260942 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
Kerndaten
- Nummer
- 260942
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Immenburgstraße
- Am Dickobskreuz
- Markt
- Poppelsdorfer Allee
- Karlstraße
- Am Propsthof
- Endenicher Straße
- Gerhard-Domagk-Straße
- Hein-Moeller-Straße
- Guido-Westerwelle-Brücke
- Viktoriaunterführung
- Ringstraße
- Endenicher Allee
- Jonas-Cahn-Straße
- Thomastraße
- Heinrich-Böll-Ring
- Eifelstraße
- Hardthöhe
- Siemensstraße
- F
- Lambareneweg
- Bornheimer Straße
- Hauptbahnhof
- Dreieck
- Nußallee
- Bonner Talweg
- Verdistraße
- Weststadt
- Endenich
- Poppelsdorf
- Nordstadt
- Lessenich
- Hardthöhe
- Duisdorf
- Alt-Godesberg
- Venusberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 260942 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Empfehlung Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag I Beschlüsse: Der Rat beschließt 1. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 entsprechend der Entscheidung des Rates vom 13.06.2023 (Beschlussvorlage 252391) (Anlage „Stellungnahmen und Gesamtabwägung frühz. Beteiligung“). [siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 1“] 2. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 gemäß den Anlagen „A Stellungnahmen“, „B Abwägungstabelle“ und „C Gesamtabwägung“. [siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 2“] 3. über die Änderungen des Begründungsentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 zu dem Thema Kühlwasserkanal in den Kapiteln Teil A, Kap. 2.2.12.4 Vorhandene Gas- und Wasserversorgungsleitungen innerhalb der zu erschließenden Fläche. Die Änderungen sind farblich (Magenta, fett) kenntlich gemacht. Textstellen, die entfallen, sind durch Streichung kenntlich gemacht. [siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 3“] 4. über die redaktionelle Änderung der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 in den Hinweisen zur Bodendenkmalpflege sowie in der Begründung Teil A, Kap. 2.2.12.3Seite 1 von 236 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bodendenkmäler sowie in Teil B, Kap. 2.9. Kulturelles Erbe und Sachgüter. Die Änderungen sind farblich in Magenta kenntlich gemacht. Textstellen, die entfallen, sind durch Streichung kenntlich gemacht. [siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 4“] 5. über die redaktionelle Anpassung der Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 in Teil A, Kap. 1.2.1 Regionalplan und Teil B, Kap. 1.4 Darstellung des Umweltschutzes / Sonstiges. Die Änderungen sind farblich in Magenta kenntlich gemacht. Textstellen, die entfallen, sind durch Streichung kenntlich gemacht. [siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 5“] 6. über die neu eingefügte textliche Festsetzung unter Ziff. 7 zur Regulierung des Abflussbeiwertes. [siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 6 und 7“] 7. über die Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanentwurfs in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 in Teil A, um Kap. 2.3.4.1 zum Abflussbeiwert. Die Änderungen sind farblich in Magenta kenntlich gemacht. [siehe hierzu auch Ziffer (10) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 6 und 7“] 8. den Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt, zwischen Immenburgstraße und der Straße Am Dickobskreuz als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch. II Hinweise: Zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 wurde ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Begründung (1) Plangebiet Der rd. 4,95 ha große Planbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2 befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt in ca. 1,5 km Entfernung vom Stadtzentrum. Es ist Teil von rund 29 ha gewerblich/industriell genutzter Flächen. Das Plangebiet bildet zusammen mit den Flächen innerhalb der spitz zulaufenden Trassen der Straße Am Dickobskreuz und der DB-Gleise das so genannte „Innovationsdreieck“, dessen künftige beabsichtigte städtebauliche Neuordnung in die Betrachtung des städtebaulichen Konzepts zum vorliegenden Bebauungsplan mit einbezogen wurde. Das Plangebiet wird im Südosten mit der Immenburgstraße und nordöstlich durch die Gleiskörper der DB begrenzt. Westlich grenzt das Gelände der Müllverwertungsanlage (MVA) mit dem Wertstoffhof und dem Umspannwerk Bonn-Weststadt an. Im näheren Umfeld befinden sich westlich der Straße Am Dickobskreuz weitere diverse gewerbliche Betriebe (u.a. Fressnapf XXL, ein Elektrofachmarkt, ein Abschleppdienst, ein TEDI-Markt, das THW, ein Softwareunternehmer und der Verein für Gefährdetenhilfe -VfG sowie eine Kfz-Verwertung). Südlich derSeite 2 von 236 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Immenburgstraße befinden sich städtische Versorgungsbetriebe der Stadtwerke, ein Bordell und das Unternehmen Eaton Electric GmbH. Innerhalb des Plangebiets selbst befinden sich aktuell noch ein Verrichtungsgelände der Straßenprostitution mit Anbahnungszone auf der Immenburgstraße, unbefestigte Stellplatz- und Brachflächen sowie Teilflächen der Sortieranlage der RSAG und der Verwaltung der MVA. Der auf dem Gelände ehemals betriebene ‘‘Alter Schlachthof“ wurde zwischenzeitlich abgebrochen. Der Straßenstrich soll nach jetzigem Planungsstand aus dem Plangebiet heraus in die Nordspitze des Innovationsdreiecks auf ein Privatgrundstück verlegt werden. Das Plangebiet macht gegenwärtig einen städtebaulich ungeordneten und überwiegend vernachlässigten Eindruck. Durch die zentrale städtebaulich integrierte Lage besteht aber ein großes Aufwertungs- und Entwicklungspotential. (2) Planungsvorgaben und geltendes Planungsrecht Im Regionalplan Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ist die Umsetzung der Siedlungsflächenentwicklung für die Unterbringung insbesondere von überwiegend dem Wohnen dienenden Nutzungen sowie des wohnverträglichen Gewerbes, öffentlicher und privater Dienstleistungen sowie die Verortung siedlungszugehöriger Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen vorrangig in den ASB räumlich zu konzentrieren. Die geplante Entwicklung des so genannten Innovationsdreiecks ist aufgrund der vorhandenen und geplanten Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) den Zielen der Raumordnung angepasst. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Gebiet als „gewerbliche Baufläche“ sowie als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Da die Flächen für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt wurden, erfolgte für die Bahnflächen im Bereich zwischen der Immenburgstraße und der Straße Am Dickobskreuz im Jahr 2001 die Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn (Entwidmung). Aufgrund der angestrebten, umfassend gewerblichen Nutzung im Gebiet und der entwidmeten Bahnflächen soll das gesamte Plangebiet zukünftig im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt werden. Hierzu erfolgt die 206. Flächennutzungsplanänderung gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 (siehe DS 241225 und 260925). Die Veröffentlichung des Planentwurfs wurde am 12.12.2024 durch den Rat beschlossen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (einfacher B- Plan) und ist insofern nach § 30 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Der Fluchtlinienplan trifft im Bereich der ehemaligen (seit 2001 entwidmeten) Bahnflächen des aufgegebenen Güterbahnhofs keine Aussagen; entlang der Immenburgstraße ist eine Fluchtlinie einzuhalten. Für den Bereich besteht ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 aus dem Jahr 2001, der den Ausschluss von Einzelhandel in diesem Bereich sowie die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Nutzung und die Sicherung einesSeite 3 von 236 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gleisanschlusses für die MVA vorsieht. Da das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bonn (2008/2012) bzw. die vom Rat am 12.03.2026 beschlossene Fortschreibung hier keine Versorgungs- oder Eignungsflächen ausweist, steht die heutige Entwicklungsabsicht (siehe Ziff. 3) diesen Planungsvorgaben vom Grundsatz nicht entgegen. Der Masterplan Innere Stadt von 2012 (scheuvens wachten, Dortmund) hat das Ziel, der Öffnung und Qualifizierung der „Inneren Stadt“. Dabei wurden drei räumliche Leitmotive formuliert, die in der Historie der Bonner Stadtstruktur begründet werden. Eines dieser Leitmotive sind die „Bonner Promenaden“, die – angelehnt an die Poppelsdorfer Allee – die Hochschulstandorte und die Innere Stadt miteinander verbinden und eine ansprechende Adressbildung der Anlieger schaffen sollen. In der Weststadt soll u.a. die Verbindung zwischen dem Hochschulstandort Endenich sowie der Inneren Stadt barrierefrei (Brücken über DB und BAB 565) verknüpft und die Wege attraktiver und funktionaler gestaltet werden. Die Immenburgstraße ist ein zentraler Abschnitt dieser Promenaden. Um diesen zu qualifizieren, wurden bereits im Vorfeld der Bauleitplanung Vereinbarungen zur Verbreiterung des öffentlichen Raums getroffen und ein freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Das prämierte Konzept von Reschke Landschaftsarchitekten, Berlin, wird somit auch Grundlage der Planung des Innovationsdreiecks und der Bauleitplanung. Zur Vorbereitung der Bauleitplanung wurde 2021 ein Rahmenplan für die Neuordnung der durch die Entsorgungswirtschaft geprägten Liegenschaften zwischen Bahnfläche, Immenburgstraße und Am Dickobskreuz vorgelegt. Die Verwaltung hat zu dieser Rahmenplanung mit dem Titel „Innovationsdreieck“ berichtet (DS 201909) und die Planung wurde von den politischen Gremien zur Kenntnis genommen. Die Rahmenplanung zeigt auf, wie die bestehenden Liegenschaften, Nutzungen und baulichen Anlagen flächeneffizient und städtebaulich optimiert werden können. Die Rahmenplanung „Innovationsdreieck“ umfasst auch das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 6422-2. (3) Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Im Bereich des rund 15,5 ha großen gewerblich genutzten Gebietes in der Bonner Weststadt zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und den DB- Schienentrassen Köln-Koblenz– dem so genannten „Innovationsdreieck“ – sollen bestehende Liegenschaften, Nutzungen und bauliche Anlagen flächeneffizient optimiert und ein städtebaulicher Aufwertungsprozess begonnen werden. Leitziel ist es, einen Imagewandel des Quartiers zu bewirken, welches im Stadtbild heute überwiegend durch Brachflächen und in den Abendstunden durch Prostitution geprägt ist. Die Ziele des Masterplans „Innere Stadt“, der die Vernetzung des bisher isoliert wahrgenommenen Stadtteiles mittels einer neuen Achse mit den angrenzenden, östlich der Bahngleise gelegenen Stadtteilen Bonn West / Zentrum und den Universitätsstandorten, dem Campus Endenich und dem Campus Poppelsdorf vorsieht, werden in die Planung integriert. Mit Schreiben vom 16.03.2021 wurde für einen Teilbereich des Innovationsdreiecks ein Antrag auf Einleitung eines BebauungsplanverfahrensSeite 4 von 236 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) gestellt. Die Planung beabsichtigte die Entwicklung eines innovativen Quartiers u.a. mit Büronutzungen, gewerblichen Nutzungen, einem Parkhaus sowie einer Veranstaltungshalle im Bereich des ehemaligen Schlachthofgeländes und angrenzender Stellplatz- und Flächen der Entsorgungswirtschaft. Mittels bauplanungsrechtlicher Grundlage soll somit Planungssicherheit geschaffen werden für eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Bauflächen und deren Erschließung. