ......................................................................................................55
2.5.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................55
2.5.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................55
2.5.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........55
2.6 Wirkungsgefüge ......................................................................................................56
2.6.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................56Seite 19 von 236
2.6.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................56
2.6.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........57
2.7 Schutzgut Landschaft .............................................................................................57
2.7.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................57
2.7.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................57
2.7.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........57
2.8 Risiken für die menschliche Gesundheit .................................................................58
2.8.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................58
2.8.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................58
2.8.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........59
2.9 Kulturelles Erbe und Sachgüter ..............................................................................59
2.9.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................59
2.9.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................60
2.9.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........60
2.9.4 Sonstige Umweltbelange .................................................................................60
2.9.4.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser ........................................60
2.9.4.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung ...............................61
2.9.4.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ....................................61
2.9.4.4 Kumulierung benachbarter Plangebiete ...................................................61
2.9.4.5 Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels ............61
3 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich ............................ 62
3.1 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ......................................................62
3.2 Ausgleichsmaßnahmen ..........................................................................................63
3.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten......................................................................67
4 Zusätzliche Angaben ................................................................................... 67
4.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ................................................67
4.2 Hinweise auf Schwierigkeiten .................................................................................68
4.3 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ..............................68
5 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................ 69
6 Referenzliste der Quellen ............................................................................ 70Seite 20 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 1
A Städtebauliche Begründung
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der rd. 4,95 ha große Planbereich des Bebauungsplans Nr. 6422-2 befindet sich im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt und umfasst die Flurstücke Nr. 418, 457 (teilweise), 528
(teilweise) und 504 (teilweise) der Flur 40, der Gemarkung Bonn in ca. 1,5 km Entfernung vom
Stadtzentrum. Es ist Teil von rund 29 ha gewerblich/industriell genutzter Flächen. Das
Plangebiet wird im Südosten mit der Immenburgstraße und nordöstlich durch die Gleiskörper
der DB begrenzt. Westlich grenzt das Gelände der Müllverwertungsanlage (MVA) mit dem
Wertstoffhof und dem Umspannwerk Bonn-Weststadt an. Die Flächen innerhalb des Bereichs
der Immenburgstraße und der spitz zulaufenden Trassen der Straße Am Dickobskreuz, und
der DB-Gleise bilden das so genannte „Innovationsdreieck“, dessen künftige beabsichtigte
Neuordnung in die Betrachtung des städtebaulichen Konzepts zum vorliegenden
Bebauungsplan mit einbezogen wurde (siehe Kap. 1.2.4).
Im näheren Umfeld befinden sich östlich und westlich der Straße Am Dickobskreuz weitere
diverse gewerbliche Betriebe (u.a. Fressnapf XXL, ein Elektrofachmarkt, ein Abschleppdienst,
ein TEDI-Markt, das THW, ein Softwareunternehmer und der Verein für Gefährdetenhilfe -VfG
sowie eine Kfz-Verwertung). Südlich der Immenburgstraße befinden sich städtische
Versorgungsbetriebe der Stadtwerke, ein Bordell und das Unternehmen Eaton Electric GmbH.
Innerhalb des Plangebiets selbst befinden sich aktuell noch ein Verrichtungsgelände der
Straßenprostitution mit Anbahnungszone auf der Immenburgstraße, unbefestigte Stellplatz-
und Brachflächen sowie Teilflächen der Sortieranlage der RSAG und der Verwaltung der MVA.
Der auf dem Gelände ehemals betriebene ‘‘Alter Schlachthof“ wurde zwischenzeitlich
abgebrochen. Die Straßenprostitution soll aus dem Plangebiet heraus auf ein Privatgrundstück
in die Nordspitze des Innovationsdreiecks verlegt werden.
Das Plangebiet macht aktuell einen städtebaulich ungeordneten und überwiegend
vernachlässigten Eindruck. Durch die zentrale städtebaulich integrierte Lage besteht aber ein
großes Aufwertungs- und Entwicklungspotential.
1.2 Planungsvorgaben
1.2.1 Regionalplan
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Bonn ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung (GIB) mit der Zweckbindung Abfallbehandlungsanlage Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ist die
Umsetzung der Siedlungsflächenentwicklung für die Unterbringung insbesondere von
überwiegend dem Wohnen dienenden Nutzungen sowie des wohnverträglichen
Gewerbes, öffentlicher und privater Dienstleistungen sowie die Verortung
siedlungszugehöriger Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen vorrangig in den
ASB räumlich zu konzentrieren.Seite 21 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 2
Die geplante Entwicklung des so genannten Innovationsdreiecks ist aufgrund der vorhandenen
und geplanten Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) den Zielen der
Raumordnung angepasst.
Der Entwurf zur Änderung des Regionalplans Köln legt für das Plangebiet anders als der
derzeitig in Geltung befindliche Regionalplan nur noch einen Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung (GIB) ohne eine Zweckbestimmung fest. In den textlichen Festlegungen
wird in Kap. 3.3 -Gewerbliche und industrielle Entwicklung, Unterkapitel 3.3.1 -Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen- mit dem Ziel Z. 10 festgelegt, dass GIB als
Vorranggebiete festgelegt sind und der Ansiedlung, Bestandssicherung, Erweiterung und
Verlagerung, insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben und sonstigen
emittierenden Betrieben und Einrichtungen, sowie jeweils zuzuordnenden Anlagen dienen.
Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind
auszuschließen.
Das in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung hat die Querqualität eines „sonstigen
Erfordernisses der Raumordnung“, dass gemäß § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes von
der Bundesstadt Bonn im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen ist.
Mit der im Plangebiet geplanten gewerblichen Nutzung wird das Ziel berücksichtigt.
1.2.2 Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Gebiet als „gewerbliche
Baufläche“ sowie als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Da die Flächen für den
Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt wurden, erfolgte für die Bahnflächen im Bereich
zwischen der Immenburgstraße und der Straße Am Dickobskreuz im Jahr 2001 die
Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn (Entwidmung). Für die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6422-2 wird der Flächennutzungsplan gemäß der geplanten Nutzung für
das gesamte Plangebiet in „gewerbliche Baufläche“ im Parallelverfahren geändert (siehe 206.
FNP Änderung, DS 241225).
1.2.3 Geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans B 169 b (einfacher B-Plan) aus
dem Jahr 1897 und ist insofern nach § 30 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB zu
beurteilen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Die
Fluchtlinienpläne treffen im Bereich der ehemaligen (seit 2001 entwidmeten) Bahnflächen des
aufgegebenen Güterbahnhofs keine Aussagen; entlang der Immenburgstraße ist eine Baulinie
festgesetzt.