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6622-2 werden die Fluchtlinienpläne innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Plans rechtsunwirksam. (4) Planverfahren / Planungsablauf / Prüfaufträge Um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Plangebiet zu sichern, besteht insofern ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Bauvorhaben und Bauherren und der betroffenen Umweltbelange erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren, d.h. mit Umweltbericht, Eingriffs-/ Ausgleichsregelung und mit einem begleitenden städtebaulichen Vertrag. Die Erschließung wird ebenfalls über einen städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) geregelt. Die Antragstellerin zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens übernimmt alle in dem Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren anfallenden Kosten der Planung und der inneren Erschließung. Sie übernimmt auch die Realisierung der geplanten Fuß- und Radwegebrücke namens und im Auftrag der Stadt über die Bahnstrecke, wobei deren Planung und Genehmigung nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans ist. Der Ausbau der Immenburgstraße erfolgt ebenfalls namens und im Auftrag der Stadt Bonn. Hierzu werden separate Projektdurchführungsvereinbarungen getroffen. Die Kosten der Verlegung der Straßenprostitution und der damit verbundenen Realisierung eines neuen Standortes für Anbahnung und Verrichtung sind von der Stadt zu tragen. a. Zielbeschluss mit Maßgaben aus der Politik und aktuellen Ständen hierzu Der Zielbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Rat am 16.09.2021 gefasst (DS 211198). Ergänzend wurden in einem Änderungsantrag (DS 211198-01 AA) konkrete Vorgaben formuliert. Im Nachfolgenden sind die Inhalte des Änderungsantrags nochmals aufgezählt und abgehandelt. So soll gemäß Ziff. 1: zum einen das Verkehrskonzept des Bebauungsplans der Bezirksvertretung Bonn und dem Rat zum Beschluss vorgelegt werden. Es soll neben den zu ergreifenden Maßnahmen auch einen konkreten Zeitplan für ihre Umsetzung beinhalten. Insbesondere sind dabei die Baumaßnahmen im Gebiet, die wesentliche neue Verkehre nach sich ziehen, mit dem geplanten Bau der für den Radverkehr optimierten Brückenverbindung über die Bahngleise zu synchronisieren.Seite 5 von 236 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Hochbaumaßnahmen im Plangebiet sind bisher nicht beantragt. Die Rad- und Fußwegebrücke wird voraussichtlich in 2028 realisiert. Im Rahmen der Grundlagenermittlung hat sich ergeben, dass die in der ersten Machbarkeitsstudie angesetzte Gradiente der Brücke aufgrund der Lage der Oberleitung der DB nicht umsetzbar ist. Die Oberleitung, welche sich nicht auf der üblichen Standardhöhe befindet, muss entweder abgesenkt oder die Brücke muss mit größerer lichter Höhe gebaut werden. Von den möglichen Varianten ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs Variante 2 hinweislich dargestellt; eine abgewandelte Variante ist damit nicht ausgeschlossen (siehe hierzu auch Kap. c) „Veröffentlichung mit Maßgaben aus der Politik“). Ziff.2: Zum anderen wurde in dem Änderungsantrag gefordert, einen RPW – Wettbewerb für Neubauten durchzuführen und dabei auch die Fassaden der Veranstaltungshalle zu betrachten. • Mit dem Wettbewerb „Hochhaus Innovationsdreieck“ (2022) wurde dieser Vorgabe entsprochen. In dem Verfahren war auch die Freiraumverbindung mit Piazza zwischen Karlstraße und Quartiersgarage zu planen. Die Sieger des Wettbewerbs wurden im Nachgang u.a. damit beauftragt, aufbauend auf der prämierten Hochhausarchitektur (Hochhaus „Langer Karl“) und Landschaftsarchitektur Grundlagen für ein Gestaltungshandbuch für den Campus zu erarbeiten. Diese Vorgaben sollen bei der Gestaltung der weiteren Hochbauprojekte und der Freianlagen Berücksichtigung finden. Ziff. 3: Weiterhin wurde in dem vorgenannten Änderungsantrag die Verwaltung aufgefordert, mit Blick auf die in Diskussion stehende Verlagerung der Straßenprostitution auf ein privates Grundstück an der Straße Am Dickobskreuz durch eine noch zu ändernde Sperrbezirksverordnung, in Auseinandersetzung mit der früheren DS-Nr. 0611307 und nach Abstimmung mit dem THW konzeptionell darzustellen, durch welche städtischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen für das THW eine Fortsetzung der Jugendarbeit ermöglicht werden soll. • Seitens der Stadtverwaltung und der Antragstellerin hat es hierzu umfangreiche Gespräche u.a. mit dem THW und der Bezirksregierung gegeben. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Verlagerung und den vorgeschlagenen Maßnahmen ist in der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 231282 umfassend dargelegt. Ziff. 4: Die in dem Änderungsantrag ergänzend geforderte Prüfung, ob die für die Prostitution vorgesehene Fläche vergrößert werden kann, ist erfolgt. • Die Fläche wurde deutlich nach Süden erweitert. Größe und Gestaltung wurden mit der Bezirksregierung abgestimmt und werden in die anstehende Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Sperrbezirksverordnung einfließen. Der Antrag der Stadt zur Änderung der Sperrbezirksverordnung ist bei der Bezirksregierung Köln entsprechend dem Beschluss des Rates vom 22.8.2023 (DS-Nr. 231282) eingegangen und in Bearbeitung. • Zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung Köln die Bundesstadt BonnSeite 6 von 236 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) um eine ergänzende Stellungnahme des Jugendamtes und um die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des VfG (Verein für Gefährdetenhilfe) im Hinblick auf den Einfluss des geplanten Verrichtungsgeländes auf das angrenzende vom VfG betriebene Wohnheim ersucht. Des Weiteren hat die Bezirksregierung im laufenden Verfahren aktualisierte gutachterliche Bewertungen der Grundstücke und Standorte, die für eine mögliche Verlagerung des Straßenstrichs betrachtet worden sind, sowie um Benennung anderer Grundstücke im Stadtgebiet, die aktuell für eine Verlagerung in Frage kommen könnten, erbeten. Das Verfahren hierzu dauert an. Seitens der Verwaltung wird, wie auch vom Rat beschlossen, derzeit davon ausgegangen, dass eine Verlagerung in den Norden erfolgen kann. Auswirkungen auf den Satzungsbeschluss hat dies jedoch nicht. • Planungsrechtlich ist das Verrichtungsgelände zwar nach Rechtskraft des Bebauungsplans im Hinblick auf die milieubedingte Unruhe im Plangebiet nicht mehr zulässig; die heutige Nutzung hat allerdings weiterhin Bestandsschutz. Sollte nach Satzungsbeschluss und erfolgreicher Vermarktung die heutige Nutzungsfläche bereits vorzeitig freigeräumt werden müssen und/oder die vorgenannte neue Sperrbezirksverordnung beklagt werden, müsste eine Zwischenlösung auf einer anderen freien Fläche entweder im Plangebiet oder in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gefunden werden. Diese ausschließlich temporäre Nutzung innerhalb des Plangebiets ist dann über eine Befreiung nach § 31 BauGB herbeizuführen. b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Als nächster Schritt im Bebauungsplanverfahren wurde am 07.06.2022 in der Bezirksvertretung Bonn die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Eine Bürger:innenversammlung fand während der zweiwöchigen Beteiligungsphase auf dem Gelände der MVA statt. Die Bürger:innen wurden per Wurfsendung eingeladen. Die Veranstaltung wurde als offenes Informationsforum durchgeführt, so dass zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, alle Informationen zum Bebauungsplanverfahren und zum Projekt zu erhalten, individuelle Gespräche mit den Projektverantwortlichen und Experten zu führen sowie Hinweise und Anregungen zur Planung zu geben. Vorgestellt wurden in dem Forum die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, der städtebauliche Rahmenplan, ein Modell sowie erste gutachterliche Erkenntnisse. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, sich im Zeitraum 9. September 2022 bis einschließlich Dienstag, 4. Oktober 2022 im Stadtplanungsamt über die Planung zu informieren und schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum 05.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 beteiligt. Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen der Bürger:innen lassen sich insbesondere folgenden Themenbereichen zuordnen: Verkehrsbelastung, Verlagerung Straßenprostitution, Wohnen, Klimaschutz und Freiraum. Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Kfz-Verkehrsbelastung, dem Konflikt mit dem Jugendschutz durch die Verlegung der Straßenprostitution in denSeite 7 von 236 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) nördlichen Teilbereich, der Schaffung von Wohnraum sowie der Klimaanpassung und der Freiraumqualität. (5) Gutachten Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna) wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und bei der Erstellung des Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen - berücksichtigt. (6) Baumschutz / Fassadenbegrünung Für das gesamte Plangebiet wurde ein Baumkataster erstellt und in die Planzeichnung aufgenommen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich 26 satzungsgeschützte Bäume. Bei Umsetzung des Bebauungsplans müssen voraussichtlich sämtliche satzungsgeschützte Bäume gerodet werden. Für alle notwendigen Fällungen von satzungsgeschützten Bäumen sind im Plangebiet Ersatzpflanzungen auf gewachsenem Boden, außerhalb des Bereichs von Tiefgaragen, vorgesehen. Eine Fassadenbegrünung wird bei dieser Angebotsplanung und den nicht bekannten Vorhaben, bzw. den nicht bekannten Anforderungen an die Fassadengestaltung jeweiliger Architekturen lediglich für fensterlose Fassaden verbindlich festgesetzt. (7) Öffentlicher geförderter Wohnungsraum Aufgrund der gewerblichen Nutzung ohne Wohnnutzung ist eine Anwendung des Bonner Baulandmodells (BBM) nicht erforderlich. c) Veröffentlichung mit Maßgaben aus der Politik Am 20.03.2025 erfolgte der Aufstellungsbeschluss und die Beschlussfassung zur Veröffentlichung durch den Rat unter Vorberatung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen und der Bezirksvertretung Bonn (DS-Nr. 252391). Auch hier wurden drei weitere Maßgaben beschlossen. Ziff.2, Satz 2: Nach Maßgabe der Politik war der Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung in einer weiteren Bürger:innen-Informationsveranstaltung in der Aula der Schule am Hügel, Am Propsthof 102, vorzustellen. • Dem ist die Verwaltung gefolgt. Der Hinweis auf diese Veranstaltung erfolgte mittels Einladung über einen Informationsbrief an die Anwohnenden im Umfeld und durch einen Hinweis im Amtsblatt der Stadt Bonn. Der so genannte Informationsmarkt fand am 09.04.2025 zwischen 16:30 und 20:00 Uhr statt und wurde in diesem Zeitraum von schätzungsweise 15-20 Personen besucht. Hieran schloss sich die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs vom 10.04.2025 bis einschließlich 11.05.2025 auf der Internetseite der Stadt Bonn an sowie die öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Kundenzentrum der Stadt Bonn. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte im Amtsblatt der Stadt BonnSeite 8 von 236 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) sowie als Hinweis in der lokalen Wochenzeitung Schaufenster. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Bei der Verwaltung gingen insgesamt 19 Stellungnahmen ein, die sich im Wesentlichen mit den Themen Verkehrserschließung, Städtebauliche Konzeption, Immissionsschutz, Umwelt- oder sonstige Belange befassten. Weitere Maßgaben aus der Politik betreffen die verkehrliche Erschließung des Plangebiets: Ziff. 3: Bis zum Satzungsbeschluss soll die Verwaltung möglichst die planerischen Voraussetzungen für die Optimierung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes schaffen. Diese umfassen erstens für den MIV- und Schwerverkehr eine auch in der Länge ausreichend dimensionierte Linksabbiegemöglichkeit aus Richtung des sogenannten Endenicher Ei (A565/B56) in die Karlstraße,… • Eine Anpassung des Linksabbiegers von der Endenicher Straße in die Karlstraße wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan geprüft. Grundsätzlich könnte eine Verlängerung des Aufstellbereiches zu Lasten des Linksabbiegers in der entgegengesetzten Fahrtrichtung in die Wesendonkstraße erfolgen. Weitere bauliche Maßnahmen wären nur zu Lasten der 4-Spurigkeit auf der Endenicher Straße umsetzbar. Überdies muss zukünftig im Zusammenhang mit den Planungen zur Westbahn eine gesamthafte Überplanung der Endenicher Straße erfolgen. Grundsätzlich bescheinigt das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens angefertigte Verkehrsgutachten jedoch eine noch ausreichende Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes. ..., zweitens die Voraussetzungen für den Bau des Kreisverkehrsplatzes am nördlichen Knotenpunkt Am Propsthof/Gerhard-Domagk- Straße/Luise-Straus-Ernst-Allee… • Der Bau eines Kreisverkehrsplatzes an o.g. Knotenpunkt wurde bereits im Zusammenhang mit den angrenzenden städtebaulichen Entwicklungen (Am Probsthof 92 und 94) betrachtet und planerisch untersucht. Die zur Verfügung stehenden Flächen würden lediglich den Ausbau eines Minikreisels ermöglichen. Da sich an Minikreiseln, welche ein Überfahren der Mittelinsel nicht wirksam unterbinden, in jüngerer Vergangenheit häufiger Unfallhäufungsstellen entwickelt haben, prüft die Verwaltung die Anordnungsfähigkeit sowie alternative Möglichkeiten zur Knotenpunktausgestaltung. … und drittens die Voraussetzungen für die prioritäre durchgehende Fuß- /Radverbindung von der Immenburgstraße über die Hein-Moeller- Straße, unterhalb der Guido-Westerwelle-Brücke bis zur Viktoriaunterführung mit Anschluss an Nord- und Innenstadt. • Im Kontext der städtebaulichen Entwicklungen im Innovationsdreieck sowie der Planungen zur Fuß- und Radwegebrücke zum HP Bonn-West wird eine weiterführende Wegeverbindung in Richtung Viktoriaunterführung grundsätzlich bereits mitgedacht. Eine detaillierte Wegeführung, insbesondere im Abschnitt zwischen Guido-Westerwelle-Seite 9 von 236 Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Brücke und Viktoriaunterführung steht jedoch in Abhängigkeit zur vertiefenden Planung der Westbahn, da die beschlossene Vorzugsvariante (vgl. DS 240089) eine Unterquerung der Bahntrasse mit Anschluss an die „Dreiecksfläche“ zwischen Bahntrasse, Guido- Westerwelle und Endenicher Straße vorsieht. Die Trassierung der jeweiligen Verkehrswege sind entsprechend aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist viertens die Planung der durchgehende Fuß- /Radverbindung von Endenich/Uni-Campus in die Nordstadt/HP Bonn- West, mit den Brücken über die Autobahn und die Bahnstrecken zu intensivieren. • Die Planung einer durchgehenden Verbindung für Fuß- und Radverkehr von Endenich / Uni-Campus über die BAB 565, die Immenburgstraße sowie die Bahntrasse in die Nordstadt bzw. zum Haltepunkt Bonn-West werden mit Hochdruck verfolgt. Für die Brücke über die BAB 565 liegt eine beschlossene Vorplanung (vgl. DS 222051) aus dem Jahr 2022 vor. Hierzu ist im weiteren Verfahren noch ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der vorlaufend noch erforderlichen Baumaßnahmen der Autobahn GmbH ist ein Bau der Brücke erst nach erfolgter Tieferlegung der BAB 565 möglich. Der Bau einer Fuß- und Radwegebrücke über die Bahntrasse ist als eine zentrale Mobilitätsmaßnahme zur Umsetzung des Bebauungsplanes im Mobilitätskonzept benannt. Die Planung erfolgt in diesem Zusammenhang mit höchster Priorität. Auf Grundlage der beschlossenen Vorentwurfsplanung (sh. DS 222484) wurde am 20.03.2025 bereits ein Beschluss der Entwurfsplanung durch den Rat der Stadt Bonn gefasst (vgl. DS 252470). Die ÖPNV-Anbindung sollte fünftens in dem zu erstellenden Nahverkehrsplan untersucht werden. • Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des städtischen Nahverkehrsplanes wird die Verwaltung Möglichkeiten zur verbesserten ÖPNV-Erschließung des „Innovationsdreieckes prüfen, bewerten und im Anschluss mit dem Nahverkehrsplan zur Beschlussfassung vorlegen. Grundlage hierfür können u.a. auch die Mobilitätsmaßnahmen aus dem Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept zum Bebauungsplan sein. Ziff. 4: die Verwaltung wurde gebeten, im weiteren Verfahren die Vorhabenträger um zusätzliche freiwillige Maßnahmen im Bereich des Artenschutzes, wie sie in der Begründung genannt werden, zu bitten. Hierbei handelt es sich bspw. um die Bauzeitenregelungen und Nisthilfen für Vögel (Bachstelze, Klappergrasmücke). Darüber hinaus soll der Vogelschlag an Glasfassaden effektiv vermieden und ein ökologisches Beleuchtungskonzept vorgesehen werden. • Die benannten Punkte sind im Wesentlichen bereits unter den Hinweisen des Bebauungsplanentwurfs aufgenommen. Entsprechende Maßnahmen zum Artenschutz werden verpflichtend in den Städtebaulichen Vertrag aufgenommen.Seite 10 von 236 Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (8) Städtebaulicher Vertrag Zwischen der Antragstellerin und der Bundesstadt Bonn wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Gegenstand des Vertrages ist u.a.: 1. Artenschutz Ausweislich des Fachgutachtens Artenschutzprüfungsstufe II besteht ein Bedarf für artenschutzrechtliche Maßnahmen und für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nach § 44 Abs. 5 Satz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Darüber hinaus sind Maßnahmen für Fledermäuse, für den Haussperling und für Vögel umsetzen. Des Weiteren ist die Vorhabenträgerin angehalten, weitere – über die nach Artenschutzrecht hinaus notwendigen - Nisthilfen z.B. für die Bachstelze und die Klappergrasmücke im Rahmen des Vorhabens zu realisieren. Die Beleuchtung des Geländes - auch während der Bauphase - soll grundsätzlich mit insektenfreundliche Leuchtmittel erfolgen. Bei Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten sind die Bestimmungen des BNatSchG zu beachten. 2. Mobilitätskonzept Die Vertragsparteien streben einvernehmlich an, sicherzustellen, dass im Zuge der Entwicklung des Vertragsgebiets zu einem zeitgemäßen Gewerbegebiet ein nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt wird, das sich an den Empfehlungen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren orientiert. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gegenüber der Stadt, in den von der Vorhabenträgerin abzuschließenden Erbbaurechtsverträgen mit Projektträgern und Bauherrn Regelungen zu treffen, die geeignet und bestimmt sind, die in der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren aufgeführten nutzerorientierten Maßnahmen umzusetzen, u.a. eine Quartiersgarage mit maximal 520 Kfz-Stellplätzen im Vertragsgebiet zu errichten sowie ein Angebot an Mobilitätsmaßnahmen zu schaffen. 3. Energiekonzept Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich vertraglich, einen entsprechenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Bei den einzelnen Hochbauvorhaben ist jeweils ein Energiekonzept vor dem Hintergrund des Gebäudeenergieeffizienzstan- dard, ggf. der Ökobilanz und der Nutzung des Potenzials der Solarenergie vor dem Bauantrag mit der Abteilung Umweltplanung und –vorsorge im Amt für Umwelt und Stadtgrün abzustimmen. Als Mindeststandard ist der Energieeffizi- enzstandard 55 nach GEG (oder vergleichbarer Berechnungsmethodik) anzu- wenden. 4. Qualitätssicherung Architektur und Freianlagen Bei der Planung des Hochhauses an der Immenburgstraße verpflichtet sich die Vorhabenträgerin die Ergebnisse des Wettbewerbs in Formsprache und Architektur zu berücksichtigen. Und darüber hinaus bei sämtlichen Gebäudeplanungen die Empfehlungen für die Gestaltung der Architektur und des Freiraums nach Maßgaben des Gestaltleitfadens zu berücksichtigen.Seite 11 von 236 Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (9) Planentwurf Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung zur Satzung vorgelegt. Die Begründung, der Übersichtsplan, der Bebauungsplanentwurf sowie die Kopien der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB und der Veröffentlichung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB sowie deren Auswertung sind als Anlage beigefügt. (10) Beschlüsse Zu Beschlusspunkt I 1 Im Rahmen der Beschlussfassung zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6422-2 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der Entscheidung des Rates (Beschlussvorlage 252391). Zu Beschlusspunkt I 2 Die eingereichten Stellungnahmen werden als Anlage “A Stellungnahmen“ zu dieser Vorlage beigefügt. Anlage „B Abwägungstabelle“ enthält die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen benannten Aspekten. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich in Anlage „C Gesamtabwägung“ ein Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Bonn und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende Gesamtabwägung verwiesen. Zu Beschlusspunkt I 3 In der Planurkunde sind alle Bestandsleitungen mit einem einheitlichen Planzeichen nachrichtlich gekennzeichnet und durch jeweils textlich näher bestimmt. Auf eine gesonderte Kennzeichnung des Kühlwasserkanals wird insofern verzichtet, allerdings ist in der Begründung auf die per Dienstbarkeit gesicherte Leitung hingewiesen. Zu Beschlusspunkt I 4 Auf Wunsch des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege wurden die Hinweise zu den Bodendenkmälern redaktionell nochmals in den Hinweisen der Planzeichnung und der Begründung konkretisiert. Zu Beschlusspunkt I 5 Die Vorgaben des neuen Regionalplans Köln (29.10.2025) sowie der durch denSeite 12 von 236 Seite 13Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Rat als Ersatz des integrierten Freiraumkonzeptes (IFS) beschlossene Bonner Freiraumplan wurden inhaltlich in die Begründung aufgenommen. Zu Beschlusspunkt I 6 und 7 Für die Plangebietsflächen ist ein Abflussbeiwert von insgesamt 35% einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Entwässerung des Baugebiets gewährleisten zu können. Da ein Angebotsbebauungsplan – anders als eine vorhabenbezogene Planung – nicht auf konkrete Bauvorhaben ausgerichtet ist, wurde im Vorfeld im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung geprüft, inwieweit dieser Abflussbeiwert, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen, eingehalten werden kann. Die Einhaltung der textlichen Festsetzung ist somit auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Anlage/n 1 Übersichtsplan 6422-2 (öffentlich) 2 Bebauungsplanentwurf 6422-2 (öffentlich) 3 Satzungsbegründung 6422-2 (öffentlich) 4 Stellungnahmen und Gesamtabwägung frühz. Beteiligung (öffentlich) 5 Anlage A Stellungnahmen (öffentlich) 6 Anlage B Abwägungstabelle (öffentlich) 7 Anlage C Gesamtabwägung (öffentlich)Seite 13 von 236 Bebauungsplan Nr.6422-2 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Weststadt Maßstab 1: 2500 Datum: 13.01.2025 100 mSeite 14 von 236 Seite 15 von 236 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt Begründung mit UmweltberichtSeite 16 von 236 Inhalt A Städtebauliche Begründung ........................................................................... 1 1 Allgemeine Vorgaben ..................................................................................... 1 1.1 Plangebiet................................................................................................................ 1 1.2 Planungsvorgaben ................................................................................................... 1 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 1 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 3 1.2.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ............................................ 3 1.2.4.2 Masterplan Innere Stadt ............................................................................ 3 1.2.4.3 Rahmenplan Innovationsdreieck ............................................................... 3 1.2.4.4 Baumbestand ............................................................................................ 5 1.2.4.5 Leitungen .................................................................................................. 5 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ............................................... 6 1.4 Planungsablauf / Planverfahren ............................................................................... 6 2 Inhalt der Planung .......................................................................................... 8 2.1 Wesentliche Ziele des städtebaulichen Konzeptes .................................................. 8 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................11 2.2.1 Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet) ....................................................11 2.2.1.1 Zulässige Nutzungen................................................................................11 2.2.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen .....................................................11 2.2.1.3 Unzulässige Nutzungen ...........................................................................11 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................13 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ..................................................13 2.2.2.2 Vollgeschosse ..........................................................................................13 2.2.2.3 Maximale Gebäudehöhen ........................................................................14 2.2.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe GOK) ........................................14 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................15 2.2.5 Maß der Abstandsflächen ...............................................................................16 2.2.6 Flächen für Gemeinschaftsanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen ....................17 2.2.7 Flächen zur Regelung des Wasserabflusses ...................................................18 2.2.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................................18 2.2.9 Maßnahmen zum Artenschutz.........................................................................18 2.2.10 Grün- und Freiflächen / Pflanzmaßnahmen .....................................................20 2.2.10.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen ..............................21Seite 17 von 236 2.2.10.2 Begrünung unterbauter Flächen (Tiefgaragen) .........................................21 2.2.10.3 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern .................................................21 2.2.10.4 Dachbegrünung von Hochbauten .............................................................21 2.2.10.5 Begrünung der Fassade ...........................................................................22 2.2.10.6 Ergänzende Pflanzliste.............................................................................22 2.2.11 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .....................23 2.2.11.1 Verkehrslärmimmissionen ........................................................................23 2.2.11.2 Gewerbe- und Industrielärm .....................................................................26 2.2.12 Öffentliche Verkehrsflächen ............................................................................28 2.2.13 Ergänzungen zu den Hinweisen auf der Planzeichnung ..................................29 2.2.13.1 Geh- und Fahrrechte ................................................................................29 2.2.13.2 Altablagerung ...........................................................................................29 2.2.13.3 Bodendenkmälerarchäologie...................................................................29 2.2.13.4 Vorhandene Gas- und Wasserversorgungsleitungen innerhalb der zu erschließenden Fläche...............................................................................................30 2.3 Erschließung...........................................................................................................31 2.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................31 2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................31 2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................31 2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................31 2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................31 2.3.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................32 2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................34 2.3.4.1 Entwässerung ..........................................................................................34 2.3.4.2 Energie ....................................................................................................35 2.3.4.3 Abfallentsorgung ......................................................................................35 3 Auswirkungen des Bebauungsplans ............................................................ 35 3.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................35 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................36 3.2.1 Mobilitätsmaßnahmen .....................................................................................36 3.2.2 Verkehrsaufkommen .......................................................................................37 3.2.3 ÖPNV ..............................................................................................................40 3.2.4 Fuß- und Radverkehr ......................................................................................40 3.2.5 Sonstige Auswirkungen ...................................................................................40 3.2.5.1 Soziale Infrastruktur .................................................................................40 3.2.5.2 Einzelhandel ............................................................................................40 3.3 Bodenordnung und Kosten .....................................................................................41Seite 18 von 236 B Umweltbericht .............................................................................................. 42 1 Einleitung ..................................................................................................... 42 1.1 Anlass und Aufgabenstellung..................................................................................42 1.2 Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden ...................................42 1.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzten und Fachplänen ................................43 1.4 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen ....................45 2 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ................................................................................... 46 2.1 Schutzgut Fläche ....................................................................................................47 2.1.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................47 2.1.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................48 2.1.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........48 2.2 Schutzgut Boden ....................................................................................................48 2.2.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................48 2.2.2 Altlasten / Vorbelastung ..................................................................................49 2.2.3 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................50 2.2.4 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........50 2.3 Schutzgut Wasser...................................................................................................51 2.3.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................51 2.3.1.1 Grundwasser ............................................................................................51 2.3.1.2 Oberflächenwasser / Hochwasser ............................................................51 2.3.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................51 2.3.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........51 2.4 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...............................................53 2.4.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................53 2.4.1.1 Biotoptypen ..............................................................................................53 2.4.1.2 Tierlebensräume und biologische Vielfalt .................................................53 2.4.1.3 Biologische Vielfalt ...................................................................................54 2.4.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................54 2.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........54 2.5 Schutzgut Klima ......................................................................................................55 2.5.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................55 2.5.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................55 2.5.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........55 2.6 Wirkungsgefüge ......................................................................................................56 2.6.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................56Seite 19 von 236 2.6.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................56 2.6.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........57 2.7 Schutzgut Landschaft .............................................................................................57 2.7.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................57 2.7.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................57 2.7.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........57 2.8 Risiken für die menschliche Gesundheit .................................................................58 2.8.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................58 2.8.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................58 2.8.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........59 2.9 Kulturelles Erbe und Sachgüter ..............................................................................59 2.9.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................59 2.9.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................60 2.9.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........60 2.9.4 Sonstige Umweltbelange .................................................................................60 2.9.4.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser ........................................60 2.9.4.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung ...............................61 2.9.4.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ....................................61 2.9.4.4 Kumulierung benachbarter Plangebiete ...................................................61 2.9.4.5 Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels ............61 3 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich ............................ 62 3.1 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ......................................................62 3.2 Ausgleichsmaßnahmen ..........................................................................................63 3.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten......................................................................67 4 Zusätzliche Angaben ................................................................................... 67 4.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ................................................67 4.2 Hinweise auf Schwierigkeiten .................................................................................68 4.3 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ..............................68 5 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................ 69 6 Referenzliste der Quellen ............................................................................ 