Für den Bereich besteht ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 aus
dem Jahr 2001, der den Ausschluss von Einzelhandel in diesem Bereich sowie die Sicherung
und Entwicklung gewerblicher Nutzung und die Sicherung eines Gleisanschlusses für die MVA
vorsieht.Seite 22 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 3
1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen
1.2.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Da das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bonn (2008/2012) hier keine Versorgungs- oder
Eignungsflächen ausweist, steht die o. g. Entwicklungsabsicht der Quartier.BonnWest GmbH
(QBW) diesen Planungsvorgaben vom Grundsatz nicht entgegen. Im Übrigen kann der oben
benannte Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 angesichts des seit
seiner Aufstellung vergangenen Zeitraums von 20 Jahren keine Funktion zur Sicherung einer
Bauleitplanung mehr erfüllen.
Mit Beschluss des Rates vom 28.06.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, das bestehende
Einzelhandelskonzept aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen in der gesamten
Bonner Siedlungsstruktur, aufgrund veränderten Marktentwicklungen und neuer rechtlicher
Vorgaben fortzuschreiben (DS-Nr. 202307). Die Fortschreibung ist Anfang 2023 gestartet. Der
Prozess wird voraussichtlich noch bis 2025/2026 andauern und wird durch mehrere
Beteiligungsformate begleitet (DS-Nr. 240101). Auch hier ist am Planungsstandort kein
Versorgungsstandort oder Ergänzungsstandort für nicht-zentrenrelevante Sortimente
vorgesehen. Somit ist bereits jetzt erkennbar, dass die geplanten Nutzungen dem heute
geltenden und künftigem Zentrenkonzept nicht zuwiderlaufen.
1.2.4.2 Masterplan Innere Stadt
Der Masterplan Innere Stadt von 2012 (scheuvens wachten, Dortmund) hat das Ziel, der
Öffnung und Qualifizierung der „Inneren Stadt“. Dabei wurden drei räumliche Leitmotive
formuliert, die in der Historie der Bonner Stadtstruktur begründet werden. Eines dieser
Leitmotive sind die „Bonner Promenaden“, die – angelehnt an die Poppelsdorfer Allee – die
Hochschulstandorte und die Innere Stadt miteinander verbinden und eine ansprechende
Adressbildung der Anlieger schaffen sollen. In der Weststadt soll u.a. die Verbindung zwischen
dem Hochschulstandort Endenich sowie der Inneren Stadt barrierefrei (Brücken über DB und
BAB 565) verknüpft und die Wege attraktiver und funktionaler gestaltet werden. Die
Immenburgstraße ist ein zentraler Abschnitt dieser Promenaden. Um diesen zu qualifizieren,
wurden bereits im Vorfeld der vorliegenden Bauleitplanung Vereinbarungen zur Verbreiterung
des öffentlichen Raums getroffen und ein freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Das
prämierte Konzept von Reschke Landschaftsarchitekten, Berlin, wird somit auch Grundlage
der Planung des Innovationsdreiecks und der Bauleitplanung.
1.2.4.3 Rahmenplan Innovationsdreieck
Zur Vorbereitung der Bauleitplanung wurde 2021 ein Rahmenplan für die Neuordnung der
durch die Entsorgungswirtschaft geprägten Liegenschaften zwischen Bahnfläche,
Immenburgstraße und Am Dickobskreuz vorgelegt. Die Verwaltung hat zu dieser
Rahmenplanung mit dem Titel „Innovationsdreieck“ berichtet (201909) und wurde von den
politischen Gremien zur Kenntnis genommen. Die Rahmenplanung der Büros ulrich hartung
gmbh und Oezen-Reimer+Partner Bonn, zeigt auf, wie die bestehenden Liegenschaften,
Nutzungen und baulichen Anlagen flächeneffizient und städtebaulich optimiert werden
können. Folgende Maßnahmen sind im Innovationsdreieck nach aktuellem Stand (4. Quartal
2024) geplant:
1. Optimierung Entsorgung und Sortierung Fa. REMONDIS
2. Neubau des Wertstoffhofs von bonnorange
3. Neubau Papiersortieranlage der RSAG/REK; diese Fläche wird alternativ für einen
Neubau der MVA untersucht.Seite 23 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 4
4. Neubau Quartiersgarage / Parkhaus
5. Neubau des Bauhofs Amt 66(Tiefbauamt)
6. Rohstoffrückgewinnung auf dem MVA Gelände
7. Entwicklung der Fläche des ehemaligen Schlachthofes und Güterbahnhofs
Konzeptfläche / Campus, Veranstaltungshalle
8. Brücke für den Fuß- und Radverkehr zum Stadtbahnhaltepunkt Bonn-West
(Maßnahme gemäß Masterplan Innere Stadt)
9. Errichtung eines Mobilitätshubs / Fahrradparkhaus
10. Ringstraße als Erschließung des Plangebietes
11. Verlegung der Straßenprostitution auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des
Innovationsdreiecks
12. Verbreiterung / Attraktiveren der Immenburgstraße für Fuß- und Radverkehr gemäß
Freianlagenwettbewerb Innovationsachse (Maßnahme gemäß Masterplan Innere
Stadt)
ABBILDUNG 1 NUTZUNGSKONZEPT ZUR RAHMENPLANUNG MIT BP NR. 6422-2 (ULRICH HARTUNG)
Die Rahmenplanung „Innovationsdreieck“ umfasst auch das Plangebiet des vorliegenden
Bebauungsplans Nr. 6422-2. Für die übrigen Flächen und Maßnahmen ist kein Planungsrecht
erforderlich; Genehmigungen erfolgen planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
(Innenbereich) oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den nach ihm
erlassenen Verordnungen.
Bereits im Vorfeld der Bauleitplanung haben die Bundesstadt Bonn, Stadtwerke Bonn und die
QBW die wesentlichen Vereinbarungen und Vorbereitungen getroffen, um die weiter oben
aufgelisteten Maßnahmen zu sichern. Mit der Neuordnung des Innovationsdreiecks werden
die Rahmenbedingungen für die Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans geschaffen.
BP 6422-2Seite 24 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 5
1.2.4.4 Baumbestand
Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm
und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm
geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen
und Esskastanien.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Baumerfassung und Bewertung aller im
Plangebiet vorhandenen Bäume 1 . Es handelt sich dabei vorwiegend um Robinien,
Götterbäume, Birken, Rosskastanien, Platanen und Winter-Linden. Es finden sich zudem eine
Stieleiche, ein Spitzahorn, eine Hainbuche, eine Pyramidenpappel. Insgesamt wurden 26
Bäume erfasst. Alle Bäume fallen aufgrund ihres Stammumfanges unter die
Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. Bei Umsetzung der Planung müssen
voraussichtlich sämtliche satzungsgeschützte Bäume gefällt werden.
Die Bäume stehen im Wesentlichen in den Bauflächen der geplanten Gewerbegebiete. Sofern
satzungsgeschützter Baumbestand nicht bei den zukünftigen Hochbauplanungen
berücksichtigt werden kann, muss seitens des Vorhabenträgers die Fällung beantragt werden.
Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als
200 cm entscheidet die Bezirksvertretung. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume
gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Die konkrete Regelung über den Ausgleich in Form von Anzahl, Baumarten und
Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen.
Die Standorte für Ersatzpflanzungen können in vollem Umfang innerhalb des Plangebietes
nachgewiesen werden, da im Bebauungsplan umfangreichen Baumpflanzungen vorgesehen
und gesichert sind.
1.2.4.5 Leitungen
Die technischen Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans vorwiegend in der Immenburgstraße bzw. in der unmittelbar nördlich
angrenzenden Randzone der privaten Grundstücksflächen (ehem. Schlachthof und
Güterbahnhof). Die geplante Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche umfasst diese
Leitungstrassen.
Von der Immenburgstraße verlaufen drei Leitungstrassen in nördliche Richtung und queren
die zukünftigen Bauflächen. Auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs (Flurstück-Nr.
504) unmittelbar östlich angrenzend an die Grundstücksgrenze des Schlachthofareals
verlaufen eine Gas- und eine Wasserleitung. Im Bereich des ehem. Schlachthofs (Flurstück-
Nr. 457) sowie des nördlich angrenzenden Grundstücks der Müllverwertungsanlage
(Flurstück-Nr. 528) verläuft ein Kühlwasserkanal des Heizkraftwerks. Die Leitungen werden im
Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Sie werden im Rahmen der Erschließung des
Neubauquartiers durch die Stadtwerke umverlegt. Die neuen Trassen sollen zukünftig im
Wesentlichen in der öffentlichen Verkehrsfläche der Immenburgstraße sowie in der geplanten
Ringstraße verlaufen. In den Abschnitten nördlich der Ringstraße auf privater
Grundstücksfläche werden die Trassen als Leitungsrechte grundbuchlich gesichert.
1 Landschaftspflegerischer Begleitplan, RMPSL.LA, Bonn, 24.06.2024Seite 25 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 6
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Im Bereich des rund 15,5 ha großen gewerblich genutzten Gebietes in der Bonner Weststadt
zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und den DB-Schienentrassen Köln-Koblenz–
dem so genannten „Innovationsdreieck“ – sollen bestehende Liegenschaften, Nutzungen und
bauliche Anlagen flächeneffizient optimiert und ein städtebaulicher Aufwertungsprozess
begonnen werden. Leitziel ist es, einen Imagewandel des Quartiers zu bewirken, welches im
Stadtbild heute überwiegend durch Brachflächen geprägt ist und in den Abendstunden durch
Prostitution.
Die Ziele des Masterplans „Innere Stadt“, der die Vernetzung des bisher isoliert
wahrgenommenen Stadtteiles mittels einer neuen Achse mit den angrenzenden, östlich der
Bahngleise gelegenen Stadtteilen Bonn West / Zentrum und den Universitätsstandorten, dem
Campus Endenich und dem Campus Poppelsdorf, vorsieht wird in die Planung integriert.
Die Quartier.BonnWest (QBW) GmbH, eine Projektgesellschaft der Stadtwerke Bonn GmbH
als Mehrheitsgesellschafterin und der Bauprojekt ehem. Güterbahnhof Bonn GmbH Co. KG
(KG), hat mit Schreiben vom 16.03.2021, für einen Teilbereich dieses Innovationsdreiecks den
Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. Die QBW beabsichtigt die
Entwicklung eines innovativen Quartiers u.a. mit Büronutzungen, gewerblichen Nutzungen,
einem Parkhaus sowie einer Veranstaltungshalle im Bereich des ehemaligen
Schlachthofgeländes und angrenzender Stellplatz- und Flächen der Entsorgungswirtschaft.
Mittels bauplanungsrechtlicher Grundlage soll somit Planungssicherheit geschaffen werden
für eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Bauflächen und deren Erschließung. Hierzu
ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans
Nr. 6622-2 werden die Fluchtlinienpläne innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Plans rechtsunwirksam.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Plangebiet zu sichern, besteht insofern
ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Bauvorhaben und Bauherren und der betroffenen
Umweltbelange erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Angebotsbebauungsplan im
Vollverfahren, d.h. mit Umweltbericht, Eingriffs-/Ausgleichsregelung und mit einem
begleitenden städtebaulichen Vertrag. Die Erschließung wird ebenfalls vor Satzungsbeschluss
über einen städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) geregelt.
Zielbeschluss
Der Zielbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Rat am 16.09.2021 gefasst
(211198). Ergänzend wurden in einem Änderungsantrag (211198-01 AA) konkrete Vorgaben
formuliert. So soll zum einen das Verkehrskonzept des Bebauungsplans der Bezirksvertretung
Bonn und dem Rat zum Beschluss vorgelegt werden. Es soll neben den zu ergreifenden
Maßnahmen auch einen konkreten Zeitplan für ihre Umsetzung beinhalten. Insbesondere sind
dabei die Baumaßnahmen im Gebiet, die wesentliche neue Verkehre nach sich ziehen, mit
dem geplanten Bau der für den Radverkehr optimierten Brückenverbindung über die
Bahngleise zu synchronisieren.
Hochbaumaßnahmen im Plangebiet sind bisher nicht beantragt. Die Rad- und Fußwegebrücke
wird voraussichtlich erst in 2028 realisiert werden könnenSeite 26 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 7
Zum anderen wurde in dem Änderungsantrag gefordert, einen RPW – Wettbewerb für
Neubauten durchzuführen und dabei auch die Fassaden der Veranstaltungshalle zu
betrachten. Mit dem Wettbewerb „Hochhaus Innovationsdreieck“ (2022) wurde dieser Vorgabe
entsprochen. In dem Verfahren war auch die Freiraumverbindung mit Piazza zwischen
Karlstraße und Quartiersgarage zu planen. Die Sieger des Wettbewerbs (Winking Froh
Architekten und studio polymorph Landschaftsarchitekten, Berlin) wurden im Nachgang u.a.
damit beauftragt, aufbauend auf der prämierten Hochhausarchitektur (Hochhaus „Langer
Karl“) und Landschaftsarchitektur Grundlagen für ein Gestaltungshandbuch für den Campus
zu erarbeiten. Diese Vorgaben sollen bei der Gestaltung der weiteren Hochbauprojekte und
der Freianlagen Berücksichtigung finden.
Weiterhin wurde in dem vorgenannten Änderungsantrag die Verwaltung mit Blick auf die
Verlagerung der Straßenprostitution aufgefordert, in Auseinandersetzung mit der früheren DS-
Nr. 611307 und nach Abstimmung mit dem THW konzeptionell darzustellen, durch welche
städtischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen für das THW eine Fortsetzung der
Jugendarbeit ermöglicht werden soll. Seitens der Stadtverwaltung und der QBW hat es hierzu
umfangreiche Gespräche u.a. mit dem THW und der Bezirksregierung gegeben. Die
Stellungnahme der Verwaltung zur Verlagerung und den vorgeschlagenen Maßnahmen ist in
derVorlage DS-Nr. 231282 umfassend dargelegt.