70Seite 20 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 1 A Städtebauliche Begründung 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der rd. 4,95 ha große Planbereich des Bebauungsplans Nr. 6422-2 befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt und umfasst die Flurstücke Nr. 418, 457 (teilweise), 528 (teilweise) und 504 (teilweise) der Flur 40, der Gemarkung Bonn in ca. 1,5 km Entfernung vom Stadtzentrum. Es ist Teil von rund 29 ha gewerblich/industriell genutzter Flächen. Das Plangebiet wird im Südosten mit der Immenburgstraße und nordöstlich durch die Gleiskörper der DB begrenzt. Westlich grenzt das Gelände der Müllverwertungsanlage (MVA) mit dem Wertstoffhof und dem Umspannwerk Bonn-Weststadt an. Die Flächen innerhalb des Bereichs der Immenburgstraße und der spitz zulaufenden Trassen der Straße Am Dickobskreuz, und der DB-Gleise bilden das so genannte „Innovationsdreieck“, dessen künftige beabsichtigte Neuordnung in die Betrachtung des städtebaulichen Konzepts zum vorliegenden Bebauungsplan mit einbezogen wurde (siehe Kap. 1.2.4). Im näheren Umfeld befinden sich östlich und westlich der Straße Am Dickobskreuz weitere diverse gewerbliche Betriebe (u.a. Fressnapf XXL, ein Elektrofachmarkt, ein Abschleppdienst, ein TEDI-Markt, das THW, ein Softwareunternehmer und der Verein für Gefährdetenhilfe -VfG sowie eine Kfz-Verwertung). Südlich der Immenburgstraße befinden sich städtische Versorgungsbetriebe der Stadtwerke, ein Bordell und das Unternehmen Eaton Electric GmbH. Innerhalb des Plangebiets selbst befinden sich aktuell noch ein Verrichtungsgelände der Straßenprostitution mit Anbahnungszone auf der Immenburgstraße, unbefestigte Stellplatz- und Brachflächen sowie Teilflächen der Sortieranlage der RSAG und der Verwaltung der MVA. Der auf dem Gelände ehemals betriebene ‘‘Alter Schlachthof“ wurde zwischenzeitlich abgebrochen. Die Straßenprostitution soll aus dem Plangebiet heraus auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks verlegt werden. Das Plangebiet macht aktuell einen städtebaulich ungeordneten und überwiegend vernachlässigten Eindruck. Durch die zentrale städtebaulich integrierte Lage besteht aber ein großes Aufwertungs- und Entwicklungspotential. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Bonn ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) mit der Zweckbindung Abfallbehandlungsanlage Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ist die Umsetzung der Siedlungsflächenentwicklung für die Unterbringung insbesondere von überwiegend dem Wohnen dienenden Nutzungen sowie des wohnverträglichen Gewerbes, öffentlicher und privater Dienstleistungen sowie die Verortung siedlungszugehöriger Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen vorrangig in den ASB räumlich zu konzentrieren.Seite 21 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 2 Die geplante Entwicklung des so genannten Innovationsdreiecks ist aufgrund der vorhandenen und geplanten Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) den Zielen der Raumordnung angepasst. Der Entwurf zur Änderung des Regionalplans Köln legt für das Plangebiet anders als der derzeitig in Geltung befindliche Regionalplan nur noch einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) ohne eine Zweckbestimmung fest. In den textlichen Festlegungen wird in Kap. 3.3 -Gewerbliche und industrielle Entwicklung, Unterkapitel 3.3.1 -Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen- mit dem Ziel Z. 10 festgelegt, dass GIB als Vorranggebiete festgelegt sind und der Ansiedlung, Bestandssicherung, Erweiterung und Verlagerung, insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben und sonstigen emittierenden Betrieben und Einrichtungen, sowie jeweils zuzuordnenden Anlagen dienen. Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind auszuschließen. Das in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung hat die Querqualität eines „sonstigen Erfordernisses der Raumordnung“, dass gemäß § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes von der Bundesstadt Bonn im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen ist. Mit der im Plangebiet geplanten gewerblichen Nutzung wird das Ziel berücksichtigt. 1.2.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Gebiet als „gewerbliche Baufläche“ sowie als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Da die Flächen für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt wurden, erfolgte für die Bahnflächen im Bereich zwischen der Immenburgstraße und der Straße Am Dickobskreuz im Jahr 2001 die Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn (Entwidmung). Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6422-2 wird der Flächennutzungsplan gemäß der geplanten Nutzung für das gesamte Plangebiet in „gewerbliche Baufläche“ im Parallelverfahren geändert (siehe 206. FNP Änderung, DS 241225). 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans B 169 b (einfacher B-Plan) aus dem Jahr 1897 und ist insofern nach § 30 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Die Fluchtlinienpläne treffen im Bereich der ehemaligen (seit 2001 entwidmeten) Bahnflächen des aufgegebenen Güterbahnhofs keine Aussagen; entlang der Immenburgstraße ist eine Baulinie festgesetzt. Für den Bereich besteht ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 aus dem Jahr 2001, der den Ausschluss von Einzelhandel in diesem Bereich sowie die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Nutzung und die Sicherung eines Gleisanschlusses für die MVA vorsieht.Seite 22 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 3 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Da das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bonn (2008/2012) hier keine Versorgungs- oder Eignungsflächen ausweist, steht die o. g. Entwicklungsabsicht der Quartier.BonnWest GmbH (QBW) diesen Planungsvorgaben vom Grundsatz nicht entgegen. Im Übrigen kann der oben benannte Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 angesichts des seit seiner Aufstellung vergangenen Zeitraums von 20 Jahren keine Funktion zur Sicherung einer Bauleitplanung mehr erfüllen. Mit Beschluss des Rates vom 28.06.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, das bestehende Einzelhandelskonzept aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen in der gesamten Bonner Siedlungsstruktur, aufgrund veränderten Marktentwicklungen und neuer rechtlicher Vorgaben fortzuschreiben (DS-Nr. 202307). Die Fortschreibung ist Anfang 2023 gestartet. Der Prozess wird voraussichtlich noch bis 2025/2026 andauern und wird durch mehrere Beteiligungsformate begleitet (DS-Nr. 240101). Auch hier ist am Planungsstandort kein Versorgungsstandort oder Ergänzungsstandort für nicht-zentrenrelevante Sortimente vorgesehen. Somit ist bereits jetzt erkennbar, dass die geplanten Nutzungen dem heute geltenden und künftigem Zentrenkonzept nicht zuwiderlaufen. 1.2.4.2 Masterplan Innere Stadt Der Masterplan Innere Stadt von 2012 (scheuvens wachten, Dortmund) hat das Ziel, der Öffnung und Qualifizierung der „Inneren Stadt“. Dabei wurden drei räumliche Leitmotive formuliert, die in der Historie der Bonner Stadtstruktur begründet werden. Eines dieser Leitmotive sind die „Bonner Promenaden“, die – angelehnt an die Poppelsdorfer Allee – die Hochschulstandorte und die Innere Stadt miteinander verbinden und eine ansprechende Adressbildung der Anlieger schaffen sollen. In der Weststadt soll u.a. die Verbindung zwischen dem Hochschulstandort Endenich sowie der Inneren Stadt barrierefrei (Brücken über DB und BAB 565) verknüpft und die Wege attraktiver und funktionaler gestaltet werden. Die Immenburgstraße ist ein zentraler Abschnitt dieser Promenaden. Um diesen zu qualifizieren, wurden bereits im Vorfeld der vorliegenden Bauleitplanung Vereinbarungen zur Verbreiterung des öffentlichen Raums getroffen und ein freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Das prämierte Konzept von Reschke Landschaftsarchitekten, Berlin, wird somit auch Grundlage der Planung des Innovationsdreiecks und der Bauleitplanung. 1.2.4.3 Rahmenplan Innovationsdreieck Zur Vorbereitung der Bauleitplanung wurde 2021 ein Rahmenplan für die Neuordnung der durch die Entsorgungswirtschaft geprägten Liegenschaften zwischen Bahnfläche, Immenburgstraße und Am Dickobskreuz vorgelegt. Die Verwaltung hat zu dieser Rahmenplanung mit dem Titel „Innovationsdreieck“ berichtet (201909) und wurde von den politischen Gremien zur Kenntnis genommen. Die Rahmenplanung der Büros ulrich hartung gmbh und Oezen-Reimer+Partner Bonn, zeigt auf, wie die bestehenden Liegenschaften, Nutzungen und baulichen Anlagen flächeneffizient und städtebaulich optimiert werden können. Folgende Maßnahmen sind im Innovationsdreieck nach aktuellem Stand (4. Quartal 2024) geplant: 1. Optimierung Entsorgung und Sortierung Fa. REMONDIS 2. Neubau des Wertstoffhofs von bonnorange 3. Neubau Papiersortieranlage der RSAG/REK; diese Fläche wird alternativ für einen Neubau der MVA untersucht.Seite 23 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 4 4. Neubau Quartiersgarage / Parkhaus 5. Neubau des Bauhofs Amt 66(Tiefbauamt) 6. Rohstoffrückgewinnung auf dem MVA Gelände 7. Entwicklung der Fläche des ehemaligen Schlachthofes und Güterbahnhofs Konzeptfläche / Campus, Veranstaltungshalle 8. Brücke für den Fuß- und Radverkehr zum Stadtbahnhaltepunkt Bonn-West (Maßnahme gemäß Masterplan Innere Stadt) 9. Errichtung eines Mobilitätshubs / Fahrradparkhaus 10. Ringstraße als Erschließung des Plangebietes 11. Verlegung der Straßenprostitution auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks 12. Verbreiterung / Attraktiveren der Immenburgstraße für Fuß- und Radverkehr gemäß Freianlagenwettbewerb Innovationsachse (Maßnahme gemäß Masterplan Innere Stadt) ABBILDUNG 1 NUTZUNGSKONZEPT ZUR RAHMENPLANUNG MIT BP NR. 6422-2 (ULRICH HARTUNG) Die Rahmenplanung „Innovationsdreieck“ umfasst auch das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 6422-2. Für die übrigen Flächen und Maßnahmen ist kein Planungsrecht erforderlich; Genehmigungen erfolgen planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Innenbereich) oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den nach ihm erlassenen Verordnungen. Bereits im Vorfeld der Bauleitplanung haben die Bundesstadt Bonn, Stadtwerke Bonn und die QBW die wesentlichen Vereinbarungen und Vorbereitungen getroffen, um die weiter oben aufgelisteten Maßnahmen zu sichern. Mit der Neuordnung des Innovationsdreiecks werden die Rahmenbedingungen für die Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans geschaffen. BP 6422-2Seite 24 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 5 1.2.4.4 Baumbestand Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Baumerfassung und Bewertung aller im Plangebiet vorhandenen Bäume 1 . Es handelt sich dabei vorwiegend um Robinien, Götterbäume, Birken, Rosskastanien, Platanen und Winter-Linden. Es finden sich zudem eine Stieleiche, ein Spitzahorn, eine Hainbuche, eine Pyramidenpappel. Insgesamt wurden 26 Bäume erfasst. Alle Bäume fallen aufgrund ihres Stammumfanges unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. Bei Umsetzung der Planung müssen voraussichtlich sämtliche satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Die Bäume stehen im Wesentlichen in den Bauflächen der geplanten Gewerbegebiete. Sofern satzungsgeschützter Baumbestand nicht bei den zukünftigen Hochbauplanungen berücksichtigt werden kann, muss seitens des Vorhabenträgers die Fällung beantragt werden. Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm entscheidet die Bezirksvertretung. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über den Ausgleich in Form von Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Die Standorte für Ersatzpflanzungen können in vollem Umfang innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden, da im Bebauungsplan umfangreichen Baumpflanzungen vorgesehen und gesichert sind. 1.2.4.5 Leitungen Die technischen Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorwiegend in der Immenburgstraße bzw. in der unmittelbar nördlich angrenzenden Randzone der privaten Grundstücksflächen (ehem. Schlachthof und Güterbahnhof). Die geplante Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche umfasst diese Leitungstrassen. Von der Immenburgstraße verlaufen drei Leitungstrassen in nördliche Richtung und queren die zukünftigen Bauflächen. Auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs (Flurstück-Nr. 504) unmittelbar östlich angrenzend an die Grundstücksgrenze des Schlachthofareals verlaufen eine Gas- und eine Wasserleitung. Im Bereich des ehem. Schlachthofs (Flurstück- Nr. 457) sowie des nördlich angrenzenden Grundstücks der Müllverwertungsanlage (Flurstück-Nr. 528) verläuft ein Kühlwasserkanal des Heizkraftwerks. Die Leitungen werden im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Sie werden im Rahmen der Erschließung des Neubauquartiers durch die Stadtwerke umverlegt. Die neuen Trassen sollen zukünftig im Wesentlichen in der öffentlichen Verkehrsfläche der Immenburgstraße sowie in der geplanten Ringstraße verlaufen. In den Abschnitten nördlich der Ringstraße auf privater Grundstücksfläche werden die Trassen als Leitungsrechte grundbuchlich gesichert. 1 Landschaftspflegerischer Begleitplan, RMPSL.LA, Bonn, 24.06.2024Seite 25 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 6 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Im Bereich des rund 15,5 ha großen gewerblich genutzten Gebietes in der Bonner Weststadt zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und den DB-Schienentrassen Köln-Koblenz– dem so genannten „Innovationsdreieck“ – sollen bestehende Liegenschaften, Nutzungen und bauliche Anlagen flächeneffizient optimiert und ein städtebaulicher Aufwertungsprozess begonnen werden. Leitziel ist es, einen Imagewandel des Quartiers zu bewirken, welches im Stadtbild heute überwiegend durch Brachflächen geprägt ist und in den Abendstunden durch Prostitution. Die Ziele des Masterplans „Innere Stadt“, der die Vernetzung des bisher isoliert wahrgenommenen Stadtteiles mittels einer neuen Achse mit den angrenzenden, östlich der Bahngleise gelegenen Stadtteilen Bonn West / Zentrum und den Universitätsstandorten, dem Campus Endenich und dem Campus Poppelsdorf, vorsieht wird in die Planung integriert. Die Quartier.BonnWest (QBW) GmbH, eine Projektgesellschaft der Stadtwerke Bonn GmbH als Mehrheitsgesellschafterin und der Bauprojekt ehem. Güterbahnhof Bonn GmbH Co. KG (KG), hat mit Schreiben vom 16.03.2021, für einen Teilbereich dieses Innovationsdreiecks den Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. Die QBW beabsichtigt die Entwicklung eines innovativen Quartiers u.a. mit Büronutzungen, gewerblichen Nutzungen, einem Parkhaus sowie einer Veranstaltungshalle im Bereich des ehemaligen Schlachthofgeländes und angrenzender Stellplatz- und Flächen der Entsorgungswirtschaft. Mittels bauplanungsrechtlicher Grundlage soll somit Planungssicherheit geschaffen werden für eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Bauflächen und deren Erschließung. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6622-2 werden die Fluchtlinienpläne innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Plans rechtsunwirksam. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Plangebiet zu sichern, besteht insofern ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Bauvorhaben und Bauherren und der betroffenen Umweltbelange erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren, d.h. mit Umweltbericht, Eingriffs-/Ausgleichsregelung und mit einem begleitenden städtebaulichen Vertrag. Die Erschließung wird ebenfalls vor Satzungsbeschluss über einen städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) geregelt. Zielbeschluss Der Zielbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Rat am 16.09.2021 gefasst (211198). Ergänzend wurden in einem Änderungsantrag (211198-01 AA) konkrete Vorgaben formuliert. So soll zum einen das Verkehrskonzept des Bebauungsplans der Bezirksvertretung Bonn und dem Rat zum Beschluss vorgelegt werden. Es soll neben den zu ergreifenden Maßnahmen auch einen konkreten Zeitplan für ihre Umsetzung beinhalten. Insbesondere sind dabei die Baumaßnahmen im Gebiet, die wesentliche neue Verkehre nach sich ziehen, mit dem geplanten Bau der für den Radverkehr optimierten Brückenverbindung über die Bahngleise zu synchronisieren. Hochbaumaßnahmen im Plangebiet sind bisher nicht beantragt. Die Rad- und Fußwegebrücke wird voraussichtlich erst in 2028 realisiert werden könnenSeite 26 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 7 Zum anderen wurde in dem Änderungsantrag gefordert, einen RPW – Wettbewerb für Neubauten durchzuführen und dabei auch die Fassaden der Veranstaltungshalle zu betrachten. Mit dem Wettbewerb „Hochhaus Innovationsdreieck“ (2022) wurde dieser Vorgabe entsprochen. In dem Verfahren war auch die Freiraumverbindung mit Piazza zwischen Karlstraße und Quartiersgarage zu planen. Die Sieger des Wettbewerbs (Winking Froh Architekten und studio polymorph Landschaftsarchitekten, Berlin) wurden im Nachgang u.a. damit beauftragt, aufbauend auf der prämierten Hochhausarchitektur (Hochhaus „Langer Karl“) und Landschaftsarchitektur Grundlagen für ein Gestaltungshandbuch für den Campus zu erarbeiten. Diese Vorgaben sollen bei der Gestaltung der weiteren Hochbauprojekte und der Freianlagen Berücksichtigung finden. Weiterhin wurde in dem vorgenannten Änderungsantrag die Verwaltung mit Blick auf die Verlagerung der Straßenprostitution aufgefordert, in Auseinandersetzung mit der früheren DS- Nr. 611307 und nach Abstimmung mit dem THW konzeptionell darzustellen, durch welche städtischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen für das THW eine Fortsetzung der Jugendarbeit ermöglicht werden soll. Seitens der Stadtverwaltung und der QBW hat es hierzu umfangreiche Gespräche u.a. mit dem THW und der Bezirksregierung gegeben. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Verlagerung und den vorgeschlagenen Maßnahmen ist in derVorlage DS-Nr. 231282 umfassend dargelegt. Die in dem Änderungsantrag ergänzend geforderte Prüfung, ob die für die Prostitution vorgesehen Fläche vergrößert werden kann, ist erfolgt. Die Fläche wurde deutlich nach Süden erweitert. Größe und Gestaltung wurden mit der Bezirksregierung abgestimmt. Die Bundesstadt Bonn hat bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Änderung der aktuell geltenden Sperrbezirksverordnung für die Bundestadt Bonn gestellt. Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Köln entsprechend der Vorlage des Rates vom 22.8.2023 (DS-Nr. 231282) eingegangen und in Bearbeitung. Geplant ist, dass die Änderung der Sperrbezirksverordnung mit Fertigstellung des neuen Verrichtungsgeländes in Vollzug gesetzt wird. Die Standortprüfung befindet sich derzeit (4. Quartal 2024) noch im Verfahren. Als nächster Schritt im Bebauungsplanverfahren wurde am 07.06.2022 in der Bezirksvertretung Bonn die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Eine Bürger:innenversammlung fand während der zweiwöchigen Beteiligungsphase auf dem Gelände der MVA statt. Die Bürger:innen wurde per Wurfsendung eingeladen. Die Veranstaltung wurde als offenes Informationsforum durchgeführt, so dass zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, alle Informationen zum Bebauungsplanverfahren und zum Projekt zu erhalten, individuelle Gespräche mit den Projektverantwortlichen und Experten zu führen sowie Hinweise und Anregungen zur Planung zu geben. Vorgestellt wurden in dem Forum die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, der städtebauliche Rahmenplan, ein Modell sowie erste gutachterliche Erkenntnisse. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, sich im Zeitraum 9. September, bis einschließlich Dienstag, 4. Oktober 2022, im Stadtplanungsamt zu informieren und schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum 05.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 beteiligt. Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen der Bürger:innen lassen sich insbesondere folgenden Themenbereichen zuordnen: • Verkehrsbelastung • Verlagerung StraßenprostitutionSeite 27 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 8 • Wohnen • Klimaschutz und Freiraum Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Kfz-Verkehrsbelastung, dem Konflikt mit dem Jugendschutz durch die Verlegung der Straßenprostitution auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks, der Schaffung von Wohnraum sowie der Klimaanpassung und der Freiraumqualität. Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna) wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und bei der Erstellung des Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen - berücksichtigt. Der Baumbestand wurde durch einen anerkannten Vermesser aufgenommen und in der Planzeichnung dargestellt. 2 Inhalt der Planung 2.1 Wesentliche Ziele des städtebaulichen Konzeptes Ziel der Planung ist die Entwicklung und Aufwertung der seit Jahren vernachlässigten Flächen nördlich der Immenburgstraße als Teil der Gesamtentwicklung „Innovationsdreieck“. Die städtebauliche Gesamtkonzeption umfasst auch die Optimierung der vorhandenen Anlagen der Entsorgungswirtschaft, die flächenmäßig reduziert werden. Die privaten, unbefestigten PKW-Stellplätze im Osten des Plangebietes sollen aufgegeben werden. Losgelöst vom vorliegenden Bauleitplanverfahren soll die Verlegung der Straßenprostitution von der Immenburgstraße in das geplante Verrichtungsgelände auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks im nördlichen Teil der Straße Am Dickobskreuz erfolgen. ABBILDUNG 2 RAHMENPLANUNG BP 6422-2 (STAND 04/2024, ULRICH HARTUNG)Seite 28 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 9 Der räumliche Teilbereich der gewerblichen Flächen, welcher durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 abgedeckt wird, bleibt wie bisher für gewerbliche Nutzungen offen, damit dem dringenden Bedarf nach hochwertigen Gewerbeflächen im Bonner Westen Rechnung getragen werden kann. Dabei sieht das städtebauliche Konzept eine angemessene Dichte im Maß der baulichen Nutzung vor sowie die Entwicklung eines Gewerbegebietes mit hoher Gestalt- und Aufenthaltsqualität und qualitätsvoller Gebäudearchitektur. Die gewollte Ansiedlung z.B. von Büros, Gebäuden für Wissenschaft und Forschung oder eines Hotels, aber auch gewerbliche Nutzungen bedürfen der planungsrechtlichen Steuerung der zulässigen Nutzungen. Durch die geplante Realisierung einer Multifunktionshalle soll die Bonner Kulturszene bereichert und das gesamtstädtische Angebot dringend benötigter Veranstaltungsorte verbessert werden. Indoor-Sportanlagen wie beispielsweise eine Boulder-Halle können zur Attraktivität des Quartiers für die Bürger:innen beitragen. Mit der beabsichtigten baulichen Dichte ergibt sich ebenso die Notwendigkeit, im Rahmen von integrierten Mobilitätskonzepten alternative Angebote zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens zu schaffen. Dabei soll eine Quartiersgarage einen wesentlichen Beitrag leisten. Für die Schaffung von Baurecht für die zuvor genannten Nutzungen ist die Herstellung einer öffentlichen Ringstraße als Binnenerschließung der Gewerbeflächen Voraussetzung. Die Achse der Immenburgstraße soll in diesem Zusammenhang entsprechend dem Leitmotiv des Masterplans Bonn zur „Innovationsachse“ der Bonner Promenaden verbreitert, begrünt und gestaltet werden. Die Straße wird nach Plänen von Landschaftsarchitektur Franz Reschke, Berlin, nördlich der Fahrbahn mit Rad- und Fußwegen sowie Grünflächen ergänzt. Die beiden neu geplanten Fuß- und Radwegebrücken über die A 565 sowie die Anbindung an den Haltepunkt Bonn West (Brücke für Fußgänger und Radverkehr über die Gleisanlagen) werden eine komfortable Verbindung zwischen dem Hochschulcampus Endenich und der Nordstadt schaffen. Sie sind Teil gesonderter Planfeststellungsverfahren und/oder Genehmigungen. Die westliche Rampe der Brücke zum Haltepunkt Bonn West wird im Bebauungsplan hinweislich vermerkt. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit der geplanten Nutzungen im Plangebiet kommt dieser neuen Brücke wesentliche Bedeutung als Teil des Mobilitätskonzeptes zu. Nach dem Leitbild der mehrfachen Innenentwicklung soll eine hohe Nutzungsdichte einhergehen mit Maßnahmen zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und mit einer Qualifizierung der Freiraum- und Gebäudegestaltung, die den Belangen der Klimaanpassung und -resilienz sowie einer nachhaltigen Freiflächenentwicklung unter Berücksichtigung eines sensiblen Umgangs mit Wasser und Stadtnatur Rechnung trägt. Als vierte Dimension der mehrfachen Innenentwicklung soll die Klimaneutralität des Quartiers als Planungsziel adressiert werden. Das städtebauliche Konzept für die Flächen zwischen Immenburgstraße und der geplanten Ringstraße, der sogenannte „Campus“, ist durch eine offene Bebauungsstruktur mit unterschiedlichen Gebäudehöhen (V-VII Geschosse) und Raumfolgen geprägt. Den Nutzungsschwerpunkt sollen hier Büro und Dienstleistung, Forschung und Entwicklung, Labor oder Beherbergung sowie die Konzert- und Veranstaltungshalle bilden. Die Repräsentanz und Hauptadresse des Campus soll vorrangig zur Immenburgstraße orientiert werden. Signifikante Landmarke des Quartiers wird ein dreizehngeschossiges Bürohochhaus (Höhe ca. 50 m), welches das Entree in das Neubaugebiet am Endpunkt derSeite 29 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 10 Achse der Karlstraße markiert. Über die umgebende, zentrale Piazza gelangen die Besucher zur Konzert- und Veranstaltungshalle und zum Quartiersgarage. Aus dem Ergebnis des Wettbewerbs wurden durch das Büro ulrich hartung, Bonn, Gestaltungsleitlinien für die Architektur und den Freiraum im Baugebiet entwickelt. Diese sollen Maßgabe für die weiteren Hochbauplanungen im Plangebiet werden, um einen identitätsstiftenden und harmonischen Charakter des Baugebietes zu erzielen. Die gestalterische Qualität ist für die Akzeptanz zukünftiger Nutzer von hoher Bedeutung. Das Neubaugebiet soll zudem Beispiel und Impuls für die weitere Entwicklung des gesamten Innovationsdreiecks werden. Die Gestaltungsleitlinien werden im städtebaulichen Vertrag verbindlich vereinbart. Da der Campus sowohl für Großnutzer als auch für eine kleinteilige Vermietung mit Adressierung einzelner Gebäude geeignet sein soll, weist die Struktur ein angemessenes Maß an Flexibilität auf. Der Zuschnitt der vorgesehenen Baufelder ermöglicht unterschiedliche Gebäudetypologien und Gebäudetiefen, um den unterschiedlichen Anforderungen zukünftiger Nutzer entsprechen zu können. In den beiden westlichen Baufeldern zur Müllverwertungsanlage hin sollen nach innen geöffnete Block- oder Hofstrukturen ermöglicht werden, in den beiden östlichen Baufeldern eher Zeilen-/ Mäander oder Winkelbauten. Die Größe der Nutzungseinheiten ist durch vertikale und horizontale Verbindungsmöglichkeiten innerhalb der Gebäude flexibel erweiterbar. Darüber hinaus besteht auch die Option, Baukörper über Brücken zu verbinden, falls dies für z.B. die betrieblichen Abläufe einen zukünftigen Großnutzer erforderlich sein sollte. Der Campus ist mit Ausnahme einer Befahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge und Anlieferungen autofrei geplant. Großzügige Wegebeziehungen in einem rechtwinkligen Achsenkreuz sorgen für eine optimale Durchlässigkeit sowohl in Nord-Süd wie auch Ost-West Richtung. Radfahrer und Fußgänger sollen den Campus künftig über die geplante Brücke vom Stadtbahnhaltepunkt Bonn West und über die Immenburgstraße erreichen. Am Fußpunkt der Brücke ist eine Mobilitätsstation der Stadtwerke geplant. Die Erschließung für Kfz im Plangebiet erfolgt ausschließlich über die geplante Ringstraße, von der auch die Quartiersgarage sowie Tiefgaragen angedient werden. Die Flächen nördlich der Ringstraße im GE1 sind für großflächige Nutzungen wie beispielsweise Gewerbehöfe oder Produktion vorgesehen. Hier befindet sich ein potenzieller Standort für den städtischen Bauhof. Denkbar sind aber auch andere gewerbliche Nutzungen, insbesondere im Kontext der umgebenden Entsorgungswirtschaft (Müllverwertungsanlage, Remondis, RSAG). Da die angedachten Nutzungen größere Baustrukturen erwarten lassen, sind die Bauflächen in diesem Teilbereich großzügig geschnitten. Das hier geplante Quartiersgarage mit rd. 520 Stellplätzen soll den Bedarf an Stellplätzen des Plangebietes weitgehend abdecken. Tiefgaragen sind nur in begrenztem Umfang zulässig. Städtebauliche Kennziffern Gewerbliche Baugebietsflächen ca. 3,64 ha Öffentliche Verkehrsfläche ca. 1,04 ha Öffentliche Grünfläche ca. 0,26 ha Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 4,95 haSeite 30 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 11 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet) 2.2.1.1 Zulässige Nutzungen Die Bauflächen im Plangebiet sollen mit Blick auf die vorgenannten städtebaulichen Ziele als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 (2) BauNVO ausgewiesen werden. Dabei sind Gewerbebetriebe aller Art (mit Ausnahme der unten aufgeführten Betriebe) und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Sportanlagen allgemein zulässig. Damit können die unter Kap. 2.1 genannten Nutzungen im Plangebiet realisiert werden. Um die Veranstaltungshalle zu ermöglichen, werden die nach § 8 (3) BauGB ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle Zwecke gemäß § 1 (6) BauNVO für allgemein zulässig erklärt. Eine Veranstaltungshalle mit bis zu 2.000 Besucher:innen stellt ein wichtiges Ziel des Bebauungsplans dar. Die moderne Halle soll den Bedarf in der Bundesstadt Bonn nach einer entsprechend dimensionierten und attraktiven Veranstaltungsstätte insbesondere für Musikveranstaltungen decken. 2.2.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sind entsprechend den Bestimmungen der BauNVO ausnahmsweise zulässig. Sie können zugelassen werden, sofern sie in ihrer baulichen Ausprägung, den verkehrlichen Auswirkungen und ihrem Störgrad dem gewünschten Charakter des neuen Campus entsprechen. 2.2.1.3 Unzulässige Nutzungen Gemäß § 1 (5) BauNVO werden Nutzungen für unzulässig erklärt, die den städtebaulichen Zielen des Baugebietes nicht entsprechen. Insbesondere werden Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die das Wohnen wesentlich stören. Damit soll die vorhandene Wohnnutzung – welche sich jenseits der DB-Strecke sowie in dem südlich angrenzenden Quartier zwischen Immenburgstraße und Endenicher Straße Wohnungen befinden – geschützt werden. Die Wohnqualität soll hier nicht durch gewerbliche Immissionen eingeschränkt und Nutzungskonflikte vermieden werden. Durch Ausschlüsse von flächen- oder verkehrsintensiven Nutzungen oder Anlagen wird der gewünschte hochwertige, urbane Charakter des neuen Campus gefördert. So werden Lagerhäuser und Lagerplätze im Plangebiet nicht zugelassen, da diese eine geringe bauliche Dichte und nur wenige Arbeitsplätze erwarten lassen. Gerade Logistikbetriebe verursachen üblicherweise eine hohe Frequenz an Lieferfahrzeugen. Lagerplätze widersprechen dem geplanten hochwertigen Charakter des Neubaugebietes. Konventionelle Tankstellen (ausgenommen Betriebstankstellen) sollen im Plangebiet nicht untergebracht werden, da ihre bauliche Ausnutzung ebenfalls dem Ziel der verdichteten Innenentwicklung widerspricht und einen hohen Kundenverkehr mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen erwarten lässt. Zudem gibt es an der Endenicher Straße ein ausreichendes Angebot an Tankstellen. Diese zusätzliche verkehrliche Belastung der umgebenden Erschließungsstraße soll vermieden werden. Zugelassen werden allerdings Wasserstoff- und E—Tankstellen, da diese zumeist an Stellplätzen im öffentlichen Raum oder im Parkhaus untergebracht werden können. Es ist zu erwarten, dass diese Tankstellen vor allem von Besuchern des Quartiers genutzt werden. Außerdem strebt die Stadt Bonn eineSeite 31 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 12 Verbesserung der Ausstattung mit E-Tankstellen an, um klimabelastende Verkehre zu reduzieren. Betriebstankstellen gehören bei Unternehmen der Versorgungswirtschaft oder bei Betriebshöfen mit hohem eigenen LKW-Bestand zur sinnvollen und üblichen Standardausstattung. Einzelhandel soll generell ausgeschlossen werden, da das Plangebiet außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und auch außerhalb von Eignungsflächen von nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten Eignungsflächen des geltenden Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Bonn liegt. Die Nahversorgung ist hier ortsnah an der Endenicher Straße bzw. der Straße Am Dickobskreuz in ausreichender Dimension gegeben. Ein Lebensmittelmarkt (außerhalb des Versorgungsbereichs) befindet sich an der Gerhard- Domagk-Straße. Grundsätzlich soll der hier vorhandene Nahversorgungsstandort an der Endenicher Allee durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet gestärkt werden und erhalten bleiben. Eine Agglomeration von mehreren Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten wäre nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans ohnehin nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Auch Läden mit nicht- zentrenrelevanten Sortimenten sollen entweder aufgrund ihrer Großflächigkeit in hierfür im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Flächen ihren Standort finden oder auf sonstige verträgliche Standorte zurückgreifen. Aufgrund der beabsichtigten städtebaulichen Konzeption (siehe hierzu auch Kap. 1.2.4.3) aber auch unter Berücksichtigung, dass ein Hereinziehen von übermäßigem motorisiertem Verkehr den verkehrlichen Belangen zuwiderläuft (siehe Kap. 3.2), ist weder eine Agglomeration von einzelnen Läden noch eine Etablierung einzelner Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Plangebiets gewollt. Dennoch sollen Läden die der Versorgung des Gebietes dienen zumindest ausnahmsweise zugelassen werden können, um eine zusätzliche alltägliche Versorgung im Quartier zu ermöglichen. Das angebotene Warensortiment soll in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot abdecken, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Denkbar ist beispielsweise ein Backshop mit Café oder ein Kiosk. Dies kann auch die Arbeitsumfeldqualität für die Beschäftigten im Gebiet erhöhen. Die Läden sollen sich auf eine fußläufig erreichbare Nahversorgung beschränken und keine weiteren Kundenverkehre in die Flächen ziehen. Insgesamt erscheinen diese zulässigen Nutzungen mit Blick auf die Lage der Neubauten in größeren Arbeitsplatzschwerpunkten unter der Voraussetzung angemessen, da sie gegenüber der beabsichtigten Hauptnutzung eine untergeordnete Größe aufweisen. Dieses Größenverhältnis ist unmittelbar durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die Betriebsform Laden gewährleistet. Das angebotene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot ab, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Um bereits auf planungsrechtlicher Ebene eine Integration von möglichen Läden in ein Gebäude zu forcieren, d.h. keine Einzelbauten zuzulassen. sind diese ausschließlich in Erdgeschosszonen zulässig. Vergnügungsstätten der Kategorie „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe werden gemäß § 1 (6) BauNVO für nicht zulässig erklärt, da sie mit ihren nutzungstypischen Auswirkungen dem geplanten hochwertigen Charakter des Gebietes widersprechen. Dies umso mehr, als sich standortnah ein Bordell an der Immenburgstraße im Bestand findet und sich durch die Zulässigkeit weitere derartiger Nutzungen kein Vergnügungsviertel etablieren soll.Seite 32 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 13 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Damit wird die zulässige Obergrenze gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eingehalten. Die festgesetzte GRZ ermöglicht eine ausreichende Flexibilität für die Realisierung der gewerblichen Hochbauten inkl. erforderlicher Nebenanlagen, Rettungswege, Zufahrten etc. Mindestens 20 % der Bauflächen bleiben somit unversiegelt und werden entsprechend Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen begrünt. Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wird nicht festgesetzt, da in Gewerbegebieten üblicherweise mit sehr unterschiedlichen Geschosshöhen und Raumvolumen zu rechnen ist. So sind beispielsweise bei der Veranstaltungshalle oder bei einem Betriebshof überhohe Räume zu erwarten, bei der Quartiersgarage sehr niedrige (lichte Höhe ca. 2,10 m). Dementsprechend stellt die Geschossflächenzahl kein geeignetes Regelungsinstrument dar. Das Maß der baulichen Nutzung wird allerdings im GE2 durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und insgesamt im Plangebiet mit der maximal zulässigen Gebäudehöhen bestimmt. 