Die in dem Änderungsantrag ergänzend geforderte Prüfung, ob die für die Prostitution
vorgesehen Fläche vergrößert werden kann, ist erfolgt. Die Fläche wurde deutlich nach Süden
erweitert. Größe und Gestaltung wurden mit der Bezirksregierung abgestimmt.
Die Bundesstadt Bonn hat bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Änderung der aktuell
geltenden Sperrbezirksverordnung für die Bundestadt Bonn gestellt.
Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Köln entsprechend der Vorlage des Rates vom
22.8.2023 (DS-Nr. 231282) eingegangen und in Bearbeitung. Geplant ist, dass die Änderung
der Sperrbezirksverordnung mit Fertigstellung des neuen Verrichtungsgeländes in Vollzug
gesetzt wird. Die Standortprüfung befindet sich derzeit (4. Quartal 2024) noch im Verfahren.
Als nächster Schritt im Bebauungsplanverfahren wurde am 07.06.2022 in der
Bezirksvertretung Bonn die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
beschlossen. Eine Bürger:innenversammlung fand während der zweiwöchigen
Beteiligungsphase auf dem Gelände der MVA statt. Die Bürger:innen wurde per Wurfsendung
eingeladen. Die Veranstaltung wurde als offenes Informationsforum durchgeführt, so dass zu
jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, alle Informationen zum Bebauungsplanverfahren
und zum Projekt zu erhalten, individuelle Gespräche mit den Projektverantwortlichen und
Experten zu führen sowie Hinweise und Anregungen zur Planung zu geben. Vorgestellt
wurden in dem Forum die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, der städtebauliche
Rahmenplan, ein Modell sowie erste gutachterliche Erkenntnisse. Darüber hinaus bestand die
Möglichkeit, sich im Zeitraum 9. September, bis einschließlich Dienstag, 4. Oktober 2022, im
Stadtplanungsamt zu informieren und schriftliche Stellungnahmen einzureichen.
Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum
05.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 beteiligt.
Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen der Bürger:innen lassen sich insbesondere
folgenden Themenbereichen zuordnen:
• Verkehrsbelastung
• Verlagerung StraßenprostitutionSeite 27 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 8
• Wohnen
• Klimaschutz und Freiraum
Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Kfz-Verkehrsbelastung, dem Konflikt mit dem
Jugendschutz durch die Verlegung der Straßenprostitution auf ein Privatgrundstück in die
Nordspitze des Innovationsdreiecks, der Schaffung von Wohnraum sowie der Klimaanpassung
und der Freiraumqualität.
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna)
wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und bei der Erstellung des
Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen -
berücksichtigt. Der Baumbestand wurde durch einen anerkannten Vermesser aufgenommen
und in der Planzeichnung dargestellt.
2 Inhalt der Planung
2.1 Wesentliche Ziele des städtebaulichen Konzeptes
Ziel der Planung ist die Entwicklung und Aufwertung der seit Jahren vernachlässigten Flächen
nördlich der Immenburgstraße als Teil der Gesamtentwicklung „Innovationsdreieck“. Die
städtebauliche Gesamtkonzeption umfasst auch die Optimierung der vorhandenen Anlagen
der Entsorgungswirtschaft, die flächenmäßig reduziert werden. Die privaten, unbefestigten
PKW-Stellplätze im Osten des Plangebietes sollen aufgegeben werden. Losgelöst vom
vorliegenden Bauleitplanverfahren soll die Verlegung der Straßenprostitution von der
Immenburgstraße in das geplante Verrichtungsgelände auf ein Privatgrundstück in die
Nordspitze des Innovationsdreiecks im nördlichen Teil der Straße Am Dickobskreuz erfolgen.
ABBILDUNG 2 RAHMENPLANUNG BP 6422-2 (STAND 04/2024, ULRICH HARTUNG)Seite 28 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 9
Der räumliche Teilbereich der gewerblichen Flächen, welcher durch den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 6422-2 abgedeckt wird, bleibt wie bisher für gewerbliche Nutzungen
offen, damit dem dringenden Bedarf nach hochwertigen Gewerbeflächen im Bonner Westen
Rechnung getragen werden kann. Dabei sieht das städtebauliche Konzept eine angemessene
Dichte im Maß der baulichen Nutzung vor sowie die Entwicklung eines Gewerbegebietes mit
hoher Gestalt- und Aufenthaltsqualität und qualitätsvoller Gebäudearchitektur. Die gewollte
Ansiedlung z.B. von Büros, Gebäuden für Wissenschaft und Forschung oder eines Hotels,
aber auch gewerbliche Nutzungen bedürfen der planungsrechtlichen Steuerung der
zulässigen Nutzungen.
Durch die geplante Realisierung einer Multifunktionshalle soll die Bonner Kulturszene
bereichert und das gesamtstädtische Angebot dringend benötigter Veranstaltungsorte
verbessert werden. Indoor-Sportanlagen wie beispielsweise eine Boulder-Halle können zur
Attraktivität des Quartiers für die Bürger:innen beitragen.
Mit der beabsichtigten baulichen Dichte ergibt sich ebenso die Notwendigkeit, im Rahmen von
integrierten Mobilitätskonzepten alternative Angebote zur Reduzierung des
Verkehrsaufkommens zu schaffen. Dabei soll eine Quartiersgarage einen wesentlichen
Beitrag leisten.
Für die Schaffung von Baurecht für die zuvor genannten Nutzungen ist die Herstellung einer
öffentlichen Ringstraße als Binnenerschließung der Gewerbeflächen Voraussetzung. Die
Achse der Immenburgstraße soll in diesem Zusammenhang entsprechend dem Leitmotiv des
Masterplans Bonn zur „Innovationsachse“ der Bonner Promenaden verbreitert, begrünt und
gestaltet werden. Die Straße wird nach Plänen von Landschaftsarchitektur Franz Reschke,
Berlin, nördlich der Fahrbahn mit Rad- und Fußwegen sowie Grünflächen ergänzt.
Die beiden neu geplanten Fuß- und Radwegebrücken über die A 565 sowie die Anbindung an
den Haltepunkt Bonn West (Brücke für Fußgänger und Radverkehr über die Gleisanlagen)
werden eine komfortable Verbindung zwischen dem Hochschulcampus Endenich und der
Nordstadt schaffen. Sie sind Teil gesonderter Planfeststellungsverfahren und/oder
Genehmigungen. Die westliche Rampe der Brücke zum Haltepunkt Bonn West wird im
Bebauungsplan hinweislich vermerkt. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit der geplanten
Nutzungen im Plangebiet kommt dieser neuen Brücke wesentliche Bedeutung als Teil des
Mobilitätskonzeptes zu.