2.2.2.2 Vollgeschosse Planungsrechtlich definiert wird die Kubatur der geplanten Gebäude durch die Festsetzung von Gebäudehöhen, Geschossigkeiten und Baugrenzen. Dabei wird zwischen den Bauflächen des „Campus“ innerhalb der Ringstraße (GE2) sowie den Bauflächen nördlich der Ringstraße (GE1) unterschieden. Im Campus soll vorrangig Büro- und Dienstleistung, Forschung und Entwicklung, Labor, Beherbergung oder Indoorsport entstehen. Zur Erreichung der gewünschten urbanen baulichen Dichte und dem Ziel der städtischen Innenentwicklung wird entsprechend des städtebaulichen Rahmenplans überwiegend eine VI geschossige Bebauung zugelassen. Um das Baugebiet in die Nachbarbebauung einzubinden, sind hier differenzierte auf den Bestand abgestufte Geschossigkeiten vorgesehen. So sind im Übergang zu dem massiven Komplex der Müllverwertungsanlage VII Geschosse zulässig. Auch in Nachbarschaft zum siebengeschossigen Bürogebäude an der Bahn (Eaton) sind im Plangebiet VII Geschosse zulässig. Damit wird zudem das Entrée ins Plangebiet von der geplanten Brücke zum Haltepunkt Bonn-West angemessen betont. Zur überwiegend dreigeschossigen Straßenrandbebauung an der Immenburgstraße 17-21 (Stadthäuser) wird die Geschossigkeit in dem gegenüberliegenden Baufeld im Plangebiet auf V reduziert. Am Endpunkt der Karlstraße als wichtige Anbindung des Plangebiets ist ein Hochpunkt mit XIII Geschossen zulässig, welcher signifikante Landmarke und Adresse des Neubaugebietes werden soll. Dieser Hochpunkt war bereits Teil eines hochbaulichen und freiraumplanerischen Realisierungswettbewerbs und soll entsprechend des Siegerentwurfes umgesetzt werden. Auf den nördlichen Bauflächen im Gewerbegebiet sollen großmaßstäbliche Gewerbe wie beispielsweise Betriebshöfe oder Entsorgungswirtschaft verortet werden. Hier wird daher keine Geschossigkeit festgesetzt, sondern ausschließlich Gebäudehöhen. Gleiches gilt für die Quartiersgarage.Seite 33 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 14 2.2.2.3 Maximale Gebäudehöhen Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes des „Campus“ werden im Bebauungsplan zusätzlich zu den zulässigen Vollgeschossen die maximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Höhenfestlegungen im „Campus“ entsprechen den Aussagen des städtebaulichen Rahmenplans. Für die VII-geschossigen Baukörper liegt die maximal zulässige Gebäudehöhe bei 86,50 m ü. NHN (28,20m ü. GOK2), für die VI-geschossigen Baukörper bei 83,00 m ü. NHN (24,70 m ü. GOK) sowie für die V-geschossigen Baukörper bei 79,50 m ü. NHN (21,2 m ü. GOK). Für den XIII geschossigen Hochpunkt wird eine maximale Gebäudehöhe bis zu 110,00 m ü. NHN (51,7 m ü. GOK) festgesetzt. Auf den Bauflächen nördlich der Ringstraße wird eine maximale Gebäudehöhe bis zu 79,50 m ü. NHN festgesetzt. Damit ist hier eine Gebäudehöhe von ca. 21,20 m über GOK möglich. Damit sind für die Quartiersgarage – je nach Geschosshöhe und Parksystem – sechs bis sieben Ebenen ermöglicht. (siehe hierzu auch Kap. 2.2.5). Parallel zur Bahn ist die Gebäudehöhe auf ca. 6,70 m eingeschränkt (65,00 m ü.NHN). Unmittelbar entlang der Bahnstrecke soll – auch unter Berücksichtigung einzuhaltender Abstandsflächen - keine zu hohe Bebauung entstehen. Zudem sollen die angrenzend geplanten Habitate der Mauereidechse nicht zu stark verschattet werden. Um eine einheitliche Festlegung der maximalen Höhen für alle Bauvorhaben (Flachdächer) zu gewährleisten, wird als oberster Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen Gebäudeattika definiert. Auf den Flachdächern befindliche technische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten für Treppenhäuser und solarenergetische Anlagen sollen die hochwertige architektonische und städtebauliche Erscheinung der Gebäude und den ökologischen Beitrag der Dachflächen nicht mindern. Daher dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch vorgenannte technische Anlagen nur um bis zu 3,50 m überschritten werden und müssen mit Ausnahme von Fahrschächten einen Abstand von der Attika einhalten, der mindestens ihrer Höhe über der Attika entspricht. Außerdem sind die Anlagen - sofern keine technischen Anforderungen entgegenstehen - entsprechend der architektonischen Gestaltung des Gebäudes einzuhausen, zu überdachen und wiederum mit Dachbegrünung zu versehen. 2.2.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe GOK) Die im Bebauungsplan festgesetzte Geländeoberkante (GOK) des fast ebenen Plangebietes als Bezugshöhe der Hochbauten beträgt 58,30 m ü.NHN. Diese Höhe entspricht in etwa dem natürlichen Geländeniveau mittig im Plangebiet. Die Festsetzung der GOK ist erforderlich, da nach Abbruch des Schlachthofs nebst unterirdischer Bauteile mit erheblichen Geländeveränderungen gerechnet werden muss und die örtlichen Geländehöhen dementsprechend für die weiteren Planungen nicht mehr verwendet werden können. Um diese GOK innerhalb des gesamten Plangebiets zu erreichen und dennoch den Planungsanforderungen der Hochbauten, Freiflächen, Entwässerung und öffentlichen Verkehrsflächen gerecht zu werden, sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen allgemein zulässig. Die Über- und Unterschreitung darf 2 GOK: festgesetzte GeländeoberkanteSeite 34 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 15 dabei jedoch 1,0 m nicht überschreiten, um ein weitgehend ebenes, harmonisches Erscheinungsbild des Campus zu sichern. 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Gewerbegebiet GE 2 Die innerhalb der Ringerschließung (“Campus“) gewünschte Baustruktur gemäß Rahmenplan wird durch die hohe Durchlässigkeit und die verbindenden Freiräume geprägt. Dementsprechend werden sechs einzelne, voneinander getrennte Baufelder mit dazwischenliegenden, öffentlich nutzbaren Freiflächen (Geh-, Fahr- und Leistungsrecht) ausgebildet. Die Baufelder, die durch Baugrenzen begrenzt werden, bieten in dem Angebotsbebauungsplan ausreichend Flexibilität für die Hochbauten, deren Nutzung und Architektur größtenteils noch nicht festgelegt ist. Im westlichen Bereich des „Campus“ werden durch die überbaubaren Grundstücksflächen zwei Blockstrukturen mit Innenhöfen definiert. Im östlichen Bereich werden zwei flexible Baufelder ausgewiesen, die für Zeilen-, Mäander oder Winkelgebäude im präferierten Nutzungsspektrum Büro, Dienstleistung, Forschung und Entwicklung oder Hotel geeignet sind. Der Hochpunkt wird entsprechend des Siegerentwurfs des Hochbauwettbewerbs relativ eng durch Baugrenzen gefasst, um den Baukörper bewusst leicht aus der Achse Karlstraße zu schieben. Das Baufeld bietet dabei einen geringen Abstand zu allen Seiten, um notwendige Toleranzen bei der weiteren Konkretisierung der Hochbauplanung zu ermöglichen. In dem nordöstlichen Baufeld des Campus ist die Veranstaltungshalle vorgesehen. Die überbaubare Fläche gem. Planzeichnung baut auf einer Machbarkeitsstudie auf und bietet ausreichend Raum und Flexibilität für die weitere Planung. Auf die Festsetzung einer Bauweise wird hier verzichtet, um künftigen Gebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und unter Berücksichtigung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung sowie der Abstandsflächen nach der Bauordnung (BauO) NRW ausreichend Gestaltungsspielraum zu gewähren. Am Fußpunkt der geplanten Bahnbrücke ist auf der öffentlichen Verkehrsfläche eine überbaubare Fläche für eine Mobilitätsstation dargestellt. Am Auftakt zum Neubaugebiet und in Nachbarschaft zum Bahnhaltepunkt sollen hier in günstiger Lage ein Fahrradparkhaus sowie Sharing-Angebote realisiert werden. Gewerbegebiet GE 1 Die Bauflächen im nördlichen Teilbereich werden durch eine Mantellinie sehr großzügig ausgewiesen, um eine möglichst große Flexibilität bzgl. der Ansiedlung von Unternehmen und Realisierung der Hochbauten (auch der Quartiersgarage) zu wahren. Die Baugrenzen verlaufen im Abstand von 3,0 m entlang der Außenkante der Gewerbefläche. Parallel zur Bahnfläche ist eine ca. 13 m tiefe überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Geltungsbereich und Baugrenze springen im Bereich der bestehenden Oberleitungsmasten zurück und nehmen diese aus der überbaubaren Fläche aus. Die Oberleitungen sind unverzichtbarer Bestandteil der Bahnanlagen. Zwischen den Masten können jedoch bauliche Anlagen errichtet werden. Die vollständige Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen in nordöstlicher Richtung setzt den Abriss der heute noch vorhandenen Papiersortieranlage voraus. Der Abriss ist zwischen der QBW und dem Betreiber der Papiersortieranlage vertraglich gesichert.Seite 35 von 236 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 16 Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen Bei den in den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungstypologien sind aus funktionalen oder architektonischen Gründen Vordächer oder Balkone / Auskragungen zu erwarten. Diese werden im Bebauungsplan auf eine Tiefe von 1,50 m bzw. 1,0 m begrenzt, um den Freiraum Raum nicht zu bedrängen oder Durchfahrten einzuschränken. Da denkbar ist, dass größere Unternehmen mehrere Gebäudekörper nutzen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bauflächen insbesondere im Campus über Brückenbauwerke miteinander zu verbinden. Damit können bessere Voraussetzungen für eine flexible Büroraumorganisation und effiziente Arbeitsabläufe der Unternehmen realisiert werden. Um den offenen Charakter und die Durchlässigkeit des Campus zu wahren, sind die Brücken zwischen den Gebäuden nur oberhalb einer lichten Höhe von min. 65,00 m ü. NHN und mit einer maximalen Breite und Höhe von 10,0 m möglich. Die Durchfahrtshöhe von rd. 6,0 m sichert die Befahrbarkeit für die Feuerwehr oder Anlieferungen. Die Brücken können mit den vorgenannten Regeln zweigeschossig ausgebildet und damit auch beispielsweise für Sonderfunktionen (Lounge, Teeküche o.ä.) genutzt werden. Auch Verbindungstunnel zwischen den Bauflächen beispielsweise für gemeinsame Tiefgaragen, Anlieferungen oder die Ver- und Entsorgung sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig, um auf technisch-/funktionale oder betriebliche Anforderungen reagieren zu können. Damit werden Synergien wie beispielsweise die gemeinsame Nutzung von Fahrradrampen oder übergreifende Müllkonzepte gefördert. Diese Verbindungstunnel sind entsprechend sonstiger Unterbauungen zu überdecken und intensiv zu begrünen, so dass sie das Erscheinungsbild der Freiflächen nicht beeinträchtigen. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan Fahrradstellplätze (auch überdachte), Tunnelbauwerke, Fahrradrampen, Tiefgaragenrampen sowie Unterflurcontainer für die Abfallentsorgung zugelassen. Mit Blick auf das Mobilitätskonzept sollen Fahrradstellplätze für Besucher nahe der Gebäudeeingänge angeordnet werden, um Akzeptanz und Komfort zu gewähren. Eine genaue Verortung ist im Angebotsbebauungsplan nicht möglich. Private Unterflurcontainer können bei Bedarf in den nicht überbaubaren Flächen realisiert werden. Sie treten städtebaulich nur wenig in Erscheinung. Die Standorte müssen daher im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. 2.2.5 Maß der Abstandsflächen Abstandsflächen sollen vom Grundsatz her auf dem Grundstück selbst liegen; sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Eine Überlagerung der Bahnflächen ist somit ausgeschlossen. In Gewerbegebieten beträgt die Abstandsfläche gem. BauO NRW 0,2 H. Dies bedeutet, dass der Mindestabstand des geplanten Gebäudes zusammen mit den Abstandsflächen von gegenüberliegenden Gebäuden jeweils 20 % der Gebäudehöhe entspricht. Im Bereich des geplanten Hochhauses „Langer Karl“ an der Immenburgstraße werden diese Abstandsflächen an der nordöstlichen Gebäudeecke nicht eingehalten. Hier kann es zu geringen Überlappungen kommen, sofern die Vorhaben ihre jeweiligen Baugrenzen und maximalen Bauhöhen ausnutzen. Für die Nordseite der überbaubaren Grundstücksfläche des Hochhauses wird daher im Bebauungsplan ein abweichender Abstandsflächenfaktor von 0,1 festgesetzt. Damit soll die im Wettbewerb prämierte Planung des „Langen Karl“ als LandmarkeSeite 36 von 236 Bu
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de