Nach dem Leitbild der mehrfachen Innenentwicklung soll eine hohe Nutzungsdichte
einhergehen mit Maßnahmen zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und mit
einer Qualifizierung der Freiraum- und Gebäudegestaltung, die den Belangen der
Klimaanpassung und -resilienz sowie einer nachhaltigen Freiflächenentwicklung unter
Berücksichtigung eines sensiblen Umgangs mit Wasser und Stadtnatur Rechnung trägt. Als
vierte Dimension der mehrfachen Innenentwicklung soll die Klimaneutralität des Quartiers als
Planungsziel adressiert werden.
Das städtebauliche Konzept für die Flächen zwischen Immenburgstraße und der geplanten
Ringstraße, der sogenannte „Campus“, ist durch eine offene Bebauungsstruktur mit
unterschiedlichen Gebäudehöhen (V-VII Geschosse) und Raumfolgen geprägt. Den
Nutzungsschwerpunkt sollen hier Büro und Dienstleistung, Forschung und Entwicklung, Labor
oder Beherbergung sowie die Konzert- und Veranstaltungshalle bilden.
Die Repräsentanz und Hauptadresse des Campus soll vorrangig zur Immenburgstraße
orientiert werden. Signifikante Landmarke des Quartiers wird ein dreizehngeschossiges
Bürohochhaus (Höhe ca. 50 m), welches das Entree in das Neubaugebiet am Endpunkt derSeite 29 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 10
Achse der Karlstraße markiert. Über die umgebende, zentrale Piazza gelangen die Besucher
zur Konzert- und Veranstaltungshalle und zum Quartiersgarage.
Aus dem Ergebnis des Wettbewerbs wurden durch das Büro ulrich hartung, Bonn,
Gestaltungsleitlinien für die Architektur und den Freiraum im Baugebiet entwickelt. Diese
sollen Maßgabe für die weiteren Hochbauplanungen im Plangebiet werden, um einen
identitätsstiftenden und harmonischen Charakter des Baugebietes zu erzielen. Die
gestalterische Qualität ist für die Akzeptanz zukünftiger Nutzer von hoher Bedeutung. Das
Neubaugebiet soll zudem Beispiel und Impuls für die weitere Entwicklung des gesamten
Innovationsdreiecks werden. Die Gestaltungsleitlinien werden im städtebaulichen Vertrag
verbindlich vereinbart.
Da der Campus sowohl für Großnutzer als auch für eine kleinteilige Vermietung mit
Adressierung einzelner Gebäude geeignet sein soll, weist die Struktur ein angemessenes Maß
an Flexibilität auf. Der Zuschnitt der vorgesehenen Baufelder ermöglicht unterschiedliche
Gebäudetypologien und Gebäudetiefen, um den unterschiedlichen Anforderungen zukünftiger
Nutzer entsprechen zu können. In den beiden westlichen Baufeldern zur
Müllverwertungsanlage hin sollen nach innen geöffnete Block- oder Hofstrukturen ermöglicht
werden, in den beiden östlichen Baufeldern eher Zeilen-/ Mäander oder Winkelbauten. Die
Größe der Nutzungseinheiten ist durch vertikale und horizontale Verbindungsmöglichkeiten
innerhalb der Gebäude flexibel erweiterbar. Darüber hinaus besteht auch die Option,
Baukörper über Brücken zu verbinden, falls dies für z.B. die betrieblichen Abläufe einen
zukünftigen Großnutzer erforderlich sein sollte.
Der Campus ist mit Ausnahme einer Befahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge und Anlieferungen
autofrei geplant. Großzügige Wegebeziehungen in einem rechtwinkligen Achsenkreuz sorgen
für eine optimale Durchlässigkeit sowohl in Nord-Süd wie auch Ost-West Richtung.
Radfahrer und Fußgänger sollen den Campus künftig über die geplante Brücke vom
Stadtbahnhaltepunkt Bonn West und über die Immenburgstraße erreichen. Am Fußpunkt der
Brücke ist eine Mobilitätsstation der Stadtwerke geplant. Die Erschließung für Kfz im
Plangebiet erfolgt ausschließlich über die geplante Ringstraße, von der auch die
Quartiersgarage sowie Tiefgaragen angedient werden.
Die Flächen nördlich der Ringstraße im GE1 sind für großflächige Nutzungen wie
beispielsweise Gewerbehöfe oder Produktion vorgesehen. Hier befindet sich ein potenzieller
Standort für den städtischen Bauhof. Denkbar sind aber auch andere gewerbliche Nutzungen,
insbesondere im Kontext der umgebenden Entsorgungswirtschaft (Müllverwertungsanlage,
Remondis, RSAG). Da die angedachten Nutzungen größere Baustrukturen erwarten lassen,
sind die Bauflächen in diesem Teilbereich großzügig geschnitten.
Das hier geplante Quartiersgarage mit rd. 520 Stellplätzen soll den Bedarf an Stellplätzen des
Plangebietes weitgehend abdecken. Tiefgaragen sind nur in begrenztem Umfang zulässig.
Städtebauliche Kennziffern
Gewerbliche Baugebietsflächen ca. 3,64 ha
Öffentliche Verkehrsfläche ca. 1,04 ha
Öffentliche Grünfläche ca. 0,26 ha
Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 4,95 haSeite 30 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 11
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.2.1 Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet)
2.2.1.1 Zulässige Nutzungen
Die Bauflächen im Plangebiet sollen mit Blick auf die vorgenannten städtebaulichen Ziele als
Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 (2) BauNVO ausgewiesen werden. Dabei sind
Gewerbebetriebe aller Art (mit Ausnahme der unten aufgeführten Betriebe) und öffentliche
Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Sportanlagen allgemein
zulässig. Damit können die unter Kap. 2.1 genannten Nutzungen im Plangebiet realisiert
werden.
Um die Veranstaltungshalle zu ermöglichen, werden die nach § 8 (3) BauGB ausnahmsweise
zulässigen Anlagen für kulturelle Zwecke gemäß § 1 (6) BauNVO für allgemein zulässig erklärt.
Eine Veranstaltungshalle mit bis zu 2.000 Besucher:innen stellt ein wichtiges Ziel des
Bebauungsplans dar. Die moderne Halle soll den Bedarf in der Bundesstadt Bonn nach einer
entsprechend dimensionierten und attraktiven Veranstaltungsstätte insbesondere für
Musikveranstaltungen decken.
2.2.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen
Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sind entsprechend den
Bestimmungen der BauNVO ausnahmsweise zulässig. Sie können zugelassen werden, sofern
sie in ihrer baulichen Ausprägung, den verkehrlichen Auswirkungen und ihrem Störgrad dem
gewünschten Charakter des neuen Campus entsprechen.
2.2.1.3 Unzulässige Nutzungen
Gemäß § 1 (5) BauNVO werden Nutzungen für unzulässig erklärt, die den städtebaulichen
Zielen des Baugebietes nicht entsprechen.
Insbesondere werden Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die das Wohnen wesentlich stören.
Damit soll die vorhandene Wohnnutzung – welche sich jenseits der DB-Strecke sowie in dem
südlich angrenzenden Quartier zwischen Immenburgstraße und Endenicher Straße
Wohnungen befinden – geschützt werden. Die Wohnqualität soll hier nicht durch gewerbliche
Immissionen eingeschränkt und Nutzungskonflikte vermieden werden.
Durch Ausschlüsse von flächen- oder verkehrsintensiven Nutzungen oder Anlagen wird der
gewünschte hochwertige, urbane Charakter des neuen Campus gefördert. So werden
Lagerhäuser und Lagerplätze im Plangebiet nicht zugelassen, da diese eine geringe bauliche
Dichte und nur wenige Arbeitsplätze erwarten lassen. Gerade Logistikbetriebe verursachen
üblicherweise eine hohe Frequenz an Lieferfahrzeugen. Lagerplätze widersprechen dem
geplanten hochwertigen Charakter des Neubaugebietes.
Konventionelle Tankstellen (ausgenommen Betriebstankstellen) sollen im Plangebiet nicht
untergebracht werden, da ihre bauliche Ausnutzung ebenfalls dem Ziel der verdichteten
Innenentwicklung widerspricht und einen hohen Kundenverkehr mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen erwarten lässt. Zudem gibt es an der Endenicher Straße ein
ausreichendes Angebot an Tankstellen. Diese zusätzliche verkehrliche Belastung der
umgebenden Erschließungsstraße soll vermieden werden. Zugelassen werden allerdings
Wasserstoff- und E—Tankstellen, da diese zumeist an Stellplätzen im öffentlichen Raum oder
im Parkhaus untergebracht werden können. Es ist zu erwarten, dass diese Tankstellen vor
allem von Besuchern des Quartiers genutzt werden. Außerdem strebt die Stadt Bonn eineSeite 31 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 12
Verbesserung der Ausstattung mit E-Tankstellen an, um klimabelastende Verkehre zu
reduzieren. Betriebstankstellen gehören bei Unternehmen der Versorgungswirtschaft oder bei
Betriebshöfen mit hohem eigenen LKW-Bestand zur sinnvollen und üblichen
Standardausstattung.
Einzelhandel soll generell ausgeschlossen werden, da das Plangebiet außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche und auch außerhalb von Eignungsflächen von nicht-zentren- und
nahversorgungsrelevanten Eignungsflächen des geltenden Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts der Stadt Bonn liegt. Die Nahversorgung ist hier ortsnah an der Endenicher
Straße bzw. der Straße Am Dickobskreuz in ausreichender Dimension gegeben. Ein
Lebensmittelmarkt (außerhalb des Versorgungsbereichs) befindet sich an der Gerhard-
Domagk-Straße. Grundsätzlich soll der hier vorhandene Nahversorgungsstandort an der
Endenicher Allee durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet gestärkt
werden und erhalten bleiben. Eine Agglomeration von mehreren Betrieben mit
zentrenrelevanten Sortimenten wäre nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans
ohnehin nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Auch Läden mit nicht-
zentrenrelevanten Sortimenten sollen entweder aufgrund ihrer Großflächigkeit in hierfür im
Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Flächen ihren Standort finden oder auf sonstige
verträgliche Standorte zurückgreifen. Aufgrund der beabsichtigten städtebaulichen Konzeption
(siehe hierzu auch Kap. 1.2.4.3) aber auch unter Berücksichtigung, dass ein Hereinziehen von
übermäßigem motorisiertem Verkehr den verkehrlichen Belangen zuwiderläuft (siehe Kap.
3.2), ist weder eine Agglomeration von einzelnen Läden noch eine Etablierung einzelner
Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Plangebiets gewollt.
Dennoch sollen Läden die der Versorgung des Gebietes dienen zumindest ausnahmsweise
zugelassen werden können, um eine zusätzliche alltägliche Versorgung im Quartier zu
ermöglichen. Das angebotene Warensortiment soll in Umfang und Vielfalt kein vollständiges
Nahversorgungsangebot abdecken, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen
Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Denkbar ist beispielsweise ein Backshop mit Café
oder ein Kiosk. Dies kann auch die Arbeitsumfeldqualität für die Beschäftigten im Gebiet
erhöhen. Die Läden sollen sich auf eine fußläufig erreichbare Nahversorgung beschränken
und keine weiteren Kundenverkehre in die Flächen ziehen. Insgesamt erscheinen diese
zulässigen Nutzungen mit Blick auf die Lage der Neubauten in größeren
Arbeitsplatzschwerpunkten unter der Voraussetzung angemessen, da sie gegenüber der
beabsichtigten Hauptnutzung eine untergeordnete Größe aufweisen. Dieses Größenverhältnis
ist unmittelbar durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die
Betriebsform Laden gewährleistet. Das angebotene Warensortiment deckt in Umfang und
Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot ab, sodass die Sicherung und die
Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Um bereits auf
planungsrechtlicher Ebene eine Integration von möglichen Läden in ein Gebäude zu forcieren,
d.h. keine Einzelbauten zuzulassen. sind diese ausschließlich in Erdgeschosszonen zulässig.
Vergnügungsstätten der Kategorie „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“ sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe werden gemäß § 1 (6) BauNVO für nicht zulässig erklärt, da sie mit ihren
nutzungstypischen Auswirkungen dem geplanten hochwertigen Charakter des Gebietes
widersprechen. Dies umso mehr, als sich standortnah ein Bordell an der Immenburgstraße im
Bestand findet und sich durch die Zulässigkeit weitere derartiger Nutzungen kein
Vergnügungsviertel etablieren soll.Seite 32 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 13
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl
Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Damit wird die
zulässige Obergrenze gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung eingehalten. Die festgesetzte GRZ ermöglicht eine ausreichende Flexibilität für die
Realisierung der gewerblichen Hochbauten inkl. erforderlicher Nebenanlagen, Rettungswege,
Zufahrten etc. Mindestens 20 % der Bauflächen bleiben somit unversiegelt und werden
entsprechend Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen begrünt.
Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wird nicht festgesetzt, da in Gewerbegebieten üblicherweise
mit sehr unterschiedlichen Geschosshöhen und Raumvolumen zu rechnen ist. So sind
beispielsweise bei der Veranstaltungshalle oder bei einem Betriebshof überhohe Räume zu
erwarten, bei der Quartiersgarage sehr niedrige (lichte Höhe ca. 2,10 m). Dementsprechend
stellt die Geschossflächenzahl kein geeignetes Regelungsinstrument dar. Das Maß der
baulichen Nutzung wird allerdings im GE2 durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der
Vollgeschosse und insgesamt im Plangebiet mit der maximal zulässigen Gebäudehöhen
bestimmt.
2.2.2.2 Vollgeschosse
Planungsrechtlich definiert wird die Kubatur der geplanten Gebäude durch die Festsetzung
von Gebäudehöhen, Geschossigkeiten und Baugrenzen. Dabei wird zwischen den Bauflächen
des „Campus“ innerhalb der Ringstraße (GE2) sowie den Bauflächen nördlich der Ringstraße
(GE1) unterschieden.
Im Campus soll vorrangig Büro- und Dienstleistung, Forschung und Entwicklung, Labor,
Beherbergung oder Indoorsport entstehen. Zur Erreichung der gewünschten urbanen
baulichen Dichte und dem Ziel der städtischen Innenentwicklung wird entsprechend des
städtebaulichen Rahmenplans überwiegend eine VI geschossige Bebauung zugelassen.
Um das Baugebiet in die Nachbarbebauung einzubinden, sind hier differenzierte auf den
Bestand abgestufte Geschossigkeiten vorgesehen. So sind im Übergang zu dem massiven
Komplex der Müllverwertungsanlage VII Geschosse zulässig. Auch in Nachbarschaft zum
siebengeschossigen Bürogebäude an der Bahn (Eaton) sind im Plangebiet VII Geschosse
zulässig. Damit wird zudem das Entrée ins Plangebiet von der geplanten Brücke zum
Haltepunkt Bonn-West angemessen betont.
Zur überwiegend dreigeschossigen Straßenrandbebauung an der Immenburgstraße 17-21
(Stadthäuser) wird die Geschossigkeit in dem gegenüberliegenden Baufeld im Plangebiet auf
V reduziert.
Am Endpunkt der Karlstraße als wichtige Anbindung des Plangebiets ist ein Hochpunkt mit XIII
Geschossen zulässig, welcher signifikante Landmarke und Adresse des Neubaugebietes
werden soll. Dieser Hochpunkt war bereits Teil eines hochbaulichen und freiraumplanerischen
Realisierungswettbewerbs und soll entsprechend des Siegerentwurfes umgesetzt werden.
Auf den nördlichen Bauflächen im Gewerbegebiet sollen großmaßstäbliche Gewerbe wie
beispielsweise Betriebshöfe oder Entsorgungswirtschaft verortet werden. Hier wird daher
keine Geschossigkeit festgesetzt, sondern ausschließlich Gebäudehöhen. Gleiches gilt für die
Quartiersgarage.Seite 33 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 14
2.2.2.3 Maximale Gebäudehöhen
Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes des „Campus“ werden im
Bebauungsplan zusätzlich zu den zulässigen Vollgeschossen die maximal zulässigen
Gebäudehöhen festgesetzt.
Die Höhenfestlegungen im „Campus“ entsprechen den Aussagen des städtebaulichen
Rahmenplans. Für die VII-geschossigen Baukörper liegt die maximal zulässige Gebäudehöhe
bei 86,50 m ü. NHN (28,20m ü. GOK2), für die VI-geschossigen Baukörper bei 83,00 m ü. NHN
(24,70 m ü. GOK) sowie für die V-geschossigen Baukörper bei 79,50 m ü. NHN (21,2 m
ü. GOK). Für den XIII geschossigen Hochpunkt wird eine maximale Gebäudehöhe bis zu
110,00 m ü. NHN (51,7 m ü. GOK) festgesetzt.
Auf den Bauflächen nördlich der Ringstraße wird eine maximale Gebäudehöhe bis zu 79,50 m
ü. NHN festgesetzt. Damit ist hier eine Gebäudehöhe von ca. 21,20 m über GOK möglich.
Damit sind für die Quartiersgarage – je nach Geschosshöhe und Parksystem – sechs bis
sieben Ebenen ermöglicht. (siehe hierzu auch Kap. 2.2.5).
Parallel zur Bahn ist die Gebäudehöhe auf ca. 6,70 m eingeschränkt (65,00 m ü.NHN).
Unmittelbar entlang der Bahnstrecke soll – auch unter Berücksichtigung einzuhaltender
Abstandsflächen - keine zu hohe Bebauung entstehen. Zudem sollen die angrenzend
geplanten Habitate der Mauereidechse nicht zu stark verschattet werden.
Um eine einheitliche Festlegung der maximalen Höhen für alle Bauvorhaben (Flachdächer) zu
gewährleisten, wird als oberster Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen Gebäudeattika
definiert.
Auf den Flachdächern befindliche technische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten
für Treppenhäuser und solarenergetische Anlagen sollen die hochwertige architektonische
und städtebauliche Erscheinung der Gebäude und den ökologischen Beitrag der Dachflächen
nicht mindern. Daher dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch vorgenannte
technische Anlagen nur um bis zu 3,50 m überschritten werden und müssen mit Ausnahme
von Fahrschächten einen Abstand von der Attika einhalten, der mindestens ihrer Höhe über
der Attika entspricht. Außerdem sind die Anlagen - sofern keine technischen Anforderungen
entgegenstehen - entsprechend der architektonischen Gestaltung des Gebäudes
einzuhausen, zu überdachen und wiederum mit Dachbegrünung zu versehen.
2.2.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe GOK)
Die im Bebauungsplan festgesetzte Geländeoberkante (GOK) des fast ebenen Plangebietes
als Bezugshöhe der Hochbauten beträgt 58,30 m ü.NHN. Diese Höhe entspricht in etwa dem
natürlichen Geländeniveau mittig im Plangebiet. Die Festsetzung der GOK ist erforderlich, da
nach Abbruch des Schlachthofs nebst unterirdischer Bauteile mit erheblichen
Geländeveränderungen gerechnet werden muss und die örtlichen Geländehöhen
dementsprechend für die weiteren Planungen nicht mehr verwendet werden können. Um diese
GOK innerhalb des gesamten Plangebiets zu erreichen und dennoch den
Planungsanforderungen der Hochbauten, Freiflächen, Entwässerung und öffentlichen
Verkehrsflächen gerecht zu werden, sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen,
Stützmauern, Treppen und Rampen allgemein zulässig. Die Über- und Unterschreitung darf
2 GOK: festgesetzte GeländeoberkanteSeite 34 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 15
dabei jedoch 1,0 m nicht überschreiten, um ein weitgehend ebenes, harmonisches
Erscheinungsbild des Campus zu sichern.
2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Gewerbegebiet GE 2
Die innerhalb der Ringerschließung (“Campus“) gewünschte Baustruktur gemäß Rahmenplan
wird durch die hohe Durchlässigkeit und die verbindenden Freiräume geprägt.
Dementsprechend werden sechs einzelne, voneinander getrennte Baufelder mit
dazwischenliegenden, öffentlich nutzbaren Freiflächen (Geh-, Fahr- und Leistungsrecht)
ausgebildet. Die Baufelder, die durch Baugrenzen begrenzt werden, bieten in dem
Angebotsbebauungsplan ausreichend Flexibilität für die Hochbauten, deren Nutzung und
Architektur größtenteils noch nicht festgelegt ist. Im westlichen Bereich des „Campus“ werden
durch die überbaubaren Grundstücksflächen zwei Blockstrukturen mit Innenhöfen definiert. Im
östlichen Bereich werden zwei flexible Baufelder ausgewiesen, die für Zeilen-, Mäander oder
Winkelgebäude im präferierten Nutzungsspektrum Büro, Dienstleistung, Forschung und
Entwicklung oder Hotel geeignet sind. Der Hochpunkt wird entsprechend des Siegerentwurfs
des Hochbauwettbewerbs relativ eng durch Baugrenzen gefasst, um den Baukörper bewusst
leicht aus der Achse Karlstraße zu schieben. Das Baufeld bietet dabei einen geringen Abstand
zu allen Seiten, um notwendige Toleranzen bei der weiteren Konkretisierung der
Hochbauplanung zu ermöglichen. In dem nordöstlichen Baufeld des Campus ist die
Veranstaltungshalle vorgesehen. Die überbaubare Fläche gem. Planzeichnung baut auf einer
Machbarkeitsstudie auf und bietet ausreichend Raum und Flexibilität für die weitere Planung.
Auf die Festsetzung einer Bauweise wird hier verzichtet, um künftigen Gebäuden innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und unter Berücksichtigung des festgesetzten Maßes
der baulichen Nutzung sowie der Abstandsflächen nach der Bauordnung (BauO) NRW
ausreichend Gestaltungsspielraum zu gewähren.
Am Fußpunkt der geplanten Bahnbrücke ist auf der öffentlichen Verkehrsfläche eine
überbaubare Fläche für eine Mobilitätsstation dargestellt. Am Auftakt zum Neubaugebiet und
in Nachbarschaft zum Bahnhaltepunkt sollen hier in günstiger Lage ein Fahrradparkhaus
sowie Sharing-Angebote realisiert werden.
Gewerbegebiet GE 1
Die Bauflächen im nördlichen Teilbereich werden durch eine Mantellinie sehr großzügig
ausgewiesen, um eine möglichst große Flexibilität bzgl. der Ansiedlung von Unternehmen und
Realisierung der Hochbauten (auch der Quartiersgarage) zu wahren. Die Baugrenzen
verlaufen im Abstand von 3,0 m entlang der Außenkante der Gewerbefläche.
Parallel zur Bahnfläche ist eine ca. 13 m tiefe überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Geltungsbereich und Baugrenze springen im Bereich der bestehenden Oberleitungsmasten
zurück und nehmen diese aus der überbaubaren Fläche aus. Die Oberleitungen sind
unverzichtbarer Bestandteil der Bahnanlagen. Zwischen den Masten können jedoch bauliche
Anlagen errichtet werden.
Die vollständige Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen in nordöstlicher Richtung
setzt den Abriss der heute noch vorhandenen Papiersortieranlage voraus. Der Abriss ist
zwischen der QBW und dem Betreiber der Papiersortieranlage vertraglich gesichert.Seite 35 von 236
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 16
Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen
Bei den in den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungstypologien sind aus funktionalen oder
architektonischen Gründen Vordächer oder Balkone / Auskragungen zu erwarten. Diese
werden im Bebauungsplan auf eine Tiefe von 1,50 m bzw. 1,0 m begrenzt, um den Freiraum
Raum nicht zu bedrängen oder Durchfahrten einzuschränken.
Da denkbar ist, dass größere Unternehmen mehrere Gebäudekörper nutzen, soll die
Möglichkeit geschaffen werden, Bauflächen insbesondere im Campus über Brückenbauwerke
miteinander zu verbinden. Damit können bessere Voraussetzungen für eine flexible
Büroraumorganisation und effiziente Arbeitsabläufe der Unternehmen realisiert werden. Um
den offenen Charakter und die Durchlässigkeit des Campus zu wahren, sind die Brücken
zwischen den Gebäuden nur oberhalb einer lichten Höhe von min. 65,00 m ü. NHN und mit
einer maximalen Breite und Höhe von 10,0 m möglich. Die Durchfahrtshöhe von rd. 6,0 m
sichert die Befahrbarkeit für die Feuerwehr oder Anlieferungen. Die Brücken können mit den
vorgenannten Regeln zweigeschossig ausgebildet und damit auch beispielsweise für
Sonderfunktionen (Lounge, Teeküche o.ä.) genutzt werden.
Auch Verbindungstunnel zwischen den Bauflächen beispielsweise für gemeinsame
Tiefgaragen, Anlieferungen oder die Ver- und Entsorgung sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig, um auf technisch-/funktionale oder betriebliche
Anforderungen reagieren zu können. Damit werden Synergien wie beispielsweise die
gemeinsame Nutzung von Fahrradrampen oder übergreifende Müllkonzepte gefördert. Diese
Verbindungstunnel sind entsprechend sonstiger Unterbauungen zu überdecken und intensiv
zu begrünen, so dass sie das Erscheinungsbild der Freiflächen nicht beeinträchtigen.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan
Fahrradstellplätze (auch überdachte), Tunnelbauwerke, Fahrradrampen, Tiefgaragenrampen
sowie Unterflurcontainer für die Abfallentsorgung zugelassen. Mit Blick auf das
Mobilitätskonzept sollen Fahrradstellplätze für Besucher nahe der Gebäudeeingänge
angeordnet werden, um Akzeptanz und Komfort zu gewähren. Eine genaue Verortung ist im
Angebotsbebauungsplan nicht möglich.
Private Unterflurcontainer können bei Bedarf in den nicht überbaubaren Flächen realisiert
werden. Sie treten städtebaulich nur wenig in Erscheinung. Die Standorte müssen daher im
Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.
2.2.5 Maß der Abstandsflächen
Abstandsflächen sollen vom Grundsatz her auf dem Grundstück selbst liegen; sie dürfen auch
auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
Eine Überlagerung der Bahnflächen ist somit ausgeschlossen. In Gewerbegebieten beträgt
die Abstandsfläche gem. BauO NRW 0,2 H. Dies bedeutet, dass der Mindestabstand des
geplanten Gebäudes zusammen mit den Abstandsflächen von gegenüberliegenden
Gebäuden jeweils 20 % der Gebäudehöhe entspricht.
Im Bereich des geplanten Hochhauses „Langer Karl“ an der Immenburgstraße werden diese
Abstandsflächen an der nordöstlichen Gebäudeecke nicht eingehalten. Hier kann es zu
geringen Überlappungen kommen, sofern die Vorhaben ihre jeweiligen Baugrenzen und
maximalen Bauhöhen ausnutzen. Für die Nordseite der überbaubaren Grundstücksfläche des
Hochhauses wird daher im Bebauungsplan ein abweichender Abstandsflächenfaktor von 0,1
festgesetzt. Damit soll die im Wettbewerb prämierte Planung des „Langen Karl“ als LandmarkeSeite 36 von 236
Bu

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Datenstand: 03.11.2026, 10:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de